W117 1438514-1•BVwG W117 1438514-1
W117 1438514-1Federal Administrative CourtNov 13, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Ehe, Familienverfahren,<br/>Herkunftsstaat, Revision zulässig
W117 1438514-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 iVm § 34 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für Farsi seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am im Spruch genannten Datum in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, moslemischen Glaubens und sei standesamtlich mit XXXX verheiratet. Seine Ehefrau und sein Sohn XXXX, 7 Jahre alt, würden sich in Österreich aufhalten. Er sei in Kabul geboren und habe von 1996 bis 2010 im Iran gelebt. 2008 habe er in Griechenland Asyl beantragt, habe einen negativen Asylbescheid erhalten und sei dann 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt.
Als Ausreisegrund (Fluchtgrund) gab er an, dass er zu seiner Frau und zu seinem Kind wolle.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen.
Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er und seine Familie hätten vor vier Jahren (2008) in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Nach der Ablehnung seines Asylantrages seien sie glaublich 2010 gemeinsam wieder nach Afghanistan zurückgekehrt; er habe seine Frau dabei ausgetrickst. Sodann habe seine Frau, ohne dass er Bescheid gewusst habe, Afghanistan wieder verlassen, weil seine Familie ständigen Streit mit der Familie seiner Frau gehabt habe und beide gewollt hätten, dass sie sich scheiden lassen. Die Heiratsurkunde befinde sich bei seiner Frau. Seine Familie lebe im Iran. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er zu seiner Frau und zu seinem Sohn gewollt habe, weil diese in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien. Außer den familiären Streitigkeiten habe er keine Probleme gehabt.
In Afghanistan habe er keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen, auch nicht wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit. Er habe sich nicht politisch betätigt, sei niemals in Haft gewesen, es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben und sei nicht nach ihm gefahndet worden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab anlässlich ihrer Befragung am XXXX als Zeugin an, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu sein und am XXXX die Ehe mit ihm standesamtlich geschlossen zu haben und legte eine Heiratsurkunde vor. Der Beschwerdeführer sei auch der Vater ihres Sohnes Iman. Auf die Frage nach ihren Asylgründen gab sie an, als moderne Frau akzeptiere sie die traditionelle Art der Frauen in Afghanistan, sich zu kleiden, nicht und habe deshalb auch in Griechenland kein Kopftuch getragen, was damals ihrem Mann nicht gefallen und Probleme verursacht habe. Sie sei nur unter der Bedingung bereit, wieder mit ihm zusammenzuleben, dass ihr Ehemann mit einer Scheidung einverstanden sei, sofern er wieder anfange, sie zu schlagen bzw. zu bedrohen. Ihr (zwischenzeitlicher) Lebensgefährte sei vor circa sieben Monaten nach Deutschland gegangen, weil er hier einen negativen Bescheid erhalten habe; sie sei mit ihm aus Afghanistan geflüchtet. Nun wolle sie wieder mit ihrem Mann gemeinsam in Österreich leben.
Anlässlich ihrer Befragung beim Bundesasylamt am XXXX gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass sie nicht wisse, ob sie sich scheiden lassen wolle. Sie könne nicht garantieren, dass sei mit ihm zusammen leben werde, habe aber vor, mit ihm zusammen zu ziehen. Wegen ihrer finanziellen Lage komme der Beschwerdeführer immer am Wochenende.
Der Beschwerdeführer brachte am selben Tag im Wesentlichen beim Bundesasylamt vor, seine Frau im Oktober 2004 im Iran geheiratet zu haben und dann von dort nach Griechenland gereist zu sein und zweieinhalb Jahre dort gelebt zu haben. Dann sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, seine Frau sei dann nach Österreich gekommen. Vor siebzehn Monaten habe er Afghanistan wieder verlassen, seine Eltern und Geschwister lebten im Iran. Er habe sich etwa sechs Monate in Afghanistan aufgehalten. Seine Frau habe in Griechenland kein Kopftuch getragen, es sei zu Problemen gekommen und sein Vater habe ihn aufgefordert, mit seiner Frau in den Iran zurückzukehren, worauf er mit seiner Frau und dem Kind nach Afghanistan, nach Kabul, zurückgekehrt sei. Zur Zeit lebe er getrennt von seiner Frau, wegen der finanziellen Versorgung. Er sehe seine Frau am Wochenende. Sie wollten sich nicht scheiden lassen. Es sei geplant, dass sie zusammen ziehen. In Österreich habe er keine strafbaren Handlungen begangen.
Nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wels vom XXXX wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB gemäß § 203 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig eingestellt.
Das Bundesasylamt erließ eine in allen Punkten negative Entscheidung (Bescheid) und traf Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität nicht feststehe, er afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken moslemischen Glaubens sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei. Er sei in seiner Heimat nicht gerichtlich vorbestraft oder inhaftiert gewesen, habe nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen, sei nicht politisch tätig gewesen, sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe keine Probleme mit Privatpersonen oder Behörden seines Heimatlandes gehabt und habe auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. In Österreich lebten seine Ehefrau und sein Sohn. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nach einem zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in Griechenland gemeinsam mit seiner Frau und seinem Kind nach Kabul zurückgekehrt sei und dort sechs Monate geblieben sei. Diesbezüglich seien keine asylrelevanten Probleme geltend gemacht worden.
