W121 1404370-1•BVwG W121 1404370-1
W121 1404370-1Federal Administrative CourtNov 17, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Organisierte Kriminalität, politisches System, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird BAH Amadou der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird BAH Amadou eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 31.3.2007 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Guinea zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Er führte an, die Sprache Fulla zu beherrschen
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 02.04.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe, welche zum Verlassen des Herkunftslandes geführt hätten, im Wesentlichen wie folgt an:
"Wir haben Bandengruppen in Conakry. Ich bin ein Mitglied von der Bandengruppe in Hamdalei. Am 16.03.2007 ist die andere Bandengruppe vom anderen Bezirk namens Bambetou in unseren Bezirk eingedrungen. Wir haben ihnen gesagt sie sollen unseren Bezirk verlassen. Die Gruppe hat den Bezirk nicht verlassen und wir haben angefangen zu kämpfen. Wir haben mit Fäusten gekämpft. Ein Mann hat ein Messer gezogen und wollte auf mich einstechen. Bevor es dazu kam, zog ich mein Messer und habe den Mann damit erstochen. Der Mann fiel zu Boden, hat stark geblutet und sich nicht mehr bewegt. Ich habe darauf mein Messer fallen gelassen und bin nach Hause zu meinem Onkel gelaufen. Meinem Onkel habe ich sofort gesagt, dass ich jemand umgebracht habe. Mein Onkel hat gesagt, wenn ich jemand umgebracht habe, werden sie mich auch umbringen. So sind die Gesetze hier. Als ich meinem Onkel alles erzählt hatte, hat er mich sofort weggebracht und dann meine Reise organisiert."
Am 13.04.2007 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost in Anwesenheit eines von der Behörde bestellten Dolmetschers der Sprache Fulla einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst an:
"Frage: Haben Sie je einen Reisepass besessen?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie im Besitz eines Dokumentes aus dem Ihre Identität hervorgeht?
Antwort: Nein.
Frage: Können Sie irgendwelche Dokumente, die Ihre Identität nachweisen könnten nachbringen?
Antwort: Nein.
Frage: Wie lauten die Nationale Ihrer Eltern?
Antwort: Mein Vater hieß XXXX. Er ist verstorben. Ich weiß aber nicht wann, da ich damals noch klein war. Meine Mutter hieß XXXX. Sie ist auch schon verstorben, als ich klein war.
Frage: Möchten Sie diesbezüglich zu Ihrer Person oder zu allfällig vorgelegten Dokumenten noch etwas berichtigen, ergänzen oder richtig stellen?
Antwort: Nein.
Frage: Welche Schulbildung haben Sie?
Antwort: Ich besuchte die Grundschule in Conakry von 1997 bis 2003. Anschließend besuchte ich das College von 2003 bis 2005 in Conakry.
Frage: Haben Sie Militärdienst geleistet.
Antwort: Nein.
Frage: Welche Berufe haben Sie ausgeübt?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Im Rahmen Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost am 02.04.2007 haben Sie angegeben, dass Sie 4 Jahre Grundschule und 4 Jahre lang ein College besuchten. Nun geben Sie an, dass Sie 6 Jahre die Grundschule besuchten und 2 Jahren ein College. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
Antwort: Das dürfte von der Polizei falsch aufgeschrieben worden sein. Vielleicht haben Sie mich missverstanden, bei uns dauert die Grundschule 6 Jahre.
Frage: Ihren Angaben zufolge müssten Sie die Grundschule in Conakry abgeschlossen haben. Können Sie somit ein Zeugnis vorlegen bzw. können Sie sonstige Schulzeugnisse vorlegen?
Antwort: Ja. Das Zeugnis dürfte bei meinem Onkel sein.
Frage: Können Sie sich dieses Zeugnis von Ihrem Onkel nachschicken lassen?
Antwort: Ich habe keinen Kontakt zu meinem Onkel. Außerdem weiß ich nicht ob er dieses Schulzeugnis noch hat. Im Jahre 2003 gab es ein Feuer bei unserem Haus. Ich weiß nicht, ob es dabei nicht verbrannt ist oder nicht.
Frage: Wie lautet der Name der Grundschule bzw. die Anschrift dieser Grundschule, die Sie abgeschlossen haben?
Antwort: Sie heißt Note-Dame-Schule und befindet sich in Conakry, in XXXX. Eine Hausnummer gibt es nicht. Dort habe ich auch das College besucht, weil das ein Schulgebäude ist.
Frage: Wären Sie damit einverstanden, wenn das Bundesasylamt Ihre diesbezüglichen Angaben zu Ihrer Schulbildung mit einer Anfrage an Guinea Conakry überprüfen würde?
Antwort: Ja. Ich habe nichts dagegen. Ich bin 16 Jahre alt.
Frage: Wie lautet Ihr genaues Geburtsdatum?
Antwort: Ich wurde am XXXX geboren.
Frage: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum?
Antwort: Das hat mir mein Onkel gesagt.
Frage: Woher weiß Ihr Onkel Ihr Geburtsdatum?
Antwort: Als meine Eltern starben, kam ich zu meinem Onkel. Deshalb weiß er es.
Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Stimmen Ihre Angaben zu Ihrem Reiseweg, welche Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost am 02.04.2007 angegeben haben, oder wollen Sie diesbezüglich etwas hinzufügen oder korrigieren?
Antwort: Alles, was ich dort angegeben habe, ist richtig. Ich möchte nichts mehr hinzufügen.
Frage: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie je in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost am 02.04.2007 angegeben, dass Sie am 17.03.2007 in Guinea ein Schiff bestiegen! Von welchem Hafen aus, haben Sie Guinea mit diesem Schiff verlassen?
Antwort: Der Hafen heißt Port Conakry.
Frage: Wie lange dauerte diese Schiffsreise?
Antwort: Ich war 2 Wochen lang auf diesem Schiff.
Frage: Wann genau bzw. in welchem Hafen hat dieses Schiff angelegt?
Antwort: Ich weiß den Namen des Hafens nicht. Es gab dort aber sehr viele weiße Menschen, weshalb ich wusste, dass ich in Europa sein muss.
Frage: Wissen Sie wie der Name dieses Schiffes gelautet hat?
Antwort: Nein.
Frage: Wissen Sie, welche Sprache in dem Hafen, in dem Sie dieses Schiff verlassen haben, gesprochen wurde?
Antwort: Die einzige Sprache, die ich verstanden habe, war Fulla.
Frage: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost am 02.04.2007 angegeben, dass Sie von diesem Hafen aus in eine Stadt gegangen sind. Wie lautet der Name dieser Stadt bzw. welche Sprache wurde in dieser Stadt gesprochen?
Antwort: Ich weiß nicht, wie diese Stadt heißt. Ich habe dort aber einen Schwarzafrikaner getroffen und mit ihm Französisch gesprochen?
Frage: Haben Sie diesen Schwarzafrikaner gefragt, wo Sie sich befinden?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Weil ich von ihm wissen wollte, wo man hier um Asyl ansuchen kann. Er hat gesagt, dass ich in den Zug steigen und bis zur Endstation des Zuges fahren muss und dort dann um Asyl ansuchen kann, weil ich hier kein Asyl bekomme.
Frage: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost am 02.04.2007 angegeben, dass Sie von dieser Stadt mit einem Zug nach Österreich gereist sind. Wie lange sind Sie mit diesem Zug gefahren bzw. wissen Sie, an welchen Ortschaften Sie mit dem Zug vorbei- bzw. durchgefahren sind?
Antwort: Ich weiß nur, dass es hell war, als ich in den Zug stieg. Als ich ausstieg war es bereits dunkel. Es war aber noch am selben Tag. Ich war beim Einsteigen so müde und habe durchgeschlafen. Ich weiß nicht, durch welche Ortschaften ich gefahren bin.
Frage: Haben Sie auf Ihrer Reise mit dem Zug irgendwelche Grenzkontrollen passiert?
Antwort: Nein, ich habe geschlafen. Ich wurde auch von niemand geweckt auf der Zugreise.
Frage: Wurden Sie in einem anderen Land der EU von Behörden angehalten und untergebracht?
Antwort: Nein.
Nach Rücksprache mit der Dublin-Abteilung wird mangels Hinweise und Indizien kein Konsultationsverfahren eingeleitet.
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht?
Antwort: Ja, weil die Polizei in Conakry mich sucht, weil ich jemand erstochen habe.
Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
Antwort: Nein. Ich war aber ein Bandenmitglied. Unser Bandenname lautete BLUT.
Frage: Haben Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung durch die PI EAST Ost am 02.04.2007 alle Ihre Gründe angegeben, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes und zu Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bewogen haben oder möchten Sie diesbezüglich etwas hinzufügen oder korrigieren?
Antwort: Das was sich der Polizei gesagt habe stimmt alles. Ich habe auch nichts mehr hinzuzufügen.
Frage: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, in einen anderen Teil Ihres Herkunftslandes zu ziehen, um Ihren Problemen zu entgehen?
Antwort: Nein, weil ich nicht wusste wo ich hingehen hätte sollen und außerdem sagte mein Onkel, dass er mir hilft das Land zu verlassen.
Frage: Waren dies alle Gründe, welche Sie dazu bewogen haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen?
Antwort: Ja.
Frage: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Ich habe Angst, dass mich die Familie des Getöteten und auch die Regierung töten würden, weil darauf die Todesstrafe steht.
Die Niederschrift wird Ihnen nun von der Dolmetscherin wortwörtlich rückübersetzt. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen dieser Rückübersetzung Ergänzungen, Richtigstellungen, Korrekturen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie, dass der Inhalt Ihrer Angaben wortwörtlich und vollständig wiedergegeben wurde.
Ich bestätige die Übernahme einer Kopie des Protokolls und meines Krankenversicherungsbeleges. Ich bestätige die Übernahme meiner Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005."
