W169 1429152-1•BVwG W169 1429152-1
W169 1429152-1Federal Administrative CourtNov 14, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W169 1429152-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2012, Zl. 12 04.067-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2015 erteilt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, stellte am 04.04.2012 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Dorf XXXX, Bezirk Tagab, Provinz Kapisa, stamme und im Heimatland keine Schule besucht habe. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder XXXX für die Taliban Waffentransporte organisiert habe und er vom Beschwerdeführer gewollt habe, ihm dabei behilflich zu sein. Da der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, sei sein Bruder ihm gegenüber gewalttätig gewesen. Aus diesem Grund habe er sein Geschäft verkauft und das Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Taliban und seinem Bruder getötet zu werden.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.07.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Heimatland keine Schule besucht habe; er habe lediglich einige Zeit in einer Moschee Religionsunterricht bekommen. Sein Vater sei vor ca. 14 Jahren gestorben. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder hätten vor kurzem das Heimatdorf verlassen und würden jetzt im Nachbardorf im Distrikt Tagab im Haus von Verwandten seines Onkels mütterlicherseits leben. Zwei Onkel von ihm sowie eine Tante würden ebenfalls im Distrikt Tagab leben. Zum Onkel mütterlicherseits habe er im Heimatland Kontakte gehabt; zum Onkel väterlicherseits hätten sie kein gutes Verhältnis gehabt. Nach dem Tod seines Vaters sei seine Mutter vom Onkel mütterlicherseits finanziell unterstützt worden.
Er sei im Dorf XXXX geboren, dort aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in einem Haus aus Lehm, welches noch sein Vater gebaut habe, gelebt. Ab seinem dreizehnten Lebensjahr habe er im familieneigenen Lebensmittelgeschäft sowie als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und damit den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Zur Finanzierung der Ausreise durch einen Schlepper habe er das Lebensmittelgeschäft und das familieneigene Grundstück verkauft.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan große Probleme mit seinem Bruder XXXX gehabt habe. Im Alter von 20 Jahren habe dieser seine Ausbildung abgebrochen und sich den Taliban angeschlossen. Er habe immer wieder Talibankämpfer nachhause mitgenommen. Auch wenn sein Bruder nicht zuhause gewesen sei, seien die Taliban für einige Tage ins Haus gekommen. Vor etwa drei Jahren hätten sich die Taliban in einem Haus in der Nähe der Nachbarschaft, etwa zehn Minuten entfernt, versammelt. Damals hätten die Amerikaner eine Bombe gezündet und 20 Minuten später seien die Amerikaner auch in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen, hätten die Eingangstüre gesprengt und das ganze Haus durchsucht. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie auf der Suche nach seinem Bruder XXXX seien. Dann hätten sie das Haus verlassen und zwei weitere Häuser außerhalb ihres Dorfes durchsucht. Auch nach diesem Vorfall mit den Amerikanern habe sein Bruder immer wieder Taliban zu ihnen nachhause gebracht. Seine Mutter und er hätten das aber nicht gewollt, weshalb sein Bruder seine Mutter geschlagen habe. Vor etwa dreieinhalb Jahren sei sein Bruder zu den Taliban nach Pakistan gegangen und habe dort zweieinhalb Jahre gelebt; was er dort genau gemacht habe, wisse er nicht. Danach sei sein Bruder wieder ins Heimatdorf zurückkehrt und es habe "alles wieder von vorne begonnen"; Taliban seien wieder ohne Ankündigung zu ihnen nachhause gekommen.
