BVwG W103 2013999-1

W103 2013999-1Federal Administrative CourtNov 13, 2014

Regest

Anhaltung, Asylantragstellung, Mitgliedstaat, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

Full text

BVwG W103 2013999-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W103.2013999.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 13-8311728802/140135602, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im folgenden BF) ist algerischer Staatsangehöriger, reiste ohne Reisedokumente illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2013 einen Asylantrag.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2014, Zahl:

1758305-BFA EAST WEST, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, Italien zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. nach Italien ausgewiesen wurde. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit 13.03.2014 in Rechtskraft.

Am 16.02.2014 wurde gegen den BF ein "Gelinderes Mittel" (Meldeverpflichtung in der PI) verhängt. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF nicht nach, sodass am 17.03.2014 ein Festnahmeauftrag zur Abschiebung nach Italien erlassen wurde. Am 02.04.2014 wurde der BF dann per Flugzeug nach Italien abgeschoben.

Der BF wurde am 03.11.2014 in Innsbruck neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet beamtshandelt und um

22.10. Uhr gem. § 39 FPG festgenommen. In der Folge wurde durch den Journaldienst des BFA ein Festnahmeauftrag erlassen.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das BFA vom 04.11.2014 brachte der BF vor, dass er behördlich nicht gemeldet sei, obdachlos wäre. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Der BF sei zudem mittellos. Anfang September 2014 sei er wieder illegal nach Österreich eingereist. Er bekomme als Algerier in Italien kein Asyl und sei auch schon in Frankreich und 1 Jahr der Schweiz gewesen. In Italien sei er von 2007 bis 20013 gewesen. Wenn er nach Italien abgeschoben werde, dann werde er immer wieder nach Österreich kommen.

Nach dieser Einvernahme wurde über ihn mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 04.11.2014 gemäß Art. 28 der Dublin III Verordnung i.V.m. § 76 Abs.1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt, da der BF im Bundesgebiet weder eine soziale, familiäre und wirtschaftliche Bindung habe und dass im Hinblick auf das bisherige Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.

Dagegen hat der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung der unionsrechtswidrigen Anordnung, der mangelnden Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Nichtanwendung gelinderer Mittel erhoben. Daneben wurde die Unzuständigkeit des BVwG behauptet und weitere Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde der aufschiebenden Wirkung und den Verfahrenskosten aufgeworfen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, hinsichtlich des Schubhaftbeschwerderegimes des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG und der Vergleichbarkeit des vorliegenden Verfahrens mit dem Anlassverfahren vor dem VFGH zur Zl. E3/2014-11 vom 26.06.2014 werde ein Vorgehen gem. Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG. Sowie die Enthaftung des BF begehrt.

Die Abschiebung dürfe ohne neuerliche "Überstellungsentscheidung" nicht erfolgen. Die Aufrechterhaltung der Gültigkeit einer Rückführungsentscheidung über die eigentliche Ausreise hinaus, wie in § 61 Abs. 2 FPG vorgesehen, erscheint aufgrund der dadurch ausgeschlossenen Überprüfbarkeit der‚ Rechtmäßigkeit im Zusammenhang mit Art 27 Dublin III VO als rechtswidrig.

Die Abhaltung einer Mündlichen Verhandlung sei unerlässlich, da die Ehegattin des BF bisher nicht als Zeugin gehört wurde, eine Beschwerdeverhandlung könne daher nicht entfallen.

Weiters wurde die Zuerkennung von Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalkostenverordnung beantragt.

Die belangte Behörde hat am 11.11.2014 eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben, in der darauf hingewiesen wird, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung noch aufrecht sei und es daher keines neuerlichen Bescheides als Titel zur nunmehr durchzuführenden Abschiebung bedarf. Eine Konsultationsverfahrt mit Italien sei bereits am 06.11.2014 zur Zl. 13-8311728802/140144369 eingeleitet worden. Es wurde ein Kostenzuspruch von € 426,20 gestellt.

Lt. im Akt einliegender Haftanfrage hat sich der BF am 04.11.2014 in seiner Zelle den gesamten nachten Oberkörper mit eigenem Kot beschmiert und zudem sich selbst in dem Mund zugeführt.

