W162 2013412-1•BVwG W162 2013412-1
W162 2013412-1Federal Administrative CourtNov 11, 2014
Meldepflicht, Meldeverstoß, Notstandshilfe, Rückforderung, Studium
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die zwei Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wiener Neustadt vom 25.06.2014, XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 18.09.2014,
GZ.: RAG/05661/2014, RAG/ A05661/2014, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2008 (gültig erst ab 18.12.2008, aufgrund eines Restanspruchs auf Notstandshilfevorbezug bis 17.12.2008) einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin gab er an, sich in Ausbildung im "Coach Kurs ZIB" zu befinden. Mit seiner Unterschrift bestätigte er zur Kenntnis zu nehmen, dass alle Änderungen der Angaben auf dem Formular unverzüglich zu melden seien.
2. In der Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2009 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bekannt gegeben hatte, wahrscheinlich ab Oktober 2009 mit einem Studium zu beginnen (unter Ausgangssituation: "ab Okt. wahrscheinlich Studium").
3. In seinem Antrag vom 18.12.2009 (gültig für den 22.12.2009) verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs Lehrgang, Praktikum usw.) befinde.
4. Am 22.10.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, ab 20.10.2010 mit dem Studium begonnen zu haben.
5. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wurde vom 28.09.2009 bis zum 05.10.2009 eingestellt. In den entscheidungsrelevanten Zeiträumen vom 06.10.2009 bis zum 31.08.2010 und vom 01.09.2010 bis zum 14.10.2010 sowie am 19.10.2010 bezog er Notstandshilfe.
6. In seinem Antrag vom 07.04.2014 gab der Beschwerdeführer an, die Universität Wien, Diplomstudium Rechtswissenschaften, zu besuchen. Am 30.04.2014 teilte er niederschriftlich mit, seit 01.10.2009 ein Studium als ordentlicher Hörer zu absolvieren, wobei er das Studienblatt der Universität Wien vom 22.04.2014 vorlegte. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit Studienbeginn 01.10.2009 aufrecht gemeldet war. Dazu wurde er am 23.05.2014 niederschriftlich befragt, worauf der Beschwerdeführer ausführte, dass er zwar seit 01.10.2009 als ordentlicher Hörer an der Universität Wien gemeldet sei, jedoch sein Studium tatsächlich erst mit Sommersemester 2010 aktiv begonnen habe. Vor diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Übungen, Prüfungen oder Lehrveranstaltungen absolviert, abgesehen von einer Blockveranstaltung im Sommer 2009 (Latein-Nachweis).
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 05.04.2014 gemäß § 33 iVm
§§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2009 laufend studiere und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1
1. Satz AlVG (Anwartschaft) nicht erfülle.
8. Mit Bescheid vom 25.06.2014 der regionalen Geschäftsstelle des AMS 334-Wiener Neustadt wurde die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit ab dem 06.10.2009 gemäß § 33 iVm §§ 38, 24 Abs. 1 und 7 sowie § 12 Abs. 2 lit. f AlVG ausgesprochen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.10.2009 das Studium als ordentlicher Hörer an der Universität Wien begonnen habe.
9. Mit dem zweiten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS 334-Wiener Neustadt vom 25.06.2014 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 06.10.2009 bis zum 14.10.2010 und für den 19.10.2010 widerrufen und EUR 6.846,30 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe zur Rückzahlung vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer den Beginn seines Studiums als ordentlicher Hörer an der Universität Wien ab dem 01.10.2009 nicht gemeldet und somit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe.
