W151 1421671-2•BVwG W151 1421671-2
W151 1421671-2Federal Administrative CourtNov 17, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>medizinische Versorgung, psychische Störung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zurückziehung
W151 1421671-2/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.11.2015 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der BF einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe Afghanistan vor ca. einem Monat (17.08.2011) verlassen und sei über den Iran und weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, er habe im Jahr 2008 für sechs Monate bei der Firma "XXXX", einer indischen Straßenbaufirma, gearbeitet und sei während dieser Zeit wegen dieser Tätigkeit mehrmals von den Taliban mit seiner und der Ermordung seiner Familie bedroht worden. Weiters habe er seit November 2010 bis zwei Monate vor seiner Ausreise bei der amerikanischen Firma "XXXX" gearbeitet und sei während dieser Zeit wieder von den Taliban bedroht worden. Drei Monate vor der Einvernahme, also im Juni 2011, hätten die Taliban seinen Bruder XXXX entführt und ermordet. Weiters hätten die Amerikaner vor acht Monaten im Heimatdorf des BFs, in XXXX [Provinz XXXX] mehrere Taliban ermordet.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe der BF Angst um sein Leben bzw. davor, dass ihn die Taliban umbringen.
Am selben Tag wurde der BF einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.
Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan befragt brachte der BF vor, dass er im Dorf XXXX geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinem Bruder und zwei Schwestern gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Der BF habe noch zwei weitere Schwestern, die verheiratet seien und bei ihren Männern leben würden. Anfang 2011 habe er traditionell geheiratet; seine Frau lebe bei ihren Eltern. Von 1995 bis 2010 habe der BF in XXXX die Schule bzw. die Universität besucht. Seine Familie, mit der der BF derzeit keinen Kontakt habe, da er nicht wolle, dass jemand seinen Aufenthaltsort erfahre, lebe nicht mehr an der Wohnadresse.
Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der BF an, als er sechs Monate für die Firma "XXXX" gearbeitet habe, habe er ca. drei bis vier Anrufe der Taliban erhalten, in denen ihm gedroht worden sei, wenn er die Firma nicht verlasse, würden die Taliban den BF und dessen Familie umbringen. Er habe auch zwei Drohbriefe gleichen Inhalts nach Hause bekommen. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass er "für die Amerikaner" arbeite; alle Ausländer seien für die Taliban "wie die Amerikaner". Der BF habe dann die Firma verlassen, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe in seiner Gegend einige Leute sterben gesehen, die auch von den Taliban bedroht worden seien. Ende 2008 sei dann XXXX, der Sprecher der Taliban in der Provinz XXXX, von den Amerikanern getötet worden; der Distriktverwalter der Taliban, XXXX, habe nach Pakistan fliehen können. Der BF habe angenommen, dass nunmehr die Taliban von den Amerikanern aus seiner Gegend vertrieben worden seien und habe daher seit November 2010 bei der amerikanischen XXXXorganisation "XXXX" gearbeitet. Als er wieder zwei telefonische Drohungen durch die Taliban erhalten habe, habe er diese zunächst nicht ernst genommen, da er gedacht habe, die Amerikaner hätten die Taliban vertrieben. Anfang 2011 sei ein XXXX von Amerikanern getötet worden, bei dessen Begräbnis der BF "aus Tradition" anwesend gewesen sei. Dort hätten die Cousins des Ermordeten antiamerikanische Parolen gerufen und seien zwei dieser Cousins am nächsten Tag von den Amerikanern angegriffen und ermordet worden. Ca. drei Monate später sei der BF von den Taliban angerufen worden, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie seinen Bruder XXXX entführt hätten. Die Taliban hätten gewollt, dass sich der BF stelle; im Gegenzug werde man den Bruder des Beschwerdefühers freigelassen. Die Taliban hätten dem BF vorgeworfen, dass er den Amerikanern Informationen liefere bzw. unehrenhaft sei und für die Amerikaner spioniere. Am 27.03.2011 sei die Familie von Dorfbewohnern verständigt worden, dass der genannte Bruder neben der Straße tot aufgefunden worden sei. Nach dem Tod seines Bruders habe der BF noch einige Anrufe erhalten und ihm sei gesagt worden, dass man mit ihm "noch nicht fertig" sei. Da sich der BF die meiste Zeit in der Stadt [gemeint: XXXX] aufgehalten habe, hätten ihn die Taliban nicht so leicht "erwischen" können.
Sonstige Probleme, insbesondere mit staatlichen Institutionen bzw. Behörden, habe der BF nicht.
In Kabul würden Cousins von ihm leben, zu denen der BF jedoch keinen Kontakt habe.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage in Afghanistan brachte der BF vor, dass in Afghanistan Korruption herrsche und die Leute, die die Verfassung erstellt hätten, keine Ahnung hätten. Sowohl in XXXX als auch in Kabul sei es unsicher, da dort jeden Tag Selbstmordattentate verübt würden. Zum Haqqani Netzwerk wolle er angeben, dass dieses vom pakistanischen Geheimdienst beauftragt sei. Es sei unlogisch, dass Rabbani Krieg gegen die Taliban führe und sich nun mit diesen über den Frieden unterhalten solle. Die Landwirtschaft habe wegen der Dürre große Probleme und der Verkaufsmarkt für industrielle Produkte sei sehr schlecht. Die ausländische Hilfe komme zudem nicht der afghanischen Bevölkerung zugute.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des BFs mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.09.2011, erlassen am 22.09.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan sei und an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide. Seine Identität sei nicht geklärt. Der vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BFs nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage entzogen wäre. Seine Mutter, Geschwister und seine Frau würden in der Heimat leben und könne der BF in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des BFs in Afghanistan und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.
Mit am 03.10.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BFs auseinandersetze und die für die Unglaubwürdigkeit angeführten Argumente nicht haltbar seien. In der Folge kritisierte der BF die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unter Verweis auf sein Vorbringen substanziiert und führte in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einem Begräbnis eines XXXX aus, dass ihm dies nicht vorgehalten und er auch zu seinen diesbezüglichen Angaben nicht näher befragt worden sei. Wenn die Behörde in der Beweiswürdigung ausführe, der BF habe zu Hause "gelebt" und wäre es daher für die Taliban "ein Leichtes" gewesen, ihn zu entführen, verweise er ebenfalls auf sein Vorbringen, demzufolge er sich die meiste Zeit in der Stadt [gemeint: XXXX] aufgehalten habe und nur hin und wieder zu Hause auf Besuch gewesen sei. Ebenso habe er ausgeführt, dass er die ersten Drohungen der Taliban nicht ernst genommen habe, da er angenommen habe, diese seien durch die Amerikaner aus der Provinz XXXX vertrieben worden. Betreffend Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides führte der BF unter Verweis auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes aus, dass aufgrund dieser nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der BF nach Afghanistan zurückkehren könne. Wie ausgeführt habe auch seine Familie flüchten müssen und lebe derzeit versteckt.
Daher wurde beantragt, a) dem BF einen Rechtsberater beizugeben, b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, c) dem BF den Status eines Asylberechtigten in eventu d) den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie in eventu e) festzustellen, dass die Ausweisung des BFs dauerhaft unzulässig sei.
Der Beschwerde beigelegt war der schriftliche Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem BF Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde dieser darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem BF antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Urkundenvorlage vom 13.10.2011, eingelangt via Telefax beim Asylgerichtshof am 17.10.2011, legte der BF ein als "Recommendation Letter" bezeichnetes Schreiben (ohne Datum) von XXXX Afghanistan, unterzeichnet vom Provincial Manager des Büros in XXXX, vor, dem zu entnehmen ist, dass der BF von 01.11.2010 bis 15.06.2011 in genannter Organisation tätig war. Des Weiteren legte der BF einige Dokumente in der Sprache Pashtu vor und führte diesbezüglich aus, dass es sich hierbei um seine Geburtsurkunde, zwei Studiennachweise, eine Bestätigung hinsichtlich der Ermordung seines Bruders und zwei Drohbriefe der Taliban handle (sechs Dokumente bzw. Schriftstücke).
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF aufgefordert binnen Frist die Originale der am 17.10.2011 vorgelegten Dokumente samt Kuvert, in welchem ihm diese Dokumente zugeschickt wurden, vorzulegen.
Am 28.11.2011 langten der "Recommendation Letter" und vier (der sechs bereits in Kopie vorgelegten) Dokumente beim Asylgerichtshof ein. Ob es sich bei sämtlichen nunmehr vorgelegten Dokumenten um die tatsächlichen Originale oder lediglich um Farbkopien handelt, konnte im weiteren Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Das Kuvert, mit dem der BF diese Unterlagen erhalten haben will, wurde nicht vorgelegt.
Mit Telefax vom 09.12.2011 legte der BF ein weiteres Dokument in der Sprache Pashtu vor, wobei er diesbezüglich mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, aufgefordert wurde binnen Frist das Original dieses Dokuments samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache sowie das Kuvert, mit welchem ihm dieses Dokuments zugeschickt wurde, vorzulegen.
Am 27.12.2011 langte offenbar das Original des oben angeführten Dokuments samt deutscher Übersetzung, jedoch ohne bezughabendes Kuvert beim Asylgerichtshof ein. Der deutschen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um ein Schreiben des "Talibanischen Ordnungskomittees" (lt. Stempel: "die militärische Fraktion aus XXXX") an den BF handelt, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der BF schon mehrmals gewarnt worden sei, nicht mit Ungläubigen zu arbeiten. Weiters wird (sinngemäß) ausgeführt, dass der BF auch ein Spion sei und seinetwegen die "Jihadkameraden" von den Ungläubigen getötet worden seien. Daher würden weder der BF noch seine Familie in Ruhe leben können.
Gemäß der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung der am 17.10.2011 eingelangten Dokumente handelt es sich hierbei um folgende Unterlagen bzw. Schriftstücke:
Eine Geburtsurkunde des BFs, ausgestellt am XXXX, dergemäß der BF "dem äußeren Anschein nach" im Jahr XXXX XXXX Jahre alt sei;
ein Schreiben der "Allgemeinen Jihad Front von XXXX" ohne Datum und ohne konkreten Adressaten, mit welchem "gekaufte Afghanen" bzw. "nutzlose Angestellte in diversen Behörden und Organen" , die ihren religiösen Glauben aufgegeben hätten, benachrichtigt würden, dass sie der "machtlosen Verwaltung ihre Unzufriedenheit aussprechen und jegliche Beziehungen abzubrechen hätten" sowie Mitarbeiter von Organisationen verständigt würden, ihre Arbeitsstellen aufzugeben;
ein Schreiben der "Militärischen Front der Taliban der Ostzone" ohne Datum, mit welchem dem BF mitgeteilt wird, dass die Organisation "XXXX" eine indische sowie nicht-muslimische sei und keinem muslimischen Afghanen erlaubt
werde, bei dieser zu arbeiten; auch der BF werde benachrichtigt, nicht bei dieser Organisation zu arbeiten und
ein Schreiben der "Islamischen Republik Afghanistan, Ministerium für Innere Angelegenheiten, Sicherheitskommando XXXX", unterfertigt von "Sicherheitskommandant von XXXX", ohne Datum, in welchem ausgeführt wird, dass der BF am 01.01.2008 bei "XXXX" im Verwaltungsbereich zu arbeiten begonnen habe und des Öfteren durch die Taliban bedroht worden sei, sodass er nach sechs Monaten die Organisation verlassen habe müssen; am 15.11.2008 sei bei einer Sitzung der Taliban durch einen Angriff der Amerikaner XXXX erblindet und in der Folge nach Pakistan geflohen sowie XXXX festgenommen und anschließend erschossen worden; am 01.11.2010 habe der BF eine Stelle bei "XXXX" angenommen als er wieder durch die Taliban bedroht worden sei; am 10.01.2011 sei ein weiterer XXXX von den Amerikanern erschossen worden und seien einen Tag später während der Beerdigungszeremonie zwei Cousins des Verstorbenen von den Amerikanern erschossen worden; danach seien die Taliban sicher gewesen, dass der BF ein Spion der Amerikaner sei und hätten seinen älteren Bruder XXXX entführt; als Austausch für den Bruder hätten die Taliban den BF verlangt, was dieser abgelehnt habe und daher sein Bruder am 27.03.2011 ums Leben gekommen sei.
