W106 1425450-1•BVwG W106 1425450-1
W106 1425450-1Federal Administrative CourtNov 14, 2014
Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Streitigkeiten, Übergangsbestimmungen
W106 1425450-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 11 11.277-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Hazare und schiitischer Muslim, stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 28.11.2011 vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen und am 13.12.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein einer Dolmetscherin für Dari, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, aus dem Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni, in Afghanistan zu stammen und mit 2,5 Jahren mit seiner Mutter - sein Vater war verstorben - nach Kabul gezogen zu sein. Seine Mutter sei vor ca. 10 Jahren durch einen Bombensplitter getötet worden. Nach dem Tod seiner Mutter habe er zwei Jahre lang im Waisenhaus gelebt und sei dann arbeiten gegangen. Die Beziehung zu seinem in Kabul lebenden Onkel mütterlicherseits sei nicht gut gewesen. Der BF habe zuerst im Stadteil XXXX von Kabul gelebt. Dort habe der erste Überfall stattgefunden. Dabei habe ein Mann den Sohn des Hausbesitzers in ein Auto gebracht und dem Jungen die Hände gefesselt. Danach sei der Mann mit zwei, drei weiteren Männern zurück in den Hof gekommen und habe sich der BF im Keller versteckt. Als die Männer ins Haus kamen, haben sie ein paar Mal seine Frau getreten. Nachdem sie den BF nicht finden konnten, seien sie wieder gegangen. Der Nachbarsjunge sei nach einigen Tagen wieder frei gelassen worden. Er sei mit einem Messer verletzt worden. Der BF sei danach mit seiner Frau in den Stadtteil XXXX gezogen. Eines Nachts gegen 12.30 Uhr, ungefähr 20 Tage nach dem Umzug sei das Haus in XXXX erneut angegriffen worden. Drei Männer seien über die Mauer in den Hof gesprungen und hätten diese den Hausbesitzer nach dem BF gefragt. Danach sei der BF nach XXXX geflüchtet. Unterwegs habe ihn seine Frau angerufen und ihm gesagt, dass die Männer nach dem BF suchten. Seine Frau habe ihm dann Geld geschickt und sei der BF dann in den Iran geflüchtet. Diese beiden Überfälle seien die Fluchtgründe des BF. Befragt um welches Grundstück es bei dem Streit gegangen sei, gab der BF an, das Grundstück liege in Ghazni, er wisse nicht, auf wessen Namen dieses Grundstück geführt werde. Sowohl sein Vater als auch die Gegenseite hätten Grundstückspapiere. Nach den Erzählungen seiner Mutter sei der Vater wegen der Grundstücksstreitigkeiten getötet worden. Der BF besitze keine Grundstückspapiere, er sei auch nie wieder in Ghazni gewesen. Befragt, warum die früheren Gegner ca. 22 Jahre nach dem Tod des Vaters ein Interesse am BF haben sollten, antwortete der BF, dass sein Onkel mütterlicherseits noch lebe. Vielleicht laufe der Grund auf den Namen seiner Mutter und die Papiere befänden sich bei diesem Onkel. Er nehme dies deshalb an, weil nach dem Tod seiner Mutter sein Onkel mütterlicherseits alle Papiere seiner Mutter an sich genommen habe und vielleicht auch die Grundstückspapiere dabei gewesen seien.
Er habe Afghanistan vor ca. 3 Monaten mit einem PKW verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Für die Reise vom Iran bis in die Türkei habe er US$ 3.500,-- und von Griechenland bis Österreich US$ 4.000,-- bezahlt.
Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, in Österreich keine nahen Verwandten, Familienangehörige oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich zu haben.
I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.03.2012, Zl. 11 11.277-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
"Zur Person des BF: Sie sind Staatsangehöriger Afghanistans, verheiratet, schiitischen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Hazare an. Sie behaupten, XXXX zu heißen und in der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh geboren zu sein. Sie brachten der erkennenden Behörde bis zur Bescheiderlassung keine identitätsbezogenen Dokumente in Vorlage. Ihre Identität steht nicht fest.
Sie sind körperlich und geistig völlig gesund, nehmen keine Medikamente ein und werden nicht ärztlich behandelt. Sie leben in Bundesbetreuung und werden vom Staat versorgt.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ihren Fluchtgründen wird die Glaubwürdigkeit versagt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren oder solche für die Zukunft zu befürchten sind.
Zur Situation im Fall der Rückkehr:
Fakt ist, dass es sich bei Ihnen um einen volljährigen jungen, gesunden Mann handelt, dem es zumutbar ist, auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie verfügen über langjährige Berufserfahrungen als Mechaniker, Lastenträger und Fliesenleger in der afghanischen Hauptstadt Kabul, wo Sie von Kleinkindalter an bis zum Beginn Ihrer Fluchtbewegung aus Afghanistan etwa 3 Monate vor Ihrer Ankunft in Österreich (Anm. Einreise am 27.09.2011) durchgehend gelebt haben.
In Kabul leben nach wie vor Ihre Ehefrau samt deren Familie, sowie ein Onkel mütterlicherseits Ihrer Person. Es bestehen demnach umfassende familiäre Anknüpfungspunkte in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Ihre vorläufige Wohnsitznahme wäre somit bei Ihrer Rückkehr nach Kabul geregelt und stünde es Ihnen frei, in Ihren Familienverband nach Kabul zurückzukehren, bzw. wie auch Ihre Gattin seit Ihrer Ausreise aus der Heimat zunächst bei Ihrer Schwiegerfamilie zu leben, bis Sie eine neue Wohnung und Arbeit gefunden haben. Sie sind in die afghanische Gesellschaft integriert und haben den Großteil Ihres Lebens in Afghanistan verbracht.
Zum Privat- und Familienleben:
Sie haben in Österreich keine Verwandten bzw. leben mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Sie besuchen in Österreich einen Deutschkurs. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Sie werden vom österreichischen Staat versorgt."
Zur Lage im Herkunftsland werden die Feststellungen der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand Oktober 2011 wieder gegeben.
