BVwG I403 1438427-1

I403 1438427-1Federal Administrative CourtNov 17, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG I403 1438427-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1438427.1.00

Spruch

I403 1438427-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Binder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. 13 06.887-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger orthodoxen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe Amhare, geboren am XXXX, war am 04.05.2013 legal mit dem Flugzeug nach Wien Schwechat gereist. Er nahm am 05.05.2013 am Salzburg Marathon teil. Seinen eigenen Angaben nach sei er am folgenden Tag mit dem Zug nach Italien gereist, wo er auch an einem Marathon teilnehmen wollte. Das geplante Treffen mit einem Kollegen sei nicht zustande gekommen, der Beschwerdeführer habe spontan am Bahnhof Kontakt zu Personen aus Eritrea aufgenommen, bei denen er sich seinen eigenen Angaben nach die folgenden Wochen aufhielt und denen er von seinen Plänen berichtete, Asyl zu beantragen. Diese hätten ihm erklärt, dass er in dem Land seines ersten Aufenthaltes Asyl beantragen müsse. Der Beschwerdeführer reiste zurück nach Österreich, wo er am 27.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und seinen Reisepass vorlegte. Zu diesem Zeitpunkt war sein vom 02.05.2013 bis zum 21.05.2013 gültiges Schengen-Visum bereits abgelaufen.

2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2013 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass seine Familie - seine Eltern, seine vier Schwestern und drei Brüder - in Arsi, Äthiopien leben würden. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Die äthiopische Regierung hat mich gezwungen, dass ich ein Mitglied der "Ehadeg-Partei" sein soll. Ich habe abgelehnt und ich wurde mehrmals inhaftiert. Ich war im Jahr 2009 für 2 Monate und im Jahre 2012 für 5 Tage inhaftiert. Ich wurde auch gefoltert. Ca. am 10. April waren Wahlen in Äthiopien und ich habe nicht an der Wahl teilgenommen. Deswegen wurde ich für 3 Tage inhaftiert. XXXX Aus diesen Gründen habe ich mich entschlossen, mein Land zu verlassen." Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

3. Laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.06.2013 war der vom Beschwerdeführer vorgelegte Reisepass authentisch, und es ergaben sich keine Hinweise auf Verfälschung. Ebenso wurde die Echtheit verschiedener Visa bestätigt (unter anderem von China, Deutschland, Italien und Österreich).

4. Am 05.09.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. XXXX Er sei 2011 in Österreich (Teilnahme am Vienna City Marathon) gewesen, 2012 in Italien, Niederlanden und China. Er sei jeweils etwa acht bis zehn Tage im Ausland gewesen. Aktuell besuche er einen Deutschkurs, ansonsten trainiere er. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe vor seiner Ausreise in Bethel, einem Viertel von Addis Abeba, gemeinsam mit seinem Neffen XXXX gelebt. Mit seiner Familie habe er telefonisch Kontakt, es gehe dieser gut. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Massagen verdient; er habe Läufer massiert. Zudem habe er bei kirchlichen Ereignissen mitgeholfen. Hinsichtlich der Beweggründe für seine Flucht erklärte er, seine Sportkarriere beim XXXX, gestartet zu haben. Näher nach XXXX befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er diesem im Sommer 2000 nach äthiopischen Kalender (2007/2008) beigetreten sei. XXXX In den ersten sechs Monaten sei es gut gelaufen, man habe zu essen bekommen und sein Gehalt erhalten. Dann sei ihnen ein Brief des Vorgesetzten übermittelt worden, in dem sie aufgefordert wurden, Mitglied der Regierungspartei zu werden. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt, da er religiös sei und sein Onkel als Mitglied einer Oppositionspartei aufgrund von Misshandlungen gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, der Regierungspartei nicht beitreten zu wollen. Er sei dann eine Woche später in das Büro des Leiters gerufen worden und dort von einem hochrangigen Soldaten beschimpft worden. Er sei dann weiter seiner Tätigkeit nachgegangen, doch sei ihm - und drei anderen Sportlern - sein Gehalt nicht ausbezahlt worden. Ihnen sei die Teilnahme an Wettkämpfen verweigert worden. Im Juni 2000 nach äthiopischem Kalender habe ihm jemand gesagt, er solle lieber gehen, sonst werde er zum Militärdienst einberufen. Er sei dann zu seiner Familie aufs Land und dann zwei Monate in Haft gewesen und dort auch gefoltert worden. Er sei von der Polizei im Rahmen des Cross Country Wettbewerbes in Addis Abeba festgenommen worden, für den er in die Hauptstadt gekommen war. Er sei dann im Militärtrainingslager "Blatte" festgehalten worden. Er sei dann entlassen worden, weil er so geschwächt war; das sei im Dezember 2008 oder Jänner 2008 gewesen.

2012 sei er dann auch für fünf Tage inhaftiert gewesen, nachdem es gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gegeben hatte, die sich um einen geplanten Bau einer Moschee in der Nähe der Kirche von Bethel drehten. Er sei damals entlassen worden, da ein Freund, der mit ihm in Haft gewesen sei, sich den Arm gebrochen habe und ins Spital gebracht worden sei. Dieser habe einen Bekannten in der Partei gehabt, der sie aus dem Gefängnis geholt hätte. Er habe vorher ein Papier unterschrieben, wisse aber nicht, was darauf gestanden habe.

Ein drittes Mal sei er angehalten worden, als er sich auf den Salzburg Marathon vorbereitet habe. Er sei gefragt worden, ob er sich die Wahlkarte für die etwa 20 Tage vor der Ausreise stattfindende Wahl bereits geholt habe. Nachdem der Beschwerdeführer geantwortet habe, er nehme nicht teil und ihn interessiere dies nicht, seien sie am Abend wiedergekommen und hätten ihn für 3 Tage festgenommen. Er sei diesmal nicht geschlagen worden. Er bat darum freigelassen zu werden, um am Wettbewerb in Salzburg teilnehmen zu können; er habe ein Schreiben unterzeichnen müssen und ihm sei gesagt worden, dass es schon viele Aufzeichnungen über ihn geben würde und dass sie "bald zu ihrer letzten Entscheidung kommen werden". Er hätte der Partei EPRDF (äthiopisch: EHADEG) beitreten sollen. Wer als Sieger aus der Wahl am 13. und 20.04.2013 hervorgegangen sei, wisse er nicht. Am Abend seines Fluges sei er nochmals gezwungen worden zu einer Befragung zu gehen, doch sei die Person, die ihn befragen wollte, nicht erschienen, so dass man ihn gehen habe lassen. Er habe den Flug verpasst und musste umbuchen.

