W176 2010283-1•BVwG W176 2010283-1
W176 2010283-1Federal Administrative CourtNov 13, 2014
Ausbildungsprüfungskommission, Befähigungsnachweis, Berufspraktikum,<br/>Gerichtspraxis, Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen, Jusstudium<br/>- Ausland, Zulassungsverfahren, Zulassungsvoraussetzung
W176 2010283-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX bezüglich der Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 26.06.2014, Zl. 1 Jv 1125/14t-35, mit der die Beschwerde von XXXX als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 2 Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987 (RechtspraktikantenG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit einem als "Zulassungsgesuch" bezeichneten Schriftsatz vom 24.02.2014 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, per 01.04.2014 als Rechtspraktikantin zur Gerichtspraxis zugelassen zu werden. Diesem Schriftsatz legte sie (in Kopie) ihren deutschen Personalausweis sowie ein vom 25.06.2013 datierendes, vom Landesjustizprüfungsamt des Justizministeriums XXXX ausgestelltes Zeugnis vor, wonach sie in der "Ersten juristischen Prüfung" die Gesamtnote "ausreichend" erzielt habe und berechtigt sei, die Bezeichnung "Referendarin (Ref. Jur.)" zu führen.
2. Mit Bescheid vom 27.03.2014 sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zur Gerichtspraxis aufgrund ihres in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten rechtswissenschaftlichen Studiums nicht entsprochen werden könne.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 RechtspraktikantenG Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden können. Aufgrund des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 24.06.2010 und der unverändert angespannten Budgetsituation könne dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden.
In einen Hinweis wird festgehalten, dass gemäß § 1 und 2 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987 (ABAG), die Möglichkeit einer Prüfung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Studiums mit einem Studium des österreichischen Rechts bestehe und gemäß § 5 Abs. 4 Z 4 ABAG die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums in der Republik Deutschland zuständig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Nichtzulassung schränke die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV) ein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) seien Personen im juristischen Vorbereitungsdienst eines Mitgliedsstaates Arbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV. In seiner Entscheidung vom 13.11.2003, Zl. C313/01, in der Rechtssache Morgenbesser habe der EuGH ausgeführt, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedsstaat verwehre, den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Diploms nur deshalb nicht zuzulassen, weil es sich nicht um ein von einer inländischen Universität bestätigten oder als gleichwertig anerkannten Diploms der Rechtswissenschaften handle.
§ 1 Abs. 2 lit. d) Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 (RAO), schreibe als Erfordernis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer fest, wobei gemäß § 2 RAO als praktische Verwendung die rechtsberufliche Tätigkeit bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft gilt und gemäß § 2 Abs. 2 RAO mindestens fünf Monate bei diesen Stellen absolviert werden müssen. Gemäß § 117 Abs. 2 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 (NO), sei für die Ausübung des Notariats ebenfalls eine fünfmonatige Gerichtspraxis vorgeschrieben. § 25 RPG räume den Behörden betreffend der Zulassung von Personen, die ihr rechtswissenschaftliches Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, Ermessen ein und lege fest, dass diese Personen im Rahmen der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zugelassen würden.
Da insbesondere budgetäre Erwägungen eine Einschränkung der Freizügigkeit von Unionsbürgern nicht rechtfertigen könnten, habe die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet ab, wobei er in der Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Soweit die Beschwerdeführerin mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Morgenbesser argumentiere, sei ihr das Urteil des EuGH vom 10.12.2009, Zl. C-345/08, in der Rechtssache Pesla entgegenzuhalten, wonach das Unionsrecht nicht gebiete, dass die Behörden bei der Prüfung des Antrages eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, der - wie der Vorbereitungsdienst - Voraussetzung für die spätere Ausübung eines reglementiertem juristischen Berufes sei, im Rahmen der nach dem Gemeinschaftsrecht verlangten Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird. Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolge, unmittelbar in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, ohne die hiefür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, seien die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt werde, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantrage.
