L510 2011275-1•BVwG L510 2011275-1
L510 2011275-1Federal Administrative CourtNov 13, 2014
Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Gerhard ZENZ, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 12.08.2014, GZ.: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000473-0, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 38 AlVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (folgend kurz: AMS) vom 18.06.2014, VNR: XXXX, wurde gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP), XXXX, ausgesprochen, dass sie den Anspruch auf Notstandhilfe gem. § 38 iVm § 10 des AlVG für den Zeitraum 27.05.2014 - 07.07.2014 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Nachsicht werde nicht erteilt.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die bP geweigert habe, an der Maßnahme BI 36 beim IAB Institut für Ausbildung Beschäftigung mit Beginn am 27.05.2014 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. ein Schreiben des AMS Vöcklabruck an die bP vom 19.05.2014 hinsichtlich der Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung Betreuungsinitiative BI 36 Vöcklabruck, Termin: 27.05.2014, 14.30 Uhr, Inhalte: Persönliche Standortbestimmung, Bedeutung von Erwerbstätigkeit, Kompetenzbilanzierung, Perspektivenentwicklung, Motivationsarbeit, Zielarbeit, Beratung zu gesonderten Themen (z. B. Ernährung, Bewegung, Entspannung, Umgang mit chronischen Schmerzen), aktive Bewegungsangebote (z.B. Nordic Walking, Yoga), Unterstützung bei Problemlagen und Vermittlungshemmnissen, Kontaktherstellung zu anderen spezialisierten Einrichtungen, Beratung über Fördermöglichkeiten, Vermittlungsunterstützung. Workshopthemen:
Kompetenzbilanzierung, Gesundheit und Bewegung, Kommunikation, hilfreiches für den Alltag (Umgang mit Geld, Social Media, Internetrecherche, kreatives Gestalten), Information Workstations (Firmenbesuche, Information zur Weiterbildung, externer Lehrabschluss, Nutzen spezieller Beratungseinrichtungen wie z.B. Schuldnerberatung, Pensionsberatung, Alkohol und andere Drogen). Im Schreiben wird angeführt, dass dieser Termin gemeinsam vereinbart worden sei und wurde darauf hingewiesen, dass dieser Termin verbindlich sei.
Die bP beantwortete dieses Schreiben am 19.05.2014 in Form einer Nachreicht aus dem eAMS-Konto dahingehend, dass sie festhalte, dass im Telefonat von heute (19.05.2014) keine verbindliche Teilnahme festgelegt worden sei, wie dies im Teilnahmeschreiben angeführt wurde.
Da die bP bei der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnahm, wurde mit dieser seitens des AMS am 06.07.2014 eine Niederschrift angefertigt. In der Niederschrift wurde angeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die bP nicht über die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt ausreichend verfüge, dieser am 19.05.2014 der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme PI 36 beim IAB Institut für Ausbildung und Beschäftigungsberatung am 27.05.2014 teilzunehmen. Die bP erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - dass sie nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, Sachverhaltsdarstellung siehe Anhang. Sie wäre über die Vorschreibung einer Kontrollmeldungen für den 09.07.2014 und die Rechtsfolgen des §§ 49 AlVG bei Nichteinhaltung informiert worden. Die Unterschrift wurde seitens der Beschwerde führenden Partei verweigert.
In der Sachverhaltsdarstellung legte die bP dar, dass ihr in einem Telefonat vom 19.05.2004 (09:47 Uhr) Herr W. vom AMS angeboten habe, an einer Initiative PI 36 teilzunehmen. Sie habe ihn aufgefordert, ihr Informationsmaterial per E-Mail zu senden, um sich eine Übersicht über dieses Angebot machen zu können. Herr W. habe zugestimmt. Kurz darauf habe sie anstatt der angekündigten Information ein Teilnahmeschreiben erhalten, indem der Termin als gemeinsam vereinbart bezeichnet worden sei. Sie halte fest, dass eine solche Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt getroffen worden sei und wie bereits erwähnt, Herr W. von einem Angebot gesprochen habe.
