W128 2012934-1•BVwG W128 2012934-1
W128 2012934-1Federal Administrative CourtNov 17, 2014
Externistenprüfung, häuslicher Unterricht, Nachweismangel,<br/>öffentliche Schule, zureichender Erfolg
W128 2012934-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, des Zweitbeschwerdeführers, XXXX und der Drittbeschwerdeführerin, XXXX, alle vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den undatierten Bescheid des Stadtschulrates für Wien, Zl. 552861, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG wird die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 untersagt. Die Drittbeschwerdeführerin hat ihre Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 auf der 1. Schulstufe an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Drittbeschwerdeführerin ist seit 01.09.2013 ein schulpflichtiges Kind, wobei die Schulreife am 15.01.2013 an der Volksschule, 1010 Wien, Stubenbastei 3, festgestellt wurde.
Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer steht gemeinsam die Obsorge für die Drittbeschwerdeführerin zu.
2. Am 08.09.2013 zeigte der Zweitbeschwerdeführer mittels Formblatt die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für die 1. Schulstufe im Schuljahr 2013/2014 beim Stadtschulrat für Wien an.
Das vom Zweitbeschwerdeführer unterfertigte Formblatt enthält nach Zitierung der gesetzlichen Grundlagen für den häuslichen Unterricht einen Hinweis auf die Verpflichtung der Drittbeschwerdeführerin zur Ablegung einer Externistenprüfung mit folgendem Wortlaut:
"1. Ich werde mein Kind rechtzeitig zur Ablegung einer Externistenprüfung anmelden, sodass diese vor Schulschluss noch möglich ist. Nähere Informationen erhalte ich im Referat für Externistenangelegenheiten im Stadtschulrat für Wien.
2. Nach Absolvierung der Externistenprüfung ist im Stadtschulrat für Wien, Referat für Externistenangelegenheiten, Wipplingerstraße 28, Zimmer E. 16, persönlich während des Parteienverkehrs, Montag 13-15 Uhr, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8:30-12:00 Uhr, per Post oder per Fax unter der Nummer 52525/9977853, unverzüglich, spätestens jedoch bis 11.07.2014, das Prüfungszeugnis in Kopie vorzulegen."
3. Mit Schreiben vom 09.08.2013 wurde die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht vom Stadtschulrat für Wien zur Kenntnis genommen. Dieses Schriftstück enthielt ebenfalls den Hinweis, dass gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG der Erfolg des häuslichen Unterrichts durch die Ablegung einer Externistenprüfung nachzuweisen sei. Das erworbene Zeugnis sei vor Schulschluss im Referat für Externisten des Stadtschulrates für Wien vorzulegen.
4. Mit Schreiben vom 11.07.2014 wurde dem Zweitbeschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG verpflichtet gewesen sei, den Erfolg des häuslichen Unterrichts der Drittbeschwerdeführerin für das Schuljahr 2013/2014 vor Schulschluss nachzuweisen, was bis dato unterblieben sei. Er werde daher aufgefordert, bis spätestens 01.09.2014 das Jahreszeugnis über das Schuljahr 2013/2014 vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse auch eine eventuelle Anzeige der Abmeldung zum häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr erfolgen. Werde das Jahreszeugnis nicht vorgelegt, müsse die Drittbeschwerdeführerin im kommenden Schuljahr die jeweilige Schulstufe an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung wiederholen.
5. Am 30.08.2014 teilten die Beschwerdeführer dem Stadtschulrat für Wien mit, dass sie sich im Rahmen der "Initiative Freilernen 2013" seit Dezember 2013 in Kontakt mit dem Bundesministerium für Bildung und Frauen befänden, um gemeinsam an der Anpassung der derzeitigen Form der Gleichwertigkeitsfeststellung für freilernende junge Menschen zu arbeiten. Dieser Prozess sei nötig, da die derzeitige Praxis einer Externistenprüfung nach dem allgemeinen Lehrplan vielen Grundvoraussetzungen für optimales Lernen, wie sie auch vom Ministerium im Leittext "Über das Lernen" propagiert würden, zuwiderlaufe.