In der Beweiswürdigung ging die Behörde von folgenden Erwägungen aus:
"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Sie konnten der erkennenden Behörde bis zur Bescheiderlassung keinerlei identitätsbezogene Dokumente vorlegen, welche die Angaben zu Ihrer Person bestätigen, weshalb Ihre Identität nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit feststeht. Ihren Ausführungen zu Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Staats- und Volksgruppenangehörigkeit wird deshalb Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen. Die Feststellungen betreffend Ihren Gesundheitszustand gründen sich auf Ihre Ausführungen im Verfahren.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihr gesamtes Fluchtvorbringen vermochte einer Glaubwürdigkeitsprüfung durch das österreichische Bundesasylamt nicht standzuhalten und verstrickten Sie sich in massive Widersprüchlichkeiten und inhaltlicher Steigerungen, die aufzuklären Sie außerstande waren.
Eingangs muss schon einmal bemerkt werden, dass Sie polizeilich erstbefragt am 28.09.2011 angegeben haben, gesamt zwei Mal in Afghanistan von unbekannten Tätern ausgeraubt worden zu sein, wohingegen Sie einvernommen vor dem BAA am 13.12.2011 angaben, dass Ihnen beide Male nichts gestohlen worden wäre. Denn laut Ihnen am 13.12.2011 wäre beim ersten Überfall auf Ihr Wohnhaus in Kabul, XXXX ein Nachbarsjunge entführt und Ihre Gattin getreten worden. Auch beim zweiten Überfall, als Sie und Ihre Gattin bereits in Kabul, XXXX eingemietet gewesen wären, wäre nichts weggekommen.
Auch den behaupteten zweiten Überfall auf Ihre letzte Wohnadresse in Afghanistan (konkret, XXXX) circa sechs Monate und zwanzig Tage vor dem 13.12.2011 gestalteten Sie dergestalt widersprüchlich, dass diesem nicht einmal ansatzweise Glauben geschenkt werden konnte. Ihrer anfängliche Darstellung des besagten zweiten Überfalls folgend hätten Sie erst nichts von dem Überfall mitbekommen. Sie wären nach Mitternacht angerufen worden und hätten erfahren, dass jemand Sie suchen würde. Sie würden annehmen, es handle sich um die Person, die Ihren Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet hätte, als Sie ein Kleinkind gewesen wären, wovon Sie von Ihrer Mutter erfahren hätten. Zum Zeitpunkt des Anrufs nach Mitternacht, als Sie von der Suche nach Ihnen von Ihrer Gattin informiert worden wären, wären Sie gerade in XXXX, Kabul unterwegs nach Herat gewesen. Explizit gaben Sie befragt am 13.12.2011 an, der besagte zweite Überfall auf Ihre Adresse in XXXX hätte sich NACH besagtem Anruf, somit schon WÄHREND Ihrer Ausreise aus Kabul nach Herat (und in weiterer Folge Richtung Europa) ereignet. Auf Nachfrage der erkennenden Organwalterin, weswegen Sie schon vor dem zweiten Überfall geflüchtet wären, von dem Sie schließlich laut Ihren vorausgegangenen Ausführungen im Vorfeld nichts gewusst haben können, wurde Ihnen offensichtlich selbst die unlogische Chronologie Ihrer Erstschilderung des zweiten Überfalls bewusst und änderten Sie diese im Verlauf derselben Einvernahme aufs Unglaubwürdigste ab. Denn laut Ihnen weiter hätten Sie gerade an Ihrer Adresse in XXXX ferngesehen, hätten Stimmen gehört, weil drei Männer über die Hofmauer gesprungen wären und den Vermieter namens XXXX nach Ihnen gefragt hätten. Hierbei ist schon einmal nicht erklärlich, wie Sie fernsehend drei Männer über die Hofmauer springen gesehen haben sollen. Laut Ihnen weiters wären Sie, als Sie die Stimmen der Eindringlinge und des XXXX gehört hätten, über die Hofmauer auf eine der am Haus vorbeiführenden zwei Gassen geflüchtet, wobei man Sie nicht bemerkt hätte. Somit wären Sie laut dieser zweiten Darstellung ein und desselben angeblichen Überfalls sehr wohl noch zuhause anwesend gewesen, obwohl Sie im Vorfeld am 13.12.2011 angegeben hatten, zum Überfallszeitpunkt schon unterwegs Richtung Herat gewesen zu sein und erst nach erfolgtem Überfall davon erfahren zu haben.
Durch diese komplett widersprüchliche Darstellung des behaupteten Ereignisses, welches zu Ihrer Flucht geführt hätte verdeutlichte sich, dass Sie sich eindeutig hierbei nicht an die Wahrheit hielten, sondern sich einer konstruierten Geschichte bedienten.
Weiters war auch schon an Ihrer ausweichenden Art und Weise, am 13.12.2011 an Sie gerichtete Fragen zum Fluchtgrund zu beantworten erkennbar, dass Sie sich dadurch selbst Zeit einzuräumen versuchten, um Antworten zu konstruieren, um Widersprüche zu vermeiden und Ihr Vorbringen laufend zu erweitern.
Zu einer weiteren Gegensätzlichkeit kam es hinsichtlich Ihrer Ausreisebewegung. Denn erstbefragt am 28.09.2011 gaben Sie an, von Kabul mittels eines PKW in den Iran gefahren zu sein, wohingegen Sie einvernommen vor dem BAA am 13.12.2011 angaben, von Kabul nach Herat gefahren zu sein, wohin Ihre Gattin Ihnen 7500,- USD überwiesen hätte und Sie somit sehr wohl laut Ihnen am 13.12.2011 noch einen Aufenthalt in Herat gemacht haben müssen, bevor Sie Afghanistan verlassen hätten, zumal Banküberweisungen zumindest einen Tag Transferzeit beanspruchen, bis der Geldbetrag erfolgreich überwiesen ist.