10. In der gegen die zwei Bescheide vom 25.06.2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er im Zeitraum vom 06.10.2009 bis zum 01.03.2010, dies entspreche dem Wintersemester 2009/10, arbeitslos gewesen sei, da seines Erachtens keine Aufnahme des Studiums im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG vorgelegen sei. Es sei zwar richtig, dass er laut Studienblatt mit 01.10.2009 als ordentlicher Student an der Universität Wien gemeldet sei, jedoch habe er das Studium erst mit Sommersemester 2010 (Beginn März 2010) aktiv begonnen. Im Wintersemester 2009/10 habe lediglich ein Interesse bestanden, die Rechtsfakultät Wien kennen zu lernen und dies habe nach kurzer Zeit zu einem Abbruch geführt. Als Leistungsnachweis auf dem Sammelzeugnis befinde sich deshalb - im Gegensatz zum Sommersemester 2010 - die Teilnahme an einer einzigen Lehrveranstaltung, nämlich die Pflichtübung Romanistische Fundamente (Sachenrecht), die der Beschwerdeführer jedoch zum Kennenlernen besucht und nach kurzer Zeit abgebrochen habe. Ein Leistungsnachweis sei nur deshalb erfolgt, weil ein Überraschungstest im Oktober stattgefunden habe und diese Note zur Eintragung in das Sammelzeugnis geführt hätte. Er habe zudem eine Blockveranstaltung für den Lateinnachweis für Juristen absolviert, wies jedoch darauf hin, dass diese im September 2009, also vor seiner Immatrikulation am 01.10.2009, stattgefunden habe. Ausschließlich die Prüfung habe am 05.10.2009 stattgefunden. Im Zeitraum dieser Lehrveranstaltung sei er dem AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden bzw. hätte er über das AMS einen Englischkurs für Fortgeschrittene vom 17.08.2009 bis zum 25.09.2009 absolviert. Weiters habe er zum gegebenen Zeitpunkt keine Information darüber gehabt, als Student unberechtigt einen Leistungsbezug zu erhalten, vor allem, wenn er zwar formell immatrikuliert, jedoch tatsächlich arbeitssuchend gewesen sei und die laufenden Terminvereinbarungen und Bewerbungsprozesse wahrgenommen habe. Die Tatbestandselemente gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, wonach der Beschwerdeführer den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe, würden als zu Unrecht angenommen werden.
Der Beschwerdeführer selbst hätte die regionale Geschäftsstelle des AMS nach Beendigung seines Dienstverhältnisses im April 2014 bezüglich einer kurzzeitigen Überbrückung zur Sozialversicherung aufgesucht und von sich aus sein Studium und den Beginn des Studiums angegeben - wären ihm die Rechtsfolgen bekannt gewesen, sei eine solche Vorgangsweise "sonderbar". Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe im Dezember 2009 mit unrichtigen Angaben (konkret: "ich studiere: nein") ausgefüllt habe, würde sich nur dadurch erklären lassen, dass die Kennenlernphase des Studiums im Dezember 2009 schon längst beendet gewesen sei und der Fehler darauf beruhe, sich nicht zu exmatrikulieren. Im weiteren Verlauf seines Studiums, dies betreffe vor allem das Sommersemester 2010, deren Rückforderung des Leistungsbezuges der Beschwerdeführer gar nicht anfechten wolle, habe der Beschwerdeführer seiner Beraterin mitgeteilt, dass er studieren würde und es sei ihm hier ausschließlich mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer dies nicht in Vollzeit betreiben könne, weil das AMS dies nicht unterstützen würde.
