W216 2002654-1•BVwG W216 2002654-1
W216 2002654-1Federal Administrative CourtNov 11, 2014
Arbeitslosengeld, Bewerbung, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2002654-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom XXXX betreffend den Verlust des Arbeitslosengeldes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit 18.05.2013 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 30.10.2013 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Disponent und die Lehre als Speditionskaufmann abgeschlossen habe. Er habe die Konzessionsprüfung für das Transportgewerbe abgelegt und verfüge über gute EDV-Kenntnisse. Er suche eine Stelle als Disponent oder Fuhrparkleiter bzw. Speditionskaufmann in den Bezirken Mistelbach, Gänserndorf und in Wien im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Weiters wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, binnen sieben Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung an das AMS gebe.
Im Rahmen derselben persönlichen Vorsprache beim AMS am 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für ein Logistikunternehmen als Speditionskaufmann oder Bürokaufmann ausgefolgt. Diesem war zu entnehmen, dass das Anforderungsprofil den Lehrabschluss als Speditionskaufmann oder eine kaufmännische Ausbildung, langjährige Erfahrung in der Sachbearbeitung sowie EDV-Kenntnisse umfasse. Von Vorteil seien Erfahrungen mit einem ERP-System sowie der Besitz eines Führerscheins der Klasse B. Der Arbeitsort in Wien 12 sei öffentlich erreichbar. Das Mindestentgelt (auf Basis Vollzeitbeschäftigung) für die vorgesehene 38,5 Stundenwoche betrage € 2000,-- brutto pro Monat. Eine Überzahlung sei möglich. In der Stellenbeschreibung wurde weiters festgehalten, dass das AMS in 1100 Wien für das ausschreibende Unternehmen eine persönliche Vorauswahl treffe, die Dienstag und Donnerstag in der Zeit zwischen 9:00 und 11:00 Uhr beim AMS Laxenburger Straße stattfände.
2. Das AMS Laxenburger Straße meldete, dass sich der Beschwerdeführer bis 18.11.2013 nicht beworben habe.
3. Am 05.12.2013 wurde beim AMS eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Gegenstand der Verhandlung war die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Nach erfolgter Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG erhebe. Er gab weiters zu Protokoll, dass er Vermittlungsvorschläge eigentlich über eAMS erhalte. Er habe den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag zur Vorauswahl im AMS Laxenburger Straße persönlich bei seiner Vorsprache am 30.10.2013 erhalten und darauf vergessen. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer an, das erste Mal in seinem Leben länger arbeitslos zu sein und es sei schwer genug, dass er keine normale Beschäftigung finde. Dass im nunmehr unterstellt werde, dass er nicht arbeiten möchte, finde er nicht in Ordnung. Es sei knapp vor Weihnachten, er könne seine Miete nicht bezahlen und auch seine Gattin sei arbeitslos. Sein Familieneinkommen sei sehr gering; er komme gerade über die Runden.
4. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 18.11.2013 - 29.12.2013 verloren habe, weil die vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Speditionskaufmann nicht zustande gekommen sei, da sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass er am 30.10.2013 einen Termin beim AMS gehabt habe, bei dem die Möglichkeit des Besuches eines Business Englischkurses sowie einer Selbstständigkeit im Bereich Handel und eventuelle Förderungen besprochen worden seien. Am Ende des langen ausführlichen Gespräches sei ihm eine Betreuungsvereinbarung sowie ein Vermittlungsvorschlag, welchen er übersehen und auf den er sich nicht beworben habe, ausgehändigt worden. Zu seiner Rechtfertigung führe er aus, dass er bis zu diesem Zeitpunkt Vermittlungsvorschläge lediglich über sein eAMS-Konto erhalten und sich auch immer beworben habe. Der gegenständliche Vermittlungsvorschlag sei leider nicht im eAMS-Konto eingetragen und so habe er es leider übersehen, sich für die Vorauswahl zu bewerben.
6. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 04.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. Unter einem erstattete die belangte Behörde einen Vorlagebericht, in dem sie den maßgeblichen Sachverhalt darstellte.
7. Zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.04.2014 diesen Vorlagebericht des AMS dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme.
