I405 1316725-1•BVwG I405 1316725-1
I405 1316725-1Federal Administrative CourtNov 12, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Privatleben, Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft
I405 1316725-1/20E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko und Israel, vertreten durch RA Dr. Thaddäus KLEISINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2007, Zl. 07 08.938-BAW, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Marokko und Israel, arabisch/jüdischer Ethnie, ist seinen Angaben zufolge im Jahre 2003 aus Italien kommend illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 27.09.2007 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 17-25) und am 07.11.2007 von der Erstaufnahmestellte Ost des Bundesasylamt (AS 51-57) sowie am 06.12.2007 von der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes (AS 301-319) niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Staatsbürgerschaft führte der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seinen darauffolgenden zwei Einvernahmen an, neben der marokkanischen Staatsangehörigkeit auch die israelische zu besitzen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er im Jahre 1995 nach Israel ausgewandert sei, wovon die marokkanische Regierung Kenntnis erlangt und geglaubt habe, dass er dem jüdischen Glauben übergetreten sei. Daher sei er von den marokkanischen Behörden gesucht worden. Er sei bereits zweimal in Haft gewesen und habe durch Beziehungen seine Haftstrafe nicht absitzen müssen. Er werde vom Gericht in Marokko gesucht. Er sei in Marokko in einer Moschee gewesen und habe gebetet sowie dem Imam vorgehalten, das er nicht über die Menschenrechte in Marokko spreche. Es seien zufällig Geheimpolizisten anwesend gewesen, die ihn festgenommen und mitgenommen hätten. Durch einen bekannten Rechtsanwalt sei er frei gekommen. Sein Vater sei auch umgebracht worden. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Zeitungsausschnitt in Arabisch vor, zu welchem von der belangten Behörde im Einvernahmeprotokoll vom 07.11.2007 festgehalten wurde, dass daraus die Familie des Beschwerdeführers erkennbar und der genannte Vorfall dokumentiert sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2004 vom Landesgericht XXXX wegen §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Zi. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.01.2006, Zl. III-1159428/FrB/06, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren befristet verfügt, welches mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 24.10.2007 rechtskräftig bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2009 den Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.01.2006, welcher mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26.04.2010, Zl. III-1159428/FrB/10, abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 27.03.2013, Zl. UVS-FRG/61/14636/2011, abgewiesen. Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 07.08.2013, Zl. 2013/18/0089, abgelehnt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 17.12.2007, Zl. 07 08.938-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko verfügt (Spruchpunkt III).
Im Bescheidkopf wurde zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "Marokko alias Israel" festgehalten. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass seine Identität feststehe. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Marokko eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei absolut unglaubwürdig, da dieses den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines glaubhaften Erlebnisberichtes nicht entspreche und zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der in Marokko nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer vorzuhalten sei, dass sein Fehlverhalten (strafrechtliche Verurteilung) in Verbindung mit einem seit Oktober 2007 rechtskräftig durch die Sicherheitsdirektion verhängten Aufenthaltsverbot eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstelle und derart schwerwiegend sei, dass die privaten und familiären Interessen - auch wenn er seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei - zurücktreten müssen.
Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.02.2008, Zl. 316.725-1/2E-III/67/08, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Marokko sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, wozu auf die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen wurde. Das Bundesasylamt habe in gegenständlicher Angelegenheit ein mängelfreies Ermittlungsverfahren insbesondere mittels mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen zu dem Vorbringen des Asylwerbers durchgeführt und sowohl betreffend Spruchteil I, Spruchteil II als auch betreffend Spruchteil III in der Begründung des Bescheides vom 17.12.2007, Zahl: 07 08.938-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung seiner Entscheidung klar und übersichtlich zusammengefasst. Der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde schließe sich deshalb den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt seines Bescheides.
In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245-11, der angefochtene Bescheid des UBAS vom 12.02.2008, Zl. 316.725-1/2E-III/67/08, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer vor der Verwaltungsbehörde behaupteten zweiten Staatsangehörigkeit zu Israel, zu der er im Berufungsverfahren als Beweis für seine "jüdische Herkunft" die Kopie eines (seinem Vorbringen zufolge) nur "jüdischen Bürgern" zugänglichen Personaldokumentes sowie eine Kopie seines israelischen Reisepasses vorgelegt habe, in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise eingegangen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A)
1.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
1.2.1. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:
§28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Zu § 28 Abs. 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
1.2.2. Unter Zugrundelegung der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245-11, dargelegten Rechtsansicht liegt zur Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die belangte auf die vom Beschwerdeführer behauptete weitere Staatsangehörigkeit zu Israel nicht eingegangen ist. So führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde mehrmals aus, neben der marokkanischen auch die israelische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Hierzu gab der Beschwerdeführer bereits bei der polizeilichen Erstbefragung am 27.09.2007 an, 1995 nach Israel ausgewandert zu sein und dort die israelische Staatsbürgerschaft "bekommen" zu haben (AS 21). In der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 07.11.2007 hat der Beschwerdeführer auf seine Doppelstaatsbürgerschaft Bezug genommen und erklärt, dass er in Untersuchungshaft gewesen sei, weil die marokkanischen Behörden behauptet hätten, er hätte eine Doppelstaatsbürgerschaft (AS 55). Bei der zweiten Einvernahme vor dem BAA am 06.12.2007 gab der Beschwerdeführer zwar an, Staatsangehöriger von Marokko zu sein, brachte aber im Zuge dieser Einvernahme auch vor, er werde in Marokko gesucht, weil er in Israel gewesen sei und man in Marokko nicht zwei Staatsbürgerschaften haben dürfe (AS 317). Obwohl der belangten Behörde auch bekannt war, dass der Beschwerdeführer sich bei in- und ausländischen (vor deutschen Behörden erklärte er israelischer Staatsangehöriger zu sein) Behörden mit verschiedenen Identitäten ausgegeben hatte, hat sie es unterlassen, auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen bzw. diesbezüglich Recherchen anzustellen sowie geeignete Feststellungen zu treffen.
Darüber hinaus hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen auch die Frage der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Im fortgesetzten Verfahren hat sich daher das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Doppelstaatsbürgerschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden zu seiner behaupteten israelischen Staatsangehörigkeit sowie der Frage der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen.
Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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