BVwG L514 1422823-2

L514 1422823-2Federal Administrative CourtNov 17, 2014

Regest

Ausreise, exilpolitische Aktivität, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zeitpunkt

Full text

BVwG L514 1422823-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1422823.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 07.496-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung und alevitischen Glaubens, stellte am 19.07.2011, gemeinsam mit seiner Ehegattin und den minderjährigen Söhnen, einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz aus, dass er in der Türkei wegen seiner Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten unterdrückt worden sei. Begonnen habe die Unterdrückung bereits nach seinem Militärdienst. Damals sei der Beschwerdeführer ein Mitglied der HADEP gewesen. Zudem seien seine Cousins bei den Guerillas in den Bergen tätig und einer davon sei 1999 bei Gefechten mit Soldaten getötet worden. Im Jahr 1993 sei der Beschwerdeführer angehalten worden. Damals sei der Beschwerdeführer einen Tag auf der Polizeistation XXXX in Gewahrsam gewesen. Anschließend sei er einmal im Monat abgeholt worden, man habe ihn mit einem Zivilwagen in die Nähe eines Waldes gebracht und befragt. Dabei sei er auch geschlagen worden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer bis zur Ausreise 30 bis 40 Mal angehalten worden, weshalb er auch seinen Arbeitsplatz habe wechseln müssen.

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer ergänzend Folgendes an:

"...

F: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: Ich habe lange Zeit recherchiert, wie wir ins Ausland kommen könnten. Meine Frau und ich fühlten uns verfolgt und deswegen haben wir uns dort auch nicht mehr wohlgefühlt. Nachdem im XXXX 2011 die Wohnung gestürmt wurde, haben wir dann nicht mehr lange warten können. In 6,5 Jahren hätte ich einen Anspruch auf eine Pension gehabt. Ich habe jetzt sogar diesen Anspruch in Gefahr gebracht. Auch auf die Gefahr hin, dass ich dort keine Pension bekomme, obwohl ich so lange gearbeitet habe, waren mir mein Leben und das Leben meiner Familie wichtiger, als die Pension.

F: Warum haben Sie sich verfolgt gefühlt?

A: In den 90er Jahren bzw. 1993 nahmen mein Onkel, welcher zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde, meine Frau und ich im Rahmen der Partei HADEP an kulturellen Veranstaltungen teil. In dieser Zeit wurde ich bereits verfolgt. Obwohl ich meine Frau 1993 geheiratet habe, durften wir erst im Jahr 1999 standesamtlich heiraten. Dies deswegen, weil wir Angst hatten. Nach dem Tod meines Cousins, XXXX, mit dem ich aufgewachsen bin, wurde unsere Wohnung ständig gestürmt. Ich musste während dieser Zeit immer wieder meine Arbeitsstelle wechseln und ich hoffte immer, dass es uns einmal besser gehen würde. Ich wurde im Jahr 2003 festgenommen. Drei Polizisten in Zivil brachten mich in ein Waldstück. Der eine hat mir eine Waffe ans Genick gehalten. Er hat mir gesagt, dass er mich nie wieder bei irgendeiner Veranstaltung, sei es beim Arbeitertag, beim Newrouzfest oder bei Demonstrationen sehen möchte. Weil wir der türkischen Polizei aufgrund unserer Familiennamen, also XXXX, sehr bekannt waren. Abgesehen von dem ermordeten Cousin und von meinem Onkel, der lebenslänglich im Gefängnis sitzt, haben wir an keiner bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen. Nur die beiden hatten mit Waffen zu tun. Bei diesem Vorfall im Jahr 2003 wurde mir gesagt, dass ich davonlaufen soll. Ich habe aber schon davon gehört, dass die Polizei die Leute zuerst weglaufen lässt und dann erschießt. Deswegen bin ich auch stehen geblieben. Der Polizist hat mich dann geschlagen. Dann haben sie mich dort zurückgelassen und sind weitergefahren. Eine Zeit lang war dann Ruhe. Ich habe dann auf der Straße Leute bemerkt, die das Haus beobachtet haben. Ich hatte nie die Möglichkeit gemeinsam mit meiner Familie ein ruhiges und harmonisches Leben zu führen. Man hat mich irgendwie gezwungen, dass ich mich selbst in diese Situation, in diese Richtung hineinbringe. Einige Male wurde ich bei Personalausweiskontrollen nur aufgrund meines Geburtsortes, XXXX, angehalten. Dabei beschimpft und beleidigt. Einmal beim Bahnhof in XXXX, als ich gemeinsam mit meinem Bruder von der Arbeit nach Hause kam, wurden wir wieder angehalten. Uns hat man eine Stunde lang im Polizeifahrzeug sitzen lassen. Die Polizei sagte uns, dass wir alle aus XXXX Terroristen seien. Wir haben das alles nicht verdient. An den Arbeitsstellen, an denen ich gearbeitet habe, war ich immer sehr beliebt. Ich habe immer versucht, ein normales Leben zu führen, aber man lässt uns nie in Ruhe. Im XXXX 2011, nachdem unsere Wohnung wieder einmal gestürmt wurde, habe ich dann den endgültigen Beschluss gefasst, da ich keine andere Möglichkeit mehr hatte. Ich hatte eine schwache Position vor den Augen meiner Söhne. Ich schämte mich vor den Kindern, dass ich ihnen kein normales Leben geben konnte, obwohl ich selbst nichts dafür kann. Dann bin ich ausgereist. An diesem Tag, als unsere Wohnung im XXXX 2011 gestürmt wurde, wurden meine Frau und ich mitgenommen. Sie brachten uns zur Polizeidienststelle in XXXX. Dort wurde dann gesagt: Oh, die aus XXXX Stammenden sind gekommen! Man hat uns dann die Augen zugebunden. Dann wurden wir in den Keller gebracht. Weil ich nichts sehen konnte, wusste ich nicht, ob meine Frau sich im gleichen Raum aufgehalten hat. Wir wurden dann beschuldigt, an dem Tod eines Soldaten in der letzten Woche schuld gewesen zu sein. Ich bekam an diesem Tag einige Fußtritte. Er warf mir vor, dass auch mein Bruder sich mit diesen Sachen beschäftigen würde und dass man ihn beim Aufhängen eines Plakates gesehen hätte. Zu dieser Zeit gab es auch Wahlen. Er hat mir noch gesagt, dass wir auf seiner Liste stehen würden. Ich weiß nicht, was er damit gemeint hat. Ob dies eine Verfolgungsliste, oder eine Todesliste war. Am nächsten Tag in der Früh wurden wir dann wieder freigelassen.