Am 11.01.2012 langten beim Asylgerichtshof folgende fremdsprachige (pashtu bzw. farsi) Dokumente des BFs ein, denen entweder eine deutsche Übersetzung beigelegt war oder deren Übersetzung vom Asylgerichtshof veranlasst wurde:
Ein Identitätsnachweis des BFs vom 31.05.2011, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Teheran;
eine Bescheinigung des Ministeriums für Erziehung und Bildung, dass der BF im Jahr 2007 die Oberschule mit dem Grad "ausgezeichnet" absolviert hat, ausgestellt am 16.11.2011 von der afghanischen Botschaft in Teheran;
ein Schulzeugnis (Oberstufe) des BFs;
ein Zeugnis der XXXX Universität (ohne Adressat);
ein Schreiben des Senators XXXX ohne Datum mit dem gleichen Inhalt wie das oben angeführte Schreiben der "Islamischen Republik Afghanistan, Ministerium für Innere Angelegenheiten, Sicherheitskommando XXXX";
eine Bestätigung der XXXX Universität, dass der BF drei Jahre lang die dortige Fakultät für Wirtschaftswissenschaften erfolgreich besucht hat;
eine Bestätigung des Präsidenten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der XXXX Universität, dass der BF an der genannten Fakultät drei Jahre lang (seit 2008) erfolgreich studiert hat;
eine Bestätigung des afghanischen Bildungsministeriums, dass der BF im Jahr 2007 das "XXXX-Gymnasium" in XXXX mit Erfolg abgeschlossen hat und
ein Zeugnis einer höheren Schule.
Mit Schreiben vom 26.01.2012 ersuchte der BF um Rückmittlung seiner Zeugnisse zwecks Inskription an der WU Wien, mit Telefax vom 09.02.2012 ersuchte der BF um "Untersuchung seines Falls" und gab bekannt, dass er seit zwei Monaten einen Deutschkurs besuche.
Einem vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 12.03.2012 betreffend die Geburtsurkunde des BFs ist zu entnehmen, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand weder eine Beurteilung des Formularvordrucks noch eine solche der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Das fragliche Formular weise im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textvordruckes Reproduktionsspuren auf. Da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck handle, wäre es aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne jedoch nicht beurteilt werden.
Mit Urkundenvorlage vom 16.10.2012 legte der BF dem Asylgerichtshof nachstehende Unterlagen vor:
Drei Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 16.04.2012, vom 29.06.2012 und vom 05.10.2012 und
eine Mitgliedschaftsanmeldung in einen Fitnessclub vom 10.07.2012.
Am 28.01.2013 legte der BF beim Asylgerichtshof persönlich ein Arztschreiben vom 19.12.2012 betreffend eine Computertomographie seines Gehirns mit der Empfehlung einer weiterführenden Abklärung mittels MRT vor.
Am 15.01.2013 langte beim Asylgerichtshof ein als "Beweismittelergänzung" bezeichnetes Schreiben des BFs ein, in welchem er bekanntgab, dass der XXXX XXXX, den Bruder des BFs, der unter dem Namen XXXX als Spion für die afghanische Regierung gearbeitet habe, umgebracht habe. Dieser sei ein Freund von XXXX, der in Österreich ebenfalls ein anhängiges Asylverfahren habe und der wegen Problemen mit XXXX geflohen sei. Der BF habe XXXX in Österreich kennengelernt und hätten beide erst durch ein Foto auf facebook zufällig erkannt, dass es sich beim Bruder des BFs, XXXX, und beim Freund des XXXX, XXXX, um dieselbe Person handle.
Daher beantrage der BF die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX zum Beweis des Vorbringens zur Ermordung seines Bruders durch den XXXX XXXX.
Mit Schreiben vom 11.04.2013 brachte der BF vor, dass er während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Gelegenheit gehabt habe, seine Probleme zu erklären, da alles zu schnell gegangen sei. Der BF leide unter psychischem Druck, habe Angst und könne nicht klar denken. Er könne auch nicht schlafen und verliere immer wieder seine eigenen Sachen. Derzeit besuche er einen Psychologen und nehme starke Medikamente. Diesem Schreiben waren folgende Unterlagen beigelegt:
Eine Bestätigung der Meldung des BFs vom 29.03.2013;
ein Rezept vom 20.02.2013, ausgestellt von einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten;
zwei Rezepte vom 15.02.2013, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin;
ein Entlassungsbrief des Landesklinikum Wiener Neustadt, Abteilung für Neurochirurgie, vom 14.02.2013 betreffend einen stationären Aufenthalt des BFs vom 12.02.2013 bis zum 14.02.2013 mit den Diagnosen "Subkortikal Verkalkung (am ehesten postinfektiös) im Temporallappen re, Vd. a. posttraumatische Angststörung);
eine Aufenthaltsbestätigung betreffend den oben angeführten stationären Krankenhausaufenthalt vom 14.02.2013;
ein Konsiliarbefund der Neurologischen Abteilung des obigen Krankenhauses, ebenfalls vom 14.02.2013 mit der Empfehlung einer psychiatrischen Vorstellung,
einer nochmaligen Kontrolle mit EEG-Befund sowie einer genauen Epilepsieanamneseerhebung;
ein Ambulanzbrief des oben angeführten Krankenhauses vom 29.01.2013 mit den Diagnosen "Unklare Gefäßanomalie rechts suprainsulär, V.a. Epilepsie";
ein Protokoll über ein Entlassungsgespräch des genannten Krankenhauses vom 14.02.2013;
eine Bestätigung des obigen Krankenhauses betreffend eine Begutachtung vom 29.01.2013 und
ein ärztliches Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.12.2012 betreffend die Krankengeschichte des BFs mit der Zusammenfassung: "Cephalea, posttraumatische Belastungsstörung" und Vorschlägen für die weitere Vorgehensweise, insbesondere psychotherapeutische Betreuung.
Am 16.04.2013 langten beim Asylgerichtshof folgende Unterlagen des BFs ein:
ein Rezept vom 02.04.2013, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin;
eine Überweisung vom 15.03.2013 an einen Neurologen mit den Diagnosen "V.a. frühz. Demenz, Cephalea, Insomnie, Depressio" und
ein 30seitiger Ausdruck von Internetartikeln in der Sprache Pashtu ohne Kommentar und ohne Übersetzung.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013 wurde erkannt, dass der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
In einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden BAT), am 18.07.2013, im Beisein eines Dolmetschers, der für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, gab der BF an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In seinen vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen sei dem BF aufgefallen, dass seine Angaben nicht ausführlich protokolliert worden seien. Der BF gab an 2011 in seinem Heimatdorf traditionell geheiratet zu haben. In afghanischer Zeitrechnung könne er keine Angaben machen. Da seit ca. 12 Jahren Ausländer in Afghanistan leben würden, habe sich deren Zeitrechnung (gregorianische Zeit) durchgesetzt. Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.08.2010 sei es nicht schlüssig, dass ein Afghane, der immer in Afghanistan gelebt habe, keine Angaben nach dem Sonnenkalender machen kann. Dazu gab der BF an, dass er die Schule im Jahre 1387 (2008/09) abgeschlossen habe. Das sei umgerechnet 2007. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, ob er die Schule 1386 oder 1387 abgeschlossen habe. Er habe im Dorf geheiratet. Dabei sei es in ländlichen Regionen nicht üblich, dass so etwas schriftlich festgehalten werde. Er besitze weder einen Trauschein noch eine Heiratsurkunde. Er habe nur traditionell geheiratet, die Ehe sei nicht registriert worden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, unter einer psychischen Erkrankung zu leiden, welche medikamentös behandelt werde. Im Heimatland habe er keine psychischen Beschwerden gehabt. In Afghanistan habe der BF eine Tazkira und ein Maturazeugnis. Er habe 3 Jahre die Universität in XXXX (XXXX University) besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Nebenbei habe der BF für XXXX gearbeitet und ca. USD 500,-- verdient. Als Beweis legte der BF ein Schreiben von XXXX vor. Alle weiteren Dokumente (Identitätsausweis, Drohschreiben der Taliban,...) habe er dem Asylgerichtshof im Original vorgelegt. Im Heimatland habe der BF immer in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX im Haus seiner Familie gelebt. Die Familie besitze Agrarland und ein Haus. Er sei immer vom Dorf nach XXXX gependelt. Seine ganze Verwandtschaft lebe in Afghanistan (XXXX, Kabul) aber auch in Pakistan, Indien und in Dubai. Die Familie der Ehefrau und diese würden in Kabul leben. Derzeit habe der BF keinen Kontakt zu seiner Familie, deshalb wisse er nicht wo sich seine Familie nun aufhalte. Der BF habe das letzte Mal von seiner Familie gehört als er das Büro von XXXX verlassen habe. Dort habe er sich die letzten 3 Monate vor seiner Ausreise aufgehalten. Im 3. Monat 2011 sei der Bruder des BF verstorben und ab diesem Zeitpunkt habe sich der BF im Büro aufgehalten. Seine Dokumente habe ihm ein Cousin väterlicherseits übermittelt. Von November 2010 bis 15.06.2011 habe der BF bei XXXX gearbeitet. Davor, 2008, habe der BF bei einer indischen Firma (XXXX) für 6 Monate gearbeitet. Der BF legte eine beglaubigte Übersetzung der afghanischen Botschaft Teheran vom 29.11.2011 und eine Übersetzung in Farsi der afghanischen Botschaft Teheran vom 20.11.2011 vor.