Da dieser Prozess noch nicht abgeschlossen sei, würden "ihre Kinder" für das Schuljahr 2013/2014 kein Zeugnis einer öffentlichen Schule vorlegen. Stattdessen würden zum Nachweis des zureichenden Erfolgs ihres häuslichen Unterrichts und dessen Gleichwertigkeit mit dem der
1. Schulstufe an einer öffentlichen Schule im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG eine beiliegende Bestätigung vorgelegt und gleichzeitig die Abmeldung der Drittbeschwerdeführerin zum häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr angezeigt werden.
Ein solcher Gleichwertigkeitsnachweis einer von den Eltern gemeinsam mit dem Kind ausgesuchten Vertrauensperson, welche über die gleiche Befugnis und Erfahrung für eine solche Feststellung verfüge, wie jene Personen, die dies an einer öffentlichen Schule tun würden, sei in den Augen der Beschwerdeführer ein gangbarer Kompromiss zwischen dem öffentlichen Interesse einerseits und den Bedürfnissen eines frei lernenden Kindes andererseits und käme auch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Eltern sowie des Kindes näher als die aktuelle Regelung des Schulpflichtgesetzes.
Diesem Schreiben beigelegt war ein an den Stadtschulrat für Wien gerichtetes Schreiben von Frau VObln Dipl.Päd. XXXX vom 13.06.2014. Unter dem Betreff "Gleichwertigkeitsfeststellung XXXX" führte die genannte Lehrerin in diesem aus, dass sie von September 1980 bis Dezember 1998 klassenführende Lehrerin an verschiedenen Volksschulen in Wien gewesen sei. Sie habe in altershomogenen und altersheterogenen Klassen unterrichtet. Verschiedenste Beurteilungsformen seien ihr aus dieser Zeit geläufig: Zeugnisse mit Noten, verbale Beurteilung sowie "Direkte Kommentierte Leistungsvorlage" (KDL). Nach ihrer Karenzzeit habe sie von September 2004 bis August 2007 wieder an einer Volksschule unterrichtet und weitere Erfahrungen mit der KDL gesammelt. Ihre zusätzlichen Qualifikationen wären: Montessori Pädagogin, Akademielehrgang zur Begabungsförderung, Ausbildung zum Förderlehrer, Hospitationsbegleitung für Studierende an der Pädagogischen Akademie. Seit September 2007 habe sie Eltern-Kind-Gruppen nach Emmi Pikler auf selbstständiger Basis geleitet. Sie habe die Drittbeschwerdeführerin im Laufe des Schuljahres 2013/2014 wiederholt persönlich getroffen und sich dabei ein gutes Bild von ihrer Entwicklung machen können. Weiters habe sie die Dokumentationsmappe der Drittbeschwerdeführerin eingehend begutachtet und ein Eltern-Kind-Lehrer-Gespräch, vergleichbar einem KDL-Gespräch, geführt. Aufgrund dieser Eindrücke, im Zusammenspiel mit ihren oben erwähnten Erfahrungen, bestätige sie den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts der Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2013/2014, sodass dieser mindestens gleichwertig (im Sinne von § 11 SchPflG) dem der 1. Schulstufe an einer öffentlichen Schule gewesen sei.
6. Mit Schreiben vom 03.09.2014 teilte der Stadtschulrat für Wien dem Zweitbeschwerdeführer mahnend mit, dass er ein weiteres Mal aufgefordert werde, das Jahreszeugnis der Drittbeschwerdeführerin über das Schuljahr 2013/2014 vorzulegen. Eine eventuelle Anzeige der Abmeldung zum häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr sei leider nicht mehr möglich.
7. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 gemäß § 11 "Abs. 3" SchPflG. Gleichzeitig wurde gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG angeordnet, dass die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 auf der ersten Schulstufe an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die im § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei, weil die "3." (gemeint wohl "1.") Schulstufe im vorangegangenen Schuljahr im häuslichen Unterricht nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei. Es sei nämlich der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht durch eine Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nachgewiesen worden. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 sei daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zu untersagen gewesen.
8. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum 10.09.2014 dauernd von der Abgabestelle ortsabwesend gewesen sei, sodass der Bescheid erst als am 11.09.2014 zugestellt gelte. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am 04.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wodurch die Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit Ablauf des 02.10.2014 endete, wurde die am 01.10.2014 (Poststempel) eingereichte Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben. Als Begründung wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten sich als Eltern der Drittbeschwerdeführerin eingehend über verschiedene Unterrichts- und Bildungsformen, Schulsysteme sowie neurobiologische und pädagogische Grundlagen des Lernens informiert und seien dabei zur Überzeugung gekommen, dass das "Freilernen" im Rahmen des häuslichen Unterrichts nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand die für das Wohl der Drittbeschwerdeführerin bestmögliche Bildungsform darstelle. Die Drittbeschwerdeführerin habe sowohl öffentliche Volksschulen als auch Privatschulen mit und ohne Öffentlichkeitsrecht kennengelernt und für sich ebenfalls das Freilernen im Rahmen des häuslichen Unterrichts als Bildungsform frei gewählt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer würden den allfälligen Wunsch der Drittbeschwerdeführerin, eine Schule zu besuchen, selbstverständlich respektieren. Weiters weisen die Beschwerdeführer nach einer Darstellung der Vorzüge des "Selbstgesteuerten Lernens" darauf hin, dass auch die Schulbehörden um die Richtigkeit und Wichtigkeit der damit gewonnenen Erkenntnisse wissen würden, wie der Leittext der Sektion I (Allgemeinbildung) des BMBF belege. Lediglich die seit Jahren herrschende politische Blockade in Schulangelegenheiten verhindere die allgemeine Umsetzung an den Schulen zum Wohle aller Kinder.
International gäbe es - unter Heranziehung einiger Beispiele - zahlreiche Staaten, die den Wert der Bildungsvielfalt anerkannt hätten und das Grundrecht der Eltern, die Art der Bildung ihrer Kinder frei auszuwählen, gewährleisten würden.
Die Beschwerdeführer führten weiters aus, dass die geltenden Regelungen der österreichischen Schulgesetze, insbesondere die Bestimmungen des § 11 SchPflG, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer als Eltern und der Drittbeschwerdeführerin als sich bildendes Kind in vielfältiger Weise einschränken würden. In diesen Bestimmungen werde in verfassungswidriger Weise der häusliche Unterricht Beschränkungen unterworfen. Auch komme es zu einer Ungleichbehandlung des gleichen pädagogischen Konzeptes zwischen Statutschulen und häuslichem Unterricht. Durch die Pflicht zur Ablegung einer Externistenprüfung würde es zu einer Einschränkung des Rechts auf freie Bildungswahl kommen. Dies ebenfalls dadurch, dass der häusliche Unterricht durch den Maßstab des öffentlichen Lehrplans eingeschränkt werde. Kinder, die ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen würden, müssten keine dem häuslichen Unterricht entsprechende Prüfung ablegen und würden bei einem Misserfolg auch nicht gezwungen, die von ihnen gewählte Bildungs- und Schulart zu wechseln. Dies stelle eine unsachliche Differenzierung dar. Dadurch, dass der Stadtschulrat für Wien auf eine Externistenprüfung bestehe und die Bestätigung einer erfahrenen Volksschulpädagogin nicht anerkenne, käme es zu einer unsachlichen Differenzierung hinsichtlich der Prüfungsmodalität.
Auch käme es zu einer unsachlichen Differenzierung hinsichtlich der Prüfungsschulart, da die Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule abzulegen sei und eine sog. "Statutschule" nicht in Frage käme.
9. Einlangend mit 13.10.2014 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates / Stadtschulrates für Wien wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.1. Gemäß Art. 17 2. und 3. Satz des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG 1867), RGBl. Nr. 142/1867, ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Gemäß Art. 14 Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
2.1.2. Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG, kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten, entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende eines Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
Gemäß § 56 Abs. 2 Z 2 des Wiener Schulgesetzes, LGBl. Nr. 20/1976, idgF, beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt. Entsprechend endet das Unterrichtsjahr am Tag davor.
