BVwG G309 2009311-1

G309 2009311-1Federal Administrative CourtNov 17, 2014

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G309 2009311-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2009311.1.00

Spruch

G309 2009311-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.05.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson", zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 21.11.1995 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren stellte das Bundessozialamt mit Mitteilung vom 15.12.1995 einen Behindertenpass aus.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 05.06.2009, wurde festgestellt, dass der BF nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählt, da er eine Pension bezieht und nicht in Beschäftigung steht. Dem BF wurde mit Mitteilung vom 10.06.2009 der berechtigte Behindertenpass übermittelt. Im Pass scheinen die Zusatzeintragungen "Fahrpreisermäßigung" sowie "begünstigte Person" nicht mehr auf.

Mit 16.12.2013 wurde verfahrensgegenständlicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" eingebracht. Dem Antrag wurden ärztliche Befunde der Universitäts-Augenklinik vom 08.07.2013, 17.07.2013, und 08.10.2013 angeschlossen, in denen einheitlich als Diagnose folgendes angeführt wird:

"Aphakie BA (H27.0), Iridozyklitis chronisch BA, Hornhautnarbe und -trübung BA; sonstige Diagnose: Z.n. Panuveitis BA mit rezidiv Bulbushypotonien, Z.n. Iridektomie BA, Z.n. ECCE BA."

2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung am 28.01.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten vom Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 30.01.2014, wird hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung zusammengefasst folgendes festgehalten:

Beim BF bestehe laut Vorgutachten eine chronische Regenbogenhaut- und Strahlenkörperentzündung beiderseits. Das rechte Auge weise einen Visus von 1,0 auf. Das Gesichtsfeld des rechten Auges sei bis auf 30° eingeengt, nasal bis auf 40°. Das rechte Auge sei linsenlos und es beginne eine Hornhautdegeneration, der Druck sei stark herabgesetzt. Es bestehe auch hier die Gefahr, dass das Auge schrumpft. Die zentrale Sehschärfe des rechten Auges sei normal, das Gesichtsfeld sei stark eingeengt. Das linke Auge sei blind. Dabei handle sich um einen Dauerzustand. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen sei der BF sehbehindert (ab 50 vH Sehbehinderung), jedoch nicht stark (hochgradig) sehbehindert entsprechend dem Bundepflegegeldgesetz. Eine Begleitperson sei erst bei ständiger Hilfe einer zweiten Person ab einer hochgradigen Sehbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 90 % bzw. Blindheit erforderlich. Es liegen auch keine sonstigen hochgradigen Mobilitätseinschränkungen vor.

3. Mit Parteiengehör vom 10.02.2014 wurde dem BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 10.02.2014 erhobenen Einwände des BF und vorgelegten aktuellen Befundes der Universitäts-Augenklinik vom 14.01.2014 wurde eine abermalige persönliche Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, am 15.04.2014 durchgeführt.

Der Sachverständige erstattete nach Vorlage der aktuellen Befunde sowie der Ausführungen des BF folgendes Gutachten:

Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der BF an einer rezidivierenden Regenbogenhautentzündung beiderseits leide, bereits eine Staroperation und Glaukomoperation (Iridektomie) beidseits erfolgt sei, am rechten Auge eine operative Linsenlosigkeit und am linken Auge eine Augapfelschrumpfung (Phthisis bulbi) bestehe. Das rechte Auge weise einen Visus von 0,9 auf, das Gesichtsfeld des rechten Auges betrage horizontal 100°, nach oben 20°, nach unten 50° (Ausfall der oberen Hälfte ab 20°). Im Vergleich zum Vorgutachten sei die Sehkraft unverändert geblieben. Das Gesichtsfeld sei besser ausgefallen. Eine hochgradige Sehbehinderung liege aber nicht vor.

4. Mit Bescheid vom 06.05.2014 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag des BF vom 16.12.2013 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark. In einem wurden ein Tonaudiogramm vom 14.05.2014, ein Röntgenbefund vom 26.03.2014, sowie ein ärztlicher Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 02.06.2014, vorgelegt.