Eines Tages seien sein Bruder XXXX und zwei weitere Taliban zum Haus eines Mannes in der Umgebung gegangen, da sie diesen Mann verdächtigt hätten, gegen die Taliban für die Amerikaner Spionage zu betreiben. Einer der Taliban habe diesen Mann dann erschossen. Die Brüder des Getöteten seien nun auf der Suche nach den zwei Taliban und seinem Bruder, um Rache zu nehmen. Auch er sei in Gefahr gewesen, da die Brüder des Getöteten auch Rache an ihm hätten nehmen können. Die Brüder des Getöteten hätten sich in der Zwischenzeit den Taliban angeschlossen. Trotzdem sei die Feindschaft zwischen seinem Bruder und den Brüdern des Getöteten nicht begraben worden. Sein Bruder habe sich von den Brüdern des Getöteten fern gehalten und er sei auch nicht in die Region gegangen, wo sie sich aufgehalten hätten. Zwei Monate nach der Ermordung des mutmaßlichen Spions habe eine Versammlung der Taliban stattgefunden, an welcher sein Bruder XXXX, seine zwei Talibanfreunde und auch die Brüder des Getöteten teilgenommen hätten. Bei der Versammlung sei es dann zu einem Streit zwischen seinem Bruder und den Feinden gekommen. Die Älteren hätten versucht, den Streit zu schlichten, woraufhin sein Bruder mit seinen Freunden die Versammlung verlassen habe. Einen Monat vor seiner Ausreise habe sein Bruder Scherullah das Elternhaus verlassen; wohin er gegangen sei, oder ob er noch am Leben sei, wisse er nicht. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe ihm sein Onkel mütterlicherseits geraten, das Heimatland zu verlassen.
Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würden die Feinde seines Bruders an ihm Rache nehmen und sein Leben zerstören, da sein Bruder nicht mehr in der Region aufhältig sei. Auf Vorhalt, dass die Feinde des Bruders bereits genug Gelegenheiten gehabt hätten, Rache zu nehmen, führte der Beschwerdeführe aus, dass sie diese Gelegenheit noch nicht gehabt hätten. Bei der Versammlung mit den Taliban hätten sich die Feinde an seinem Bruder nicht rächen können, zumal die dort Anwesenden dies nicht zugelassen hätten. Außerdem habe sein Bruder einen hohen Rang bei den Taliban gehabt. Bei dieser Versammlung sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen; er habe jedoch von den Dorfbewohnern erfahren, was bei dieser Versammlung passiert sei. Er persönlich habe nie Kontakt mit den Feinden seines Bruders gehabt. Auch hätten diese niemals mit ihm Kontakt aufgenommen. Er selbst lehne die Taliban ab und wolle nichts mit diesen zu tun haben. Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatland nicht gehabt.
Er habe in Österreich keine Verwandten, österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern. Auch sei er nicht Mitglied in einem Verein.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
3. Am 31.07.2012 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers klar hervorgehe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, Opfer von Blutrache zu werden. Zu diesem Teil des Vorbringens seien in den Länderfeststellungen keine Ausführungen getroffen worden. Die von ihm dazu dargelegten Befürchtungen um seine Sicherheit und sein Leben seien im Lichte verschiedener Berichte als glaubwürdig zu qualifizieren und werde diesbezüglich auf diverse Berichte zum Thema "Blutrache in Afghanistan" hingewiesen. Aus all diesen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts von Blutrache bedroht sei. Seine Bedrohung an Leib und Leben werde auch durch seine Ablehnung der Taliban sowie den erfolgten Grundstücksverkauf nochmals erhöht. Von einer effektiven Schutzgewährung seitens afghanischer Sicherheitsbehörden sei aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht auszugehen.
Vor diesem Hintergrund würde im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen und es sei ihm daher in Österreich Asyl zu gewähren.
4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid mit Ermittlungsfehler belastet habe, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der sich daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Afghanistan nicht erfolgt sei. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effektiven Schutzes des Beschwerdeführers im Heimatstaat habe ebenfalls nicht stattgefunden. Die Ausführungen der belangten Behörde, der Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf für etwa vier Monate ab der Tötung des mutmaßlichen Spions seien ein weiteres Indiz für die Unplausibilität des Vorbringens, würden ins Leere gehen. Auch hier werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen - selbstverständlich richte sich die Blutrache vorrangig an die verantwortliche Person, im konkreten Fall XXXX. Nachdem sich aber gezeigt hätte, dass dieser Person nicht einfach für die Familie des Getöteten greifbar sein werde, sei eine Rachetat gegen den Beschwerdeführer durchaus denkbar.