F: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung?

A: Nein, andere Gründe gibt es nicht.

..."

Das bisherige Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht. Dessen rechtsfreundlicher Vertreter gab dazu mit Schriftsatz vom 07.10.2011 eine Stellungnahme ab, in der einerseits eingeräumt wurde, dass sich die politische Lage in der Türkei stabilisiert habe, andererseits nach wie vor bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen militanten Kurden und staatlichen Kräften stattfänden. Kurden würden bestenfalls geduldet und kriminalisiert werden. Kurdische Volksgruppenangehörige würden auch außerhalb der Krisengebiete verfolgt und stünden regelmäßige Kontrollen und längere Anhaltungen auch in XXXX an der Tagesordnung.

In weiterer Folge wurden Teile des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers wiederholt.

In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass die Behandlung in der Türkei nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, jedoch sei die psychische Erkrankung der Ehegattin des Beschwerdeführers im in Österreich vorzufindenden Umfeld in absehbarer Zeit heilbar.

Der Beschwerdeführer habe weiters viele Verwandte in Österreich, welche sich alle integriert hätten. Auch der Beschwerdeführer könnte mit Hilfe der Verwandten sofort Unterkunft und Arbeit finden. Hierfür bestünden entsprechende Zusagen.

Hinsichtlich der Kinder des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese in Österreich angstfrei und in einer intakten Familie aufwachsen könnten.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 07.496-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund näher dargestellter Gründe für nicht glaubwürdig befinde.

Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Als Beschwerdegründe wurden unvollständige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt.

Einleitend wurden die bereits in der Stellungnahme vom 07.10.2011 getätigten Ausführungen wiederholt. Die Kinder des Beschwerdeführers würden zwischenzeitig die Schule besuchen, seien sehr eifrig und hätten sich vorbildlich in die Klassengemeinschaft integriert. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden darüber hinaus Deutschkurse besuchen. Weiters sei der Beschwerdeführer arbeitswillig und habe er bereits von seinem Schwager, welcher eine Pizzeria betreibe, eine Einstellzusage erhalten.

Seitens der belangten Behörde sei die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unrichtig vorgenommen worden. Ebenso sei es seitens der belangten Behörde unterlassen worden, zu recherchieren, dass die ethnischen Probleme nicht nur ein allgemeines Problem in der Türkei darstellen würden, sondern sehr wohl gerade den Beschwerdeführer und seine Familie betreffen würden. Auch eine Übersiedelung in ein Ballungsgebiet würde keine Abhilfe bringen.

Letztlich wurde der Ersatz der Kosten beantragt.

4. Nach Vorlage der Beschwerdeakte an den Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Bescheinigungsmittel hinsichtlich der Aufenthaltstitel der sich außerhalb der Türkei befindlichen Verwandten vorzulegen. Mit Schreiben vom 04.01.2012 legte der rechtsfreundliche Vertreter entsprechende Unterlagen vor, aus denen hervorging, dass sich Verwandte legal in der Schweiz aufhalten würden. Der konkrete Aufenthaltsstatus war diesen Unterlagen jedoch nicht entnehmbar. Weiters wurden Verwandte genannte, welche sich in Österreich aufhalten würden und im Besitze von Fremdenpässen oder Daueraufenthaltskarten seien bzw. bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Weiters wurden Verwandte genannt, welchen aufgrund von Asylanträgen aus den Jahren 2001 bzw. 2005 Asyl gewährt worden sei.

Da aus den übersandten Unterlagen der Aufenthaltsstatus hinsichtlich der Verwandten in der Schweiz nicht eindeutig geklärt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Nach deren Vorlage konnte festgestellt werden, dass in der Schweiz in erster Instanz kein Asyl gewährt worden sei. Einem Rechtsmittel sei insofern stattgegeben worden, als dass zwar auch nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, jedoch das Bundesamt angewiesen wurde, die vorläufige Annahme als Flüchtling anzuordnen, da der "Vollzug der

Wegweisung ... in den Heimatstaat nicht zulässig und in einen

Drittstaat nicht möglich" sei.

In Bezug auf die in Österreich namhaft gemachten Verwandten, welchen Asyl gewährt worden sei, ergab eine Einsicht in die entsprechenden Bescheide, dass hierfür einerseits die unterstellte Unterstützung der PKK sowie aktive exilpolitische Tätigkeiten ausschlaggebend gewesen seien.