Befragt nach dem Umstand, dass er am 04.05.2013 nach Österreich gekommen war, aber erst Ende Mai einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich am 06.05.2013 habe zurückfliegen sollen; er habe sich aber bei einem Bekannten erkundigt, ob es noch einen Wettbewerb geben würde und sei dann nach Italien gefahren, wo er aber Geldtasche und Handy verloren habe. Er habe seinen Bekannten nicht gefunden, dafür aber jemanden, der Amharisch sprach. Von diesen Personen sei er darauf hingewiesen worden, dass er nicht in Italien Asyl beantragen könne, da er ein Visum für Österreich habe. Bei seinen früheren Aufenthalten im Ausland habe er nicht um Asyl angesucht, da er auf eine Verbesserung der Situation gehofft und Angst um seine Karriere gehabt habe. Bei einer Rückkehr würde er jetzt aber um sein Leben fürchten. Von den zwei Personen, denen es XXXX ähnlich ergangen sei, lebe eine jetzt in Skandinavien, eine in Amerika.

Warum ausgerechnet der Beschwerdeführer zu einem Beitritt zur EHADEG gezwungen werden sollte, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass jeder wählen gehen müsse und viele zur Mitgliedschaft gezwungen würden. Die Polizei gehöre auch der EHADEG an. Auch sein Bruder, der in Bethel lebe, sei unter Druck gesetzt worden; seine anderen Geschwister lebten unbehelligt am Land, würden aber auch wählen gehen. XXXX

XXXX

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013 (Zl. 13 06.887-BAT) wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft entnommen werden könne. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer legal mit dem Reisepass ausreisen konnte und somit zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgung durch äthiopische Behörden bestanden habe. Dass der Beschwerdeführer trotz früherer Auslandsaufenthalte erst im Mai 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weise darauf hin, dass es sich bei ihm um keine schutzbedürftige Person handle. Es sei auch nicht plausibel, dass die Regierungspartei ausgerechnet an seiner Person ein solches Interesse habe, zumal die EPRDF (Ethiopian People¿s Revolutionary Democratic Front) mit überwältigender Mehrheit seit den Parlamentswahlen im Mai 2010 regiere. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteimitglieder ausgerechnet die Stimme des Beschwerdeführers benötigen würden. Mitglieder der Oppositionsparteien hätten in Äthiopien mit Verhaftungen zu rechnen, doch sei der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Verhaftungen seien sehr vage gewesen, so habe er weder die Wochentage, an denen er festgenommen wurde noch die genauen Daten nennen können. Auch habe er den Inhalt der Schriften, die er angeblich unterzeichnet hätte, nicht angeben können. Die Festnahme nach den Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems sei keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK; zudem könnten behördliche Maßnahmen wegen strafbarer Verhaltensweisen nicht als Verfolgung qualifiziert werden. Daher sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei, um in Österreich an Wettkämpfen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich in Äthiopien den Lebensunterhalt zu verdienen, es sei von keiner Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der angefochtene Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden am 18.10.2013 dem Beschwerdeführer zugestellt.

8. Am 22.10.2013 wurde eine Vollmacht für den Migrantinnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann RA Dr. Binder vorgelegt.

9. Vom bevollmächtigten Vertreter wurde fristgerecht am 22.10.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Spitzensportler als "Aushängeschild" angesehen und daher bedrängt worden sei, sich der Regierungspartei EPRDF anzuschließen bzw. für diese Propaganda zu machen. Der XXXX Club, XXXX, in dem der Beschwerdeführer aufgrund seines sportlichen Talents gearbeitet und trainiert hatte, stehe der EPRDF sehr nahe. Wegen seiner Weigerung, sich politisch zu betätigen und sich der EPRDF anzuschließen, habe er bereits vor Jahren XXXX Probleme bekommen. Er sei dann in einem Lager zwei Monate lang misshandelt und gedemütigt worden. Nach zwei Monaten sei er als geschwächter und gebrochener Mensch in der nächsten Stadt abgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe sein Training wieder aufgenommen und in der Folge Spitzenleistungen erzielt. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer dann in religiöse Auseinandersetzungen verwickelt gewesen. Dass er nach fünf Tagen enthaftet worden sei, verdanke er nur den guten Kontakten eines Freundes; andere seien bis heute verschwunden. Aufgrund der Parlamentswahlen im Frühjahr 2013 sei der Beschwerdeführer wieder bedrängt worden, sich für die EPRDF einzusetzen. Er sei für drei Tage inhaftiert gewesen und mental unter Druck gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann durch die Polizei daran gehindert worden, seinen Flug am 02.05.2013 zu erreichen. Der belangten Behörde wird in der Beschwerde vorgeworfen, dass die Dolmetscherin aus Eritrea stamme und nur schwache Kenntnisse der amharischen Sprache gehabt habe. So sei es nicht korrekt, dass der Onkel Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei, vielmehr wurde er diesbezüglich nur verdächtigt und habe deswegen sein Leben gewaltsam verloren. Die Eltern des Beschwerdeführers seien ebenfalls politisch unter Druck gesetzt worden - dies wurde in der Beschwerde aber nicht näher substantiiert. In der Übersetzung seien viele Aussagen des Beschwerdeführers unscharf oder verharmlosend wiedergegeben, so stecke hinter dem "XXXX" unmenschliche Behandlung und Folter in einem "Arbeitszwanglager". Der belangten Behörde wird in der Beschwerde weiter vorgeworfen, konkrete fallbezogene Erhebungen und Recherchen unterlassen zu haben, etwa zu den religiösen Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer sei zudem - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid - legal in Österreich eingereist. Dass der Beschwerdeführer nicht früher einen Asylantrag gestellt habe, sei erklärbar, habe er doch nicht seine Heimat verlassen wollen, dann aber aufgrund der letzten Zwischenfälle erkannt, dass er vielleicht nicht mehr ausreisen dürfte. Das Interesse der Regierung an ihm sei durchaus erklärbar, handle es sich beim Beschwerdeführer doch um einen Spitzensportler. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat auch nicht von Armut bedroht gewesen.