Es würde sich aber ausschließlich ein Hinweis in der Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2009 hinsichtlich einer möglichen Studienaufnahme finden, sodass der Beschwerdeführer nichts beweisen könne. Aufgrund der angeführten Umstände für das Wintersemester 2009/10 ersuchte der Beschwerdeführer daher, für den Zeitraum vom 06.10.2009 bis zum 28.02.2010 von einer Rückforderung des Leistungsbezuges abzusehen, weil er erst im Sommersemester 2010 das Studium auch tatsächlich materiell begonnen habe. Der Leistungsbezug habe damals
EUR 559,86 monatlich und der Gesamtbetrag im oben genannten Zeitraum EUR 2.546,28 betragen. Der Beschwerdeführer ersuchte deshalb um Stattgabe seiner Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Sammelzeugnis der Universität Wien vom 22.05.2014 mit den Prüfungsdaten im Zeitraum vom 05.10.2009 (Lateinische Formellehre und Syntax) bis zum 28.06.2011
Anmeldungsbestätigung über die Pflichtübung "Romanistische Fundamente" in der Zeit vom 09.10.2009 bis zum 22.01.2010
Bestätigung des Universitätsprofessors XXXX vom 02.06.2014, wonach der Beschwerdeführer im Wintersemester 2009/10 in seiner Pflichtübung "Romanistische Fundamente" angemeldet gewesen war und außer an dem in der dritten oder vierten Woche abgehaltenen Überraschungstest in dieser Pflichtübung keine weiteren Leistungen erbracht hat, die Note im Sammelzeugnis wurde laut seiner Auskunft aufgrund dieser einen Arbeit vergeben
Anmeldungsbestätigung über die Veranstaltung "Einführung in Latein für Juristen" vom 01. bis 30.09 September 2009
Bestätigung vom 08.07.2014 über die Absolvierung des Modules "Englisch für Fortgeschrittene/Business English" vom 17.08.2009 bis 25.09.2009
11. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom 25.06.2014 hinsichtlich des Beschwerdeführers erließ das AMS 334-Wr. Neustadt als belangte Behörde am 18.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung,
GZ: RAG/05661/2014, RAG/ A05661/2014, mit der die Beschwerde vom 14.07.2014 gegen die zwei vorzitierten Bescheide der belangten Behörde vom 25.06.2014 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Dem Antrag, der Beschwerde vom 14.07.2014 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben (Spruchpunkt II.).
Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 06.10.2009 bis zum 14.10.2010 sowie am 19.10.2010 zu Unrecht Notstandshilfe bezogen habe. Im Antrag vom 10.12.2008 (gültig für 18.12.2008) habe der Beschwerdeführer angegeben, sich in der Ausbildung "Coach Kurs ZIB" zu befinden. Er habe mit seiner Unterschrift bestätigt und den Hinweis zur Kenntnis genommen, dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden seien.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2009 als ordentlicher Hörer der Universität Wien im Studienzweig der Rechtswissenschaften zugelassen worden sei. Unabhängig davon, ob er dieses Studium erst im Sommersemester 2010 aktiv betrieben habe, sei er bereits ab dem 01.10.2009 ordentlicher Schüler einer Hochschule. Dies gehe eindeutig aus dem vorliegenden Studienblatt der Universität Wien vom 22.04.2014 hervor, sodass § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ab dem 01.10.2009 zur Anwendung gelange, weil die Gesamtdauer dieser Ausbildung drei Monate überschreite. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2010 bekannt gegeben habe, mit 20.10.2010 ein Studium begonnen zu haben. Aus der Aktenlage gehe kein Hinweis hervor, dass der Beschwerdeführer dem AMS zuvor die Aufnahme eines Studiums gemeldet habe, sondern erst im Zuge der Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung am 07.04.2014 mitteilte, seit 01.10.2009 ordentlicher Hörer an der Universität Wien im Studium der Rechtswissenschaften zu sein. Dadurch habe er gegen seine Meldepflichten nach § 50 AlVG verstoßen. Er habe laut Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2009 lediglich seine Absicht mitgeteilt, im Oktober mit dem Studium beginnen zu wollen und habe auch in seinem Antrag vom 16.12.2009, welcher für den 22.12.2009 gelte, nicht angegeben, ordentlicher Hörer der Hochschule Wien zu sein. Das Risiko eines etwaigen Rechtsirrtums sei laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom Beschwerdeführer zu tragen. Zu seinem Vorbringen, nicht gewusst zu haben, als Student unberechtigt einen Leistungsbezug zu erhalten, vor allem, wenn der Beschwerdeführer zwar formell immatrikuliert, jedoch tatsächlich arbeitssuchend gewesen sei und die laufenden Terminvereinbarungen und Bewerbungsprozesse wahrgenommen habe, wurde ausgeführt, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, sich diesbezüglich beim AMS zu erkundigen - ein Umstand, der aus der Aktenlage jedoch nicht hervorgehe.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gegen die gesetzlich normierten Meldepflichten gemäß § 50 AlVG verstoßen. Durch diese Bestimmung werde der Leistungsbezieher verpflichtet, jeden Umstand, der auf das Ausmaß und das Fortbestehen der Leistung Einfluss haben könnte (so auch der Umstand, dass man ordentlicher Schüler einer Hochschule sei) unverzüglich, bzw. in manchen Fällen binnen einer Woche, zu melden. Ob die gemeldeten Umstände tatsächlich zu einer Leistungsänderung oder Einstellung führen, obliege der rechtlichen Beurteilung durch die regionale Geschäftsstelle. Der Beschwerdeführer erfülle daher den Rückforderungstatbestand des § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" und sei daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von EUR 6.846,30 zurückzuerstatten.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde abgelehnt, da beide Entscheidungen des AMS vom 25.06.2014 laut AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als sachlich und rechtlich erwiesen hätten, sodass seine diesbezügliche Beschwerde (im Falle eines Vorlageantrages) von Vornherein aussichtslos erscheine.
12. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht hält. Ausgeführt wurde, dass er in seiner Beschwerdeausführung hinsichtlich der "Betreuungsvereinbarung 04.06.2009" versehentlich "04.06.2014" angegeben habe. Er führte weiters aus, dass sich im Bescheid vom 18.09.2014 finde, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2010 mitgeteilt habe, ab 20.10.2010 mit dem Studium begonnen zu haben. Dies sei insofern falsch, da der Grund darin bestanden habe, dass er zu diesem Zeitpunkt das Wintersemester 2010/11 begonnen habe und er nicht mehr den vom AMS gebuchten Tschechischkurs (am Institut Ibis Acam Bildungs GmbH) zeitlich einhalten hätte können. Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Kurs "Go East" vom 06.09.2010 bis zum 19.10.2010 an der Ibis Acam mit dem Vermerk "abgebrochen", sowie eine mit 10.09.2010 datierte Bezugsbestätigung des AMS mit der Bezeichnung "Notstandshilfe-Schulung" in der Höhe von EUR 1.366,98 für den Zeitraum vom 06.09.2010 bis zum 20.12.2010.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 10.12.2008 (gültig ab 18.12.2008) einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und angegeben hatte, sich in Ausbildung "Coach Kurs ZIB" zu befinden.
Nachdem der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 28.09.2009 bis zum 05.10.2009 eingestellt war, hatte der Beschwerdeführer in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen vom 06.10.2009 bis zum 14.10.2010 sowie am 19.10.2010 zu Unrecht Notstandshilfe bezogen.
Der Beschwerdeführer war seit 01.10.2009 als ordentlicher Hörer der Universität Wien in dem Studienzweig der Rechtswissenschaften zugelassen worden. Der Beschwerdeführer war bereits ab dem 01.10.2009, dem Tag seiner Immatrikulation, ordentlicher Schüler einer Hochschule, deren Ausbildung die Dauer von drei Monaten überschreitet. Diese Feststellung ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Studienblatt der Universität Wien vom 22.04.2014 und den vorgelegten Anmeldungen zu Pflichtübungen.
Der Beschwerdeführer hatte am 22.10.2010 erstmals bekanntgegeben, dass er behaupteter Maßen seit 20.10.2010 ein Studium begonnen hatte. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer dem AMS zuvor die Aufnahme eines Studiums gemeldet hatte.
Aus dem Betreuungsvereinbarungsvertrag vom 04.06.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich seine Absicht mitgeteilt hatte, im Oktober 2009 mit dem Studium beginnen zu wollen. Aus seinem Antrag vom 16.12.2009, welcher für den 22.12.2009 gilt, ergibt sich, dass er darin ebenfalls nicht angegeben hatte, seit 01.10.2009 ordentlicher Hörer der Hochschule Wien zu sein.