Sie habe Herrn W. in einem weiteren Telefonat am 19.05.2014 (09:59 Uhr) mitgeteilt, dass sie an der Initiative nicht teilnehmen werde und dies auch begründet habe. Des Weiteren hätten sie auch keine Vereinbarung diesbezüglich getroffen. Am 19.05.2014 (10:54 Uhr) habe sie schriftlich (per eAMS Nachricht) festgehalten, dass diese Initiative nicht vereinbart worden sei. Hiermit teile sie nochmals, wie schon im Telefonat vom 19.05.2014 ihren Standpunkt mit. Die Initiative PI 36 sei aufgrund der mitgeteilten Inhalte nicht geeignet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für eine zumutbare Beschäftigung zu erhalten bzw. zu steigern. Ihre Chancen am Arbeitsmarkt würden durch diese Maßnahme nicht gesteigert werden. Vorschläge ihrerseits an Weiterbildung seien von Herrn W. abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom 12.06.2014 machte die bP Einwendungen zur Niederschrift vom 06.06.2014. Im Wesentlichen führte sie aus, dass in der Niederschrift unter dem Punkt "Gegenstand der Verhandlung" Folgendes nicht richtig sei: "Die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsplatz würden nicht ausreichen..." Bei der Betreuungsinitiative PI 36 würde es sich nicht wie in der Niederschrift angegeben um eine Wiedereingliederungsmaßnahme handeln. Diese Initiative steigere weder ihre Chancen am Arbeitsmarkt noch ihre Fähigkeiten und Kenntnisse. Eine Weigerung an einer entsprechenden, sinnvoll angepassten, Maßnahme teilzunehmen liege nicht vor.
2. Gegen den Bescheid des AMS vom 18.06.2014 wurde seitens der Vertretung der bP mit Schreiben vom 15.07.2014 Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die letzte Beschäftigung der bP im Mai 2013 beendet worden sei. Sie habe die Ausbildung eines Elektrotechnikers (Dipl.-Ing.) und versuche seit diesem Zeitpunkt eine ihrer Ausbildung und Qualifikation entsprechende Beschäftigung zu finden. Vor Zustellung des Schreibens vom 19.05.2004 betreffend Betreuungsinitiative PI 36, habe sie ein Telefonat mit Herrn W. geführt, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie entsprechende Unterlagen über die Art der Betreuung und Fortbildung erhalten werde, was jedoch nicht geschehen sei. Nachdem sie die Mitteilung vom 19.05.2014 erhalten habe, habe sie nochmals mit Herrn W. telefoniert und mitgeteilt, dass ein Termin mit diesem nie vereinbart worden sei, vielmehr sei ihr zugesagt worden, dass sie Unterlagen über die Art der Fortbildung erhalten würde, was jedoch bislang nicht geschehen sei, obwohl Herr W. dies telefonisch zugesagt habe. Aus dem Schreiben vom 19.05.2014 sei für sie nicht ersichtlich, was dieses Programm mit der von ihr gesuchten Arbeit tun habe. Ihr bisheriger Arbeitsschwerpunkt sei im Bereich Hardwareentwicklung gewesen, Entwicklung von Mess-und Steuergeräten einschließlich Programmierung, und sei sie in der Hoffnung gewesen, das im Zuge ihrer Betreuung eine Fortbildung im Bereich der von ihr bisher ausgeübten und weiter angestrebten Tätigkeit zugeteilt werde, nicht jedoch Bewegungsangebote wie Yoga, chronische Schmerzen, etc. Die diesbezügliche Ausbildung gehe ihres Erachtens nach auch vollkommen am Wesen einer Vermittlung einer Fort-und Weiterbildung vorbei. Sie habe