Dem Bundesasylamt wurde der Ermittlungsbericht eines mit den Erhebungen betrauten Ermittlungshelfers vom 03.06.2008 übermittelt. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer behaupte, am 11.03.1991 geboren worden zu sein, die Erhebungen hätten jedoch ergeben, dass im Zeitraum vom 11. bis zum 15.03.1991 keine Geburt einer Person mit dem Namen des Beschwerdeführers dem Standesamt der Gemeinde XXXX, zu der der Stadtteil Hamdallaye gehöre, verzeichnet worden sei. Eine Überprüfung, ob der Beschwerdeführer in Hamdallaye gewohnt habe, sei unmöglich. Es sei unmöglich, die Identität des vom Beschwerdeführer namentlich genannten Onkels zu überprüfen. Laut Erhebungsbericht wurde hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach am 16.03.2007 bei einem Kampf zwischen einer Gang namens "Blut" und einer anderen Bande aus dem Bezirk Bambéto ein Mann erstochen worden sei, festgehalten, dass es eine Gang namens "Blut" gebe, die sich regelmäßig mit einer anderen Gang, den Scorpions geschlagen habe. Im Jahr 2007 habe es laut Ermittlungshelfer keinen Kampf zwischen diesen beiden Gangs (clans) gegeben, die Scorpions seien aufgelöst worden und es habe niemals einen Todesfall im Kampf mit der Gang namens Blut ("Blood") gegeben. In den Journalen (main courante) der Polizeikommissariate von Bambéto und Dixinn gebe es in den Einträgen vom 16.03.2007 keinen Hinweis auf einen Todesfalls.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2008 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten Dolmetschers der Sprache Fulla einvernommen. Zusammengefasst gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:
"Frage: Geben Sie bitte Ihre Personendaten bekannt!
Antwort: XXXX in Conackry, ledig, Moslem, StA. Guinea.
Der AW wird dahingehend belehrt, dass wenn er in seinem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität oder Herkunft macht, um sich dadurch die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, einen gerichtlich strafbaren Tatbestand begeht und zur Anzeige gebracht wird.
Antwort: Alles was ich hier erzählt habe, entspricht der Wahrheit.
Frage: Haben Sie Personendokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie noch nicht in Vorlage gebracht haben?
Antwort: Keine.
Frage: Haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich mit Ihrem Heimatland Kontakt aufgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sich seit Ihrer Asylantragstellung ununterbrochen in Österreich aufgehalten?
Antwort: Ja.
Frage: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft, in einer eheähnlichen Beziehung?
Antwort: Ich habe eine Lebensgefährtin.
Frage: Geben Sie bitte die Personendaten, Wohnanschrift Ihrer Lebensgefährtin bekannt.
Antwort: Fr. XXXX, wohnhaft in der XXXX, genaue Hausnummer kann ich nicht angeben. Sie wird im Dezember 17 Jahre alt, genaues Geburtsdatum kann ich keines nennen.
Frage: Wie lange sind Sie bereits mit Fr. XXXX befreundet?
Antwort: Wir haben uns über das Internet kennen gelernt, aber wir wohnen nicht zusammen.
Frage: Wann haben Sie Fr. XXXX übers Internet kennen gelernt?
Antwort: Im August 2007.
Frage: Was macht Fr. XXXX beruflich?
Antwort: Sie ist XXXX.
Frage: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? Haben Sie jemals seit Ihrem Aufenthalt in Österreich einen Deutschkurs besucht? Welche Sprachen sprechen Sie?
Antwort: Fulla, Französisch und ein bisschen Englisch und etwas Deutsch. Ich besuche einen Deutschkurs in einem Gymnasium.
Frage: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
Antwort: Ich lebe in einem Verein namens XXXX und beziehe von diesem Verein meinen Lebensunterhalt.
Frage: Mit wem haben Sie Umgang, wie sieht Ihr Privatleben aus?
Antwort: Außer den Menschen im Verein und meiner Freundin habe ich keine Kontakte.
Frage: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen, wann sind Sie in Österreich eingereist?
Antwort: Am 17.3.2007 habe ich mein Heimatland verlassen. Ich bin am 31.3.1997 in Österreich eingereist.
Frage: Haben Sie Verwandte/Angehörige in Guinea?
Antwort: Ich habe dort einen Onkel zurückgelassen. Sein Name ist XXXX. Es ist der einzige Verwandte, der noch lebt.
Frage: Haben Sie jemals aus eigenem eine Sicherheitsbehörde, z. B. die Polizei, Gericht im Heimatland aufgesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sich in Guinea politisch oder religiös betätigt?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer Organisation?
Antwort: Nein. Ich war aber Mitglied eines Jugendclans in meinem Viertel.
Frage: Haben Sie in Guinea strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein, keine.
Frage: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe. Geben Sie diese bitte konkret und detailgenau an.
Antwort: Ich war Mitglied einer Jugendbande in meinem Vierteil. Dieses Viertel nennt sich Hamdallaye. Es gibt in einem anderen Viertel namens Bambeto eine gegnerische Bande, die unser Viertel terrorisierte. Sie sind oft gekommen und haben Leute zusammengeschlagen. Eines Tages, am 16.3.2007, ca. 17.30 bzw. 18.00 Uhr sind sie wieder gekommen und wir haben Widerstand geleistet. Sie waren mit Messern bewaffnet. Es ist zu einem Handgemenge gekommen. Einer der anderen Bande, der mit einem Messer bewaffnet war, hat mich angegriffen. Ich musste mich verteidigen. Ich war auch mit einem Messer bewaffnet und es hat sich dann ergeben, dass ich den Gegner während des Kampfes mit meinem Messer ins Herz gestochen habe. Der Mann fiel zu Boden, er hat viel Blut verloren und sich nicht mehr bewegt. Als ich das bemerkte, habe ich die Flucht ergriffen.
