BVwG W211 1312611-3

W211 1312611-3Federal Administrative CourtNov 13, 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W211 1312611-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1312611.3.00

Spruch

W211 1312609-3/4E

W211 1312611-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, und 2) XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, 1) Zl. XXXX und 2) Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias und Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei. Sie stellte am 05.04.2007 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei ihrer Erstbefragung am 06.04.2007 gab die erste beschwerdeführende Partei, soweit hier wesentlich, an, sie gehöre der Volksgruppe der Jerer an und habe im Bezirk XXXX in Mogadischu gelebt. In Somalia würden sechs ihrer Kinder im Alter von 8 bis 14 Jahren, ihr Ehemann (der aber nicht der Vater der Kinder sei), ihre Eltern, vier Geschwister sowie vier Halbgeschwister leben. Innerhalb der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen.

Als Fluchtgrund gab die erste beschwerdeführende Partei an, in Mogadischu herrsche seit 16 Jahren Bürgerkrieg. Sie seien von beiden Kriegsparteien bedroht worden und hätten deshalb Angst gehabt. Ihr erster Mann sei 1998 von einer Kriegspartei bei einem Überfall auf ihr Haus getötet worden. Von ihrem zweiten Mann sei sie 2003 geschieden worden und hätte dadurch Probleme gehabt, da dieser einer anderen Volksgruppe angehöre. Sie habe Angst gehabt, dass er ihren Kindern etwas antun könnte. Sie habe von ihrem geschiedenen Mann ein Schreiben bekommen, aufgrund dessen sie und ihre Kinder von den Soldaten verschont worden wären. Dieses Schreiben habe sie immer noch bei sich. Sie habe das Land verlassen, da sie und ihre Kinder um ihr Leben fürchten hätten müssen.

Für die zweite beschwerdeführende Partei wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, für diese würden dieselben Fluchtgründe wie für die erste beschwerdeführende Partei gelten.

Zu ihrem Fluchtweg gab die erste beschwerdeführende Partei zunächst an, sie sei von Dubai direkt nach Österreich geflogen. Auf Vorhalt zweier EURODAC-Treffer gab sie jedoch an, bereits in Italien und Finnland gewesen und dort jeweils um Asyl angesucht zu haben.

Am 11.04.2007 wurde den beschwerdeführenden Parteien nach § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Italien und Finnland geführt würden.

Am 03.05.2007 wurde die erste beschwerdeführende Partei niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe in Mogadischu noch fünf Kinder, geboren zwischen 1993 und 1999. Diese würden bei der Mutter und den Geschwistern der ersten beschwerdeführenden Partei leben. Ein weiteres, 1995 geborenes, Kind sei am 28.04.2007 gestorben.

Die erste beschwerdeführende Partei habe Somalia 1998 verlassen und sich danach bis 2004 in Äthiopien, im Sudan, in Saudi-Arabien und Libyen aufgehalten. Zum Fluchtgrund gab sie an, Rebellen hätten sie 1998 gequält. Diese hätten Gold von ihr gewollt, da sie gewusst hätten, dass die erste beschwerdeführende Partei Schmuck verkauft habe. Dabei hätten die Angreifer ihr durch einen Streifschuss eine Schusswunde am Kopf zugefügt. Anschließend hätten sie ihren Mann getötet. Danach habe die erste beschwerdeführende Partei Somalia verlassen müssen, sonst wäre sie auch getötet worden.

Am 15.05.2007 wurde die erste beschwerdeführende Partei ergänzend zu einer Ausweisung und Abschiebung nach Italien einvernommen.

Am 15.05.2007 wurde die erste beschwerdeführende Partei im Rahmen einer gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren untersucht. Unter dem Punkt "Eigenanamnese" wird dabei unter anderem als Fluchtmotiv die Verfolgung als Jarer sowie ein Raubüberfall 1998 mit Ermordung des Gatten und körperlicher Misshandlung der Patientin angeführt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.05.2007 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien zurückgewiesen, diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007 wurde der Berufung stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Verfahren zugelassen.

Am 04.09.2007 wurde die erste beschwerdeführende Partei erneut vom Bundesasylamt zu einer Ausweisung nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 einvernommen.

Am 11.07.2007 wurde die erste beschwerdeführende Partei im Rahmen der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens untersucht. Unter dem Punkt "Biografie" wird unter anderem angegeben, die erste beschwerdeführende Partei sei in Somalia aufgewachsen. Sie sei wiederholt aufgrund ihrer Tätigkeit als Händlerin erpresst und genötigt worden, Schutzgeld zu bezahlen, und körperlich misshandelt worden. 1998 sei bei einem Raubüberfall der erste Gatte ermordet worden. Aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen sei sie in den Sudan geflüchtet. An Belastungen habe die erste beschwerdeführende Partei verschiedene Verletzungen angegeben, die sie von den Angreifern in Somalia erhalten habe.

Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 28.09.2007 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien erneut zurückgewiesen, diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien abermals Berufung, die mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.10.2007 abgewiesen wurden. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 23.09.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Nachdem in der Folge mehrere Abschiebungsversuche gescheitert waren, lief die - bereits auf 18 Monate verlängerte - Überstellungsfrist im April 2011 ab.

Am 27.07.2011 stellte die erste beschwerdeführende Partei für sich und die zweite beschwerdeführende Partei - sowie auch für ihre Tochter, die Zwillingsschwester der zweiten beschwerdeführenden Partei - erneut Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab sie an, verheiratet zu sein, somalisch zu sprechen und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. In Mogadischu würden ihre Eltern, ihr Gatte und vier ihrer Kinder leben. Zwei ihrer Kinder seien in den Jahren 1999 bzw. 2007 verstorben. Von 1982 bis 1998 habe sie in Mogadischu in einem Familienbetrieb als Lebensmittelhändlerin gearbeitet.

Als Fluchtgrund gab die erste beschwerdeführende Partei an, ihr erster Ehemann habe Probleme mit einer militärähnlichen Gruppe namens "Hawadle" gehabt. Dies sei eine starke Gruppe, die über Macht und Waffen verfüge. Als sie gekommen seien und die erste beschwerdeführende Partei ihnen mitgeteilt habe, dass sie nichts habe, hätten die Mitglieder dieser Gruppe auf sie geschossen. Ihr Mann habe versucht ihr zu helfen, woraufhin dieser ebenfalls angeschossen worden und daran verstorben sei. Die erste beschwerdeführende Partei selbst habe einen Kopfschuss erlitten und sei in der Folge drei Tage im Koma gelegen. Als sie aus der Klinik zurückgekommen sei, habe dieselbe Gruppe sie erneut bedroht, woraufhin die erste beschwerdeführende Partei geflüchtet sei. Außerdem sei sie in ihrem Heimatland eine Minderheit und immer unterdrückt gewesen. Eine Rückkehr wäre ein Albtraum. Es sei sehr gefährlich für ihre Kinder. In Somalia herrsche Hunger und Krieg und sie gehöre einer Minderheit an. Sie würde sicher sterben.

Am 16.11.2011 wurde die erste beschwerdeführende Partei niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen ergänzend an, ihre Angehörigen würden in Mogadischu, im Viertel XXXX, im Bezirk XXXX leben. Dort habe die erste beschwerdeführende Partei auch selbst bis zu ihrer Ausreise gewohnt. Zuvor habe sie an einer anderen Adresse im selben Bezirk gelebt.

Sie gehöre der Ethnie der XXXX an. Auf Nachfrage, wo diese Ethnie vorwiegend lebe, gab die erste beschwerdeführende Partei an:

"Zwischen zwei Flüssen, habe im Bereich Shabelle gelebt. Das ist ein Flussname. In der Stadt Balad. Zwischen Balad und Djawhar habe ich gelebt." Auf Vorhalt, dass sie gerade erklärt habe in Mogadischu gewohnt zu haben, gab sie an: "Ich meinte, meine Familie lebt dort, ich habe aber mein ganzes Leben in Mogadischu gelebt." Dort sei sie geboren und aufgewachsen. Ihr Ehegatte habe sein Geld als Marathonläufer verdient. Später habe er mit Verschiedenem gehandelt, um den Lebensunterhalt der Familie zu verdienen - manchmal mit Lebensmitteln, manchmal mit Gold. Ihre Heimat habe sie im Dezember 1998 verlassen und danach in Äthiopien, im Sudan, in Saudi Arabien und Libyen gelebt.

Auf Nachfrage, warum sie einen Asylantrag stelle, gab die erste beschwerdeführende Partei an, ein Kind sei in Somalia verletzt worden. Ihre Kinder seien krank, zwei seien getötet worden. Ihr älterer Sohn sei sehr krank und habe Verletzungen am Bauch. Gefragt, warum sie aus Somalia ausgereist sei, gab sie an, ihr Ehegatte sei getötet und sie selbst bedroht worden. Sie sei auch ins Koma gefallen und habe um ihr eigenes Leben und jenes ihrer Kinder gefürchtet. Sie sei bedroht worden, als sie schwanger gewesen sei. Sie sei verletzt worden und habe auch mehrere Schussverletzungen erlitten. Sie sei mit einem Gewehrkolben geschlagen und durch einen Schuss am Kopf verletzt worden, deswegen habe sie ständig Kopfschmerzen. Sie sei mehrmals bedroht worden und habe sich immer versteckt. Die Leute, die ihren Mann getötet hätten, hätten auch ihren älteren Sohn geschlagen. Den anderen Sohn hätten sie auch getötet.