Am 05.11.2014 hat sich der BF am linken Unterarm eine oberflächliche Schnittwunde zugefügt. Nach Anlegen eines keimfreien Wundverbandes durch den Amtsarzt wurde die Verlegung des BF in den Einzellentrakt veranlasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und führt den im Verfahren angegebenen Namen, wobei seine Identität infolge fehlender Reisedokumente nicht bewiesen ist. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht und ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG Der BF hält sich seit September 2014 illegal im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer (im folgenden BF) ist algerischer Staatsangehöriger, reiste ohne Reisedokumente illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2013 einen Asylantrag.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2014, Zahl:

1758305-BFA EAST WEST, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, Italien zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. nach Italien ausgewiesen wurde. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit 13.03.2014 in Rechtskraft.

Am 16.02.2014 wurde gegen den BF ein "Gelinderes Mittel" (Meldeverpflichtung in der PI) verhängt. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF nicht nach, sodass am 17.03.2014 ein Festnahmeauftrag zur Abschiebung nach Italien erlassen wurde. Am 02.04.2014 wurde der BF dann per Flugzeug nach Italien abgeschoben.

Der BF wurde am 03.11.2014 in Innsbruck neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet beamtshandelt und um

22.10. Uhr gem. § 39 FPG festgenommen. In der Folge wurde durch den Journaldienst des BFA ein Festnahmeauftrag erlassen.

Der BF hat nicht von sich aus versucht, mit den österreichischen Behörden in Kontakt zu treten, sondern er wurde wegen seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und in Haft genommen

Weiters hat der BF am Asylverfahren nicht mitgewirkt, als er seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des "Gelinderen Mittels" nicht nachgekommen ist.

Er verfügte im Bundesgebiet über keine selbstgewählte Meldeadresse. Nach eigenen Angaben besitzt er in Österreich weder familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen. Er ist nicht im Besitz der Mittel, seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Er besitzt keine Sozialversicherung.

Der BF ist wie sich aus der Aktenlage ergibt, haftfähig und wurde die in der Beschwerde auch nicht bestritten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu Person sowie den fehlenden Reisedokumenten ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur illegalen Einreisen sowie dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus niederschriftlichen Angaben des BF und aus den Verwaltungsakten.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde.

Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen, sowie dem diesbezüglichen Verhalten des BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF.

Die Feststellungen zur fehlenden Meldeadresse im Bundesgebiet und die fehlende familiäre, berufliche und sonstige soziale Bindung und seiner Mittellosigkeit ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und aus den Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3). Daraus ergeben sich in der Folge auch die Rechtmittelfrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.3. Die Behauptung des BF, wonach die Haftgründe, welche die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen, durch die innerstaatliche Rechtsordnung im Hinblick auf die Dublin III Verordnung nicht ausreichend determiniert sind, trifft nicht zu. Die Haftgründe sind in § 76 FPG in Zusammenschau mit der umfassenden Judikatur der Höchstgerichte normiert, weshalb davon auszugehen ist, dass hinreichend objektive Kriterien zur Determinierung der Fluchtgefahr bestehen, die einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung sicherstellen. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard genüge getan ist.

3.1.4. Die Behauptung die Abschiebung dürfe ohne neuerliche "Überstellungsentscheidung" nicht erfolgen. Die Aufrechterhaltung der Gültigkeit einer Rückführungsentscheidung über die eigentliche Ausreise hinaus, wie in § 61 Abs. 2 FPG vorgesehen, erscheint aufgrund der dadurch ausgeschlossenen Überprüfbarkeit der‚ Rechtmäßigkeit im Zusammenhang mit Art 27 Dublin III VO als rechtswidrig, kann nicht gefolgt werden.

Wie sich aus § 61 Abs. 2 FPG

"Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstatt zulässig sei. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht."

ergibt, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung noch aufrecht, da die Ausreise des BF erst am 02.04.2014 erfolgte und damit die 18-monatige Frist noch nicht abgelaufen ist.

Auch aus den ErläutRV (BGBl I 2012/87) ergibt sich, dass dieses zeitliche Element bewusst eingefügt wurde.