Frage: Was ist mit dem Mann, den Sie das Messer ins Herz gestoßen haben passiert?
Antwort: Er ist gestorben.
Frage: Möchten Sie Ihr Vorbringen noch ergänzen? Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
Antwort: Ich war noch nicht lange, erst sechs Monate bei dieser Jugendbande. Ich bin an sich ein ordentlicher Mensch, ich bin kein Verbrecher, aber so ist es halt wenn man jung ist und in solche Gesellschaften gerät. Das ist der einzige Fluchtgrund, sonst habe ich keine Gründe. Ich bin nach dem Vorfall zu meinem Onkel gelaufen und habe ihm erzählt, dass ich glaube jemanden getötet zu haben, da sich der Mann nicht mehr gerührt hat. Mein Onkel hat mir gesagt, dass in unserem Land auf Mord die Todesstrafe steht. Mein Onkel hat mich dann bei einem Freund nahe dem Hafen versteckt. Als mein Onkel in unser Viertel zurückkam, bemerkte er, dass die Verwandtschaft des Getötet vor unserem Haus stand. Am nächsten Tag, als mein Onkel wieder zu mir in mein Versteck kam, erzählte er mir, dass die Verwandten des Getöteten mich aus Rache ebenfalls töten möchten. Mein Onkel hat dann meine Ausreise organisiert.
Frage: Welche Schulbildung haben Sie?
Antwort: Ich habe acht Jahre die Schule namens Notre-Dame besucht.
Der AW bringt 1 Jahres und Abschlusszeugnis, Schuljahr 2007/08 sowie Schulnachricht vom XXXX in Vorlage - wird in Kopie zum Akt genommen.
Weiters legt der gesetzl. Vertreter den Obsorgebeschluss v. XXXX v. 16.7.2007 vor (wird in Kopie zum Akt genommen).
Dem ASt. wird nunmehr im Rahmen des Parteiengehörs der Ermittlungsbericht des BAW, Hr. XXXXvom 3.6.2008 (Beilage A) durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.
Frage: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
Antwort: Ich möchte um meine Angaben zu bestätigen, hinzufügen, dass es in XXXX, wo es die Schule XXXX gibt eine andere bekannte Schule gibt, die XXXXheißt. Beide Schulen liegen an einer wichtigen Straße, die zu einem großen Unternehmen namens Futurelec führt. Zwischen beiden Schulen sind maximal 150 Meter Abstand. Das sind weitere Angaben, die helfen, meine Angaben zu bestätigen.
Frage: Ist das alles?
Antwort: Ja, das ist alles was ich bzgl. meiner Schule zu sagen habe. Ich kann mir nicht erklären weshalb die Polizei dieses Ereignis nicht registriert hat. Es hat aber wirklich stattgefunden. Der Tatort liegt an einer großen, sehr bekannten Straße namens Route Du Prince. Es gibt an dieser Straße und unweit des Tatorts ein großes weißes Gebäude. In diesem Gebäude ist eine Apotheke untergebracht. Die Apotheke ist sehr bekannt. Das ist auch ein Grund warum man diesen Stadtteil oft Hamdallayepharmacie nennt. Dies wird oft gesagt, um den Weg zu beschreiben (Ergänzung des Dolmetschers:
nicht jede Straße hat in Guinea einen Namen, aus diesem Grund werden oft markante Gebäude etc. als Orientierungshilfen benützt). Bzgl. der Registrierung meines Geburtsdatums in der Gemeinde XXXX kann ich nur folgendes sagen: es war mein Onkel, der mir gesagt hat, dass ich in Hamderlei an besagten Datum geboren wurde. Ich bin bei meinem Onkel aufgewachsen, da meine Eltern früh verstorben sind, ich kann mich nur auf das was er sagt, verlassen.
Frage: Wovon haben Sie in Guinea Ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Mein Onkel hat für meinen Lebensunterhalt gesorgt.
Frage: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
Antwort: Ich bin gesund, ab und zu habe ich Albträume wegen diesen Totschlag. Ich nehme keine Medikamente.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit geboten, in die allgemeinen aktuellen Länderfeststellungen des BAA zu Guinea Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
Antwort: Nein, danke.
Die aufgenommene Niederschrift wurde mir vom Dolmetscher rückübersetzt. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen, es ist alles in Ordnung."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2009 wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Zusammengefasst wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt ist und Staatsangehöriger von Guinea ist. Seine Identität wurde von der belangten Behörde mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt. Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten laboriere. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdiger Weise behauptet habe, als Mitglied einer Bande namens "Blut" im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer gegnerischen Bande einen Mann erstochen zu haben. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und sei arbeitsfähig. Er sei bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel wohnhaft gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt in Guinea sichern könne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er sei der deutschen Sprache insofern mächtig, als er die Übergangsstufe zum Oberrealgymnasium im Jahr 2007/08 besucht habe. Der Beschwerdeführer behaupte bestehende engere soziale Beziehungen zu einer österreichischen Staatsangehörigen seit August 2007. Er verfüge über keinerlei familiäre oder sonstige Beziehungen in Österreich, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung.