Im Beschwerdeschreiben vom 18.06.2014 führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sein Augenleiden bereits vor 50 Jahren begonnen habe und sei zum jetzigen Zustand fortgeschritten. Auch habe der BF von der Pensionsversicherungsanstalt eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt bekommen. Sein linkes Auge sei in den letzten fünf Jahren restlos erblindet, ohne Lichtwahrnehmung, und sein ohnehin geschwächtes rechtes Auge sei dadurch noch mehr beansprucht. Im fortschreitenden Tagesverlauf spüre der BF das immer öfter und fühle sich besonders unter Menschen unsicherer und eingeschränkt. Dies führe dazu, dass der BF stolpere, wegrutsche oder sich stark stauche, wenn er die Höhe einer Stufe oder eine Bodenunebenheit falsch einschätze, da er diese optisch nicht wahrnehmen könne. Dadurch sei es schon zu Unfällen gekommen. Aus diesem Grund benötige der BF eine Begleitperson, damit er sich und andere nicht gefährde.

Demzufolge werde eine neuerliche Bewertung aller "kleineren" und "größeren" Einschränkungen des BF ersucht, sowie die zusätzliche Eintragung des in seinen Behindertenpass beantragt.

6. Mit 03.07.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.07.2014 das Sozialministeriumservice (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) um eine Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.04.2014 ersucht, insbesondere ob beim BF auf Grund der vorgenommenen Untersuchung und unter Berücksichtigung der im Zuge der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebrachten Befunde eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorliegt.

In der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX vom 28.07.2014 wird ausgeführt, dass beim BF am rechten Auge in der Goldmannperimetrie ein Gesichtsfeld von horizontal 110° und vertikal 70° und in der Computerperimetrie im zentralen 30° Gesichtsfeld ein sichelförmiger Ausfall oben zwischen 20° und 30° bei intakter unterer Hälfte gemessen worden sei. Das vorhandene Gesichtsfeld sei deutlich größer als ein röhrenförmiges Gesichtsfeld.

Darüber hinaus wurde eine ergänzende Stellungnahme zum Augenbefund von Dr. XXXX vom 02.06.2014 abgegeben, wonach laut telefonischer Auskunft von Dr. XXXX der BF von ihm als "Notfallpatient" untersucht worden sei und die Untersuchung eine gering schlechtere Sehkraft links von 0,63, sowie ein kleineres Gesichtsfeld ergeben habe.

Weiters wurde ausgeführt, dass eine Gesichtsfelduntersuchung immer von der Mitarbeit des Patienten abhängig sei und die verwendete Korrektur zur Gesichtsfelduntersuchung nicht eindeutig nachvollziehbar sei. Werde die notwendige Korrektur mit der Starbrille (+14,0 sph) bei der Untersuchung nicht verwendet, ergebe sich ein wesentlich schlechterer Gesichtsfeldbefund. Eine akute Verschlechterung des Augenbefundes, die den Gesichtsfeldausfall erklärt, gehe aus dem vorliegenden Arztbrief nicht hervor.

Zusammenfassend könne daher auch bei nochmaliger Begutachtung mit Bewertung der vorgelegten Befunde der gewünschte Zusatz nicht bestätigt werden.

7. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Am 12.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF zum Parteiengehör ein. Darin brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die theoretische Bewertung, ob er nun behindert oder hochgradig behindert sei, ob sein Gesichtsfeld röhrenförmig sei, eigentlich nicht zur Diskussion stehe, weil der BF um keine Geldleistung/Pflegegeld ansuche, auch nicht um eine Erhöhung des Grades der Behinderung, sondern ganz einfach einen Stempel/Eintrag in seinen Pass, dass eine Begleitperson gratis mitreisen kann, wünsche. Des Weiteren führte der BF aus, dass dies die ÖBB im steirischen Verkehrsverbund akzeptiere, aber nicht in weiteren Bundesländern. Darin sehe der BF eine Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung für ihn und ersuche um einen "unbürokratischen Akt" seitens des Amtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die in das Verfahren einbezogenen schriftlichen Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 28.01.2014, sowie Dr. XXXX vom 15.04.2014, als auch das im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem erkennenden Gericht von Dr. XXXX erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachten, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Die Inhalte der Sachverständigengutachten wurden vom Beschwerdeführer auch unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen, wenngleich der BF seine Einschränkung subjektiv als so erheblich ansieht, dass der beantragte Zusatz zu gewähren sei. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG (Bundespflegegesetz) vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei

Gemäß § 4a Abs. 4 BPGG ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

Da keine der obig angeführten Voraussetzungen beim BF festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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