I403 1310672-3•BVwG I403 1310672-3
I403 1310672-3Federal Administrative CourtNov 12, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
I403 1310672-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2012, Zl. 05 11.988-BAE, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin, reiste am 07.08.2005 illegal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 08.08.2005 stellte sie einen Asylantrag.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.08.2005, im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Eltern während des Krieges gestorben seien. Ihr Mann sei wegen politischer Aktivitäten eingesperrt worden. Danach sei sie gezwungen gewesen das Land zu verlassen. Sie sei regelmäßig von den Behörden kontrolliert und einvernommen worden. Man habe ihr das Leben so schwer gemacht, dass sie nicht mehr in Ruhe leben konnte. Zudem sei sie Angehörige der Volksgruppe der Oromo und werde auch aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Volksgruppe unterdrückt.
3. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt fand am 24.01.2007 statt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Cousine ebenfalls Asylwerberin in Österreich sei. Sie sei auch zusammen mit dieser Cousine nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: "Ich gehöre zur Oromo Volksgruppe, diese wird in Äthiopien unterdrückt. Als meine Eltern, aufgrund einer kriegerischen Auseinandersetzung, ums Leben kamen, konnte ich nicht mehr ohne Gefahr in der Heimat leben. Als mein Lebensgefährte verschwand, wurde meine Ausreise organisiert, damit ich nicht das gleiche Schicksal erleide. Es gab Drohungen von Regierungsbeamten gegen mich, dass ich genauso sterben werde wie meine Eltern bzw. verschwinden werde wie mein Lebensgefährte." Nach den näheren Umständen zum Tod ihrer Eltern befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater im Jahre 2000 während einer kriegerischen Auseinandersetzung gestorben sei. Er sei Soldat gewesen und im Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gefallen. Ihre Mutter sei dann 2003, während sie ihren Vater suchte, verstorben. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie mit ihrem Lebensgefährten in Dessie-Bati gelebt. Ihr Lebensgefährte sei ein Jugendfreund gewesen und sein Name sei XXXX. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er gegen die Regierung wäre, deshalb sei er eingesperrt worden. Er habe die Partei EDPA unterstützt bzw. sei ihm das vorgeworfen worden. Sie wisse aber nicht, ob er tatsächlich für diese Partei gearbeitet habe. Ihr wurde dann automatisch unterstellt, dass sie ebenfalls diese Partei unterstützen würde. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Nach seiner Inhaftierung sei sie sehr oft von Leuten von der Bezirksstelle aufgesucht und belästigt worden. Es sei immer um die Frage gegangen, ob ihr Lebensgefährte ein Mitglied dieser Partei gewesen sei oder nicht.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, GZ 0511.988-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter dem Tatbestand des § 7 AsylG 1997 biete. Aufgrund von verschiedenen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund als unglaubwürdig festgestellt.
5. Dagegen wurde am 20.03.2007 Berufung erhoben.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008, GZ A3 310.672-1/2008/6E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Es wurde im Erkenntnis insbesondere festgehalten, dass es das Bundesasylamt verabsäumt habe, sich im ausreichenden Maße über die konkrete Situation von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo zu informieren. Ebenso wenig seien Informationen im Hinblick auf allfällige Repressalien gegen Personen, denen eine Verbindung zur genannten Oppositionspartei unterstellt werde, eingeholt worden.
7. Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt am 06.05.2009 eine Heiratsurkunde vor, welche die Eheschließung zwischen ihr und dem äthiopischen Staatsbürger XXXX am 29.10.2007 in Wien belegte. In der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Medikamente Doxyderm, Ibuprofen und Metogastron einnehme. Sie erklärte, dass sie die Medikamente erst einnehme, seit sie in Österreich sei. Sie erklärte, mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt in Wien zu leben, ihr Mann habe keinen gültigen Aufenthaltsstatus in Österreich. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes wiederholte sie, dass ihr damaliger Lebensgefährte in Äthiopien die Partei EDP unterstützt habe. Dies sei eine oppositionelle Partei, über die sie aber nichts wisse. Dass ihr Lebensgefährte dort gearbeitet habe, hätte sie erst später von der Polizei erfahren. Im Falle einer Rückkehr könnte sie umgebracht werden, sie wisse aber nicht, wer sie umbringen sollte.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl. 0511.988/1-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Wiederum wurde die Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin begründet.