auch nach dem Erhalt der Einladung vom 19.05.2014 gegenüber dem AMS Vöcklabruck mitgeteilt, dass eine Vereinbarung über die Betreuungsinitiative BI 36 nicht getroffen worden sei. Weiters habe sich auch darauf hingewiesen, dass die Initiative BI 36 aufgrund der darin angeführten Themen nicht geeignet sei, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate und ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu erhalten oder zu steigern. In der am 06.06.2014 mit ihr gemachten Niederschrift lege das AMS dar, dass ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. In weiterer Folge sei der Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe angedroht worden, was letztlich mit dem angefochtenen Bescheid auch vollzogen worden sei. In der Niederschrift fehle jegliche Begründung dafür, wie das AMS zur Ansicht gelange, dass ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen würden um vermittelt zu werden. Aufgrund des Inhaltes der Betreuungsinitiative B 36 sei nicht zu erkennen, inwieweit diese Absolvierung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten steigern würden, welche zu einer Vermittlungsfähigkeit führen könnten. Sie stelle den Antrag der erhobenen Berufung (gemeint wohl Beschwerde) Folge zu geben und den Bescheid des AMS ersatzlos zu beheben und ihr die Notstandhilfe für die Zeit vom 27.05.2014 bis 07.07.2014 auszubezahlen.
3. Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde der bP seitens des AMS das Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben, zu sämtlichen verfahrensgegenständlichen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Im Wesentlichen legte das AMS darin dar, dass die bP seit 07.11.2011 beim AMS Vöcklabruck Notstandshilfe beziehe. Vorher habe sie ab 14.01.2011 Arbeitslosengeld bekommen. Sie habe ein abgeschlossenes Universitätsstudium und sei zuletzt vom 19.05.2008 bis 14.01.2011 in Summe in verschiedenen Dienstverhältnissen 28 Wochen und sechs Tage (202 Tage) arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen, wodurch sie seit dem Notstandshilfebezug ab 03.06.2009 wieder eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe. Beigefügt wurden ein Bezugsverlauf und ein Versicherungsverlauf. Weiter führte das AMS aus, dass der bP aus diesem Grund am 19.05.2014 verbindlich der Auftrag erteilt worden sei, ab 27.05.2014 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Betreuungsinitiative BI 36 Wels) in Vöcklabruck teilzunehmen. Als Inhalt der Maßnahme wurde dargelegt, persönliche Stabilisierung, Unterstützung bei Problemlagen und Vermittlungshemmnissen, Akquisition geeigneter Arbeitsplätze durch eigenständige Betriebskontakte, Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Transitarbeitsplätzen. An der Maßnahme habe die bP nicht teilgenommen und wurde ihre Stellungnahme beigefügt. Bei ihrer langen Absenz vom Arbeitsmarkt sei das Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltages, Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelung der Rahmenbedingungen, unbedingt erforderlich, um ihren Bewerbungsnachteil bei gleicher Qualifikation gegenüber anderen Bewerbern auszugleichen. Die Notstandshilfe sei daher vom 27.05.2014 bis 07.07.2014 versagt worden.