Der BF brachte weiters vor, dass er am 06.06. 2011 das Heimatland verlassen habe. Das wisse es deshalb so genau, weil er da sein Arbeitszeugnis erhalten habe. Gearbeitet habe er bis 15.06.2011, da sei er dann auch ausgereist. Für die Schleppung vom Iran bis nach Österreich habe der BF € 12.000,-- bezahlt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er 2008 für die indische Firma XXXX gearbeitet habe und deshalb Drohungen der Taliban erhalten habe. Daraufhin habe er die Tätigkeit beendet. Ende 2010/Anfang 2011 habe er dann einen neuen Job angenommen. Die Sicherheitslage habe sich im Vergleich zu 2008 sehr verschlechtert. Leute, die Tätigkeiten wie der BF ausführten, seien bedroht und bedrängt worden. Auch 2011 habe der BF dann Drohbriefe erhalten. Diesmal habe er die Tätigkeit aber nicht aufgegeben. 2011 hätten die Amerikaner dann die Taliban im Heimatdistrikt des BF angegriffen, wobei der Distriktvorsteher der Taliban von XXXX getötet worden sei. Daraufhin hätten die Taliban jeden, der für eine ausländische Firma oder Organisation tätig gewesen sei, als Ungläubigen betrachtet. Der BF habe als Ungläubiger und Spion gegolten weswegen der Bruder des BF verschleppt und auch getötet worden sei. Daraufhin habe sich der BF an den Vorstand bei XXXX gewandt. Dieser habe ihm vorgeschlagen, bis zu seiner Flucht im Büro zu bleiben. Der BF habe sich dann ca. 3 Monate und 15 Tage bei der Organisation aufgehalten. Ein Freund des Vaters habe dem BF einen Schlepper organisiert. Zwischen 2008 und 2011 sei der BF nicht bedroht worden. Die Drohung 2008 habe der BF ernst genommen doch 2011 nicht. Dazu gab er an, dass er dachte, dass durch den Tod der obersten Taliban die Sachen erledigt gewesen wäre. Der Leichnam des Bruders sei am 27.03.2011 vor die Türe der Familie gelegt worden. Er sei mit seiner Frau und deren Eltern nicht nach Kabul mitübersiedelt, da der Schwiegervater ein gewöhnlicher Mann sei. Die Taliban würden ihn überall finden. Dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen 1 Woche dazu schriftlich Stellung zu nehmen, worauf der BF aber verzichtete. In Österreich besuche der BF nun seit ca. 6 Monaten einen Deutschkurs. Er sei auch Mitglied in einem afghanischen Verein, der aber noch nicht registriert sei.
Am 30.07.2013 wurde Frau Dr. Hruby mit einem Gutachtensauftrag befasst.
Am 02.08.2013 langte ein Schreiben des BF ein, in dem er vor brachte, dass der Name der Firma "XXXX" sei und er dort vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2008 gearbeitet habe.
Am 20.08.2013 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (Anfrage vom 12.08.2013) zur möglichen Beschäftigung des BF bei XXXX/XXXX von November 2010 bis Juni 2011 anhand des vorgelegten Empfehlungsschreibens ein.
Am 01.09.2013 langte das Gutachten von Frau Dr. Hruby ein. Darin wurde festgehalten, dass sich beim BF zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Symptome einer psychotischen Störung oder die einer PTSD feststellen lassen würden. Am ehesten liege eine Anpassungsstörung F
43. 22 vor. Für eine andere Störung sei derzeit keine ausreichende Symptomatik fassbar.
In einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden BAT), am 11.09.2013, im Beisein eines Dolmetschers, der für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, wurde der BF über das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung informiert. Dazu wollte der BF keine Stellung nehmen. Weiters wurden dem BF die Rechercheermittlungen der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Dazu brachte er vor, dass die Firma XXXX vor 6 Monaten übersiedelt sei.
Am 29.07.2013 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten von psychisch erkrankten Personen ein. Darin wurde ausgeführt, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Behandlung von psychischen Erkrankungen jeglicher Art in Afghanistan gewährleistet sei.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX Zl. XXXX, zugestellt am 18.09.2013, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgenden Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 912): "Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind unglaubwürdig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund von Problemen mit den Taliban ausgereist sind. Andere Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. [...] Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende, oder medizinische Notlage gedrängt werden. Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würden Sie nach Ihrer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Sie können in Afghanistan wieder bei Ihrer Familie wohnen. Ihre Mutter und Ihre Geschwister leben in Heimatdorf. Sie verfügen über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in XXXX. Ihre Gattin lebt bei Ihren Eltern in Kabul. Sie hätten Chance auf eine Arbeit. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und würden somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Sie sind im arbeitsfähigen Alter und können in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Ihre Familie besitzt ein Haus und Agrarland. Sie können Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF der Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Betreffend die Feststellungen zur Person kam die Behörde aufgrund des Gutachtens zum Ergebnis, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege. Selbst wenn der BF zukünftig einer psychologischen Behandlung bedürfen würde, so müsse auf die Anfragebeantwortung von IOM vom 25.07.2013 verwiesen werden, aus welcher hervorgehe, dass in Afghanistan grundsätzlich die Möglichkeit einer Behandlung von psychischen Erkrankungen jeglicher Art bestehen würde und auch der Erhalt von entsprechenden Medikamenten gewährleistet sei.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Es hätten sich im Laufe der Einvernahme zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des BF offenbart, sodass die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt sei, dass die vom BF geschilderte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Die belangte Behörde führte in der Folge diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass es schon betreffend der Tätigkeit des BF für die Firma "XXXX" zu eklatanten Widersprüchen gekommen sei. In seiner Erstbefragung und in allen weiteren Einvernahmen habe der BF angegeben, dass es sich dabei um eine indische Baufirma handeln würde. Am 11.09.2013 habe der BF dann aber eine Arbeitsbestätigung von "XXXX", einer humanitären XXXXorganisation mit Sitz in Amerika, vorgelegt. Selbst unter Glaubwürdigkeit des Vorbringens habe der BF keinerlei aktuelle Gefahr für ihn seitens der Taliban glaubhaft machen können, zumal er selbst ausgeführt habe, dass nach Beendigung dieser Tätigkeit keine Probleme mehr aufgetreten seien. Weiters habe der BF als Fluchtgrund angeführt, bei der Firma XXXX tätig gewesen zu sein. Es sei erneut zu widersprüchlichen Angaben und auch von Seiten der XXXX bzw. XXXX habe das Vorbringen des BF nicht bestätigt werden können. Daher ging die Behörde davon aus, dass der BF sich einer konstruierten Geschichte bediene. Wenn der BF eigene asylrelevante Fluchtgründe gehabt hätte, hätte er einen ehrlichen widerspruchfreien Sachverhalt vorgebracht. Auf Grund der Tatsache, dass der BF wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe sein Vorbringen näher darzulegen, er aber wesentliche Punkte des Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahrens anders darstellte oder steigerte, sei der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln gewesen. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die zahlreichen vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären.
Selbst unter Glaubwürdigkeit der Ermordung des Bruders des FB aufgrund seiner Tätigkeit beim Geheimdienst könne nicht von einer Gefahr für den BF ausgegangen werden, zumal auch seine Familienangehörigen im Heimatdorf aufhältig seien.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens des BF sei davon auszugehen, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen würden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht habe.
Durch die unzähligen Widersprüche des BF habe sein Vorbringen nur als unglaubwürdig erachtet werden können. Die Angaben zu den Fluchtgründen seien vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und widersprüchlich.
Dem BF wäre auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, welche ihm auch im Falle seiner Rückkehr zur Verfügung stehen würde. Es wäre ihm möglich, bei den Schwiegereltern in Kabul oder bei Verwandten in XXXX unterzukommen.
Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, ging die Behörde davon aus, dass dem BF auch keine Gefahr drohe, die einer Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2013 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit dem am 30.09.2013 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Anbei war ein 12seitiges Schreiben des BF in Paschtu zu finden. Als Beilagen wurden diverse Arztbestätigungen beigebracht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.10.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Am 21.10.2013 legte der BF ein Konvolut von diversen Unterlagen vor.
Am 22.10.2013 langte die Übersetzung des 12seitigen Schreibens des BF vom 30.09.2013 ein, in dem der BF noch einmal auf seine Fluchtgründe einging.
Am 24.10.2013 wurden von der Caritas ärztliche Unterlagen des BF in Vorlage gebracht.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass die vorgebrachte Beschwerde mangelhaft sei, weswegen binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung die Behebung des Mangels, bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerde, zu beheben sei. Somit langte am 18.11.2014 die verbesserte Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Darin erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX Zl. XXXX, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof solle der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in Stattgebung der Beschwerden den angefochtenen Bescheid beheben, dem BF internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung beheben, sowie in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 10.01.2014 wurde durch den Verein Menschenrechte ein Diplom Deutschkurs A2 und Bestätigungen über den Besuch einer Psychotherapie vorgelegt.
Am 13.05.2014 wurden ergänzende Unterlagen durch die Caritas beigebracht.
Am 05.06.2014 sowie am 01.07.2014 wurden erneut Beilagenkonvolute vorgelegt.
Am 11.07.2014 teilte der RA des BF mit, dass er die gegenständliche Beschwerde in Bezug auf Asyl zurückziehen würde, wenn dem BF im Gegenzug subsidiärer Schutz gewährt werden würde. Die Lage in der Heimatprovinz des BF sei sehr unsicher, weswegen dort grundsätzlich subsidiärer Schutz gewährt werden würde.
Mit Schreiben vom 06.08.2014, eingelangt am 07.08.2014, langte ein Befundbericht der Caritas durch DI Mag. Dietrich über den Gesundheitszustand des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 13.08.2014 teilte der RA mit, dass er das Vollmachtsverhältnis zum BF auflösen werde.
Mit Schreiben vom 14.08.2014 wurde der BF von der Bestellung eines Sachverständigen und der Anberaumung der Beweisaufnahme verständigt.
Mit Beschluss vom 14.08.2014 wurde Frau DDr. Wörgötter zur Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des BF betraut.
Am 03.09.2014 ergingen die Ladungen für die mündliche Verhandlung vom 12.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, der BF erhielt mit dieser Ladung auch die aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan (Juli 2014) sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013 zwecks Erörterung in der Verhandlung.
Am 09.09.2014 und am 28.10.2014 langte ein Schreiben des BFA ein, in dem die Nichtteilnahme an der Verhandlung zur Kenntnis gebracht und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde.
Am 28.10.2014 langte das psychiatrisch/neurologische Gutachten bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Am 29.10.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das psychiatrisch/neurologische Gutachten sowie 2 Vorgutachten von Dr. Rasuly und ACCORD zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen an den BF und das BFA. Es erfolgte lediglich eine Stellungnahme des BF zur Sicherheitslage in Afghanistan, wo auf die prekäre Lage hingewiesen wurde.
Am 12.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, eines länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan sowie einer Sachverständigen für Psychiatrie, Neurologie und psychotherapeutische Medizin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF teilnahm. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung. Der BF wurde zu dieser Verhandlung von einer Vertrauensperson begleitet.
Im Verfahren wurde eine Strafregisterauskunft zum BF erhoben, welche dessen Unbescholtenheit ergab.
