I404 2002715-1•BVwG I404 2002715-1
I404 2002715-1Federal Administrative CourtNov 17, 2014
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I404 2002715-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 24.06.2013 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 30.04.2013 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Vornahme der Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" in ihrem Behindertenpass. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen ihrer Behinderung bei weiteren Strecken immer die öffentlichen Verkehrsmittel benütze. Da sie unter Herzflattern, Kreislaufstörungen und Atembeschwerden leide und wegen ihrer Schwerhörigkeit die Ansagen in der Bahn nicht verstehe, fühle sie sich in der Öffentlichkeit stark verunsichert. Sie ersuche daher um Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson".
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden sei, welches keine Notwendigkeit für eine Begleitperson ergeben hätte.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie wegen der starken Hörbehinderung keine Ansagen in den öffentlichen Verkehrsmitteln verstehen würde. Sie fühle sich jedenfalls in der Öffentlichkeit stark verunsichert, wenn sie alleine unterwegs sei. Weiters habe sie im Juli wieder eine Attacke samt Bewusstlosigkeit wegen ihrer Herzrhythmusstörungen gehabt, sie leide ständig unter Herzflattern, Kreislaufstörungen und Atembeschwerden. Zurzeit sei sie wegen Burnout in ärztlicher und psychischer Behandlung. Es wäre ihr schon sehr geholfen, wenn man diesen Eintrag auf zwei bis drei Bahnfahrten im Jahr beschränken würde.
3. In der Folge wurde (noch von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten) ein Gutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin eingeholt. Da dieses Gutachten von Dr. XXXX vom 15.11.2013 nicht auf die Frage "Bedarf einer Begleitperson" einging, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten von Dr. XXXX vom 20.04.2014 wird wie folgt ausgeführt:
ad 1: Ohrleiden: Das Leiden beeinträchtigt NICHT das selbständige Erreichen einer Haltestellte, d.h. die Bewältigung einer Wegstrecke von mehreren hundert Metern aus eigener Kraft, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung d.h. das Festhalten sowie sicheres Verweilen auf einem Sitzplatz. Diese Tätigkeiten sind ohne fremde Hilfe möglich.
ad 2: Depression: Das selbständige Erreichen einer Haltestelle sowie das selbständige und sichere Betreten eines Beförderungsmittels ist gewährleistet. Ein sicherer Transport ist durchführbar. Diese Tätigkeiten sind ohne fremde Hilfe möglich.
ad 3: Wirbelsäulen- und Gelenksleiden: Durch das Leiden wird das selbständige Erreichen einer Haltestelle durch Bewältigung einer Wegstrecke von mehreren hundert Metern aus eigener Kraft, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung d.h. das Festhalten sowie sicheres Verweilen auf einem Sitz nicht beeinträchtigt. Diese Tätigkeiten sind ohne fremde Hilfe möglich.
ad 4: Herzrhythmusstörungen: Das selbständige Erreichen einer Haltestelle durch Zurücklegen einer entsprechenden Wegstrecke sowie das selbständige und sichere Betreten eines Beförderungsmittels ist gewährleistet. Ein sicherer Transport ist durchführbar. Diese Tätigkeiten sind ohne fremde Hilfe möglich.
ad 5: chronische Bronchitis: Das selbständige Erreichen einer Haltestelle sowie das selbständige und sichere Betreten eines Beförderungsmittels ist gewährleistet. Ein sicherer Transport ist durchführbar. Diese Tätigkeiten sind ohne fremde Hilfe möglich.
ad 6: Nieren- und Blasenleisen: Durch das Leiden wird das selbständige Erreichen einer Haltestelle durch Bewältigung einer Wegstrecke von mehreren hundert Metern aus eigener Kraft, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung d.h. das Festhalten sowie sicheres Verweilen auf einem Sitz nicht beeinträchtigt. Diese Tätigkeiten sind ohne fremde Hilfe möglich.
ad 7: Magen- Darmleiden: Das selbständige Erreichen einer Haltestelle sowie das selbständige und sichere Betreten eines Beförderungsmittels ist gewährleistet. Ein sicherer Transport ist durchführbar. Diese Tätigkeiten sind ohne fremde Hilfe möglich.
ad 8: Schilddrüsenunterfunktion: Das selbständige Erreichen einer Haltestelle sowie das selbständige und sichere Betreten eines Beförderungsmittels ist gewährleistet. Ein sicherer Transport ist durchführbar. Diese Tätigkeiten sind ohne fremde Hilfe möglich.
Auch in der Zusammenschau all dieser Leiden ergibt sich keine zwingende Notwendigkeit für eine Begleitperson.
4. Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 wurde dieses Gutachten zum Parteiengehör an die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin ausgesandt, die Parteien gaben hiezu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 70% festgelegt.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, sie ist weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind. Sie ist nicht derart bewegungseingeschränkt, dass sie zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Die Beschwerdeführerin hat auch keine derartige kognitive Einschränkung, wodurch sie im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionsbeeinträchtigungen: Ohrleiden, Depression, Wirbelsäulen- und Gelenksleiden, Herzrhythmusstörungen, chronische Bronchitis, Nieren- und Blasenleisen, Magen- und Darmleiden, Schilddrüsenunterfunktion.
1.4. Weder durch eine dieser Funktionsbeeinträchtigungen noch durch die Zusammenschau all dieser Leiden ergibt sich die Notwendigkeit für eine Begleitperson.
2. 1 Die Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Gutachten von Frau Dr. XXXX, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem von den Parteien nicht entgegen getreten wurde. Das noch von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK) eingeholte Gutachten von Frau Dr. XXXX vom 15.11.2013 wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht verwertet, da es sich überwiegend auf die Feststellung von Funktionsbeeinträchtigungen konzentriert und nicht ausreichend auf die Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson eingeht.
2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin wurden dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen entnommen.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs vom 12.05.2014 ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
"ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
...
§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III 495/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
...
d) taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen. ...
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei
...
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3.2.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, sie weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Sie ist nicht derart bewegungseingeschränkt, dass sie zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Die Beschwerdeführerin hat auch keine derartige kognitive Einschränkung, wodurch sie im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung im Behindertenpass Bedarf einer Begleitperson liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da der Bedarf an einer Begleitperson aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und gutachterlich dem Grunde nach bestätigten Beschwerden eindeutig festgestellt werden konnte. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).
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