Sie habe keinen Kontakt nach Hause. Wenn sie versuche dort anzurufen, gehe das nicht. Sie befürchte, dass ihr Sohn XXXX auch schon gestorben sei. Seit einem Jahr habe sie nichts mehr von diesem gehört. Wenn sie anrufe, werde ihr gesagt, dass er gesund sei. Sie glaube das jedoch nicht. Auf Nachfrage, mit wem sie dabei gesprochen habe, gab sie an: "Mit meiner Mutter und manchmal mit meinem Vater, auch mit dem Sohn, der XXXX." Auf die Frage, warum sie vermute, dass XXXX verstorben sei, wenn sie selbst mit ihm gesprochen habe, gab sie an: "Habe eben nicht mit XXXX gesprochen, nur mit meinen Eltern und den anderen Kindern."

Auf Nachfrage, wer sie verfolge, gab die erste beschwerdeführende Partei an, sie gehöre einer Minderheit an. Die größte bedrohe immer die kleinere Gruppe. Wenn man sich nicht verteidigen könne, sei man immer Opfer. Auf Nachfrage gab sie an, dass die Bedrohungen in ihrem Viertel in Mogadischu geschehen seien. Nachgefragt, warum sie dann nicht zu ihren anderen Clanangehörigen gegangen sei, gab sie an, dass das das gleiche sei. Als sie noch klein und unverheiratet gewesen sei, seien sie einmal dorthin geflüchtet. Dort sei sie geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden. Man habe sie mit einem Messer in den Genitalbereich gestochen. Sie habe immer noch Unterleibsschmerzen, diese würden sie ihr ganzes Leben begleiten. Die Vertreterin der ersten beschwerdeführenden Partei sagte daraufhin nach Aufforderung zu, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Die erste beschwerdeführende Partei brachte vor, sie könne durch Befunde beweisen, dass sie in Somalia verfolgt worden sei.

Für die zweite beschwerdeführende Partei wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, für diese würden dieselben Fluchtgründe wie für die erste beschwerdeführende Partei gelten.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 27.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass dem Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft zu entnehmen sei.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die erste beschwerdeführende Partei laut Auskunft der bei der Einvernahme anwesenden Dolmetscherin keinesfalls Angehörige derXXXXsei. Sie habe in den einzelnen Verfahren in Österreich, Italien und Finnland unterschiedliche Identitäten verwendet. Weiters habe sie zahlreiche falsche Angaben zu ihrem Fluchtweg und zu ihrem Verfahren und Aufenthalt in Italien gemacht. Ihre Angaben zur Fluchtgeschichte seien jeweils unterschiedlich und deutlich gesteigert gewesen. Darüber hinaus sei sie gegenüber Beamten handgreiflich geworden. Aus einer Gesamtschau des Vorbringens ergebe sich somit die Unglaubhaftigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei und, dass es sich bei ihrem Vorbringen um ein frei erfundenes Konstrukt handle.

Rechtlich wurde demzufolge im Wesentlichen geschlussfolgert, dass die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei mangels Glaubwürdigkeit der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könnten und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung daher nicht näher zu beurteilen sei.

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richtet sich die vorliegende, im Namen beider beschwerdeführenden Parteien eingebrachte Beschwerde. Darin bringt die erste beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass sich die unterschiedlichen Angaben zu ihrer Identität auf einen Schreibfehler in Italien zurückführen lassen würden. Sie habe bei ihren Befragungen wahrheitsgemäße Angaben zu Somalia und zu ihrer Person sowie ihren Kindern gemacht. Die Aussage des Dolmetschers, dass sie nicht zur Volksgruppe der XXXX gehöre, sei für sich alleine kein ausreichender Beweis und der ersten beschwerdeführenden Partei darüber hinaus nicht vorgehalten worden. Die bei der Erstbefragung anwesende Dolmetscherin habe die Volksgruppenzugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei gegenüber noch bestätigt. Weiters sei unbestritten, dass sich ihr Kernvorbringen einerseits auf die allgemeine Situation in Somalia, andererseits auf ihre tatsächlichen Erlebnisse als XXXX-Frau in Somalia, die einen Großteil ihrer Familie verloren habe, stütze.

Die beschwerdeführenden Parteien legten darüber hinaus folgende Unterlagen vor: einen Situationsbericht vom 04.10.2010, einen Patientenbrief vom 04.10.2010 eine Aufenthaltsbestätigung über die Zeit vom 20.09.2010 bis 04.10.2010 und einen Patientenbrief vom 25.09.2011, allesamt von XXXX Spitälern, sowie eine Foto, das eine offensichtlich verletzte, am Boden liegende Person zeigt.

Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

Am 21.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der ersten beschwerdeführenden Partei sowie ihrer gewillkürten Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch. Die erste beschwerdeführende Partei gab dabei, soweit wesentlich, an:

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: In Mogadischu, Bezirk XXXX.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Mein Vater ist vor einem Jahr gestorben, im November 2013. Ich habe zwei Halbschwestern. Die anderen Geschwister sind weggezogen. Sie hatten Angst um ihr Leben, aufgrund unserer Stammeszugehörigkeit.

Ich habe hier in Österreich einen Bruder und einen Bruder in Dänemark, und einen in Schweden. Mein Bruder in Dänemark hat ein Dublin-Verfahren laufen. Mein Bruder in Schweden hat Asyl bekommen und hat er seine Kinder nachgeholt. Meine Mutter lebt ebenfalls in Schweden. Drei Kinder von mir leben in Kenia, ein Sohn lebt im Süd-Sudan in Jubbah. Die Kinder in Kenia haben keinen Vater, er wurde getötet. Ich habe Kontakt zu meinen Kindern in Kenia und im Süd-Sudan.

R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Ich habe meiner Mutter geholfen, sie hat am Markt Lebensmittel, Kleidung, Kraftstoff etc. verkauft. Es war in XXXX-Markt und dann in XXXX, Kreuzung. Später in Markt XXXX. Da haben wir Lebensmittel verkauft.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Ich gehöre dem Clan XXXX, dem Unterclan XXXX an.

Die P legt drei Schreiben vor, die bestätigen sollen, dass sie dem Clan der XXXX angehört. Die D liest die drei Schreiben und gibt an, dass in diesen drei Personen bestätigen, dass die P den XXXX angehört.

R: Haben die XXXX auch einen anderen Namen?

P: Nein, ich kenne nur diesen Namen. Ich bin in der Stadt aufgewachsen und nicht im Dorf. Den Namen "Bantu" kenne ich nicht.

R: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

P: Ja, ich hatte Probleme. Ich kann nicht alles erzählen, wie man behandelt wird. Kann man sich in Somalia nicht verteidigen, wird mit einem gemacht, was die wollen."

In der Folge berichtete die erste beschwerdeführende Partei von einem brutalen Überfall auf ihre Familie im Jahr 1991, bei dem sie selbst vergewaltigt worden sei. Weiters gab sie an:

"Mein erster Mann war einer meiner Retter. Er war einer der Abgal. Mein späteres Leben war sehr schwer. Wenn ich das Haus verlassen habe, musste ich mich schämen. Ich wurde sogar ein zweites Mal genäht, an diesem Tag. Es wurde alles getan, damit es mir besser geht. Man hat den Koran gelesen, damit es mir besser geht. Es gab keinen Erfolg. Mein erster Mann hat später gesagt, dass er mich heiraten werde. Die Familie meines Mannes, außer seiner Schwester, war gegen diese Heirat. Mein Mann hat in Mogadischu mit seinem Onkel gelebt. Sein Vater kam nach Mogadischu, und sagte, "möchtest Du der Familie helfen", mein Mann bejahte dies und war sein Vater mit der Heirat einverstanden. Mein Schwiegervater hat meinen Vater um meine Hand gebeten. Mein Mann meinte, es wäre noch zu früh für mich zu heiraten, wir sollen noch warten. Mein Mann war nur zwei Jahre älter, war aber immer respektvoll und gut zu mir. Am 26.11.1992 haben wir geheiratet.