Zur Frage des psychischen Gesundheitszustandes wurde zuerst das Sachverständigengutachten von DDr. Wörgötter mündlich vorgetragen wird wie folgt, welches in den rechtlich relevanten Passagen - nicht schreibfehlerkorrigiert- wiedergegeben wird:
"SVmed.: Ich halte mein schriftliches Gutachten vom 20.10.2014 vollinhaltlich aufrecht und fasse wie folgt zusammen: Der BF war zum Untersuchungszeitpunkt 25 Jahre und 9 Monate alt. Er ist als intellektuell durchschnittlich begabt zu beurteilen. Es gibt keine Hinweise auf relevante körperliche oder auch neurologische Erkrankungen. Zur Lebensgeschichte hat der BF angegeben, dass er in seiner Heimat Afghanistan die Matura absolviert hat. 3 Jahrelang ein Informatikstudium betrieben hat und während seiner Studienzeit als Administrator für eine amerikanische Firma tätig war. 2010 ist er schlepperunterstützt in Österreich eingereist. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, wo gegen er nun Beschwerde erhoben hat. Er hat angegeben, verheiratet zu sein, keine Kinder zu haben und seine Gattin lebe bei ihrem Vater im Iran. Weiters hat er berichtet, dass er derzeit mit 4 Mitbewohnern in einer Mietwohnung in Wiener Neustadt wohnt und einen Deutschkurs besucht. Zu den Gründen seiner Flucht hat sich der BF in der Untersuchungssituation nur recht wage geäußert. Hat angegeben, er sei politisch verfolgt worden. Nachdem bekannt geworden sei, dass er für eine amerikanische Firma arbeitet. Eine nähere Exploration der Fluchtgründe war aus psychiatrischer Sicht nicht möglich, da der BF der SV gegenüber angegeben hat, es falle ihm sehr schwer, über die Fluchtgründe zu sprechen. Immer wenn er darüber sprechen müsse, ginge es ihm schlecht und er vermeide dieses Thema daher. Zur psychiatrischen Vorgeschichte liegen mehrere medizinische Befunde vor, in denen verschiedene psychiatrische Krankheitsbilder beschrieben sind. Im Jahr 2012 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. In weiterer Folge scheinen Diagnosen wie psychogene Anfälle, Verdacht auf Demenz, Schlafstörungen, Depressionen und Anpassungsstörung auf. Aktuell steht der BF in psychiatrischer Behandlung bei einem niedergelassenen Facharzt in Wr. Neustadt, ist auf Medikamente eingestellt und frequentiert auch Psychotherapie. Im psychiatrischen Querschnittsbefund, der bei der Untersuchung erhoben wurde, haben sich bei eher mäßiger Kooperationsbereitschaft des BF keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten ergeben. Auffallend waren eine nicht ganz ausreichende zeitliche Orientierung, eine eher in den gereizten Bereich verschobene Stimmungslage und eine negativ getönte Befindlichkeit. Der BF hat auch angegeben, unter ein und Durchschlafstörungen mit gelegentlichen Alpträumen zu leiden. Wenn man nun psychiatrischer Seitens die Vorgeschichte und den aktuell erhobenen Befund in Zusammenschau bringt, so ergibt sich, diagnostisch vor dem Hintergrund einer schwierigen Lebenssituation mit mehrfachen psychosozialen Belastungen, das Bild einer depressiven Erkrankung, reaktiver Genese mit derzeit mittelgradig einzuschätzender Symptomatik. Vom hohen Gericht sind mir nun 6 ganz konkrete Fragen gestellt worden. 1. Frage wr jene ob eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Diese Frage ist zu bejahen. Dies psychische Erkrankung ist er nach der Ankunft des BF in Österreich aufgetreten. Sowie t den Akten zu entnehmen ist, wurde sie 2012 erstmals diagnostiziert. Das Leiden ist behandelbar. Die derzeitig in Anspruch genommene Behandlung ist angemessen. Ein Abbruch der laufenden Behandlung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes führen. Die 2. Frage war die, nach den Folgen einer Abschiebung nach Afghanistan. Hier ist zu sagen, dass es aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, zu beurteilen ob der BF in Afghanistan der Todesgefahr ausgesetzt wäre, so wie er es angibt. Im Falle er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit dem Tod rechnen muss, ist natürlich anzunehmen, dass sich sein psychischer Zustand im Falle einer Abschiebung erheblich verschlechtern würde. Sollte das Hohe Gericht zu dem Schluss kommen, dass für den BF eine Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Verfolgung in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nicht besteht, so ist vermutlich mit einer psychischen Irritation des BF im Falle einer Abschiebung zu rechnen. Zumal eine solche seinen Wünschen und Vorstellungen entgegen läuft. Aktuell unter noch laufenden therapeutischen Maßnahmen kann aus psychiatrischer Sicht eine Überstellung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht befürwortet werden, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die 3. Frage, ob der BF in der Lage ist, an einer Verhandlung teilzunehmen und ob er Einvernahme fähig ist, ist diese Frage zu bejahen. Ebenso ist zu bejahen, das er in der Lage ist, das Erlebt widerzugeben. ER ist auch als geschäftsfähig anzusehen und ist eine Sachwalterschaft nicht gegeben."
Der BF erstattete kein substantielles Vorbringen zum Gutachten.
Zum Familienstand, seiner Herkunft, seiner Familie und den Lebensumständen in Afghanistan befragt, brachte der BF Folgendes vor (Auszug aus den relevanten Passagen, nicht schreibfehlerkorrigiert):
R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.
BF: Ich bin verheiratet und war dies auch zum Zeitpunkt meiner Flucht. Ich habe Anfang 2011, somit ca. 2 Monate vor meiner Flucht geheiratet.
R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.
R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
BF: Ich bin Paschtune aus dem Stamm XXXX, Moslem, Sunnit.
R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?
BF: Nein.
R: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?
BF: Meine Mutter Sprache ist Paschtu. Lesen und schreiben kann ich in Dari, Paschtu, Englisch nicht sehr gut. Urdu kann ich lesen, schreiben schlecht. Ich habe auch mittlerweile Deutsch gelernt.
R: Sie haben angeführt, Englisch nicht so gut zu können? Können Sie lesen und schreiben in Englisch?
BF: Ich kann in Englisch lesen und schreiben. Englisch habe ich an der Uni gelernt.
R: War das Studium in Englisch?
BF. Die Lehrer waren Pakistani, die Bücher waren auf Englisch. Die Unterrichtssprache war Paschtu.
R: Wieso geben Sie an, dass Sie Englisch nicht sehr gut können, wenn Sie angeben, dass Sie auf Englisch studiert haben?
BF: Die Professoren haben auf Paschtu unterrichtet, die Bücher waren in Englisch. Diese Uni heißt XXXX, die Uni befindet sich in XXXX, der Provinzhauptstadt von XXXX. Die Vorlesungen waren auf Paschtu. Die Bücher waren auf Englisch.
SV: Die Angaben des BF stimmen. In Afghanistan gibt es auch Privat-Universitäten, die aufgrund des Mangels an Literatur in afghanischer Sprache, die englische Bücher verwenden. Die Lehrer halten ihre Vorlesungen, Seminare in Dari oder Paschtu. XXXX ist eine afghanische Universität. Sie gibt es in Kabul und XXXX. An den Universitäten lehren teilweise ausländische Professoren, darunter auch pakistanische Professoren. Diese sind Paschtunen, die auch in Paschtu unterrichten können. Daher sind die Angaben des BF authentisch.
R an SV: Ist es möglich, dass jemand, der nur nach eigenen Angaben mittelmäßig Englisch spricht dort studiert?
SV: Die Studenten die in den afghanischen Privatuniversitäten studieren und die englische Literatur als Unterrichtsmittel verwenden, aber von den Professoren in Paschtu oder Dari unterrichte werden, können tatsächlich nur mäßig Englisch. Außer sie besuchen einen eigenen Kurs. Ich habe auch selbst solche Universitäten besucht und Unterrichtsmaterial in Englisch mitgenommen.
R fordert den BF auf, die Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum seiner Eltern, allfälliger Geschwister, sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat und im Iran auf die Beilage./1 zu schreiben; die Angaben werden vom BF direkt in Deutsch geschrieben und zum Akt genommen.
Name des Vaters: Sher Ahmad, mein Vater ist 2008 verstorben.
Name der Mutter: XXXX
Ich habe vier Schwestern und einen Bruder. Ein Bruder ist verstorben.
R: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
BF: Meine Mutter, zwei Schwestern und der Bruder leben in Quetta in Pakistan. Die anderen beiden Schwestern sind verheiratet und leben in Afghanistan. Genau weiß ich es nicht. Ich glaube eine wohnt in Peshawar.
R: Haben Sie noch Kontakt mit Familienmitglieder? Wenn ja, mit wem?
BF: Ich bin in Kontakt mit meiner Mutter und meinen Geschwistern. Wir sind im telefonischen Kontakt. Vor einer Woche habe ich mit meiner Familie gesprochen. Ich habe ca. einmal pro Woche Kontakt mit meiner Familie. Es geht meiner Familie nicht so gut. Meine Geschwister sind zu Hause. Meine Mutter ist krank und hat psychische Probleme. Befragt gebe ich , dass die Familie vom jetzigen Zeitpunkt seit ca 9 Monaten in Pakistan ist.
R: Wo lebt Ihre Ehefrau?
BF: Sie war zuerst in Kabul. Sie lebt jetzt im Iran.
R: Haben Sie noch weitere Verwandte in Afghanistan mit denen Sie Kontakt haben?
BF. Nein.
R: Woher kommen Sie aus Afghanistan?
BF. Ich komme aus der Provinz XXXX, dem Distrikt XXXX, aus dem Dorf
XXXX. Manche Afghanen würden auch XXXX, was gleichgesetzt wird mit
XXXX.
SV ersucht BF den Namen seines Dorfes so auszusprechen, wie er es aus seiner Zeit in Afghanistan gewöhnt war.
Der BF die Provinz, den Distrikt und das Dorf gemäß der Aufforderung ausgesprochen hat.
SV: Sprechen Sie es XXXX oder XXXX aus?
BF: Ich spreche es als XXXX aus.
R: Haben Sie immer in dem oben angeführten Heimatdorf gelebt oder auch wo anders?
BF: Ich habe immer im Heimatdorf gelebt. 3 Monate vor der Flucht habe ich dann im Büro von XXXX gelebt.
R: Beschreiben Sie mir Ihr Heimatdorf. Wie groß war es, wie viele Häuser gab es, wie viele Moscheen gab es, wie war die Infrastruktur?
BF: Wir haben im oberen Dorfteil gelebt, er heißt XXXX. Dort waren ca 9 Häuser. Damit meine ich den Zeitpunkt, als ich dort gelebt habe, vor ca. 3 Jahren. Für diese 9 Häuser gab es eine Moschee. Befragt gebe ich, dass die Moschee keinen Namen hat. Befragt, ob es einen Namen gab, den die Ortsbewohner der Moschee gegeben haben, dass die Leute sie einfach Dorfmoschee genannt haben. Befragt nach dem Namen des damaligen Mullahs gebe ich an , er hieß XXXX.
R: Gibt es noch weitere Teile dieses Dorfes? Sie gaben an, Sie lebten im oberen Teil?
BF: Dieses Dorf heißt XXXX.
R: Können Sie mir erklären, was das Dorf XXXX ist und was das Dorf XXXX ist?
BF: XXXX ist ein Teil des Dorfes XXXX.
R: Können Sie mir erklären bzw. beschreiben, wie sehen die umliegenden Dörfer aus, die das gesamte XXXX bilden.
