BVwG G309 2002865-1

G309 2002865-1Federal Administrative CourtNov 17, 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G309 2002865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2002865.1.00

Spruch

G309 2002865-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.12.2013, Passnummer: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.07.1994, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ab 06.12.1993 dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 BEinstG) angehört. Der Grad der Behinderung betrug 50 von Hundert. Am 24.07.1998 hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Mit Bescheid vom 04.05.2005 wurde festgestellt, dass die BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört, da der Grad der Behinderung aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen nunmehr 40 % beträgt. Dagegen erhob die BF Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderten-angelegenheiten. Mit Bescheid vom 07.11.2005 hat die Bundesberufungskommission der Berufung Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2005 aufgehoben und festgestellt, dass die BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert zuzuzählen ist.

2. Die BF brachte am 30.04.2012 bei der belangten Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

OP-Bericht der XXXX vom 06.03.2012

Kurzarztbrief der XXXX vom 16.03.2012

Ambulanzbericht des Krankenhauses XXXX vom 22.05.2011

Ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 17.11.2010

OP-Bericht der XXXX vom 16.11.2010

MRT-Befund der LWS von Dr. XXXX, Diagnostikum XXXX vom 20.12.2011

MRT-Befund der HWS von Dr. XXXX, CT/MR-Zentrum XXXX, vom 07.07.2008

Rheumatologie-Befundbericht von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, Ambulatorium für Rheumatologie der XXXX, vom 31.07.2007

Röntgenbefund von Dr. XXXX vom 19.04.2010

3. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.05.2012 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 30.05.2012, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1.

2.

3.

Wirbelsäulensyndrom

(1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der hochgradigen Bewegungseinschränkung in der Lendenwirbelsäule nach Versteifungsoperation 3/2012, der leichten Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule, dem Reizzustand im Achsenskelett und den Gefühlsstörungen)

Schulterschädigung rechts

(Gebrauchsarm, mittlerer Rahmensatzwert entspricht der endgradigen Bewegungseinschränkung und verminderten Belastbarkeit nach Dekompressionsoperation 2010)

Psychovegetatives Überlastungssyndrom

(1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der vegetativen Reizsymptomatik)

I/f/191

I/c/28 li.Sp.

V/e/585 50

10

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt, dass dieser von der führenden GS 1 gebildet werde. GS 2 und GS 3 würden nicht weiter anheben.

Die Leiden "Fingerbeschwerden und Tinnitus rechts" bewirken nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen oder dauern voraussichtlich nicht mindestens 6 Monate an und erreichen daher keinen maßgeblichen Behinderungswert.

Zum Vorgutachten wurde folgendes ausgeführt:

"Anhebung der GS 1 gegenüber dem Vorgutachten bei höhergradiger Bewegungseinschränkung nach Versteifungsoperation 3/2012. Herabsetzung der GS 2 bei Besserung nach operativer Sanierung. Herabsetzung der GS 3 bei stabilem Verlauf ohne nervenfachärztliche Behandlung. Insgesamt unveränderter Gesamt-GdB."

Eine Nachuntersuchung in einem Jahr sei erforderlich, weil eine Besserung der GS 1 wahrscheinlich sei.

