BVwG W207 1434276-1

W207 1434276-1Federal Administrative CourtNov 12, 2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische<br/>Aktivität, Familienverband, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Widerstandskämpfer

Full text

BVwG W207 1434276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.1434276.1.00

Spruch

W207 1434276-1/7E

W207 1434278-1/7E

W207 1434279-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vom 04.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 11 08.647-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vom 04.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 01.131-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vom 04.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 01.133-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Tschetschenien zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste am 09.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2011 sowie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.04.2012 und am 22.02.2013 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen an, Mitglieder seiner Familie hätten in beiden Tschetschenienkriegen gekämpft. Er selber habe im zweiten Tschetschenienkrieg unter dem Brigadegeneral XXXX gekämpft und seine Heimat verteidigt. Mit diesem habe er Ende des Jahres 1999 bzw. im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen und sei nach Georgien gegangen, um sich von den Entbehrungen zu erholen. Von dort habe er sich mit seiner Frau, die er in Georgien kennen gelernt und geheiratet habe, in die Türkei begeben, wo sie sich vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2011 aufgehalten hätten. In der Türkei seien die beiden Söhne, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer, geboren worden. In der Türkei sei der Erstbeschwerdeführer als Flüchtling aufhältig gewesen. Auch von der Türkei aus habe sich der Erstbeschwerdeführer bemüht, die Kämpfer zu unterstützen, dies, indem er Personen gesucht und gefunden habe, die finanzielle Hilfe leisteten. Diese Tätigkeit habe er bis zum Jahr 2005 ausgeübt. Er habe diese Tätigkeit im Jahr 2005 beendet, weil er zwar für die Unabhängigkeit der Republik Itschkeria gewesen sei, nicht jedoch für das von Dokku Umarov angestrebte Emirat. Sein älterer Bruder XXXX habe sich ebenfalls in der Türkei aufgehalten und sei zuständig gewesen für die Unterstützung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, die sich in der Türkei als Flüchtlinge aufgehalten hätten. Der Bruder - der sich im ersten Tschetschenienkrieg als Kampfpilot militärisch beteiligt habe, nicht jedoch im zweiten Tschetschenienkrieg, dies deshalb, weil er sich in erster Linie um seine Familie und Kinder gesorgt und diese nach Georgien gebracht habe - sei offizieller Vertreter der Flüchtlinge aus der Republik Itschkeria gewesen. Im Rahmen dieser Funktion habe sich der Bruder unter anderem in einem Artikel gegen die Methoden der Regierung Kadyrow gewandt, die über eine konkrete, näher genannte Person versucht habe, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien durch Ausübung von Druck und Drohungen zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Dies habe in der Folge dazu geführt, dass auch der Bruder selbst einem solchen Druck ausgesetzt worden sei, indem ihm zu verstehen gegeben worden sei, dass sich noch Angehörige wie die Eltern in Tschetschenien aufhalten würden, denen etwas zustoßen könnte, sollte der Bruder nicht nach Tschetschenien zurückkehren; dies liege allein in der Verantwortung des Bruders. Die Eltern hätten sich nämlich ursprünglich auch in der Türkei aufgehalten, hätten sich jedoch schließlich im Jahr 2010 oder 2011 zu einer Rückkehr in das Heimatland entschlossen, weil sie schon alt seien, der Vater an Diabetes leidet, die Mutter an Herzbeschwerden, weshalb die Eltern in die Heimat zurückfahren hätten wollen, um dort ihre letzten Jahre zu verbringen. Außerdem hätten die Kadyrow-Leute ein Programm, das die Rückkehr der Tschetschenen aus der Türkei in die Heimat vorsehe, diesem Programm hätten die Eltern Glauben geschenkt. Da dem Bruder freies Geleit zugesichert worden sei, sei dieser in der Folge im Jahr 2012 - der Erstbeschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten - schließlich nach Tschetschenien zurückgekehrt, sei aber verschleppt und schließlich auch zwei Wochen angehalten worden. Der Bruder sei nach Cousins befragt worden, die dem Widerstand zugerechnet würden, Genaueres könne der Erstbeschwerdeführer allerdings auch nicht angeben, dies habe im lediglich seine Mutter am Telefon erzählt, und diese habe Angst, dass die Telefone abgehört würden. Der Erstbeschwerdeführer sei daher wegen seiner eigenen Vergangenheit sowie der Vergangenheit seines Bruders im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien einer Gefährdung ausgesetzt, dies aber nicht nur aus diesen Gründen, sondern auch deshalb, weil er Cousins habe, die denselben Nachnamen führen würden wie er und die den Widerstandskämpfern zugerechnet würden. Dieser Cousin namens XXXX habe gemeinsam mit Dokku Umarov gekämpft, sei jedoch in der Folge in Konflikt mit Dokku Umarov geraten. Jedenfalls solle er im Oktober 2009 zwei Polizisten erschossen haben; diese seien Leute Kadyrows gewesen. In der Folge sei er im Rahmen einer versuchten Verhaftung liquidiert worden. Auch weitere männliche Angehörige seiner Familie, die denselben Familiennamen führen würden wie der Erstbeschwerdeführer, seien einer Verfolgung ausgesetzt. Er habe zwei näher genannte Onkel väterlicherseits, die nicht nach Tschetschenien zurück könnten, weil man sie dort verjagt und ihr Haus angezündet habe. Ein weiterer Cousin von ihm namens XXXX sei derzeit in Haft, weil man ihn beschuldige, den getöteten Cousin unterstützt zu haben. Als sein Cousin getötet worden sei, habe man XXXX zurückgeholt und ihn zu drei Jahren Haft verurteilt. Jedenfalls aber habe sich schließlich die Situation in der Türkei zugespitzt, als es Ermordungen von Personen in der Türkei gegeben habe, die eine ähnliche Biografie wie der Erstbeschwerdeführer selbst gehabt hätten, die nämlich früher auch finanzielle Unterstützung oder Unterstützung mit Medikamenten geleistet hätten. Deshalb habe sich der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2011 entschlossen, gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern die Türkei zu verlassen, da er sich auch in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt habe.

Am 25.01.2012 reiste die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am selben Tag für sich und die beiden minderjährigen Söhne Anträge auf internationalen Schutz.

Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers brachte im Rahmen ihrer Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2012 bzw. durch das Bundesasylamt am 20.03.2012 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, weil ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, Probleme in Tschetschenien habe, hätten sie vor ca. zehn Jahren in die Türkei flüchten müssen. Auch sie habe zehn Jahren Istanbul gelebt, wo die beiden Kinder auf die Welt gekommen seien. Trotzdem habe sie am Standesamt in Grosny angegeben, dass ihre Kinder in Grosny geboren seien, damit sie die entsprechenden Geburtsurkunden bekommen könne, weil sie in der Türkei für die Kinder keine Dokumente bekommen hätten. Weil sich ihr Mann - der Erstbeschwerdeführer - in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt habe, seien sie Anfang August 2011 in die Ukraine weitergereist. Ihr Mann sei von der Ukraine nach Österreich gereist, weil das Geld aber nicht für die ganze Familie für die Reise nach Österreich gereicht habe und weil ihr Vater damals schwer krank gewesen sei und im Sterben gelegen habe, sei die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers mit den Kindern nach Grosny zurückgefahren. Sie habe darüber hinaus dafür gesorgt, dass die in Georgien im Jahr 2000 geschlossene Ehe am XXXX in Grosny standesamtlich registriert worden sei; zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich allerdings noch in der Türkei aufgehalten. Die Heiratsurkunde habe eine ihr unbekannte Frau besorgt. Nach der Rückkehr nach Grosny sei die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers insgesamt dreimal von Kadyrow-Leuten zum Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Und habe ihr mitgeteilt, dass man wisse, dass ihr Mann in der Türkei oder irgendwo in Europa aufhältig sei und dass sie ihren Mann anrufen solle, weil man ihn sowieso erwischen würde. Beim dritten Mal habe man ihr auch mit einer Festnahme gedroht. Auch der jüngere Bruder sei damals zuhause gewesen und man habe diesem ein Strafverfahren angedroht bzw. habe man ihm mit Problemen gedroht, wenn ihr Mann - also der Schwager des jüngeren Bruders - nicht zurückkehre. Nach diesem dritten Vorfall habe die Zweitbeschwerdeführerin mit den Kindern Tschetschenien wieder verlassen.

Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau legten im Verfahren vor dem Bundesasylamt diverse Beweismittel, die bereits auf Seite 23 des angefochtenen Bescheides angeführt sind, zum Beleg ihres Vorbringens vor.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 19.03.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller drei Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Auch gegenüber der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der minderjährigen Zweit-und Drittbeschwerdeführer erging mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag eine inhaltlich gleich lautende Entscheidung.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführer und deren Staatsangehörigkeit festzustellen sei, und dass es weiters als glaubwürdig anzusehen sei, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Jahr 2000 im zweiten Tschetschenienkrieg unter General XXXX gekämpft habe und sich seither an keinen weiteren Kampfhandlungen beteiligt habe, sowie dass sich der Erstbeschwerdeführer vom "aktuellen" tschetschenischen Widerstand unter Dokku Umarov distanzieren würde, sowie dass die Beschwerdeführer vom Jahr 2000 bis Juli 2011 in der Türkei gelebt hätten. Nicht festgestellt werden habe jedoch mangels diesbezüglicher Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers können, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um eine so genannte "high profile" Person handle und dass dem Erstbeschwerdeführer deshalb nach wie vor in der Russischen Föderation Gefahr drohe bzw. dass er in Zukunft eine Gefährdung dort zu befürchten habe. Nicht glaubhaft gemacht werden habe weiters können, dass der Erstbeschwerdeführer als männliche Angehöriger seiner namentlich näher genannten Familie in der Russischen Föderation verfolgt werde.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer sowie die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers mit Schriftsätzen jeweils vom 04.04.2013 fristgerecht Beschwerden an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 10.11.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zwecks Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in Anwesenheit einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers durch. Das Bundesasylamt entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014 gestaltete sich wie folgt (R= Richter, BF1= Erstbeschwerdeführer, BF2=Ehefrau des Erstbeschwerdeführers; RV= Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer; Rechtschreibfehler wurden bereinigt, die Niederschrift ist in anonymisierter Form wiedergegeben):

"BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal, Beginn der Befragung von BF1.

R: Herr A, wann und wo sind Sie geboren?

BF1: Am XX.XX.XXXX in der tschetschenischen Republik, Rayon X. Ich wurde in einer Ortschaft geboren, die früher X hieß und derzeit heißt diese Ortschaft Y. Man hat die Ortschaft umbenannt. Ich wurde dort geboren.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Tschetschene.

R: Wann und wo haben Sie geheiratet?

BF1: Ich habe in Georgien geheiratet im Jahre 2000, im X.

R: Wieso hat Ihre Frau dann eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass Sie am XX.XX.2010 in Tschetschenien geheiratet haben?

BF1: Das war die standesamtliche Ehe. Als sie nach Hause gefahren ist, hat sie das erledigt.

R: War einer von Ihnen beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung bei dieser Eheschließung im Jahr 2010 dabei?

BF1: Nein, ich weiß nicht, wie sie diese standesamtliche Angelegenheit erledigt hat. Sie hat Geld dafür bezahlt. Ehrlich gesagt, weiß ich da nicht detailliert Bescheid wie das vor sich gegangen ist.

R: Herr A., ich kenne Ihr Vorbringen, warum haben Sie im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2000 Tschetschenien verlassen?

RV: Wir haben einen Zeugen namens X mitgebracht, dem mit Erkenntnis des BvWG vom 10.04.2014, W166 1428100-1 Asyl gewährt wurde. Dieser Zeuge war in derselben Einheit wie der BF1 und hat eine insgesamt ähnliche Biographie. Für den Fall, dass dies notwendig sein sollte, beantragen wir die Einvernahme dieses Zeugen.

BF1: Ende 1999 begann der Krieg bei uns. Bei uns im Rayon X gab es eine Einheit namens "X" und zwar im Dorf X. Dort gab ein Schulungslager. Dort habe ich meinen militärischen Dienst gehabt. Dort wurde ich ausgebildet. Dort wurden mir die militärischen Kenntnisse beigebracht. Als der Krieg begonnen hat, bin ich in den Krieg gezogen. Als die russischen Truppen nach Tschetschenien gekommen sind und Tschetschenien besetzt haben, mussten wir unsere Positionen verlassen. Wir sind dann in die Stadt Grosny gegangen. Dort war ich bis Ende 1999, bis ca. Dezember 1999. Ich habe mich dort sehr stark verkühlt. Ich hatte auch Probleme mit den Nieren. Deswegen wurde ich von dort in der Folge weggebracht. Ich war dann in Inguschetien. Meine Kampfgefährten sind dann nach X nach Inguschetien gegangen. Es gab sehr große Verluste, sehr viele von meinen Bekannten und Kampfgefährten sind ums Leben gekommen. Aus unserer Einheit sind nur einige Leute am Leben geblieben. Ich habe mich dann in Inguschetien wieder meiner Einheit angeschlossen. Ich habe mich meinen am Leben gebliebenen Kampfgefährten angeschlossen. Im Mai 2000 sind wir dann gemeinsam nach Georgien gegangen.

R: Warum sind Sie nach Georgien gegangen?

BF1: Unser Kommandant H ist mit uns dorthin gegangen, weil wir Probleme mit der Munition und mit Patronen hatten. Wir sollten in Georgien Waffen und militärische Uniformen bekommen. Deswegen sind wir nach Georgien gegangen. Wir sind über die Berge ca. 3 Monate lang dorthin gegangen. Als wir nach Georgien gekommen sind, kam ein Hubschrauber zu uns. Das war an der georgischen Grenze. Man hat uns militärische Uniformen, Arzneimittel und Waffen gebracht, auch das Essen. Abgesehen davon bekamen wir neue Leute. Es kamen neue Leute dazu. Dann haben wir beschlossen, wieder nach Tschetschenien zu gehen. Das war ca. im August 2000. Das war im Hochgebirge, deswegen lag oben Schnee. Das ist wirklich ein Hochgebirge. Wir haben den gleichen Rückweg genommen. Ich meine, wir wollten den gleichen Weg am Rückweg nehmen. Als wir gegangen sind, sind wir auf russische Aufklärer gestoßen. Deswegen sind wir aufgeflogen. Man wusste, wo wir uns befinden. Die Russen haben diese Stelle, wo wir uns befunden haben, eingekreist. Das war ein Berg. Man hat alles Mögliche eingesetzt. Die Luftstreitkräfte von oben, sprich die Hubschrauber und auch die Bodentruppen, sprich Panzerwagen. Es wurde geschossen. Wie soll ich das sagen? Vielleicht hat das 40 Minuten oder eine Stunde gedauert. Ich weiß es nicht. Jedenfalls mussten wir uns von dort zurückziehen. H hat dann georgische Militärangehörige kontaktiert, wobei ich nicht genau weiß, um welche Einheiten es sich gehandelt hat. Er hat diese Einheiten gebeten, uns die Möglichkeit zu geben, nach X zu ziehen, damit wir dort überwintern können, damit wir dann im darauffolgenden Sommer zurückkehren können. Ca. Anfang September waren wir dann bereits in X. Wir waren ca. 200 Personen. Dort in X wurden uns Häuser zur Verfügung gestellt. H hat uns auch die Erlaubnis zur einer etwaigen Behandlung bzw. zu einer etwaigen Heirat gegeben. Ich habe dort mit meinem Freund geheiratet.

R: Was darf ich unter etwaiger Behandlung verstehen?

BF1: Unter uns waren auch kranke Leute. Es waren auch Leute, die stark verkühlt waren, auch Verwundete. Im September habe ich geheiratet, ich glaube, dass das Ende September war, aber das genaue Datum weiß ich wirklich nicht. Ich war noch ca. drei Monate nach meiner Heirat in Georgien. Von dort bin ich dann in die Türkei gegangen.

R: Warum sind Sie in die Türkei gegangen und haben sich nicht weiter an Kämpfen beteiligt?

BF1: Als ich geheiratet habe, hatte ich gesundheitliche Probleme. Ich hatte Steine in den Nieren, abgesehen davon hatte ich eine Verletzung. In Georgien war die gesundheitliche Versorgung schlecht. Viele von uns sind deswegen in die Türkei gefahren. Meine zwei älteren Brüder waren auch im X in Georgien und mein älterer Bruder wollte auch in die Türkei fahren. Er hat zu mir gesagt, dass ich mit ihm in Die Türkei fahren soll, ich mal schauen soll, dass ich mal gesund werde und ich dann noch immer zurückkehren kann, wenn ich will.