Gegen diese Bescheid wurde fristgerecht vom Amt für Jugend und Familie als gesetzlicher Vertreter Beschwerde erhobenen, in dieser wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahmen einen Sachverhalt präsentiert habe, der sehr wohl geeignet sei, unter die entsprechenden Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge subsumiert zu werden. Er habe eindringlich über seine wohl begründete Furch vor den zu erwartenden Übergriffen der Verwandten des von ihm in Notwehr Getöteten, bei gleichzeitig ausbleibendem Schutz durch die Behörden Guineas, berichtet. Diese Angaben hätten seinem Alter und seinem Entwicklungsstatus entsprochen. Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht vor willkürlichen Übergriffen Privater durch die Behörden Guineas nicht im erforderlichen Ausmaß geschützt zu werden. Es könne laut Höchstgericht (VwGH 23.07.1999, 99/20/0208) auch eine asylrelevante Verfolgungssituation gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder (...) nicht in der Lage sei, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Das Bundesasylamt stütze seine abweisende Entscheidung unter anderem auf die Behauptung, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "absolut unglaubwürdig". Dem halte der gesetzliche Vertreter entgegen, dass das Bundesasylamt in seiner Entscheidungsfindung die besonderen Umstände des Beschwerdeführers - seine dramatische Biografie, seine Jugend sowie seine problematische Sozialisation in einem der ärmsten Ländern der Welt - nicht ausreichend berücksichtigt habe, so sei der minderjährige Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Flucht auslösenden Ereignisses erst 16 Jahre alt gewesen. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt, welcher ihn zur Flucht aus Guinea veranlasst habe, der Wahrheit entsprechend dargelegt. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid würden eindeutig belegen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Gefahr, welcher er als Minderjähriger in Guinea ausgesetzt wäre, ohne von staatlichen Instanzen in ausreichendem Maß geschützt zu werden. Damit komme seinem Antrag in jedem Fall Asylrelevanz zu, unabhängig von tatsächlich gegen den Beschwerdeführer generell gerichteten Verfolgungshandlungen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vom 13.10.2008 die Ortsangabe seiner Schule weiter konkretisiert und klar angegeben, bezüglich seiner Geburtsdaten sei er auf die Auskunft seines Onkels angewiesen gewesen. Dem Beschwerdeführer werde vorgehalten, dass es in dem Polizeijournalen in Bambeto und Dixinn kein Hinweis auf einen Todesfall am 16.03.2007 gegeben habe. Jedoch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in allen Einvernahmen gleichlautend angegeben habe, das Flucht auslösende Ereignis habe sich in Hamdallaye zugetragen und die rivalisierende Gang sei aus Bambeto in den Stadtteil Hamdallaye eingedrungen. Hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses, wonach es "im Jahr 2007 keinen Kampf zwischen diesen beiden Gangs (clans) gegeben" habe, wurde angeführt, dass dies nur dann ein schlagender Beweis für die unwahren Angaben des Beschwerdeführers wäre, wenn von einer lückenlosen Dokumentation aller kriminellen Vorgänge in Hamdallaye ausgegangen werden könne. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes würden dies jedoch zweifelhaft erscheinen lassen, da diese eher ein Bild einer korrupten Behörde vermitteln würden, welche nicht mit europäischen Standards zu vergleichen sei. Zusätzlich zu diesen Länderfeststellungen wolle der gesetzliche Vertreter noch auf den Jahresbericht 2008 der NGO Human Rights Watch hinweisen, wonach die Missachtung der Menschenrechte in Guinea ebenfalls ausführlich dokumentiert werde. Zusammenfassend halte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fest, dass die besonderen Umstände des Beschwerdeführers, wie seine Jugend und seine dramatische Biografie, nicht entsprechend gewürdigt worden wären. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde insbesondere darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Guinea weitere Verfolgung drohe. Er könne auf keinen Schutz staatlicher Autoritäten hoffen, damit seine Position als Minderjähriger ohne soziale Anknüpfungspunkte, der einer Verfolgung ausgesetzt sei, eindeutig, schlechter als jene der übrigen Bewohner des Staates Guinea sei. Da er von seinem Onkel eindringlich vor Übergriffen der Familie des vom Beschwerdeführer in Notwehr getöteten Jugendlichen gewarnt worden sei, liege tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vor, dem zu Folge der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. Ausführungen getätigt und auf die vorgelegten Zeugnisse verwiesen.
Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Bericht über die Lage in Guinea aus 2008 sowie eine Schulnachricht für das Schuljahr 2008/09 des Gymnasiums hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt.
