W200 2006395-1•BVwG W200 2006395-1
W200 2006395-1Federal Administrative CourtNov 13, 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2006395-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, PassNr. XXXX, VN: XXXX, über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er führte im Antrag "Bandscheibe OP" an und brachte folgende Unterlagen in Vorlage:
ZMR-Auszug vom 20.01.2012, wonach der Beschwerdeführer in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügt
Karte mit Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers (Daueraufenthalt-EG)
Arztbrief vom 08.08.2013, wonach beim Beschwerdeführer "großer medio-lateral-links gelegener Discusprolaps L4/5" diagnostiziert wurde
Bescheid der PVA vom 31.10.2013, wonach für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.06.2014 der Anspruch auf Invaliditätspension anerkannt werde,
Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Orthopädie und Orthop. Chirurgie vom 15.01.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.01.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Veränderungen der WS, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5
Unterer Rahmensatz dieser Pos., da mäßige funkt. Einschränkung, aber kein Analgeticabedarf. 020102 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Bei dem Ergebnis handle es sich um einen Dauerzustand.
Weiteres wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet sei.
Mit Schreiben vom 31.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zusammen mit der Einladung, bis zum 21.02.2014 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt.
Mit Gesprächsnotiz vom 05.02.2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch seine neue Adresse bekanntgegeben und gleichzeitig mitgeteilt hätte, dass an seiner alten Wohnadresse seine Schwester wohne, die ihm das Parteiengehör übermitteln werde bzw. er sich diese bei ihr abholen werde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.02.2014 wurde ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt und der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.01.2014 zu entnehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht einverstanden mit dem Befund, aufgrund dessen der angefochtene Bescheid ergangen sei. Er verfüge über neue "MR-Bilder", aus denen sich ergibt, dass er wieder operiert werde. Er habe am 01.04. einen Termin im "XXXX" und eine Besprechung wegen einer neuen OP.
Weiters übermittelte er einen MRT-LWS-Befund vom 14.02.2014. Aus diesem ergab sich zusammengefasst die Beurteilung "postoperativer Zustand der Bandscheibe L4/5, vermutlich dadurch bedingt T2-gew. etwas hypterintense Signalalteration. Ansonsten zeigt sich das Bild einer Osteochondrose im Segment L4/5 mit verschmälerter Bandscheibe und bandförmige Signalalteration der angrenzenden Wirbelkörper im Sinne von firbrovaskulärem Gewebe (MODIC I). Mäßiges Bulging der Bandscheibe L4/5 mit Punctum maximum rechts foraminär. Dadurch zusätzliche Einengung der bereits konstitutionell eher engen Neuroforamina im Segment L4/5, rechts mehr als links, ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression. Zeichen einer geringen, aktivierten Spondylarthrose im Segment L4/5 linksseitig sowie bds. im Segment L5/S1. Geringe Fehlhaltung. Schmorl¿sche Knorpelknoten an der mitabgebildeten BWS als Ausdruck einer abgelaufenen Wachstumsstörung.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2014 wurde der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls wann eine Operation stattfinden werde sowie die entsprechenden medizinischen Unterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst der Landesstelle Wien nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges darum, anhand der vorgelegten Unterlage um Stellungnahme, ob die darin dokumentierte Funktionseinschränkungen geeignet seien, die am 15.01.2014 getroffene Einschätzung zu ändern.
In der mit 08.08.2014 datierten Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie wurde festgestellt, dass der MRT-Befund vom 13.02.2014 den Zustand nach einer Bandscheiben-OP im Segment L4/5 und eine Anschlussabnützung im darunterliegenden Segment L5/S1 sowie abnützungsbedingte Veränderungen in beiden Segmenten beschreibe. Aus der Bildgebung sei keine Gefährdung einer Nervenwurzel belegt. Für die im Beschwerdeschreiben angedeutete nochmalige Operation sei aus den vorliegenden Unterlagen keine Indikation ableitbar. Zusammenfassend passe der MRT-Befund zu degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und unterstütze die am 15.01.2014 getroffene Einschätzung. Es sei von einem Dauerzustand auszugehen.
Mit Schreiben vom 12.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die eingeholte Stellungnahme zusammen mit der Einladung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben übermittelt.
Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
III. Beweiswürdigung:
Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Orthopädie und Orthop. Chirurgie vom 15.01.2014 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.01.2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und ein Zustand nach einer Bandscheibenoperation L4/5" vorliegen. Der Grad der Behinderung wurde im Sachverständigengutachten mit 30 von Hundert bemessen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2014 wurde aufgrund des vorzitierten Gutachtens daher ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt. Im Rahmen der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. In der zu den vorgelegten ärztlichen Unterlagen eingeholten und mit 08.08.2014 datierten Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie wurde zusammengefasst festgestellt, dass aus den vorliegenden Unterlagen keine Indikation ableitbar ist, welche zu einer anderen Einschätzung führen als im eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.01.2014 führen. Das Sachverständigengutachten ist ebenso wie die Stellungnahme schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 08.08.2014, welche die Einschätzung im angefochtenen Bescheid bestätigt, zur Kenntnis gebracht, innerhalb der ihm eingeräumten Frist erstattete er keine Stellungnahme. Es sind keine Zweifel am hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellten Grad der Behinderungen entstanden. Das Sachverständigengutachten und die mit 08.08.2014 datierte Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.