4. Mit Parteiengehör vom 11.06.2012 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

5. In der Stellungnahme, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.06.2012, brachte die BF vor, dass ihr Mann sie zur Untersuchung hingefahren und abgeholt habe. Zur Besserung der Schulter und HWS führte sie aus, dass es nach vier Monaten Krankenstand und Unmengen an Medikamenten klar sei, dass es etwas besser sei, aber noch lange nicht gut, auch die Arthrosen würden bleiben. Die Versteifung bleibe auch, die BF müsse sehr wohl dahinter sein, dass es nicht die anderen Segmente auch noch betreffe. Seit ihrer frühesten Jugend leide sie an WS- und Gelenksbeschwerden (Hypermobil). Es sei leichter einen steifen mobil zu machen als umgekehrt. Die BF sei acht Mal auf Kur gewesen, bezahle viele Therapien und auch Ärzte selbst. Darum habe sie um 60 % (wegen Steuervorteile) angesucht, da sie hohe Ausgaben habe. Ihr Facharzt Dr. XXXX habe das "OK" zum Arbeiten gegeben, unter der Einschränkung, die BF dürfe nicht schwer heben und sich nach vorne beugen. Die BF sei 40 Jahre lang Schwerarbeiterin (Kellnerin und 23 Jahre medizinische Masseurin) gewesen, und sei nicht mehr so belastbar. Sie leide an Überbelastung, Erschöpfung, Schlafstörungen, habe hauptsächlich mit psychisch Kranken zu tun (Energieräuber) und hatte die letzten 6 Jahre vier Operationen und sei doch immer wieder arbeiten gegangen. Die BF glaube kaum, dass ihre Beschwerden besser werden, sie habe gelernt damit umzugehen. Manchmal sei es ganz schlimm, sodass sie sich kaum rühren könne, dann müsse sie Medikamente nehmen. Die BF wolle nicht mehr untersucht werden, sie wolle ihre 50 % behalten und einfach ihre Ruhe haben.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2012 wurde der Antrag der BF vom 30.04.2012 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten, welches aufgrund der erhobenen Einwände einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen wurde. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der durchgeführten Operation an der Wirbelsäule nach Ablauf der Reha-Phase mit einer Besserung der Funktion und Schmerzen zu rechnen sei. Daher sei eine Nachuntersuchung ab Mai 2013 erforderlich.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2013 wurde festgestellt, dass die BF nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählt, da sie eine Pension beziehe und nicht mehr in Beschäftigung stehe.

8. Am 24.06.2013 fand eine amtswegige Nachuntersuchung der BF statt. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 24.06.2013, wurde im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgestellt:

Lfd.

Nr. Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1.

2.

3.

Wirbelsäulensyndrom

Versteifungsoperation L5/S1 2012,

(unterer Rahmensatz entspricht den mittelgradigen Funktionseinschränkungen, Besserung um 1 Stufe, bei Besserung der Beweglichkeit und Schmerzhaftigkeit)

Degenerative Gelenksveränderungen mit Schmerzen und incipienten Veränderungen

(unterer Rahmensatzwert entspricht den leichten Funktionseinschränkungen, gleich zu Vorgutachten, da keine maßgeblichen Bewegungseinschränkungen)

Psychovegetatives Überlastungssyndrom

(1 Stufe über unterem Rahmensatzwert, da geringe Funktionseinschränkung, gleich zu VGA)

191

417

585 40

10

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch die GS2, GS3 nicht weiter angehoben werde, da nur geringe Einschränkungen im Berufsleben und Alltagsleben bestehen und im Ausmaß zu gering sei.

Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit einem Monat vor der Antragstellung vor. Die Diagnosen Beinlängendifferenz (bis 1 cm sei physiologisch), Rhizarthrosen in diesem Ausmaß, Tinnitus bei altersentsprechendem Hörvermögen, würden nur geringfügige oder keine Funktionseinschränkungen bewirken und erreichen daher keinen maßgeblichen Behinderungswert.

Zum Vorgutachten Dr. XXXX vom 30.05.2012 wurde folgendes ausgeführt:

"Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert und ist eine Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe. Die Versbesserung trat mindestens 1 Monat vor Antragstellung auf. Die GS 1 wurde auf 40 von Hundert herabgesetzt entsprechend den Beschwerden; Besserung der Beweglichkeit, Bedarfsmedikation, und keine maßgeblichen muskulären Ausfällen. GS2 und GS3 bleiben gleich."

9. Mit Parteiengehör vom 24.09.2013 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

10. Die BF übermittelte im Rahmen des Parteiengehörs Befunde von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 03.08.2012, 18.01.2013 sowie vom 18.07.2013.

11. In der ärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 02.11.2013 zu den vorgelegten Befunden wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nachgereichten Befunde die weitere Besserung bestätigen würden. Physikalische Maßnahmen sollten bei M.piriformis Syndrom durchgeführt werden, um zu einer Besserung zu führen, und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der GS1. Die Einschätzung aus dem Gutachten bleibe daher aufrecht. Die GS 1 sei mit 40 vH beibehalten worden, entsprechend der Beschwerden nach dorsaler Spondylodese über 1 Segment, bei radiologisch nachweisbarem gutem Sitz des Implantates und beginnender knöcherner Durchbauung. Physiotherapie werde durchgeführt, keine Dauerschmerztherapie notwendig. Es liege eine Besserung gegen Vorgutachten Dr. XXXX vor, die sich in Besserung der Beweglichkeit, lediglich bestehender Bedarfsmedikation äußere, es bestehen keine muskulären Ausfälle. Die GS 2 und GS3 bleiben gleich.