Auch Ihre Argumentation, woher Ihre mutmaßlichen Verfolger Ihre aktuelle Wohnadresse in XXXX, Kabul gehabt hätten, hielt einer genaueren Betrachtung nicht stand. Denn einerseits gaben Sie am 13.12.2011 an, nach dem ersten Überfall auf Ihre Adresse in XXXX wären Sie aus Angst nach XXXX übersiedelt und hätten dort bis zu Fluchtbeginn nur circa zwanzig Tage lang gelebt. Andererseits aber argumentierten Sie, die Personen, die Ihren Vater getötet hätten, als Sie etwa 2,5 Jahre alt gewesen wären (rechnerisch etwa im Jahr 1988), hätten womöglich den Bruder Ihrer Mutter in Kabul, XXXX nach Ihrer neuen Adresse in XXXX gefragt. Dieses Argument widerspricht jedoch wiederum Ihrer Angabe, wonach Sie seit circa einem Jahr (ausgehend vom Einvernahmedatum) keinen Kontakt mit dem besagten Onkel mehr gehabt hätten, somit lange vor Ihrem Umzug aus XXXX nach XXXX. Demzufolge waren Sie auch außerstande anzugeben, wie die angeblichen Feinde Sie nach Ihrem letzten Umzug in Kabul überhaupt gefunden haben sollen. Auch welchen Sinn es aus Sicht Ihrer angeblichen Verfolger gehabt hätte, Sie wegen einer Grundstücksstreitigkeit in der Provinz Ghazni aus dem Jahre 1988 im Jahre 2011 in Kabul verfolgen zu wollen, zumal Sie sich ab einem Alter von 2,5 sich nie wieder in Ghazni aufgehalten hätten und auch Zeit Ihres Lebens nie nach den Verantwortlichen für den Tod Ihres Vaters gesucht hätten, konnten Sie im Verfahren nicht erklären.
Auch hatten Sie erstbefragt am 28.09.2011 noch dezidiert angegeben nicht zu wissen, ob diejenigen, die Ihren Vater in Ghazni getötet hätten auch diejenigen gewesen wären, die Sie in Kabul ausgeraubt hätten. Jedoch aber am 13.12.2011 vor dem BAA gaben Sie an, sehr wohl von Ihrem Vermieter in XXXX namens XXXX zu wissen, dass Ihre angeblichen Verfolger Sie wegen der Grundstücksstreitigkeit aus Ghazni suchen würde. Ihre Ausführung: "Es war jemand mehrmals da und fragte nach mir, wo ich wohne. XXXX sagte mir, dass mehrmals nach mir gefragt wurde. Er sagte denen dann, wo ich wohne. Der Mann sagte XXXX dann, dass er nach mir wegen dem Grundstück sucht." (siehe Niederschrift 13.12.2011, S. 6) verdeutlichte somit eindeutig diesen gravierenden Widerspruch zu Ihren erstbefragten Ausführungen. Sofern Sie hierzu erklärend am 13.12.2011 einließen, Sie wären erstbefragt kurz nach Ihren Problemen befragt worden und hätten diese kurz erzählt, so handelt es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung. Denn Ihre erstbefragten Ausführungen zu diesem Thema widersprechen Ihren diesbezüglichen Ausführungen vor dem BAA inhaltlich, was nicht aufgrund von Kürzungen zustande kommen kann sondern nur, wenn man - wie Sie es taten - sein Vorbringen schlichtweg nach Belieben abändert und intensiviert.
Bei einer Zusammenschau der aufgetretenen eklatanten Widersprüche und augenscheinlicher inhaltlicher Steigerungen innerhalb Ihrer behaupteten Fluchtgründe, war Ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf einem unwahren Konstrukt, welches Sie keinesfalls tatsächlich erlebt haben.
Betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - speziell in die Stadt Kabul, wo Sie den Großteil Ihres Lebens bis zur Ausreise verbrachten - dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind. Aufgrund obiger Ausführungen kam die Behörde zum Schluss, dass Ihre Angaben zum Fluchtgrund keinesfalls der Wahrheit entsprechen.
Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegen stehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen Ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private zu rechnen hätten.
Resultierend aus Ihrer kurzen Abwesenheit aus Afghanistan und weil Sie den Großteil Ihres Lebens in Afghanistan bzw. Kabul verbracht haben, sind Sie als in die afghanische Gesellschaft integriert anzusehen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, zumal Sie und als gesunder, junger Mann mit langjähriger Berufserfahrung in verschiedenen Branchen in Kabul, sowie als in die afghanische Gesellschaft integrierter Mann auch bei Ihrer Rückkehr wieder einer Form der Arbeit oder Hilfsarbeit nachgehen können.
Überdies ist auch davon auszugehen, dass Ihre, in der Hauptstadt Kabul lebenden Verwandten (Ihre Ehefrau, deren gesamte Familie und ein Onkel mütterlicherseits Ihrer Person) Sie finanziell bei Ihrem Neubeginn in Afghanistan unterstützen, Sie in der Familie Ihrer Gattin aufgenommen werden können und - bis Sie wieder Arbeit und eine eigene Wohnung für sich und Ihre Ehefrau gefunden haben - sowohl finanzielle Startunterstützung zu erwarten haben, sowie auch im Haushalt Ihrer Schwiegerfamilie wohnen können. Es ist Ihnen somit eine Sicherung Ihrer Lebensbedürfnisse (Arbeit, Nahrung, Unterkunft etc.) im Rückkehrfall in Afghanistan, speziell in Kabul möglich.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die zitierten Quellen.
Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert hat oder dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist.
Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vgl. Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen ergeben sich aus Ihren Angaben."
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass der BF keine Verfolgungshandlungen Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen vermochte.
Es sei ihm nicht gelungen, eine rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung, glaubhaft zu machen.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach ihm künftig in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen könnte. Es stehe ihm weiters die Möglichkeit offen, seinen Lebensmittelpunkt in der Stadt Kabul zu gestalten, wo er von Kleinkindalter an durchgehend lebte und auch zahlreiche Verwandte haben.
Auch der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Betreffend die Volksgruppenzugehörigkeit könne davon ausgegangen werden, dass weder die Volksgruppe der Hazare einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei und habe der BF Derartiges mit keinem Wort im Verfahren vorgebracht. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan habe keine Gefahr einer Verfolgung seiner Person abgeleitet werden können.
Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen.
Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gäbe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen Ihrer persönlichen Merkmale - hindeuten würden, war sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft des BF abzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass im Beschwerdefall nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für den BF als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiters lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan in Verbindung mit ihrem Vorbringen keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention ableiten.
Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat habe die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.07.2005, N. gg. Finnland).
Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt werden musste, so sei es gerade dem BF nicht gelungen darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohner des Herkunftsstaates. Vielmehr könne aus den Feststellungen zu den persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen (jugendliches Alter, Gesundheit, umfassende familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul, wo der BF von Kleinkind an gelebt habe, langjährige Berufserfahrung in Kabul, Integration in die afghanische Gesellschaft) abgeleitet werden, dass seine Lebenssituation besser sei als der Durchschnitt der Mitbürger, gehöre er - wie festgestellt - auch nicht zu sozialen Risikogruppen in seiner Heimat.
Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein habe sich keine Gefährdung ergeben.
Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich gewesen. Ebenso wenig haben sich in der Person des BF selbst gelegene Gründe, wie etwa eine schwere psychische oder physische Krankheit ergeben.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, erscheine eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.
Es stehe dem BF jedenfalls die Möglichkeit frei, in Kabul, wo er den Großteil seines Lebens verbracht haben, zurückzukehren und sich dort im Haushalt seiner Schwiegerfamilie, wo auch seine Gattin lebe, oder bei Ihrem Onkel mütterlicherseits in Kabul niederzulassen, sich wieder Arbeit und eine eigene Wohnung (ggf. mit Starthilfe der Verwandtschaft) zu suchen und sein Leben in Kabul wieder aufzunehmen. Beim BF handle es sich um einen jungen, gesunden Erwachsenen mit branchenübergreifenden Berufserfahrungen, und ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Aufgrund dieser Faktoren wäre es ihm möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt wieder in seinem Heimatland in Kabul zu setzen.
Es sei davon auszugehen, dass er auch ohne Schulausbildung aufgrund jahrelanger Berufserfahrungen und seines verwandtschaftlichen Hintergrundes dort im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, Kabul in der Lage sei, sich wieder Arbeit zu suchen und so für sich ein Einkommen zu erzielen, damit ein Leben zu finanzieren ist.
Im Beschwerdefall könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG ausgegangen werden.
Zu Spruchpunkt III. wird zusammenfassend ausgeführt, dass keine Gründe iSd § 10 Abs. 2 AsylG vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstünden.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte
1. den angefochtenen Bescheid da hingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
2. in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;
3. in eventu dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;
4. sowie die gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Vorbringen des BF keineswegs konstruiert oder zum Zwecke der Asylerlangung frei erfunden worden sei, wie das von der Erstbehörde behauptet worden sei.
So habe er bereits bei der Erstbefragung ausgeführt, dass unbekannte Täter in das Haus des BF eingedrungen seien, seine Frau und er daraufhin umziehen habe müssen und wie daraufhin ebenfalls aufgesucht worden seien. Er habe auch wahrheitsgetreu geschildert, dass nach dem ersten Übergriff seine Frau und der BF sich eine neue Bleibe haben suchen müssen. Er habe abermals vorgebracht, dass diese Überfälle den BF veranlassten, sein Heimatland zu veranlassen. Wenn ihm von der Behörde nun vorgeworfen werde, dass er vorerst vorgebracht hätte, dass er überfallen und dann aber angegeben hätte, dass ihm nichts gestohlen worden sei, so sei das per se kein Widerspruch. So habe der BF darauf hingewiesen, dass er zuerst gedacht hätte, dass es Diebe seien. Zur Untermauerung, dass die Lage in Kabul gefährlich und die Menschen ständig in Angst leben müssten, verweist der BF auf einen aktuellen Bericht von ACCORD zur Sicherheitslage in Kabul vom 13.01.2012. Aus diesem gehe hervor, dass die Taliban auch in Kabul beinahe überall zuschlagen könnten, dass sie vor allem gegen Kollaborateure der Regierung vorgingen, dass sie in der Bevölkerung Unterstützer hätten und eine Infiltrierung der Taliban in der Stadt stattfinde. Wiedergegeben wird weiter ein Ausschnitt aus einem Bericht von UNHCR vom März 2011 zur Frage des Schutzbedarfs afghanischer Asylwerber, den Hauptrisikogruppen und einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Selbst in den Länderfeststellungen werde auf die Probleme in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage und die Sicherheitslage in Kabul hingewiesen.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimat sei unter diesen Bedingungen keinesfalls möglich, weil dem BF im Falle der Abschiebung eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe.
Im Verfahren vorgelegt wurden Bestätigungen vom Besuch mehrerer Deutschkurse, eines Kurses "Computer-ABC für Jugendliche" sowie einer Basisbildungs-Schulung sowie eines Zeugnisses über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 27.06.2014. Über den Verein Menschenrechte langte am 07.01.2014 ein vom BF selbst verfasster Brief ein, in welchem er zum Ausdruck bringen möchte, dass er in Österreich zum Christentum gefunden habe. Da er sich das Zugticket nach Wien allerdings nicht leisten könne, sei es schwierig für ihn, regelmäßig am Gottesdienst teilzunehmen. Am 06.10.2014 wurde zum Zeichen der Integration des BF in Österreich ein Empfehlungsschreiben des "ChristAktiv - Vereins" vorgelegt.
I.4. Am 12.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Zu den Einvernahmen im bisherigen Verfahren gab der BF an, dass es bei der Einvernahme vor dem BFA Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe, der Dolmetscher habe einige Angaben nicht richtig übersetzt. Befragt, warum er dies dort nicht eingewendet habe, gab der BF an, dass er wegen der vielen Schwierigkeiten Konzentrationsstörungen gehabt habe. Die Niederschrift vor der Polizei sei ihm nicht rückübersetzt worden, er sei nicht danach gefragt worden, ob er eine Rückübersetzung wolle.
Auf die Verlesung des Verwaltungsaktes sowie auf Akteneinsicht wird vom BF verzichtet.
Die weitere Befragung des BF gestaltete sich wie folgt:
"BF: Ich habe bei der Einvernahme die Wahrheit gesagt und werde dies auch heute tun.