In Somalia gibt es keinen Stamm, der uns verteidigen kann. Wir wurden eines Tages angegriffen. Ein anderer Stamm, die Hawadle, haben uns angegriffen. Sie wussten nicht, dass mein Mann da ist. Mein Mann hat für eine Organisation gearbeitet. Das waren drei Organisationen, die dem Onkel meines Mannes gehört haben. Mein Mann hat als Wache gearbeitet. Bevor es zum Regierungssturz kam, war mein Mann Sportler. Er hat verschiedene Sportarten ausgeübt. Der Angriff erfolgte gegen die Mittagszeit. Es wurde geklopft, ich war gerade bei der Zubereitung des Mittagessens. Ich öffnete die Tür, man hat mich sofort mit dem Gewehr bedroht und mich bis zum Schlafzimmer gedrängt. Mein Mann hat noch geschlafen. Aufgrund des Lärmes stand mein Mann auf. Ich bin mir sicher, dass wir ausspioniert wurden. Sie haben uns beraubt, alles das von Wert war. Wir, XXXX, sind bekannt, dass wir Gold besitzen. Weil wir dafür bekannt sind, ehrlich zu sein, haben andere Leute ihr Gold bei uns gelassen. Wir hatten alles versteckt. Es wurde aber trotzdem gefunden. Die Gruppe der Banditen heißt XXXX. Er stand vor mir, bedrohte mich mit einer Waffe und schoss auf mich. Er hat mich am Kopf getroffen. Die Kugel ist ausgetreten und hat eine große Wunde verursacht. (P zeigt die Wunde am Kopf). Ich habe aber die Kugel nicht gespürt als sie mich traf. Mein Mann hat das bemerkt. Ich habe durch das laute Geschoss nicht bemerkt, dass mich die Kugel getroffen hat. Mein Mann wurde gleich attackiert und wurde auf ihn geschossen. (P ist sehr aufgewühlt und weint bei den Erzählungen). Mein Mann ist nach dem Angriff gestorben. Es war der 16.08.1998, ein Sonntag, gegen die Mittagszeit, vielleicht 13.00 oder 14.00 Uhr. Mein Mann fiel zu Boden und wurde ich ebenfalls bewusstlos. Wie lange es gedauert hat, bis ich mein Bewusstsein wieder erlangte, kann ich nicht sagen. Glaublich aber 2 bis 3 Tage, genau kann ich es nicht sagen. Ich dachte, warum sollen meine Kinder ohne Vater aufwachsen, warum konnte es nicht mich treffen. Mein Mann konnte der Familie helfen. Ich war schwanger. Ich hatte Blutungen, aber es ging dann wieder. Meine Schwiegerfamilie kam, nahmen die Leiche meines Mannes mit und beerdigten ihn. Nachdem ich erwachte, hat die Familie meines Mannes mich gefragt, wie dies passiert sei. Ich habe ihnen erzählt, wer dafür verantwortlich war. Der Verantwortliche war immer wo anders. Nur seine Familie hat in dem Ort gewohnt. Er hatte ein Auto, mit dem er unterwegs war. Der Überfall war der Grund, warum ich Somalia verlassen habe. Ich habe diesen Banditenanführer verraten. Er hörte, dass ich ihn verraten habe und meinte, es wäre nicht genug Platz für uns beide in Somalia. Er würde mich, egal wo, in Somalia finden. Er ist sehr mächtig, weil er einem großen Stamm angehört, nämlich den Hawadle, die den Hawiye angehören.

R: Für die heutige Verhandlung ist es wichtig zu wissen, ob es eine aktuelle Verfolgung in Somalia gibt?

P: Dieser Mann lebt immer noch in Somalia. Er hat im Jahr 2007 meinen Sohn getötet. Er war der Anführer von Milizen aus somalischen und äthiopischen Soldaten, die das Volk berauben wollten. In Somalia habe ich keine Hoffnung mehr.

RV: Erzählen Sie darüber, dass Sie auch in XXXX Schwierigkeiten haben, dass Sie die Kinder nicht traditionell erziehen usw. unter großem Druck stehen. Sie hätten sicher große Probleme in Ihrer Heimat bei einer Rückkehr, weil Sie jetzt gewöhnt sind, in Österreich freier zu leben.

P: Ich stehe unter Druck von den anderen Somaliern in Österreich, z. B. wegen der Weihnachtseinladung, wegen des Fleisches, dass wir essen, das nicht halal ist. Man sagt mir, dass ich meine Kinder an diese ungläubige Gesellschaft verlieren werde. Weiters wird mir vorgeworfen, dass sie ihre Kultur verlieren werden. Ich würde sie zu frei erziehen. Meine Kinder spielen im Theater, womit die Somalier auch nicht einverstanden sind."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Die zweite beschwerdeführende Partei ist ein männlicher, minderjähriger Staatsangehöriger Somalias und Sohn der ersten beschwerdeführenden Partei. Beide stellten am 27.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die erste beschwerdeführende Partei ist Angehörige der Minderheit der XXXX. Zwei ihrer Halbschwestern leben in Somalia. Es kann nicht festgestellt werden, dass die erste beschwerdeführende Partei noch weitere nähere Familienangehörige in Somalia hat.

Im Falle einer Rückkehr nach Somalia wäre die erste beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau ohne nennenswertes familiäres Netzwerk und ihrer Minderheitenangehörigkeit einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von körperlicher, insbesondere sexueller, Gewalt zu werden. In Somalia bestehen keine staatlichen Organisationen, die fähig und willig wären, die erste beschwerdeführende Partei effektiv vor diesen Gefahren zu schützen.

Der ersten beschwerdeführenden Partei ist es nicht möglich, sich in anderen Landesteilen niederzulassen.

Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar." (Seite 10 f)

Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9, Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab hätten (Seite 4 ff).