Mit Schreiben vom 05.08.2014 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass entgegen dem Vorbringen in der Aufforderung zur Stellungnahme aufgrund der ihr zugekommenen Information weder von einer persönlichen Stabilisierung, noch von einer Unterstützung bei Problemlagen und Vermittlungshemmnissen, bzw. Akquisition geeigneter Arbeitsplätze durch eigenständige Betriebskontakte und Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Transitarbeitsplätzen, die Rede gewesen sei. Inhalt und Angebot der Betreuung PI 36 sei gewesen, persönliche Standortbestimmung, Bedeutung von Erwerbstätigkeit, Kompetenzbilanzierung, Perspektiven Entwicklung, Motivationsarbeit, Zielarbeit, beraten zu gesundheitlichen Themen, aktive Bewegungsangebote, Unterstützung bei Problemlagen und Vermittlungshemmnissen, während sämtliche anderen in der Mitteilung über die Betreuungsinitiative DI 36 angeführten Betreuungsthemen in der nunmehr übermittelten Aufforderung der Stellungnahme angeführt seien. Dies bedeute, dass offenbar diese Betreuungsinitiative tatsächlich nicht für eine Vermittlung ihrer Person an einen adäquaten Arbeitsplatz dienlich sei, worauf sie bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme und in der Beschwerde hingewiesen habe. Auch fehle jeglicher Hinweis darauf, dass bei ihr Vermittlungsdefizite vorliegen würden und insbesondere in welcher Art und Form diese vorliegen würden. Weiters sei aus dem Inhalt der Betreuungsinitiative nicht hervorgegangen, dass diese zur Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Transitarbeitsplätzen dienen solle. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund ihrer Ausbildung ein Transitarbeitsplatz für sie eher Nachteile als Vorteile bringen würde. Das AMS führt weiter aus, dass aufgrund ihrer langen Absenz vom Arbeitsmarkt das Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltages, Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelung der Rahmenbedingungen unbedingt erforderlich sei, um ihren Bewerbungsnachteil bei gleicher Qualifikation gegenüber anderen Bewerbern auszugleichen. Genau dies sei der Punkt, auf welchen sie stets hingewiesen habe, dass sie, um ihren Bewerbungsnachteil auszugleichen, eine ihrer Ausbildung und Kenntnissen adäquate Fort- und Weiterbildung anstrebe, welche sie jedoch durch Yoga, Bewegungsangebote, Beraten zu gesundheitlichen Themen, etc., wie in der Information angeführt, nicht erreichen könne. Auch sei es mehr als zweifelhaft, ob sie auf einem Transitarbeitsplatz eine ihrer Ausbildung als Dipl.-Ing. der Elektrotechnik entsprechende Weiter- oder Fortbildung erhalten werde.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 12.08.2014 hat das AMS die Beschwerde der bP abgewiesen.
Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP seit 07.11.2011 (mit kurzen Unterbrechungen) beim AMS Notstandshilfe beziehe. Eine Vermittlung auf dem für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt sei aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit derzeit nicht Erfolgversprechend. Um diese Defizite ausgleichen zu können habe ihr das AMS am 19.05.2014 den Auftrag erteilt, an der Maßnahmenbetreuungsinitiative (DI 36 Vöcklabruck) der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beim IAB in Vöcklabruck teilzunehmen. Beginn der Maßnahme sei der 27.05.2014 gewesen. Inhalt der Maßnahmen: Persönliche Stabilisierung, Unterstützung bei Problemlagen und Vermittlungshemmnissen, Akquisition geeigneter Arbeitsplätze durch eigenständige Betriebskontakte, Unterstützung der Suche nach geeigneten Transitarbeitsplätzen. An der Maßnahme habe die bP nicht teilgenommen. Sie sei auch über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert worden. Dazu habe sie am 06.06.2014 trotz Aufforderung keine niederschriftliche Erklärung abgegeben, sondern ihre schriftliche Stellungnahme vom 12.06.2014 dem AMS übermittelt. Laut Bescheid vom 18.06.2014 erhalte sie vom 27.05.2014 bis 07.07.2014 keine Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 20.07.2014 sei die bP seitens des AMS nachweislich über die Sach- und Rechtslage informiert worden. Sie beziehe seit 07.11.2011 beim AMS Vöcklabruck Notstandshilfe, vorher habe sie ab 14.01.2011 Arbeitslosengeld bezogen. Sie habe ein abgeschlossenes Universitätsstudium und sei zuletzt vom 19.05.2008 bis 14.01.2011 in Summe in verschiedenen Dienstverhältnissen 