Am 12.03.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Ehegattin und seiner Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Aufgrund des von der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung wiederholt vorgebachten, aufgrund ihres psychischen Zustandes bestehenden, Unvermögens, sich an Vergangenes zu erinnern und darüber zu berichten ("Ich weiß nicht einmal, was ich gestern gegessen habe."), wurde zu diesem Thema eine ergänzende Frage an einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie gestellt, inwieweit in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers Gründe zur Annahme bestehen würden, dass sie über die auch bei einem psychisch gesunden Menschen anzunehmenden Vergessensrate hinausgehend nicht in der Lage sei, aufgrund eines durch ihren psychischen Zustandes bedingten eingeschränkten Erinnerungsvermögens über Ereignisse aus der Vergangenheit zu berichten.

In seiner Anfragebeantwortung gab der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie an, dass keine Hinweise für eine eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit bestünden, insbesondere sei dies bei Angststörungen oder Panikattacken nicht zu erwarten. Die Einschränkungen würden sich lediglich auf eine verminderte psychische Belastbarkeit und damit eingehender verringerter bzw. verlangsamter Konzentrationsleistung ohne Einschränkung des Erinnerungsvermögens beziehen.

Aufgrund der vorgelegten Bestätigung hinsichtlich des besuchten Deutschkurses wurde beim Veranstalter hinsichtlich des Lernerfolges des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nachgefragt. Im Rahmen einer Antwort wurde bekanntgegeben, dass beide sehr fleißig und motiviert seien. Das Hauptaugenmerk der besuchten Kursstufe stelle die sprachliche Meisterung von Alltagssituationen dar. Hierzu würden einfache grammatikalische Regeln erläutert und aktiv in freien Sprachsituationen angewandt.

Diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 29.06.2012 bestritt der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das Ermittlungsergebnis nicht. In einem ergänzenden Schreiben seitens des Veranstalters des Deutschkurses wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erfolgreich und ohne Wiederholung die Stufen 1 und 2 abgeschlossen hätten. Sie seien regelmäßig zum Unterricht erschienen und hätten engagiert mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich darüber hinaus für die Stufe 3 angemeldet.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. E10 422.823-1/2011-18E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben.

6. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. U 1749-1752/2012-12, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben.

Begründet wurde dies damit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Festnahme sexuelle Belästigungen vorgebracht habe, worüber jedoch ein männlicher Richtersenat entschieden habe. Aus diesem Grund sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. Dieser Mangel würde im Rahmen des Familienverfahrens auch auf die Entscheidung den Beschwerdeführer betreffend durchschlagen, weshalb auch dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu beheben gewesen sei.

7. Am 07.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Ehegattin und seiner Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevite. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX und lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in XXXX. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer als Lederschneider verdient. In der Türkei sind nach wie vor die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig.

In Österreich leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, welche für das Bundesgebiet über Aufenthaltstitel verfügen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer ist bisher noch keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen und wird er durch die Grundversorgung versorgt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Gemeinde XXXX am XXXX2013 im Rahmen von Aufräumarbeiten nach einem Hochwasser mitgeholfen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer ein Mitglied in einem alevitischen Kulturverein und besucht auch Veranstaltungen kurdischer Vereine in Österreich. In ihrer Heimatgemeinde vermochten sich der Beschwerdeführer und seine Familie soziale Anknüpfungspunkte zu schaffen. Der Beschwerdeführer vermag sich in der deutschen Sprache auszudrücken und hat er am 18.12.2013 die Deutschprüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden.

1.2. Zur Lage in der Türkei

Zusammenfassung

Politik, Gesellschaft und Rechtsordnung in der Türkei waren in den vergangenen über zehn Jahren von einem tiefgreifenden Transformations- und Reformprozess geprägt, für den die Annäherung an EU-Standards eine wesentliche Triebfeder war. In letzter Zeit ist dieser Prozess aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art "Kulturkampf" innerhalb des religiös-konservativen Lagers allerdings weitgehend zum Erliegen gekommen. Zuletzt gab es sogar deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz. Angesichts von drei richtungweisenden Wahlen für die Neuordnung des politischen Machtgefüges (Kommunalwahlen am 30. März 2014, Präsidentschaftswahlen im August 2014, Parlamentswahlen voraussichtlich im XXXX 2015) sucht die Regierung der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) von Ministerpräsident Erdogan, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig sieht sie sich in einem Abwehrkampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb, denen sie nun aber Attacken auf die Regierung mithilfe "paralleler Strukturen" inner- halb der staatlichen Bürokratie vorwirft.

Insbesondere im Bereich des materiellen Rechts hatte die Regierung zuvor substanzielle Reformen verwirklicht: Das im Juli 2012 in Kraft getretene 3. Justizreformpaket brachte Regelungen zur Beschleunigung von Verfahren und Verkürzung der Untersuchungshaft, aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit. Das am 31. April 2013 in Kraft getretene 4. Justizreformpaket hatte eine weitere Angleichung der türkischen Rechtsordnung an die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR zum Ziel. Geändert wurden insbesondere Regelungen zu Meinungsäußerungen im Terrorismus-Kontext sowie Anhörungspflichten und Verfahrensmöglichkeiten der Verteidigung. Zuletzt wurden durch ein 5. Justizpaket am 21. Februar 2014 und im Rahmen eines sog. "Demokratisierungspaketes" am 2. März 2014 Reformen zur Reduzierung der maximalen Untersuchungshaftzeiten auf fünf Jahre, Abschaffung der Gerichte mit Sonderbefugnissen und zur härteren Bestrafung von "Hate Crimes" gegen Minderheiten sowie zur Ausweitung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit umgesetzt. Die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht (vergleichbar mit der deutschen Verfassungsbeschwerde) besteht seit September 2012 und wurde seitdem zahlreich genutzt. Der Verfassungsgerichtshof hat durch einige richtungweisende Urteile zu Individualbeschwerden (z.B. Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaftzeiten) Grundrechte schützen können. Allerdings sind generell Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz durch gegen die Gülen-Bewegung gerichtete Eingriffe der Regierung bedroht und werden rechtsstaatliche Garantien in Strafverfahren weiterhin nicht konsequent respektiert.

