W216 2008903-1•BVwG W216 2008903-1
W216 2008903-1Federal Administrative CourtNov 11, 2014
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensverhältnisse, Wohnsitz
W216 2008903-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Arbeitslosengeld, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, stellte am 13.01.2014 beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. In dem Zuerkennungsantrag, der von ihm am 14.01.2014 beim AMS abgegeben wurde, führte er unter anderem aus, in XXXX, wohnhaft zu sein. Zum Familienstand erklärte er, verheiratet zu sein. Die Angaben zum Familienstand auf Seite 1 des Antrages korrigierte er dahingehend (Übermalen des Kreises beim Feld "Verheiratet"), als er erklärte, verheiratet aber getrenntlebend zu sein. Gemäß seinen Angaben auf Seite 2 des Zuerkennungsantrages lebe seine Gattin mit der gemeinsamen Tochter in Ungarn. Der gemeinsame Sohn XXXX, geb. am XXXX, lebe bei ihm in XXXX. Zu seinen Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten gab er an, vom 18.03.2009 bis 12.01.2014 bei der XXXX GmbH in XXXX als Kraftfahrer gearbeitet zu haben.
Laut einer durchgeführten Abfrage seiner Meldedaten konnten für ihn polizeiliche Meldungen als Hauptwohnsitz in Österreich festgestellt werden, unter anderem ab 22.03.2013 bis lfd. in XXXX.
Zur Feststellung der Grenzgängereigenschaften wurde der Beschwerdeführer am 14.01.2014 beim AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, sich an den Arbeitstagen, an Urlaubstagen und an den Wochenenden in Österreich und an den Wochenenden und Urlaubstagen in Ungarn aufgehalten zu haben. Erklärend führte er dazu aus, dass er an den Urlaubstagen und den Wochenenden manchmal in Österreich und manchmal in Ungarn aufhältig sei. Er bestätigte zumindest eine monatliche Rückkehr in seinen Heimatstaat Ungarn. Als Wohnort in Österreich gab er die Adresse in XXXX, an, und erklärte dazu, dass es sich um ein bereitgestelltes Zimmer mit ca. 15 m² handle. Über die Nutzung des Zimmers bestehe nur eine mündliche Vereinbarung und ein Mietvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Als Mitbewohner in XXXX gab er seinen Sohn XXXX an. Dieser besuche die Schule in XXXX (Waldorfschule). Die Familienbeihilfe für dieses Kind würde in Ungarn bezogen werden und die Differenzzahlung zur Familienbeihilfe in Österreich habe er bis dato nicht beantragt. Seine Gattin besitze in Ungarn an der Adresse in XXXX, ein Haus. Das Haus stehe im Eigentum der Gattin und die Gattin gehe in Ungarn einer Beschäftigung nach. Im Haus der Gattin habe er einen Wohnsitz. Seine Gattin bewohne das Haus in XXXX mit der gemeinsamen Tochter. Die Tochter besuche den Kindergarten in Ungarn. Seine Gattin beziehe die Kinderbeihilfe für die Tochter und den Sohn in Ungarn.
Weiters erklärte er, dass er ein Auto, welches auf seine Gattin in Ungarn gemeldet sei, regelmäßig in Österreich benutze und dass er über ein österreichisches Mobiltelefon verfüge.
2. Mit Bescheid des AMS vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.01.2014 gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a EG-VO 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Das AMS begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer als Grenzgänger nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der "Wohnstaat" zuständig sei.
3. Am 03.03.2014 trat der Beschwerdeführer eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX an.
4. Mit Schriftsatz vom 27.02.2014, beim AMS am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und bringt darin im Wesentlichen vor, dass in dem angefochtenen Bescheid zwar Paragraphen angeführt worden seien, welche Grenzgänger und nicht ihn betreffen würden und es sei festgehalten worden, dass er aufgrund des Ermittlungsverfahrens als Grenzgänger gelte. Mit diesem Bescheid sei er nicht informiert worden, nach welchen Regelungen ein solches Ermittlungsverfahren aufgenommen worden sei und wodurch das AMS berechtigt sei, Entscheidungen der BH zu prüfen oder zu entkräften. Das AMS habe keinen gesetzlichen Auftrag, die Wohnsituation von Menschen festzustellen oder Personen als Grenzgänger einzustufen. Von der BH könne bestätigt werden, dass er kein Grenzgänger sei. Zudem sei er im Jahr 2003 vom AMS dahingehend beraten worden, anstatt einer Arbeitsbewilligung einen Niederlassungsnachweis zu beantragen. Dieser Niederlassungsnachweis sei nur 3 Monate abgelaufen und sein Aufenthalt in Österreich werde bezweifelt. Als Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates könne der Niederlassungsnachweis nicht verlängert werden. Er habe dennoch den Daueraufenthalt in Österreich und dies werde durch die Anmeldebescheinigung bestätigt.