28 Wochen und sechs Tage (202 Tage) arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen, wodurch sie seit dem Notstandshilfebezug ab 03.06.2009 wird eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe. Aus diesem Grund habe das AMS daher am 19.05.2014 verbindlich den Auftrag erteilt, ab 27.05.2014 an einer Maßnahme zu Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Bei ihrer langen Absenz vom Arbeitsmarkt sei dass Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltages, Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelung der Rahmenbedingungen unbedingt erforderlich, um ihren Bewerbungsnachteil bei gleicher Qualifikation gegenüber anderen Bewerbern auszugleichen.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es notorisch sei und keiner näheren Ausführung bedürfe, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsmarktbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich sei, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen könne. Das Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltages das Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelungen sei bei ihrer langen Arbeitslosigkeit jedenfalls erforderlich. Diese Möglichkeit, diese notwendige Strukturierung ihres Arbeitsalltags wieder zu erlernen habe ihr die vom AMS Vöcklabruck zugewiesene Maßnahme geboten. Jede Maßnahme zu Wiedereingliederung fördere alleine dadurch, dass sie angehalten sei, regelmäßige Anwesenheitszeiten dieser Wiedereingliederungsmaßnahme zu den Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und am Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr einzuhalten, die notwendige (wieder zu erlernende) Strukturierung zur Vorbereitung auf einen Arbeitsalltag. Sie beziehe bereits Notstandhilfe. In Bezug auf die Notstandshilfe sei nach den gesetzlichen Bestimmungen jede Beschäftigung zumutbar, wenn sie ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde und angemessen entlohnt werde. Der dem Arbeitslosenversicherungsrecht primär zu Grunde liegende Gesetzeszweck sei es, den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe, existenziell abzusichern und durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und insoweit in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Dabei komme der Beschäftigungsvermittlung Vorrang zu, weshalb über den Leistungsanspruch erst dann zu entscheiden sei, wenn einem Arbeitslosen keine Beschäftigung vermittelt werden könne. In seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0077-6, habe der Verwaltungsgerichtshof wegen des Angebots einer Beschäftigung als Transitarbeiter in einem sozialökonomischen Betrieb ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch die mit 01.01.2008 angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt habe. Ein Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) könne daher zum Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe führen. Einer Teilzeitbeschäftigung sei nach § 9 Abs. 2 dritter Satz eine Wegzeit für Hin und Rückfahrt von insgesamt eineinhalb Stunden zumutbar. Die vorgebrachten Gründe würden die Zumutbarkeit der Maßnahme nicht beeinträchtigen.
5. Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 13.08.2014 zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 26.08.2014 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein.
7. Am 01.09.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP bezieht seit 07.11.2011 beim AMS Vöcklabruck Notstandshilfe. Vorher hat sie ab 14.01.2011 Arbeitslosengeld bekommen. Sie hat ein abgeschlossenes Universitätsstudium und ist zuletzt vom 19.05.2008 bis 14.01.2011 in Summe in verschiedenen Dienstverhältnissen 28 Wochen und sechs Tage (202 Tage) arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen, wodurch sie seit dem Notstandshilfebezug ab 03.06.2009 wieder eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat. Aus diesem Grund wurde durch das AMS am 19.05.2014 verbindlich der Auftrag erteilt, ab 27.05.2014 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Betreuungsinitiative BI 36 Wels) in Vöcklabruck teilzunehmen. Als Inhalt der Maßnahme wurde vorerst dargelegt, persönliche Stabilisierung, Unterstützung bei Problemlagen und Vermittlungshemmnissen, Akquisition geeigneter Arbeitsplätze durch eigenständige Betriebskontakte, Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Transitarbeitsplätzen.