R: Warum war Ihr Bruder, ich nehme an, es hat sich um Y gehandelt, in die Türkei?

BF1: In Georgien gab es keine richtigen Lebensbedingungen. Die Lebensbedingungen waren sehr schlecht. Wir konnten dort nur deswegen überleben, weil wir humanitäre Hilfe bekommen haben. Damals sind von dort sehr viele Leute in die Türkei gefahren. Mein älterer Bruder hatte auch Kontakt mit Leuten, die in der Türkei waren und sie haben ihm gesagt, dass die Lebensbedingungen in der Türkei wesentlich besser sind.

R: Kann es sein, dass Sie und Ihr Bruder auch kampfesmüde waren und nicht mehr so recht wollten?

BF: Ehrlich gesagt damals sind ca. 120 oder 130 junge Leute in X ums Leben gekommen, praktisch alle meine Freunde und Bekannten, auch Verwandte waren dabei ums Leben gekommen. Deswegen wollte ich weiterkämpfen, aber meine Gesundheit war wirklich sehr schlecht. H hat gesagt, dass er bis zum nächsten Sommer jedenfalls dort bleiben wird und ich habe mir gedacht, dass ich die Zeit nutzen kann, um mich behandeln zu lassen und dass ich es vielleicht noch schaffe, zurückzukommen. Ich war dann in der Türkei. Wir waren in Istanbul. Dort gab es Flüchtlingslager. In so einem Lager wurde ich untergebracht. Die erste Zeit, die ich dort war, habe ich für die Behandlung genützt und dann, ein Jahr später habe ich gehört, dass H mit der Einheit nach Abchasien gegangen ist. Als ich das gehört habe, habe ich begriffen, dass ich nicht rechtzeitig zurückgekommen bin. Y war auch dagegen, dass ich zurückkomme. Er hat ständig mit mir darüber gesprochen. Er hat gesagt, dass ich keine Dummheiten machen soll und mit ihm in der Türkei bleiben soll. Eine Zeit ist dann vergangen und die endgültige Entscheidung, dass ich in der Türkei bleibe ist 2003 gefallen, als H aus Georgien zurück nach Tschetschenien gegangen ist. Ich bin dann also in der Türkei geblieben. Ich wollte nicht unter einem anderen Kommando kämpfen. Ich wollte auch nicht in eine andere Einheit gehen. Als das alles begonnen hat, 1999, ging es wirklich um die Verteidigung unserer Heimat, unserer Freiheit, ging es um unsere Unabhängigkeit, um die Unabhängigkeit der tschetschenischen Republik Itschkeria. Ab 2003/2004, als H weggegangen ist, ging es vorwiegend um die Politik, zum Bespiel, dass man Emirate bildet, man hat zum Beispiel darüber gesprochen, dass man die tschetschenische Republik Itschkeria nicht mehr braucht. Deswegen habe ich keine militärischen Kommandanten mehr unterstützt. Für mich gab es nur H. Als H umgebracht wurde, habe ich dann in der Türkei Unterstützungstätigkeit verrichtet. Eigentlich habe ich damit schon 2002 begonnen. Ich habe dort Leute gefunden, die mit Geld oder Arzneimittel geholfen haben.

R: Wenn Sie sagen, Sie haben Unterstützungstätigkeit geleistet, wen oder was haben Sie konkret unterstützt?

BF1 (denkt nach, wie er das am Besten formuliert): In der Türkei gab es Vertreter der Militärangehörigen. Es wurden nämlich Arzneimittel gebraucht oder Geld. Es kamen sehr viele verwundete Leute in die Türkei. Die Leute konnten dank meiner Hilfe behandelt werden. Ich habe also Leuten gefunden, die eine Behandlung finanziert haben oder Geld gespendet haben, von ca. 2002 bis ca. 2005.

R: Glauben Sie, dass mit diesen Unterstützungsgeldern, um die Sie sich bemüht haben, auch Waffen gekauft und Kämpfer unterstützt wurden?

BF1: Nein, das glaube ich nicht. Ich habe zumindest nicht gehört, dass Waffen aus der Türkei weitergebracht wurden, aber das Geld wurde nach Georgien und Tschetschenien geschickt. Ich weiß sicher, dass von der Türkei aus, Arzneimittel verschickt wurden und die militärischen Uniformen, auch so Kleinigkeiten, wie militärische Messer und Ferngläser, aber Waffen nicht, zumindest weiß ich nichts davon. Wenn Waffen gekauft worden sind, dann nur in Georgien.

R: Für wen konkret waren diese Hilfslieferungen in der Regel bestimmt?

BF1: Für die, die dort geblieben sind. Dort gab es ja noch Dokku UMAROV und Shamil BASAEV.

R: An diese Gruppierungen gingen diese Hilfslieferungen?

BF1: Ja.

R: Würden Sie Hilfslieferungen an diese Gruppierungen auch heute noch unterstützen?

BF1: Heute? Nein, nach 2005 hat sich die Politik geändert. Man ist von der Idee der Schaffung einer Republik Itschkeria abgegangen, man wollte ein Emirat schaffen und ich war damit nicht einverstanden. Deswegen habe ich meine Tätigkeit völlig aufgegeben. Ich habe weder Dokku UMAROV noch Shamil BASAEV unterstützt. Der Einzige, den ich geachtet habe, war H. Er hat uns immer gesagt, dass er für das Volk und die Freiheit kämpft und er hat das auch durch seine Handlungen bewiesen. Seit ca. 2005 habe ich mich deswegen an dieser Tätigkeit nicht mehr beteiligt.

R: Was war die Rolle Ihres Bruders Y in der Türkei?

BF1: Er war ein Vertreter der Flüchtlinge der Republik Itschkeria.

R: Was hat er da konkret gemacht? Was war da seine konkrete Aufgabe?

BF1: Er hat vorwiegend Papierkram erledigt. Er hat sich sehr bemüht, den Leuten zu helfen, deren Rechte verletzt worden sind. Ich weiß, dass er ständig Briefe geschrieben hat, dass er ständige Appelle geschrieben hat. Er hat auch mehrmals versucht, die Flüchtlinge von der Türkei nach Europa bringen zu lassen. Vor allem in der letzten Zeit, weil sich die Lage der tschetschenischen Flüchtlinge in der Türkei in der letzten Zeit sehr verschlechtert hat. Er war sozusagen dafür zuständig. Er hat auch ständig mit Journalisten Gespräche geführt. Er hat immer die Lage erklärt. Er hatte immer wieder gesagt, dass für die Flüchtlinge keine normalen Lebensbedingungen herrschen. Er hat sich ständig mit diesen Fragen beschäftigt. Er hat sich sozusagen mit der Kritik der Lebensbedingungen für die Flüchtlinge beschäftigt. In der Türkei wurden die tschetschenischen Flüchtlinge nicht offiziell anerkannt.

R: Hatte Ihr Bruder Kontakt zu tschetschenischen Regierungskreisen?

BF1: Sie meinen die derzeitige Regierung?

R: Ja.

BF1: Nein, Kontakte hatte er keine.

R: Wie war das Verhältnis Ihres Bruders zur Regierung Kadyrow's?

BF: Er war dagegen. Er wollte Kadyrow nicht unterordnet sein. Man hat ihn mehrmals aufgefordert, diese Funktion aufzugeben.

R: Wenn Sie sagen, "man", wer war das konkret?

BF1: Konkret ging es um eine Person, die im Auftrag von Kadyrow gehandelt hat, das war ein Mann namens Z (phonetisch).

R: Können Sie den Namen bitte aufschreiben?

BF1 schreibt den Namen wie folgt auf: "Z".

R: Was ist das für ein Name? Was ist das für eine Person?

BF1: Die anderen haben mir gesagt, dass das ein Mann ist, der im Auftrag von Kadyrow handelt. Er war im Auftrag von Kadyrow für die Leute zuständig, die sich außerhalb von Tschetschenien und außerhalb der Russischen Föderation befunden haben.