BF: Ein weiterer Teil von XXXX heißt XXXX. Dort befindet sich ein Friedhof. Das Distriktsamt befindet sich auch in unserem Dorf, damit meine ich XXXX. Es gibt noch Dörfer. Ein weiters Dorf dort heißt XXXX. Diese Dörfer gemeinsam bilden XXXX. Befragt, zur ins gesamten Anzahl der Häuser, kann ich das nicht angeben.
R: Nennen Sie mir die umliegenden Dörfer.
BF: Die umliegenden Dörfer heißen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX,
XXXX.
R: Nennen Sie mir bitte, die Fahrt von XXXX nach XXXX, XXXX. Wie ist die Provinzhauptstadt zu erreichen?
BF: Die Provinzhauptstadt ist 35 km entfernt. Auf der Fahrt von XXXX nach XXXX kommt man durch folgende Ortschaften. XXXX, XXXX, XXXX. Es handelt sich um eine asphaltierte Straße. Es gibt keine Busse. Ich bin mit dem Auto gefahren.
R: Können Sie mir die Distrikte in der Umgebung von XXXX sagen?
BF: Die Distrikte sind: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.
SV: Gab es bis zum Zeitpunkt Ihrer Flucht in XXXX einen Ortsteil wo es Industrieviertel gab?
BF: Bis 2011 gab es nichts, so lange ich dort war.
SV: Können Sie noch andere Dörfer im Distrikt XXXX nennen? Soweit Sie sie kennen.
BF: Ich kenne alle. Es gibt sehr viele. Ich schreibe beispielsweise folgende auf: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.
SV: Wo haben Sie gewohnt, als Sie die Universität besucht haben?
BF: Ich habe im Dorf gewohnt. Ich bin gependelt, soweit ich es überhaupt zeitlich geschafft habe, hinzufahren. Ich gebe weiters an, dass ich zu meinen angegeben Dörfern falls gewünscht, Ausführungen und weitere Angaben machen kann.
SV: Gehört XXXX zum Distrikt XXXX, oder zur Provinzhauptstadt XXXX, soweit Sie das angeben können.
BF: Es gehört zu XXXX."
Das Gericht beauftrage den länderkundlichen Sachverständigen, welcher in der Verhandlung nachstehendes Gutachten zur Authentizität der Herkunftsangaben des BF erstellte wie folgt (nicht schreibfehlerkorrigiert):
"SV: Die Angaben des BF, betreffend seiner Heimatregion und der umliegenden Dörfer und Distrikte entsprechen den geographischen Gegebenheiten der Provinz XXXX. Der BF hat spontan die Namen seines Dorfes und die umliegenden Dörfer, auch in ganz XXXX richtig angegeben. Ich gehe daher davon aus, dass der BF aus der Provinz XXXX und aus dem Distrikt XXXX stammt. Ob er tatsächlich die ganze Zeit in XXXX gelebt hat oder in XXXX, dazu kann ich keine Angaben machen. Aber der BF hat angedeutet, dass er während des Studiums ab und zu in XXXX kurzfristig geblieben ist. Betreffend des Großdorfes "XXXX" oder wie man es auch auf Landkarte als XXXX findet, (BF hat es mit XXXX ausgesprochen) führe ich aus, dass es dieses Dorf gibt. Ich bin mir selbst nicht ganz sicher, ob es zum Distrikt XXXX gehört oder schon zur Provinzhauptstadt XXXX, dabei beziehe ich mich auf die Landkarte.
Allerdings liegt XXXX zwischen XXXX und XXXX. Bei meinem Gutachten stütze ich mich, auf die Art der Aussprache der angeführten Ortsnamen, die der BF spontan angab.
Betreffend die obigen Ausführungen möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen:
http://en.wikipedia.org/wiki/Districts_of_Afghanistan#mediaviewer/File:Nangarhar_districts.png
Weiters wurde der länderkundliche Sachverständige danach mit der Erstattung eines Gutachtens zur Sicherheitslage im Heimatdorf, dem Distrikt und der Provinz des BF, sowie zu Kabul und zu ganz Afghanistan, auch im Hinblick auf den bevorstehenden Abzug der ISAF Truppen aus Afghanistan, beauftragt. Weiters wurde der Sachverständige beauftragt, darzulegen, wie die psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung in der Heimatregion des BF aussieht.
Das in der Verhandlung dazu erfolgte Gutachten wird zur Gänze wiedergegeben (nicht schreibfehlerkorriegiert):
"SV: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist im Allgemeinen derzeit prekär. Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist im Besondern prekär. Der Grund dafür ist, dass in den meisten Distrikten der Provinz XXXX die Menschen weiterhin nach Stammestraditionen leben und auch so handeln. Dies ermöglicht den Taliban sich im Falle ihres Rückzuges auf die Solidarität der paschtunischen Stämme zu berufen. Aus diesem Grund werden sie von Teilen der Stämme auch unterstützt. Die Taliban versuchen seit Ende des letzten Jahres nicht nur Selbstmord- und Bombenanschläge zu verüben, sondern versuchen sie auch Geländegewinne zu erzielen. Damit wollen sie ihre Stärke demonstrieren und den afghanischen Staat und die Gesellschaft mehr unter Druck setzten. Die Bevölkerung der meisten Distrikte der Provinz XXXX steht in direkter Verbindung mit den Taliban und versucht, den Taliban-Anforderungen konform zu leben. Mitglieder dieser Gesellschaften, die nicht bereit sind die Taliban zu akzeptieren, ziehen sich in die Städte zurück bzw. wandern aus. In der Provinz XXXX gibt es ständig Anschläge seitens der Taliban auf die Konvois der ISAF und der Regierungstruppen. Es werden auch jene Personen, die mit diesen zusammenarbeiten von den Taliban mit dem Ziel, sie schwer zu treffen, angegriffen.
Auch die Hauptwege zwischen der Provinz XXXX zu Kabul und anderen Provinzen werden von den Taliban soweit verunsichert, dass auch zivile Reisende nicht sicher sind, wann sie auf ihre Reise von den Taliban erwischt und bestraft werden. Es kommt vor, auf diesen Straßen, dass die Taliban plötzlich auftauchen und ein Linientaxi oder einen Linienbus anhalten und beliebig bestimmte Personen aus diesem Bus herausreißen und diese entweder gleich bestrafen oder mitnehmen. Nach meiner Beobachtung während meiner Reise in Afghanistan vom 01.11. bis 09.11.2014 bewaffnen sich auch zivile Personen in Afghanistan, damit sie vor eventuellen Angriffen der Taliban oder auch anderen Banden schützen können. Auch in Kabul ist das der Fall. Ich habe während meines Aufenthaltes in Kabul festgestellt, dass die Bevölkerung von Kabul weiterhin in Unsicherheit lebt. Die Bevölkerung von Kabul befürchtet, dass nach dem Abzug der ISAF Truppen der Angriff der Taliban vermehrt stattfinden wird und andererseits befürchten sie, dass die vor kurzem entstandene Regierungskoalition zusammenbricht und Kabul in ein Chaos versinkt.
Ich habe während meines Aufenthaltes in Kabul (01.11.-09.11.2014) aber auch in Mazar-e Sharif in Erfahrung bringen können, dass mehrmals Raketen der Taliban auf bestimmte Viertel von Kabul eingeschlagen sind. Am 09.11.2014 wurde die Polizeikommandantur in Kabul angegriffen und dabei wurde der Kabinettchef des Polizeichefs getötet und weitere 11 Personen schwer verletzt. Es wurden auch mehrere Einrichtungen des Staatsicherheitsdienstes und des Verteidigungsministeriums durch Bombenanschläge an diesem Tag beschädigt.
Während meiner Reise in Kabul und Mazar-e Sharif wurde ich immer wieder vom Sicherheitsdienst Afghanistans informiert, welche Stellen oder welche Straßen ich meiden sollte, da sie die Information hätten, dass die Terroristen an diesen Tagen Anschläge verüben würden. Diese Information hat sich immer wieder bewahrheitet. Entweder sind die Anschläge durchgeführt worden oder die Terroristen wurden samt ihrer Ausrüstung und Waffen festgenommen.
Die psychisch kranken Menschen werden weiterhin sowohl nach Schulmedizin als auch traditionellen Heilmethoden behandelt. Die medizinischen Einrichtungen und medizinische Behandlung für die psychisch kranken Menschen sind nicht ausreichend. Es gibt zwar genug Medikamente für die Beruhigung der psychisch kranken Menschen, aber es gibt nicht ausreichende psychotherapeutische Möglichkeit, um diese Menschen längerfristig zu begleiten und ihren Gesundheitszustand zu stabilisieren. Die Ausführungen der SVmed. DDr. WÖRGÖTTER, dass der BF im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan, einen Rückfall erleiden würde, möchte ich bestätigend drauf hinweisen, dass die psychisch kranken Menschen in Afghanistan von ihren Familien mit großer Sorge beobachtet werden. Die psychische Krankheit in Afghanistan ist weiterhin abwertend und die psychisch Kranken werden als "Verrückte" angenommen, die dem Gelächter der Leute ausgesetzt sind und wenn sie auffällig werden und auf der Straße auftauchen auch von den Kindern mit Steinen beworfen werden. Gerade in Ost-Afghanistan ist die Betreuung der psychisch kranken Menschen sehr heikel und die psychisch Kranken werden in den Stammesgesellschaften, wenn sie immer wieder auffällig werden, angekettet und in einem Zimmer eingesperrt. Sie werden zu den Mullahs oder den heiligen Schreinen geführt und traditionelle Methoden angewendet, diese zu heilen. Ich habe während meiner Reisen in Afghanistan in den letzten Jahren auch diesbezüglich mich informiert und habe keine wesentliche Verbesserung diesbezüglich feststellen können, obwohl sich die ambulante, schulmedizinische Versorgung im Vergleich vor der Zeit des Eintreffens der Internationalen Truppen in Afghanistan wesentlich verbessert hat. Trotzdem werden die schwerkranken Menschen weiterhin ins Ausland wie Pakistan und Indien zur Behandlung gebracht, da in Afghanistan stationär die Menschen nicht ausreichend versorgt werden können. Es werden auch keine komplizierten Operationen in Afghanistan durchgeführt, sondern die Patienten versuchen, soweit es ihnen finanzielle möglich ist, sich im Ausland behandeln zu lassen.Bezüglich der psychisch Kranken und deren medizinischen Behandlung in Afghanistan möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen: http://www.dw.de/verr%C3%BCckt-in-afghanistan/a-16453404
Betreffend der Prognose nach dem Abzug der ISAF Truppen aus Afghanistan möchte ich ausführen, dass die Beendigung des Konfliktes in Afghanistan nicht hauptsächlich von der Anwesenheit der ISAF Truppen abhängt, sondern wie weit besonders das Nachbarland Pakistan mit den afghanischen Stellen kooperiert und Bereitschaft zeigt, die Taliban zu entwaffnen. Dazu gehört auch, dass das Durchsickern der Taliban von Pakistan aus, vom pakistanischen Geheimdient abhängig ist. Derzeit bemüht sich der neue afghanische Präsident mit Pakistan dieses Problem ernstlich zu besprechen. Allerdings ist es nicht abzusehen, wann dieser Konflikt beendet wird. Durch den Abzug der ISAF Truppen wird sich die Lage insofern verschlechtern, dass dadurch die Taliban ermutigt werden. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass ISAF nicht vollständig Afghanistan verlässt. Die afghanische Armee wird weiterhin von den Amerikanern und einigen europäischen Staaten unterstützt und ausgebildet. Die Amerikaner werden einige Militärbasen in Afghanistan weiterhin behalten und es werden einige 1000 amerikanische Soldaten in Afghanistan verbleiben.