R: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ich leide permanent an Kopfschmerzen und nehme daher ständig Medikamente. Die Ursache für die Kopfschmerzen sind meine Sorgen und dass ich sehr viel nachdenke.
R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ich habe lediglich Kopfschmerzen, es sollte kein Problem sein.
R: Sie haben in Afgh. eine Schule besucht?
BF: Nein. Ich konnte keine Schule besuchen.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe keine Eltern, es war nicht möglich.
R: Sie haben in Österreich bereits mehrere Deutschkurse für Asylwerber besucht und am 27.06.2014 die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden. Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder eine Schule?
BF: Ich habe vor einer Woche mit einem Deutschkurs angefangen, 2 Stunden in der Woche.
R: Sie haben keine Geschwister?
BF: Nein.
R: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Afghanistan?
BF: Ja, ein Onkel mütterlicherseits.
R: Wo lebt der Onkel?
BF: Das weiß ich nicht, ich habe seit 4 Jahren keinen Kontakt. R:
Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?
BF: Wir telefonieren 2-3 Mal im Monat.
R: Ihre Frau lebt bei Ihrer Familie?
BF: Sie lebt bei ihrer Mutter in Kabul.
R: Wie ist ihre wirtschaftliche Situation?
BF: Bis vor einem Jahr, als ihr Vater noch am Leben war, hat dieser für meine Ehefrau gesorgt. Derzeit versuche ich sie finanziell zu unterstützen. Seit ca. 15 Tagen arbeite ich mit einem Österreicher. Ich habe meiner Gattin 100 EURO für eine medizinische Behandlung zugeschickt. Meine Gattin verdient außerdem selbstständig Geld indem sie stickt.
R: Was arbeiten Sie in Österreich?
BF: Am Flohmarkt.
R: Haben Sie da regelmäßig Arbeit?
BF: Manchmal, nicht immer.
R: Sie haben in Afghanistan gearbeitet?
BF: Ja. Ich war Mechaniker und Fliesenleger.
R: Konnten Sie gut von dieser Arbeit leben?
BF: Das Leben war durchschnittlich. In Kabul sind die Preise für Lebensmittel, Miete und alles andere sehr hoch. Man verdient so viel um sich das Notwendigste zu leisten.
R: Lebt Ihre Gattin in einer Wohnung oder in einem Haus?
BF: Meine Gattin wohnt in einem Mietshaus mit ihrer Mutter, das Haus ist aus Ton.
R: Schildern Sie ihre Fluchtgründe präzise und abschließend.
BF: Ich war ein Kind als mein Vater verstarb. Nach dessen Tod zogen meine Mutter und ich von der Provinz Ghazni nach Kabul. Meine Mutter und ich lebten zusammen bis sie verstarb. Nach dem Tod meiner Mutter lebte ich bei meinem Onkel mütterlicherseits. Der Grund weshalb wir Ghazni verließen und nach Kabul gingen war die Feindschaft meines Vaters mit den Verwandten aufgrund der Grundstücke. Es gab Grundstücksstreitigkeiten. Ich habe bei meinem Onkel gelebt, aber ich hatte viele Schwierigkeiten. Bevor meine Mutter starb, erzählte sie mir eines Tages von Dokumenten betreffend unsere Grundstücke. Meine Mutter hatte die Dokumente nach dem Tod meines Vaters mitgenommen und diese bei sich aufbewahrt. Sie erzählte, dass mein Vater aufgrund dieser Dokumente getötet wurde. Nach dem Tod meiner Mutter nahm mein Onkel mütterlicherseits die Dokumente zu sich. Ich war damals einerseits sehr jung und verstand nicht viel davon. Andererseits war ich sehr alleine gelassen, ich wurde von den Söhnen meines Onkels immer schikaniert und gequält. Einige Zeit verging bis ich eine Arbeit bei einem Mechaniker fand. Eine Zeitlang hatte ich Arbeit aber dann gab es Zeiten wo ich nicht regelmäßig Arbeiten nachgehen konnte. Ich begann wieder im Bazar zu arbeiten. So vergingen einige Jahre bis ich mich mit meiner derzeitigen Ehefrau verlobte und diese schließlich heiratete. Nach meiner Heirat wurde mein Verhältnis zu meinem Onkel sehr schlecht. Mein Onkel begann nämlich mich wegen der Grundstücke und der dazugehörigen Dokumente zu schikanieren. Es kam zu Auseinandersetzungen, schließlich war ich gezwungen vor meinem Onkel zu flüchten. Ich ging nach XXXX. Dort habe ich als Fliesenleger zu arbeiten begonnen. Ich habe in einem Mietshaus gelebt. Eines Tages sagte der Hauseigentümer, dass jemand auf der Suche nach mir gewesen ist. Als beim ersten Mal Personen gekommen sind war ich zu Hause. Sie sind hineingekommen und haben den Vermieter nach mir gefragt. Meine Ehegattin merkte, dass sie wegen mir gekommen waren. Ich versteckte mich unter einem Fass (Tonne, Boiler). Die Männer gingen weg, aber sie verletzten den Sohn des Nachbarn (Vermieter) mit einem Messer vor der Tür, so wollten sie uns allen Angst machen.
R: Wer waren diese Leute?
BF: Es waren 3 Personen, die von meinem Onkel mütterlicherseits geschickt wurden. Er ist der Einzige, der mit mir ein Problem hatte, er hatte die Dokumente der Grundstücke und wollte die Grundstücke für sich beanspruchen. Es ist allgemein bekannt, dass wegen Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan immer wieder Menschen getötet werden.
R: Haben Sie Anspruch auf die Grundstücke gestellt?
BF: Ich wollte die Grundstücke beanspruchen, allerdings konnte ich nichts dafür machen. Es ist allgemein bekannt, dass die afghanische Regierung und die Behörden korrupt sind. In Afghanistan herrscht in erste Linie die Mafia. In ganz Afghanistan werden die Gesetze nicht beachtet. Daher ist es für einfach Menschen wie mir in einer Provinz wie Ghazni nicht möglich rechtliche Ansprüche zu stellen.
