BVwG W212 1428882-1

W212 1428882-1Federal Administrative CourtNov 13, 2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W212 1428882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1428882.1.00

Spruch

W212 1428881-1/16E

W212 1428882-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXX, geb. XXX, 2.) XXX, geb. XXX, beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, ZIen. 1.) 12 00.455-BAI und 2.) 12 00.452-BAI beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Zweitbeschwerdeführers; beide stellten am 11.01.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und wurden am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXX erstbefragt.

2.1. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, in XXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe der XXX anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Sie habe den Zweitbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Flucht von Somalia nach Österreich in Griechenland kennengelernt und nach somalischem Recht geheiratet. Sie habe Somalia verlassen, weil es dort Krieg gebe und sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Ferner sei sie von einem Mann verfolgt worden, der sie zur Heirat gezwungen habe. In Somalia gebe es keinen Schutz gegen Zwangsheirat.

Der Zweitbeschwerdeführer gab wiederum an, Somalia wegen des dort seit Jahren herrschenden Krieges verlassen zu haben. Er selbst habe gegen die Al-Shabaab gekämpft und sei durch Gewehrkugeln am rechten Oberarm verletzt worden. Auch seine Geschwister seien im Krieg verletzt worden. Hinsichtlich seiner Personalien gab der Zweitbeschwerdeführer an, in XXX/Somalia geboren worden zu sein, der Volksgruppe der XXX anzugehören und Moslem zu sein. Übereinstimmend mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin gab er weiters an, diese vor ca. zwei Monaten in Griechenland kennengelernt und nach somalischem Recht geheiratet zu haben.

2.2. Am 24.01.2012 langte eine Ambulanzkarte die Erstbeschwerdeführerin betreffend beim Bundesasylamt ein, wonach diese am 20.01.2012 mit der Rettung aus dem Lager Traiskirchen in die Ambulanz gebracht und bei ihr "Cephalea" (Kopfschmerzen) diagnostiziert worden seien.

2.3. Bei der Einvernahme am 02.02.2012 schilderte die Erstbeschwerdeführerin ihre Fluchtgründe noch einmal genauer und führte hiezu aus, dass die Zwangsheirat durch ihren Onkel initiiert worden sei, und er dafür Geld bekommen habe. Der Onkel habe ihr gedroht, sie zu töten, sollte sie sich weigern, diesen Mann - er sei über 60 Jahre alt gewesen - zu heiraten. Ende Mai 2011 sei die Erstbeschwerdeführerin gewaltsam von ihrem Onkel in eine Wohnung verbracht worden, wo sie an einen Sessel gefesselt worden sei. Dort habe der Mann, den sie heiraten hätte sollen, sie geschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen. Die Nachbarn seien durch die Schreie der Erstbeschwerdeführerin auf die Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Mann aufmerksam geworden und hätten ihr zur Flucht verholfen. Abgesehen von dem geschilderten Problem könne man in Somalia kein normales Leben führen; es sei kein sicheres Land.

2.4. Am 30.07.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, wobei diese zunächst angab, manchmal Albträume zu haben und Schlaftabletten dagegen zu nehmen. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse ergänzte sie zu den bisherigen Angaben, dass ihr Vater im Jahr 2008 gestorben und sie im fünften Lebensjahr zu ihrer Großmutter gekommen sei, da die Lebensumstände ihrer Familie schwierig gewesen seien. Ihre Mutter und ihre Geschwister würden noch in Somalia leben, jedoch habe sie keinen Kontakt zu ihnen. Bis zu ihrer Ausreise aus Somalia habe sie mit ihrer Großmutter in einem Haus im Dorf XXX im Bundesland XXX gelebt. Anfang Juni 2011 habe sie ihre Heimat verlassen, nachdem sie ihr Onkel an einen ungefähr 60-jährigen Mann verkauft und sie zur Zwangsheirat mit diesem gezwungen habe. Ca. zwölf Tage lang sei sie von diesem Mann in dessen Wohnung festgehalten worden, habe nur wenig zu essen und trinken erhalten und sei von ihm vergewaltigt worden. Mit Hilfe der Nachbarn habe sie jedoch freikommen können. Ihre Großmutter habe ihr schließlich geholfen, aus Somalia auszureisen. Des Weiteren gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Österreich gemeinsam mit ihrem Mann bzw. Freund, den sie in Griechenland kennengelernt und traditionell geheiratet habe, zu sein. Sie lebe mit ihm in einer Flüchtlingsunterkunft. Sie mache Sport und besuche zweimal die Woche einen Deutschkurs.