9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Asyl in Not, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr Vorbringen widerspruchsfrei und schlüssig sei. Sie sei einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt, da ihr damaliger Lebensgefährte politisch aktiv gewesen und deshalb verschwunden sei. Nach dessen Verschwinden sei sie selbst aufgesucht und befragt worden, bis sie sich gezwungen gesehen habe, das Land zu verlassen. Weiters wurden diverse Berichte zu Äthiopien zitiert. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26.04.2011 erklärte die Beschwerdeführerin, befragt nach den Problemen im Zusammenhang mit ihrem früheren Lebensgefährten in Äthiopien: "Er hat eine politische Opposition angeführt und ich habe das nicht gewusst. Nachdem er gefangen gehalten wurde, sind sie zu mir gekommen und haben mich befragt und haben mich mit Gewehren bedroht. Er hat ihnen keine Informationen gesagt und deshalb wollten sie von mir Informationen erhalten. Die sind einfach zufällig zu mir gekommen und nahmen mich mit. Wenn ich zum Beispiel zufällig gestolpert bin und gefallen bin, dann sind sie auf mich draufgestiegen und haben mich geschlagen. Sie nahmen mich und haben mir gesagt, dass ich es nicht wert bin, zu leben." Über die politischen Aktivitäten ihres Lebensgefährten habe sie vorher nichts gewusst. Nach der Inhaftierung ihres Lebensgefährten sei sie immer wieder belästigt worden. Sie sei immer wieder zum Polizeibüro mitgenommen worden. Sie sei dort unter Druck gesetzt und auch mit einer Waffe bedroht worden. Ebenso sei sie mit einem Stock auf den Kopf geschlagen worden. Sie habe auch nicht in einen anderen Teil Äthiopiens gehen können, da ihr gesagt worden sei, sie würde überall gefunden werden. Zudem sei es schwierig, weil sie Angehörige der Oromo sei. Sie habe Angst, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden. In Österreich besuche sie die Volkshochschule und wolle einen Hauptschulabschluss machen. Ihre Cousine sei nach Äthiopien zurückgekehrt. Warum ihre Cousine freiwillig zurückgekehrt sei, könne sie nicht sagen. Die Beschwerdeführerin legte Bestätigungen betreffend Deutschkurse sowie eine Schulnachricht betreffend den Hauptschulabschlusslehrgang vor. Zudem wurden Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2010 und Amnesty International Jahresbericht 2007 vorgelegt. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, beschnitten zu sein. Zur Situation in ihrem Heimatland wolle sie sonst nichts sagen, weil sie nicht viel darüber wisse.
10. In einer Stellungnahme vom 23.08.2011 wurde von der Beschwerdeführerin argumentiert, dass sich die Versorgungslage in Äthiopien durch die von Somalia ausgehende Hungerkatastrophe drastisch verschlechtert habe. Zudem wurden Berichte zur aktuellen Situation in Äthiopien vorgelegt.
11. Mit Schreiben vom 28.10.2011 wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt, der mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2011 bestellt wurde.
12. Mit Schreiben vom 19.12.2011 erklärte die Beschwerdeführerin die vierte Klasse Hauptschule erfolgreich abgeschlossen zu haben.
13. Am 23.02.2011 wurde eine weitere mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof abgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, warum sich ein ausgefülltes Formular betreffend Rückkehrhilfe im Akt befinde und warum sie nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie in Österreich leben wolle und hier auch zur Schule gegangen sei. Sie würde aber eine Ausbildung machen wollen und dürfe nicht, da sie eine Asylwerberin sei. Sie wisse, dass die Rückkehr in ihr Heimatland gefährlich sei, aber wenn sie hier nichts machen könne, dann würde sie auch lieber sterben.
14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2011, GZ A3 310.672-2/2009/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten) gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt II (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten) und III (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese zwei Spruchpunkte gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt würden.
Zur Situation in Äthiopien wurden folgende Feststellungen getroffen:
In einigen Regionen würden Polizei und Militär gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer von oppositionellen Gruppen vorgehen, die vom Staat als terroristische Organisationen eingestuft werden. Das innenpolitische Klima verhärte sich ständig; die Spielräume für zivilgesellschaftliche Aktivitäten und politische Opposition würden geringer. Das Justizwesen bleibe schwach und überlastet. Die Unabhängigkeit der Justiz sei nicht immer gewährleistet. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei nicht immer und nicht in allen Landesteilen gesichert. Hinsichtlich der Volksgruppe der Oromo wurden folgende Feststellungen getroffen: Es würde keine Anhaltspunkte geben, dass eine generelle Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Oromo stattfinde. In einer Gesamtschau sei der Asylgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihres Vorbringens vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof unbestimmte sowie voneinander abweichende Angaben getätigt. Diese Widersprüche wurden im Erkenntnis ausführlich dargelegt. So wurde etwa festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben habe, dass ihr Lebensgefährte in Äthiopien Mitglied der ÄDP, einer Oppositionspartei sei. In der folgenden Einvernahme habe sie vorgebracht, dass ihm vorgeworfen würde, die Partei EDPA zu unterstützen. Sie