Rechtlich wurde sodann ausgeführt, dass ein Familienverfahren mit seiner Ehefrau nicht vorliege, weil die Ehe im Iran geschlossen worden sei und daher nicht im Herkunftsstaat bestanden habe. Auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sei das Familienverfahren jedoch auch nach seinem Sohn auf ihn nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl seien nicht vorgelegen. Auch sei kein Sachverhalt vorgelegen, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führe. Die Ausweisung sei trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und beantragte die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen und allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Er habe stets gleichbleibend vorgebracht, sein Familienleben mit seiner Frau und seinem inzwischen achtjährigen Sohn in Österreich fortsetzen zu wollen. Dies habe die Behörde auch der Entscheidung zu Grunde gelegt. Seine Identität ergebe sich aus der Heiratsurkunde und der Zeugenaussage seiner Ehefrau.
In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides sei festgestellt worden, dass seiner Ehefrau der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dass der Beschwerdeführer der Vater ihres minderjährigen Sohnes sei, welchem ebenfalls im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Familieneigenschaft sei bestätigt worden.
Die Ansicht der Behörde, dass ihre im Iran geschlossene Ehe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden habe, entspreche nicht den Tatsachen. Es sei richtig, dass er seine Frau am XXXX im Iran geheiratet habe und sie auch dort zusammengelebt hätten, am XXXX sei ihr Sohn dort geboren worden. Im Jahr 2008/2009 seien sie gemeinsam nach Griechenland gereist und hätten sich dort zweieinhalb Jahre aufgehalten. 2010 seien sie gemeinsam nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten dort mehrere Monate gemeinsam in Kabul gelebt, ehe seine Frau mit dem Sohn und später auch der Beschwerdeführer wieder nach Europa gekommen seien. Dies sei auch von der Behörde als entscheidungsrelevanter Sachverhalt angenommen worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 habe ihre Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden bevor sie nach Österreich gekommen seien, um den Asylantrag zu stellen, auch wenn ihre Ehe nicht im Herkunftsstaat geschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe mit dieser engen Regelung offenbar den Zweck, den Missbrauch der Möglichkeit zur Familienzusammenführung durch eine zu weite Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen zu verhindern, verfolgt. Dem Beschwerdeführer hätte gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 als Ehemann seiner asylberechtigten Ehefrau der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX im Iran die Ehe mit XXXX, geschlossen, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Es ist kein Verfahren gemäß § 7 betreffend seine Ehefrau anhängig.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben den gemeinsamen Sohn
XXXX.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben nach ihrer Rückkehr XXXX aus Griechenland in Afghanistan gelebt, bis die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX ohne sein Wissen wieder aus Afghanistan ausreiste.
Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten, der Beschwerdeführer ist bislang unbescholten.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Zusammenhalt mit der Zeugenaussage seiner Ehefrau; seine Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsbürgerschaft sind im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen nachvollziehbar.
Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner asylberechtigten Ehefrau im Iran zum angeführten Zeitpunkt ergibt sich aus ihren übereinstimmenden Angaben und der Heiratsurkunde. Die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ergibt sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Datenregister, auch dass kein Verfahren gemäß § 7 AsylG 2005, sie betreffend, anhängig ist. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen gemeinsamen Sohn haben und 2010 alle gemeinsam von Griechenland nach Kabul zurückgekehrt sind, ergibt sich aus ihren übereinstimmenden Angaben beim Bundesasylamt.
Ausschlussgründe waren nicht festzustellen, seine Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 07.11.2012 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung seiner Person geltend gemacht, schon gar keine asylrelevante, sondern vorgebracht, dass er mit seiner asylberechtigten Ehefrau und seinem asylberechtigten Sohn im Bundesgebiet zusammen leben will, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl wegen Vorliegens eigener Gründe nicht vorliegen.
Die Gewährung von Asyl erfolgte sohin ausschließlich aufgrund der Ehe mit der als Flüchtling anerkannten Gattin.
§ 34 AsylG 2005 lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor ihrer nunmehrigen Flucht in Afghanistan aufhältig waren, ihre im Iran geschlossene Ehe demnach bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und auch aktuell noch aufrecht ist, ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger von XXXX, im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Im Hinblick auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger seiner asylberechtigten Ehefrau ist ihm im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 Asyl einzuräumen gewesen, da der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) und nicht ersichtlich ist, dass das Familienleben mit seiner asylberechtigten Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, und auch kein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 betreffend seine Ehefrau anhängig ist.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich von der Klärung der in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bisher nicht behandelten Rechtsfrage abhängig ist, ob die Ehe - wie die Verwaltungsbehörde vermeint - im Herkunftsstaat eingegangen worden sein muss, um das Tatbestandselement der Familieneigenschaft im Sinne des §2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 zu erfüllen, oder ob es ausreicht, dass die betreffenden Personen nach erfolgter Eheschließung außerhalb des Herkunftsstaates in diesen zurückkehren und danach aus demselben ausreisen.
Der Wortlaut der Bestimmung des §2 Abs. 1 Z. 22 spricht für die gegenständlich vertretene Ansicht, - entscheidend ist das Tatbestandselement "bestanden hat" -, da er lediglich undifferenziert einzig und allein fordert, dass die Eheleute im Zeitpunkt des dem Asylverfahren vorangegangenen Aufenthaltes im Herkunftsstaat bereits verheiratet sein müssen; der Wortlaut stellt mit keinem Wort auf die Eheschließung im Herkunftsstaat selbst ab, mag dies auch den Regelfall bilden.
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