In der Folge wurde die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides kritisiert und auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen, wobei ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde die Situation in Afghanistan nur mangelhaft erhoben habe und so das Verfahren mit Ermittlungsfehlern belastet habe. Die belangte Behörde habe die vorliegenden Länderberichte nur unzureichend zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers herangezogen, sowie die aktuelle Situation in Pakistan (gemeint wohl: Afghanistan) nur mangelhaft erhoben. Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
6. Am 08.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Dorf Faqirkehl, im Distrikt Tagab, in der Provinz Kapisa, geboren worden sei, dort aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern dort gelebt zu haben. Er habe keine Schule besucht; er sei jedoch mehrere Jahre lang in eine Koranschule gegangen. Er habe ein kleines Lebensmittelgeschäft im Heimatdorf gehabt; zusätzlich habe er auch in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Dieses Lebensmittelgeschäft und ein Teil des Grundstücks habe er zur Finanzierung seiner Ausreise verkaufen müssen. Im Heimatland (im Dorf XXXX, im Distrikt Tagab, in der Provinz Kapisa) würden seine Mutter und sein jüngerer Bruder leben. Diese seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise von seinem Onkel mütterlicherseits unterstützt worden. Wovon sie zurzeit leben würden, wisse er nicht. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in der Nähe seines Heimatdorfes; zwei Onkel väterlicherseits hätten bei seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt. Wo sie sich jetzt aufhalten würden, wisse er nicht.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan Probleme gehabt habe, weil sein Bruder XXXX bei den Taliban gewesen sei. Er sei bewaffnet gewesen und habe im Gebiet von Tagab für die Taliban gekämpft. Auch sei sein Bruder zweieinhalb Jahre in Pakistan gewesen und habe dort glaublich eine Militärausbildung erhalten. Sein Bruder habe die Taliban immer wieder mit nachhause genommen und der Beschwerdeführer habe für diese Essen bereiten müssen, was er jedoch nicht gewollt habe. Ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem ein Mann, welcher der Spionage für die Amerikaner verdächtigt worden sei, von einem der zwei Talibanfreunde seines Bruders - in dessen Anwesenheit - getötet worden sei. Die Brüder des getöteten Mannes seien daher ihre Feinde und würden glauben, dass sein Bruder für den Tod ihres Bruder verantwortlich sei und würden sich für den Tod ihres Bruder rächen wollen. Auf Vorhalt der Richterin, dass dies bedeuten würde, dass der der Spionage verdächtige Mann im Oktober 2009 getötet worden sei, der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 25.07.2012 ausgeführt habe, dass dieser Vorfall ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Rahmen der Einvernahme wahrscheinlich gesagt habe, dass er vier Monate unterwegs gewesen sei. Dieser Mann sei von seinem Bruder bzw. den Taliban ungefähr zwei Jahre vor seiner Ausreise getötet worden. Dies sei unweit von seinem Heimatdorf passiert. Dass dieser Vorfall dort stattgefunden habe, habe ihm ein Dorfbewohner gesagt. Die Brüder des Getöteten würden sich an ihm rächen wollen, deswegen habe er immer Angst gehabt, wenn er unterwegs gewesen sei. Diese hätten auch versucht, bei einer großen Versammlung, bei welcher auch andere Taliban anwesend gewesen seien, seinem Bruder etwas anzutun. Dies hätten die dort anwesenden Taliban aber verhindert. Er selbst sei bei dieser Versammlung nicht anwesend gewesen; er habe davon von einem Dorfbewohner erfahren. Wann die Versammlung stattgefunden habe, wisse er nicht.
Von den Feinden seines Bruders sei er niemals persönlich bedroht worden. Obwohl diese aus einem anderen Dorf stammen würden, seien sie sehr oft in seinem Heimatdorf gewesen. Wie er gehört habe, hätten sie seinen Bruder und ihn "erwischen" wollen; deshalb sei er sehr vorsichtig gewesen. Wo sich sein Bruder XXXX zurzeit aufhalte, wisse er nicht. Sein anderer Bruder sei jünger als er, deshalb sei dieser nicht bedroht worden.
Nach dem Vorfall im Oktober 2009 bis zum Verlassen seines Heimatlandes im Oktober 2011 sei er von den Feinden seines Bruders nicht konkret bedroht worden. Er habe sich in Gefahr befunden und habe immer sehr vorsichtig sein müssen. Die Feinde seines Bruders würden sich zurzeit in Tagab aufhalten.