R: Die Grundstückspapiere hat doch Ihr Onkel gehabt, die Grundstücke waren damit bereits in seiner Hand!
BF: In Afghanistan sind Feindschaften wegen Grundstücksstreitigkeiten gang und gebe, mein Onkel wollte mich töten damit ich künftig keine Ansprüche auf die Grundstücke stellen hätte können.
R. Wie konkret hat Ihr Onkel Sie bedroht?
BF: Mein Onkel hätte mir niemals ins Gesicht sagen können, dass er mich töten wollte, denn dann hätten alle gewusst von wem ich getötet worden wäre. Sein Ziel war es unsere Grundstücke ohne jegliche Hindernisse in seinen Besitz zu nehmen.
R: Der Onkel war doch schon mit den Dokumenten im rechtlichen Besitz der Grundstücke, warum sollte er Sie daher töten?
BF: Die Dokumente waren zwar bei ihm, aber in den Dokumenten stand nicht der Name meines Onkels sondern der meines Vaters. Rechtlich haben die Grundstücke meinem Vater und nach dessen Tod mir zugestanden.
R: Ihr Vater ist vor ca. 22 Jahren gestorben, das ist schon eine sehr lange Zeit!
BF: Ich habe nicht gerechnet vor wie vielen Jahren mein Vater verstorben ist, ich war zum Zeitpunkt seines Todes ca. 2 1/2 Jahre alt.
R: Warum ist das Problem mit den Grundstücken erst so spät aufgetaucht?
BF: Ich war anfangs noch ein Kind und später auch noch zu jung um Schritte zu setzen.
R: Sind die Grundstücksstreitigkeiten Ihre Fluchtgründe?
BF: Ja, die Grundstücksstreitigkeiten und die damit verbundene Feindschaft sind die Gründe, weshalb ich aus meiner Heimat flüchten musste. Ich verließ meine Familie und suchte fern von der Heimat und von der Familie um Schutz an. Ich lebe in Sorge um meine Familie und weiß nicht wie es meiner Familie gesundheitlich und finanziell geht. Und wenn ich in meiner Heimat kein sicheres Leben führen kann, dann kann ich auch nicht dort bleiben.
R: Sie meinen mit Familie Ihre Frau?
BF: Ja.
R: Sie haben bei den Niederschriften angegeben, dass Sie seit dem Umzug nach Kabul nie mehr in Ghazni waren, ist das richtig?
BF. Ja, das ist richtig.
R: Sie haben in den Niederschriften auch von 2 Überfällen auf Sie gesprochen! Heute haben Sie nur von einem Besuch dieser Leute gesprochen!
BF: Nach weiteren Übergriffen haben Sie keine Fragen gestellt.
R: Ich habe Ihnen gesagt, Sie sollen die Fluchtgeschichte präzise und abschließend schildern.
BF: Der zweite Angriff auf unser Haus fand in der Nacht statt. Es waren wieder 3 Personen, die zuerst den Vermieter nach mir gefragt haben und dann aber in das Haus eingedrungen sind. Ich kletterte über die Mauer und floh von dort. Ich fuhr mit einem Taxi in die Stadt und von dort setzte ich meine Flucht in den Iran fort. Ich habe vergessen zu erwähnen, dass bei dem ersten Überfall meine Frau geschlagen und getreten wurde.
R: Wo war der erste Überfall und wo war der zweite Überfall, an welcher Adresse?
BF: Wir haben zuerst in XXXX gelebt. Die zwei Übergriffe fanden in XXXX statt. Bei einem Übergriff in XXXX wurde auch meine Frau geschlagen.
R: Sie haben auch angegeben, dass Sie eines Nachts einen Telefonanruf bekommen haben, wer hat diesen Anruf entgegen genommen?
BF: So etwas habe ich nie angegeben.
Die R zitiert aus der Niederschrift vom 13.12.2011, S 4.
BF dazu: Es dürfte zu einem Missverständnis gekommen sein. Ich habe angegeben, dass ich in jener Nacht, in der ich über die Hausmauer geklettert und von dort in die Stadt Kabul geflüchtet bin, gegen
12. 30 Uhr in der Nacht von meiner Frau angerufen worden bin und sie mir mitgeteilt hat, dass ich auf keinen Fall nach Hause zurück kehren darf. Diese Angaben von mir sind vom D falsch übersetzt worden, ich habe den D bereits bei der damaligen Einvernahme darauf hingewiesen, dass an einigen Stellen ich nicht richtig verstanden wurde und dass auch ich den D nicht verstehen konnte.
R: Also nach dem zweiten Überfall sind Sie dann geflüchtet?
BF: Ja.
R: Sie haben auch angegeben, dass Ihre Frau Ihnen Geld nachgeschickt hat, ist das richtig? Wo waren Sie da gerade?
BF: Ja, das stimmt. Ich war damals in Herat.
R: Wie lange haben Sie sich in Herat aufgehalten?
BF: Knapp eine Woche.
R: Wie funktioniert das mit einer Überweisung von Geld in eine Stadt wo Sie sich erst so kurz aufgehalten haben?
BF: Dort funktioniert es über Geldmittler.
R: Das Geld wurde Ihnen persönlich ausgehändigt und nicht über die Bank überwiesen?
BF: Meine Gattin hat das Geld an eine Bank nach Herat überwiesen, ich konnte das Geld von der Bank abholen.
R: An wen hat Ihre Frau das Geld schicken lassen?
BF: Der Besitzer jenes Hotels, in dem ich ein paar Tage untergebracht war, hat sich bereit erklärt mir zu helfen, das Geld wurde auf sein Konto überwiesen.
R: Wer hat das Geld für Ihre Schlepperkosten aufgebracht?
BF: Das Geld, das ich von meiner Frau bekommen habe, habe ich für die Schleppung bezahlt. Meine Frau hat teilweise ihren Goldschmuck verkauft und einen Teil des Geldes hat sie von dem Vermieter ausgeliehen.
R: Wie viel haben Sie für die Schleppung bezahlt?
BF: Ich denke, dass ich rund 10.000 Dollar bezahlt habe.
R: Haben Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen vorzubringen?