Beeinträchtigungen der Meinungs- und der Pressefreiheit resultieren nach wie vor aus verschiedenen teils unklaren Rechtsbestimmungen z. B. im Anti-Terrorgesetz, werden aber auch durch zuletzt verabschiedete Gesetzesinitiativen der Regierung (z.B. Anfang 2014 eingeführte Änderungen des Internetgesetzes) und Einschränkung der Nutzung sozialer Medien (Sperrung von Twitter und YouTube) verstärkt. Die vielfältige Presse berichtet zwar kritischer als vor 2005, aber immer noch wenig regierungskritisch. Auch während der letzten 12 Monate kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten. Ehemalige Tabu-Themen (Kurden, Armenierfrage, Militär) können inzwischen offener diskutiert werden, wurden jedoch durch neue ersetzt (u.a. Person und Familie des Ministerpräsidenten, islamische Ordensgemeinschaften). Die Versammlungsfreiheit wurde landesweit im Zuge des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die weitestgehend friedlichen "Gezi- Proteste" seit Sommer 2013 wiederholt verletzt.

Die türkische Verfassung garantiert die Religions- und Gewissensfreiheit. Die individuelle Glaubensfreiheit ist weitestgehend gewährleistet. Die kollektiven Rechte muslimischer (insbesondere Aleviten) und nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften (diverse christliche Gemeinschaften) werden jedoch nicht vollumfänglich gewährt. Einschränkungen bestehen unverändert bei Fragen der Rechtspersönlichkeit, der Eigentumsrechte sowie ihrer Möglichkeit, Geistliche auszubilden und Gebetsstätten zu errichten. Das Wirken christlicher Minderheiten wird oft als Missionierung verstanden und - obwohl nach dem Gesetz zulässig - zum Teil auch von den Innenbehörden mit Argwohn betrachtet.

Homosexuelle, Transvestiten und Transsexuelle sind Diskriminierungen aufgrund von Homophobie sowie Gewalt durch Sicherheitskräfte und Privatpersonen ausgesetzt.

Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Der bislang von einer breiten gesellschaftlichen Unterstützung getragene Prozess sah zudem einen Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei vor, der jedoch von der PKK-Führung mit dem Argument unzureichender rechtlicher und politischer Zugeständnisse der Regierung im September 2013 vorerst gestoppt wurde. Die 2009 gestarteten Strafverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der politischen PKK-Dachorganisation KCK wurden fortgesetzt, allerdings gab es zuletzt keine neuen Verhaftungswellen und wiederholte Entlassungen aus der Untersuchungshaft. Die politische Bedeutung des in der Vergangenheit sehr mächtigen Militärs ist deutlich zurückgegangen.

Staatliche Repressionen

Es gibt grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Allerdings hat sich im Zuge der zunehmenden politischen Polarisierung und insbesondere wegen des Konflikts zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung der Druck auf regierungskritische Kreise deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen.

Minderheiten

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000 Mitglieder). Nicht umfasst sind z. B. Syrisch-Orthodoxe, Katholiken und Protestanten. Allerdings entschied mit dem 13. Verwaltungsgericht Ankara am 18.06.2013 nun erstmals ein türkisches Gericht, dass auch aramäische (hier: syrisch-orthodoxe) Türken und ihre Zusammenschlüsse von den Rechten des Lausanner Vertrages profitieren können. Konkret ging es um das Recht, eigene Schulen und Kindergärten zu betreiben, die auch Aramäisch unterrichten.

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio. , davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 2 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Neugeborenen dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt. Die türkische Regierung hat im Schuljahr 2012/2013 jedoch begonnen, bei ausreichender örtlicher Nachfrage Unterricht in Kurmanci und Zaza als Wahlpflichtfach "Lebendige Sprachen und Mundarten" an staatlichen und religiösen Schulen anzubieten. Viele Familien boykottieren das Wahlpflichtfach jedoch, weil sie Unterricht in Kurdisch gleichberechtigt als Muttersprache mit Türkisch fordern. Zudem steht das Fach in Konkurrenz zu den religiösen Wahlpflichtfächern. Das am 02.03.2014 vom Parlament verabschiedete "Demokratisierungs-Paket" ermöglicht in einem darüber hinausgehenden Schritt muttersprachlichen Unterricht und damit auch Unterricht in kurdischer Sprache an Privatschulen. Seit 2011 wird an der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin das Fach "Kurdische Sprache und Literatur" gelehrt. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza. Auch das Verbot der im Kurdisch besonders gebräuchlichen Buchstaben "q", "w" und "x" wurde mit dem "Demokratisierungs-Paket" aufgehoben und zudem Wahlwerbung politischer Parteien in anderen Sprachen als Türkisch gänzlich freigegeben. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben.