wisse aber nicht, ob er wirklich für die Partei tätig gewesen sei. Vor dem Asylgerichtshof schließlich habe sie behauptet, er habe die ADP angeführt. Auch hinsichtlich der Inhaftierung ihres Lebensgefährten hätten sich Widersprüche ergeben. So habe sie zunächst erklärt, er sei eingesperrt worden und nach seiner Freilassung wäre ihm abermals damit gedroht worden, dass er eingesperrt würde. Später behauptete sie dann, dass er sechs Monate vor ihrer Ausreise inhaftiert worden sei und nicht wieder freigekommen wäre. Hinsichtlich ihrer Einvernahmen hatte sie vor dem Bundesasylamt behauptet, dass sie während der Einvernahmen lediglich verbal bedroht worden sei, während sie vor dem Asylgerichtshof behauptet hatte, sie sei mit einer Waffe bedroht und auch mit einem Stock auf den Kopf geschlagen worden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine konkreten Daten nennen können. Die Beschwerdeführerin hätte auch eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo behauptet. Eine konkrete Verfolgung habe sie allerdings nicht vorgebracht. Zusammenfassend sei somit aus den widersprüchlichen und unbestimmten Angaben der Beschwerdeführerin der Schluss zu ziehen, dass sie die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt habe und ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Der Asylantrag sei bereits am 08.08.2005 gestellt worden, weshalb auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 anzuwenden seien. Im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen des Asylgesetzes für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, nämlich eine begründete Fluchtverfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Insgesamt seien somit die Voraussetzungen für eine Asylgewährung jedenfalls nicht erfüllt. Hinsichtlich des Spruchpunktes II, der Zurückverweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides, wurde im Erkenntnis ausgeführt: "Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 23.08.2011 Berichte betreffend die schlechte Versorgungslage in Äthiopien vor. Auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 17.04.2010 und auch aus dem in der Folge erschienenen aktuellen Bericht vom 16.05.2011 ist ersichtlich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen und nicht zu jeder Zeit gesichert ist. Da sich die Versorgungslage in Äthiopien verschlechtert hat, müssten im gegenständlichen Fall Feststellungen darüber getroffen werden, aus welcher Region die Beschwerdeführerin stammt und in der Folge Erhebungen über die Versorgungslage in dieser Region durchgeführt werden. Dies im Hinblick darauf, ob die Beschwerdeführerin eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung zu befürchten hätte."
15. Von Seiten des Bundesasylamtes Eisenstadt wurde in der Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, welche am 06.02.2012 beantwortet wurde. Zur gestellten Frage "Wie stellt sich die Grundversorgung bzw. medizinische Versorgung in Dessie-Bati/Provinz Amhara bzw. in der dortigen Region dar?" wurde unter anderem auch auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 16.05.2011 Bezug genommen. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert sei. Für Rückkehrer würden sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur Existenzgründung bieten. Es sei aber schwierig einen Arbeitsplatz zu finden und es gebe auch kein soziales Sicherungssystem. Die medizinische Grundversorgung sei nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Die Anfragebeantwortung enthielt auch weitere Berichte, unter anderem von UNICEF. Diese gelangten zu ähnlichen Feststellungen. Zur weiteren Frage, nämlich wieweit Dessie-Bati von Addis Abeba entfernt sei, erfolgte die Beantwortung, dass die Entfernung 383 km, das bedeute ungefähr fünf Stunden Autofahrzeit, betrage. Das Bundesasylamt übermittelte in der Folge eine Verfahrensanordnung an die Beschwerdeführerin bzw. an ihre bevollmächtigte Vertreterin und erklärte, dass aufgrund der Anfragebeantwortung vom 06.02.2012 unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben sowie der stattgefundenen Einvernahmen eine Entscheidung erfolgen werde. Der Beschwerdeführerin wurde noch einmal Gelegenheit gegeben, sich zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich zu äußern.
16. Am 27.02.2012 legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vor, in welcher sie Folgendes dargelegte: "1. Ich spreche bereits gut deutsch. Durch meine Deutschkenntnisse war es mir auch möglich, die Schule zu besuchen. Akten befinden sich bereits im Akt. 2. Ich arbeite momentan nicht, jedoch habe ich eine Einstellungszusage von der Caritas der Erzdiözese Wien als Pflegehelferin für den Bereich "Betreuen und Pflegen". 3. Ich besuche momentan das Polycollege in der Siebenbrunnengasse und befinde mich kurz vor dem Abschluss. Außerdem bin ich am Ausbildungszentrum für die Schule für Sozialbetreuungsberufe angemeldet, wo ich zum Aufnahmegespräch im Juni geladen wurde. 4. Ich habe in Österreich nur die bisher genannten Verwandten, nämlich meinen Ehemann. 5. Ich habe mich während meines gesamten Aufenthaltes in Österreich als Asylwerberin hier aufgehalten. 6. Ich bin nicht vorbestraft. 7. Ich habe weder ein Aufenthaltsverbot, noch eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung erhalten."
Der Stellungnahme beigelegt war eine Bestätigung der Caritas, dass sie am Ausbildungszentrum für die Schule für Sozialbetreuungsberufe angemeldet sei. Zudem wurde eine Einstellungszusage der Caritas vorgelegt. Weiters wurden Länderberichte vorgelegt.
Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückkehr in die Heimatregion der Beschwerdeführerin zwischen den Städten Dessie und Bati aufgrund der akuten Nahrungsmittelknappheit in besagter Region nicht zulässig sei. Die Dürre 2011 und der anschließende extreme Regenfall hätten zu Überschwemmungen und Ernteausfällen geführt. Auch eine medizinische Versorgung wäre bei einer Rückkehr nach Dessie nicht gewährleistet. Wie auch der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.10.2011, GZ A3 318.567/1/2008 festgestellt habe, sei die medizinische Versorgung nur in der Hauptstadt Addis Abeba einigermaßen gewährleistet. Doch selbst bei einer Ansiedelung in Addis Abeba müsste die Beschwerdeführerin mit Diskriminierungen rechnen, da eine kostenlose medizinische Behandlung in staatlichen Einrichtungen nur dann möglich sei, wenn man von der Regierung ein "Freepaper" bekomme, dieses Rückkehrern aber normalerweise verweigert werde. Dies werde auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation belegt. Gegen eine Ansiedelung in Addis Abeba sprächen außerdem die krasse Wohnbauproblematik und die Tatsache, dass die betroffene Beschwerdeführerin dort über kein soziales Netzwerk verfüge. Es sei auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende junge Frau sei und alleine aufgrund dieses Umstandes in Äthiopien mit Diskriminierungen zu rechnen habe. Es wurde auch ein Interview mit Flurina Derungs, Beauftragte UN Women Schweiz für das Programm in Äthiopien, vom 03.08.2011 übermittelt. Die UN-Beauftragte erklärte unter anderem, dass Dreiviertel aller Frauen in Äthiopien Gewalt in ihrem Leben erleben würden, dass sie jung verheiratet und in extremer Armut leben würden. Gewalt an Frauen sei für viele äthiopische Frauen tägliche Realität.
17. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.03.2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt würde.
18. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2012, Zl. 0511.988/2-BAE wurde in Spruchpunkt I festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. In Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen werde. Es wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen würden, die gegen eine Rückkehr nach Äthiopien sprächen. Festgestellt wurde zudem, dass die Beschwerdeführerin in Österreich am 29.10.2007 einen äthiopischen Staatsbürger geheiratet habe und ein schützenswertes Familienleben bestehe. Festgestellt wurde zudem, dass die Ausweisung aus Österreich einen gerechtfertigten Eingriff in ihr schützenswertes Privatleben darstelle. Auf Seite 4 bis 15 des angefochtenen Bescheides wurden Länderfeststellungen und auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.02.2012 angeführt. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.12.2011, GZ A4 310271-1/2008 wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass in Äthiopien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Zur schriftlichen Stellungnahme vom 27.02.2012 wurde ausgeführt, dass es in dieser Stellungnahme nicht gelungen sei, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern bzw. eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. In dieser Stellungnahme werde auf die Situation von alleinstehenden Frauen hingewiesen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich jedoch nicht um eine alleinstehende Frau, zumal sie mittlerweile mit einem äthiopischen Staatsbürger verheiratet sei. Dieser sei nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und so wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch keine alleinstehende Frau. Ihr Ehemann entstamme zudem aus Addis Abeba, wo Grundversorgung bzw. medizinische Versorgung gegeben seien. Sie müsse daher nicht in ihre Heimatregion zurückkehren, falls sich die allgemeine Situation für sie dort prekär darstelle. Die Provinz Amhara sei zwar offiziell von den Überflutungen betroffen, jedoch sei die Ernährungssituation in den meisten Regionen stabil. Es sei nicht ersichtlich, warum sie nicht gemeinsam mit ihrem Mann in ihr Heimatland zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin sei im erwerbsfähigen Alter und ihr allgemeiner Gesundheitszustand sei nicht erheblich beeinträchtigt. Es sei daher anzunehmen, dass sie in Äthiopien in der Lage sein würde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Die in Österreich gemachte Ausbildung könne ihr auch im Fall einer Rückkehr zu Gute kommen. Sie habe außerdem in Äthiopien einen Familienverband, in den sie wieder aufgenommen werden könne. Sie sei auch keine alleinstehende Frau, zumal sie mit einem äthiopischen Staatsbürger verheiratet sei, der über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, aber auch Familienangehörige in Addis Abeba habe. Es wurde weiter ausgeführt, dass ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, dass ihr Ehemann jedoch im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstellen würde. Hinsichtlich des schützenswerten Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Aufenthaltsdauer in Österreich seit etwa sieben Jahren nicht als kurz zu bezeichnen sei, jedoch unter zehn Jahren liege. Sie werde auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal erfolgt sei und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bestehe. Die Beschwerdeführerin sei bis dato keiner Beschäftigung nachgegangen und befinde sich in Grundversorgung. Eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht sei daher nicht gegeben und würde daran auch die vorgelegte Einstellungszusage der Caritas nichts ändern. Die Beschwerdeführerin habe während ihres siebenjährigen Aufenthaltes sich zwar die deutsche Sprache angeeignet, hätte jedoch den überwiegenden Teil ihres Lebens in Äthiopien verbracht. Sie beherrsche nach wie vor ihre Muttersprache, zumal sie auch mit einem Äthiopier verheiratet sei. Es sei daher von der Resozialisierung auszugehen.
19. Der angefochtene Bescheid wurde von der gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführerin am 02.04.2012 entgegen genommen.