Die Beschwerde beinhaltet die Anträge, die Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutzes und die Ausweisung nicht zulässig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um schließlich Asyl oder zumindest subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.

Der Beschwerde angehängt war der Amnesty International Report 2013 -

Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Ethiopia sowie eine Kopie des ursprünglichen (Abflug 2.Mai) und umgebuchten (Abflug 4. Mai) Flugtickets des Beschwerdeführers.

10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden am 29.10.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

11. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

12. Am 31.03.2014 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt.

13. Am 25.08.2014 wurde gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.

14. Am 23.10.2014 langten verschiedene Medienberichte zu den sportlichen Erfolgen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

15. Am 27.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 09.09.2014 für die Verhandlung entschuldigt. Im Rahmen der Verhandlung wurden Länderfeststellungen zur Situation in Äthiopien übermittelt und diesbezüglich eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme vereinbart. Zudem wurde von Seiten der erkennenden Richterin um nähere Informationen zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten italienischen Kollegen, der ihn zu seiner Reise nach Italien veranlasst hatte, ersucht.

16. Am 12.11.2014 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer XXXX beim Marathon

XXXX teilgenommen hatte, belegt durch eine beigelegte Ergebnisliste. Dort habe er den Kollegen "XXXX" getroffen; dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, XXXX seit XXXX zu kennen, habe sich auf den äthiopischen Kalender bezogen, in dem das Jahr 2005 dem europäischen 2012 entsprechen würde. XXXX finde sich in der Ergebnisliste nicht, es handle sich dabei offensichtlich um einen Hobbyläufer, mit dem der Beschwerdeführer ins Gespräch gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem erfolglosen Salzburg Marathon auf der Suche nach einem Lauf mit Preisgeld gewesen und habe sich an

XXXX erinnert, der ihm über verschiedene Läufe mit Preisgeld in Italien erzählt hatte. Daher habe er diesen kontaktiert; durch den Verlust seiner Geldtasche und damit der Kontaktdaten sei der Kontakt dann aber nicht mehr herstellbar gewesen.

Einzelne Ausschnitte der vom Bundesverwaltungsgericht übergebenen Länderfeststellungen (vgl. Punkt 1.3. dieses Erkenntnisses) wurden wiedergegeben und ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Spitzensportler von Weltrang handle. Er habe nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert, dass er schikaniert, inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden sei. In Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen stehe fest, dass er aufgrund seiner Weigerung an aktiver Politik teilzunehmen, mit Verfolgung zu rechnen habe. Die äthiopische Regierung überwache die Diaspora; aufgrund der sportlichen Erfolge des Beschwerdeführers, u. a. einem Sieg bei einem weltweit ausgetragenem Wettkampf (XXXX) sei mit einem besonderen Interesse der äthiopischen Regierung an seiner Person zu rechnen. Aufgrund seiner Flucht und seines Asylantrages hätte er im Falle einer Rückkehr mit noch härteren Strafen und Behandlungen zu rechnen; gerade aufgrund seiner Bekanntheit bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten gegen die äthiopische Regierung gestellt, die gerade vor Wahlen gegen politische Gegner vorgehe. Daher werde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch das Beibringen unbedenklicher Dokumente, vor allem aber durch Vorlage eines Reisepasses belegen. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsbürger und erfolgreicher Marathonläufer. Er ist gesund und unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt aktuell durch entsprechende Unterstützungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2013 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde beim Asylgerichtshof bekämpft wurde.

1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, in Äthiopien befürchten zu müssen, aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Es ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner sportlichen Erfolge besondere Beachtung schenken und in seinem Fall nur schwer akzeptieren würden, dass er sich nicht in den Dienst der Regierungspartei stellt und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Es ist wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien damit rechnen müsste, vom äthiopischen Staat verfolgt und inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer brachte damit glaubhaft vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

1.3. Feststellungen zur Situation Äthiopien

Politische Situation

Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)

Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:

www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).

Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen

Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).

Staatliches Überwachungssystem

Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:

www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).

Überwachung im Exil.

Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.

Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.

Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).

In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).

Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).

In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr

Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014])..

Verfassung und Justizsystem

Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:

http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).

Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).

Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe

Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .

Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/001/2014/en/6a05e90f-4a9a-443b-95b4-02c69b54e990/afr250012014en.pdf).

Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.

Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.

Menschenrechtslage

Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).

Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard

Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.

Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).

Behandlung nach der Rückkehr

Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).

Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];

Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.

Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.

Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).

Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.

Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.

Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.

Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).

Religionsfreiheit und religiöse Gruppen

Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:

Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet.

Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider.

In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren.

Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam, des so genannten "Al-Ahbash" (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).

Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Ethnische Minderheiten

In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt .

Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .

Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.

So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.

Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen:

Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage seines Reisepasses seine Identität nachweisen. Im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt seiner Einreise von Italien aus Ende Mai 2013 sein Schengen-Visum bereits abgelaufen war und diese Einreise daher nicht rechtmäßig erfolgte.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit aus dem Auszug aus der Grundversorgung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich einerseits aus den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen und andererseits aus den Wahrnehmungen des Bundesasylamtes ab. Zudem wurden im gesamten bisherigen Verfahren keine schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht.

Die sportlichen Leistungen des Beschwerdeführers wurden durch verschiedene Ergebnislisten von Läufen bzw. den dazugehörigen Medienberichten belegt.

Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst vorgebracht, seit seinen ersten sportlichen Erfolgen immer wieder gedrängt worden zu sein, der Regierungspartei beizutreten. Aufgrund seiner Weigerung sei er bereits einmal zwei Monate inhaftiert und gefoltert worden; er sei damals für den XXXX Club gelaufen. Nachdem er sich geweigert habe, der Regierungspartei beizutreten, sei ihm die Teilnahme an Wettkämpfen verweigert worden. Dann sei er etwa zwei Monate in einem Camp festgehalten und misshandelt worden.

2012 sei er in religiöse Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems verwickelt worden, die sich um den Bau einer Moschee in der Nähe einer Kirche gedreht hatten. Der Beschwerdeführer sei danach für einige Tage inhaftiert worden.

Vor seiner Ausreise nach Österreich im Mai 2013 habe er wieder Probleme bekommen; er sei aufgrund der bevorstehenden Wahlen gedrängt worden, die Regierungspartei zu unterstützen und aufgrund seiner Weigerung durch Sicherheitsbehörden daran gehindert worden, seinen ursprünglich geplanten Flug nach Österreich zu erreichen. Die äthiopischen Behörden hätten aufgrund seiner sportlichen Erfolge ein besonderes Interesse an ihm und bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am

17.10. 2014 erklärte der Beschwerdeführer die Geschehnisse vor seinem

Asylantrag folgendermaßen (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer;

RV=Rechtsvertreter):

"RI: Können Sie bitte berichten, was sich in den Tagen vor dem Salzburg Marathon im Mai 2013 ereignet hatte?

BF: Ich bedanke mich dafür, dass ich hier bin. Ich hatte viele politische Schwierigkeiten in Äthiopien und auch religiöse Schwierigkeiten. Drittens hatte ich Probleme aufgrund meiner Volkszugehörigkeit.

RI: Erzählen Sie konkret, was an den Tagen Ende April, Anfang Mai passiert ist!

BF: Ca. 20 Tage vor der Ausreise zum Salzburger Marathon gab es bei mir im Ort eine Zusatzwahl für das Parlament.

RI: Wann hat diese Wahl stattgefunden?

BF: Am 06. und 13. April fand diese Wahl statt. Davor gingen die Mitglieder der Regierungspartei Ehadeg von Tür zu Tür und fragten, ob schon jeder eine Wahlkarte hätte. Ich bin auch nach meinem Training auch gefragt worden, ob ich schon eine Wahlkarte habe. Ich habe gesagt, dass sie mich bitte in Ruhe lassen sollen. Ich habe früher schon Probleme gehabt, ich bin ein Sportler.

RI: Und dann?

BF: Sie haben dann gesagt, wer ich überhaupt bin, dass ich nicht wählen gehen will. Ich sei nichts Besseres, ich muss zur Wahl gehen. Dann haben sie etwas notiert und sind gegangen. Ich bin dann nach Hause gegangen. Am gleichen Tag - am Abend kamen sie aber wieder zurück und haben mich mitgenommen. Dann wurde ich in einem kleinen Raum, es war dort sehr kalt, alleine gelassen. Sie haben mich beschimpft und gesagt: "Was bist du für ein Sportler?". Dann habe ich sie gebeten, mich rauszulassen, weil ich einen Marathon in Salzburg habe und dafür trainieren muss. Ich habe auch gesagt, weil ich früher Probleme bekommen hatte, wollte ich nur mehr meinen Sport machen und in Ruhe gelassen werden. Sie haben mich gefragt, wann der Marathon stattfindet und das dann notiert. Sie haben mich aufgefordert, was zu unterschreiben. Dann haben sie mich bedroht und mich gewarnt, dass das die letzte Warnung von ihrer Seite ist und dass ich mich politisch engagieren muss. Sie haben mir gesagt, dass sie viele Geschichten über mich gesammelt haben und dass dies meine letzte Chance sei. Dann haben sie mich freigelassen. Daraufhin, bei meinen Vorbereitungen zum Abflug nach Salzburg, der Flug war nachts, sind zwei Leute zu mir nach Hause gekommen. Sie wollten mich wieder mitnehmen und ich habe ihnen erklärt, dass ich einmal verhaftet war und ein Papier unterschrieben habe und daraufhin freigelassen wurde. Sie wussten schon, dass ich drei Tage verhaftet war.

RI: Wo waren Sie diese drei Tage inhaftiert?

BF: In Bethel, das ist nicht weit weg von meinem Wohnort.

RI: Ist das ein Gefängnis?

BF: Es ist kein Gefängnis, es ist die erste Stufe.

RI: Eine Polizeistation?

BF: Es ist in der Polizeistation.

RI: Wie wurden Sie in der Haft behandelt?

BF: Sie habe mich beschimpft.

RI: Wurden Sie körperlich misshandelt?

BF: Zu dieser Zeit wurde ich nicht körperlich misshandelt, sondern mit Worten.

RI: Waren Sie alleine in der Zelle?

BF: Ja. Ich wurde mental niedergemacht und sie haben mich öfters beschimpft, was ich für ein Mensch bin und warum ich nicht wählen gehe, dass ich nicht anders bin, als andere Menschen. Sie haben auch miteinander schlecht über mich gesprochen.

RI: Wenn wir auf den Abend Ihres geplanten Abfluges zu sprechen kommen?

BF: Ich habe die Beamten gebeten, mich in Ruhe zu lassen. Ich habe ihnen nochmal erklärt, dass ich keine Ahnung von Politik habe und dass ich nach Salzburg zum Marathon muss. Dann habe ich ihnen gesagt, dass ich auch einen Flug gebucht habe und wollte ihnen sagen, dass mein Flug bald ist. Ein Beamter hat mir das Ticket dann weggenommen.

RI: Wie kam es, dass Sie bei einer Verhaftung Ihr Flugticket bei sich hatten?

BF: Sie kamen zu mir nach Hause. Während ich bei den Vorbereitungen für den Flug war, sind zwei Beamte zu mir nach Hause gekommen.

RI: Und dann?