Vom Beschwerdeführer wurde die Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde völlig zurecht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2009 als ordentlicher Hörer der Universität Wien im Studienzweig der Rechtswissenschaften zugelassen wurde. Unabhängig davon, ob er dieses Studium behaupteter Maßen erst im Sommersemester 2010 aktiv betrieben habe, war er ab dem 01.10.2009 ordentlicher Schüler einer Hochschule. Aus den Akten des AMS ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer erst am 22.10.2010 angegeben hatte, mit 20.10.2010 ein Studium begonnen zu haben. Aus der Aktenlage geht kein Hinweis hervor, dass der Beschwerdeführer dem AMS zuvor die Aufnahme eines Studiums gemeldet hatte. Erst im Zuge der Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung am 07.04.2014 hatte der Beschwerdeführer mittgeteilt, seit 01.10.2009 ordentlicher Hörer an der Universität im Studium der Rechtswissenschaften zu sein. Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten eindeutig gegen seine Meldepflichten nach § 50 AlVG, wonach er den Beginn einer derartigen Ausbildung, welche drei Monate übersteigt, unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen hätte, verstoßen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer laut Betreuungsvereinbarung vom 04.06.2009 lediglich seine Absicht mitgeteilt, im Oktober 2009 mit dem Studium beginnen zu wollen und hatte in der Folge jedoch auch in seinem Antrag vom 16.12.2009, welcher für den 22.12.2009 gilt, nicht angegeben, ordentlicher Hörer der Universität Wien zu sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen sei, vermochte in keiner Weise zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes zu führen. Aus § 50 AlVG ergibt sich eindeutig, dass der Leistungsbezieher verpflichtet ist, jeden Umstand, der auf das Ausmaß und das Fortbestehen der Leistung Einfluss haben könnte, unverzüglich zu melden. Ob die gemeldeten Umstände tatsächlich zu einer Leistungsänderung oder Einstellung führen, obliegt in der Folge der rechtlichen Beurteilung durch die regionale Geschäftsstelle, wie bereits im angefochtenen Bescheid vom 18.09.2014 völlig zurecht festgehalten wurde.
Es ist der belangten Behörde weiters auch nicht entgegenzutreten, wenn sie - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs - nachvollziehbar davon ausgeht, dass vom Beschwerdeführer die Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt wurde und auch keine weiteren berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe vorliegen. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten Behauptungen und Bestätigungen über vom AMS vermittelte Kurse, welche er im entscheidungsrelevanten Zeitraum absolviert hatte, führen zu keiner anderen Einschätzung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer gemäß lit. f in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
In den angefochtenen Bescheiden wird schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Immatrikulation am 01.10.2009 als ordentlicher Hörer der Universität Wien im Studienzweig der Rechtswissenschaften zugelassen worden war. Unabhängig davon, ob er dieses Studium - wie von ihm behauptet - erst im Sommersemester 2010 aktiv betrieben hatte, war er bereits ab dem 01.10.2009 ordentlicher Hörer einer Hochschule, deren Ausbildung die Dauer von drei Monaten überschreitet. Diese Feststellung ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Studienblatt der Universität Wien vom 22.04.2014. Der Beschwerdeführer hatte am 22.10.2010 erstmals bekanntgegeben, dass er seit 20.10.2010 ein Studium begonnen hatte. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme eines Studiums seit 01.10.2009 bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet hätte. Der Beschwerdeführer hatte deshalb in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen vom 06.10.2009 bis zum 14.10.2010 sowie am 19.10.2010 zu Unrecht Notstandshilfe bezogen. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 10.12.2008 (gültig ab 18.12.2008) einzig angegeben hatte, sich in Ausbildung "Coach Kurs ZIB" zu befinden. Aus dem Betreuungsvereinbarungsvertrag vom 04.06.2009 ergibt sich zudem, dass er lediglich seine Absicht mitgeteilt hatte, im Oktober 2009 mit dem Studium beginnen zu wollen ("ab Okt. wahrscheinlich Studium"). Aus seinem Antrag vom 16.12.2009, welcher für den 22.12.2009 gilt, ergibt sich, dass er darin ebenfalls nicht angegeben hatte, seit 01.10.2009 ordentlicher Hörer der Universität Wien zu sein.