Sodann tätigte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Familie und führte aus, er sei verheiratet, aber lebe von seiner Gattin getrennt. Seine Gattin besitze in Ungarn ein Haus. Dort lebe sie mit der gemeinsamen Tochter und dem Sohn der Gattin aus einer früheren Beziehung. Sein Sohn XXXX lebe meistens bei ihm. Die Ehe habe sich hauptsächlich wegen dem Sohn der Gattin aus einer früheren Beziehung verschlechtert und er habe nur fallweise mit der Gattin gemeinsam gelebt. Zum Wohnsitz erklärte er, er wohne mit dem gemeinsamen Sohn XXXX in einem Zimmer mit ca. 25 m² in der ehemaligen Pension der Familie XXXX. Das Zimmer verfüge über einen eigenen Eingang aus dem Stiegenhaus der Pension und ein Badezimmer. Da er mit der Familie XXXX befreundet sei, sei kein Mietvertrag erstellt worden. Daher bezahle er keine Miete und keine Kosten für Strom und Heizung. Dafür helfe er der Familie XXXXund damit wären sie zufrieden. Er verfüge über eine Anmeldebescheinigung der BH. Sein Sohn habe keine Anmeldebescheinigung, da dieser die Wochenenden meistens bei seiner Mutter verbringe.
Er besitze einen österreichischen Führerschein und sei nur in Österreich krankenversichert. In Ungarn bestehe seit 22 Jahren keine Versicherung mehr. Er habe auch keine ungarische Kranken- oder Sozialversicherungskarte. Sein Sohn sei nicht in Österreich, sondern in Ungarn bei seiner Mutter versichert. Derzeit habe er keine Versicherung und die Selbstversicherung könne er sich nicht leisten.
Seine Gattin beziehe derzeit für die beiden gemeinsamen Kinder die Familienbeihilfe in Ungarn. Im Jahr 2011 habe er die Differenzzahlung für die Familienbeihilfe, damals noch für drei Kinder, in Österreich erhalten.
Bei seinem letzten Arbeitsplatz sei ihm ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden, deshalb habe er kein eigenes Auto gehabt. Nunmehr habe er wieder einen eigenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX.
5. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde das Ermittlungsverfahren aufgenommen und eine Anfrage beim Gemeindeamt
XXXX am 13.03.2014 ergab, dass die Pension von Herrn XXXXgeschlossen sei. Das Tourismusbüro XXXX gab im Zuge einer telefonischen Anfrage am 13.03.2014 dazu die Auskunft, dass die Pension veraltet sei und eine Zimmervermietung an Urlaubsgäste nicht mehr durchgeführt werde. Eine private Zimmervermietung (bis zu 10 Zimmer) sei zulässig, wobei nicht gesagt werden könne, ob eine solche durch Herrn XXXX vorgenommen werde.
6. Mit Schreiben vom 13.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Schreiben wurde mittels Rsb-Kuvert übermittelt und die Zustellung erfolgte durch die Post am 18.03.2014. Auf dem Rückschein wurde vermerkt, dass das Schreiben von Herrn XXXX übernommen wurde und vom Postboten wurde auf dem Rückschein angeführt, dass es sich bei HerrnXXXXum den Arbeitgeber des Empfängers handle. Weites wurde das Feld "Mitbewohner" angekreuzt und durch ein dickes Kreuz hervorgehoben.
7. In dem am 31.03.2014 eingelangten Schreiben vom Beschwerdeführer führte dieser im Wesentlichen aus, dass das AMS verpflichtet sei, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug zu überprüfen. Dies müsse aber aufgrund der vorgelegten Dokumente erfolgen. Durch die Erkundigungen bei der GemeindeXXXX hätte sein Aufenthalt in XXXX schon geklärt sein müssen. Wäre eine Anfrage anstatt beim Tourismusbüro an die BH ergangen, hätte auch eine Bestätigung über den Wohnsitz eingeholt werden können. Auch hätte sich das AMS von seiner Wohnsituation selbst überzeugen können. Dabei hätte der Unterkunftgeber befragt werden können und das AMS hätte seinen Sohn kennengelernt.