BF: Ich habe ihnen erklärt, dass ich viel dafür gearbeitet habe, um an dem Marathon teilzunehmen und dass ich sehr daran hänge. Sie haben mir aber nicht geglaubt und mich zur Polizeistation mitgenommen. Sie haben mir gesagt, ich soll auf den Beamten warten, der mich befragen wird. Derjenige, der mich befragen sollte, ist nicht gekommen. Ich habe nochmal zu den Beamten gesagt, dass mein Leben an diesem Marathon hängt und dass ich bald nach Salzburg muss. Ich habe versprochen, ihnen - alles - was sie von mir brauchen, zur Verfügung zu stellen nach meiner Rückkehr. Nachdem die Flugzeit abgelaufen ist, haben sie mir mein Flugticket gegeben und haben mich gehen lassen.

RI: Sie sagen, Ihr Leben hing von diesem Marathon ab, warum? Können Sie das kurz erklären?

BF: Der Sport ist auch für meine Gesundheit wichtig, aber ich habe auch sehr viel Zeit und Kraft in die Vorbereitungen auf den Marathon investiert. Der Sport ist auch mein Lebensunterhalt.

RI: Was denken Sie, warum haben Sie die Beamten dann doch freigelassen, an diesem Abend?

BF: Sie haben gedacht, dass, wenn der Flug weg ist, ich nicht mehr ausreisen kann. Das war Schikane.

RI: Warum fuhren Sie nach dem Salzburgmarathon nach Italien?

BF: Nach dem Salzburger Marathon bin ich nach Italien gegangen, weil ich mit einem italienischen Sportskollegen aus Marokko in Kontakt war.

RI: Sie hatten ein Ticket, dass Sie nach dem Marathon wieder zurückfliegen. Ging es nur um den Sport, oder hatten Sie schon Pläne, Asyl zu beantragen?

BF: Da das erste Ticket abgelaufen war, musste ich etwa 5.028 äthiopische Birr als Zuschlag zahlen. Mit diesem Zuschlag habe ich ein anderes Ticket bekommen, das verlängert wurde. Daher bin ich nach Italien gegangen, weil ich wusste, dass das Ticket verlängerbar ist. Ich wollte meine athletische Karriere hervorheben und mich international bekannt machen. Ich war vorher schon in verschiedenen Ländern laufen. Ich hatte keine Absicht, zu flüchten.

RI: Welchen Marathon wollten Sie in Italien laufen?

BF: Das war ein Halbmarathon, ich weiß es nicht genau, aber mein italienischer Kollege hatte davon gesprochen.

RI: Ist es normal, dass man wenige Tage nach einem Marathon einen Halbmarathon läuft?

BF: Innerhalb einer Woche ist es kein so großes Problem, es kommt darauf an, wie schwer die Strecken sind.

RI: Wann genau haben Sie mit dem italienischen Kollegen Kontakt aufgenommen?

BF: 2005 haben wir uns kennengelernt.

RI: Ich meine jetzt, bei dem Halbmarathon?

BF: Wir haben telefoniert.

RI: Wann haben Sie ihn angerufen?

BF: Am 06.05., in der Früh habe ich ihn angerufen.

RI: Warum haben Sie ihn angerufen?

BF: Erstens weil er ein Berufskollege von mir ist und zweitens, weil wir uns immer wieder über Events informieren.

RI: Beim Salzburgmarathon gab es keinen Kollegen, mit dem Sie Kontakt hatten und über weitere Marathone gesprochen hätten?

BF: Zu diesem Zeitpunkt hatte ich überhaupt keine Ahnung von der Flucht oder von Asyl.

RI: Warum haben Sie nicht mit jemand anderem, der auch beim Marathon war, über weitere Marathone gesprochen, sondern jemanden in Italien kontaktiert?

BF: Beim Salzburger Marathon habe ich niemanden gekannt und hatte auch keine Kontakte. Es waren nur Kenianer und wir hatten nicht miteinander gesprochen.

RI: Sie sind dann nach Italien gefahren. Was hatten Sie mit Ihrem italienischen Kollegen vereinbart?

BF: Als ich am Bahnhof in Rom angekommen bin, wollte ich telefonieren und schaute, ob ich Münzen zusammen bekomme, aber ich habe meine Geldtasche nicht mehr gefunden. Da ich kein Geld mehr hatte, überlegte ich, was ich tun soll. Ich versuchte jemanden zu finden, der meine Sprache spricht und mir helfen kann, meinen Freund ausfindig zu machen. Dann habe ich einen Eritreer getroffen und habe ihm erzählt, dass ich gekommen bin, um beim Marathon zu laufen und erzählte ihm auch, mit wem ich laufen wollte. Ich sagte ihm, dass meine Dokumente verschwunden sind. Dann haben wir versucht, meinen Freund zu finden, da ich seine Telefonnummer mit der Geldtasche verloren habe. Deshalb bin ich mit dem Eritreer zusammen geblieben.

RI: Können Sie mir den Namen von Ihrem italienischen Freund nennen?

BF: Er ist ein Muslim. Ich glaube, er heißt XXXX.

RI: Aber Sie wissen keinen Familienamen oder näheres?

BF: Nein.

RI: Bitte schildern Sie, wie Sie zu dem eritreischen Bekannten in Italien gekommen sind? Wo haben Sie ihn getroffen?

BF: Am Bahnhof in Rom.

RI: Sie sind in Rom angekommen und haben sofort jemanden getroffen, der amharisch spricht?

BF: Da ich meine Geldtasche verloren habe, habe ich mich auf die Suche begeben, jemanden zu finden, der meine Sprache spricht.

RI: Wie haben Sie jemanden gesucht, der Ihre Sprache spricht?

BF: Ich erkenne das an den Gesichtern. Wenn ich jemanden sah, der Afrikaner war und so ähnlich ausschaute wie ich, dann fragte ich ihn, ob er auch amharisch spricht.

RI: Wie lange hat es gedauert, bis Sie jemanden gefunden haben?

BF: Ich kann es nicht genau sagen, aber es dauerte ziemlich lange.