Clanstruktur und Minderheiten

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 30 f)

"Hauptclans:

Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)

  1. Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. 3) Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia. 4) Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009)

Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)

Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 32 f)

"Minderheiten und kleine Clan Gruppen:

Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/XXXX (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009)" (Seite 33 f)

"Ethnische Minderheiten:

Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch XXXX genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)

Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012)

Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 35)

"Aktuelle Situation:

Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013)

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013)

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013)

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012)" (Seite 35 ff)

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch seien Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer. Angehörige von Minderheitenclans seien nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt. (Seiten 8 und 9)

Frauen

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. (ÖBN 8.2013) Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. (AA 12.6.2013)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, allerdings wird das Gesetz nur selten durchgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Straflosigkeit ist ein Problem. (ÖBN 8.2013) Der Strafrahmen reicht von der Todesstrafe bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gibt es keine Gesetze. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP-Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert. Von Oktober bis Dezember 2012 wurden aus Mogadischu alleine 522 Vergewaltigungen gemeldet, 40 % davon wurden von Männern in Uniform begangen. Einige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden auch verhaftet. So verurteilte etwa das Militärgericht in Mogadischu vier Männer zu je fünf Jahren Haft, nachdem sie ein 15jähriges Mädchen vergewaltigt hatten. Der somalische Präsident hat auch angekündigt, dass der Vergewaltigung schuldig befundene Angehörige der Sicherheitskräfte nunmehr mit dem Tod bestraft werden sollen. (USDOS 19.4.2013) Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. (AA 12.6.2013)

Auch in Puntland und Somaliland gab es im Jahr 2012 Verurteilungen wegen Vergewaltigungen. Allerdings werden die formalen Rechtswege in Vergewaltigungsfällen nur selten genutzt. Vielmehr wird oft auf traditionellem Wege Kompensationsgeld ausverhandelt. Das Opfer geht dabei meist leer aus. (USDOS 19.4.2013)

Häusliche Gewalt bleibt ebenfalls weiterhin ein ernstes Problem, auch wenn die Verfassung jede Gewalt gegen Frauen verbietet. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

In Folge der Verluste im Bürgerkrieg sind viele Frauen zum Familienoberhaupt geworden und tragen damit die alleinige Verantwortung für Ernährung und Erhalt der Familie. (AA 12.6.2013)

In der Praxis besteht trotz gegenteiliger Verbote in der Verfassung auch eine Diskriminierung der Frauen im Allgemeinen. So sind es z.B. nur Männer, welchen die Anwendung der Scharia unterliegt, (USDOS 19.4.2013) in welcher ohnehin unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer verankert sind (etwa hinsichtlich des Erbrechts). (AA 12.6.2013) Dementsprechend wird diese oft zugunsten von Männern ausgelegt. Auch im traditionellen Rechtssystem werden Frauen diskriminiert. (USDOS 19.4.2013) Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt. (AA 12.6.2013) Im öffentlichen Dienst aber auch im Privatsektor sind nur wenige Frauen angestellt, was teils auf den geringen Anteil höher gebildeter Frauen zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Besitzes oder Führens von Betrieben werden Frauen - außer im Gebiet der al Shabaab - nicht diskriminiert. (USDOS 19.4.2013)

Der Anteil weiblicher Abgeordneter in dem seit August 2012 tagenden Parlament beträgt 14 %. Es gibt bei 10 Kabinettsmitgliedern zwei Ministerinnen in der Regierung (für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Soziale Fragen und Entwicklung). Die Situation in Puntland ist ähnlich. (AA 12.6.2013)

In Somaliland konnten die Frauen moderate Verbesserungen im öffentlichen Leben erreichen. Präsident Silanyo nahm zwei Frauen in sein Kabinett auf. Im Unter- und im Oberhaus sitzt jeweils nur eine Frau als Abgeordnete. Den Vorsitz der somaliländischen Menschenrechtskommission übernahm eine Frau. (FH 1.2013)." (Seite 38 f)

"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)

In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 40)

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Somalia - IFA Mogadischu, Frauen (09.01.2014)

"Zusammenfassung:

Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.

Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.

Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.

Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:

Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;

Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;

Ältere Menschen;

Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.

Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.

Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.

UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.

Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:

körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;

Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;

Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.

Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.

Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.

Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.

Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].

Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.

Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.

Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;

ging die Zahl ziviler Opfer zurück;

Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre." (Seiten 1 bis 4)

"Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind gemäß UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt.

Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung.

Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten.

Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden.

Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört.

UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs.

Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist.

Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen.

Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.

Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen. DIS/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia. Joint report from the Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia 16 April to 7 May 2013". (Seiten 13 bis 17)

"Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände.

In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen.

Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein. [...] UK Home Office (9.2013): Operational Guidance Note - Somalia". (Seiten 13 bis 17)

"Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer.

Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee.

Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat.