Auch der Zweitbeschwerdeführer wurde am 30.07.2012 einvernommen und erneut zu seinen Fluchtgründen befragt. Diesbezüglich führte er aus, dass die Al Shabaab den Stadtteil, in dem er gelebt habe, unter Kontrolle gehabt habe. Er sei zwar im Dorf XXX im Bezirk XXX/Somalia geboren, jedoch bei seinem älteren Bruder, der mittlerweile verstorben sei, in XXX aufgewachsen. Vielen Jugendliche in seinem Wohnbezirk hätten mit Al Shabaab zusammengearbeitet und ihn auch dazu bringen wollen. Im Jahr 2010 sei eine seiner Schwestern getötet und sein Bruder verletzt worden. Der Zweitbeschwerdeführer selbst sei ebenfalls von Al Shabaab Männern verletzt worden; konkret habe man ihn angeschossen und am Arm getroffen. Da ihn die Al Shabaab überall gefunden hätte, habe er Somalia verlassen. Er lebe jetzt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Flüchtlingsunterkunft, besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs und spiele Fußball. Über das Internet halte er Kontakt zu seiner Familie in Somalia.

3. Mit Bescheiden vom 14.08.2012, Zl. 12 00.452-BAI, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. In beiden Bescheiden sind Feststellungen zur Lage in Somalia mit Stand Mai 2012 enthalten.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die Erstbeschwerdeführerin aus XXX (Nordsomalia) komme, dem Clan der XXX angehöre und Muslim sei. In Österreich sei auch ihr Lebensgefährte (der Zweitbeschwerdeführer) als Asylwerber aufhältig. Sodann wurde der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund - sie hätte gegen ihren Willen einen älteren Mann heiraten müssen - als unglaubwürdig befunden, zumal ihre Angaben vage und widersprüchlich gewesen seien. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens habe sich die Situation in ihrer Heimat - vor allem auch in Mogadischu - geändert. Aufgrund dieser geänderten Situation könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia in ihren Heimatbezirk (in naher Zukunft) einer Gefährdung unterliegen würde. Zudem würden noch ihre Mutter und ihre Geschwister in der Heimat leben und könne der Erstbeschwerdeführerin zugemutet werden, bei diesen nach ihrer Rückkehr Unterkunft zu nehmen, zumal sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie wohnhaft gewesen sei. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser aus Mogadischu stamme, dem Clan der XXX angehöre und Moslem sei. Ferner wurde auf seine in Österreich ebenfalls als Asylwerberin aufhältige Lebensgefährtin (die Erstbeschwerdeführerin) verwiesen. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe versagt und ausgeführt, dass die Al Shabaab aus dem Großteil Mogadischus abgezogen seien. Beim Zweitbeschwerdeführer würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass dieser bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Ausweisung würde auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen.

4. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Die Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, aufgrund der Zwangsverheiratung und Vergewaltigung keine Zukunft mehr für sich in der somalischen Gesellschaft gesehen zu haben. Nachdem sowohl ihr Antrag auf internationalen Schutz als auch ihr Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgelehnt worden sei, habe sie bereits drei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen. Diesbezüglich ist der Beschwerde ein Kurzarztbericht vom 23.08.2012 beigeschlossen, aus dem hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin vom XXX bis zum XXX im Krankenhaus stationär aufhältig war, wobei folgende Diagnosen gestellt wurden: akute Belastungsreaktion, Posttraumatische Belastungsstörung, Z.n. SMV durch Strangulation mit einem Schal am 23.08.12, Z.n. SMV am 20.08.12 durch Sprung aus Höhe, Z.n. SMV durch Tablettenintoxikation 08/12.

Der Zweitbeschwerdeführer gab unter Wiederholung seiner Fluchtgründe und Zitierung von einigen Berichten zu bedenken, dass seine Angst vor einer Verfolgung durch die Al Shabaab begründet und auch asylrelevant sei. Er falle genau in die Zielgruppe für Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab, die nach wie vor an der Tagesordnung stehen würden. Der Zweitbeschwerdeführer teile aber deren Ideologie nicht und wolle auch nicht für den heiligen Krieg sterben. Als er damals drei Al Shabaab Mitgliedern erklärt habe, noch nicht bereit zu sein, für sie zu kämpfen, hätten sie ihn angeschossen und ihn am Oberarm verletzt. Der Zweitbeschwerdeführer gab weiters an, dass es in ganz Somalia (inkl. Puntland und Somaliland) keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe und deshalb Asylwerbern aus Süd- und Zentralsomalia Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Ferner führte er aus, dass sein Bruder mittlerweile verstorben sei und er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe; möglicherweise würden diese ebenfalls nicht mehr am Leben sein. Die Lebensbedingungen seien jedoch gerade für Rückkehrer, die über keine familiären oder andere soziale Bindungen verfügen würden, extrem schwierig. In Österreich habe sich der Zweitbeschwerdeführer ein Privatleben aufgebaut.

5. Mit Schreiben vom Februar und November 2013 sowie April 2014 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin integrationsbestätigende Unterlagen; darunter Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen sowie ein Deutschkursdiplom auf dem Niveau A1, ein Arbeitszeugnis über ihre gemeinnützige Tätigkeit in einem Altenwohnheim sowie Unterstützungsschreiben. Den Zweitbeschwerdeführer betreffend wurden mit Schreiben vom Juni und September 2013 ebenso integrationsbezeugende Unterlagen in Vorlage gebracht; darunter Bestätigungen bezüglich absolvierter Deutschkurse, eine Arbeitsbestätigung über die Ableistung gemeinnütziger Arbeit, die Kopie seines Spielerausweises bei einem näher genannten Fußballverein sowie Unterstützungserklärungen der Vereinsmitglieder.