Er könne aufgrund dieser Feindschaft nicht mehr nach Afghanistan bzw. auch nicht mehr nach Tagab zurückkehren. An die Behörden seines Heimatlandes habe er sich wegen der Bedrohungen seitens der Feinde seines Bruders nicht wenden können, zumal die Polizei in seinem Distrikt keine Macht habe, da sein Heimatgebiet von den Taliban kontrolliert werde. In Tagab würden sich sehr viele Taliban aufhalten, weshalb die dortige Bevölkerung in großer Gefahr sei. Die Amerikaner hätten wahllos Häuser angegriffen, wenn sie vermutet hätten, dass sich dort Taliban aufhalten würden. Es sei schon damals sehr gefährlich gewesen. Jetzt habe er keinen direkten Kontakt mehr zu seinem Heimatdistrikt. Er habe aber von anderen Leuten erfahren, dass die Lage dort sehr schlecht sei, weil es dort viele Taliban gäbe und diese gegen die Amerikaner kämpfen würden.
Er wolle zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan und zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Kapisa und seinem Heimatdistrikt Tagab keine Stellungnahme abgeben.
Seit Anfang Oktober besuche er in Österreich einen Deutschkurs und lege als Beweis dafür eine Bestätigung der VHS Simmering vor. Da er Analphabet sei, sei es sehr schwierig für ihn, Deutsch zu lernen. Derzeit besuche er drei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Er habe in Wiener Neustadt einige österreichische Freunde, mit denen er sich regelmäßig treffe. Er sei kein Mitglied in einem Verein, spiele aber mit seinen Freunden ab und zu Volleyball. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, wolle er die Sprache erlernen und danach eine Ausbildung als Automechaniker machen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, Dorf XXXX, und lebte dort bis zur Ausreise im Oktober 2011 mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland keine Schule und erlernte auch keinen Beruf. Er besuchte lediglich einige Jahre lang eine Koranschule. In seinem Heimatland arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft und betrieb ein Lebensmittelgeschäft. Zur Finanzierung der Ausreise musste er das Geschäft und einen großen Teil seines Grundstückes verkaufen.
Im Heimatland (Dorf XXXX, im Distrikt Tagab) leben die Mutter des Beschwerdeführers und sein jüngerer Bruder. Nach dem Tod des Vaters vor vielen Jahren unterstützte der Onkel mütterlicherseits seine Mutter und seinen Bruder; wie seine Mutter und sein jüngerer Bruder ihren Lebensunterhalt zur Zeit finanzieren, weiß der Beschwerdeführer nicht. Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in der Nähe des Heimatdorfes. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie in seiner Heimatprovinz. Der Aufenthaltsort seines Bruders XXXX und seiner beiden Onkel väterlicherseits sind dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer besitzt in keiner anderen Provinz in Afghanistan ein familiäres Netzwerk oder verwandtschaftliche Beziehungen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubwürdig und wird der Entscheidung daher nicht zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer würde - aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Kapisa im Distrikt Tagab, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, sowie in Ermangelung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten.
Der Beschwerdeführer besucht seit Oktober in Österreich einen Deutschkurs. Er hat österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.
Zur Situation in Afghanistan wird folgendes festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage in der Provinz Kapisa:
Das Haqqani Netzwerk hat seine Präsenz unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz Kapisa ausgeweitet. Sie nutzen diese Position um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012). Im Juni 2012 haben die afghanischen Truppen die Sicherheitsverantwortung von den französischen übernommen. Seit dem Abzug der Koalitionstruppen konnten Militante in der Zentralprovinz vorankommen. Der Gouverneur der Provinz erklärte, dass die Taliban, das Haqqani Network, und Hizb-i-Islami Gulbuddin Kontrolle über Teile der Distrikte Tagab und Alasai haben. Der Tagab-Bezirk ist ein bekannter Hafen für Taliban und Hizb-i-Islami Kämpfer. Der Vorsitzende des "Kapisa's Provincial Peace Committee", welches die Aufgabe hat mit den Taliban zu verhandeln, gab an, dass die al-Quaida auch weiterhin in der Provinz präsent sind. (LWJ 26.8.2013) Im August 2013 betonten Regierungsvertreter des Friedenskomitees der Provinz, dass die Präsenz von Militanten in wichtigen Gebieten der Provinz den lokalen Friedensprozess behindere. Registrierungszentren für die Wahlen konnten im Distrikt Tagab nur in einigen Teilen geöffnet werden. Die Regierung konnte zwar in einigen Teilen der Distrikte Tagab und Alasai die Kontrolle gewinnen, doch großteils sind die Aufständischen in den Distrikten ungestört. In einigen Teilen der beiden Distrikte gibt es keine Wählerregistrierungszentren. Im September 2013 führten die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und das National Directorate of Security (NDS) eine gemeinsame Operation gegen Militante in der Provinz durch, bei der 15 Militante getötet wurden, darunter ein "Schatten-Gouverneur" der Taliban (Tolonews 18.9.2013). Im Zeitraum 2010 - 2013 nahmen die Anschläge und Angriffe durch oppositionelle Gruppierungen jährlich ab. Im Jahr 2013 wurden 120 Vorfälle registriert. (INSO, Q4 2013)
Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) schreibt in einem Artikel vom April 2014, dass die Provinzen Kapisa und Parwan im Vergleich zum Rest des Landes, der mit häufigen Angriffen und Bombenanschlägen durch Aufständische konfrontiert sei, verhältnismäßig friedlich und stabil seien und es dort keine starke Präsenz von Taliban-Kämpfern gebe. Trotzdem hätten einige DorfbewohnerInnen in den beiden benachbarten Provinzen mitgeteilt, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch lokale Warlords nicht an den am 5. April 2014 stattfindenden Präsidentschafts- und Provinzratswahlen teilzunehmen. Anders als die Taliban hätten Warlords in Kapisa und Parwan die Menschen nicht dazu aufgefordert, den Wahlen fernzubleiben. Im Gegenteil hätten sie sogar zur Stimmabgabe aufgerufen, allerdings nur zugunsten von Kandidaten, die von den Warlords ausgesucht worden seien. Wie der Artikel weiters anführt, würden BewohnerInnen des Distrikts Koh Band, Provinz Kapisa, die seit langem miteinander rivalisierenden Warlords Nazim und Zabet Wakil beschuldigen, Angst zu verbreiten. Der Gouverneur der Provinz habe eingeräumt, dass die beiden Warlords illegale bewaffnete Gruppen kontrollieren würden und versprochen, dass die Behörden alles unternehmen würden, um diese davon abzuhalten, das Wahlrecht der Menschen zu beeinträchtigen: (RFE/RL, 3. April 2014)
Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) führt in einem Artikel vom Juli 2014 an, dass laut Angaben von afghanischen BeamtInnen und lokalen Ältesten die Taliban in diesem Sommer bei Kämpfen in mehreren strategisch wichtigen Gebieten in der Nähe der Hauptstadt Kabul Gewinne erzielen würden. Die Taliban hätten mittlerweile auch Erfolg abseits ihrer traditionellen Hochburgen im ländlichen Süden des Landes und würden nun Gebiete in der Nähe von wichtigen Highways und Städten in strategisch wichtigen Provinzen wie Kapisa und Nangarhar kontrollieren. Wie der Artikels weiters anführt, würden Aufständische in Kapisa, wo es einen wichtigen Highway in Richtung Nordafghanistan gebe, die Sicherheitskräfte in mehreren Distrikten offen herausfordern oder sogar vertreiben. Im Distrikt Tagab stünden die Sicherheitskräfte täglich unter Beschuss durch die Taliban, die außer der Distrikthauptstadt den ganzen Distrikt kontrollieren würden. Im Distrikt Alasay hätten Aufständische vor kurzem ein gesamtes Tal für mehr als eine Woche belagert, wodurch hunderte BewohnerInnen und 45 PolizistInnen zur Flucht gezwungen gewesen seien. Dem Artikel zufolge hätten mindestens einige Angehörige der lokalen Polizei in einem benachbarten Distrikt für ihre eigene Sicherheit Abmachungen mit den Taliban getroffen: (NYT, 26.07.2014)