Der gewalttätige Konflikt zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdisch-nationalistischen Kämpfern der PKK, dem seit 1984 über

35. 500 Personen zum Opfer fielen und aufgrund dessen fast 400.000 Menschen ihre Heimatprovinzen im Südosten verließen, ist einem seit Anfang 2013 andauernden Waffenstillstand gewichen. Nachdem die 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") zur Stärkung kultureller und politischer Rechte der Kurden bereits ein Jahr später zum Stillstand gekommen war und noch im Jahr 2012 bis zu 800 Menschen bei Kämpfen und Terroranschlägen der PKK getötet wurden, hat die Regierung im Dezember 2012 durch Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan einen neuen Dialogprozess begonnen. Am 21.03.2013 rief der inhaftierte PKK-Chef Öcalan in einer auf der zentralen kurdischen Neujahrskundgebung in Diyarbakir verlesenen Grußbotschaft zu einem Waffenstillstand und Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei auf. Während der Waffenstillstand bis dato andauert, stoppte die PKK den Abzug Anfang September 2013 mit der Begründung, die Regierung habe anders als zugesichert keinerlei substantielle rechtliche Zugeständnisse an die Kurden gemacht. Abgesehen von Kritik nationalistischer Kreise stößt der Friedensprozess trotzdem weiterhin auf breite Zustimmung in der türkischen Öffentlichkeit und bezieht auch die Kurden-bewegung und ihre politischen Vertreter (insbesondere BDP- und HDP-Politiker) mit ein. Es bleibt weiterhin unklar, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die PKK tatsächlich zu einer Niederlegung der Waffen bereit ist und inwieweit es hierzu innerhalb der Organisation einen Konsens gibt. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK wurden in der Vergangenheit von dieser massiv und wohl auch teilweise drastisch sanktioniert. Unklar ist auch noch, ob die türkische Regierung letztlich zu substantiellen Zugeständnissen an die Kurden bereit sein wird.

Religionsfreiheit

Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Die von MP Erdogan in seinem "Demokratisierungs-Paket" von Ende September 2013 angekündigte Aufhebung des Kopftuchverbotes in der öffentlichen Verwaltung (Ausnahmen: Polizistinnen, Richterinnen, Staatsanwältinnen und Angehörige der Streitkräfte) wurde durch einen entsprechenden Änderungserlass am 07.10.2013 umgesetzt.

Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser aber als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. XXXX 2011 veröffentlicht. Darauf erfolgte die ansatzweise Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:

Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde" Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik. Im Rahmen des sog. "Demokratisierungspakets" vom 30.09.2013 kündigte Ministerpräsident Erdogan zwar auch Zugeständnisse an die Aleviten an, dem sind bisher aber keine Maßnahmen gefolgt.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich nicht anerkannte, Trauung umgangen. Zu Zwangsverheiratungen/Kinderbräuten gibt es bisher keine repräsentativen türkeiweiten Untersuchungen. Nach Angaben des türkischen Amts für Statistik ist der Prozentsatz der minderjährigen Frauen bei zivilen Eheschließungen zwischen 2006 und 2010 von 31% auf 22% gesunken. Aktuelle staatliche Zahlen zu rein religiösen Eheschließungen ("Imamehen") gibt es nicht. Ein ursprünglich vom Familienministerium für 2012 geplanter Aktionsplan gegen Kinderheirat, in dessen Rahmen auch eine Untersuchung zur Zahl der Zwangsehen in der Türkei vorgenommen werden sollte, wurde bislang nicht veröffentlicht. Einer Anfang 2011 veröffentlichten Studie der Hacettepe-Universität zufolge liegt der Anteil von (zivilen oder religiösen) Frühheiraten von Mädchen im Alter von 17 Jahren und darunter türkeiweit bei 28%, in bestimmten Regionen bei 41%. Nichtregierungsorganisationen kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen zunehmend nach oben "korrigiert" werde, um eine zivile Heirat zu ermöglichen.

Vereinzelt werden auch im Zusammenhang mit angestrebten Familienzusammenführungen in Deutschland Fälle bekannt, in denen gerichtlich das Alter minderjähriger Frauen/Mädchen nach oben korrigiert wurde, um eine legale Eheschließung in der Türkei zu ermöglichen.

In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von sog. "Ehrenmorden", z.T. weil sie "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen Morden gibt es keine offiziellen statistischen Angaben. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 sog. Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 an Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.

Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt gem. Art. 287 tStGB drei Monate bis zu einem Jahr Haft; Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir, erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis.

Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Polizeilich erfasst wurden im Zeitraum Februar 2010 bis August 2011 rund 80.000 Fälle häuslicher Gewalt. NGOs gehen jedoch grundsätzlich davon aus, dass sich nur eine von acht Frauen bei häuslicher Gewalt überhaupt an Außenstehende wendet. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein.

Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert hat. Dennoch wurde Erhebungen türkischer Frauen-NGOs zufolge 2011 73% der um staatlichen Schutz bittenden Frauen die Unterstützung verwehrt. Eine im Juli 2012 vorgestellte Studie des TUR Innenministeriums bestätigt, dass Behörden und Polizei auf kommunaler Ebene häufig nur unzureichend über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt informiert sind. Nach der Verabschiedung des oben erwähnten Gesetzes zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt arbeiten Familienministerium und andere staatliche Einrichtungen deshalb zurzeit verstärkt an der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen insbesondere mit Hilfe von Fortbildungen für Angehörige der Justiz und Sicherheitskräfte, aber auch in Schulen und Moscheen.

Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existieren nach Angaben des türkischen Familienministeriums im September 2013 insgesamt 122 staatliche Frauenhäuser mit einer Kapazität von insgesamt 2190 Plätzen Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Cati in XXXX sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.

Exilpolitische Aktivitäten

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.

Grundversorgung

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entsprach 2011 2,79 % der Bevölkerung. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

Nach dem im April 2014 in Kraft tretenden Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf.

Medizinische Versorgung

Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.

Landesweit gab es 2011 1.453 Krankenhäuser mit einer Kapazität von

194. 504 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden.

Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2011 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.696 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden.

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern lag 2010 bei ca. 2.750. Insgesamt standen 2011 türkeiweit elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.500 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und den Ergänzungen und der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 15.07.2014).

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.10.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunde.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren bzw. auf die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die festgestellten Deutschkenntnisse gründen sich auf die Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung und die diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Aufräumarbeiten ergibt sich aus einer Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom XXXX2013.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behauptung der Ehegattin des Beschwerdeführers, aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage zu sein, über Vergangenes wahrheitsgemäß zu berichten, wie dies von einem psychisch gesunden Menschen zu erwarten sei, als nicht glaubhaft erwiesen hat. Zum einen wird hier auf die Auskunft des konsultierten Facharztes für Psychologie und Neurologie verwiesen und andererseits festgestellt, dass sich im Zusammenhang mit einem anderen Aspekt sehr wohl ergab, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers über ein ausgeprägtes Erinnerungs- und Wiedergabevermögen verfügt, nämlich im Zusammenhang mit dem erfolgreich besuchten Deutschkurs. Hier stellte sich heraus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers sichtlich in der Lage ist, Sachverhalte (etwa Vokabeln und Grammatikregeln) wahrzunehmen, geistig zu verarbeiten, sowie zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugeben und kein Grund ersichtlich ist, warum sich diese Fähigkeit lediglich im Zusammenhang mit dem Deutschkurs zeigen sollte. Dass dieser Umstand sich als nicht nachvollziehbar darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen und ist das Unvermögen der Ehegattin des Beschwerdeführers, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die an sie gerichteten Fragen nicht im entsprechenden von ihr zu erwartenden Umfang zu beantworten, nicht auf ihren psychischen Zustand, sondern darauf, dass sie die behaupteten Ereignisse nicht erlebte, zurückzuführen.

Ebenso erscheint es augenfällig, dass gewisse Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zwar in ihren Angaben, welche sie im Rahmen der Befragung im Erstaufnahmezentrum tätigten, nicht mehr jedoch in ihren Angaben in der Außenstelle auftraten. So änderte die Ehegattin des Beschwerdeführers etwa ihr Vorbringen, die Polizeibeamten, welche im XXXX 2011 in die Wohnung gekommen seien, seien zivil (der Beschwerdeführer gab damals an, sie seien uniformiert gewesen) gekleidet gewesen, dahingehend, dass sie uniformiert gewesen seien. Dies lässt sich schlüssiger Weise nur dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ihre ursprünglich getätigten Angaben vor der weiteren Einvernahme in der Außenstelle sichtlich abglichen und anpassten und kann daher aus dem späteren Fehlen dieser ursprünglichen Widersprüche nicht auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens geschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Widersprüche bereits vom Anfang an nicht vorhanden gewesen wären.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen der Rückübersetzung im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.03.2012 ihre Angaben zum Teil konkretisierte und sie sodann mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten. Auch hier erfolgte diese Konkretisierung erst, nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen der gemeinsamen Rückübersetzung - welche auch dem Parteiengehör hinsichtlich der Angaben des jeweiligen Beschwerdeführers dient - die Angaben des Beschwerdeführers wahrnahm und sodann ihr Vorbringen diesen Angaben anpasste. Hier gilt das oben Gesagte sinngemäß.

Wie bereits erwähnte enthalten die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin erhebliche Widersprüche, welche sich zum Teil in Bezug auf deren Angaben zu verschiedenen Zeitpunkten als auch auf deren Angaben untereinander beziehen:

Dies beginnt mit der Schilderung des Erscheinens der Polizeibeamten, wo der Beschwerdeführer durchgehend angab, diese seien uniformiert gewesen (AS 152), seine Ehegattin gab jedoch ursprünglich an, sie seien in zivil gewesen (AS 91), im Rahmen der zweiten Einvernahme passte sie ihre Angaben jenen des Beschwerdeführers an und behauptete ebenfalls, sie seien uniformiert gewesen (AS 129). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 12.03.2012 brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr vor, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie sie gekleidet gewesen seien.

In weiterer Folge behauptet der Beschwerdeführer, die Kinder hätten beim Eintreffen der Polizei bereits geschlafen und ist aus deren Angaben auch nicht erschließbar, dass sie beim Eintreffen der Polizei aufgewacht wären. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gibt jedoch an, der ältere Sohn habe den Polizisten die Türe geöffnet (AS 91).