Eine eventuelle Verletzung von Art 3 EMRK kann jedoch ausgeschlossen werden, da das BFA zu einer Überprüfung des Gesundheitszustandes verpflichtet ist.

Bezüglich möglicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Durchführung der Abschiebung auf dem Luftweg (Linien- und Charterflüge) ist auf den Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 01.05.2007, Zahl:

BMI-EE2300/0054-II/2/b/07, zu verweisen, wonach gemäß Punkt 5.1 bei jeder Abschiebung auf dem Luftwege der betroffene Fremde möglichst unmittelbar, längstens jedoch 24 Stunden vor dem Abflug von einem Amtsarzt zu untersuchen ist. Die ärztliche Untersuchung hat die Beurteilungskriterien gemäß dem in der Anlage des Erlasses befindlichen Formulars Nr. 3 zu umfassen. Darin enthalten sind eine Anamnese, Messung von Blutdruck, Puls und Körpertemperatur, eine augenscheinliche Untersuchung von Rachen, Tuben und Trommelfell, ein Abhören von Herz und Lunge, ein Harnbefund, ein psychischer Befund und eine zusammenfassende Beurteilung.

3.2. Zur Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.2.2. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stellte der Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 FPG i.d.F vor BGBl. I Nr. 87/2012 einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 02.08.2013; Zl. 2012/21/0111) Dies wird im Wesentlichen auch für den inhaltlich nahezu gleichlautenden § 22a Abs. 3 BFA-VG gelten.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang zu der vergleichbaren Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 aus: "Auch § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ist in dieses System eingepasst. Dazu halten die ErläutRV zu § 39 Abs. 3 FPG (aaO 92) Folgendes fest: ‚Abs. 3 Z 3 soll das Ausweisungsverfahren von Asylwerbern sichern, die nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag stellen. Zwar kann dieser Titel nicht vollzogen werden, jedoch hat sich seit in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 in der Praxis gezeigt, dass die Verhinderung von Festnahme und Schubhaft ex lege einen Anreiz geschaffen hat, offensichtlich nur um Asyl anzusuchen, um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Dies soll nunmehr verhindert werden.' Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG - wie jener der Z 4 - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur Z 4, sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Z 3 ablöst." (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389)

3.2.3. Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.2.4. Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in seiner Einvernahme zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf ab. Der BF ist abermals illegal ins Bundesgebiet eingereist, hat nicht von sich aus den Kontakt mit der Behörde gesucht sondern wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von den Sicherheitsbehörden festgenommen. Der BF hat bereits mehrere Asylanträge in Europa gestellt. Asylanträge stellt der BF offenbar nur deshalb, um seinen Aufenthalt im Schengenraum zu sichern.

Aus seinem bisherigen Verhalten ist zu ersehen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften zu halten.

Weiters hat der BF am Asylverfahren nicht mitgewirkt, als er seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des "Gelinderen Mittels" nicht nachgekommen ist. Die neuerliche Verhängung eines "Gelinderen Mittels" hat sich daher als nicht zielführend dargestellt.

Er verfügte im Bundesgebiet über keine selbstgewählte Meldeadresse. Nach eigenen Angaben besitzt er in Österreich weder familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen. Er ist nicht im Besitz der Mittel, seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Er besitzt keine Sozialversicherung.

Es ist nicht hervorgekommen, dass der BF haftunfähig wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG (siehe oben). Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.

Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit dem Verfahren entziehen suchen würde. Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

3.2.5. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht.

3.2.6. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.

Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Antragsverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden.

3.2.7. Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfragen einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Der BF hat zwar einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt, dieser wurde damit begründet, dass die Ehefrau des BF bisher als Zeugin nicht gehört worden sei. Jedoch hat der BF gar keine Ehefrau und ist im gesamten Akteninhalt insbesondere in der Einvernahme des BF (Ausnahme in der Beschwerde) nie von einer Ehefrau die Rede). Es wird daher davon ausgegangen dass es sich bei diesen Angaben um einen Irrtum handelt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung (in allen Spruchpunkten) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dies gilt auch für die Frage der ausreichenden Determinierung der Haftgründe.

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