W183 1423679-1•BVwG W183 1423679-1
W183 1423679-1Federal Administrative CourtNov 13, 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 11 11.496-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag an, aus Kabul, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnit. Seine Mutter und seine Schwester seien bereits verstorben. Er habe vom Jahr 2000 bis ins Jahr 2009 die Schule besucht und von 2002 bis 2011 als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer familiäre Probleme an. Nach dem Tod seiner Mutter habe sein Vater wieder geheiratet. Seine Stiefmutter sei "sehr grausam" gewesen und habe ihn und seine Schwester geschlagen und seine Schwester auch einmal gewürgt. In der Folge sei sie verstorben. Der Beschwerdeführer habe das verdiente Geld immer zuhause abgeben müssen. Da er verlobt gewesen sei, habe er auch Geld sparen wollen und die Aufforderung seiner Stiefmutter, ihr das Geld zu geben, verneint. Es sei zu einem Streit gekommen, bei dem auch der Bruder seiner Stiefmutter anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Stiefmutter verletzt und sei von ihrem Bruder mit einem Messer attackiert worden, woraufhin er geflohen sei.
2. Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt vor: Er habe am Arm und an der Hüfte Narben, welche ihm der Stiefonkel mit einem Messer zugefügt habe. Nach der Flucht aus Kabul 2010 habe er fünf Monate bei seiner Tante mütterlicherseits in Laghman gelebt, dann sei er weiter nach Pakistan gereist. In Kabul habe er als Eisverkäufer gearbeitet und in Laghman in der Werkstatt seines Onkels.
Als er in Kabul gearbeitet habe, habe er die Hälfte seines Lohnes seiner Stiefmutter gegeben. Die Stiefmutter sei böse gewesen und habe die Schwester misshandelt. Nach einiger Zeit habe er angefangen zu sparen, weil er die Tochter der Tante habe heiraten wollen und habe ihr gesagt, er brauche das Geld selbst. Daraufhin sei sie böse geworden und es sei zu einem Streit gekommen, bei dem auch ihr Bruder anwesend gewesen sei. Als der Beschwerdeführer mit dem Geld habe fliehen wollen, habe sein Stiefonkel, welcher ein Krimineller sei, ein Messer gezogen und den Beschwerdeführer aufgefordert, ihm das Geld zu geben. Der Beschwerdeführer habe ein Glas ergriffen und es ihm entgegengeworfen. Weil sich sein Stiefonkel gebückt habe, habe er seine Stiefmutter getroffen. Sein Onkel habe dann zu seiner Stiefmutter geblickt und der Beschwerdeführer habe in diesem Moment fliehen können, indem er die Türe eingetreten habe. Er sei hingefallen und in diesem Moment habe ihm sein Stiefonkel in den linken Arm und die linke Hüfte gestochen. Als der Beschwerdeführer aufgestanden sei, habe sein Stiefonkel auf der anderen Seite zugestochen. Nach fünf Tagen im Spital, in denen sein Stiefonkel auch auf seiner Arbeitsstätte nach ihm gesucht habe, sei er nach Laghman zu seiner Tante gefahren. Dort habe man eines Nachts nach ihm gesucht und er sei nach Pakistan geflohen. Auch dort sei er gefunden worden.
Auf Vorhalt, dass es unlogisch sei, dass der Stiefonkel bei dem Streit von ihm ablässt, ihn später aber sogar in Pakistan aufsuche, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Stiefonkel nicht gewusst habe, wie schwer die Stiefmutter verletzt sei. Weiters gab er an, schon seit der Kindheit verlobt gewesen zu sein. Die Stiefmutter sei erst böse geworden, als er ihr kein Geld mehr geben wollte. Würde es die Probleme mit dem Stiefonkel nicht geben, könnte er in Afghanistan leben. Österreich sei so weit weg, dass er hier nicht gefunden werden könne. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Stiefonkel. Dieser sei ein Krimineller.
Das Protokoll wurde rückübersetzt und die Richtigkeit durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt.
3. Mit Gutachten vom 07.12.2011 wurde festgestellt, dass sich die Narben "durch die Einwirkung eines Messers im Sinne einer Stich-/Schnittverletzung erklären" bzw. durch "eine tangentiale Gewalteinwirkung im Sinne einer Schürfung" erklären ließen.
Den Tathergang schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: "Mein Stiefonkel wollte jetzt das ganze Geld von mir, das ich bei mir gehabt habe, er hat mich attackiert. Mein Stiefonkel und ich haben begonnen uns zu schlagen und zu stoßen und er hat mich auch mit der Faust geschlagen und mich am rechten Ohr erwischt. Dann habe ich ein Glas, das auf meinem Tisch gestanden ist, in die Hand genommen und in seine Richtung geschossen, habe aber meine Stiefmutter getroffen. Ich wollte dann hinaus, bin an ihm vorbei, er hat ein Messer herausgezogen und hat mich dann mit dem Messer attackiert. Er hat zweimal zugestochen".