Weiters führte er in der Stellungnahme aus, dass er sich bei den Angaben im Antrag hinsichtlich des Familienstandes vertan habe und dass das Feld von ihm übermalt worden sei. Da er solche Anträge nicht oft ausfülle, könne dies vorkommen. Da er nicht gut schätzen könne, habe er in der Niederschrift erklärt, dass das Zimmer in XXXX 15 m² groß sei. Tatsächlich habe es 25 m². Er verbringe die meiste Zeit in Österreich. Zu den Feiertagen (Ostern und Weihnachten) und auch an Urlaubstagen reise er zu seinen Eltern nach XXXX. Die Informationen des Tourismusverbandes könne er bestätigen. Er könne nicht angeben, wo er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Rsb-Briefes durch den Postboten aufgehalten habe. Sollte das AMS eine persönliche Übernahme von Schriftstücken wünschen, so müsse der Brief per Rsa zugestellt werden. Aus welchem Grund der Unterkunftgeber als Arbeitgeber bezeichnet worden sei, wisse nur der Briefträger. Gemäß den Angaben von Herrn XXXX habe er dies ändern lassen.
Zu den im Schreiben vom 13.03.2014 gestellten Fragen führte er aus, eine Scheidung von seiner Gattin sei nicht vorgesehen. Derzeit sei ein gemeinsames Leben nicht möglich, aber er hoffe auf eine Veränderung nach dem Auszug des Sohnes seiner Gattin. Zum Aufenthalt seines Sohnes XXXX gab er an, dass dieser gemäß dem vorgelegten Auszug des Zentralen Melderegisters seit 22.03.2013 in XXXXhauptgemeldet sei. Er besuche die 3. Klasse der Waldorfschule in XXXX (Schulbesuchsbestätigung vorgelegt am 01.04.2014). Sein Sohn verfüge über keinen Fahrausweis, da er mit dem Auto zur Schule gefahren werde. Sein Sohn sei in Österreich und in Ungarn gemeldet und die Familienbeihilfe für dieses Kind beziehe die Mutter in Ungarn. Sein Sohn gelte bei der BH als Grenzgänger, während er bei der BH als Person mit Daueraufenthalt in Österreich gelte.
Beiliegend zur Stellungnahme habe er den Kaufvertag für den Ankauf eines VW Polo beigelegt. Dieses Fahrzeug sei am 19.02.2014 auf seinen Namen angemeldet worden und dies habe er durch die Vorlage der Kostenaufstellung für die Anmeldung und den Zulassungsschein nachgewiesen. Ferner gab er an, nie angegeben zu haben, für die Familie XXXX zu arbeiten. Er habe erklärt, dass bei der vorliegenden Freundschaft ein Mietvertrag nicht notwendig sei, aber ein solcher könne auf Wunsch erstellt werden. Es werde keine Miete und keine Kosten für Strom und Heizung verlangt. Dafür helfe er der Familie. Unter freiwilliger Hilfe verstehe er Tätigkeiten ohne Gegenleistung. Das Zimmer werde von Familie XXXX freiwillig zur Verfügung gestellt. Solche Hilfeleistungen seien unter anderen, dass er den Sohn der Familie XXXX gemeinsam mit seinem Sohn zur Schule bringe und wieder abhole oder Einkäufe für die Familie XXXX erledige.
Weiters legte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 31.03.2014 eine Kopie seines Führerscheines und eine Kopie des Niederlassungsnachweises bei.
8. Am 01.04.2014 wurde die BH XXXX mit der Prüfung des vom Beschwerdeführer in XXXX, bekanntgegebenen Wohnsitzes beauftragt und die Fremdenpolizei wurde ersucht, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und sein Sohn XXXX an der genannten Unterkunft tatsächlich dauerhaft wohnhaft seien.
