W211 1312610-3•BVwG W211 1312610-3
W211 1312610-3Federal Administrative CourtNov 13, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Genitalverstümmelung, gesamte<br/>Staatsgebiet, geschlechtsspezifische Verfolgung, Minderjährige,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W211 1312610-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist eine minderjährige weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 05.04.2007 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2007 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007 wurde der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin erneut zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 24.10.2007 abgewiesen. Der wiederum dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof zunächst am 25.10.2007 die aufschiebende Wirkung zu, lehnte jedoch schließlich mit Beschluss vom 23.09.2009 die Behandlung der Beschwerde ab.
Nachdem in der Folge mehrere Abschiebungsversuche gescheitert waren, lief die - bereits auf 18 Monate verlängerte - Überstellungsfrist im April 2011 ab.
Am 27.07.2011 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte ebenfalls je einen Antrag für sich selbst sowie für den Zwillingsbruder der Beschwerdeführerin.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 27.07.2011 polizeilich erstbefragt und am 16.11.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie als Fluchtgrund im Wesentlichen an, im Jahre 1998 von einer militärähnlichen Gruppe überfallen und bedroht worden zu sein und einer Minderheit, den Jareer, anzugehören, die immer unterdrückt worden sei.
Zur Beschwerdeführerin gab deren Mutter an, dass sie am XXXX geboren und Staatsangehörige Somalias sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, begründend aus, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin als unwahr erachtet würden und ihrem Vorbringen somit eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht glaubhaft zu entnehmen sei. Da keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ebenfalls die - bezüglich des Spruches gleichlautenden - Bescheide hinsichtlich der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin angefochten wurden. Darin wurde im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Mutter der Beschwerdeführerin beanstandet.
Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurden die Mutter der Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
Am 21.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der Mutter als gesetzlichen Vertreterin sowie ihrer gewillkürten Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch.
Befragt, ob bei der Beschwerdeführerin eine Beschneidung vorgenommen worden sei, gab ihre Mutter an:
"Nein, meine Tochter ist nicht beschnitten und werde ich sie nie beschneiden lassen. Nur meine Tochter in Somalia ist beschnitten. Ich bin selbst beschnitten und weiß wie das ist. Ich werde das bei meiner Tochter nicht zulassen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine weibliche minderjährige Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 27.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Somalia landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Genitalverstümmelung drohen.
Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)
In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 42)
UK Home Office, Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)
Es gebe eine weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis in der Bevölkerung. Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten seien, die ein Risiko einer Beschneidung nachweisen können und keine interne Fluchtalternative haben, sollten auf Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl erhalten. (Seite 55)
UK Home Office, Operational Guidance Note Somalia, September 2013
Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, würden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen seien: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände (Seite 48).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt und ein konkretes Geburtsdatum angegeben wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
3.2. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.3. Aus der Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin bisher keine Beschneidung durchgeführt wurde. Es ergaben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Gründe, dies in Zweifel zu ziehen.
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen Genitalverstümmelungen praktiziert werden. Hinweise, die dem widersprechen, oder die darauf hindeuten würden, dass gerade im Falle der Beschwerdeführerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung nicht vorläge, haben sich keine ergeben.
Rechtliche Beurteilung:
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin als unbeschnittenes Mädchen bzw. als unbeschnittene junge Frau in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199) die Gefahr gegeben wäre, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden.
Dies stellt eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - jener der unbeschnittenen jungen somalischen Frauen - iSd § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Da entsprechend der oben getroffenen Feststellungen Genitalverstümmelungen in Somalia landesweit praktiziert werden, steht der Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.
Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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