Für diese Gleichwertigkeitsprüfung als Vorfrage einer Zulassung zur Gerichtspraxis nach § 2 RechtspraktikantenG seien mit dem ersten Abschnitt des ABAG besondere verfahrensrechtliche Regelungen getroffen, die insbesondere eine gemäß § 5 Abs. 4 ausdrücklich der Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien vorbehaltene Prüfung vorsehe, die (nur) auf Antrag des Zulassungswerbers abgenommen werde. Erst mit dem Nachweis der Gleichwertigkeit bestehe der von der Beschwerdeführerin behauptete unionsrechtliche Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis tatsächlich.
Abschließend wird auf den Umstand, dass § 25 RechtspraktikantenG eine "Kann-Bestimmung" sei, sowie auf die unverändert angespannte Budgetsituation hingewiesen.
5. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein.
Diesem legte sie folgende Dokumente bei, welche die Gleichwertigkeit ihres Abschluss mit dem in Österreich für die Gerichtspraxis erforderlichen rechtswissenschaftlichen Diploms belegten:
Studienbestätigungen der Universität XXXX vom 02.06.2014, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2014 ordentliche Studierende u.a. zur Studienrichtung "796 Doktoratsstudium" ist, sowie ein Mitteilungsblatt dieser Universität zum Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, nach dessen § 1 Abs. 2 Z 1 die Zulassung auch aufgrund eines Studiums an einer Universität bzw. einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem rechtswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudium gleichwertig ist, erfolgen (wobei es in den Erläuternden Bemerkungen dazu heißt, dass bei ausländischen Abschlüssen stets eine Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 2 Abs 2 Z 2 zu erfolgen habe).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Antrag der Beschwerdeführerin, dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2014, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung sowie dem Vorlageantrag.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtwidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 RechtspraktikantenG besteht auf die Zulassung zur Gerichtspraxis in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
Gemäß § 25 RechtspraktikantenG können Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.
Gemäß § 1 ABAG hat die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a Richter- und Staatsanwältedienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961 (RStDG), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.
Gemäß § 2 Abs. 1 1. Satz ABAG erfolgt eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 leg.cit. nur auf Antrag.
Gemäß § 3 Abs. 1 ABAG hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 5 Abs. 2 leg.cit.) mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG bescheinigt sind.
Gemäß § 5 Abs. 2 ABAG bestehen die Ausbildungsprüfungskommissionen bei den Oberlandesgerichten. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses zu bestimmende Anzahl von Richtern sowie von Universitätsprofessoren mit einer Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität (Fakultät) für ein Fach aus einem der in § 3 Abs. 2 RAO, § 6a Abs. 2 NO beziehungsweise § 2a Abs. 2 RStDG genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete an.
Gemäß § 5 Abs. 4 ABAG richtet sich die Zuständigkeit der Ausbildungsprüfungskommission nach dem Staat, über dessen Recht der Bewerber sein Universitätsdiplom erworben hat, wobei gemäß Z 4 leg.cit. die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien u.a. für die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 RAO bzw. § 6a Abs. 2 NO sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts bzw. Notars erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
2.2.2.1. Zwischen den Verfahrensparteien ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar aufgrund § 2 Abs. 1 RechtspraktikantenG einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis hat.
Strittig ist hingegen, ob ihr ein im Unionsrecht begründeter Rechtsanspruch zukommt.
Diesbezüglich teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass ein solcher unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis nur dann bestünde, wenn von der Gleichwertigkeit der in den vorgelegten Befähigungsnachweisen bescheinigten Qualifikation der Beschwerdeführerin mit der nach österreichischem Recht verlangten beruflichen Qualifikation und somit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgegangen werden kann, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts bescheinigt sind.
Denn - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat - hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.12.2009, Zl. C-345/08, in der Rechtssache "Pesla" ausgesprochen, dass das Unionsrecht nicht gebiete, dass die Behörden bei der Prüfung des Antrages eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, der - wie der Vorbereitungsdienst - Voraussetzung für die spätere Ausübung eines reglementiertem juristischen Berufs ist, im Rahmen der nach dem Gemeinschaftsrecht verlangten Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird. Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolgt, unmittelbar in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, ohne die hiefür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, seien die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt.