BF: Ich möchte nichts zu den Fluchtgründen hinzufügen. Ich möchte lediglich angeben, dass ich in Afghanistan Feinde habe und dass ich auf keinen Fall zurückkehren kann. Ich bitte Sie in meinem Fall eine baldige Entscheidung zu treffen.
R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich möchte in Österreich ein ruhiges Leben in Sicherheit führen. Ich möchte, dass ich in Österreich bleiben darf und fern von Krieg, Gewalt und den Taliban ein Leben aufbauen kann. Ich möchte die Sprache erlernen und anschließend arbeiten. Ich möchte auf eigenen Füßen stehen und finanziell vom Staat unabhängig sein.
R: Wie stellen Sie sich die Zukunft Ihrer Frau vor?
BF: Ich möchte meine Ehefrau nachholen, sie hat mich immer sehr viel unterstützt. Ich möchte sie auf keinen Fall im Stich lassen.
Dem BF wird ein aktueller Auszug aus dem Länderbericht zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Kabul übergeben. Der BF wird gefragt, ob er dazu noch eine Stellungnahme abgeben möchte.
BF dazu: Ich setze die Sicherheitslage in Afghanistan als bekannt voraus. Es ist auch allgemein bekannt, dass auch in der Hauptstadt und Umgebung keine Sicherheitslage herrscht. Es werden täglich Angriffe und Selbstmordattentate durchgeführt. Frauen können nicht aus dem Haus gehen, weil sie sich nicht sicher fühlen. Kinder dürfen teilweise nicht in die Schule gehen, weil man Angst vor Anschlägen hat. Es ist bekannt, dass auch in der Stadt Kabul die Sicherheitslage mittlerweile sehr schlecht ist.
R hält dem BF vor, dass die Sicherheitslage in Kabul nach den aktuellen Länderberichten relativ gut und stabil und die sicherste in Afghanistan ist.
R: Haben Sie noch etwas zu ergänzen?
BF: In Kabul gab es am 09.11.2014 einen Angriff auf ein Auto der ANA. Es wurden viele Menschen getötet und verletzt. Solche Angriffe gibt es täglich. Selbst die Sicherheitsbehörden werden angegriffen und können sich nicht verteidigen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghazni. Er gehört zur Volksgruppe der Hazare, ist schiitischer Moslem, verheiratet und hat keine Kinder. Der BF ist im Alter von ca. 2, 5 Jahren - nach dem Tod seines Vaters - mit seiner Mutter nach Kabul gezogen und lebte bis zu seiner Ausreise dort. Auch seine Mutter ist mittlerweile verstorben. Der BF hat drei Jahre vor seiner Ausreise nach muslimischem Ritus die Ehe geschlossen. Die Gattin lebt seit der Ausreise des BF bei deren Familie in Kabul, ihr Vater ist mittlerweile verstorben. Der BF hat in Afghanistan keine Schulbildung absolviert, er war über viele Jahre als Mechaniker, Lastenträger und Fliesenleger in der Stadt Kabul berufstätig.
Die genaue Identität des BF steht mangels Vorlage eines tauglichen, seine Identität bezeugenden Dokuments nicht fest.
Am 27.09.2011 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er absolvierte hier mehrere Deutschkurse und bestand am 27.06.2014 die Pflichtschulabschluss-Prüfung. Derzeit besucht er einen Deutschkurs mit 2 Stunden in der Woche. Durch gelegentliche Arbeiten in einem Flohmarkt verdient sich der BF etwas Geld.
Aufgrund der vorliegenden diversen Bestätigungen wird festgestellt, dass der BF um Integration in die gesellschaftliche Umgebung seiner Aufenthaltsgemeinde bemüht ist.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan ergibt sich bezugnehmend auf den festgestellten
Sachverhalt Folgendes:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und des aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Kabul, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Hauptstadt Kabul konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt nicht bezweifelt wurden.
Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Zertifikaten zu den besuchten Deutschkursen sowie den vorgelegten Bestätigungen. Der BF ist gesund.
Was das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich seine Ausführungen aufgrund der Widersprüche in seinen Angaben als nicht glaubhaft.
Befragt, ob der BF bei seinem Onkel (mütterlicherseits) aufgewachsen sei, antwortete der BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 13.12.2011 mit "nein", er habe nach dem Tod seiner Mutter zwei Jahre lang im Waisenhaus gelebt und sei dann arbeiten gegangen. In der mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 hingegen berichtete der BF, dass er nach dem Tod seiner Mutter bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt habe und wegen der Grundstückstreitigkeiten viele Schwierigkeiten mit dem Onkel hatte.
Während der BF bei der Einvernahme vor dem BFA zunächst angab, nicht zu wissen auf wessen Namen das strittige Grundstück geführt wird (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 oben) und angab, dass sowohl sein Vater als auch die Gegenseite Grundstückspapiere hatten, und kurz darauf vermutete, dass die Grundstückspapiere auf den Namen seiner Mutter lauteten und diese vielleicht auch bei den Papieren gewesen seien, welche der Onkel nach dem Tod seiner Mutter an sich genommen habe, gab er bei der mündlichen Verhandlung dezidiert an, dass die Grundstücksdokumente noch auf den Namen seines Vaters liefen und die Grundstücke daher dem BF zustanden.
Nach seinen Angaben vor dem BFA waren sowohl sein Vater auch die "Gegenseite" im Besitz der Grundstückspapiere. Wen er mit "Gegenseite" meinte, wird nicht näher angegeben. Sollte damit der Onkel mütterlicherseits gemeint sein, erscheint nicht plausibel, warum dieser Onkel - wenn er ohnehin schon im Besitz der Grundstückspapiere war - nach dem Tod der Mutter des BF so großes Interesse an den Grundstücksdokumenten haben sollte, dass er sogar nach dem Leben des BF trachtete, um ohne Hindernisse an die Grundstücke zu kommen.
Zu den behaupteten Überfällen:
Auf die Nachfrage der Richterin, warum der BF heute nur von einem Überfall, während er in den Einvernahmen im Verwaltungsverfahren von zwei Überfällen berichtete, antwortete der BF mit "Nach weiteren Übergriffen haben Sie keine Fragen gestellt." Er wurde daraufhin von der Richterin belehrt, dass er aufgefordert wurde, die Fluchtgeschichte präzise und abschließend zu schildern.