Am XXXX wurde von der Landespolizeidirektion XXXX, PI XXXX, der Endbericht aufgrund der durchgeführten Wohnsitzprüfung per E-Mail übermittelt. Aus dem am 02.05.2014 erstellten Bericht ergibt sich, dass an folgenden Tagen eine Wohnsitzprüfung durch die Polizei vorgenommen worden sei: Am 07.04.2014 um 18.30 Uhr, am 10.04.2014 um
10. 30 Uhr, am 11.04.2014 um 18.15 Uhr, am 16.04.2014 um 20.30 Uhr, am 18.04.2014 um 21.15 Uhr, am 19.04.2014 um 20.30 Uhr und am 24.04.2014 um 18.00 Uhr. Bei allen Kontrollen, bis auf die am 24.04.2014 durchgeführte, sei weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn an dem von ihm behaupteten Wohnsitz angetroffen worden. Herr XXXX erklärte am 19.04.2014 um 20.30 Uhr vor dem Polizeiorgan in einer mündlichen Befragung, dass er den Beschwerdeführer durch die Waldorfschule in XXXX kennengelernt habe. Zuletzt habe er den Beschwerdeführer am Montagabend, dem 14.04.2014, gesehen. Er werde wohl auf Besuch bei der Familie in Ungarn sein, da der Sohn Osterferien habe. Herr XXXX führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer für die Unterkunft nichts bezahlen müsse, zukünftig müsse er jedoch die Heizungskosten übernehmen. Der Beschwerdeführer sei ca. 4 bis 5 Mal pro Woche in XXXX aufhältig.
Am 24.04.2014 sei der Beschwerdeführer von der Polizei niederschriftlich befragt worden. Er erklärte, dass es sich bei der Adresse in XXXX um seinen Hauptwohnsitz handle. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit sei er immer in XXXX aufhältig gewesen. Auch sein Sohn XXXX halte sich in XXXX auf. Die Wochenenden verbringe er meistens bei seiner Mutter in Ungarn.
Abschließend wurde im Endbericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei den durchgeführten Wohnsitzkontrollen meistens nicht angetroffen worden sei. Zumal er Arbeitslosengeld vom AMS beziehen wolle, bestehe der Verdacht des (versuchten) Betruges. Weitere Erhebungen gemäß § 146 StGB würden von der PI XXXX durchgeführt werden.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.02.2014 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, seinem Versicherungsverlauf könne entnommen werden, dass er seit Oktober 1992 mit Unterbrechungen in Österreich arbeite. Gemäß den Daten im Zentralen Melderegister habe er erst mit 29.01.2002 einen Wohnsitz in Österreich gemeldet. Diese Adresse habe er auch seinem letzten Dienstgeber bekanntgegeben und diese Adresse sei vom letzten Dienstgeber im Schreiben hinsichtlich der Lösung des Dienstverhältnisses vom 30.12.2013 angeführt worden. Am 22.03.2013 habe er eine polizeiliche Ummeldung in Österreich vorgenommen und es sei ab diesem Zeitpunkt ein Wohnsitz an der Adresse in XXXX behauptet worden. Diese Ummeldung bzw. Wohnsitzänderung habe er seinem letzten Dienstgeber nicht bekanntgegeben.
Hinsichtlich des Familienstandes könne keine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft festgestellt werden und zudem sei dies auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Er habe lediglich "getrennt lebend" angegeben. Die entgeltfreie Anmietung eines Zimmers in einer ehemaligen Pension bzw. das Zurverfügungstellen eines Zimmers bei Freunden sei nicht geeignet, die tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunktes und die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft zu dokumentieren. Auf ein vorhandenes Nahverhältnis zu seiner Gattin sei auch aufgrund seiner Angaben in der am 14.01.2014 erstellten Niederschrift zu schließen, da er selbst erklärte, das Auto, welches auf seine Gattin in Ungarn gemeldet sei, für die Fahrten in Österreich zu nutzen. Erst im Beschwerdeverfahren habe er seine Angaben relativiert, als ihm vom letzten Dienstgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden sei und er ein Fahrzeug von Bekannten und Verwandten geborgt hätte. In weiterer Folge erklärte er, ein Fahrzeug in Österreich gekauft und in Österreich am 19.02.2014 angemeldet zu haben. Auch seine Angaben hinsichtlich seiner telefonischen Erreichbarkeit veränderten sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens. Im Zuge der Antragstellung habe er erklärt, ein Wertkartenhandy zu benutzen und im Schreiben vom 31.03.2014 brachte er sodann vor, nunmehr ein Mobiltelefon in Österreich angemeldet zu haben. Sowohl der Autokauf als auch die Anmeldung des Mobiltelefons in Österreich, die ein Indiz für einen Wohnsitz in Österreich darstellen könnten, seien erst nach dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Wohnsitzes in Österreich umgesetzt worden.