Wie die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) im August 2014 berichtet, hätten anhaltende Kämpfe zwischen zwei Warlords in der Provinz Kapisa viele BewohnerInnen vertrieben. Die Feindschaft zwischen den ehemaligen Mudschaheddin- Kommandanten im Distrikt Koh Band (Koh-i-Band) dauere seit vielen Jahren an. Laut Angaben von BewohnerInnen würden beide Seiten weiterhin schwere Waffen einsetzen, was auch zu zahlreichen Verlusten unter der lokalen Bevölkerung führe: (PAN, 13.08.2014)
Die in London erscheinende Wirtschaftszeitung Financial Times (FT) erwähnt in einem Artikel vom August 2014, dass die Taliban laut AugenzeugInnen und lokalen BeamtInnen die Kampfsaison im Sommer genutzt hätten, um Vorstöße in zuvor von der Regierung kontrollierte Gebiete zu unternehmen. So seien vor kurzem mehr als 1.000 Aufständische in einen Distrikt in der Provinz Nangarhar eingefallen. Ähnliche Angriffe seien in den vergangenen Wochen aus den Provinzen Ghor, Faryab, Bagdhis, Nuristan, Kapisa, Kunar, Faryab, Helmand und Kandahar berichtet worden: (FT, 7.08.2014)
In seinem im Juni 2014 veröffentlichten Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA) erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass die Task Force zu Binnenvertriebenen im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2014 die konfliktbedingte Vertreibung von insgesamt 6.779 Personen verzeichnet habe. Die meisten dieser Fälle hätten sich in den Provinzen Faryab, Balch, Farah, Ghor, Kabul, Nangarhar, Kapisa und Badghis ereignet: (UNGA, 18.06.2014, S. 12)
Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet im Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben die Taliban nach 12-tägigen Kämpfen die Kontrolle über das Askin-Tal im Distrikt Alasay, Provinz Kapisa, übernommen hätten. Dem Polizeichef des Distrikts zufolge seien BewohnerInnen und PolizistInnen aus dem Gebiet geflohen, um in der im Osten angrenzenden Provinz Laghman Zuflucht zu suchen. Alasay sei ein wichtiger Distrikt in der Provinz Kapisa, in der die Taliban mehrere weitere Distrikte bedrohen könnten: (TOLO News, 6.07.2014)
Pajhwok Afghan News (PAN) hält in einem Artikel vom August 2014 fest, dass BewohnerInnen des Distrikts Tagab, Provinz Kapisa, die Sicherheitskräfte und Aufständischen aufgefordert hätten, die Kämpfe bis nach der Ernte von Granatäpfeln und Pflaumen einzustellen. Sie würden befürchten, dass sie in eine finanzielle Krise stürzen könnten, sollten sie nicht in der Lage sein, die Früchte zu ernten. Einem Bewohner des Distrikts zufolge hätten Stammesälteste das Problem mit der Regierung und der bewaffneten Opposition diskutiert. Während die Regierung der Aufforderung nach Einstellung der Kampfhandlungen bereits nachgekommen sei, sei eine Antwort der Aufständischen noch ausständig. Wie der Bewohner hinzugefügt habe, würden die Aufständischen weiterhin Angriffe im Gebiet Shakot starten. Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte würden oftmals zu Opfern unter der lokalen Bevölkerung und Schäden an Obstgärten führen. Ein Bewohner des Gebiets Tetarkhel habe angegeben, dass Aufständische die Sicherheitskräfte oftmals aus Obstgärten heraus angreifen würden. Wenn die Sicherheitskräfte das Feuer erwiderten, würden diese Obstgärten beschädigt: (PAN, 25.08.2014)
Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass vier Aufständische, die sich der Verlegung von Polizeikräften in den Distrikt Tagab, Provinz Kapisa, widersetzt hätten, bei Kämpfen getötet worden seien. Elf Personen, darunter zwei Polizisten, seien bei den Kämpfen verletzt worden. Zusätzlich hätten Aufständische die Häuser von vier Polizisten im Gebiet XXXX in Brand gesteckt.