R: Hielt sich diese Person in der Türkei auf?

BF1: Gelebt hat er dort nicht.

R: Ist er in der Türkei manchmal in Erscheinung getreten?

BF1: Ja, er war dort einige Male.

R: Ist er Ihrem Bruder dabei begegnet?

BF1: Ich weiß, dass er sich einmal mit ihm getroffen hat.

R: Was wissen Sie von diesem Treffen konkret?

BF1: Mein Bruder hat einen Artikel über ihn geschrieben, darüber, dass er die Leute erpresst. Ich glaube, dass dieser Artikel in X (X) publiziert wurde. Er hat diesen Artikel unter einem Pseudonym geschrieben. Der Mann hat jedoch trotzdem in Erfahrung gebracht, dass mein Bruder der Verfasser des Artikels war. Ich weiß nicht, wie er das in Erfahrung gebracht hat. Mein Bruder wurde dann zuerst telefonisch bedroht und dann kam es auch zu einem persönlichen Gespräch.

R: Was für ein Medium ist dieses X?

BF1: Das ist eine kaukasische Internetseite.

R: Wissen Sie oder glauben Sie, dass Ihr Bruder den Artikel dort veröffentlicht hat?

BF1: Ich habe den Artikel dort gesehen.

R: Haben Sie versucht, diesen Artikel zu besorgen?

BF1: Ja, ich glaube, dass ich den Artikel meiner Vertretung gegeben habe.

RV: Ich glaube, dass wir diesen Artikel vorgelegt haben. Im Rahmen der Vorbereitung ist er mir jedoch nicht aufgefallen. Am 27.03.2012 haben wir ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, diesen Artikel sehe ich jetzt allerdings auch nicht.

R: Ist der Name Z ein Spitzname?

BF1: Das ist ein Vorname, zumindest haben ihn alle so genannt.

R: Den Nachnamen wissen Sie aber nicht?

BF1: Nein.

R: Was war Gegenstand dieses Artikels, den Ihr Bruder über Z publiziert hat?

BF1: Ich habe den Artikel gesehen, aber nicht sorgfältig gelesen. Ich weiß nur, dass in dem Artikel gestanden ist, dass der Mann Zwangsmethoden anwendet, um die Leute zu einer Rückkehr zu bewegen, dass er die Leute bedroht. Ich glaube, dass er sogar konkret geschrieben hat, wie ein Freund von ihm, von diesem Mann bedroht wurde. Der Freund hat nämlich auch in der Türkei gelebt. Er ist ein ehemaliger Abgeordneter der Republik Itschkeria. Zuerst hat der Mann versucht, den Freund von Y zu überreden, zurück nach Tschetschenien zu kommen und als er sich geweigert hat, hat er begonnen, ihn zu bedrohen. Er hat ihm gesagt, dass seinen Kindern etwas passieren wird. er hat auch andere Beispiele dort angeführt und die Methoden von ihm aufgelistet. Als Z erfahren hat, wer der Verfasser des Artikels war, hat er Y angerufen. Er hat von ihm gefordert, dass er diesen Artikel vom Internet löscht. Mein Bruder hat sich geweigert.

R: Wann war das ungefähr, in welchem Jahr etwa?

BF1: Die letzte Drohung war 2013, Anfang 2013.

R: Wann wurde dieser Artikel ungefähr veröffentlicht?

BF1: Der Artikel wurde glaube ich im Jahr 2012 veröffentlicht, weil er seit 2012 bedroht wurde.

R: Zu diesem Zeitpunkt waren Sie aber bereits in Österreich.

BF1: Ja.

R: Welchen Drohungen war Ihr Bruder Y in weiterer Folge konkret ausgesetzt?

BF1: Als meine Eltern nach Hause nach Tschetschenien gefahren sind, ich glaube das war im Dezember 2012, kamen zu meinen Eltern die Kadyrow-Leute und sie haben nach Y gefragt, warum er mit den Eltern nicht zurückgekommen ist. Meine Mutter hat daraufhin geantwortet, dass ihr Sohn selbst weiß, wann er zurückkehren soll und wann nicht. Dann, 2013, kamen Leute zu ihm. Sie haben ihm gesagt, dass er nach Tschetschenien zurückkehren sollte. Y wollte das nicht. Er hat gesagt, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren will, aber dann hat man ihm gedroht. Man hat ihm direkt gesagt, dass er Kinder und noch zwei Brüder hat und dass seine beiden alten Eltern zu Hause sind und dass er an alle diese Leute, die ihm nahe stehen denken soll und dass es für ihn besser wäre, wenn er "freiwillig" nach Tschetschenien zurückkehrt. Er wusste nicht, was er tun soll. Man hat ihm auch gedroht, dass man seine Eltern aus ihrem Haus rausschmeißen wird. Er wusste nicht, was er tun soll. Ich weiß, dass er nicht zurückkehren wollte, aber dann musste er das tun. Seine Sicherheit wurde ihm garantiert. Das hat man ihm gesagt. Er ist ein Militärflieger. Man hat ihm auch eine Arbeit in seinem erlernten Fach versprochen. So ist er nach Hause zurückgekehrt, unter Druck und deswegen, weil er bedroht worden ist.

R: Warum sind Ihre Eltern nach Tschetschenien zurückgekehrt und wo waren die vor ihrer Rückkehr nach Tschetschenien?

BF1: Sie haben sich ebenfalls in der Türkei befunden. Sie sind zurückgegangen. Es gab ein Programm von Kadyrow in Bezug auf die Rückkehr der tschetschenischen Flüchtlinge. Die Leute, die schon lange nicht in Tschetschenien waren, denen hat man versprochen, ihnen Häuser zur Verfügung zu stellen. Meine Eltern waren schon alt. Meine Mutter war herzkrank. Auch mein Vater war schon sehr alt, litt unter Zuckerkrankheit. Sie wollten ihre letzten Tage Zuhause verbringen. Deswegen sind sie zurück nach Hause gekehrt. Sie wollten ihre letzten Tage Zuhause verbringen.

R: Was war der konkrete Grund, warum Sie schließlich die Türkei verlassen haben?

BF1: In der letzten Zeit kamen die Kadyrow-Leute in der Türkei in Erscheinung. Es gab mehrere Morde. Die Killer von Kadyrow sind dorthin gekommen. Die Sicherheitslage hat sich sehr verschlechtert. Das betraf vor allem die Leute, die sich früher an militärischen Handlungen beteiligt haben und auch die Leute, die in Verbindung mit den militärischen Vertretern gestanden sind. Es gab Drohungen. Meine Bekannten haben mir immer wieder gesagt, dass es für mich besser wäre, wenn ich von dort wegfahre und die Türkei verlasse. Die Leute, die ich dort gekannt habe und mit denen ich in Kontakt stand, waren nicht "einfache Leute". Ich wusste, dass dort Angaben über alle Leute gesammelt werden, die selbst am Krieg teilgenommen haben, bzw. mit solchen Leuten in Kontakt standen. Man hat mir gesagt, dass über diese Daten die Kadyrow-Leute verfügt haben. Ich hatte Angst. Ich hatte Angst um meine Sicherheit. Deswegen musste ich von dort wegfahren.

R: Gab es konkrete Drohungen gegen Sie selbst oder gegen eine Ihnen nahestehende Person?

BF1: Was mich anbelangt, wurde ich nicht konkret bedroht, aber ich stand ja in Verbindung mit anderen Personen. Es gab einen Mann, der als U bezeichnet wurde und in Wirklichkeit V hieß. Das war der Vertreter der Militärangehörigen und es gab noch einen Mann namens W. Er hat auch mit Geld geholfen und auch mit Arzneimitteln. Die beiden wurden in der Türkei umgebracht. Sie wurden vom Killer umgebracht. Dann hatte ich Angst um meine Sicherheit. Es gab dort immer wieder Attentate auf Personen. Außerdem gab es auch Attentate auf Leute, die solche Tätigkeiten wie ich ausgeführt haben.

R: Wann haben Sie die Türkei verlassen und wohin haben Sie sich dann bewegt?

BF1: Die Türkei habe ich 2011 verlassen. Ich glaube, dass es im Juni war. Ich bin nach Kiew gefahren, ich meine Frau und meine Kinder und mein älterer Bruder M.

R: Wie lange waren Sie dann in Kiew?