20. In offener Frist wurde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2012, zugestellt am 02.04.2012, am 16.04.2012 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, den Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in eventu die Ausweisung auf Dauer zu unzulässig zu erklären. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte wurde auf die Stellungnahme zu den Länderberichten vom 27.02.2012 verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei als Angehörige der Minderheit der Oromo in besonderem Maß benachteiligt. Es wurden weitere Berichte zur Situation der Oromo in Äthiopien zitiert. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vorgebracht, dass es ihr als alleinstehende Frau nicht möglich sei, ihren Unterhalt zu sichern und sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Die Beschwerde führte weiter aus, dass auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen klarstellen würden, dass in Äthiopien extreme Armut herrsche, welche sich seit 2003 sogar noch verschärft habe und selbst die Basisversorgung mit Nahrungsmitteln kaum gewährleistet sei. Im Fall einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Sie könne auch nicht mit Unterstützung ihrer Familie rechnen, da ihre Eltern verstorben seien und sie zu keinen anderen Verwandten mehr Kontakt hätte. Sie befinde sich schon seit sieben Jahren nicht mehr in Äthiopien und habe dort kein soziales Netzwerk mehr. Die extreme Armut, der die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre, wäre an sich schon ein Grund für die Zuerkennung als subsidiär Schutzberechtigte. Diesbezüglich wurde auf verschiedene Entscheidungen, unter anderem des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, in welchen klargestellt wurde, dass ab einer gewissen Intensität auch schlechte wirtschaftliche Verhältnisse eine unmenschliche Behandlung darstellen könnten. Der Beschwerdeführerin drohe eine solche unmenschliche Behandlung in Äthiopien. Diesbezüglich wurde auch auf ähnliche Fälle äthiopischer Frauen verwiesen, insbesondere auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, A3 318.567-1/2008/15E, wo mangels Existenzgrundlage ein reales Risiko der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK festgestellt worden sei. Die Beschwerde führte weiter aus, dass die Ausweisung unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin lebe seit nunmehr sieben Jahren in Österreich und habe sich in dieser Zeit außergewöhnlich gut integriert. Das Verfahren habe ohne ihr Verschulden sehr lange Zeit in Anspruch genommen. Sie habe eine Ausbildung absolviert und sei dabei sich weiter beruflich zu integrieren. Dadurch, dass ihr Antrag zweimal vom Asylgerichtshof an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei und auch die Asylstatistik betreffend Äthiopien eine Asylgewährung nicht unwahrscheinlich gemacht habe, hätte sie keineswegs von Anfang an mit einer negativen Entscheidung rechnen müssen. Damit sei ihr Privatleben jedenfalls berücksichtigungswürdig. Es wurde weiters auf die Ausführungen der Stellungnahme an den Asylgerichtshof vom 19.12.2011 verwiesen. Bereits in dieser Stellungnahme seien vergleichbare Sachverhalte angegeben worden, in welchen die Ausweisung durch den Asylgerichtshof auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei.
21. Die Beschwerde und gegenständlicher Akt wurden dem Asylgerichtshof am 25.04.2012 vorgelegt.
22. Am 28.03.2013 wurden dem Asylgerichtshof ein Semesterzeugnis des Bundesgymnasiums für das Wintersemester 2012/2013, eine Stundentafel und ein Meldezettel vorgelegt.
23. Der Asylgerichtshof wurde am 10.12.2013 informiert, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, mit dem sie seit 2007 verheiratet ist, der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" erteilt wurde. Eine entsprechende Kopie der Aufenthaltskarte war beigelegt.
24. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
25. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der erkennenden Richterin zugeteilt.
26. Am 09.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurden ihr aktuelle Feststellungen zur Situation in Äthiopien übermittelt und verschiedene Fragen zu ihrer persönlichen Situation gestellt. Eine Frist zur Stellungnahme wurde gewährt.
27. Am 30.10.2014 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher zu den Länderfeststellungen ausgeführt wurde: "Den Länderberichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es immer wieder zu kurzfristigen Verschlechterungen der Sicherheitslage und häufig zu ethnisch motivierten Unruhen kommt. Es wird grundsätzlich aufgrund der Destabilisierung der Region durch die islamistische Gruppierung Al-Shabaab davon ausgegangen, dass Äthiopien Ziel von Anschlägen sein wird. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt nach den Länderberichten in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Sexuelle Gewalt und Diskriminierung von Frauen sind insbesondere am Land weit verbreitet, einen wirksamen staatlichen Schutz dagegen gibt es nicht, sondern werden bestehenden patriarchale Strukturen, die das fördern, sogar noch durch gesetzliche Regelungen gefördert. Die Diskriminierung am Arbeitsmarkt führt zu weniger Arbeitsmöglichkeiten und einer geringeren Entlohnung. Zwangsehen bleiben ein Problem. Rückkehrer können mit keiner staatlichen Unterstützung rechnen, die Arbeit der Hilfsorganisationen wird durch Behörden, bewaffnete Gruppierungen und die prekäre Sicherheitslage immer wieder eingeschränkt. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz ist angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen sowie der ethnischen Abgrenzung schwierig. Den Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichts wird dahingehend vollinhaltlich zugestimmt. Konkret bedeutet dies für die BF, dass es ihr im Sinne des Art 3 EMRK nicht mehr zumutbar ist, nach Äthiopien zurückzukehren. Sie lebt seit rund neun Jahren nicht mehr in Äthiopien, gehört der häufig diskriminierten Volksgruppe der Oromo an, müsste als Frau alleine nach Äthiopien zurückkehren, wo sie kein funktionierendes soziales Netzwerk mehr antreffen würde und könnte sich zudem nicht auf ein staatliches Unterstützungsnetzwerk bzw. hinreichend funktionierendes Netzwerk durch Hilfsorganisationen verlassen. Durch diese Kumulation an ungünstigen Umständen erreichen die Diskriminierungen und Schwierigkeiten, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffen würden, jedenfalls ein Ausmaß, dass die BF dadurch in ihren durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt würde. Diesbezüglich wird auch auf die Argumentation in der Beschwerde vom 16.04.2012 sowie die dort zitierte Judikatur verwiesen. Diese Umstände erfordern somit die Gewährung von subsidiärem Schutz sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz." Zur Integration wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, der nach wie vor in Besitz der Rot-Weiß-Roten Karte Plus sei, in einem gemeinsamen Haushalt lebe; die Ehe sei bisher kinderlos. Die Beschwerdeführerin lebe auch von den Einkünften des Ehemannes, sie selbst sei aufgrund des beschränkten Arbeitsmarktzuganges nicht erwerbstätig, eine Einstellungszusage könne aber vorgelegt werden. Eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums für Berufstätige wurde vorgelegt und auf das intensive Privatleben mit vielen Freundinnen hingewiesen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe keinen Kontakt mehr nach Äthiopien. Die Beschwerdeführerin lebe nun seit neun Jahren ununterbrochen als Asylwerberin in Österreich, die lange Verfahrensdauer sei ihr nicht anzurechnen. Sie habe in dieser Zeit keine Verstöße gegen das Straf- oder Verwaltungsrecht gesetzt, sondern ein Familienleben begründet mit einem Partner, der zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei. Sie habe den Hauptschulabschluss erfolgreich absolviert, die Aufnahme ins Gymnasium geschafft und ehrenamtlich in einem Seniorenheim gearbeitet. Sie habe versucht eine Ausbildung zur Pflegehelferin zu machen, sei aber trotz Einstellungszusage an der fehlenden Beschäftigungsbewilligung gescheitert. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei somit jedenfalls unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unbedenklicher Dokumente belegen, ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsbürgerin und gehört der Volksgruppe der Oromo an. Die Beschwerdeführerin gibt an, keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Äthiopien zu haben. Sie ist strafrechtlich unbescholten und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Sie reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2005 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde bekämpft wurde. Die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2011 bestätigt.
Die Beschwerdeführerin lebt in aufrechter Ehe mit einem äthiopischen Staatsbürger, der in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Dieser hat Verwandte in Addis Abeba.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder eine solche Maßnahme für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.
Die Beschwerdeführerin hat allerdings ihren neunjährigen Aufenthalt in Österreich umfassend genützt, um sich ein schützenswertes Familien- und Privatleben im österreichischen Bundesgebiet aufzubauen. Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung.
1.2. Feststellungen zur Situation in Äthiopien:
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:
www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).
Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.
Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014])..
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:
Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.
Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:
www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Frauen und Kinder
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen sind in Äthiopien weit verbreitet. Vergewaltigung gilt zwar als Straftatbestand, jedoch werden viele Fälle nicht angezeigt, da sich die Frauen schämen oder kein Vertrauen in das chronisch überlastete Justizsystem haben. Bei einer Anzeige werden die Täter oft nicht strafrechtlich belangt oder erhalten lediglich kleine Geldstrafen. Die Diskriminierung von Frauen ist insbesondere auf dem Land ausgeprägt, wo 85 Prozent der äthiopischen Bevölkerung lebt. Spezifische gesetzliche Bestimmungen verankern die vorhandenen patriarchalen Strukturen und verstärken somit die Diskriminierung von Frauen. So gilt beispielsweise der Mann gesetzlich als "Familienoberhaupt". Er erhält das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder über fünf Jahre. Bei einer Scheidung erhält die Frau laut Gesetz lediglich während drei Monaten finanzielle Unterstützung. Auf dem Arbeitsmarkt haben Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten. Zudem verdienen sie weniger als Männer. Die Beschneidung von Mädchen (Female Genital Mutilation, FMG) wird in Äthiopien nach wie vor praktiziert (Gemäß einer Umfrage im Jahr 2009 gaben 66 Prozent der befragten Frauen im Alter von 21 und 24 Jahren an, dass sie eine Form der Beschneidung erlebten. In den Regionen Afar (90.3%), Oromia (77.4%) und SNNPR (74.6%) ist die Zahl der Betroffenen am höchsten.
USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 29). Die Täter werden in der Regel nicht bestraft, da das Beschneiden von Mädchen von einer breiten Masse der äthiopischen Bevölkerung nicht als Straftat angesehen wird. Das US-DOS weist zudem auf die Problematik von Zwangs-und Kindsheiraten hin. In den Regionen Amhara und Tigray werden Mädchen häufig bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet (Ebenda, S. 26-28). Seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes hat die Zahl von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, stark abgenommen. Betroffene, die sich aus einem Umfeld von geschlechtsspezifischer Gewalt befreien, haben große Mühe, Organisationen oder Stellen zu finden, die sie unterstützen (UKFCO, The 2012 Foreign and Commonwealth Office Report, April 2013, S. 41).