BewohnerInnen des Gebietes seien zur Flucht gezwungen worden: (PAN, 17.08.2014)
Das Defense Video Imagery Distribution System (DVIDS), ein von der dritten US-Armee, einem Großverband des US-amerikanischen Militärs, betriebener Service zur Bereitstellung von Informationen in Zusammenhang mit den US-Streitkräften, berichtet in einem etwas älteren Artikel vom November 2013, dass die afghanischen Sicherheitskräfte bei einer Operation im Alasay (Alah Say)-Tal im Distrikt Tagab (Tegab) fünf Aufständische getötet, vier weitere festgenommen und zwei Waffenverstecke entdeckt hätten. Laut dem Gouverneur der Provinz Kapisa sei die Operation eine von mehreren vom ihm und den afghanischen Sicherheitskräften gestarteten Operationen zur Vertreibung der Aufständischen aus den Distrikten der Provinz: (DVIDS, 10.11.2013)
In einem im März 2014 veröffentlichten Bericht über Bedrohungen für Medien und JournalistInnen in Afghanistan zitiert Reporters Sans Frontières (RSF), eine internationale NGO, die sich für Medienfreiheit einsetzt, Abdul Matin Wafa, einen Redakteur der Zeitung Kapisa. Wafa zufolge sei die Sicherheitslage in Kapisa nach den ethnischen und kulturellen Charakteristika der Provinz das zweitgrößte Hindernis für die Informationsfreiheit. Aufgrund der Nähe zur Militärbasis Bagram sei die Provinz von strategischer Bedeutung. Sie sei deshalb zu einem Gebiet geworden, in dem es Spannungen gebe und das bewaffneten Konflikten ausgesetzt sei. Der Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften, die ein Interesse daran hätten, Gewalt in der Region zu fördern, sei spürbar: (RSF, März 2014, S. 21-22)
Das Congressional Research Service (CRS), der Recherchedienst des US-amerikanischen
Kongresses, erwähnt in einem etwas älteren Bericht vom Oktober 2013, dass die Gebiete, in denen die aufständische Gruppierung Hizb-e-Islami-Gulbuddin (HIG) aktiv sei, die Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar einschließen würden (CRS, 23. Oktober 2013, S. 15).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 25. September 2014)
CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security,
and U.S. Policy, 23. Oktober 2013
http://fpc.state.gov/documents/organization/217488.pdf
DVIDS - Defense Video Imagery Distribution System: Afghan governor increases ANSF
presence in Kapisa, 10. November 2013
http://www.dvidshub.net/news/116532/afghan-governor-increases-ansf-presencekapisa
FT - Financial Times: Taliban's summer surge threatens Afghanistan's stability, 7. August
2014
http://www.ft.com/cms/s/0/5e9045b4-1e18-11e4-bb68-00144feabdc0.html
NYT - New York Times: Taliban Making Military Gains in Afghanistan, 26. Juli 2014
http://www.nytimes.com/2014/07/27/world/asia/taliban-making-military-gains-inafghanistan.
html?_r=0
PAN - Pajhwok Afghan News: Alasai residents initiate anti-Taliban uprising, 23. Juli 2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/07/23/alasai-residents-initiate-anti-taliban-uprising
PAN - Pajhwok Afghan News: Warlords' rivalry forces many to flee Kapisa, 13. August
2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/13/warlords%E2%80%99-rivalry-forces-manyflee-
kapisa
PAN - Pajhwok Afghan News: Judicial organs start functioning in Alasai, 16. August 2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/16/judicial-organs-start-functioning-alasai
PAN - Pajhwok Afghan News: 4 insurgents killed, 11 injured dead in Tagab, 17. August
2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/17/4-insurgents-killed-11-injured-dead-tagab
PAN - Pajhwok Afghan News: Tagab residents urge truce until harvest, 25. August 2014
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/25/tagab-residents-urge-truce-until-harvest
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Warlords, Not Taliban, Making Life Hard For
Voters In Quiet Afghan Northeast, 3. April 2014
http://www.rferl.org/content/taliban-afghanistan-election-intimidation/25320214.html
RSF - Reporters Sans Frontières: Presidential Election in Afghanistan: Local Media on the
Front Line, März 2014
http://fr.rsf.org/IMG/pdf/en_rapport_afghanistan_bd2.pdf
TOLO News: Taliban Control Valley of Alasay District of Kapisa, 6. Juli 2014
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15502-taliban-control-valley-of-alasaydistrict-
of-kapisa
UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for
international peace and security [A/68/910-S/2014/420], 18. Juni 2014 (verfügbar auf
ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1403693685_n1442913.pdf
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Volrep and Border Monitoring; Monthly
Update; June 2014, Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1406624820_53d5fc214.pdf
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich seit Oktober 2014 einen Deutschkurs besucht und österreichische Freunde hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgungssystem in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben sich aus den obigen Berichten, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Nicht glaubwürdig sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, zumal die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren. So hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Bruder XXXX, der für die Taliban gekämpft habe, bei einem Vorfall anwesend gewesen sei, bei welchen einer seiner Talibanfreunde einen Mann, welchem von den Taliban vorgeworfen worden sei, für die Amerikaner zu spionieren, erschossen habe. Die Brüder des Getöteten würden nun glauben, dass der Bruder des Beschwerdeführers für den Tod ihres Bruders verantwortlich sei und würden sich am Bruder des Beschwerdeführers bzw. am Beschwerdeführer selbst rächen wollen. Der Beschwerdeführer tätigte jedoch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalles, wann der von den Taliban der Spionage verdächtigte Mann von den Taliban getötet worden sei. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass dieser Vorfall vier Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan stattgefunden habe, während er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014 angab, dass der Mann ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise erschossen worden sei. Der diesbezügliche Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer jedoch - trotz entsprechenden Vorhaltes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - nicht nachvollziehbar aufzuklären. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht angeben, wann die Versammlung mit den Taliban stattgefunden habe, an welcher auch der Bruder des Beschwerdeführers und die Brüder des Getöteten teilgenommen haben wollen und bei welcher sich die Brüder des Getöteten am Bruder des Beschwerdeführers rächen hätten wollen, wohingegen er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angab, dass die diesbezügliche Versammlung zwei Monate nach dem Tod des Mannes stattgefunden habe.