8. Mit Schreiben vom 17.04.2014 nahm der Beschwerdeführer hierzu schriftlich Stellung und führte im Wesentlichen erneut aus, dass er bis zu diesem Tag Vermittlungsvorschläge nur über sein eAMS-Konto erhalten und sich auch immer beworben habe. Der gegenständliche Vermittlungsvorschlag sei leider nicht im eAMS-Konto eingetragen. Da der Hauptfokus auf die elektronische Übermittlung ausgerichtet sei, habe er leider diese Schreiben übersehen. Er sei mittlerweile als Fuhrparkleiter angestellt und ersuche um Rücksichtnahme auf seine immer noch sehr angespannte finanzielle Situation als Alleinverdiener.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Mit dem Beschwerdeführer wurde am 30.10.2014 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, derzufolge der Beschwerdeführer, der über Berufserfahrung als Disponent und eine abgeschlossene Lehre als Speditionskaufmann verfüge, eine Stelle als Disponent oder Fuhrparkleiter bzw. Speditionskaufmann in den Bezirken Mistelbach, Gänserndorf und in Wien im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung suche. Weiters wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Stellenangeboten, die ihm das AMS übermittle, binnen sieben Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung an das AMS gebe.
Im Rahmen dieses persönlichen Gespräches beim AMS wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag als Speditionskaufmann oder Bürokaufmann für ein Logistikunternehmen ausgefolgt. In der Stellenbeschreibung wurde u.a. festgehalten, dass das AMS in 1100 Wien für das ausschreibende Unternehmen eine persönliche Vorauswahl treffe, die Dienstag und Donnerstag in der Zeit zwischen 9:00 und 11:00 Uhr beim AMS Laxenburger Straße stattfände.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf dieses Stellenangebot beworben hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab 18.11.2013, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführerin nicht auf das Stellenangebot beworben hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde nachweislich eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und er bestreitet nicht bzw. räumt selbst ein, den Vermittlungsvorschlag seitens des AMS am 30.10.2013 erhalten zu haben. Wie der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 05.12.2013 bzw. in seiner Beschwerde selbst festhält, habe er sich nicht beworben, weil er den ihm eigenhändig ausgefolgten Vermittlungsvorschlag übersehen/vergessen habe. Das "Übersehen" bzw. "Vergessen" kann jedoch nicht als berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG gewertet werden. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, dass er Vermittlungsvorschläge gewöhnlich nur über sein eAMS-Konto erhalte und sich für gewöhnlich bewerbe. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag im Rahmen eines - wie er selbst ausführt - langen ausführlichen Gespräches seitens seiner Betreuerin beim AMS persönlich ausgefolgt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation als Alleinverdiener um Nachsicht ersucht, ist auszuführen, dass dieser Umstand als Nachsichtgrund nicht berücksichtigt werden konnte, da ein Ausschluss nach § 10 AlVG mit einem finanziellen Verlust, worauf der Beschwerdeführer im Rahmen eines Termins beim AMS ausdrücklich hingewiesen wurde, verknüpft ist. Trotz seiner finanziell angespannten Situation hat sich der Beschwerdeführer, der über den Verlust des Leistungsanspruches im Falle der Nichtbewerbung auf die ihm seitens des AMS übermittelten Stellenangebote belehrt wurde, nicht auf ein ihm im Rahmen eines Gespräches mit einer Mitarbeiterin des AMS persönlich ausgefolgten Vermittlungsvorschlages beworben und damit hat er bewusst den Verlust des Leistungsanspruches in Kauf genommen. Ein Nachsichtgrund wie bspw. die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer GSVG-pflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(....)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes.
Der Beschwerdeführer bringt ausschließlich vor, er habe Vermittlungsvorschläge sonst nur über sein eAMS-Konto erhalten und sich auch immer beworben. Der gegenständliche Vermittlungsvorschlag sei leider nicht in seinem eAMS-Konto eingetragen. Da der Hauptfokus auf die elektronische Übermittlung ausgerichtet sei, habe er den Vermittlungsvorschlag übersehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm vom AMS am 30.10.2013 ein Vermittlungsvorschlag als Speditionskaufmann oder Bürokaufmann bei einem Logistikunternehmen, im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung, angeboten wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.
Die zugewiesene Beschäftigung hat den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Mit dem Unterlassen seiner Bewerbung für diese hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden, und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Ein "Übersehen" bzw. "Vergessen" kann nicht als wichtiger Grund gewertet werden.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen (nicht im eAMS-Konto eingetragener Vermittlungsvorschlag, "übersehen" bzw. "vergessen", angespannte finanzielle Situation) für das Unterlassen der Bewerbung um keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder dem AMS näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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