Weiters berichtet der Beschwerdeführer wie folgt: "Ich bin weiter zur Tür, die Tür ist nach innen aufgegangen und er hat mich noch zwei Mal getroffen, in der rechten Hüftregion und am rechten Oberschenkel an der Außenseite".
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 26.12.2011) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend und beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan. Die Identität habe mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden können. Die Gründe für das Verlassen der Heimat seien widersprüchlich, unsubstantiiert und unterliegen keinem Konventionsgrund, weil der Stiefonkel den Beschwerdeführer aus kriminellen Motiven verfolge. Widersprüchlich habe er angegeben, bei der Messerattacke gestanden bzw. am Boden gelegen zu sein. Im Widerspruch dazu habe er den Sachverhalt gegenüber dem Gutachter dermaßen dargestellt, dass, als er bei seinem Onkel vorbeigelaufen wäre, dieser zweimal in seinen Arm gestochen habe, dann vor der Türe niedergefallen wäre und er ihn dort in die Hüfte gestochen hätte. Zuerst habe er vor dem Bundesasylamt erklärt, dass er die Türe habe auftreten können. In derselben Einvernahme habe er sein Vorbringen dahingehend geändert, dass die Türe nicht aufgegangen wäre, er dann hingefallen wäre und sein Onkel dann auf ihn eingestochen habe. Völlig unlogisch sei, dass sein Stiefonkel dann freiwillig von ihm abgelassen habe und trotz realistischer Möglichkeit nicht sein Vorhaben vollendet habe. Darüber hinaus sei nicht logisch, dass sein Vater nicht einmal versucht habe, die Situation zu regeln. Auch könnte er woanders leben, weil es kein Meldesystem gebe und er daher nicht gefunden werden könne.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2011 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.
6. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, er werde von seinem Onkel nicht nur in seiner Heimatregion verfolgt, weshalb auch keine innerstaatlich Fluchtalternative vorliege. Dieser Fluchtgrund sei asylrelevant, weil die staatlichen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. in der Lage seien, ihm zu helfen. Klarstellen wolle der Beschwerdeführer, er stamme nicht, wie es die belangte Behörde behaupte, aus Laghman, sondern aus Kabul. In Laghman habe er sich während seiner Flucht versteckt. Die behaupteten Widersprüche betreffend Zeitangaben seien bei objektiver Betrachtungsweise keine massiven Widersprüche. Übersehen werde, dass auch der bestellte Gutachter der "Version des Tatherganges" nicht widerspreche und hätte sich die belangte Behörde daran orientieren sollen. Kleinere Abweichungen der Details der Auseinandersetzung seien auf die allgemeine chaotische Situation zurückzuführen. Wie im Bescheid nachzulesen sei, haben sich keine gröberen Widersprüche ergeben. Im Übrigen sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren.
7. Mit Schriftsatz vom 29.12.2011 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitssituation in Kabul, zum Parteiengehör. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 23.07.2014 mit, dass keine Teilnahme an der Verhandlung erfolgen werde.
9. Am 28.10.2014 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Eingangs bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er bei der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe und ob die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Er verneinte die Frage, ob er noch etwas ergänzend vorbringen möchte. Dokumente zum Beweis seiner Identität habe er keine.
Zu seiner Person gab er an, afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und im Distrikt Alishang, Provinz Laghman, geboren zu sein. Seit Beginn seiner Schulzeit bis circa vier beziehungsweise fünf Monate vor seiner Flucht, habe er in Kabul gelebt. Zu seinem Vater, seinem Onkel und seiner Tante habe er keinen Kontakt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "Ich habe Afghanistan wegen meiner Stiefmutter und dem Stiefonkel verlassen. Wir hatten einen Streit. Ich habe ein Glas genommen und es geworfen und meine Stiefmutter getroffen danach hat mein Stiefonkel mich mit einem Messer verletzt. Das sind meine Gründe des verlassen."
Weitere Gründe gebe es keine, auch könnte er, gäbe es diese Gründe nicht, in Afghanistan leben. Die Probleme mit seiner Stiefmutter bestünden seit der Hochzeit mit seinem Vater. Sie habe sie geschlagen und nicht gewollt, dass sie zur Schule gingen. Gestritten haben sie sich, weil seine Stiefmutter ihm habe Geld wegnehmen wollen, damit ihr jüngerer Bruder heiraten könne. Der Beschwerdeführer habe es ihr jedoch nicht gegeben, weil er selbst habe heiraten wollen. Die Probleme waren, dass die Stiefmutter ihn geschlagen habe und er zuhause hätte putzen sollen, er konnte aber in die Schule gehen.