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren
(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Religionsfreiheit und religiöse Gruppen
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:
Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet.
Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider.
In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren.
Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam, des so genannten "Al-Ahbash" (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt .
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.
So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).
Rückkehrsituation einer jungen, alleinstehenden Frau (zitiert aus Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau vom 13.10.2009):
Wie von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beschrieben, ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien für besonders verletzliche Personen, die über kein soziales Netz verfügen und sich das Existenzminimum nicht sichern können, nach wie vor unzumutbar. Zu diesen Personen gehören unter anderem Kinder, alleinstehende Frauen und Personen, die als Jugendliche geflohen und lange Zeit im Ausland lebten und weder über ein eigenes Vermögen noch über familiären Rückhalt verfügen (SFH, Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, 17. November 2005:
www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/aethiopien). Auch das UK Home Office geht in seiner "Operation Guidance Note" vom März 2009 davon aus, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nur dann nach Äthiopien rückgeführt werden dürfen, wenn sie dort über eine Familie oder adäquate Betreuung und Unterstützung verfügen (UK Home Office: Operation Guidance Note: Ethiopia, März 2009:
www.unhcr.org/refworld/pdfid/49c39cc72.pdf). Verschiedene Organisationen in Addis Abeba berichteten im Jahr 2005, dass die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten landen, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt seien (ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5.-13. Oktober 2004, Dezember 2004:
www.ecoi.net/file_upload/hl55_Reisebericht_Athiopien_Dezember_2004.pdf).
Es sei schwierig für eine alleinstehen Frau, sowohl Unterkunft wie auch einen Arbeitsplatz zu finden. Für den Zugang zu einer Arbeitsstelle benötige man Geld, familiäre Kontakte oder Personen, die über Beschäftigungsmöglichkeiten beziehungsweise offene Arbeitsstellen informiert seien. Auch die Wohnungssuche sei ohne die Unterstützung von Bekannten schwierig (ebd). Diese Einschätzungen gelten gemäß einem Äthiopien-Experten auch heute noch (Telefonische Auskunft von einem Äthiopien Experten, 7. Oktober 2009). Auch wenn Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen, wird durch die große Arbeitsmigration diese Möglichkeit wieder relativiert (Auskunft an die SFH von Äthiopien-Experten, 13. Mai 2009).
Wie Freedom House berichtet, ist in Äthiopien Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung an der Tagesordnung (Freedom in the World 2008: Ethiopia, 2. Juli 2008:
www.freedomhouse.org/template.cfm?page=22country=7392year=2008). Mit einer der höchsten Rate von Müttersterblichkeit und der schlechtesten Rate bezüglich Einschulung in ganz Afrika leiden die Äthiopierinnen überproportional. Armut, Analphabetismus, der fehlende Zugang zu grundlegendster Gesundheitsversorgung kombiniert mit ausgeprägten patriarchalen Normen festigen den tiefen Status der Frauen in Äthiopien und zementieren Praktiken wie FGM (Female Genital Mutilation) oder frühe Heirat (Womenkind.org, Ethiopian section, ohne Datum: www.womankind.org.uk/ethiopia.html).
Gemäß dem Bericht des US Departments of State aus dem Jahr 2009 erleben Frauen und Mädchen in Äthiopien täglich geschlechtsspezifische Gewalt, doch viele Fälle werden aus Scham oder Angst nicht angezeigt. Das National Committee for Traditional Practices in Ethiopia identifizierte 20 verschiedene HTPs (Harmful Traditional Practices) gegen Frauen. Im Jahr 2005 wurde in einer Studie (Ethiopian Demographic and Health Survey) erhoben, dass mehr als 74 Prozent der Frauen von FGM betroffen sind. Gemäß der Studie glauben 81 Prozent der Frauen, dass ihre Männer das Recht haben, sie zu schlagen, 71 Prozent der Frauen waren bereits Opfer häuslicher Gewalt (United States Department of State, 2008 Report on Human Rights Practices - Ethiopia, 25. Februar 2009:
www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/af/119001.htm).
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch Vorlage eines Identitätsausweises nachweisen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf der Stellungnahme vom 30.10.2014; in einer Einvernahme im Jahr 2009 hatte die Beschwerdeführerin auf die Einnahme von verschiedenen Medikamenten verwiesen, in der angesprochenen Stellungnahme erklärte sie aber, gesund zu sein. Die Feststellungen zu Schulabschluss und Einstellungszusage gründen sich auf die vorgelegten Dokumente. Hinsichtlich der Eheschließung der Beschwerdeführerin und den Aufenthaltsstatus ihres Mannes wird ebenfalls auf die vorgelegten Dokumente verwiesen.
Dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu Verwandten in Äthiopien hat, ergibt sich aus ihren unwiderlegten Äußerungen. Der Feststellung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über Familie in Addis Abeba verfügt, wurde im Verfahren nicht widersprochen.