Hinsichtlich seines behaupteten Wohnsitzes an der Adresse in XXXX sei vorweg festzuhalten, dass bei einer online durchgeführten Routenberechnung (www.viamichelin.at) die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Ungarn (XXXX) und dem von ihm behaupteten Wohnsitz in XXXX mit 18 km und die Fahrzeit mit 19 Minuten berechnet worden sei. Zudem habe die Routenberechnung ergeben, dass eine Anreise vom Wohnort in Ungarn zu seinem ehemaligen Arbeitsplatz in XXXX nur 15 Minuten mehr an Reisezeit in Anspruch genommen hätten, als eine Anreise von dem von ihm in Österreich behaupteten Wohnsitz. Auch die Fahrzeit zur Schule seines Sohnes in XXXX habe von Ungarn aus lediglich 10 Minuten und von XXXX 8 Minuten ergeben. Da die tägliche Anreise zur Schule seines Sohnes in XXXX vom ungarischen Wohnsitz nahezu gleich lange dauere, wie die Anfahrt von dem in Österreich behaupteten Wohnsitz, sei nicht davon auszugehen, dass ein fast 11-jähriges Kind von Montag bis Samstag getrennt von der Mutter mit dem Vater in einem Zimmer einer ehemaligen Pension dauerhaft wohnhaft sei. Dafür spreche, dass es sich beim Wohnsitz in Ungarn um das Haus seiner Gattin, welches gemäß seinen Angaben 150 m² groß sei und somit einen angemessenen Wohnraum für eine Familie darstelle, handle. Zudem sei dazu festzuhalten, das selbst bei einer ordentlichen Ganztagesbetreuung eines Kindes in der Waldorfschule das tägliche Hinbringen und die tägliche Abholung des Kindes durch die Ausübung einer Ganztagesbeschäftigung (Arbeitszeit und Anreisezeit zum ehemaligen Arbeitsort in XXXX) nur schwer möglich sei und eine entsprechende Betreuung des minderjährigen Kindes bei einem tatsächlichen Aufenthalt in XXXX durch den Beschwerdeführer während der berufstätigen Phasen nicht gewährleistet wäre. Dazu werde auf seine eigenen Angaben verwiesen, wonach sein Sohn als Grenzgänger zu betrachten wäre, und auf die Ausführungen, wonach seine Gattin die Familienbeihilfe für dieses Kind in Ungarn beziehe, zu verweisen. Gemäß diesen Angaben sei nicht von einem dauerhaften Aufenthalt seines Sohnes in XXXX auszugehen. Daher könne nach Prüfung seiner Angaben bei der Antragstellung am 13.01.2014, im Beschwerdeschreiben vom 27.02.2014 und der von ihm erstellten Stellungnahme vom 31.03.2014 nur davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor im Familienverbund mit seiner Gattin und den beiden gemeinsamen Kindern lebe und dass sein Lebensmittelpunkt auch während seines letzten Dienstverhältnisses bei seiner Familie in Ungarn gelegen sei.
Die dauerhafte Nächtigung in einem 25 m² großen Pensionszimmer erscheine aufgrund der kurzen Distanz zum Wohnort in Ungarn nicht glaubwürdig, zumal gemäß seinen Angaben seine Gattin in XXXX ein Haus besitze und die von ihm genannte Unterkunft gemessen an der Wegstrecke zum Wohnort in Ungarn eine unverhältnismäßig große Einschränkung der Lebensgewohnheiten darstellen würde. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass Unterkünfte - so wie vom Beschwerdeführer behauptet - mietfrei zu Verfügung gestellt würden. Die vom Beschwerdeführer genannten "Hilfestellungen" für die Familie XXXX, welche er als Gegenleistung für die Zimmernutzung erbringen würde, könne im gegenständlichen Fall nicht als "adäquater Ausgleich" für die dauerhafte Zimmernutzung angesehen werden. Auch könne aufgrund des erstellten Berichtes der Landespolizeidirektion nicht von einer Wohnsitzverlegung ausgegangen werden, zumal er bei den ersten sechs Wohnsitzprüfungen nicht angetroffen worden sei. Da diese Wohnsitzprüfungen zu verschiedenen Tageszeiten und auch in den Abendstunden durchgeführt worden seien, sei davon auszugehen, dass er angesichts der neuerlichen Beschäftigungsausübung zumindest nach Dienstende angetroffen werden hätte müssen. Aus dem Polizeibericht könne daher ersehen werden, dass er bei den Kontrollen während des Zeitraumes von zwei Wochen nicht an der behaupteten Adresse angetroffen worden sei. Zudem habe er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Polizeiorgan eine wöchentliche Rückkehr nach Ungarn angegeben, womit er seine Angaben vor dem AMS relativierte, wonach er monatlich einmal nach Ungarn reise. Ebenso habe Herr XXXXim Rahmen der Befragung am 19.04.2014 erklärt, dass der Beschwerdeführer lediglich an 4 bis 5 Tagen der Woche in XXXX aufhältig sei, sodass nicht von einem Dauerwohnsitz ausgegangen werden könne. Im gegenständlichen Fall sei somit festzustellen, dass keine Wohnsitzverlegung von XXXX nach XXXX vorgenommen worden sei, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor bei seiner Familie in Ungarn gelegen sei und dass er seine letzte Beschäftigung beim XXXX als Grenzgänger ausgeübt habe. Zudem liege für die Zeit vom 08.02.2013 bis 21.03.2013 keine Wohnsitzmeldung in Österreich vor. Ebenso sei davon auszugehen, dass er auch die am 03.03.2014 angetretene Beschäftigung bei der Firma XXXXals Grenzgänger mit einer täglichen bzw. zumindest wöchentlichen Rückkehr nach Ungarn verrichte.