6. Ferner wurde dem Bundesasylamt am 28.11.2013 ein Schreiben der XXX übermittelt, wonach die Erstbeschwerdeführerin derzeit an einer dolmetschgestützten traumasensiblen Psychotherapiegruppe bei XXX teilnehme, wobei deren Weiterführung indiziert sei. Ferner wurde die Weiterbehandlung mit bestimmten, aufgezählten Medikamenten empfohlen.

7. Mit Eingabe vom 22.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in ihrer Heimat habe (zumal ihre Großmutter von ihrem Onkel getötet worden sei), mit dem Zweitbeschwerdeführer in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und mit ihm gemeinsam im Jänner ein Kind erwarte. Sie sei im siebten Monat schwanger.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3.1. Aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte, die für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Genannten sprechen würden. Das Bundesasylamt hat zwar Feststellungen zur Lage der Frauen in Somalia getroffen (wobei in diesen nicht geleugnet wird, dass es zur Zwangsheirat, Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt gegen Frauen kommt), es aber verabsäumt, diese in Relation mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu setzen.

In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer hat es die belangte Behörde ebenfalls unterlassen, in ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung auf die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Informationen hinsichtlich Zwangsrekrutierungen in Somalia Bezug zu nehmen. Demnach mangelt es dem angefochtenen Bescheid des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der fallrelevanten Thematik der Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der Al Shabaab an entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen.

3.2. Soweit der Erstbeschwerdeführerin einige Ungereimtheiten vorgehalten und ihr zusammengefasst die Misshandlungen und Vergewaltigungen während ihrer angeblichen Anhaltung durch einen ca. 60-jährigen Mann, den sie hätte heiraten sollen, nicht geglaubt wurden, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Erstbeschwerdeführerin untersuchen zu lassen. Dabei hätte sich auch eine psychiatrische Untersuchung angeboten, da bei einem derartigen negativen Erlebnis eine allfällige Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden kann, was sich letztlich auch durch die später übermittelten ärztlichen Unterlagen gezeigt hat. Demnach hat die Erstbeschwerdeführerin bereits drei Selbstmordversuche getätigt und leidet unter anderem an einer akuten Belastungsreaktion sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin zu befassen und diese in geeigneter Weise nochmals zu befragen haben. Denn gerade im gegenständlichen Fall ist es möglich, dass die - vom Bundesasylamt monierte - ungenaue Darstellung der Geschehnisse durch die Erstbeschwerdeführerin nicht zwingend auf ihre Unglaubwürdigkeit schließen lässt, sondern durch ihre schlechte, psychische Verfassung bedingt sein kann.

3.3. Zum Vorwurf der belangten Behörde, dass sich die Angaben des Zweitbeschwerdeführers widersprüchlich dargestellt hätten, ist Folgendes zu sagen: Zum einen stellen sich die Angaben zu seinen Fluchtgründen im Vergleich zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vom 30.07.2012 im Kern nicht unterschiedlich dar (der Zweitbeschwerdeführer hat beide Male eine Problematik mit Al Shabaab thematisiert), sondern werden in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXX, lediglich ergänzt; zum anderen darf nicht übersehen werden, dass es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und der Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht genauer

einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG 2005: " ... Ein Fremder, der einen

Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. ..." sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12).

3.4. Sofern die belangte Behörde vermeint, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Somalia Unterkunft bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern nehmen könne, zumal diese noch in der Heimat leben würden und die Genannte bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie wohnhaft gewesen sei, übersieht sie den wesentlichen Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge - seit ihrem fünften Lebensjahr bei ihrer Großmutter im Dorf XXX aufgewachsen ist und keinen Kontakt zu ihrer restlichen Familie hat. Abgesehen davon, dass in XXX auch ihr Onkel, der sie an einen anderen Mann verkauft hat, nach wie vor wohnhaft sei, hat die Genannte mit Schreiben vom 21.10.2014 über den Tod ihrer Großmutter berichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend geklärt, wohin bzw. an wen sich die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat wenden soll und werden diesbezüglich noch genauere Erkundigungen anzustellen sein.

4. Ferner ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, dem Zweitbeschwerdeführer, im Jänner 2015 ein gemeinsames Kind erwartet und beide bereits Integrationsbemühungen gezeigt haben. Das Bundesamt wird die Beschwerdeführer somit im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu all diesen Aspekten, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stehen können, zu befragen und in seiner Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen haben. Ferner wird es - wie bereits erwähnt - den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin unter Einbeziehung aller im Akt aufliegenden ärztlichen Schreiben zu beachten und aktuelle ärztliche Befunde einzuholen haben.

5. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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