Die Beschwerdeführerin scheint nicht die Auffassung zu vertreten, dass in einem darüber hinausgehenden Umfang ein unionsrechtlich begründeter Rechtsanspruch besteht; vielmehr bringt die Beschwerde - der Sache nach - vor, die Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin in Deutschland absolvierten Studiums mit dem Studium des österreichischen Rechts ergebe sich daraus, dass sie im Sommersemester 2014 ordentliche Studierende der Studienrichtung Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität XXXX sei, wobei (wie dem Mitteilungsblatt dieser Universität zum Curriculum für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften zu entnehmen sei) die Zulassung auch aufgrund eines Studiums an einer Universität bzw. einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem rechtswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudium gleichwertig sei, erfolgen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedoch die Ansicht der belangten Behörde, was die Art und Weise angeht, in der Überprüfung der Gleichwertigkeit zu erfolgen hat: § 2 Abs. 1 RechtspraktikantenG räumt - wie sich aus der Zusammenschau mit § 25 leg. cit. ergibt - nur solchen Personen einen Rechtsanspruch auf Zulassung ein, die ein Studium der Rechtswissenschaften in Österreich absolviert haben. Hinsichtlich der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts verweist das RechtspraktikantenG, dessen hier relevanten Normen, i.e. die §§ 2 und 25, seit 01.01.1988 unverändert geblieben sind, nun nicht direkt auf das ABAG. Der in § 2 Abs. 1 RechtspraktikantenG normierte Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis wird jedoch nicht absolut, sondern nur insoweit gewährt, als diese gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist; damit wird freilich auf § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG und somit auf genau jene Normen Bezug genommen, die in § 3 Abs. 1 ABAG angeführt sind. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass die erforderliche Überprüfung der Gleichwertigkeit des vom Zulassungswerber abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts mit einem Studium des österreichischen Rechts durch die in § 1 ABAG vorgesehene Prüfung erfolgen muss.
Da daher davon ausgegangen werden muss, dass die Gleichwertigkeitsprüfung nach dem ABAG das in Österreich vorgesehene Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist, geht der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Zulassung als ordentliche Studierende ins Leere: Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem auf die spätere Ausübung eines reglementierten Berufs gerichteten praktischen Ausbildungsabschnitt prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. etwa EuGH 10.12.2009, Rs Pesla Randnr. 37); der Judikatur des EuGH ist aber nicht zu entnehmen, dass Bedenken gegen die Entscheidung eines Mitgliedsstaates existieren, für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ein spezifisches Verfahren im Bereich der Gerichte vorzusehen.
2.2.2.2. Da der Beschwerdeführerin somit kein unionsrechtlich begründeter Rechtsanspruch auf Zulassung zukommt, könnte der angefochtenen Bescheid nur insofern rechtswidrig sein, als die belangte Behörde das ihr gemäß § 25 RechtspraktikantenG eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.
Dies wurde jedoch weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch haben sich dafür von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte ergeben.
2.2.2.3. Dem angefochtenen Bescheid kann daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht angelastet werden.
2.2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
2.3. Zu Spruchpunkt B): 2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar sind maßgebliche - unionsrechtliche - Fragestellungen durch die Judikatur des EuGH in den (zuvor zitierten) Rechtssachen Morgenbesser und Pesla geklärt (zur Relevanz der Rechtsprechung des EuGH, nunmehr "Gerichtshofs der Europäischen Union", im konkreten Zusammenhang vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010; 25.03.2014, Ra 2014/04/0001). Zur - das nationale (österreichische) Recht betreffenden - Frage, ob die Gleichwertigkeitsprüfung, deren Absolvierung einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis zur Folge hat, nach dem ABAG zu erfolgen hat, besteht jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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