Am 05.03.2009 und am 09.03.2009 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, in dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ermittlungen des "Ermittlungshelfers" keineswegs dazu geeignet wären, dass die - angeblich - vorsätzlich falschen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität "als gesichert angesehen werden" könnten. Die dazu wesentliche Information, nämlich, ob sowohl die Daten des Standesamtes als auch die Daten der Polizeikommissariate vollständig und lückenlos geführt würden, würde der Recherchebericht schuldig bleiben. Es würden in einer Gesamtschau der zu bewertenden Fakten letztlich doch zu viele Unschärfen bleiben, um dem Minderjährigen tatsächlich unterstellen zu können, er habe im Verfahren falsche Angaben zu seiner Herkunft und seiner Identität getätigt. So hätte vom Ermittlungshelfer des Sachverständigen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass der Minderjährige und sein Onkel tatsächlich in Hamdallaye gelebt hätten. Überdies seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Kämpfen zwischen den rivalisierenden Banden doch ein Indiz, dass der Minderjährige mit den Gegebenheiten in Hamdallaye doch sehr vertraut sein hätte müssen und er daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem Stadtteil Conakrys aufgewachsen sei.
Am 27.11.2013 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen übermittelt:
Studentenausweis
Stundetafel eines Oberstufenrealgymnasiums für die 5. bis 8. Klasse
Reiseprüfungszeugnis für das Schuljahr 2012/2013 vom 15.06.2013
Empfehlungsschreiben vom 09.08.2013 vom Verein XXXX, wonach der Beschwerdeführer regelmäßige Besuchsdienste leiste und den Verein unterstütze
Schreiben des Klassenvorstandes der 8. Klasse des Gymnasiums vom 19.06.2013, wonach der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrsche und über Intelligenz und soziale Kompetenz verfüge
Am 03.12.2013 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er darauf verwies, dass er in Österreich sehr gut integriert sei, perfekt Deutsch spreche und ein Studium auf der Universität Wien begonnen habe (Romanistik auf Lehramt). Er verwies darauf, dass er derzeit jedoch keine Arbeitsgenehmigung aufgrund seines aktuellen Asylstatus erhalte.
Am 05.09.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers Beweismittel hinsichtlich seiner Integration in Vorlage gebracht, wonach dieser in Österreich das Gymnasium besucht und erfolgreich maturiert habe (Schulzeugnisse), er derzeit die Universität besuche (Studienbestätigung) und er verwies auf die prekäre Sicherheitslage in seinem Heimatland aufgrund der Ebola-Epidemie.
Der Beschwerdeführer (= BF) wurde in Anwesenheit seines ausgewiesenen Vertreters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 02.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"VR: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtverhältnis vor, d.h., haben Sie - ohne dass es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde - jemanden mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?
BFV wird mündlich bevollmächtigt.
VR eröffnet das Beweisverfahren:
VR weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn/sie, die Wahrheit anzugeben.
Die/der BF werden/wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Die/Der BF werden/wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das auch bei untergeordneten Fragen (z.B. nach Ausbildung, Wohnsitz, Berufstätigkeit, Fluchtweg und Ähnliches) ausdrücklich die Wahrheitspflicht besteht und dass unwahre oder unglaubwürdige Angaben zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertete werden.
VR weist die/den BF auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und setzt die/den BF davon in Kenntnis, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Die/Der BF werden/wird ausdrücklich aufgefordert, alle aus ihrer/seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen
2. möglichst präzise zu tätigen.
Die/Der BF werden/wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Steigerung, wenn die/der BF über einen möglicherweise wahren Kern eines Vorbringens hinaus ein, zwei oder noch mehr widersprüchliche bzw. unrichtige zusätzliche Angaben tätigt, davon ausgegangen wird, dass der/die BF den (wahren) Kern seines Vorbringens selbst nicht für ausreichend asylrelevant hinsichtlich der erforderlichen Intensität hält.
Die VR bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen sowie gegenständlichen Verfahrens zur Verlesung und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse.
Die im gegenständlichen Protokoll verwiesenen Aktenseiten werden wie folgt zitiert:
AS: Aktenseite des Aktes des seinerzeitigen Bundesasylamtes (BAA) bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl
BAS: Seite der Beschwerdeakte des Bundesverwaltungsgerichtes
BF beantragt keinen Fahrtkostenersatz
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Ich bereue, das was ich getan habe, aber ich habe es aus Notwehr gemacht. Als ich nach Hause zu meinem Onkel gekommen bin und ihm das erzählt habe, hat er gesagt, das was du getan hast, ist nicht gut. Am nächsten Tag als mein Onkel meine Reise nach Österreich organisiert hat, hat er mir gesagt, dass der Mann verstorben ist. Bevor ich das Messer habe fallen lassen, hat er sehr stark geblutet und sich nicht bewegt, dann bin ich weggelaufen. Ich habe ihn mitten ins Herz getroffen. Das war eine Bande. Ich war bei einer anderen Bande. Der Vorfall passierte in Hamdalaye. Das Ziel meiner Bande, die bloods, war es, unseren Bezirk zu verteidigen, die anderen, die Skorpione, drangen in unseren Bezirk ein und belästigten die Kinder und Jugendlichen. Meine Bande hatte ca. 20 Mitglieder. Um aufgenommen zu werden, muss man mit dem Bandenchef befreundet sein und immer bereit sein, unseren Bezirk zu verteidigen. Ich beteiligte mich an der Bande um dort Anschluss zu finden und Geborgenheit zu finden. Meine Mutter ist an XXXX gestorben. Ich vermute, dass mein Vater an XXXX gestorben ist.