In seiner gegen die zwei Bescheide vom 25.06.2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er im Zeitraum vom 06.10.2009 bis zum 01.03.2010, dies entspreche dem Wintersemester 2009/10, arbeitslos gewesen sei, weil seines Erachtens keine Aufnahme des Studiums im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer behauptete zudem, dass sich als Leistungsnachweis im Wintersemester 2009/10 auf seinem Studien-Sammelzeugnis deshalb - im Gegensatz zum Sommersemester 2010 - die Teilnahme an einer einzigen Lehrveranstaltung finde, nämlich die Pflichtübung Romanistische Fundamente (Sachenrecht), die der Beschwerdeführer jedoch nur zum Kennenlernen besucht und nach kurzer Zeit abgebrochen habe. Ein Leistungsnachweis sei in dieser Lehrveranstaltung nur deshalb erfolgt, weil ein Überraschungstest im Oktober stattgefunden habe und diese Note zur Eintragung in das Sammelzeugnis geführt hätte - dies wurde auch vom zuständigen Professor und Leiter der Lehrveranstaltung schriftlich bestätigt. Es sei laut Beschwerdeführer zwar richtig, dass er laut Studienblatt bereits seit 01.10.2009 als ordentlicher Student an der Universität Wien gemeldet sei, jedoch habe er das Studium erst mit Sommersemester 2010 (Beginn März 2010) aktiv begonnen. Die bloße Erklärung des Anspruchswerbers, im relevanten Zeitraum trotz aufrechter Inskription nicht "aktiv" studiert zu haben - wie im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 06.10.2009 bis zum 01.03.2010, dh. für das Wintersemester 2009/10, behauptet - ist jedoch nicht maßgeblich (vgl. VwGH 25.1.1994, 93/08/0269; VwGH 18.03.1997, 96/08/0162). Es würde sogar die Nichtinskription während eines Semester bei aufrechter Immatrikulation nichts an der Eigenschaft eines "ordentlichen Hörers" an einer Hochschule iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ändern (vgl. VwGH 18.03.1997, 96/08/0145).
Der Beschwerdeführer behauptete weiters, im Zeitraum der Lehrveranstaltung, die er im Wintersemester 2009/2010 im Zuge seines Studiums besucht hatte, dem AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden zu haben bzw. dass er über das AMS einen Englischkurs für Fortgeschrittene vom 17.08.2009 bis zum 25.09.2009 absolviert hatte, vermochte ebenfalls keine andere Einschätzung zu bewirken. Die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG besteht nämlich unabhängig davon, in welcher Intensität der Auszubildende seinem Studium nachgeht. Unter Studium iSd Bestimmung ist eine den Studierenden (ordentlichen Hörer) voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung zu verstehen, bei der im Allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in der Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Soweit die Vermutung nach § 12
Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer Hochschule bezieht, gilt sie nach dem Gesetzeswortlauf nur für "ordentliche Hörer", wie es der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum nachweislich war. Nur für diese Fälle gilt, dass schon die Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit bewirkt. Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. F AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Beschwerdeführer zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird - maßgebend ist die Ausbildung nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften. Es ist davon auszugehen, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (VwGH 19.12.2007, 2005/08/0090). Soweit die Ausbildung nach der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") als ordentlicher Hörer an einer Hochschule absolviert wird, hat der VwGH klargestellt, dass ein Studierender, der sich durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") meldet, dass er das gewählte Studium beginnen bzw. fortsetzen werde, bis zur wirksamen Dokumentation der Beendigung in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) auch dann nicht als arbeitslos gilt, wenn im Studium Fernstudieneinheiten im Sinne des § 53 UG festgelegt wurden (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0148; 25.04.2007, 2006/08/0217; VwGH 04.07.2007, 2007/08/0092). Es kommt auch zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an (VwGH 02.04.2004, 2001/08/0163) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 12, Rz 325ff). Auch eine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0315).
Der Beschwerdeführer hatte dem AMS im gegenständlichen Fall nicht unverzüglich gemeldet, dass er ab dem 01.10.2009 ordentlicher Hörer einer Universität war, wobei die Ausbildung die entscheidungserhebliche Dauer von drei Monaten überschritten hatte. Deshalb ist das Arbeitslosengeld (im gegenständlichen Fall die Notstandshilfe) vom Beschwerdeführer wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen für diese Zeiträume gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückzufordern.