BF1: In Kiew war ich ca. eine Woche, vielleicht zwei, ungefähr, jedenfalls nicht länger als drei Wochen.

R: Wie ging es dann weiter?

BF1: Ich wollte mit meiner Familie nach Europa fahren, aber wir hatten zu wenig Geld. Deswegen haben wir entschieden, dass ich alleine wegfahre. Ich habe meine Frau mit den Kindern nach Tschetschenien nach Hause geschickt.

R: Wie sind Sie auf diese Idee gekommen?

BF1: Sie meinen, dass ich die Familie nach Tschetschenien zurückschicke.

R: Dass Sie Ihre Familie nach Tschetschenien zurückschicken, wenn Sie die Sorge haben, dass Sie bedroht werden. Damit hätten ja die Leute Kadyrow's auch ein Faustpfand gegen Sie in der Hand.

BF1: Ja, zuerst habe ich gedacht, dass einer Frau mit den Kindern nichts passiert, aber dann habe ich das bedauert. Ich sah zu dem Zeitpunkt keinen anderen Ausweg und der Vater meiner Frau ist auch gestorben.

R: Wieso haben Sie sich beide, sowohl Ihre Frau als auch Sie im Jahr 2010 russische Inlandspässe ausstellen lassen, und zwar bereits im Jahr 2010, wo Sie sich erst im Jahr 2011 zur Rückkehr entschlossen haben?

BF1:Ich hatte nicht vor, in der Türkei zu bleiben. Ich wollte schon früher nach Europa fahren, aber ich hatte keine Möglichkeit dazu, keine finanzielle und das hat sich immer wieder verzögert. Als wir die Möglichkeit dazu bekommen haben, haben wir uns die Dokumente ausstellen lassen und dann sind wir ausgereist.

R: Wie hat sich im Jahr 2010 die Möglichkeit ergeben, zu diesen Dokumenten zu kommen?

BF1: Wir haben Geld nach Hause geschickt und die Verwandten haben sich darum gekümmert. Sie haben die Pässe ausstellen lassen. Wenn man Geld bezahlt hat, war alles möglich.

R: Wann ist Ihre Frau also in die Russische Föderation nach Tschetschenien mit Ihren Kindern zurückgekehrt?

BF1: 2011, ca. Ende Juli oder so.

R: Wie lange war Ihre Frau ungefähr in Tschetschenien aufhältig?

BF1: Wie viele Monate..., im Dezember 2011 wird sie, glaube ich, nach Österreich gekommen sein.

R: Ihre Frau war mehrere Monate in Tschetschenien aufhältig. Bei wem hat sie da gelebt?

BF1: Bei ihrer Mutter.

R: Gab es da irgendwelche Vorkommnisse, die für Ihre Frau bedrohlich waren?

BF1: Ja, deswegen habe ich es nachher so bedauert, dass ich sie zurückgeschickt habe. Als sie nach Tschetschenien zurückgekommen ist, kamen Kadyrow-Leute zu ihr. Sie haben sie gefragt, ob ich mit ihr zurückgekehrt bin und wo ich mich befinde. Die Leute sind drei Mal zu ihr gekommen.

R: Was hat Ihre Frau darüber erzählt, was wollten diese Leute?

BF1: Sie haben sich für mich interessiert, wo ich mich befinde. Sie hat gesagt, dass sie das nicht weiß, wo ich bin und die Leute haben sie gefragt, warum ich nicht mir ihr gekommen bin und dass sie über die Information verfügen, dass ich ebenfalls zurückgekehrt bin.

R: Wurde Ihre Frau selbst bedroht oder hat man ihr etwas angetan?

BF1: Nein, sie hatte großes Glück, dass man ihr nichts angetan hat. Ich denke bis heute, dass es ein großes Glück war, dass nichts passiert ist, weil ich sehr viele Vorfälle kenne, die das bestätigen, was Sie Herr Richter gesagt haben, dass auch Frauen und Kinder festgenommen werden, damit sich derjenige stellt, damit er nach Hause zurückkommt. Ich hatte großes Glück. Vielleicht hat man geplant erst etwas später was zu tun, vielleicht hat man es nicht geschafft, ihr etwas anzutun. Meine Frau ist mit meinen Kindern rechtzeitig ausgereist.

R: Wie ist es Ihrem Bruder Y nach der Rückkehr nach Tschetschenien ergangen?

BF1: Er befindet sich ständig unter Beobachtung. Er wird immer wieder aufgefordert zur Polizei zu gehen, zu der Abteilung der Kadyrow-Leute. Er wird immer wieder einvernommen und ständig kontrolliert. Ich habe mit meiner Mutter einige Male telefoniert. Meine Mutter hat Angst, weil die Telefone abgehört werden. Sie hat Angst, darüber zu sprechen, was wirklich passiert. Sie sagt mir auch nur wenig. Er wurde auch festgenommen, als er nach Tschetschenien zurückgekehrt ist. Ich glaube, dass er ca. zwei Wochen lang festgehalten und verhört wurde. Meine Mutter hat mir gesagt, dass er nach seinem Cousin befragt wurde. Auch nach mir wurde er befragt und auch nach dem anderen Bruder Mansur. Das Hauptinteresse galt jedoch dem Cousin, wo er sich befindet und ob er ihn gesehen bzw. getroffen hat.

R: Zu den Brüdern und Cousins wollte ich Sie ohnedies noch befragen. Was macht Ihr Bruder M jetzt und wo befindet er sich?

BF1: Ich habe keinen Kontakt mit ihm.

R: Haben sie irgendwelche Informationen, ob er Tschetschenien verlassen hat oder dort noch aufhältig ist?

BF: Nein, er ist nicht in Tschetschenien. Als ich das letzte Mal von ihm gehört habe, war er in Abchasien.

R: Kurz zurück zu Ihrem Bruder Y: Ist Y mit seiner Familie, das heißt mit seiner Frau und seinen Kindern nach Tschetschenien zurückgekehrt?

BF1: Nein, zuerst ist er nur mit seinem Sohn und seiner Tochter hingefahren.

R: Und dann?

BF1: Dann ist seine Frau mit den übrigen Kindern zurückgekehrt.

R: Auch hier die Frage, wie Ihre Person betreffend auch, warum hat er seine Familie mit nach Hause genommen, wo doch ersichtlich ist, dass das für die Familie gefährlich sein kann und dass das ein Faustpfand gegen ihn sein kann.

BF1: Seine Frau war damals schwanger. Sie stand kurz vor der Geburt und deswegen ist sie geblieben. Eine Rückkehr kam für ihn nur mit der Familie in Frage, aber weil seine Frau kurz vor der Geburt stand, hat er zuerst nur die älteren Kinder mitgenommen.

R: Ist ihm nicht der Gedanke gekommen, dass man seinen Kindern und der Frau etwas antun könnte?

BF1: Ich weiß es nicht, man hat ihm gesagt, dass man ihm die Sicherheit garantiert. Ich weiß es wirklich nicht. Wir haben darüber nicht gesprochen. Ich weiß es nicht.

R: Zu Ihren Cousins: Wer war oder ist B?

BF1: Das ist ein Cousin von mir. Er hat ebenfalls an Kriegshandlungen teilgenommen. Ich habe gehört, dass es zu einer Auseinandersetzung mit Dokku UMAROV gekommen ist und dass er sich von seiner Gruppe trennen wollte und wegfahren wollte und dass er umgebracht wurde.

R: Von wem soll er umgebracht worden sein?

BF1: Von Kadyrow-Leuten. Seinetwegen hatten wir auch ein großes Problem. Als er umgebracht wurde, hat der Leiter des Rayons X, ich weiß nicht, ob das ein Polizist war oder nicht, gesagt, dass er der Familie B keine Möglichkeit geben wird, dort zu leben und das haben viele Leute dort gehört. Dann wurde das Haus seiner Eltern angezündet. Viele Verwandten wurden gefoltert, dabei handelt es sich um meine Cousins, viele wurden mitgenommen und gefoltert. Der Bruder von B hieß C. Er war mit ihm während der Kampfhandlungen und hat sich ebenfalls daran beteiligt. Er wurde bereits zur föderalen Fahndung ausgeschrieben, da er an ungesetzlichen militärischen Formationen teilgenommen hat.

R: Hat C auch mit Dokku UMAROV gekämpft?