VR fragt ob es polizeiliche Ermittlungen gegen den BF gab.
BF: Ja. Die Polizei hat mich gesucht, weil die Familie von dem Verstorbenen zu uns gekommen ist und unser Haus verbrennen wollte.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.
BF: XXXX, Conakry, ich bin ledig.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Ja, ein Kind in Afrika, es ist am XXXX geboren. Es ist ein Sohn, ich habe leider keinen Kontakt zu ihm. Die Mutter des Kindes ist von der Elfenbeinküste, sie war meine erste Freundin. Sie lebt mit meinem Sohn in Conakry. Ich habe keinen Kontakt zu ihr seit ich hier bin.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Meine Eltern sind gestorben, ich habe keine Geschwister, mein Onkel lebt noch. Auch zu ihm habe ich keinen Kontakt. Auch zu sonstigen Verwandten habe ich keinen Kontakt.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Ich bin Staatsbürger von Guinea.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Ich gehöre zur Volksgruppe der Fulla. XXXX.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Moslem.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: In Guinea habe ich die Schule besucht (8 Jahre: 1. Bis 6. Klasse Hauptschule, dann legt man eine Prüfung ab. Wenn die Prüfung bestanden ist, belegt man die 7. Klasse, was als College bezeichnet wird.). Dann habe ich 2 Jahre das College gemacht.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert?
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Immer in Conakry.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF:. Nein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF:. Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen?)
BF: Ich bin geflüchtet, weil ich Angst um mein Leben hatte. Die Familie von dem Getöteten hat mich verfolgt, sie wollte sich rächen. Mein Onkel hat mich zum Hafen gebracht und zu mir gesagt, dass ich mit einem Schiff mitfahren soll. Sie haben mich in der Küche versteckt. Die Fahrt dauerte 2 Wochen.
VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich befürchte, dass diese Leute von dem Getöteten mich finden und umbringen, denn die Regierung kann mich nicht schützen.
Der BFV fragt den BF, ob er sich vor der Ebola Epidemie fürchte, die zurzeit in Guinea herrsche.
BF: Ja.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Seit einem Jahr arbeite ich ehrenamtlich als Besuchsdienst im Verein XXXX. Dort habe ich einen Rollstuhlfahrer, er ist XXXX. Wenn er mich braucht komme ich zu ihm, ich helfe beim Einkaufen, bei Schönwetter gehen wir spazieren. (im Akt Schreiben des Vereins XXXX vom 19.06.2013 und 09.08.2013) Ich werde ab 20.10.2014 im XXXX in der "Wohnbetreuung" arbeiten. Ich gebe Nachhilfe in Französisch für Gymnasiasten.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme Geld von Soziales Wien.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Nein.
VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?
BF: Ich habe ein Zimmer mit einem Mitbewohner. Er kommt aus Pakistan.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF:. Ja.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Ich begann in der 4. Klasse, in der sogenannten "Übergangsklasse". Ich konnte gar nicht Deutsch. Ich maturierte am XXXX Jetzt studiere ich. Nach dem Studium möchte ich als Lehrer arbeiten.
VR stellt fest, dass der BF sehr gute Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Ich habe sehr viele österreichische Freunde.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich arbeite ehrenamtlich beim Verein XXXX.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein.
VR ersucht den BFV/die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den/die BF bzw. etwaigen Anträgen.
BF: Ich bin Österreich sehr dankbar, dass es mir eine 2. Chance gegeben hat, ich bin sehr froh, dass ich die Matura machen konnte. Ich bekomme viel Lob von Österreichern und Ausländern, dass ich die Matura geschafft habe. (Im Akt befindet sich ein Empfehlungsschreiben der Frau Klassenvorstand des XXXX)
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.
BFV weist auf die Ebola Epidemie hin, auf die in den Länderfeststellungen eingegangen wird, die Infektionsrate ist exponentiell stark angestiegen und eine Rückkehr gefährlich wäre, da es sich um eine sehr ansteckende Krankheit handelt. Guinea ist eines der 3 am meisten betroffenen Länder.
Die VR befragt den/die BF, ob er/sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.
Dies wird verneint.
VR befragt die BF, ob er/sie weitere Beweisanträge einbringen möchten.
Dies wird verneint, von BF."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 31.3.2007, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und moslemischer Religionszugehörigkeit aus Guinea und war zuletzt in Conakry, wo er auch geboren wurde, wohnhaft. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 31.03.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat 2007 als Mitglied einer Bande namens "Blut" im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer gegnerischen Bande namens "Scorpions" in Hamdallaye, einem Stadtteil von Conakry, einen Mann der gegnerischen Bande in Notwehr erstochen.
Im Verfahren wurden bezüglich des Beschwerdeführers keine Erkrankungen vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass er aktuell gesund ist beziehungsweise an keinen schweren Erkrankungen leidet.