RI: Wann ist der Zug in Salzburg gestartet und wann ist er in Rom angekommen?

BF: Um ca. 13:00 in Salzburg und etwa um 00:00 sind wir in Rom angekommen.

RI: Mussten Sie umsteigen?

BF: Nein.

RI: In welchem Verein waren Sie in Äthiopien zuletzt aktiv?

BF: Ich war in keinem Verein, ich habe das privat organisiert.

RI: Hatten Sie einen Trainer?

BF: Es hat verschiedene Trainer gegeben.

RI: Wer war zuletzt Ihr Trainer?

BF: Sie trainieren uns in Gruppen. Es sind zwei bis drei Trainer.

RI: Aber das ist schon eine Organisation?

BF: Das war keine Organisation, bei der es einen Namen gegeben hat. Es waren nur Topathleten, die zusammen trainierten.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Da es in Äthiopien Probleme mit dem Internet gibt, telefoniere ich manchmal mit meinem jüngsten Bruder.

RI: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Am Anfang ist es nicht so schlimm gewesen. Ich bin von Arsi und dort wurde es schlimmer.

RI: Können Sie das konkreter schildern?

BF: Arsi ist die Zentrale der Oromo und zur Zeit sind diese Gebiete in verschiedene Zonen aufgeteilt. Wir sind aber amharisch sprechende Amhare. Wir sind keine Oromo. Meine Familie wurde öfters bedroht, sie sagten, Amhare haben dort überhaupt nichts verloren.

RI: Haben Sie selbst jemals Probleme bekommen, weil Sie Amhare sind?

BF: Ja öfters. Wenn im Gebiet der Oromos eine Sportveranstaltung stattfindet, dann bin ich benachteiligt.

RI: Hatten Sie in Addis Abeba auch Probleme?

BF: Das größere Problem betrifft meine Familie. Einmal wurde ich aufgefordert, zum politischen Büro zu kommen.

RI: Haben Sie, weil Sie Amhare sind, in Addis Abeba irgendwelche Probleme gehabt?

BF: Mein großes Problem der Sport, die Regierung und die Volkszugehörigkeit.

RI: Was war konkret das Problem mit Ihrer Volkszugehörigkeit?

BF: Es gab ein indirektes Problem. Als ich mich weigerte, Parteimitglied zu werden, wurde ich zum Beispiel beschimpft, weil ich Amhare bin.

RI: Sie sagten auch, dass Sie religiöse Probleme hatten?

BF: Ich wohnte in der Nähe von Bethel. In der Nähe von dieser Wohngegend gibt es eine Kirche, wo ich immer wieder hingegangen bin. Ich unterrichtete kleine Kinder und unterstützte Jugendliche in dieser Kirche. Dann kamen Muslime und haben angefangen, einen Graben für den Bau einer Moschee in der Nähe auszuheben. Dann sind einige Priester und ich zu der Baustelle gegangen und wir haben gefragt, warum sie das machen. Sie haben nicht geantwortet, sondern haben die Priester weggeschoben. Dann wurden wir auch zornig, weil sie die Priester nicht respektierten. Es entstand eine Diskussion. Dann ist der Konflikt eskaliert. Wir haben begonnen, uns gegenseitig zu schlagen. Viele Polizisten kamen und es wurde geschossen. Zwei Polizisten wurden getroffen und sind gestorben. Auch drei Zivilpersonen sind ums Leben gekommen.

RI: Waren Sie auch aktiv beteiligt? Haben Sie selbst auch gekämpft?

BF: Ich bin ein engagierter Christ und habe auch für die Kirche gedient. Wenn so etwas passiert, dass unsere Priester weggeschoben werden, dann schaue ich nicht einfach zu und habe auch mitgemacht. Wir wurden dann verhaftet und wurden ins Stadtzentrum gebracht.

RI: Können Sie bitte über Ihren Onkel berichten? Es wurde einmal erwähnt, dass dieser auch politische Probleme hatte.

BF: Wir sind alle religiös und ohne politisches Interesse. Mein Onkel hat mich groß gezogen und hat mir geholfen zu werden, was ich bin. Er hatte auch ziemlich die gleichen Unterdrückungen, wie ich erlitten habe. Zum Beispiel, dass er unbedingt Parteimitglied sein soll. Er war auch sehr religiös und ohne politisches Engagement. 1997 nach dem äthiopischen Kalender, besonders in Addis Abeba waren Unruhen - dort sind etwa 150 Menschen gestorben. Mein Onkel hat damals in Arsi gelebt, er wurde zusammen geschlagen, vor allem im Kopfbereich, es wurden innere Verletzungen vermutet. Aufgrund dieser Verletzungen ist mein Onkel dann gestorben.

RI: Wo wurde Ihr Onkel verletzt?

BF: Das war auf der Straße. Es war überall Chaos.

RI: Wann ist Ihnen das erste Mal der Gedanke gekommen, dass Sie einen Antrag auf interantionalen Schutz stellen?

BF: Der Versuch, Asyl zu bekommen, war nie in meinem Sinn. Mein Wunsch war es, international für mein Land Erfolge zu erzielen, zum Beispiel bei den olympischen Spielen.

RI: Wann ist das erste Mal der Gedanke gekommen, den Antrag zu stellen?

BF: Der Gedanke kam erst, nachdem ich den Eritreer getroffen habe. Ich habe ihm erzählt was meiner Familie und mir alles in Äthiopien passiert ist. Dann bin ich auf den Gedanken gekommen, Asyl zu beantragen. Ich habe ihm auch erzählt, was mir passiert ist, bevor ich ausgereist bin. Unter anderem auch, dass meine Freunde verschwunden sind.

RI: Welche Freunde von Ihnen sind verschwunden?

BF: Die Freunde, die ich beim XXXX gehabt habe. Es sind mehrere verschwunden, nicht einmal Ihre Familien wissen, wo ihre Kinder sind.

RI: Können Sie mir nochmal sagen, welchen Marathon Sie und XXXX zusammen gelaufen sind?

BF: In Italien.

RI: Wann war das ungefähr?