In Bezug auf die behauptete Hausdurchsuchung ist anzumerken, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin bei der allerersten Möglichkeit, die sich ihnen bot, vor den Organen jenes Staates, von dem sie Schutz begehren, nämlich den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung diese Hausdurchsuchung und Festnahme erwähnten. Der Einwand, sie hätten hierzu keine Gelegenheit gehabt, steht mit ihren Angaben anlässlich der offenen Fragestellung, wie sich die Befragungen und Einvernahmen beim Bundesasylamt und der Polizei dargestellt hätten, im Widerspruch, weil sie dort nicht einmal andeutungsweise vorbrachten, man hätte sie im Rahmen der Erstbefragung nicht alles sagen lassen. Hierzu kommt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers vorerst im Rahmen der freien Erzählung vor dem Bundesasylamt die Hausdurchsuchung und Festnahme ebenfalls nicht als ausreisekausales Ereignis vorbrachte (AS 126).

Die Ungereimtheiten ziehen sich quasi wie ein roter Faden weiter durch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, indem der Beschwerdeführer anfänglich angibt, er und seine Ehegattin seien nach der Hausdurchsuchung ins (Polizei)Auto gebracht worden (AS 105) und erst später in Übereinstimmung mit seiner Ehegattin ausführt, sie seien abgeführt und ins Polizeiauto gebracht worden, wobei ein Beamter vorläufig zurückgeblieben sei und die Hausdurchsuchung vorgenommen habe. Auch hier erscheint es durchaus bemerkenswert, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers vorerst den Zeitraum, wie lange die Hausdurchsuchung gedauert habe, nicht einmal ansatzweise konkretisieren konnte, hierzu jedoch in der Lage war, nachdem sie im Rahmen der Rückübersetzung die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wahrgenommen hat.

In weiterer Folge nannten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin mit Bestimmtheit die Polizeistation, zu der sie gebracht worden seien. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 12.03.2012 schwächte die Ehegattin des Beschwerdeführers diese mit Bestimmtheit vorgetragene Behauptung zu einer Vermutung ab.

Der Verlauf der Anhaltung wurde ebenfalls widersprüchlich geschildert. Während die Ehegattin des Beschwerdeführers angab, während der Haft seien sie ("wir") weder befragt noch misshandelt worden, brachte der Beschwerdeführer ursprünglich vor, sie seien beschuldigt worden, für den Tot eines Soldaten verantwortlich zu sein. Hiezu gab er in weiterer Folge abweichend an, dies wäre ihm nicht vorgehalten worden, sondern er hätte erst später vom Tot des Soldaten erfahren. Ebenso schilderte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Todes des Soldaten widersprüchlich, indem er in der Beschwerdeverhandlung am 12.03.2012 vorerst angab, dies sei "an diesem Tag", also am Tag der Festnahme der Fall gewesen, um an einer anderen Stelle zu behaupten, der Soldat sei ca. eine Woche vor der Festnahme getötet worden (z.B. AS 103). Zu den in der Haft erhobenen Vorwürfen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 12.03.2012 vor, dass ihm vorgeworfen worden sei "dass wir es wieder waren", wich dann aber einer Nachfrage, was damit gemeint sei, aus. Auch brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihnen ("uns") die Augen verbunden worden seien, was wiederum die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht erwähnte und behauptete der Beschwerdeführer Misshandlungen, welche die Ehegattin des Beschwerdeführers sowohl für sich als auch für ihren Ehegatten in Abrede stellte.

Hinsichtlich des Zeitpunktes des ersten Wiedersehens nach der Haftentlassung kann auch nicht von einem schlüssigen und übereinstimmenden Vorbringen gesprochen werden. Der Beschwerdeführer brachte vor, sie hätten sich auf einer Brücke in der Nähe der Polizeistation wieder getroffen, seine Ehegattin vermochte das Wiedersehen jedoch nicht mit Bestimmtheit wiederzugeben, sondern brachte vor, es habe glaublich vor der Polizeistation, an der eine normale Straße vorbeiführt, stattgefunden.

Zum Zeitraum nach der Haftentlassung führte die Ehegattin des Beschwerdeführers an, sie sei ständig zu Hause gewesen und habe ab und zu ihren Vater und die Geschwister besucht. Der Beschwerdeführer schilderte dies genau umgekehrt.

Zusätzlich zu den bereits vom Bundesasylamt angeführten Überlegungen rund um die Ausstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers ist angeführt, dass hier zusätzlich zu den Angaben, diesen habe der Schlepper bereits im XXXX, also vor dem Stattfinden des ausreisekausalen Ereignisses organisieret und hierfür als Vorwand für die Ausstellung angegeben, der Beschwerdeführer beabsichtigte nach Kasachstan zu reisen, passte er diesen Teil des Vorbringens später an, indem er es abänderte und nunmehr behauptete, er habe tatsächlich vorgehabt, nach Kasachstan zu reisen und hätte hierfür einen Reisepass benötigt.

Gegen die Behauptung, dass der Beschwerdeführer bzw seine Ehegattin bereits aufgrund der von ihnen geführten Namen mit Problemen seitens des türkischen Staates zu rechnen haben, spricht eindeutig der Umstand, dass sich sichtlich noch Verwandte in der Türkei aufhalten, welche mit keinen konkreten, zielgerichtet gegen sie gerichteten Repressalien konfrontiert sind und darüber hinaus im Ausland befindliche Verwandte unbehelligt in die Türkei ein- und ausreisen können. Auch wenn Verwandte strafrechtliche verurteilt sein mögen oder im Umfeld des Terrorismus auftraten, ist vor dem Hintergrund der Berichtslage zur Reflexverfolgung davon auszugehen, dass dieser Umstand für sich keinen Anlass darstellt, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen.