Diesbezüglich habe ich in Afghanistan sowohl mit ISAF bzw. NGO Personal aus dem Ausland in Kabul gesprochen, als auch mit dem afghanischen Vertreter der Sicherheitskräfte".
Der BF bestätigte das Gutachten und gab an, dass seiner Kenntnis nach die Behandlung von psychisch kranken Menschen nur nach der traditionellen Behandlung, wie sie im Gutachten angesprochen wurde, erfolgt. Zum Verbleib der amerikanischen Soldaten führte er aus, dass diese nicht im Land verblieben, um die Taliban zu bekämpfen, sondern um das afghanische Militär auszubilden. Die Amerikaner seien seit 13 Jahren im Land und die Sicherheitslage habe sich überhaupt nicht gebessert. Es wären in dem Zeitraum über 4500 afghanische Soldanten getötet worden und weit mehr zivile Personen.
Am Ende der Verhandlung zog der BF die Beschwerde zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides erfolgen nachstehende Erwägungen ausschließlich zu den Spruchpunkt II, III und IV.
Feststellungen:
Zur Person des BFs:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, verheiratet und befindet sich seit spätestens XXXX in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist unbescholten. Er hat bis 3 Monate vor seiner Flucht in der Provinz XXXX, dem Distrikt XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, im Dorf XXXX. Er ist Paschtune aus dem Stamm XXXX, Moslem und Sunnit. Seine Muttersprache ist Paschtu. Lesen und schreiben kann er auch Dari, Paschtu und Englisch. Der BF hat seit seinem Aufenthalt in Österreich Deutsch gelernt. In Afghanistan besuchte er einige Zeit eine Universität namens XXXX, diese befindet sich in XXXX, der Provinzhauptstadt von XXXX.
Der Vater des BF ist im Jahr 2008 verstorben. Seine Mutter und zwei Schwestern sowie sein Bruder leben seit einigen Monaten in Quetta Pakistan, es besteht zu ihnen telefonischer Kontakt. Zwei weitere Schwestern sind verheiratet und leben in Afghanistan, der genaue Ort ist dem BF nicht bekannt. Ein weiterer Bruder ist bereits früher verstorben. Der BF hat keine weitere Verwandte in Afghanistan, mit denen er in Kontakt ist.
Der BF leidet an einer Traumafolgestörung, einer reaktiven Depression, jedoch nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese psychische Erkrankung ist erst nach der Ankunft des BF in Österreich aufgetreten und 2012 erstmals diagnostiziert worden. Das Leiden ist behandelbar. Die derzeitig in Anspruch genommene Behandlung ist angemessen. Ein Abbruch der laufenden Behandlung führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes. Sein psychischer Zustand verschlechtert sich im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan erheblich. Die Behandlung in Österreich ist noch nicht abgeschlossen. Der BF ist in der Lage ist, an einer Verhandlung teilzunehmen, er ist einvernahmefähig und in der Lage, das Erlebte widerzugeben. ER leidet nicht an Demenz. Er ist geschäftsfähig und benötigt keine Sachwalterschaft.
Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden
nachstehende Länderberichte über die Lage in Afghanistan,
die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013,
zwei Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus den mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.2014, GZ: W 151 1429925-1 und vom 10.10.2014, GZ: W 151 1434292-1, insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul
das in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.2014 erstattete Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly und
die Berichte von ACCORD/ECOI-Net vom 01.09.2014 zugrunde gelegt.
Ad 1. Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:
"Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fan-den im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswär-tiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz XXXX verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In XXXX stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in XXXX die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Ver-schlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmenkill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Provinz Bamyan:
Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan.
(Pajhwok Afghan News: "Bamyan seen most peaceful, secure province in country" vom 27. August 2013)
Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.
(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)
Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben, haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der Truppenabzug würde sie dennoch beunruhigen. Einige berüchtigte Warlords rühren bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.
In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden.
Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von XXXXorganisationen mehr in das Dorf gekommen.
Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen.
Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen Bamyan zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar.
Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.
(Neue Zürcher Zeitung: "In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten" vom 31. Juli 2012)
Provinz Ghazni:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Provinz Helmand:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Provinz Kandahar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Provinz Khost:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz Khost die Sicherheit verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über abgelegene Gegenden zu gewinnen.
(Pajhwok: "Bolstered security spurs Khost business" vom 10. Juni 2013)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Khost und die Provinz Khost den afghanischen Sicherheitskräften.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Provinz Kunar:
Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31. Jänner 2011, S. 3;
BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und XXXX)", vom 1. März 2011, S. 3)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.
In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.
(APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26. Juni 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 12)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 1. November 2012, S. 13f)
Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.
(ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 8. September 2013)
Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.
(AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 9. September 2013)
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Provinz Laghman:
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.
(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)
Provinz Logar:
Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.
(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)
Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.
(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)
Provinz XXXX:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September, S. 10)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in XXXX als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz XXXX verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Provinz Paktia:
Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.
(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)
Provinz Paktika:
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5)
Provinz Panjshir:
In der Provinz Panjshir kam es im Jahr 2012 lediglich zu 5 Anschlägen und Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppen.
(ANSO, 4. Quartalsbericht 2012, vom 13. Jänner 2013, S. 16)
Provinz-Wardak:
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Die Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der best entwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrich-tenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differen-zen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur-zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalis-ten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfol-gung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Min-derheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiiti-schen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr tradi-tionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konserva-tiven schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchge-setzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; XXXX, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Hindus und Sikhs:
Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zurzeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückge-gangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals "gehänselt". Die mus-limische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Be-gräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Die Sikhs sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jah-ren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in XXXX, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigra-tionswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.
(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom 17. Juni 2013)
Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.
(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Es gibt Schulen für Kinder von Sikhs in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in XXXX lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Re-gierung unterstützt Schulen der Sikhs mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive Lehrern für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen.
Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die glei-che Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, heutzutage existieren nur noch neun.
(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)
Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.
(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle" vom 15. Februar 2013)
Baha'i:
AnhängerInnen des Baha'i-Glaubens praktizieren seit ungefähr 150 Jahren ihren Glauben in Afghanistan. Die Gemeinschaft ist hauptsächlich in Kabul und mit wenigen Baha'is in Kanndahar vertreten. Es gibt keine klaren Zahlen über die Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft, da sie ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren. Schätzungen zufolge besteht die Baha'i-Gemeinschaft aus etwa 2,000 Personen.
Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie ist. Auch wurden alle Muslime, die zum Baha'i-Glauben konvertieren zu Abtrünnigen erklärt. Damit gefährdete es den rechtlichen Status der Gemeinschaft.
Lokale Baha'is bekunden ihren Glauben nicht öffentlich und versammeln sich auch aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Haft oder Tod nicht offen, um den Gottesdienst abzuhalten.
(USCIRF [U.S. Commission on International Religious Freedom], Annual Report - Afghanistan, vom 30. April 2013; USDOS [United States Department of States], International Religious Freedom Report for 2012, vom 20. Mai 2013; Freedom House, Freedom in the World 2013 - Afganistan, vom Jänner 2013)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser an-deren Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbe-kisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deut-lich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonde-rem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadi-schen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amu-Darja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamheiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarten Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit dar-stellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minder-heiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Prakti-zieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bil-dung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustel-len. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Geschlechtsspezifische Verfolgung:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungs-stück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachtei-ligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehren-morde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hat-ten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffent-lich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Tali-ban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindesthei-ratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Ent-ehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesell-schaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbe-tracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustim-mung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft ge-setzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Ge-setzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) ver-bessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAWGesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es ent-hält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Hand-lungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark ein-geschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich haupt-sächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwi-schen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situa-tion der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Diskriminierung aufgrund sexueller Identität
Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt.
Laut Art. 247 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings seine Gründe auch in der vollkommenen Tabuisierung des Themas haben kann. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 13)
Außereheliche Beziehungen:
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der aussereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienange-hörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fach-personal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hek-matyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Re-gierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-suchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umstän-den des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Ad 2. Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:
Abrufbar unter: http://www.refworld.org
Ad 3. Zur Sicherheitslage in Kabul:
a) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: W 151 1429925-1:
"Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist auch im September 2014 prekär. Der Termin des Abzuges der ISAF-Truppen nähert sich und die Unsicherheit unter der Bevölkerung wächst weiter Diese Angst der Bevölkerung wird durch den Streit der Präsidentschaftskandidaten verstärkt, weil sie mit Krieg drohen, die Gruppe Schur-e Nazir droht mit Gewalt, wenn sie nicht den nötigen Anteil an der Macht bekommt. Laut der Nachricht vom heutigen 19.09.2014, Nachrichten der BBC in Farsisprache, droht ein Krieg in Afghanistan, wenn die Präsidentschaftskandidaten sich nicht einigen können. Diese Aussage kommt vom UNO-Sonderbeauftragten für Afghanistan JANKOWITSCH. Diese Aussage tätigte er im Rahmen einer Videokonferenz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vom 18.09.2014. Der afghanische Präsident KARZAI hatte auch Anhänger der ehemaligen Mujaheddin und die übrigen politischen Gruppierung zu einer Sitzung einberufen, um zwischen den beiden Kandidaten zu vermitteln.
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, als SV gehe ich davon aus, dass die Taliban in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. (...)
Bedingt durch die oben genannten Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass ein Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt. Aus der zuletzt erwähnten Internetquelle geht hervor, dass bei der Tötung von 3 ISAF-Soldaten auch 13 Zivilisten getötet wurden.
Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen:
http://www.dw.de/warten-auf-schlechtere-zeiten-in-masar-i-scharif/a-17904247
http://www.pajhwok.com/en/security-and-crime?page=3
http://www.dw.de/warten-auf-schlechtere-zeiten-in-masar-i-scharif/a-17904247
http://www.tripmondo.com/afghanistan/balkh/pul-e-imam-bukri/
http://pdf.usaid.gov/pdf_docs/pnacq434.pdf
www.bbc.co.uk/persian/afghanistan
http://www.epochtimes.de/Drei-Isaf-Soldaten-sterben-Selbstmordanschlag-in-Kabul-a1182213.html"
b) Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, aus der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: W 151 1434292-1:
"Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es auch in Kabul derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. Die Bevölkerung ist mit der neuen Regierung nicht sicher und es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords in der neuen Regierung ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden brauchen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind. Dies betreffe dann auch den BF, soweit seine Angaben den Tatsachen entsprechen.