Befragt, wo die zwei Übergriffe stattgefunden haben, gab der BF vor dem BFA an, dass der erste Überfall auf ihr Haus im Stadtteil XXXX vorgefallen sei und 20 Tage nach dem Umzug in den Stadtteil XXXX der zweite Überfall stattgefunden habe. Bei der mündlichen Verhandlung gab der BF hingegen ausdrücklich an, dass beide Übergriffe in XXXX stattgefunden hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 7).
Widersprüchlich ist weiter, dass der BF vor dem BFA angab, beim ersten Überfall in den Keller geflüchtet zu sein, während er bei der mündlichen Verhandlung angab, sich in einem Fass (Tonne, Boiler) versteckt zu haben. Auch sprach der BF in der mündlichen Verhandlung nicht von einem Überfall im Sinne eines gewaltsamen Eindringens in das Haus, sondern berichtete lediglich, dass beim ersten Mal Personen "gekommen sind" und dass er zu Hause war. Diese sind "hinein gekommen" und haben den Vermieter nach dem BF gefragt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 5). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der BF im Falle eines tatsächlichen gewaltsamen Überfalls dieses Geschehen nicht mit der gewählten harmlosen Beschreibung wiedergegeben hätte.
Auch zum angeblichen Übergriff auf den Sohn des Nachbarn (Vermieters) machte der BF vage sowie widersprüchliche Angaben. Vor dem BFA berichtete er, "der Mann brachte den Jungen ins Auto und
fesselte ihm die Hände. ...... Er wurde nach einigen Tagen wieder
freigelassen. Er war mit einem Messer verletzt worden." (s. Niederschrift v. 13.11.2011, S 7). In der mündlichen Verhandlung beschrieb er dieses Ereignis so: "Die Männer gingen weg, aber sie verletzten den Sohn des Nachbarn (Vermieter) mit einem Messer vor der Tür, so wollten sie uns allen Angst machen." (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 5). Auch hiefür gilt das zuvor Gesagte, dass der BF im Falle eines tatsächlichen gewaltsamen Überfalls dieses Geschehen nicht mit der gewählten unspektakulären Beschreibung wiedergegeben hätte.
Insgesamt auffällig war, dass der BF auf konkrete Fragen der Richterin wiederholt und generalisierend mit den allgemein bekannten Gründstücksschwierigkeiten, der herrschenden Mafia sowie den korrupten Behörden in Afghanistan auszuweichen versuchte. Diesen Eindruck, der BF antworte in einer ausweichenden Art und Weise auf die an ihn gerichteten Fragen zum Fluchtgrund, hat in gleicher Weise die erstinstanzliche Behörde gewonnen (vgl. angefochtener Bescheid S 37).
Dieses Vorbringen des BF wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die herangezogenen Länderinformationen wurden zuletzt im Juli 2014 aktualisiert. Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln.
In der mündlichen Verhandlung befragt nach eventuellen Ergänzungen zum übergebenen aktuellen Länderbericht und ob er daraus etwas übersetzt haben möchte, antwortete der BF, dass er die Sicherheitslage in Afghanistan als bekannt voraussetze und dass auch in der Hauptstadt mittlerweile die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Auf den Vorhalt der Richterin, dass nach den aktuellen Länderberichten die Sicherheitslage in Kabul relativ gut und stabil und die sicherste in Afghanistan sei, verwies der BF auf einen kürzlich stattgefundenen Angriff auf ein Auto der Nationalarmee und dass solche Angriffe täglich passierten.
Zu A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 15. 03.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 22.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Legt man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Wie bereits den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist des dem BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft zu machen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorbringen des BF wahr wäre, wonach er in seiner Heimat Probleme mit seinem Onkel mütterlicherseits aufgrund von Grundstückstreitigkeiten gehabt habe, der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, so ergibt sich, dass die von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sind, weshalb dem Vorbringen auch unter diesem Aspekt keine Asylrelevanz zukommen kann. Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht die Aktualität einer Bedrohungssituation nicht ersichtlich: Der Vater und die Mutter des BF sind seit vielen Jahren verstorben. Der BF hatte nach seinen Angaben seit vier Jahren keinen Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits und weiß er auch nicht, wo sich dieser Onkel, von dem er sich bedroht fühlt, aufhält. Er hat sich überdies seit seinem Wegzug von seiner Heimatprovinz Ghazni, wo sich die streitgegenständlichen Grundstücke befinden sollen, nicht mehr dort aufgehalten. Die Gefahr einer Verfolgung wäre überdies mit dem Verzicht des Anspruches des BF auf die Grundstücke gebannt.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom BF ausdrücklich verneint. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der BF, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmal einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung nicht mehr releviert, dass er - wie vom Verein Menschenrechte am 08.01.2014 mitgeteilt - zum Christentum gefunden hätte und sich seine Hinwendung zum Christentum verstärkt hätte.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs.1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers
gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)
Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte ihm Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt zufolge der ins Verfahren eingebrachten Länderberichten allerdings nur dann in Betracht, wenn die betreffende Person in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Der BF ist in Kabul aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Gattin lebt dort mit deren Mutter. Sie verdient mit Stickarbeiten Geld. Kabul ist mit dem Flugzeug erreichbar. Es kann nicht erkannt werden, dass dem BF, einem jungen gesunden Mann, im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal er in Kabul mit der Familie seiner Gattin über ein hinreichendes familiäres Netz verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der BF bei seiner Gattin Unterkunft finden kann und diese ihn unterstützen kann, bis der BF durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann, zumal der BF bereits vor seiner Ausreise in verschiedenen Berufen erwerbstätig war und den Unterhalt für sich und seine Gattin bestreiten konnte.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Gattin und deren Mutter in Afghanistan) nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in Afghanistan, insbesondere in Kabul, wo er aufgewachsen ist und sich seine Familie aufhält, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehen ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1985 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu sein. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III :
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindung zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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