Letztlich ist anzuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum ausreisekausalen Sachverhalt gänzlich unbescheinigt blieb. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung die sekundärrechtliche Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. XXXX 2004 auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des Beschwerdeführers, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin offenkundig bemüht haben, ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, vielmehr ist offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift - zumindest konkludent - gestellten Beweisantrag, zur Ermittlung des individuellen Gefährdungsszenarios des Beschwerdeführers in XXXX bzw. der Türkei wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Bei der Türkei handelt es sich zweifellos um ein Land mit hoher Berichtsdichte und ergibt sich die Beantwortung dieser Frage aus der Berichtslage und bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Fragen diese Berichtslage noch offen ließe, weshalb ein untauglicher Beweisantrag vorliegt. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht dazu verhalten, weitergehende Ermittlungen durchzuführen, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß§§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht schlüssig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Bundesasylamt ein in den wesentlichen Teilen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Beschwerdeführer ist es weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom Beschwerdeführer wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehe, etwa zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die seitens der belangten Behörde getroffene Einschätzung sich im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, bestätigte und somit auch das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass kein glaubhaftes Vorbringen vorliegt. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und daher den weiteren Ausführungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

2.3.2. Hinsichtlich der behaupteten Anhaltung des Beschwerdeführers im Jahr 2003 ist festzuhalten, dass es diesem Vorbringen an einem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2011 mangelt. Schließlich sind Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Der oben angeführte behauptete Vorfall ist - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - per se nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zur Ausreise im Jahr 2011 herzustellen. Diesbezüglich wurde auch weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Entgegenstehendes dargetan.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er 30 bis 40 Mal von den türkischen Sicherheitsbehörden angehalten worden sei. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt relativierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, indem er ausführte, er damit gemeint habe, dass es sich dabei um allgemeine Ausweiskontrollen gehandelt habe, welche alle betroffen hätten. Somit ist daraus keine individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers ableitbar. Dessen ungeachtet ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).

2.3.3. Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht bzw nicht glaubwürdig vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist weiters Alevite, brachte jedoch in diesem Zusammenhang keine konkreten Schwierigkeiten aufgrund seiner Religionszugehörigkeit vor. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die vorgefallenen Übergriffe auf Aleviten zu keiner Zeit ein solches Ausmaß angenommen und - auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - eine solche Häufigkeit aufgewiesen haben, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen.

Zur vorgebrachten Mitgliedschaft in einem alevitischen Kulturverein und dem Besuch von kurdischen Vereinen ist festzuhalten, dass nach gängiger Spruchpraxis zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften zählen. Es mangelt in Bezug auf den Beschwerdeführer in jedem Fall an einer herausragenden, führenden Tätigkeit innerhalb des in Österreich bestehenden Vereins, um hier einen tatsächlichen Nachfluchtgrund entstehen zu lassen und führte daher auch dieses Handeln nicht zu einer anderslautenden Entscheidung.

Aus den Länderfeststellungen ist zu erkennen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung.

Eine besondere, hervorgehobene Position ergab sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht, weshalb es wohl im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus diesem Grunde zu keiner Gefährdung der Person des Beschwerdeführers kommen kann.

Letztlich verbleibt noch zur Wiedereinreise in die Türkei anzumerken, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, worauf jedoch verzichtet wurde und wurde somit den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht in qualifizierter Form entgegentrat. Es wurden aus diesem Grund keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 43 Abs. 1 Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes sind Rechtssachen, in denen bis 31. Dezember 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, unbeachtlich der Zuständigkeiten nach dieser Geschäftsverteilung von jenen Richtern und Richterinnen als Einzelrichter/Einzelrichterin weiterzuführen, die als Richter und Richterinnen des Asylgerichtshofes bis 31. Dezember 2013 jeweils für diese Rechtssache als Vorsitzender/Vorsitzende oder als Einzelrichter/Einzelrichterin zuständig waren.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal der Großteil der Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei lebt und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.

Dessen ungeachtet muss berücksichtigt werden, dass eine Basisgrundversorgung auch in der Türkei gewährleistet ist. In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entsprach 2011 2,79 % der Bevölkerung. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich eine Reihe von Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.

Den Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).

In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden, zumal kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten vorgebracht wurde, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer vermag sich zwar in der deutschen Sprache auszudrücken, jedoch ist keine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß erkennbar, zumal er sich offensichtlich hauptsächlich im kurdisch alevitischen Milieu (Vereine und Verwandtschaft) bewegt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bisher noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und vermag nicht für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Ein gewichtiges Argument in diesem Zusammenhang stellt schließlich der Umstand dar, dass sich der Großteil seiner Kernfamilie (Mutter und Geschwister) nach wie vor in der Türkei aufhält und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner in der Türkei lebenden Familie im Zusammenhang mit seinem bisherigen Leben in Österreich, seine enge Beziehung zur Türkei einer - wenn überhaupt vorhandenen - Integration in Österreich bei weitem überwiegt. Weitere Gründe für eine besondere Integration des Beschwerdeführers kamen im Laufe des Asylverfahrens nicht hervor.

Aufgrund obiger Erwägungen kann nicht von einer Integration, die möglicherweise schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal in Österreich ein, sein weiterer Aufenthalt seit der Asylantragstellung war nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung gestützt. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein.

Auch wenn man von einer berücksichtigungswürdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausführt, dass, auch wenn man von einem hohen Maß an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.

Zudem ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen schon von keiner maßgeblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06). Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, ist gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.5. Was den Antrag auf Kostenersatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers anbelangt, so ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein solcher Anspruch im Asylverfahren nicht geltend zu machen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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