W228 1434709-1•BVwG W228 1434709-1
W228 1434709-1Federal Administrative CourtNov 14, 2014
Zurückziehung
W228 1434709-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Magistrat Steyr, FA für soziale Hilfen und Kindesunterhalt, Pyrachstraße 7, 4402 Steyr, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zahl: XXXX, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG). Am selben Tag fand die Erstbefragung statt.
Am 21.04.2013 fand eine ergänzende Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, statt.
Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 15.04.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.04.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. richtete sich die Beschwerde eingebracht durch den gesetzlichen Vertreter, die auf den 26.04.2013 datiert und am selben Tage beim Bundesasylamt, Außenstelle Oberösterreich, eingebracht wurde.
Der Akt wurde dem Asylgerichtshof mit Schreiben datierend auf 26.04.2013 vorgelegt. Der Akt langte am 02.05.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2014 eine Verhandlung durch. Das Protokoll lautet in den wesentlichen Passagen:
"VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe)?
BF: Aufgrund meines illegalen Aufenthaltes im Iran durfte ich dort keine Schule besuchen und ich konnte auch nicht arbeiten. In dieser Gegend wo wir gelebt haben wurden viele Afghanen nach Afghanistan abgeschoben. Meine Mutter hat auch Angst weil sie auch etwas mitbekommen hat. Sie erzählte mir davon nicht. Aufgrund dieser Probleme schickte mich meine Mutter aus dem Iran Richtung Österreich.
VR: Was hat Ihre Mutter mitbekommen was ihr Angst eingeflößt hat?
BF: Sie hatte Angst, dass ich im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan von unseren Feinden dort in Gefahr kommen würde. Außerdem hatten wir auch dort niemanden. Meine Mutter hatte Angst gehabt, dass ich dorthin abgeschoben werden kann daher schickte sie mich weg.
VR: Wissen Sie woher aus Afghanistan Ihre Familie kommt?
BF: Meine Familie stammt aus Walangak, aus Sheikh Ali.
VR: Sie haben im Protokoll des BAA gesagt, dass Sie mit ein bis zwei Jahren mit Ihrer Mutter und der restlichen Familie ausgereist sind, stimmt das?
BF: Ja.
VR: Sind Sie danach jemals wieder nach Afghanistan gereist?
BF: Nein.
VR: Im Protokoll des BAA steht, dass Ihre Mutter Feinde der Familie im Iran gesehen hat. Wollen Sie mir dazu die Geschichte erzählen?
BF: Ich kann dazu nicht viel sagen. Meine Mutter erzählte mir, dass sie diese Feinde gesehen hat aus diesem Grund hatte meine Mutter Angst und auch aus dem Grund da ich mich illegal dort aufgehalten habe. Deshalb wurde ich nach Österreich geschickt."
Nach rechtlicher Erörterung durch den vorsitzenden Richter bezüglich des Fehlens eines persönlichen Verfolgungsgrundes im Herkunftsstaat Afghanistan zog der BF die Beschwerde zurück. Dieser Zurückziehung wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin zugestimmt. Dies wurde durch die Unterschriften unter dem Protokoll bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS 965-Wien Schönbrunner Straße.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung, nach Manuduktion des Richters, vor demselbigen durch den Beschwerdeführer abgegeben wurde, und der bevollmächtigte Vertreter die Zustimmung erteilt hat, ist der Parteiwille des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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