10. Am 25.05.2014, beim AMS am 26.05.2014 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in dem er erneut darauf hinweist, dass er kein Grenzgänger sei. Er erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld. Wie gesetzlich vorgeschrieben, habe er im Rahmen seines Antrags mit seinem Meldezettel auch beweisen können, dass er seit 22.03.2014 in XXXX wohne. Mittlerweile sei sein Aufenthalt von der Polizei bestätigt worden. Damit sehe er die Voraussetzung, nämlich seinen Aufenthalt in Österreich, als erwiesen an. Im Übrigen spiele es keine Rolle, mit wem und auf wie viele Quadratmeter er lebe oder was er dafür zahle. Es sei auch uninteressant, welches Kennzeichen sein Auto habe oder ob er ein angemeldetes Handy habe. Die Fragen habe er aus Hilfsbereitschaft beantwortet, obwohl das AMS dazu gar kein Recht gehabt hätte.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 18.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, hat am 13.01.2014 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Er war zuletzt vom 18.03.2009 bis 12.01.2014 bei der XXXX GmbH voll versichert beschäftigt. Am 03.03.2014 hat er eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX angetreten. Seit Oktober 1992 arbeitet der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat seit dem 29.01.2002 einen Hauptwohnsitz in Österreich.
Die Ehefrau und die gemeinsame im Jahr XXXX geborene Tochter leben in XXXX in Ungarn. Die Tochter besucht den Kindergarten in Ungarn. Der gemeinsame im Jahr XXXX geborene Sohn besucht die Waldorfschule in XXXX in Österreich. Die Ehefrau bezieht sowohl für die gemeinsame Tochter als auch für den gemeinsamen Sohn die Familienbeihilfe in Ungarn.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine eigene Wohnung, sondern bewohnt ein Zimmer im Ausmaß von 25 m² in einer stillgelegten Pension, wofür er weder Miete noch Betriebskosten bezahlt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem 11-jährigen Sohn in dem Gästezimmer der stillgelegten Pension lebt. Fest steht, dass XXXX (Standort der Schule) vom behaupteten Wohnort XXXX (Österreich) 8 km entfernt liegt, die Distanz zwischen XXXX und XXXX, dem ungarischen Wohnsitz, beträgt 10 km.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Wohnsitzprüfung, durchgeführt von der PI XXXX, bei sieben durchgeführten Kontrollbesuchen, welche zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführt wurden, nur einmal, am 24.04.2014, angetroffen. Der Sohn wurde nicht angetroffen. Ein dauerhafter Aufenthalt seines Sohnes in XXXX kann nicht festgestellt werden.
Das Auto des Beschwerdeführers, das erst nach der Antragstellung am 13.01.2014 und nach dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Wohnsitzes in Österreich gekauft wurde, wurde am 19.02.2014 in Österreich angemeldet. Zuvor ist der Beschwerdeführer mit dem Auto seiner Ehefrau, welches in Ungarn angemeldet ist, gefahren. Das Handy, das bei der Antragstellung noch als Wertkartenhandy angegeben wurde, wurde mittlerweile als ein in Österreich angemeldetes Mobiltelefon ausgewiesen.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Kernfamilie in Ungarn liegen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer - wie auch während seiner Beschäftigung beim XXXX - täglich bzw. zumindest wöchentlich nach Ungarn zurückkehrt und daher eine Beschäftigung als Grenzgänger verrichtet. Der Beschwerdeführer hat keine Belege dafür vorgelegt, dass er seine Wochenenden in Österreich verbringt.