BF: Ca. sechs Monate vor dem Salzburger Marathon.

RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren müssten?

BF: Es ist ganz klar, was mir passieren würde. Ich wurde bedroht und sie sagten mir, dass es meine letzte Chance sei.

RI: Wenn Sie den Eritreer nicht kennengelernt hätten, wären Sie trotzdem nach Äthiopien zurückgeflogen?

BF: Es war klar, dass ich irgendwann die Flucht ergreifen musste, egal, wohin es mich führte.

RI: Können Sie bitte etwas über Ihr Leben in Österreich erzählen?

BF: Ich habe Freunde. Von vielen Freunden, sind die wichtigsten zwei heute hier, die wie eine Familie für mich sind. Dreimal in der Woche besuche ich einen Sprachkurs. Die restliche Zeit trainiere ich - in der Früh und am späten Nachmittag. Ich darf nur an Veranstaltungen in Österreich teilnehmen. Ich weiß es nicht ganz genau, ich war auf ca. 23 Veranstaltungen, davon habe ich ca. 22 Veranstaltungen gewonnen. RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja, ich versuche es.

RI: Haben Sie sonst noch zu jemanden in Äthiopien Kontakt, außer zu Ihrem jüngeren Bruder?

BF: Nein.

RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

RV: Die Beschwerde war ziemlich ausführlich verfasst. Ich nehme an, dass den Ausführungen gefolgt wird. Beim BF sind verschiedene Arten von asylrelevanter Verfolgung im Sinne der GFK verwirklicht. Er lehnt die aktive politische Teilnahme ab, was insbesondere asylrelevant deswegen ist, weil er als Spitzensportler ein begehrtes Objekt für die Regierungspartei wäre. Dazu kommt die, durch die Länderberichte dokumentierte Benachteiligung, durch die Volksgruppe. Und es gibt als weiteren Aspekt die religiösen Probleme die durch die Betätigung in der Kirche entstanden sind. Und diese Bereiche sind miteinander verflochten, sodass es dem Asylwerber nicht leicht ist, die einzelnen Aspekte aufzuteilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiert nicht, eben weil der BF ein bekannter Spitzensportler ist und nur regimetreue Athleten die benötigten Zugänge etc. bekommen.

Der BF wusste, wie er auch heute angegeben hat, nichts von der Möglichkeit des internationalen Schutzes bzw. von einem Asylantrag und hat offensichtlich in Italien resümiert, dass ein weiteres Leben in Äthiopien nicht möglich wäre. Die Probleme vor der Ausreise sind auch dadurch dokumentiert, dass die Ticketbuchungen bzw. die Umbuchung vorhanden ist und der BF dann auch, wie aus dem Ergebnis vom Marathon in Salzburg, eine "schlechte Zeit" gelaufen ist resultierend aus seinen Problemen kurz davor. Zum Thema der Ausweisung ist anzuführen, dass der BF für Österreich laufen möchte und auch für die Olympischen Spiele benötigt wird."

Der belangten Behörde ist hinsichtlich ihrer Beurteilung zu folgen, dass die Inhaftierung im Rahmen der religiösen Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems, an der sich der Beschwerdeführer auch unter Einsatz von Gewalt beteiligt hatte, nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten ist und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diesbezüglich in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgen sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich allerdings nicht der Feststellung im angefochtenen Bescheid an, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als solches nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant sei. Die belangte Behörde hatte ausgeführt, dass es nicht plausibel sei, warum die äthiopischen Behörden ausgerechnet an der Person des Beschwerdeführers ein besonderes Interesse entfalten sollten. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch aktiv gewesen, es sei daher nicht von einer politischen Verfolgung seiner Person auszugehen.

Es ist natürlich nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen, dass es dem Beschwerdeführer vorrangig darum ging, sich in ein Land zu begeben, in dem er für seine sportliche Leistung mehr Unterstützung und Anerkennung erfährt und ein Leben mit einem höheren Lebensstandard zu führen vermag. Insbesondere die Schilderung der Umstände nach dem Salzburg Marathon vermag nicht wirklich zu überzeugen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die Wahrheit sagt. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt erklärt: "Ich habe einen Freund, einen Marokkaner, der für Italien läuft". Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er, er sei mit einem italienischen Kollegen aus Marokko in Kontakt gewesen und sie hätten sich immer wieder über Events informiert. Sein Name sei XXXX, er habe ihn 2005 kennengelernt; etwa sechs Monate vor dem Salzburgmaarathon seien sie in Italien zusammen einen Marathon gelaufen. Wie aus der Stellungnahme vom 12.11.2014 und der beigelegten Ergebnisliste hervorgeht, ist der Beschwerdeführer tatsächlich etwa ein halbes Jahr vor dem Salzburgmarathon, XXXX einen Marathon gelaufen und entspricht dies nach dem äthiopischen Kalender dem Jahr 2005; allerdings scheint "XXXX" in der Ergebnisliste nicht auf, dies wird in der Stellungnahme damit begründet, dass er ein Hobbyläufer sei. XXXX sei nicht mehr als eine Zufallsbekanntschaft gewesen, an die sich der Beschwerdeführer in Salzburg erinnert habe. Selbst wenn dies der Wahrheit entspricht, so kann jedenfalls nicht stimmen, dass der Beschwerdeführer, wie er gegenüber der erkennenden Richterin bei der mündlichen Verhandlung behauptet hatte, direkt mit dem Zug von Salzburg nach Rom fuhr. Er hatte erklärt, nie umgestiegen zu sein - einen Direktzug gibt es aber gar nicht. Zudem klingt wenig plausibel, dass er seine Geldtasche verliert, dafür aber sofort am Bahnhof jemanden trifft, der Amharisch spricht und ihn für einige Wochen bei sich aufnimmt. Wie der Beschwerdeführer die Zeit zwischen dem Salzburgmarathon am 05.05.2013 und der Asylantragstellung am 27.05.2013 verbracht hat, ist nicht feststellbar, ist die Darstellung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt doch nicht schlüssig und plausibel. Wie der Verfassungsgerichtshof aber in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U 1685/2012 feststellte, kann die Unglaubwürdigkeit eines Beschwerdeführers nicht allein durch Abweichungen in Details begründet sein, die nicht den Kern des Fluchtvorbringens betreffen oder mit diesem gar nicht in Zusammenhang stehen. So vermag auch im gegenständlichen Fall der Umstand, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu der Zeitspanne, die vor seinem Asylantrag lag, von der erkennenden Richterin nicht geglaubt wird, das Fluchtvorbringen als solches nicht automatisch unglaubwürdig zu machen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund klingt im Gegensatz zu der konstruierten Geschichte rund um seine Fahrt nach Salzburg glaubwürdig. Die belangte Behörde hatte ihm zwar vorgeworfen, dass er sich nicht an Wochentage und genaue Daten seiner Verhaftung erinnern habe können und dass er legal mit einem Reisepass ausgereist sei. Dass der Beschwerdeführer keine exakten Daten zu nennen vermag, kann jedenfalls nicht alleine als Argument für seine Unglaubwürigkeit herangezogen werden, insbesondere wenn man die Schwierigkeiten bei der Umrechnung zwischen europäischen und äthiopischen Kalender berücksichtigt. Die belangte Behörde hat es außerdem unterlassen, jene Umstände in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, welche für das geschilderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich der Änderung seines Flugtickets vorlegen, welche in Übereinstimmung mit seiner Aussage stehen, dass er am Tag seines geplanten Abfluges von Sicherheitsbeamten mitgenommen worden war, die ihn daran hinderten, den Flug rechtzeitig zu erreichen. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass ausreisen konnte, stimmt mit seiner Schilderung überein, dass die Sicherheitsbeamten ihn schlichtweg schikanierten wollten und ihn dann, als sie sicher waren, dass er seinen Flug nicht mehr erreichen würde, gehen ließen.

Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer XXXX, gedrängt worden ist, sich für die Regieurngspartei einzusetzen bzw. diese zu unterstützen. Es erscheint ebenso schlüssig, dass er in der Folge aufgrund seiner Weigerung zunächst schikaniert und schließlich auch inhaftiert und misshandelt worden ist. Ebenso entspricht es den Länderfeststellungen, dass äthiopische Behörden im Vorfeld von Wahlen aktiv gegen (vermeintliche) Regierungsgegner vorgehen und ist daher nicht unwahrscheinlich, dass Regierungsbeamte kurz vor dem Abflug nach Österreich wieder beim Beschwerdeführer vorstellig wurden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlngen noch höhrerer Intensität zu rechnen hätte. Es ist aufgrund der besonderen Situation des Beschwerdeführers auf jeden Fall davon auszugehen, dass die äthiopische Regierung ein besonderes Intersse daran hätte, ein Exempel zu statuieren und den Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Flucht und seines Asylantrages zu verfolgen. Alleine durch seine Asylantragstellung würde ihm eine politische Gesinnung unterstellt, aufgrund derer er in Äthiopien staatliche Verfolgung zu befürchten hätte. Seine Situation ist nicht mit der eines anderen Asylwerbers zu vergleichen, zumal es in der Vergangenheit wiederholt zu Fluchtversuchen von äthiopischen Sportlern gekommen war, die im Ausland an einem Wettbewerb teilnahmen (vgl. verschiedene Medienberichte zur Flucht von 15 äthiopischen Spitzensportler, die 2011 im Zuge der All Africa Games in Mosambik verschwanden; etwa abrufbar unter

http://www.afrika-travel.de/mosambik-news/0555-sportler-nach-all-africa-games-verschwunden.html;

Zugriff am 17.11.2014; oder auch der Mittelstreckenläufer Homiyu Tesfaye, der 2010 nach Deutschland floh, abrufbar unter http://laem.sportschau.de/zuerich2014/sportler/portrait246_athleteId-48537.html;

Zugriff am 17.11.2014). Es ist davon auszugehen, dass der äthiopische Staat diese Geschehnisse durchaus genau und kritisch verfolgt und daran interessiert wäre, ein abschreckendes Beispiel zu setzen. XXXX Im Gegensatz zur belangten Behörde ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer haben und er im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte - und sei es nur, um andere von einem ähnlichen Verhalten abzuschrecken. Bereits 2005 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (09.09.2005, 2 E 2207/02.A) im Zusammenhang mit einer weiteren äthiopischen Sportlergruppe, die sich im Zuge der Reise zu einem Wettkampf abgesetzt hatte und in Deutschland Asyl beantragt hatte, festgestellt, dass die Namen der in Deutschland Schutzsuchenden in äthiopischen Medien bekanntgegeben wurden und kritisch über deren Flucht berichtet wurde. Es ist im Einklang mit den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass die Überwachungstätigkeit des äthiopischen Staates in den letzten Jahren noch zugenommen hat und dass der Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr nicht als "einer von vielen" betrachtet werden würde, sondern aufgrund seiner Exponiertheit mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen hoher Intensität durch den äthiopischen Staat rechnen müsste.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsste, dass der äthiopische Staat ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen und er aufgrund seines Bekanntheitsgrades Verfolgungshandlungen hoher Intensität zu befürchten hätte.

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; 12.09.2001, 2001/20/0310), oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (VwGH 16.09.1999, 98/20/0543 oder 06.05.2004, 2002/20/0156).

Gerade aufgrund des Umstandes, dass in den vergangenen Jahren immer wieder Sportler aus Äthiopien flüchteten, ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden diesbezüglich eine sehr geringe Toleranzschwelle haben und einen erfolgreichen Sportler, der nach Abweisung seines Asylantrages nach Äthiopien zurückkehrt, durchaus individuell verfolgen und wahrscheinlich auch verhaften würden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; der Beschwerdeführer ist aufgrund verschiedener Medienberichte, die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden, bekannt und wäre davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden ihn erstens bereits im Zuge der Rückkehr festnehmen würden bzw. dass es ihm nicht möglich wäre "unterzutauchen".

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft einen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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