BF1: Nein, C war mit einer anderen Gruppe und B war zuerst mit Dokku UMAROV zusammen. Man hat mir dann gesagt, dass Dokuu UMAROV das kaukasische Emirat erklärt hat und mein Cousin und viele andere waren damit nicht einverstanden. Deswegen wollte er das alles zurücklassen. Er wollte irgendwohin wegfahren, aber er hat das nicht geschafft.

R: Glauben Sie, dass C noch am Leben ist?

BF1: Als ich schon in Österreich war, habe ich gehört, dass er in der Türkei war. Auch die Kadyrow-Leute haben das meinem Bruder Y gesagt, dass sie es wissen, wo sich C aufhält und dass er ihm ausrichten soll, dass er den Weg zurück vergessen soll.

R: Wer ist D?

BF1: Das ist auch ein Cousin von mir.

R: Erzählen Sie mir ein bisschen etwas von ihm?

BF1: Was kann ich Ihnen über ihn sagen? Er wurde von den Kadyrow-Leuten wegen B verfolgt. Er hat versucht, zu flüchten. Er ist nach Russland gefahren, aber ich weiß nicht genau, wohin. Er wurde ergriffen und nach Tschetschenien gebracht. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, aber ich weiß jetzt nicht, was mit ihm passiert ist.

R: Aus meiner Sicht gibt es keine weiteren Fragen. Ich würde gerne noch Ihre Frau befragen und würde Sie in der Zwischenzeit bitten, draußen zu warten.

Der BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal. BF2 betritt den Verhandlungssaal. Beginn der Befragung von BF2.

R: Frau A sprechen Sie schon Deutsch?

BF2 (auf Deutsch): Ja, ein bisschen, nicht sehr gut, aber ein bisschen.

R: Glauben Sie, können wir die ganz kurze Befragung auch auf Deutsch durchführen?

BF2: Okay.

R: Wollen Sie es wirklich versuchen?

BF2: Ja.

RV: Wenn es nicht geht, steht die Dolmetscherin zur Verfügung.

R: Wann haben Sie Ihren Mann kennengelernt und wo?

BF2: In Georgien, 2000.

R: Bei welcher Gelegenheit haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

Die Verhandlung wird in Russisch fortgesetzt.

BF2: Sie sind dorthin gekommen. Wir waren nicht wirklich miteinander bekannt, aber er hat mich dort gesehen.

R: Sie haben gesagt, sie sind dorthin gekommen. Wer waren sie?

BF2: Er war ja nicht allein.

R: Mit wem war Ihr Mann unterwegs und was hat Ihr Mann dort gemacht?

BF2: Sie waren im Krieg, er war mit H zusammen. Eine ganze Gruppe war dort.

R: Was haben Sie dort gemacht?

BF2: Wir waren Flüchtlinge. Dort waren sehr viele Flüchtlinge.

R: Wann haben Sie geheiratet?

BF2: 2000, ich glaube am XX.XX.2000, ungefähr.

R: Ich habe eine Heiratsurkunde, wonach Sie standesamtlich im Jahr 2010 in Tschetschenien geheiratet haben.

BF2: Sie meinen die standesamtliche Heiratsbestätigung, als man mir die Dokumente ausgestellt hat, hatten wir ja keine Dokumente, die offiziell unsere Ehe bestätigt hätten, deshalb hat man für uns auch dieses Dokument ausgestellt.

R: Sie waren aber nicht in Tschetschenien aufhältig, als Sie standesamtlich in Tschetschenien geheiratet haben?

BF2: Nein, ich war in der Türkei.

R: Und Ihr Mann war auch in der Türkei?

BF2: Ja.

R: Warum sind Sie und Ihre Kinder nach Tschetschenien zurückgekehrt und wann war das?

BF2: Das war 2010 oder 2011. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich, mein Mann und die Kinder, wir alle sind in die Ukraine gefahren.

R: Und warum sind Sie dann nach Tschetschenien zurückgekehrt.

BF2: Mein Mann war damals sehr schwer krank. Er lag damals im Koma. Ich habe mich verpflichtet gefühlt, nach Hause zu fahren.

R: Haben Sie nicht Sorge gehabt, dass Ihnen etwas passieren könnte?

BF2: Sicher hatte ich Angst. Ich war viele Jahre nicht in der Heimat.

R: Gab es irgendwelche Vorfälle, als Sie zurück in der Heimat waren?

BF2: Die Leute sind gekommen und haben nach meinem Mann gefragt. Mein Vater war ja schon verstorben.

R: Wen meinen Sie mit "die Leute"-

BF2: Es waren Kadyrow-Leute. Sie hatten militärische Uniformen an.

R: Woher wissen Sie, dass es Kadyrow-Leute waren?

BF2: Damals haben nur die Kadyrow-Leute für den Staat gearbeitet.

R: Was wollten diese Leute?

BF2: Sie haben mir gesagt, dass sie gehört haben, dass mein Mann nach Hause gekommen ist.

R: Wie oft waren diese Leute da?

BF2: Drei mal.

R: Haben Sie eigene Fluchtgründe oder handelt es sich um die Fluchtgründe Ihres Mannes?

BF2: Ich bin wegen meines Mannes hier.

R: Ich habe an sich keine Fragen mehr. Wollen Sie etwas zu den Länderberichten sagen?

RV: Die Länderberichte untermauern einmal mehr, dass die BF einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt sind. Insbesondere Seite 14 ff zu Menschenrechtsaktivisten und Gegnern Kadyrows sprechen von einer Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern, wobei auch Cousins betroffen sein können und selbst amnestierte Kämpfer, die in den beiden Kriegen gekämpft haben, müssten sich weiterhin Kadyrow gegenüber loyal zeigen. Der BF1 hat sich weder amnestieren lassen noch hat er sich Kadyrow gegenüber loyal gezeigt und beabsichtigt, dies auch weiterhin nicht. Zudem dürfen wir auch nicht außer Acht lassen, dass er in Österreich zu gesuchten Personen in intensiven Kontakt steht. Dazu zählt insbesondere sein früherer Sub-Kommandant, der unterhalb von H gestanden ist, F sowie auch zu anderen Mitkämpfern von damals, die ebenfalls im Ausland exilpolitisch aktiv waren, wie zum Beispiel G. Dazu möchte ich noch einmal auf die bereits in der Beschwerde angeführte Judikatur verweisen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2011 bzw. am 27.01.2012 und durch das Bundesasylamt am 24.04.2012 und am 22.02.2013 bzw. am 20.03.2012 (Ehefrau des Erstbeschwerdeführers), auf Grundlage der Beschwerden vom 04.04.2013, weiters auf Grundlage der von den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, auf Seite 23 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer angeführten Unterlagen, sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Erstbeschwerdeführer reiste am 09.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers reiste gemeinsam mit den beiden minderjährigen Söhnen, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer, am 24.01.2012 Illegalen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.01.2012 für sich und die beiden minderjährigen Söhne Anträge auf internationalen Schutz.

Die Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde nach der Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2000 in Georgien und somit nicht im Herkunftsstaat geschlossen. Standesamtlich wurde diese Ehe im Jahr 2010 in Tschetschenien mit einer entsprechenden Urkunde bestätigt, jedoch waren weder der Erstbeschwerdeführer noch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt in Tschetschenien aufhältig. Gegenüber der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers ergeht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine gesonderte Entscheidung.

Die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind die gemeinsamen, in der Türkei geborenen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Erstbeschwerdeführer und die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers stammen aus Tschetschenien. Die Beschwerdeführer gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und führen die in den Sprüchen angeführten Namen.

