BVwG W164 2013483-1

W164 2013483-1Federal Administrative CourtNov 12, 2014

Regest

ersatzlose Behebung, örtliche Zuständigkeit, Verjährung,<br/>Versicherungspflicht, VwGH

Full text

BVwG W164 2013483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.2013483.1.00

Spruch

W164 2013483-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen Krauskopf, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.9.2011, Zl. XXXX, insoweit darin

die monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers für die Zeit von 1.1.2005 bis 30.9.2005,

die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers für monatliche Beiträge in der Krankenversicherung nach GSVG für die Zeit von 1.1.2005 bis 30.9.2005,

die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers für monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung nach GSVG für die Zeit von 1.1.2005 bis 30.9.2005 und

die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers für monatliche Beitragszuschläge nach § 35 Abs 6 GSVG GSVG für die Zeit von 1.1.2005 bis 30.9.2005

festgestellt wurden, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird im eben genannten Umfang gemäß § 28 Abs 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.9.2011, VSNR XXXX hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, - soweit für das nun zu erledigende nach VwGH 2010/08/0109 vom 15.10.2014 fortgesetzte Verfahren wesentlich - folgende Feststellungen getroffen:

Der BF sei aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Transporteur von 1.1.2005 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen.

Die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung würden für die Zeit von 1.1.2005 bis 31.12.2005 € 1.500,00 betragen.

Der BF sei verpflichtet folgende monatliche Beiträge zu entrichten

a) in der Krankenversicherung für die Zeit von 1.1.2005 bis 31.12.2005 € 136,50.

b) in der Pensionsversicherung für die Zeit von 1.1.2005 bis 31.12.2005 € 225,00

(...)

Der BF sei verpflichtet, gemäß § 35 Abs 6 GSVG für die Zeit von 1.1.2005 bis 31.12.2005 monatliche Beitragszuschläge in Höhe von €

33,62 zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, mit dem er primär die im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Pflichtversicherung und mittelbar die daraus abzuleitenden beitragsrechtlichen Feststellungen bekämpfte. Der BF wandte im Wesentlichen ein, dass seine verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit nicht dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen würde.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hob mit Spruchteil A seines Bescheides GS5-A-949/126-2011, vom 12.4.2012 Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für die Zeiträume von 1.1.2005 bis 30.6.2008 und von 1.10.2009 bis 31.12.2009 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 195 Abs 7 GSVG auf.

Mit Spruchteil C dieses Bescheides hob der Landeshauptmann von Niederösterreich Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich des Zeitraumes von 1.1.2005 bis 30.9.2005 wegen Verjährung gem. § 40 Abs 1 GSVG auf.

Mit Spruchteil F dieses Bescheides hob der Landeshauptmann von Niederösterreich Spruchteil 3a des angefochtenen Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich des Zeitraumes von 1.1.2005 bis 30.9.2005 wegen Verjährung gem. § 40 Abs 1 GSVG auf.

Mit Spruchteil I dieses Bescheides hat der Landeshauptmann von Niederösterreich Spruchteil 3b des angefochtenen Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich des Zeitraumes von 1.1.2005 bis 30.9.2005 wegen Verjährung gem. § 40 Abs 1 GSVG auf.

Mit Spruchteil N dieses Bescheides hob der Landeshauptmann von Niederösterreich Spruchteil 5 des angefochtenen Bescheidesder Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich des Zeitraumes von 1.1.2005 bis 30.9.2005 wegen Verjährung gem. § 40 Abs 1 GSVG auf.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hob weiters die Spruchteile 2, 3a, 3b und 5 des angefochtenen Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich weiterer näher genannter Zeiträume wegen örtlicher Unzuständigkeit der Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 195 Abs 7 GSVG auf.

Zur Frage der örtlichen Unzuständigkeit führte der Landeshauptmann soweit hier wesentlich aus, dass der BF seinen Hauptwohnsitz laut Zentralmelderegister in der Zeit von 21.3.1994 bis 20.6.2008 in Wien hatte.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhob (nur) gegen die Spruchteile C, F, I und N dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und wendete sich gegen die in den Spruchteilen C,F,I und N des genannten Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich festgestellte Verjährung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis 2010/08/0109 vom 15.10.2014 gestützt auf die §§ 40 Abs 1 und 35 GSVG darauf verwiesen, dass Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zu Zahlung von Beiträge die Fälligkeit der Beiträge sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt:

"Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die aufgrund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29.6.2005, 2003/08/0113).

Für die Beurteilung der Verjährung des Rechts der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die genannte Pflichtversicherung im - hier angefochtenen "Jahr 2005" - kommt es gemäß § 40 Abs. 1 GSVG darauf an, wann die genannten Beiträge fällig geworden sind. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs 2 zweiter Satz GSVG in der ab 1.September 2002 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 141/2002 mit dem letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommenssteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334).

Vorliegend wurde der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt im Wege des Datenaustausches am 6. Oktober 2010 die den Mitbeteiligten betreffenden Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 übermittelt. In solchen Fällen, in denen der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid erst im Laufe des Quartals vorliegt, muss eine darauf gestützte Nachtragsvorschreibung jedenfalls nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, 98/08/0177). Davon ausgehend wäre gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Vorschreibung der Beiträge im 1. Quartal 2011 möglich gewesen und die Fälligkeit der Beiträge für das Jahr 2005 somit erst ab 28. Februar 2011 gegeben."

Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 22. September 2011 unzweifelhaft weder die drei- noch die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die obige Darlegung des bisherigen Verfahrensganges verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Verfahrensakt, sie sind soweit hier wesentlich unbestritten. Die Vornahme einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Da § 414 Abs 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A) Aufhebung wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 2012/08/0109 vom 15.10.2014 festgestellt, dass die (den Spruchteilen C, F, I und N des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich, GS5-A-949/126-2011, vom 12.4.2012, zu Grunde gelegte) Verjährung bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 22.9.2011 noch nicht eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesem Grund die Spruchteile C, F, I und N des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich, GS5-A-949/126-2011, vom 12.4.2012, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Im Umfang dieser Aufhebung liegt nun ein (nicht rechtskräftiger) Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 22.9.2011 Zl. XXXX vor, der mit einem fristgerechten Einspruch bekämpft wurde. Dieser Einspruch ist aufgrund der am 1.1.2014 eingeführten zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Erlassung der Spruchpunkte 2 , 3a, 3b und 5 jeweils hinsichtlich des Zeitraumes von 1.1.2005 bis 30.9.2005 war nicht Anfechtungsgegenstand im genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren und wurde daher auch nicht behandelt.

Diese Frage ist im nun fortgesetzten Verfahren aufzugreifen:

Gemäß § 195 Abs 1 GSVG ist die Verwaltung des Versicherungsträgers durch die Hauptstelle, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absätze 3,5 und 7 und soweit dies nach Abs 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

Gemäß § 195 Abs 2, zweiter Satz GSVG hat die Hauptstelle die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

Gemäß § 195 Abs 5 GSVG haben die Landesstellen für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

(...)

3. Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungszugehörigkeit

4. Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge sowie der Kostenanteile.

(...)

Gemäß § 195 Abs 7 GSVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 83/08/0220 vom 10.1.1985 klargestellt hat, bewirkt diese gesetzliche Zuständigkeitsregelung eine klare Trennung der Zuständigkeiten sowohl für die Hauptstelle als auch für die einzelnen Landesstellen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Der Beschwerdeführer hatte in der verfahrensgegenständlichen Zeit keinen Betriebsstandort in Österreich. Sein Hauptwohnsitz lag in der verfahrensgegenständlichen Zeit in Wien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.