Ein Onkel, eine ehemalige Lebensgefährtin und ein 2006 geborenes Kind des Beschwerdeführers sind die einzigen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, zu diesen Personen hat er jedoch seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zur bestehenden Möglichkeit der Tötung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, verfügt aktuell über sehr gute Deutschkenntnisse, geht einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Österreich nach, hat an einem Gymnasium in Österreich maturiert und studiert derzeit Romanistik auf Lehramt. Sein Wunsch ist es nach dem Studium als Lehrer zu arbeiten.
1.2. Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du secteur informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur familiären Situation und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 und den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet, diese Feststellung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdigerweise behauptet habe, als Mitglied einer Bande namens "Blut" im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer gegnerischen Bande einen Mann erstochen zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid insbesondere vorgehalten, dass es in den Polizeijournalen in Bambeto und Dixinn kein Hinweis auf einen Todesfall am 16.03.2007 gegeben habe. Jedoch ist - wie in der Beschwerde ausgeführt - dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in allen Einvernahmen gleichlautend angegeben hatte, dass das Flucht auslösende Ereignis sich in Hamdallaye zugetragen hatte und die rivalisierende Gang aus Bambeto in den Stadtteil Hamdallaye eingedrungen ist. Hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses, wonach es "im Jahr 2007 keinen Kampf zwischen diesen beiden Gangs (clans) gegeben" habe, wird der Ausführung in der Beschwerde Folge geleistet, wonach dies nur dann ein brauchbarer Beweis für die unwahren Angaben des Beschwerdeführers wäre, wenn von einer lückenlosen Dokumentation aller kriminellen Vorgänge in Guinea bzw. im konkreten Fall in Hamdallaye ausgegangen werden könnte. Unter Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen ist jedoch darauf zu verweisen, dass zwar die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz in Guinea vorsehen, es fehlt jedoch dem Justizsystem an Unabhängigkeit, es ist unterfinanziert, ineffizient sowie für Korruption anfällig bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern, weshalb das Ermittlungsergebnis im gegenständlichen Fall keinen ausreichenden Beweis für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers darstellen kann.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen im gegenständlichen Fall auf den glaubwürdigen und detaillierten und im Kern widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer war bei näherer Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sehr wohl in der Lage, detaillierte gleichbleibende Angaben ohne weitere Widersprüche zu tätigen. Auch auf Nachfragen konnte er problemlos detaillierte und überzeugende Angaben machen. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen auch nicht und versuchte auch nicht, seine Angaben den Vorhalten im Rahmen der Befragung anzupassen. Der Beschwerdeführer versuchte nicht etwa, einen asylrelevanten Grund zu konstruieren oder sein Vorbringen dahingehend zu ändern, sondern folgerte klar und nachvollziehbar seinen Fluchtgrund ohne seine Ausführungen in wesentlichen Punkten auszutauschen oder zu steigern.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Erstbeschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, nämlich die Rache durch Angehörige der von ihm in Notwehr ermordeten Person ausgesetzt zu sein, auch nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seines Asylverfahrens wiederholt gleichlautend und damit glaubwürdig aus, dass er im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung zweier Banden als Angehöriger einer Bande eine Person der rivalisierenden Bande (nicht vorsätzlich) sondern in Notwehr im Zuge der Verteidigung seines Bezirkes ermordet hatte und damit in das Blickfeld der Angehörigen des Ermordeten geraten ist. Es ist daher nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen von Angehörigen des Ermordeten ausgesetzt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht auch den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht.
Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit dessen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass ihm nach wie vor die Rache durch Angehörige eines ermordeten Bandenmitgliedes droht, nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ermordung des Bandenmitgliedes in Notwehr ein faires Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat erhalten würde. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 29.12.2011 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 31.03.2007 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.
Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508-7).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe glaubhaft. Jedoch ist es für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Die Gefährdung des Beschwerdeführers seitens Familienangehöriger einer rivalisierenden Bande im Herkunftsstaat, somit seitens Privatpersonen, welche sich an dem Beschwerdeführer rächen wollen, indem sie ihn töten wollen, ergibt sich nach seinen eigenen wiederholt gleichlautenden Angaben aus dem Umstand, dass er im Zuge einer gewalttätigen Auseinandersetzung eine Person aus der rivalisierenden Bande ermordet hätte, dies jedoch nicht vorsätzlich, sondern in Notwehr. Das Motiv für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung liegt somit nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wird damit nicht behauptet.
Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - unter Zugrundelegung des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der ebenfalls oben angeführten Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe gegen Leib und Leben seitens krimineller Personen, im Detail von Verwandten eines in Notwehr vom Beschwerdeführer ermordeten Mitgliedes einer rivalisierenden Bande, drohen und ihm diesbezüglich im individuellen Fall kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ermordung des Bandenmitgliedes in Notwehr ein faires Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat erhalten würde. Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem in Guinea laut aktuellen Länderfeststellungen an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient sowie für Korruption anfällig bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führen zu dutzenden Toten.
Daher kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit vorliegendem Erkenntnis dem Beschwerdeführer erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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