Festgestellt wird somit, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen "echten" Grenzgänger iSd Definition in Art. 1 lit. F der GVO handelt, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Ungarn zu bejahen ist.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer trotz niederschriftlicher Einvernahme vor dem AMS und durch die Polizei im Rahmen einer Wohnsitzprüfung sowie einer schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2014 betreffend die Feststellung seiner Grenzgängereigenschaften nicht gelungen ist, glaubwürdig darzulegen, dass er - wie im Rahmen seiner Antragstellung angegeben - seinen Wohnsitz von XXXX nach XXXX in ein Gästezimmer einer ehemaligen Pension tatsächlich verlegt hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, sprechen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine gesamten Lebensinteressen ausschließlich in Österreich seien, weil er seit mehreren Jahren mit einem Hauptwohnsitz hier wohne -, die Umstände, dass seine Ehefrau sowie die im Jahr XXXX geborene Tochter in Ungarn wohnhaft sind, der Beschwerdeführer über keine eigene Wohnung in Österreich verfügt, sondern lediglich ein Zimmer im Ausmaß von 25 m² in einer stillgelegten Pension bewohnt, wofür er weder Miete noch Betriebskosten bezahlt, er sein Auto und sein Handy erst nach Antragstellung und eingeleitetem Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Wohnsitzes in Österreich gekauft und angemeldet hat und er keine Belege vorweisen konnte, dass er die Wochenenden in Österreich verbringt, dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, zumindest einmal wöchentlich, nach Ungarn zurückgekehrt ist. Für diese Annahme sprechen weiters die Umstände, dass - ausgehend von seinem (ehemaligen) Arbeitsort beim XXXX in XXXX - die tägliche Fahrzeit (einfache Fahrt) vom ungarischen Wohnort XXXX zum Arbeitsort nur um 15 Minuten länger gedauert hätte als wenn der Beschwerdeführer von XXXX zum Arbeitsort gefahren wäre. Ausgehend von einem Arbeitsort in XXXX, wie vom Beschwerdeführer nun im Vorlageantrag ausgeführt, hätte sich die tägliche Reisezeit für eine einfache Fahrt ebenfalls um 15 Minuten verlängert, wenn er von seinem ungarischen Wohnsitz zum Beschäftigungsort gefahren wäre.
Der belangten Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch insofern zu folgen, als die vorgelegte Schulbesuchsbestätigung der Waldorfschule im XXXX betreffend seinen 11-jährigen Sohn am Ergebnis, wonach eine tatsächliche Wohnsitzverlegung von XXXX nach XXXX nicht festgestellt werden könne, nichts ändert. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vorbringt, dass er gemeinsam mit seinem 11-jährigen Sohn in einem Gästezimmer einer stillgelegten Pension im Ausmaß von 25 m² lebe, ist zunächst anzumerken, dass eine durch die belangte Behörde durchgeführte Routenberechnung ergab, dass XXXX (Standort der Schule) vom behaupteten Wohnort XXXX 8 km entfernt liegt und dass die Distanz zwischen XXXXund XXXX, dem ungarischen Wohnsitz, 10 km beträgt. Unter Berücksichtigung der Ausübung einer Ganztagesbeschäftigung und einer täglichen Fahrt nach XXXX bzw. - wie nunmehr im Vorlageantrag angeführt - nach XXXX, wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den Sohn bei einem Daueraufenthalt in XXXX am Morgen vor dem Schulbesuch und am Nachmittag nach dem Schulende (auch wenn eine Nachmittagsbetreuung der Kinder in dieser Einrichtung vorgesehen wäre) entsprechend zu betreuen, diesen täglich zur Schule zu fahren und wieder abzuholen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein 11-jähriges Kind beim Vater, welcher in der Regel einer Ganztagesbeschäftigung nachgeht, in einem ehemaligen Pensionszimmer dauerhaft wohnhaft ist, da eine entsprechende Betreuung des minderjährigen Kindes nicht gewährleistet wäre.
Auch die durchgeführten Kontrollbesuche im Rahmen der Wohnsitzprüfung bestärken - wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - die Annahme, dass keine Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers von XXXX nach XXXX erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde bei den sieben durchgeführten Kontrollbesuchen, welche zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführt wurden, nur einmal, am 24.04.2014, angetroffen. Der minderjährige Sohn, der mit ihm in dem Zimmer der stillegelegten Pension leben soll, wurde nie angetroffen. Es ist daher der belangten Behörde in ihren Ausführungen zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es sich bei der Wohnmöglichkeit in XXXX um eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Übernachtungsmöglichkeit handelt, zumal - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - für die Bewohnung des Zimmers weder Miete noch Betriebskosten zu bezahlen seien. Darüber hinaus bestätigte der Unterkunftsgeber im Rahmen der Wohnsitzprüfung am 19.04.2014, dass der Beschwerdeführer nicht dauerhaft in XXXX aufhältig sei und dass dieser zumindest an den Wochenenden und auch bei den durchgeführten Kontrollbesuchen der Polizei in Ungarn aufhältig (gewesen) sei.