An der Maßnahme hat die bP nicht teilgenommen und führte sie im Verfahren im Wesentlichen dazu aus, dass die Initiative PI 36 aufgrund der mitgeteilten Inhalte nicht geeignet sei, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für eine zumutbare Beschäftigung zu erhalten bzw. zu steigern. Ihre Chancen am Arbeitsmarkt würden durch diese Maßnahme nicht gesteigert werden. Aufgrund des Inhaltes der Betreuungsinitiative B 36 sei nicht zu erkennen, inwieweit diese Absolvierung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten steigern würden, welche zu einer Vermittlungsfähigkeit führen könnten. Auch fehle jeglicher Hinweis darauf, dass bei ihr Vermittlungsdefizite vorliegen würden und insbesondere in welcher Art und Form diese vorliegen würden. Weiters sei aus dem Inhalt der Betreuungsinitiative nicht hervorgegangen, dass diese zur Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Transitarbeitsplätzen dienen solle. Aufgrund ihrer Ausbildung würde ein Transitarbeitsplatz für sie eher Nachteile als Vorteile bringen. Auch sei es mehr als zweifelhaft, ob sie auf einem Transitarbeitsplatz eine ihrer Ausbildung als Dipl.-Ing. der Elektrotechnik entsprechende Weiter- oder Fortbildung erhalten werde.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Mit der bP wurde eine Niederschrift angefertigt und wurde Parteiengehör in vollem Umfang gewährt. Seitens der bP wurden entsprechende Stellungnahmen abgegeben. Obige Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
...
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 AlVG
(1) Wenn die arbeitslose Person
...
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder ein Erfolg der Maßnahme vereitelt oder
...
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
...
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalberaters ganz oder teilweise nachzusehen.
2. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Erkenntnisses vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035, u.a.).
Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint (VwGH v. 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).
Mit BGBl. Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit mit 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 Blg. NR 23. Gesetzgebungsperiode, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführliche) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und so in die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (VwGH v. 24. November 2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Seitens der bP wird im Verfahren zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, dass keine verbindliche Einvernahme zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme festgelegt worden sei. Es habe sich auch nur um ein Angebot zur Teilnahme gehandelt. Der Aufforderung ihrerseits, ihr entsprechendes Informationsmaterial zu senden, sei nicht nachgekommen worden. Sie habe auch in einem weiteren Telefonat mitgeteilt, dass sie an der Maßnahme nicht teilnehmen werde und habe dies entsprechend begründet, da die Maßnahme nicht geeignet sei, dadurch Kenntnisse und Fähigkeiten für eine ihrer Ausbildung entsprechenden zumutbaren Beschäftigung zu erhalten bzw. zu steigern. Es sei auch nicht richtig, dass ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes nicht ausreichen würden, es fehle jegliche Begründung dafür. Ihre letzte Beschäftigung sei 2013 beendet worden. Sie habe eine Ausbildung als Elektrotechniker (Dipl. - Ing.) und versuche eine entsprechende Beschäftigung zu finden. Es sei nicht ersichtlich, was dieses Programm mit der von ihr gesuchten Arbeit zu tun habe. Der bisherige Arbeitsschwerpunkt sei im Bereich der Hardwareentwicklung gewesen. Die diesbezügliche Ausbildung gehe vollkommen am Wesen der Vermittlung einer Fort- und Weiterbildung vorbei. Es fehle jeglicher Hinweis, dass Vermittlungsdefizite vorliegen würden und insbesondere in welcher Art und in welcher Form diese vorliegen würden. Weiter sei aus der Betreuungsinitiative nicht hervorgegangen, dass diese der Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Transitarbeitsplätzen hätte dienen sollen. Entsprechend ihrer Ausbildung würde ein Transitarbeitsplatz für sie eher Nachteile als Vorteile bringen. Sie strebe eine adäquate Fort- und Weiterbildung an, es sei zweifelhaft, ob ein Transitarbeitsplatz einer ihrer Ausbildung entsprechenden weiteren Fortbildung förderlich sein könnte.