Das oben wiedergegebene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, das als glaubwürdig erachtet wird, wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Erstbeschwerdeführer war unter dem Kommandanten XXXX am zweiten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt. Im Mai 2000 musste sich die Einheit des Erstbeschwerdeführers zur Regeneration nach Georgien zurückziehen. In Georgien lernte der Erstbeschwerdeführer seine heutige Ehefrau kennen, im September 2000 heirateten sie. Der Erstbeschwerdeführer kehrte in der Folge nicht mehr nach Tschetschenien zurück, sondern ging mit seiner Familie in die Türkei, dies auch deshalb, weil sein Gesundheitszustand eine weitere Teilnahme an Kämpfen nicht mehr zuließ. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau hielten sich in der Folge vom Jahr 2000 bis zu Jahr 2011 in der Türkei in einem Flüchtlingslager auf, in der Türkei wurden auch der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer geboren. In den Jahren 2002 bis 2005 versuchte der Erstbeschwerdeführer die kämpfenden Einheiten in Tschetschenien dadurch zu unterstützen, dass er Personen rekrutierte, die den Widerstand mit finanziellen Mitteln sowie mit Arzneimitteln unterstützten. Ziel des Erstbeschwerdeführers war es dabei, den Kampf für eine unabhängige Republik Itschkeria (auch: Itschkerien) zu unterstützen. Da sich aus Sicht des Erstbeschwerdeführers die Politik ab dem Jahr 2005 allerdings dahingehend entwickelte, ein Kaukasus-Emirat zu etablieren und der Erstbeschwerdeführer weder Dokku Umarov noch Shamil Bassaev unterstützen wollte, gab der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2005 seine Unterstützungstätigkeit auf. In der letzten Zeit des Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers in der Türkei traten dort vermehrt Personen in Erscheinung, die vom Erstbeschwerdeführer der Regierung Kadyrow zugerechnet wurden. Es kam in der Folge zu Todesfällen von Personen, die ebenso wie der Erstbeschwerdeführer in der Türkei finanzielle Unterstützungstätigkeiten geleistet hatten, die der Erstbeschwerdeführer den Kadyrow-Leuten als Verursacher zuschreibt. Der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers übte in der Türkei die durchaus exponierte Funktion eines Vertreters der "Flüchtlinge der Republik Itschkeria" aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit veröffentlichte der Bruder des Erstbeschwerdeführers unter anderem einen Artikel über eine näher genannte Person, die im Auftrag der tschetschenischen Regierung in der Türkei aufhältige Tschetschenen unter anderem durch Ausübung von psychischem und physischem Zwang zur Rückkehr nach Tschetschenien bewegen wollte. Durch diese Tätigkeiten, insbesondere durch die Verfassung dieses Artikels, geriet auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers in das Blickfeld des tschetschenischen Geheimdienstes in der Türkei. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers wurde schließlich selbst Opfer eines solchen psychischen Zwanges und wurde durch Drohungen bezüglich der in Tschetschenien lebenden Eltern im Jahr 2013 zur Rückkehr nach Tschetschenien bewegt; dies fand erst statt, nachdem der Erstbeschwerdeführer die Türkei bereits verlassen hatte. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers wurde, obwohl man ihm freies Geleit zugesichert hatte, in der Folge im Jahr 2013 verschleppt und zwei Wochen lang festgehalten.

Der Erstbeschwerdeführer hat in Tschetschenien weitere männliche Verwandte, die denselben Nachnamen führen er, die bereits massiv in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten sind. So kämpfte sein Cousin XXXX gemeinsam mit Dokku Umarov, sagte sich jedoch von diesem im Jahr 2005 nach Meinungsverschiedenheiten los. Im Jahr 2009 wurde dieser Cousin nach einer versuchten Verhaftung, im Rahmen derer dieser Cousin zwei Polizisten erschossen haben soll, schließlich liquidiert. Der Umstand, dass dieser Cousin des Erstbeschwerdeführers dem Widerstand zugerechnet wurde, hatte auch Auswirkungen auf weitere männliche Verwandte des Erstbeschwerdeführers, die den Nachnamen des Erstbeschwerdeführers führen.

Durch diesen Cousin sowie durch seine eigene Vergangenheit als Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg und seine Unterstützungstätigkeit in der Türkei in den Jahren 2002 bis 2005 und die exponierte Tätigkeit seines Bruders als Vertreter der "Flüchtlinge der Republik Itschkeria" in der Türkei geriet der Erstbeschwerdeführer in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2011 gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern nach Tschetschenien zurückkehrte, weil ihr Vater im Sterben lag sowie weil sie nicht wusste, wohin sie sonst sollte, und dort für mehrere Monate aufhältig war, wurde in diesem Zeitraum insgesamt dreimal von Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt bzw. wurde sie aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Ehemann - also der Erstbeschwerdeführer - nach Tschetschenien zurückkehrt. Im Fall einer Rückkehr hätte der Erstbeschwerdeführer, obwohl er seit dem Jahr 2000 nicht mehr in Tschetschenien aufhältig war, daher auch aktuell noch mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen zu rechnen.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, XXXX Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter XXXX Daudov ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

2.1. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2.2. Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 XXXX Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-XXXX Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.

Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch

(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)

Diese Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen gegeben. Im Rahmen dieser Verhandlung traten weder die Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandte, diesen Länderfeststellungen entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers, von denen die übrigen Beschwerdeführer ihre Verfolgungsgründe ableiten, gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers selbst; auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers über ihre Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

Was die Feststellung betrifft, dass die zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sondern erst nach Verlassen des Herkunftsstaates in Georgien geschlossen wurde, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einem Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 betreffend den Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau ausgegangen werden kann, so gründet sich diese Feststellung ebenfalls auf die glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers selbst im Zusammenhang mit den damit übereinstimmenden Angaben seiner Ehefrau. Übereinstimmend gaben beide an, sich erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2000 in Georgien kennen gelernt und auch dort geheiratet zu haben. In Bezug auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte Heiratsurkunde ist auszuführen, dass diese zwar echt sein mag, aber im Hinblick auf den in dieser Urkunde bestätigten Umstand, dass die Ehe am XXXX in Tschetschenien geschlossen worden sei, insofern inhaltlich unrichtig ist, als sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers übereinstimmend angaben, bei dieser standesamtlich geschlossenen Ehe nicht anwesend gewesen zu sein, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt beide nicht in Tschetschenien aufgehalten hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe sich letztmalig im Jahr 2000, die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers letztmalig in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2011 in Tschetschenien aufgehalten. Zwischen dem Jahr 2000 und der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2011 habe sich die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers hingegen nicht in Tschetschenien aufgehalten.

Der Umstand, dass es sich bei den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern um die gemeinsamen minderjährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau handelt, gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau.

Was nun die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so erwiesen sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt als weitgehend widerspruchsfrei und stehen diese Angaben auch nicht im Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014, welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen, vermittelte der Erstbeschwerdeführer einen überaus glaubwürdigen Eindruck und erweckte der Erstbeschwerdeführer keineswegs den Eindruck, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben. So war auch der überaus überzeugende Gesamteindruck, den der Erstbeschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zuge vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014 hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesasylamt es als glaubwürdig und feststehend achtete, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Jahr 2000 im zweiten Tschetschenienkrieg unter General XXXX gekämpft hat, dies auf Grundlage der vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Fotografien und Videoaufnahmen, die den Erstbeschwerdeführer im Kreise von tschetschenischen Kämpfern unter diesem Kommandanten zeigen. Das Bundesasylamt erachtete es jedoch nicht als glaubwürdig, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um eine so genannte "high profile"-Person handelt. Das Bundesasylamt lässt dabei jedoch außer Acht, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Unterstützungstätigkeiten für den tschetschenischen Widerstand in den Jahren 2002 bis 2005 sowie aufgrund der exponierten Stellung seines Bruders als offizieller Vertreter der Flüchtlinge aus Itschkeria in der Türkei - auch dieses Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wird vom Bundesasylamt offenkundig nicht als unglaubwürdig erachtet, sondern als feststehend angenommenen - in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist. Insoweit im angefochtenen Bescheid zur Frage einer Verfolgungsgefahr für den Erstbeschwerdeführer ausgeführt wird, im Ergebnis könne eine solche bereits deshalb nicht bestehen, weil der exponierte Bruder freiwillig nach Tschetschenien heimgekehrt sei, was nicht für eine Gefährdung sprechen könne, so ist diesen beweiswürdigenden Ausführungen entgegenzuhalten, dass der Bruder durch Anwendung psychischen Drucks, der auf diesen im Wege der Bedrohung von Familienangehörigen, für die der Bruder verantwortlich sei, ausgeübt wurde, zur Heimkehr nach Tschetschenien bewegt wurde und in diesem Zusammenhang nicht von einer freiwilligen Heimkehr gesprochen werden kann, wie der Erstbeschwerdeführer insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014, aber bereits auch im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt, nachvollziehbar darlegte. Der Umstand, dass der Bruder dabei seine Kinder mitnahm, lässt sich, wie der Erstbeschwerdeführer ausführte, auch dadurch erklären, dass dem Bruder freies Geleit zugesichert wurde und dieser hoffte, sich darauf verlassen zu können. Der Umstand, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers dessen Nachnamen annahm, lässt sich auch damit begründen, dass der Erstbeschwerdeführer nicht vorhatte, in die Heimat zurückzukehren und ursprünglich auch nie vorhatte, seine Familie nach Tschetschenien zurückzuschicken, sondern vielmehr vorhatte, gemeinsam mit der Familie nach Europa zu reisen und sich dafür gegen Geld die entsprechenden Dokumente, die belegen sollten, dass es sich um Angehörige einer Familie handelt, zu besorgen.