Darüber hinaus ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass sich für die Brüder des Getöteten bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keine Möglichkeit geboten hat, sich am Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder zu rächen, obwohl laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Vorfall, bei welchen die Taliban den Mann getötet hätten, bereits zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden haben soll und sich die Brüder des Getöteten oft im Dorf des Beschwerdeführers aufgehalten hätten und diese somit sicher ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich am Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder zu rächen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit keinem Wort erwähnt hat, dass er der Rache der Brüder des getöteten Mannes ausgesetzt sei, zumal er in der dortigen Einvernahme lediglich ausgeführt hat, dass sein Bruder XXXX für die Taliban arbeiten würde und er den Beschwerdeführer aufgefordert habe, ihm dabei behilflich zu sein. Da er die Zusammenarbeit abgelehnt habe, habe sein Bruder ihm gegenüber Gewalt ausgeübt. Aus diesem Grund habe er sein Geschäft verkauft und sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Dass es jedoch eine Feindschaft zwischen seinem Bruder XXXX und anderen Personen gegeben habe und der Beschwerdeführer selbst von der Rache der Feinde des Bruders des Beschwerdeführers betroffen sei, hat der Beschwerdeführer nicht erwähnt, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden und schon aus diesem Grund unglaubwürdig sind.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang weiter festzuhalten, dass sich laut Angaben des Beschwerdeführers noch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers im Heimatland aufhält. Warum dieser Bruder jedoch nach wie vor mit der Mutter des Beschwerdeführers im Heimatland lebt und niemals der Rache der Feinde des Bruders XXXX ausgesetzt war, vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar darzulegen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass sein Bruder jünger als er gewesen sei und er deshalb von den Feinden des Bruders XXXX nicht bedroht worden sei, geht dieses Argument ins Leere, zumal der im Heimatland verbliebene Bruder des Beschwerdeführers - laut Angaben des Beschwerdeführers - lediglich zwei Jahre jünger war als der Beschwerdeführer und es daher in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist, warum nur der Beschwerdeführer und nicht sein lediglich um zwei Jahre jüngerer Bruder der Rache der Feinde des Bruders XXXX ausgesetzt ist.
Aufgrund der oben aufgezeigten Widersprüche im Verfahren bzw. der Steigerung des Vorbringens zu den Fluchtgründen und der teilweisen mangelnden Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist.
2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. zur besonderen Situation in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2014 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft waren.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge das Haqqani Netzwerk seine Präsenz unter anderem in der Provinz Kapisa ausgeweitet hat. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben. Im Juni 2012 haben die afghanischen Truppen die Sicherheitsverwaltung von den französischen übernommen. Seit dem Abzug der Koalitionstruppen konnten Militante in der Zentralprovinz vorankommen. Die Taliban, das Haqqani Netzwerk und Hizb-i-Islami Gulbuddin haben die Kontrolle über große Teile der Distrikte Tagab und Alasai. Weiters ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Distrikt Tagab Sicherheitskräfte täglich unter Beschuss durch die Taliban stehen, die außer der Distrikthauptstadt den ganzen Distrikt kontrollieren würden. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach in seinem Heimatdistrikt Tagab eine hohe Präsenz der Taliban vorherrschen würde.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner im Heimatland verbliebenen Familie hat und eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Staat - ohne familiärer oder sonstige sozialer Anknüpfungspunkte - nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, gelebt hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk - unter Berücksichtigung seines Alters- und Entwicklungsstandes sowie seiner fehlenden Berufsausbildung - auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügt.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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