Betreffend die ausgesandten Länderberichte brachte der Rechtsvertreter vor, der Beschwerdeführer habe zwar einige Jahre in Kabul gelebt, jedoch keine Familienangehörigen mehr, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Auch zur Tante mütterlicherseits in Laghman bestehe kein Kontakt.
Betreffend die Sicherheitslage in ganz Afghanistan und Kabul wurde in der Verhandlung im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Lage zunehmend verschlechtert habe, wie sich aus den zur Anlage genommen Dokumenten (aktuelle Berichte) ergebe. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Aus der am 27.10.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage ergab sich, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Sunnit. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Er ist in der Provinz Laghman geboren und lebte seit seinem Schulbeginn ständig in Kabul. Seine Mutter und seine Schwester sind bereits verstorben. Zu seinem Vater in Kabul und seiner Tante in Laghman hat er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat für neun Jahre die Schule besucht und hat in Afghanistan zuletzt als Eisverkäufer gearbeitet.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes betreffen familiäre Probleme mit seiner Stiefmutter und dem Stiefonkel. Auslöser für die Flucht war ein Streit des Beschwerdeführers mit seiner Stiefmutter um Geld. Dieser Streit, an dem der Bruder der Stiefmutter beteiligt war, eskalierte und führte zu Körperverletzungen beim Beschwerdeführer und seiner Stiefmutter. Einziger Grund für die Auseinandersetzung mit der Stiefmutter und deren Bruder war das vom Beschwerdeführer ins Verdienen gebrachte Einkommen; weitere Motive kamen nicht hervor. Auch wurden keine weiteren Fluchtgründe angeführt.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. seiner religiösen Einstellung als Sunnit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur Situation in Afghanistan
1.3.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten des Jahres 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
Die Taliban demonstrierten 2014 in steigender Frequenz, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Zahlreiche (Selbstmord-)anschläge mit Toten, darunter auch Zivilisten, haben sich im Jahr 2014 ereignet.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist mit ca. 30 Prozent die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen zwischen Tadschiken und Hazara bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.
1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist wegen § 83 Abs. 1 StGB strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Es liegt jedoch kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben bezüglich die Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt (Niederschrift S 5). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner diesbezüglichen, unzweifelhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S 5).
2.2.1. Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen ausschließlich familiäre Probleme und einen Streit um Geld betrifft, ergibt sich aus der Erstbefragung am 02.10.2011 sowie aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2011, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen innerfamiliären Streit wegen Geldes als Fluchtgrund angab. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2014 wurde dieses Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Asylrelevanz durch eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers näher untersucht. So wurde dem Beschwerdeführer zum einen die Möglichkeit gegeben, sein Fluchtvorbringen detailliert zu schildern. Dabei gab dieser lediglich die bereits vorgebrachten innerfamiliären Probleme mit seiner Stiefmutter und seinem Stiefonkel an und brachte vor, keine weiteren Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu haben (Niederschrift S 6). Nach einer Rechtsbelehrung zur Asylrelevanz des Fluchtvorbringens in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, die Situation in Afghanistan sei "sehr gefährlich" für ihn gewesen. Der Rechtsvertreter gab nach der Rechtsbelehrung keine Stellungnahme ab (Niederschrift S 7).
Das Bundesverwaltungsgericht ist seinen Pflichten gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 insofern nachgekommen, als es den Beschwerdeführer zwecks Ermittlung des Sachverhalts ergänzend befragte, um abzuklären, ob es irgendwelche asylrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem familiären Streit gegeben habe. Derartiges ist jedoch nicht hervorgekommen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er könnte in Afghanistan leben, wenn es die genannten Probleme nicht geben würde (Niederschrift S 6). Ein Zusammenhang der Verfolgung durch die Stiefmutter/den Stiefonkel zu einem Konventionsgrund ist nicht feststellbar. So gab der Beschwerdeführer zwar an, von seiner Stiefmutter schlecht behandelt worden zu sein, auf Nachfrage gab er jedoch an, dass er die Schule besuchen konnte (mündliche Verhandlung Niederschrift S 7). Auch kaufte ihm sein Vater eine Eismaschine, damit er Geld verdienen könne. Dass der Beschwerdeführer etwa wegen seiner politischen Einstellung verfolgt bzw. von der Stiefmutter gedemütigt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Die Hochzeit mit der Tochter seiner Tante sei bereits seit der Kindheit festgestanden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2011, AS 63). Die Stiefmutter war also nicht gegen die Hochzeit des Beschwerdeführers mit dieser auserwählten Frau, sondern wehrte sich nur des Geldes wegen gegen die Hochzeit und wollte, dass ihr Bruder zuerst heiratet (Einvernahmeprotokoll vom 14.11.2011, AS 59, mündliche Verhandlung, Niederschrift S 6). Ein politisches Motiv liegt somit nicht vor. Auch gehört der Beschwerdeführer keiner sozialen Gruppe an, aus der eine Verfolgung hätte resultieren können. Glaubhaft ist vielmehr, dass die Stiefmutter ein ausschließliches (kriminelles) Interesse am Geld des Beschwerdeführers hatte.
Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass - auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern - das Vorbringen einen ausschließlich privaten innerfamiliären Streit betrifft, der in keinem Zusammenhang zu einem Konventionsgrund steht.
2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Tadschiken und Sunniten wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass Tadschiken die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe und Sunniten in Afghanistan die Mehrheit darstellen und keine Gefährdung des Beschwerdeführers aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion ersichtlich ist. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers, wie sich aus den Akten ergibt, auch kein derartiges konkretes Vorbringen erstattet.
2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, es gebe keine weiteren Gründe für das Verlassen von Afghanistan (Niederschrift S 6).
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 11.07.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan, speziell in Kabul, wurden Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Sicherheit in Kabul vom 22.07.2014 herangezogen und in der mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör gebracht. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen geblieben (Niederschrift S 7).
2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus dem mittlerweile unsicheren Kabul stammt. Verlässliche familiäre Kontakte zu seinem Vater in Kabul bzw. zu seiner Tante in Laghman haben nicht festgestellt werden können. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Schule besucht, doch wird es ihm ohne verlässliche familiäre Kontakte schwierig fallen, am Anfang Unterkunft zu finden, zumal er aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie hat. Auch zeigte sich, dass die familiäre Situation problematisch ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten in Kabul aufgenommen werden würde. Zu seiner Tante in Laghman besteht auch kein Kontakt und müsste er, um nach Laghman zu gelangen, durch die gefährliche Provinz Nangarhar reisen. Mangels verlässlicher Ressourcen ist daher auch der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.
Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 27.10.2014.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Aus den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen und den in der Beweiswürdigung näher dargelegten Gründen ergibt sich, dass gegenständlich kein asylrelevantes Vorbringen vorliegt. Die Schwierigkeiten mit der Stiefmutter bzw. dem Stiefonkel sind nicht asylrelevant, weil sie an keinen in der GFK genannten Grund anknüpfen. Vielmehr handelt es sich - wie der Beschwerdeführer auch anlässlich des gesamten Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab - um "innerfamiliäre Schwierigkeiten". Grund für die Probleme mit der Stiefmutter ist deren "Geldgier" und dass der Beschwerdeführer ihr nicht sein selbst verdientes Geld gegeben hat, nicht aber dessen politische Gesinnung, Religion oder ein anderer in der GFK genannter Grund. Diese angeführten Probleme mögen zwar der persönliche Fluchtgrund für den Beschwerdeführer gewesen sein, sie fallen aber nicht unter den Schutz der GFK.
Auch aus den Verletzungen, welche der Beschwerdeführer der Stiefmutter im Zuge des Streits zugefügt hat, ist kein asylrelevantes Fluchtvorbringen ableitbar. Zwar kann eine drohende Blutrache ein Verfolgungsgrund iSd GFK sein, jedoch muss sich die Blutrache gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied richten (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), nicht aber gegen den Täter. Der (vermeintliche) Mörder unterliegt damit nicht dem Schutz der GFK. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer vorbringt, dass er selbst die Stiefmutter verletzt hat, ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Fluchtgrund gegenständlich nicht gegeben.
3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Volksgruppe der Tadschiken und zum sunnitischen Glauben entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine Hinweise auf eine generelle asylrelevante Verfolgung in Afghanistan enthalten sind und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet wurde.
3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stammt, sein Vater und seine Stiefmutter dort leben und er keinen Kontakt zu ihnen hat. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Kabul schlecht und die Wohnsituation angespannt ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Laghman wo seine Tante lebt, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zumutbar, weil er über keinen Kontakt zu dieser Tante hat und müsste er, um in die Provinz Laghman zu gelangen, durch die unsichere Provinz Nangarhar reisen.
3.2.8. Eine Abweisung hat gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Gemäß § 83 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (Geldstrafe von €
320,-; im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gemäß §§ 17 iVm 83 Abs. 1 StGB stellt die begangene Straftat ein Vergehen dar. Da die einzige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nur zu einer Geldstrafe führte, kann nicht angenommen werden, dass er gemeingefährlich ist.
Aber auch die anderen Tatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil keiner der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe vorliegt und der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050).
Da aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und wie oben ausgeführt keine Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, vorliegen, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III.
3.2.9. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2015 zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall waren die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Gegenständlich war das Vorbringen mangels Bezug zu einem in der GFK genannten Gründe nicht asylrelevant (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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