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2013 wurde festgestellt, dass die BF mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Die Behörde hat sich in ihrer Begründung auf das medizinische Gutachten sowie die ärztliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gestützt.

13. Mit Schreiben vom 15.12.2013 erhob die BF Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den obigen Bescheid und begründete dies zusammengefasst damit, dass sie 16 Jahre im Gastgewerbe und 24 Jahre als medizinische Masseurin, somit 40 Jahre Vollzeit als Schwerarbeiterin gearbeitet habe. Seit ihrem 27. Lebensjahr sei sie 7 x auf Kur und Reha und in ständiger Behandlung gewesen, sonst hätte sie kaum 40 Dienstjahre geschafft. Jetzt sei sie in Pension und solle plötzlich beschwerdefrei sein. Im Alter sei noch keiner gesund geworden, wie solle das gehen, man müsse wohl alle Gelenke austauschen. Es bedarf ständiger Therapie, dass alles nicht schlechter werde. Die BF verstehe die 40 % nicht, da sie zwanzig Jahre 50 % gehabt hätte.

14. Am 05.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

15. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten vom 09.09.2014 basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 04.09.2014, wird zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1.

2. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Versteifungsoperation L4/5 (3/2012), mäßige Funktionseinschränkungen, keine Wurzelreizzeichen, oberer Rahmensatzwert

Abnützungen der Fingergelenke und der Daumensattelgelenke bei uneingeschränkter Greiffunktion der Hände, Folgezustand nach Schultergelenksspiegelung rechts 2010 ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen, unterer RSW

02.01. 02

02.02. 01 40

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

"Die BF leidet an Restbeschwerden nach einer Versteifungsoperation des Segmentes L4/5 im März 2012, zudem bestehen beginnende Abnützungen der Halswirbelsäule. Die festgestellten Funktionseinschränkungen sowie die geschilderten Dauerbeschwerden und Einschränkungen im Alltag wurden der entsprechenden Position und dem Rahmensatzwert der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Weiters bestehen Abnützungen der Daumensattel- und Fingergelenke und ein Folgezustand nach einer Schultergelenksspiegelung rechts 2010 ohne objektivierbare maßgebliche Funktionseinschränkungen."

"Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der alleinigen maßgeblichen Gesundheitsstörung 1. Diese liegt seit dem März 2012 vor."

16. Den Parteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 26.09.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vierzig (40) von Hundert (v.H.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt von der BF im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte die BF in ihrer Beschwerde die Ausführungen der befassten Sachverständigen nicht entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Durch die bescheidmäßige Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, z.B. wegen des Bezuges einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters, wird nicht automatisch dem Bescheid mit dem seinerzeit der Grad der Behinderung der begünstigten Person festgestellt wurde, derogiert. Vielmehr ist aus gleichheitsrechtlichen Gründen davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung weiterhin als nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid festgestellt gilt (VwGH vom 29.06.1993, Zl. 92/08/0035). Bei ehemals begünstigten Behinderten stellt somit der Bescheid, mit dem der GdB festgestellt wurde, den letzten rechtskräftigen Bescheid eines Rehabilitationsträgers im Sinne des § 41 Abs. 1 BBG dar und dient damit als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlangung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG. (Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz 7. Auflage, S. 736)

Mit Bescheid vom 10.06.2013 wurde der BF die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des Pensionsbezuges aberkannt.

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 30.05.2012 wurde eine Besserung des Wirbelsäulensyndroms als wahrscheinlich angenommen und aus diesem Grund von Amts wegen im darauffolgenden Jahr eine Nachuntersuchung angeordnet.

Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte im Vergleich zum oben angeführten Vorgutachten insofern objektiviert werden, als dass es hinsichtlich der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule zu einer eindeutigen Besserung gekommen ist.

Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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