2.1.3. Gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
2.2. Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach die Bestimmungen des §§ 11 SchPflG verfassungswidrig wären, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt. Zum einen steht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht auf derselben verfassungsrechtlichen Stufe wie das Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 StGG, zum anderen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Häuslicher Unterricht stellt eine eigene Form der Bildungsvermittlung dar, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0332, mit Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2008, B 1954/08). In diese Bildungsvermittlung greifen die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes nicht ein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl. 2008/10/0332, ausführt ist es dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG 1867 verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.07.1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf.
Bereits mit Erkenntnis vom 28.04.1997, Zl. 97/10/0060, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kein Zweifel besteht, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff " Erfolg des Unterrichts" als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht. Denn der "Erfolg des Unterrichts" kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer "Prüfung" unterzogen werden.
Zur Zulässigkeit dieser Prüfung führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2001, Zl. 2000/10/0187, aus, dass mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht die periodische Prüfung dieser Kinder durch staatliche Organe, aber auch die zwangsweise Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind (vgl. dazu Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und in Europa, Bd I, 106 f).
2.3. Im Gegensatz zur Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, wonach der Landesschulrat ex ante zu prüfen hat, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts vorliegt, steht der Behörde im Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG keine Abwägung zu. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ist erkennbar, dass der Landesschulrat zwingend zur Anordnung verpflichtet ist (arg.: "so hat der Landesschulrat anzuordnen"), dass die Drittbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu absolvieren hat, wenn der geforderte Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht wird (vgl. hierzu auch VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187). Da die Drittbeschwerdeführerin den an einer Volksschule der 1. Klasse gleichwertigen Unterricht durch eine Prüfung nachzuweisen gehabt hätte, jedoch unstrittig "nur" die Bestätigung einer Volksschulpädagogin vom 13.07.2014 über die Gleichwertigkeit des Unterrichts vorgelegt hat, ist ihr dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht gelungen. Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 25.04.2001, 2000/10/0187, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.1995, Zl. 94/10/0187). Der Stadtschulrat für Wien ordnete daher zu Recht an, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2014/2015 ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
2.4. Der Spruch des Stadtschulrates für Wien war insofern abzuändern, als sich die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014/2015 bereits zwingend aus § 11 Abs. 4 SchPflG ergibt. Eine gesonderte ex ante Prüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts im Sinne des Abs. 3 leg.cit. unterbleibt in diesem Fall.
2.5. Es ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt "vor Schulschluss", für den Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG gemäß § 56 Abs. 2 Z 2 des Wiener Schulgesetzes, der 27.06.2014 war, da mit Schulschluss das Ende des Unterrichtsjahres gemeint ist (vgl. Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 12a zu § 11 SchPflG, S. 505). Gesetzliche Fristen dürfen von der Behörde - auch auf Antrag der Partei hin - nicht erstreckt werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 RZ 11 samt zitierter Judikatur). Sowohl der Hinweis auf dem am 09.08.2013 vom Zweitbeschwerdeführer unterfertigten Formular, als auch die Erinnerung des Stadtschulrates für Wien am 11.07.2014, in der erst angedroht wurde, dass die Drittbeschwerdeführerin im kommenden Schuljahr die jeweilige Schulstufen einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu wiederholen habe, widersprachen den Bestimmungen des §§ 11 Abs. 4 SchPflG, dem eine entsprechende Möglichkeit zur Erstreckung der Frist durch die Behörde nicht zu entnehmen ist. Für die Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage ist diese Vorgehensweise des Stadtschulrates für Wien jedoch unerheblich.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass die Drittbeschwerdeführerin keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abgelegt hat, ist nicht strittig.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Abschließend ist festzustellen, dass der Hinweis des Stadtschulrates für Wien in der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Gebühr von EUR 30,-- zu entrichten wäre, falsch ist. Gemäß § 26 SchPflG sind Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
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