Auch der Umstand, dass die tägliche Fahrzeit (einfache Fahrt) vom ungarischen Wohnort XXXX zum ehemaligen Arbeitsort beim XXXX in XXXX bzw. - wie vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorgebracht - nach XXXX - nur um 15 Minuten länger gedauert hat, als wenn er von XXXX zum Arbeitsort gefahren wäre, bestärkt die Annahme, dass der Beschwerdeführer während jener Zeit seiner Beschäftigung beim XXXXals auch seiner nunmehrigen Beschäftigung bei der Firma XXXX, in XXXX wohnhaft und aufhältig war bzw. ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den Mittelpunkt seiner gesamten Interessen in Österreich zu haben, weil - wie mittlerweile auch von der Polizei bestätigt - sein Hauptwohnsitz in Österreich gelegen sei, ist - wie die belange Behörde bereits ausgeführt hat - zu entgegnen, dass die Bestimmung des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Mittelpunktes der Lebensinteressen keinesfalls ausschließlich anhand der Eintragungen im zentralen Melderegister vorzunehmen ist. Vielmehr sind die Antragsteller zum Wohnort als gewöhnlichen Aufenthaltsort zu befragen. Ein Hauptwohnsitz erfordert sowohl ein tatsächliches Moment, nämlich die Niederlassung an einem Ort, als auch ein psychisches Moment, nämlich die Absicht, am Ort der Niederlassung bis auf Weiteres einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu schaffen (s. dazu VwGH 26.5.1998, 97/07/0142; VfSlg. 9598/1982). Dadurch, dass an einem Ort bloß eine berufliche Tätigkeit verrichtet wird, wird daher noch kein solcher Wohnsitz begründet (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0932; VfSlg. 1994/1950; 9093/1981; s. hierzu näher, Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 3 Rz. 6). Auch "echte" Grenzgänger können einen gemeldeten Aufenthaltsort im Beschäftigungsstaat haben. Ein solcher Aufenthaltsort ist bei Grenzgängern nicht der Wohnort, sondern ein vorübergehender Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz) während der Beschäftigung. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ändert sich dadurch am Vorliegen der "echten" Grenzgängereigenschaften nichts.
Sowohl die belangte Behörde als auch die Polizei im Rahmen einer Wohnsitzprüfung hat den Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und hat ihn zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befragt. Es ist ihr in ihrer Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Zugrundelegung dieser Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden Tatsachen (in Ungarn lebende Ehefrau und minderjährige Tochter, Kauf und Anmeldung eines Autos und Handys erst nach Antragstellung und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich seines Wohnsitzes in Österreich, geringe Distanz des ungarischen Wohnsitzes zum Arbeitsplatz sowie zur Schule des minderjährigen Sohnes in Österreich) sowie dem Fehlen jeglicher Belege, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden in Österreich verbringt, vielmehr gab er selbst an, diese bei seinen Eltern in Ungarn zu verbringen, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bei seiner Kernfamilie in Ungarn hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"ARTIKEL III
Verfahren
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
(g) - (z) (...)"
"Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) (...)
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
3.6. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Die Verordnung Nr. 883/2004 der Europäischen Union regelt die Rechte von Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes. Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung (s. Erwägungsgrund 8).
Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt oder in ihn zurückkehrt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Grenzgänger Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Der Wohnstaat hat die Auslandszeiten in der Europäischen Union (Europäischen Wirtschaftsraum) auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden (vgl. Art. 61 Abs. 2 GVO).
Unter Zugrundelegung der - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer täglich bzw. zumindest wöchentlich während seiner Beschäftigung in Österreich nach Ungarn zurückgekehrt sei, ist ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. der Beschwerdeführer als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Ungarn zu bejahen war, zumal auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht abgeleitet werden kann, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht bei seiner Familie in Ungarn liegt (s. hierzu auch VwGH 29.01.2014, 2012/08/0283, der ein in den wesentlichen Punkten gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag).
Die belangte Behörde hat daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht verneint. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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