Das Bundesasylamt stützte seine beweiswürdigenden Ausführungen im Wesentlichen nicht auf - ohnehin in wesentlichen Punkten nicht aufgetretene - Widersprüche, sondern vielmehr auf Plausibilitätserwägungen; der Erstbeschwerdeführer vermochte jedoch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014 aufgetretene scheinbare Unplausibilitäten in seinem Vorbringen ausreichend nachvollziehbar auszuräumen. Das auch im Hinblick auf eine aktuell vorliegende Verfolgungsgefahr glaubwürdige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wird auch bestätigt durch die glaubwürdigen Angaben der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt, aber auch durch deren Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers gab sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend und glaubhaft wirkend an, während ihres einige Monate dauernden Aufenthaltes im Heimatstaat in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 seien insgesamt drei Mal Kadyrow-Leute zu ihr nachhause gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers erkundigt sowie ihr nahegelegt, sich darum zu kümmern, dass der Erstbeschwerdeführer nach Tschetschenien zurückkehre. Was den Umstand betrifft, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit den zwei minderjährigen Kindern im Jahr 2011 nach Tschetschenien zurückkehrte, während der Erstbeschwerdeführer nach Österreich reiste, so lässt sich dies ausreichend nachvollziehbar - wie auch vom Erstbeschwerdeführer dargetan wurde - damit erklären, dass das Geld für die Reise nach Österreich für die gesamte Familie nicht reichte, dass der Erstbeschwerdeführer sich selbst, nicht aber seine Frau und seine Kinder bedroht sah und die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sowie die minderjährigen Kinder aus Sicht des Erstbeschwerdeführers sonst nirgends bleiben hätten können, und dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers darüber hinaus ein Bedürfnis und eine Verpflichtung sah, ihren im Sterben liegenden Vater - der zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr tatsächlich bereits verstorben war - noch einmal zu sehen.

Insoweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend schließlich ausführt, in Moskau würde ein Cousin des Erstbeschwerdeführers, mit dem der Erstbeschwerdeführer online-Kontakt pflege, offenkundig unbehelligt leben, so wird dem in der Beschwerde vom 04.04.2013 mit dem Argument begegnet, dass nicht alle männlichen Verwandten des Erstbeschwerdeführers, die denselben Nachnamen führen würden wie dieser, auch dasselbe Gefährdungsprofil wie der Erstbeschwerdeführer aufweisen würden, was in Anbetracht der auf Grundlage des als glaubwürdig anzusehenden Vorbringens des Erstbeschwerdeführers getroffenen Feststellungen als zutreffend anzusehen ist.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist es dem Erstbeschwerdeführer, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes, den er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014 hinterließ, gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab sind der Erstbeschwerdeführer und die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu den Spruchteilen A):

Die gegenständlichen - noch an den Asylgerichtshof gerichteten - Beschwerden wurden beim Bundesasylamt eingebracht. Sie wurden dem damaligen Asylgerichtshof am 12.04.2013 zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerden gegen diese Bescheide mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidungen zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der minderjährigen Zweit-und Drittbeschwerdeführer vor. Nicht hingegen liegt wegen der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ein Familienverfahren im Verhältnis des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau vor, da die Ehe erst nach Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Georgien, nicht aber bereits im Herkunftsstaat geschlossen wurde. Auch kann die Ehefrau und Mutter der minderjährigen Zweit-und Drittbeschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 kein Asyl von ihren minderjährigen Kindern ableiten, da diese die gegenständliche Asylgewährung ihrerseits im Rahmen des Familienverfahrens von ihrem Vater, dem Erstbeschwerdeführer, ableiten. Wie bereits erwähnt, ergeht gegenüber der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der minderjährigen Zweit-und Drittbeschwerdeführer daher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine gesonderte Entscheidung.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits erwähnt, ist es dem Erstbeschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Erstbeschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Aus dem glaubhaften Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer wegen seiner eigenen Vergangenheit als aktiver Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg, wegen seiner aus der Türkei ausgeübten finanziellen Unterstützungstätigkeit für die Widerstandskämpfer in den Jahren 2002 bis 2005, sohin wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit, weiters aufgrund des Umstandes, dass sein älterer Bruder in der Türkei die exponierte Funktion eines Vertreters der "Flüchtlinge der Republik Itschkeria" innehatte, im Rahmen derer dieser unter anderem auch die Methoden, mit denen seitens der Regierung Kadyrov in der Türkei aufhältige Tschetschenen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bewegt werden sollten, anprangerte, sowie weiters aufgrund des Umstandes, dass es sich bei einem der Cousins des Erstbeschwerdeführers, der denselben Nachnamen führt wie der Erstbeschwerdeführer selbst, um einen Widerstandskämpfer handelte, der auch für Dokku Umarov kämpfte und schließlich im Zuge einer versuchten Verhaftung im Jahr 2009 getötet wurde, in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist, dies, obwohl der Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2000 nicht mehr in Tschetschenien aufhältig war. Die Aktualität der vorgebrachten und als glaubhaft anzusehenden Verfolgung ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers während ihres mehrere Monate dauernden Aufenthaltes im Herkunftsstaat in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 insgesamt drei Mal von tschetschenischen Sicherheitskräften aufgesucht und sie nach dem Verbleib des Erstbeschwerdeführers gefragt sowie ihr nahegelegt wurde, für dessen Rückkehr zu sorgen, zum anderen daraus, dass auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers, der in der Türkei die Funktion eines Flüchtlingsvertreters innegehabt hatte, von der Regierung Kadyrov durch Ausübung von psychischem Druck zu einer Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen wurde und in der Folge trotz Zusicherung freien Geleits verschleppt, verhört und insgesamt für zwei Wochen angehalten wurde. Aus diesen Umständen ist abzuleiten, dass nach wie vor ein Interesse der tschetschenischen Sicherheitskräfte daran besteht, des Erstbeschwerdeführers habhaft zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer ist daher wegen seiner eigenen Vergangenheit als Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg, wegen der aus der Türkei geübten exilpolitischen Unterstützungstätigkeit von Widerstandskämpfern in den Jahren 2002 bis 2005 sowie wegen seiner Verwandtschaft zu einem im Jahr 2009 getöteten Widerstandskämpfer gleichen Namens mehrfach und aus verschiedenen Gründen in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Die bisherigen Ereignisse lassen im gegenständlichen Fall - trotz des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in der Russischen Föderation aufhältig war - darauf schließen, dass der Erstbeschwerdeführer auch künftig im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen haben wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen hat bzw. nach wie vor eine aktuelle Verfolgungsgefahr wegen einer als unbillig angesehen politischen Gesinnung gegeben ist und dass ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zugemutet werden kann.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503, und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine interne Fluchtalternative ist fallspezifisch schon deshalb zu verneinen, weil dem Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation kein soziales Netzwerk zur Verfügung steht; jedenfalls ist ein solches im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Was diesem Zusammenhang den offenkundig in Moskau lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers betrifft, so ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, dass dieser nicht dasselbe Gefährdungsprofil wie der Erstbeschwerdeführer aufweist und daher schon unter diesem Aspekt nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei diesem Verwandten zumutbar wäre.

Dafür, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte. Laut einem am 07.11.2014 eingeholten Strafregisterauszug scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.

Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, den Beschwerden Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen.

Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 in Bezug auf die Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer vor. Da dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den minderjährigen, in der Türkei geborenen Zweit- und Drittbeschwerdeführern, für die keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, im Wege des Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Spruchteilen B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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