Es ist im Einklang mit oben dargelegten Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Von Seiten der erkennenden Richterin wird nicht verkannt, dass sich die Situation für Frauen in Äthiopien äußerst schwierig darstellt und dass geschlechtsspezifische Gewalt eine zentrale Fragestellung für die Menschenrechtssituation in Äthiopien ist. Dennoch kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass jede Frau, die nach Äthiopien zurückkehrt, automatisch einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Kontakt zur Familie noch aufrecht ist, doch kann die Situation der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mit dem Fall jener Asylwerberin gleichgesetzt werden, welcher durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, A3 318.567-1/2008/15E, auf welches in der Beschwerde Bezug genommen wurde, subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt worden war. Der Asylgerichtshof hatte im zitierten Erkenntnis einer äthiopischen Asylwerberin subsidiären Schutz anerkannt, da sie als alleinerziehende Mutter eines dreijährigen Kindes ohne familiäres Netzwerk in eine menschenunwürdige Situation geraten würde, da es ihr kaum möglich gewesen wäre, eine Existenzgrundlage für sich und ihr Kind zu sichern. Die Beschwerdeführerin befindet sich dagegen in einer anderen Situation; sie ist kinderlos, müsste daher nur für sich selbst sorgen und wäre nicht von der Diskriminierung alleinerziehender Frauen betroffen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass sie im Falle einer Rückkehr von ihrem Ehemann begleitet oder zumindest von seiner Familie in Addis Abeba unterstützt würde. Ohne die ausnehmend schwierige Situation für Frauen in Äthiopien beschönigen zu wollen, muss doch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe von Frauen, etwa aufgrund von Minderjährigkeit, fehlender Bildung oder aufgrund des Umstandes, für ein Kind sorgen zu müssen, gehört.
Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus arbeitsfähig und gesund, was auch ihre - für die Frage der Integration positiv hervorzuhebende - geplante Berufstätigkeit in Österreich zeigt. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Äthiopien befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Derart exzeptionelle Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Frau in Äthiopien einer schwierigen Situation ausgesetzt wäre, kann doch nicht von dem realen Risiko ausgegangen werden, dass sie nicht in der Lage wäre, sich ein Existenzminimum zu sichern. Im Gegensatz zu besonders verletzlichen Frauen, die etwa noch für ein uneheliches Kind zu sorgen haben oder minderjährig oder ohne Bildung sind, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen mit langjähriger Schulbildung. Es ist zudem davon auszugehen, dass sie von ihrem Ehemann oder dessen Familie Unterstützung erfahren würde. Die Existenz der Beschwerdeführerin wäre - trotz aller nicht zu verkennenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Existenz in Äthiopien - als gesichert anzusehen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, gegebenenfalls die Rückkehrhilfe der in Äthiopien tätigen UNHCR sowie anderer humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo vermag an dieser Feststellung nichts ändern, ergibt sich doch aus keiner Länderfeststellung, dass es einem Angehörigen dieser Volksgruppe nicht möglich wäre, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im konkreten Fall wäre durch eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben. Die Beschwerdeführerin hat Äthiopien bereits vor mehr als neun Jahren verlassen; am 08.08.2005 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat sich in den letzten Jahren umfassend in Österreich integriert. Bindungen in den Herkunftsstaat sind nicht mehr gegeben. Die lange Verfahrensdauer ist nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch strafrechtlich unbescholten und hat versucht, sich am österreichischen Arbeitsmarkt integriert; eine Einstellungszusage liegt vor. Die Beschwerdeführerin legte den Hauptschulabschluss ab und besucht aktuell das Gymnasium; sie spricht ausgezeichnet Deutsch.
Die Beschwerdeführerin ist seit 29.10.2007 mit einem äthiopischen Staatsbürger verheiratet, der in Österreich aufenthaltsberechtigt, in Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus und am Arbeitsmarkt integriert ist. Einem Familienleben zu einer Person mit einer Daueraufenthaltsberechtigung kommt ein erhebliches, wenn auch gegenüber einem Familienleben mit einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. Unionsbürgerschaft geringeres Gewicht bei der Abwägung zu (vgl. etwa Asylgerichtshof, 11.07.2011, A2 410.936-3/2011). Auch wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der unsicheren Lage bewusst sein mussten, ist dennoch Rücksicht darauf zu nehmen.
Die Einreise ins österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal, damit verletzte die Beschwerdeführerin Normen des Fremdenpolizeirechts (§ 9 Abs. 2 Z.7 BFA-VG).
Zusammenfassend ist aber festzuhalten, dass die Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG eindeutig zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, welche sich durch eine besondere Integrationsleistung auszeichnet. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG würde das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin maßgeblich verletzen; die oben angesprochenen Umstände sind nicht bloß vorübergehend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa VwGH-Erkenntnis vom 25.09.2009, Zl. 2007/18/0538). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa VwGH-Erkenntnis vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahren dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 19.06.2012, Zl. 2012/18/0027 oder vom 25.06.2013, Zl. 2012/18/0055). Die Beschwerdeführerin verbrachte mehr als neun Jahre in Österreich und nützte diese Zeit auch durchaus, um sich zu integrieren.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Eine Rückkehrentscheidung ist aufgrund der besonderen Integrationsleistung der Beschwerdeführerin, der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der nicht von ihr verschuldeten langen Verfahrensdauer auf Dauer unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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