Außer den IDPs gibt es heute keine Gruppen mehr in Mogadischu, die als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet werden können. [abseits dem Risiko gezielter Attentate durch al Shabaab]". (Seite 17)

"Das Risiko, alleine aufgrund der Clan-Zugehörigkeit angegriffen zu werden, ist in Mogadischu stark zurückgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob jemand zu einem starken oder schwachen Clan gehört, oder zu einer ethnischen Minderheit. Für alle Gruppen hat sich die Sicherheitssituation stark verbessert.

Traditionelle Streitbeilegung wird kaum noch akzeptiert. Nunmehr ist der Clan eher eine soziale Struktur denn ein Schutzmechanismus. Dementsprechend haben allerdings große Clans (v.a. Hawiye Habr Gedir und Abgaal) Vorteile, da ihre Netzwerke mehr Gewicht haben. Sie haben einen besseren Zugang zu staatlichen Institutionen (inkl. Polizei).

Es gibt kaum noch Clan-Milizen in Mogadischu.

Zurückkehrende Personen sind keinem speziellen Risiko aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mehr ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans und für ethnische Minderheiten. Der Polizeichef von Mogadischu gehört selbst einer Minderheit an.

Bei Problemen mit anderen Personen oder wenn sie Angst haben, können sich Menschen an die Polizei, Clanälteste oder ihren Abgeordneten wenden. Allerdings ist das Vertrauen in die Polizei noch nicht stark ausgeprägt.

Die Menschen können sich unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu frei bewegen.

Eine Person, die nicht aus Mogadischu stammt, wird sich vor ihrem Eintreffen mit Bekannten oder Verwandten, Freunden und über Freunde genannte Kontaktpersonen in Kontakt setzen, bevor sie dorthin fährt.

Der UNHCR gibt zu bedenken, dass eine Person für das Überleben in Mogadischu auf das Vorhandensein von Familienverbindungen angewiesen ist. [...] DIS/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia. Joint report from the Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia 16 April to 7 May 2013". (Seiten 20 bis 23)

UK Home Office, Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sei weitverbreitet und Frauen ohne Familie, Freunde und Clanbeziehungen oder ohne wirtschaftliche Ressourcen seien im Falle einer Rückkehr generell einem hohen Risiko der Verfolgung ausgesetzt.

In Somalia herrsche eine allgemeine Diskriminierung von Frauen vor. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt - darunter auch häusliche Gewalt und Frauenhandel - seien weitverbreitet und würden von verschiedenen Tätergruppen, wie Sicherheitskräften der Regierung, Mitgliedern bewaffneter Oppositioneller, Milizen, AMISOM-Friedenstruppen oder privaten Tätern, straffrei verübt. Intern vertriebene Frauen, vor allem Angehörige von Minderheitenclans, seien sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt besonders ausgesetzt. Aufgrund der Schutzunfähigkeit des Staates in Süd- und Zentralsomalia - inklusive Mogadischu - bedürften alleinstehende Frauen ohne besonderen Schutz oder wirtschaftliche Ressourcen mit hoher Wahrscheinlichkeit internationalen Schutz.

Relevante Faktoren seien: Zugang zu familiären Netzwerken oder Clanschutz und -unterstützung, Alter, Gesundheit, wirtschaftlicher Status, familiäre Verantwortungen, Beziehungen zu Diaspora und andere individuelle Umstände der Person.

Rückkehrerinnen, besonders Angehörige von Minderheitenclans, seien nicht nur in IDP-Camps einer besonderen Gefährdung ihrer persönlichen Integrität ausgesetzt, sondern seien allgemein alleinreisende Frauen von einer hohen Gefährdung sexueller Gewalt betroffen. Für alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, insbesondere wenn sie Angehörige eines Minderheitenclans seien, sei ohne erhebliche familiäre Unterstützung und funktionierenden Clanschutz eine innerstaatliche Umsiedelung nicht möglich.

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch Frauenhandel, seien auch in Somaliland und Puntland ernstzunehmende Probleme. Solche Vorkommnisse würden oft zwischen den Familien geregelt und nicht gemeldet. Der fehlende Wille der Polizei, aufgrund derartiger Meldungen tätig zu werden, sei ein Indiz dafür, dass viele Frauen effektiven staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen könnten. Frauen, insbesondere alleinstehende, ohne unterstützendes Netzwerk, seien einem hohen Risiko ausgesetzt, in Notlagen zu geraten.