Zur Sicherheitslage in Kabul und in der Umgebung von Kabul möchte ich auf folgende Informationsquellen hinweisen.
http://www.onvista.de/news/auslaendische-soldaten-bei-anschlag-in-kabul-getoetet-1141763
http://news.feed-reader.net/34886-kabul-anschlag.html"
Ad 4) Gutachten aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.11.2014 des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly:
Siehe oben
Ad 5) Berichte von ACCORD/ECOI-Net vom 01.09.2014:
Ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
Chronologie für Kabul:
Die ecoi.net-Themendossiers bieten einen Überblick zu einem ausgewählten Thema. Das Themendossier Afghanistan behandelt die allgemeine Sicherheitslage im Land und sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2011. Alle verwendeten Informationen stammen aus Quellen, die auf ecoi.net verfügbar sind, und werden von ACCORD zusammengefasst. Veröffentlicht auf Letzte Aktualisierung: 1. September 2014
EINFÜHRUNG
Laut dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) ist Afghanistan eine islamische Republik, die Einwohnerzahl wird auf zwischen 24 und 32 Millionen geschätzt (USDOS, 8. April 2011, Introduction). Das US-amerikanische Congressional Research Service (CRS) bezeichnet das Land als Schauplatz jahrzehntelanger kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben. Rund eine Million afghanische Kinder werden in Flüchtlingslagern außerhalb Afghanistans großgezogen. Obwohl dem CRS zufolge rund 3,5 Millionen afghanische Flüchtlinge mittlerweile zurückgekehrt sind, befindet sich eine vergleichbar große Zahl weiterhin außerhalb Afghanistans (CRS, 11. Juli 2014, S. 56).
Das Nachrichtennetzwerk Women News Network (WNN) berichtet, dass trotz Einschüchterungen, Drohungen, Gewalt und 39 Selbstmordanschlägen in den 8 Wochen vor den Präsidentschafts- und Provinzratswahlen vom 5. April 2014, die Wahlbeteiligung 60 Prozent erreicht hat. Verschiedenen Nachrichtenquellen zufolge wurden nach den Präsidentschaftswahlen mehr als 3.000 Beschwerden eingebracht (WNN, 8. April 2014). Agence France-Presse (AFP) zitiert den Sprecher der Wahlbeschwerdekommission, demzufolge der Level des Wahlbetrugs anscheinend niedriger gewesen ist, als noch bei den Wahlen von 2009 (AFP, 14. April 2014). Einem Artikel von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) zufolge hat Afghanistans Unabhängige Wahlkommission, da keiner der Kandidaten bei der ersten Wahlrunde eine absolute Mehrheit erreicht hat, die Ausrichtung einer Stichwahl am 14. Juni 2014 zwischen dem ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und dem früheren Weltbank-Ökonom Ashraf Ghani bestätigt (RFE/RL, 15. Mai 2014a). AFP berichtet, dass laut vorläufigen Ergebnissen der Stichwahl Ghani die Wahl gewonnen hat. Allerdings hat sich Abdullah zum wahren Sieger erklärt und behauptet, durch massiven Wahlbetrug um den Sieg gebracht worden zu sein. Schließlich haben sich beide Kandidaten auf eine Neuauszählung aller 8 Millionen Stimmen geeinigt und darauf, das Ergebnis der Neuauszählung zu akzeptieren (AFP, 12. Juli 2014). In einem späteren Artikel erwähnt AFP, dass sich Ghani und Abdullah unabhängig vom Ausgang der Neuauszählung auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit geeinigt haben (AFP, 10. August 2014). Wie allerdings RFE/RL Ende August 2014 anführt, hat sich Abdullah aus dem Prozess der Überprüfung der Stimmen zurückgezogen und dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass seine AnhängerInnen das offizielle Endergebnis nicht anerkennen werden (RFE/RL, 27. August 2014).
STAATLICHE UND NICHT-STAATLICHE AKTEURE
Afghanische Regierung
Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte in zahlreichen Bezirken, insbesondere im Süden, schränken laut USDOS die Fähigkeit der afghanischen Regierung, Menschenrechte zu schützen, ein (USDOS, 19. April 2013, Section 1g). Die effektive Kontrolle von Gebieten in ihrem Zuständigkeitsbereich wird laut Freedom House des Weiteren durch allgemeine Zweifel an der Legitimität der Regierung von Präsident Karsai erschwert (Freedom House, Jänner 2013).
HRW schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen (HRW, 21. Jänner 2014).
Internationale Truppen (ISAF - International Security Assistance Force)
Die unter Führung der NATO operierende Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) hat die Ausweitung ihrer Sicherheits- und Aufbaumission von Kabul ausgehend auf den Rest des Landes im Jahr 2006 abgeschlossen, berichtet Freedom House. Trotz des Einsatzes zehntausender zusätzlicher ISAF-Soldaten und der voranschreitenden Entwicklung der afghanischen Armee befindet sich Afghanistan zu einem Großteil unter dem Einfluss lokaler Militärkommandanten, Stammesführer, Warlords, Drogenhändler und kleinerer Banditen. Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen Kandahar und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert. (Freedom House, Jänner 2013)
In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht schreibt das Center for Strategic and International Studies (CSIS), dass die verschiedenen aufständischen Gruppen die überlegenen ausländischen Truppen nicht mehr als ihre wichtigsten Gegner betrachten. Stattdessen besteht das oberste Ziel der Aufständischen in der Zeit bis 2014 darin, durch gezielte militärische und politische Kriegsführung die afghanische Regierung und die afghanischen Sicherheitskräfte zu schwächen und den eigenen politischen Einfluss wiederherzustellen bzw. auszuweiten. (CSIS, 9. Mai 2012, S. 10-11)
In einem Bericht vom März 2013 stellt das CSIS Informationen zur schrittweisen Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Streitkräften an die afghanische Regierung zur Verfügung. Dem CSIS zufolge hat Präsident Karzai die erste von 5 Tranchen im März 2011 angekündigt, gefolgt von der zweiten im November 2011, der dritten im Mai 2012 und der vierten im Dezember 2012. Die vollständige Umsetzung der Übertragung soll je Tranche (abgesehen von der noch ausstehenden fünften Tranche) zwischen 12 und 18 Monaten dauern. Am Ende der vierten Phase sollen 23 der 34 afghanischen Provinzen übergeben worden sein oder sich im Transitionsprozess befinden und die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für 87 Prozent der afghanischen Bevölkerung tragen. (CSIS, 28. März 2013, S. 40)
Laut HRW wird die Frist zum Truppenabzug bis Ende 2014 das Ende des Engagements der internationalen Streitkräfte weiter beschleunigen. Uneinigkeit zwischen der afghanischen und der US- amerikanischen Regierung, unter anderem in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Taliban-Büros in Qatar, hat die noch ausstehende Unterzeichnung des Bilateralen Sicherheitsabkommens, mit dem die US-amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, verzögert. Ähnliche Abkommen mit anderen ausländischen Partnern sind ebenfalls noch ausständig. Diese Verzögerungen haben das Unsicherheits- und Instabilitätsgefühl in Afghanistan verstärkt. (HRW, 21. Jänner 2014)
Aufständische Gruppen
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani-Netzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische Dschihad-Union, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, pp. xi-xii)
Laut dem US-amerikanischen Congressional Research Service (CRS) stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)
Ein weiterer bedeutender Anführer von Aufständischen ist Gulbuddin Hekmatyar, der die Hezb-e- Islami-Gulbuddin (HIG) anführt. Die HIG ist gegenwärtig ideologisch und politisch mit den Taliban verbündet, auch wenn es gelegentlich zu Konfrontationen mit Mitgliedern der Taliban in den Gebieten, in denen die HIG am aktivsten ist (nördlich und östlich von Kabul gelegene Provinzen), gekommen ist. Dem CRS zufolge hat sich die HIG bislang hauptsächlich auf öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high- profile attacks") fokussiert. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15)
Als weitere aufständische Gruppe nennt das CRS das von Jalaludin Haqqani gegründete Haqqani- Netzwerk, bei dem davon ausgegangen wird, dass es al-Qaida näher steht als den Taliban. Das Netzwerk verdient Geld, indem es legale und illegale Geschäfte in Pakistan und in der Region um den Persischen Golf betreibt und Teile der afghanischen Provinz Chost kontrolliert. Wie das CRS weiters berichtet, hat das Haqqani-Netzwerk Angriffe auf mehrere indische Ziele in Afghanistan verübt, von denen sich die meisten außerhalb der im Osten Afghanistans gelegenen Hauptoperationsbasis des Netzwerks befunden haben. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 15-16)
Laut CRS schätzen US-amerikanische RegierunsgvertreterInnen die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan auf 50 bis 100. Diese operieren mehrheitlich in den Provinzen im Osten Afghanistan, wie
Kunar. Einige dieser Kämpfer gehören zu al-Qaida-Verbündeten, wie der Islamischen Bewegung Usbekistan, die in den Provinzen Faryab und Kundus aktiv ist. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 14)
SICHERHEITSLAGE
Allgemeine Entwicklungen
2001 bis 2013
Für Entwicklungen von 2001 bis Ende 2012, siehe folgende Archivversion dieses Themendossiers:
http://www.ecoi.net/local_link/249674/373383_de.html
Für Entwicklungen im Jahr 2013, siehe folgende Archivversion dieses Themendossiers: http://www.ecoi.net/local_link/270108/398606_de.html
2014
In einem Artikel vom April 2014 berichtet IRIN, dass die UNO in den drei Monaten, die dem Beginn des Wahlkampfes im Februar 2014 vorausgegangen sind, landesweit mehr als 4.600 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen 24-prozentigen Anstieg der Gewalt im Vergleich zum selben Zeitraum ein Jahr zuvor dar. (IRIN, 2. April 2014)
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) erwähnt in einem Artikel über die Präsidentschaftswahlen vom 5. April 2014, dass die Taliban angegeben haben, landesweit fast 1.088 Angriffe auf Wahllokale und Fahrzeuge, die Stimmzettel, Wahlmaterialien und Wahlurnen transportierten, verübt zu haben. Das afghanische Innenministerium hat nach eigenen Angaben nur 690 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Wie der Artikel anführt, haben die Wahlen, anders als in den unsicheren ländlichen Gebieten des Landes, in Städten in relativer Sicherheit stattgefunden und die Wahlbeteiligung lag dort höher. (IPS, 17. April 2014)
Der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Bericht vom Juni 2014, dass die Vereinten Nationen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2014 insgesamt 5.864 Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit ziviler AkteurInnen in Afghanistan verzeichnet haben. Dies stellt einen 22- prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Die große Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wird vor allem auf Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Wahlen und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückgeführt.
3. 917 der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Besonders erwähnenswert ist dem UNO- Generalsekretär zufolge die Zunahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Osten Afghanistans, wo neben den Operationen der Taliban und bewaffneter Flügel der Hezb-e-Islami auch regelmäßige Angriffe durch mehrere al-Qaida-Verbündete, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan, Laschkar e- Taiba, Laschkar-e-Jhangvi und die Islamische Bewegung Usbekistan, auf afghanische Sicherheitskräfte verübt werden. (UNGA, 18. Juni 2014, S. 5-6)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für ZivilistInnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr ZivilistInnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten ZivilistInnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt.
Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar. (UNAMA, Juli 2014, S. 1)
Sicherheitslage in Kabul
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban- Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban- Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6)
Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2. April 2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:
"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22. Juli 2014, S. 7)
SICHERHEITSRELEVANTE EREIGNISSE IN KABUL SEIT JÄNNER 2014
Für eine Chronologie von Jänner 2011 bis Dezember 2012 siehe folgende Archiversion dieses Themendossiers:
http://www.ecoi.net/local_link/249674/373383_de.html
Für eine Chronologie für das Jahr 2013 siehe folgende Archiversion dieses Themendossiers:
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JÄNNER 2014
Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014)
Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Dschalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014)
Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische StaatsbürgerInnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von AusländerInnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).
Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 ZivilistInnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014)
FEBRUAR 2014
Am 10. Februar sind laut Angaben des internationalen Mkabulilitärbündnisses 2 zivile NATO- Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-i Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische ZivilistInnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014)
Am 20. Februar sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL, 20. Februar 2014)
MÄRZ 2014
Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL, 11. März 2014)
Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP, 21. März 2014)
Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL, 25. März 2014)
Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von XXXX finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL, 28. März 2014)
Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL, 29. März 2014)
APRIL 2014
Am 2. April hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 2. April 2014)
Am 15. April ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL, 16. April 2014)
Am 24. April hat ein Polizist drei US-AmerikanerInnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP, 25. April 2014)
MAI 2014
Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News, 12. Mai 2014)
Am 14. Mai wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 15. Mai 2014b)
JUNI 2014
Am 6. Juni wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 6. Juni 2014)
Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet (AFP, 14. Juni 2014). Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die BewohnerInnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt (Ruttig, 15. Juni 2014).
Am 21. Juni sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) ZivilistIn getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News, 21. Juni 2014)
JULI 2014
Am 2. Juli berichtet BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 2. Juli 2014)
Am 3. Juli wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL, 3. Juli 2014)
Am 5. Juli hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 5. Juli 2014)
Am 15. Juli berichtet BBC News, dass zwei Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das MitarbeiterInnen des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte. (BBC News, 15. Juli 2014)
Am 17. Juli haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet wurden oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP, 17. Juli 2014)
Am 22. Juli sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 AusländerInnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische BeraterInnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL, 22. Juli 2014)
Am 26. Juli sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden (RFE/RL, 26. Juli 2014).
AUGUST 2014
Am 10. August wurden laut Behördenangaben vier ZivilistInnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 10. August 2014)
Am 20. August wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL, 20. August 2014)
QUELLEN: (Zugriff auf alle Quellen am 29. August 2014)
AFP - Agence France-Presse: Seven dead in Kabul attack on NATO supply firm, 2. Juli 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 251627]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/seven-dead-kabul-attack-nato-supply-firm
AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound,
18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812] http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compoundofficials
AFP - Agence France-Presse: Two killed as suicide bomber targets police bus in Kabul,
Jänner 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 267001] http://reliefweb.int/report/afghanistan/two-killed-suicide-bomber-targets-police-bus-kabul
AFP - Agence France-Presse: Afghanistan: Suicide bomber kills 4 in Kabul attack on military bus, 26. Jänner 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 268153]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomber-kills-4-kabul-attack-military-bus
AFP - Agence France-Presse: Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians, 21. März 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 272167]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/four-gunmen-killed-attack-luxury-kabul-hotel
AFP - Agence France-Presse: Taliban suicide blast kills six as Afghan election looms, 2. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273057]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-suicide-blast-kills-six-afghan-election-looms
AFP - Agence France-Presse: Afghan voters turn to social media to fight fraud, 14. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 273882]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-voters-turn-social-media-fight-fraud
AFP - Agence France-Presse: Expat workers on edge as US doctor killed in Kabul, 25. April 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 274628]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/expat-workers-edge-us-doctor-killed-kabul
AFP - Agence France-Presse: Afghan election front-runner Abdullah escapes assassination attempt, 6. Juni 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 277535]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-presidential-front-runner-abdullah-escapes-blast
AFP - Agence France-Presse: Afghans vote in run-off election despite Taliban threats, 14. Juni 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 278170]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghans-vote-run-election-despite-taliban-threats
AFP - Agence France-Presse: Afghan presidential rivals make breakthrough in poll dispute,
Juli 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 280508] http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-presidential-rivals-make-breakthrough-polldispute
AFP - Agence France-Presse: Taliban attack Kabul airport as Afghan poll audit starts, 17. Juli 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 280632]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/kabul-airport-under-militant-attack
AFP - Agence France-Presse: 4 civilians killed in Kabul suicide attack on NATO convoy, 10. August 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 283397]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/4-civilians-killed-kabul-suicide-attack-nato-convoy
AFP - Agence France-Presse: 4 civilians killed in Kabul suicide attack on NATO convoy, 10. August 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 283397]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/4-civilians-killed-kabul-suicide-attack-nato-convoy
AlertNet: NATO military convoy attacked in Kabul diplomatic quarter, 4. Jänner 2014 (veröffentlicht von Reuters)
http://www.trust.org/item/20140104170346-wyscs/?source=hpbreaking
BBC News: IMF and UN officials killed in Kabul restaurant attack, 18. Jänner 2014 [ID 267491]
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25790747
BBC News: Afghanistan attacks mark Taliban's summer offensive, 12. Mai 2014 [ID 276107] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-27370146
BBC News: Afghan suicide attack targets top adviser, 21. Juni 2014 [ID 278851] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-27953438
BBC News: Afghan suicide bomber attacks military bus in Kabul, 2. Juli 2014 [ID 279468] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-28122198
BBC News: Afghan market car bomb kills 42 in Paktika province, 15. Juli 2014 [ID 280561] http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-28307857
Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN) [ID 268933]
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Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, den eingebrachten Dokumenten, der bekämpften Bescheide, den Beschwerden sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Angaben des BF, wonach er aus dem angegebenen Dorf in XXXX, XXXX, Afghanistan stammt waren für das Gericht glaubhaft, insbesondere aufgrund der im Verfahren vom länderkundlichen Sachverständigen belegten Ortskenntnisse des BF. Darüber hinaus konnte sich das BVwG in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF machen, der sich in der Verhandlung äußert kooperativ verhielt, die Fragen des Gerichtes spontan und detailreich beantwortete und auf das Gericht insgesamt daher einen authentischen Eindruck machte. Dieser Eindruck des Gerichtes steht auch in Zusammenschau mit dem, dem Verfahren zugrunde gelegten psychiatrischen Gutachten, welches aufgrund der festgestellten psychiatrischen Erkrankung die Belastungssymptomatik des BF für das Gericht veranschaulichte, sodass das Gericht zum Ergebnis kommt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedenfalls seiner Mitwirkungspflicht vollumfassend nachkam. In Hinblick auf diesen Gesamteindruck, den der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hinterließ, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF gänzlich glaubwürdig war.
b) Die Feststellungen zur Sicherheitslage in ganz Afghanistan und Kabul stützen sich einerseits auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die beiden BFs weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf zwei Vorgutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, die in den mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.2014, GZ: W 151 1429925-1 und 10.10.2014, GZ: W 1511434292-1, jeweils zur Sicherheitslage, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, und erstattet wurden und diese aktuell beurteilte. Auch diese wurden der belangten Behörde zwecks Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung übermittelt und seitens der Behörde nicht entgegengetreten.
Das in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten zur Sicherheitslage in Afghanistan, Kabul und der Heimatregion des BF belegt zusätzlich die gleichbleibend sehr schlechte Sicherheitslage im Land und ergibt sich aus der Zusammenschau mit den beiden Vorgutachten auch, dass keine wesentliche Verbesserung in nächster Zeit zu erwarten sind.
Zur Behandlungssituation psychisch erkrankter Personen und deren gesellschaftlicher Stigmatisierung:
Hinsichtlich dieser Feststellungen stützt sich das Gericht gänzlich auf das Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten, beigezogenen länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, dessen Gutachten in sich schlüssiges und plausible war, sodass sich aus Sicht des Gerichtes keine Anhaltspunkte ergaben, am Ergebnis des Gutachtes zu zweifeln.
Zum beigezogenen Sachverständigen hält das Gericht fest, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die selbst afghanischer Herkunft ist, die afghanischen Verhältnisse zur Gänze belegen kann und seit Jahrzehnten als Gutachter von diversen Gerichten und Organisationen zu Fragen zur Situation Afghanistans beauftragt wurde. Daher liegen beim Gutachter aus Sicht des Gerichtes ausgezeichnete Fachkenntnisse zu Fragen, das Land Afghanistan betreffend, vor.
Es war daher dem Gutachten und den oben genannten Vorgutachten zur Gänze zu folgen.
Hinsichtlich der Feststellungen zur psychischen Erkrankung stützt sich das Gericht gänzlich auf das Gutachten der beigezogenen Gerichtsgutachterin, die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ist und ein in sich völlig schlüssiges und plausibles, widerspruchsfreies Gutachten erstattete. Aus Sicht des Gerichtes ergaben sich keine Anhaltspunkte am Ergebnis des Gutachtes zu zweifeln.
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchpunkt I:
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;
05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;
26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für das BVwG glaubhaft, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert. Aus den beiden, dem Verfahren zugrunde gelegten Vorgutachten zur Sicherheitsfrage in der Hauptstadt Kabul (aus Asylverfahren vor dem BVwg im September 2014 und Oktober 2014) und dem aktuellen Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgt, dass auch trotz nunmehr erfolgter Parlamentswahlen und auch wegen des bevorstehenden Abzuges der ISAF-Truppen, die Lage in Afghanistan und auch Kabul als nicht sicher eingestuft werden muss. Es gibt weiterhin bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den regierungsfeindlichen Taliban und der Regierung, diese auch in Kabul und in anderen Landesteilen, insbesondere auch in der Provinz Nanghahar, welche schon immer als Taliban-Hochburg gegolten hat. Von diesen bewaffneten Konflikten ist ungewollt auch immer wieder die Zivilbevölkerung betroffen, aufgrund von Selbstmordattentaten kommt es auch zu Tötungen von Zivilpersonen. Auch wenn Ende 2014 einige tausend amerikanische Soldaten in Afghanistan verbleiben, so gewährleisten diese aus Sicht des BVwG nicht ausreichend, dass damit die neue afghanische Regierung die - laut Sachverständigengutachtennötigen Verhandlungen mit Pakistan zur Zurückdrängung der Taliban erreichen kann.
Somit kommt das BVwG zum Ergebnis, dass aus der Zusammenschau der Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen aus September 2014, Oktober 2014 und nunmehr November 2014 ein eindeutiges ein Bild gezeichnet wird, dass sich die Sicherheitslage auch nach den Präsidentschaftswahlen für die Zivilbevölkerung weder in Kabul gebessert hätte, und die Sicherheit noch weniger in der Heimatprovinz des BF, Nanghahar, und seinem Heimatdistrikt XXXX gewährleistet ist.
Auch die festgestellte psychische Erkrankung des BF erfordert, dass dieser weiterhin eine ausreichende medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Wie sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten ergibt, ist die Behandlung derzeit nicht abgeschlossen und würde ein Abbruch der Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des BF führen. Die psychiatrische und psychotherapeutische Versorgungslage in Afghanistan, vor allem in Ostafghanistan, der Heimatregion des BF, ist - wie sich aus dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen ergibt - in keinem Fall für den BF ausreichend gewährleistet, darüber hinaus werden psychisch Erkrankte auch familiär und gesellschaftlich stigmatisiert.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV ( Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung seiner Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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