BVwG W163 1245851-2

W163 1245851-2Federal Administrative CourtNov 14, 2014

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Bescheidbehebung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W163 1245851-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W163.1245851.2.00

Spruch

W163 1245851-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.08.2002 einen Asylantrag gestellt.

2. Am 21.08.2002 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ein, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des BF nicht möglich sei.

3. In der Folge hielt sich der BF im Vereinigten Königreich auf und stellte dort ebenfalls einen Asylantrag. Österreich erklärte sich gemäß dem Dubliner Übereinkommen (Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages BGBl. III 165/1997) bereit, den BF zu übernehmen; er wurde am 30.07.2003 nach Österreich überstellt.

4. In weiterer Folge wurde der BF am 31.10.2003 und am 02.12.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

5. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2003, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG 1997 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).

6. Die gegen den Spruchpunkt I. des oben unter Punkt 5. genannten Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.11.2011, Zl. XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

7. Dem BF wurden vom Bundesasylamt befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 21.11.2013, Zl. XXXX, befristet bis zum 16.12.2014.

8. Am 17.04.2014 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizei, dem mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Migration, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA) eine Strafkarte vom 08.04.2014, Zl. XXXX, einschließlich angeschlossenem Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung, Zl. XXXX, derzufolge der BF am 01.04.2014 wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB nach 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt wurde. Die Rechtskraft trat mit 05.04.2014 ein.

9. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 05.05.2014, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. XXXX erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 Asylgesetz 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 01.04.2014, rechtskräftig mit 05.04.2014, nach § 81 Abs. 1 StGB (gemeint wohl: § 84 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei und aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes § 9 Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelange.

10. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des oben genannten Bescheides wurde mit nicht datiertem und am 08.05.2014 per Fax übermittelten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es wäre in der Begründung erkennbar, dass sich die Aberkennung auf die Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes beziehe. Der BF sei wegen eines Vergehens verurteilt worden. Zudem hätte die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren einleiten und dem BF in diesem Verfahren Parteiengehör gewähren müssen.

11. Am 14.05.2014 legte das BFA den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

III.2. Zu Spruchpunkten I.-IV. des angefochtenen Bescheides:

Spruchteil A)

1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:

2. Gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist ein Verfahren auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

3. § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.

4. Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamts stützt sich auf Absatz 2 leg. cit., ohne zu präzisieren, auf welchen der drei dort angeführten Aberkennungstatbestände sie sich in concreto bezieht.

Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist ausschließlich die Anwendung der Z 3 der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden zu näher zu behandeln:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn "der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."

Eine Anwendung dieser Bestimmung ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, da gemäß § 17 StGB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Der Strafrahmen jenes Delikts, für dessen Begehung der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, überschreitet die genannte Grenze nicht. Der für die Strafbemessung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien herangezogene Tatbestand des § 84 Abs. 1 StGB legt einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe fest. Der Verurteilung liegt somit ein Vergehen zugrunde, weshalb eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls nicht in Betracht kommt und deren durch die belangte Behörde vorgenommene Bezeichnung als "Verbrechen" terminologisch unrichtig ist.

Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass - wie in der Beschwerde vorgebracht - im Akt nicht erkennbar ist, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dem BF im Aberkennungsverfahren Parteiengehör eingeräumt worden wäre.

5. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu Asylgerichtshof 10. 2. 2011, C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

6. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Betreffend die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.

7. Da der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage ist vielmehr durch eine erst kürzlich ergangene höchstgerichtliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall als geklärt anzusehen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. 12. 2011, U1907/10).

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