Versorgungslage und Rückkehrer

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch." (Seite 46)

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein." (Seite 48)

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien seien, müssten sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, hätten eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können. (Seite 9)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien, zur Minderjährigkeit der zweiten beschwerdeführenden Partei sowie zum Verwandtschaftsverhältnis der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Parteien nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt und konkrete Geburtsdaten angegeben werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Volksgruppenzugehörigkeit der ersten beschwerdeführende Partei ergibt sich einerseits aus ihren eigenen Angaben, die in diesem Punkt von der Stellung des ersten Asylantrages in Österreich an über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautend waren. Darüber hinaus hat der Bruder der ersten beschwerdeführende Partei, der am 11.04.2012 ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte, in dessen Verfahren gleichfalls angegeben - und wurde dies in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt - dass er der Volksgruppe der XXXX angehöre (vgl. BVwG 27.06.2014, Zl. W105 1430702-1).

Dass zwei Halbschwestern der ersten beschwerdeführenden Partei in Somalia leben, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund hervorgekommen, daran zu zweifeln. Soweit die erste beschwerdeführende Partei im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben hat, noch weitere Familienangehörige in Mogadischu zu haben, gab sie nun in der mündlichen Verhandlung - nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht glaubhaft - an, dass diese in der Zwischenzeit verstorben bzw. verzogen seien.

Das Datum der Antragstellung und der Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Situation der ersten beschwerdeführende Partei - als weibliche, alleinstehende Frau und Angehörige einer Minderheit - im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten, die dem Bundesverwaltungsgericht jeweils als seriös und in ihrer Gesamtheit als ausgewogen erscheinen. Die wesentlichen Passagen dieser Länderberichte wurden in Kapitel 2 zitiert bzw. in übersetzter und zusammengefasster Form wiedergegeben.

Insbesondere gehen die vom Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung herangezogenen Länderinformationen einhellig davon aus, dass die Situation von Frauen in Somalia als besonders prekär eingeschätzt werden muss. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 sind Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematisch sexuellen Versklavung ausgesetzt gewesen. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert (siehe oben unter 2.3.1).

Die Country Information and Guidance des UK Home Office gehen davon aus, dass Rückkehrerinnen, besonders Angehörige von Minderheitenclans, nicht nur in IDP-Camps einer besonderen Gefährdung ihrer persönlichen Integrität, sondern allgemein alleinreisende Frauen einer hohen Gefährdung sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Für alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, insbesondere wenn sie Angehörige eines Minderheitenclans seien, ist ohne erhebliche familiäre Unterstützung und funktionierenden Clanschutz eine innerstaatliche Umsiedelung nicht möglich (siehe oben unter 2.3.3).

Ein solche erhebliche familiäre Unterstützung bzw. ein funktionierender Clanschutz konnten im vorliegenden Fall - wie bereits oben dargelegt - nicht festgestellt werden und ist daher davon auszugehen, dass es der ersten beschwerdeführende Partei nicht möglich ist, sich in ihr fremden Landesteilen Somalias anzusiedeln.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Asylwerberin oder einer Fremden ist, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie die gesetzliche Vertreterin der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständlichen Beschwerden:

Entsprechend den oben getroffenen Feststellungen wäre die erste beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Somalia einem maßgeblich hohen Risiko ausgesetzt, Opfer körperlicher, insbesondere sexueller, Gewalt zu werden.

Dieser Verfolgung wäre die ersten beschwerdeführende Partei insbesondere aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau und Angehörige der Minderheit der XXXX ausgesetzt. Nach den Feststellungen könnte die erste beschwerdeführende Partei nicht auf den Schutz von Kernfamilie in Somalia zurückgreifen, weshalb ihr eine maßgebliche Verfolgung als Mitglied der bestimmten sozialen Gruppe der alleinstehenden weiblichen Angehörigen von Minderheiten in Somalia drohen würde.

Im vorliegenden Fall geht die Gefahr der Verfolgung zwar nicht unmittelbar von staatlichen Organen aus. Dieser Umstand steht der Asylgewährung jedoch - entsprechend der oben unter 4.2.3 dargestellten Judikatur - aufgrund der festgestellten mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des somalischen Staates nicht entgegen.

Der ersten beschwerdeführenden Partei ist es auch nicht möglich, sich in anderen Teilen Somalias anzusiedeln, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliegt.

Ob das Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei betreffend konkreter Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Angriffe auf ihre Familie in den Jahren 1991 und 1998, nun glaubhaft ist oder nicht, dient im besten Fall als Indiz für eine Verfolgungsgefahr, ist jedoch nicht unmittelbar entscheidungsrelevant, da das Bundesverwaltungsgericht angehalten ist, eine Prognose über eine objektive und wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgung hinsichtlich eines Eingriffs von erheblicher Intensität zu treffen.

Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der ersten beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG - und da sich auch im Hinblick auf die zweite beschwerdeführende Partei keine Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben haben - ist der zweiten beschwerdeführenden Partei ebenfalls der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG sind die Entscheidungen mit der Aussage zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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