Der Beschwerdeführer konnte den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der vorzitierten Zeiträume nicht in substantiierter Weise entgegentreten.
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig (§ 24 Abs 2 AlVG).
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (im gegenständlichen Fall: Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1 erster Satz AlVG). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611).
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist verpflichtet, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (im gegenständlichen Fall: Notstandshilfe) bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen (§ 50 Abs. 2 AlVG). Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (VwGH 19. September 2007, 2006/08/0315).
Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (im gegenständlichen Fall: Notstandshilfe) nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 8.5.1987, 86/08/0069; VwGH 12.2.1988, 87/08/0090; VwGH 13.10.1988, 88/08/0226; VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er hinsichtlich der unverzüglichen Anzeige seines Studiums einem Rechtsirrtum unterlegen sei, vermochte in keiner Weise zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes zu führen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, nicht gegen seine Meldeverpflichtung verstoßen zu haben, ist vorzuhalten, dass er dem AMS zwar bereits im Jahr 2008 seine Absicht zur Aufnahme eines Studiums mitgeteilt hatte, diese vage Absichtserklärung jedoch keinerlei konkrete Angaben im Sinne einer Anzeige gem. § 50 Abs. 1 AlVG darstellen kann. Auch in seinem Antrag vom 16.12.2009 (gültig für 22.12.2009) meldete er nicht, als ordentlicher Hörer an einer Universität gemeldet zu sein.
Zur in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung von Antragstellern hinsichtlich der Angabe maßgeblicher Tatsachen gilt, dass im Sinne dieser Bestimmung der Rückforderungstatbestand betreffend "unwahrer Angaben" jedenfalls dann vorliegt, wenn die Behörde in ihrem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt, und diese unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. In diesem Zusammenhang ist das Risiko eines Rechtsirrtums, wenn der Antragsteller meint, nicht alles vollständig beantworten zu müssen, vom ihm selbst zu tragen. Maßgeblich im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG ist einzig und allein, ob dem AMS der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular bzw. durch Vorlage von Bestätigungen und dergleichen richtig und vollständig mitgeteilt wurde. Dies liegt im konkreten Fall vor, und es hat der Beschwerdeführer bei Antragstellung sowie bei Gesprächen mit dem AMS verabsäumt, Angaben zur Aufnahme seines Studiums zu machen.
Der Beschwerdeführer gab erst am 20.10.2010 an, mit dem Studium begonnen zu haben. Aus der Aktenlage ergibt sich keinerlei Hinweis hinsichtlich einer Meldung zu einem früheren Zeitpunkt. In Zuge eines Antrags am 07.04.2014 teilte er mit, seit 01.10.2009 als ordentlicher Hörer an der Universität Wien gemeldet zu sein. Dadurch verstieß der Beschwerdeführer gegen seine Meldepflichten gem. § 50 AlVG.
Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig. (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0153).
Arbeitslosigkeit lag somit gemäß § 12 Abs. 1 und 3 AlVG im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht vor.
In der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2014 wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, dass im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer nicht die Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt wurde. Mangels Arbeitslosigkeit war daher im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f iVm § 12 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 AlVG zu Recht ab dem 01.10.2009 einzustellen. Des Weiteren war die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 ABs. 2 AlVG für die Zeit vom 06.10.2009 bis zum 14.10.2010 und für den 19.10.2010 zu widerrufen. Aus diesem Widerruf resultiert, wie in den angefochtenen Bescheiden zurecht festgestellt, ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten Behauptungen und Bestätigungen über vom AMS vermittelte Kurse, welche er im entscheidungsrelevanten Zeitraum absolviert hatte, vermochten keine andere Einschätzung herbeizuführen.
Somit war hinsichtlich der im Spruch angeführten Zeiträume die Zuerkennung der Notstandshilfe hinsichtlich des Beschwerdeführers zu widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages an Notstandshilfe zu verpflichten.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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