In Bezug auf die Ausführungen der bP ist festzustellen, dass diese aufgrund ihres bereits seit mehreren Jahren andauernden Leistungsbezugs keinen Berufsschutz nach § 9 Abs 3 AlVG mehr genießt und sie daher auch keinen Anspruch haben konnte, dass ihr nur solche Kurse vermittelt werden, die in einem gewissen Zusammenhang zu der bisher von ihr abgelegten Ausbildung stehen oder unter Berücksichtigung dieser Ausbildung ihre konkreten Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen. Soweit sich die bP daher auf die von ihr erworbenen Fachkenntnisse beruft, übergeht sie ihre in anderer Hinsicht bestehenden Vermittlungsdefizite. Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. VwGH v. 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Daran vermag auch der Umstand, dass die bP für kurze Zeit von 22.04.2013 bis 21.05.2013 einer geringfügigen Beschäftigung nachging, grundsätzlich nichts zu ändern, da es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung handelte. Mit der Maßnahme sollte u. a. eine Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Es musste für die bP iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am "ersten Arbeitsmarkt" zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde. Angesichts dessen kann dem von der bP, die Berufserfahrung als Elektrotechniker hat, ins Treffen geführten Umstand, dass die Maßnahme das Ziel der Erlangung aktueller Praxis in der Elektrotechnik nicht zum Kursinhalt gehört habe, keine Bedeutung zukommen. Seitens der belangten Behörde wurde richtigerweise dargelegt, dass diese Gründe als bekannt angenommen werden konnten. Dennoch erfolgte in der Einladung zum Kurs eine Darlegung der Inhalte und Angebote im Rahmen dieser Betreuung in Form von persönlicher Standortbestimmung, Bedeutung von Erwerbstätigkeit, Kompetenzbilanzierung, Perspektivenentwicklung, Motivationsarbeit, Zielarbeit, Beratung zu gesonderten Themen (z. B. Ernährung, Bewegung, Entspannung, Umgang mit chronischen Schmerzen), aktive Bewegungsangebote (z.B. Nordic Walking, Yoga), Unterstützung bei Problemlagen und Vermittlungshemmnissen, Kontaktherstellung zu anderen spezialisierten Einrichtungen, Beratung über Fördermöglichkeiten, Vermittlungsunterstützung, Workshopthemen:
Kompetenzbilanzierung, Gesundheit und Bewegung, Kommunikation, hilfreiches für den Alltag (Umgang mit Geld, Social Media, Internetrecherche, kreatives Gestalten), Information Workstations (Firmenbesuche, Information zur Weiterbildung, externer Lehrabschluss, Nutzen spezieller Beratungseinrichtungen wie z.B. Schuldnerberatung, Pensionsberatung, Alkohol und andere Drogen. Im angefochtenen Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG wurde zudem dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Es wurde diesbezüglich nach Darlegung des bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlaufs ausgeführt, dass das Heranführen an den Regelarbeitsmarkt im Sinne von Strukturierung des Arbeitsalltages, das Befolgen von Anweisungen und Anordnungen und Regelungen, bei ihrer langen Arbeitslosigkeit jedenfalls erforderlich sei. Diese Möglichkeit, diese notwendige Strukturierung ihres Arbeitsalltags wieder zu erlernen, habe ihr die vom AMS Vöcklabruck zugewiesene Maßnahme geboten. Jede Maßnahme zu Wiedereingliederung fördere alleine dadurch, dass sie angehalten sei, regelmäßige Anwesenheitszeiten dieser Wiedereingliederungsmaßnahme zu den Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und am Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr einzuhalten, die notwendige (wieder zu erlernende) Strukturierung zur Vorbereitung auf einen Arbeitsalltag. Die vertretene bP hatte im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und hat davon auch Gebrauch gemacht. Sie wurde auch über die maßgeblichen Rechtsfolgen belehrt.
Zusammengefasst war damit für die bP im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig, dass sich für sie mit der Maßnahme die Wahrscheinlichkeit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen würde. Davon ausgehend hat das AMS auf Grundlage ausreichender Ermittlungen sowie einer nachvollziehbaren Bescheidbegründung zu Recht die Unterlassung der Teilnahme an der Maßnahme durch die bP als ungerechtfertigte Weigerung gewertet, die den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nach sich zieht und kamen auch keine Nachsichtsgründe zu Tage.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben, worin der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.
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