BVwG W162 2011794-1

W162 2011794-1Federal Administrative CourtNov 11, 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Beschäftigung, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Rückforderung

Full text

BVwG W162 2011794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W162.2011794.1.00

Spruch

W162 2011794-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien Hauffgasse, vom 04.07.2014, VN 4987 27 08 82, und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 13.08.2014,

GZ.: 2014-0566-9-001446, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 1. Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 16.01.2014 bis zum 12.02.2014 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 28,29 täglich.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2014 um 12:10 Uhr bei einer amtlichen Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse/Abteilung Beitragsprüfung hinter der Theke eines namentlich bekannten Pizza-Imbisses in 1160 Wien arbeitend und telefonierend angetroffen. Er war beim Zusammenstellen von Speisen und Getränken für eine telefonische Bestellung tätig gewesen und es war bereits ein weißes Sackerl zum Teil mit Waren befüllt worden, als der Beschwerdeführer angetroffen wurde. Seine private Kleidung hatte er in einem hinteren Raum abgelegt, welcher nur bei der Theke hindurch erreichbar war.

Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung als vollversicherter Arbeiter bzw. Hilfskraft beim namentlich bekannten Dienstgeber des Pizza-Imbisses wurde am 12.02.2014 seitens der Organe der Wiener Gebietskrankenkasse sofort vor Ort erstellt und vom ebenfalls anwesenden Dienstgeber anerkannt sowie bestätigt.

Am 13.02.2014 hatte der Beschwerdeführer einen Termin beim AMS, er erstattete dabei jedoch keine Meldung über seine Tätigkeit in der Pizzeria.

Das AMS erfuhr von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erst aufgrund einer Mitteilung der Gebietskrankenkasse vom 08.05.2014. Eine rechtzeitige Meldung der Beschäftigung durch den Beschwerdeführer scheint beim AMS nicht auf.

Der Beschwerdeführer gab am 27.05.2014 vor der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien Hauffgasse an, dass er am 12.02.2014 in den Pizza-Imbiss gegangen wäre, weil er mit seinem ehemaligen Chef über eine Wiederanstellung sprechen hätte wollen. Da sehr viel los gewesen wäre, hätte ihn der Chef gebeten auszuhelfen. Nach zehn Minuten sei der Beschwerdeführer dabei von Kontrolleuren der Gebietskrankenkasse betreten worden. Diese hätten den Beschwerdeführer darüber informiert, dass sie den Vorfall dem AMS melden würden. Daher hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bei seinem Termin am nächsten Tag, am 13.02.2014, nichts davon erwähnt, was ein Fehler gewesen wäre. Danach hätte er dort nicht mehr gearbeitet, außer vielleicht manchmal als Aushilfe. Dies hätte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, weil er nicht gewusst hätte, dass er dies melden hätte müssen bzw. geglaubt hätte, dass eine geringfügige Beschäftigung kein Problem darstelle.

2. Mit Bescheiden des AMS Wien Hauffgasse vom 04.07.2014 wurde der Arbeitslosenbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 15.01.2014 bis zum 12.02.2014 widerrufen und der zu Unrecht bezogene Betrag von insgesamt EUR 829,11 rückgefordert. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2014 im Rahmen einer amtlichen Erhebung bei der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in einem Pizza-Imbiss, die der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle nicht angezeigt hatte, betreten worden sei bzw. dort beschäftigt gewesen sei.

3. Gegen die Bescheide des AMS vom 04.07.2014 hatte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst eingewandt, dass er vom 15.01.2014 bis zum 11.02.2014 nur geringfügig, und am 12.02.2014 gar nicht gearbeitet habe.

4. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien Hauffgasse, vom 13.08.2014 wurden aufgrund der Beschwerde vom 28.07.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 04.07.2014 betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 15.01.2014 bis zum 12.02.2014 gemäß § 24 Abs. 2 sowie Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von insgesamt EUR 829,11 gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AlVG diese im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass unter Spruchpunkt I. gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 16.01.2014 bis 12.02.2014 widerrufen wurde (Spruchteil 1.). Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG wurde das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.01.2014 bis zum 12.02.2014 in Höhe von insgesamt EUR 800,52 rückgefordert (Spruchteil 2.). Die noch offene Rückforderungssumme in Höhe von 322,32 EUR wurde mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung sei der noch offene Restbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden gemäß

§ 56 Abs. 3 AlVG abgewiesen (Spruchpunkt II.)

Festgehalten wurde im Wesentlichen, dass auf allen bundeseinheitlichen Anträgen, die der Beschwerdeführer zur Beantragung seiner Ansprüche jeweils eigenhändig unterschrieben und beim AMS gestellt hatte, dezidiert durch das Wort "Wichtig" darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitzuteilen. Der Beschwerdeführer selbst habe gegenüber dem AMS angegeben, die (Aushilfs)Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer habe im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 16.01.2014 bis zum 12.02.2014 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 28,29 täglich bezogen. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf den Leistungsakt der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Mitteilung und schriftliche Sachverhaltsdarstellung der Wiener Gebietskrankenkasse, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS und dem Beschwerdevorbringen gründen.

Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 25 Abs. 2 AlVG für den Fall, dass ein Arbeitsloser bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe, die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde. Das Arbeitslosengeld sei in einem solchen Fall für zumindest vier Wochen (das sind 28 Tagen) zurückzufordern. Dies bedeute, dass bei einem Arbeitslosen, der - wie im Fall des Beschwerdeführers von Organen der Gebietskrankenkasse - bei der Verrichtung einer Tätigkeit betreten werde, sofern diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet worden sei, in jedem Fall davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde. Der Beweis einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze sei nicht zulässig. Unerheblich sei daher, ob der Beschwerdeführer - wie seinem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist - der Ansicht gewesen sei, dass er nur aushilfsweise bzw. nur geringfügig gearbeitet habe. Das Gesetz normiere für einen solchen Fall, dass der Arbeitslose das Arbeitslosengeld für mindestens vier Wochen zurückzuzahlen habe.

Der Beschwerdeführer sei am 12.02.2014 bei einer amtlichen Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse/Abteilung Beitragsprüfung hinter der Theke eines Pizza-Imbisses arbeitend und telefonierend angetroffen worden. Arbeitsleistungen von Personen im Gastgewerbe würden der allgemeinen Lebenserfahrung nach grundsätzlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden, sodass unzweifelhaft von einer dienstnehmerhaften Beschäftigung bei dem Pizza-Imbiss, d.h. von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne, auszugehen sei. Ein Arbeitsloser sei verpflichtet, dem AMS jede Beschäftigung unverzüglich zu melden; unabhängig davon, ob er die Auffassung vertrete, das Dienstverhältnis sei geringfügig entlohnt. Es sei in der Folge Aufgabe des AMS zu beurteilen, ob die Beschäftigung geeignet sei, den Leistungsbezug zu beeinflussen. Über diese Meldeverpflichtung sei der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anträge in Kenntnis gesetzt worden und er habe diese Verpflichtung auch durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Eine rechtzeitige Meldung dieser Tätigkeit seitens des Beschwerdeführers sei in den zu seiner Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen und in dem zu seiner Person geführten Papierakt des AMS nicht ersichtlich und von ihm auch nicht behauptet worden. Aufgrund des Erhebungsergebnisses bestehe kein Zweifel daran, dass der Tatbestand des § 25 Abs. 2 erfüllt worden sei. Nachdem die Betretung am 12.02.2014 erfolgt sei, sei ab diesem Tag der Anspruch auf Arbeitslosengeld für vier Wochen gemäß § 24 Abs. 1 einzustellen bzw. gemäß § 24 Abs. 2 zu widerrufen gewesen. Ein bereits ausbezahlter Bezug während dieses Zeitraumes sei gemäß § 25 Abs. 2 zurückzufordern. Das Arbeitslosengeld sei für den vierwöchigen Zeitraum vom 16.01.2014 bis zum 12.02.2014 in der Höhe von insgesamt EUR 800,52 (EUR 28,59 x 28 Tagen) zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen. Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei keine Folge gegeben worden, da die Beschwerde des Beschwerdeführers aussichtslos erscheine und zudem dem AMS aktuelle im Bescheid aufgelistete Exekutionen aufscheinen würden, sodass auch begründete Zweifel an der Einbringlichkeit der Rückforderung bestünden.

5. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde, welche in Form eines Formularvordruckes mit handschriftlichen Anmerkungen erstattet wurde und als Vorlageantrag zu werten war, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung unrichtig sei, da der Beschwerdeführer keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt habe bzw. durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe bzw. die Leistung nicht in gesetzlicher Höhe ausbezahlt erhalten habe, weil er ab 16.01.2014 bis 12.02.2014 nicht in der Firma gewesen sei und nicht dort gearbeitet habe. Erst von 13.02.2014 bis 30.04.2014 habe er geringfügig gearbeitet. Bei der Kontrolle durch die Wiener Gebietskrankenkasse am 12.02.2014 sei er nur für einen Tag angemeldet worden. Darüber hinaus sei er von den Mitarbeitern dahingehend informiert worden, dass er an diesem Tag kein Arbeitslosengeld bekomme - nicht länger.

Begehrt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufheben möge, beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld beziehende Beschwerdeführer wurde am 12.02.2014 um 12:10 Uhr bei einer amtlichen Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse/Abteilung Beitragsprüfung hinter der Theke eines namentlich bekannten Pizza-Imbisses in 1160 Wien arbeitend angetroffen. Es handelte sich somit um eine Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, die er nicht gemeldet hat.

Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung als vollversicherter Arbeiter bzw. Hilfskraft beim Dienstgeber des Pizza-Imbisses wurde am 12.02.2014 seitens der Organe der Wiener Gebietskrankenkasse sofort vor Ort vorgenommen und vom ebenfalls anwesenden Dienstgeber anerkannt sowie bestätigt.

Das AMS hatte von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erst aufgrund einer Mitteilung der Gebietskrankenkasse vom 08.05.2014 erfahren.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Der zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld beziehende Beschwerdeführer wurde am 12.02.2014 um 12:10 Uhr bei einer amtlichen Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse/Abteilung Beitragsprüfung hinter der Theke eines namentlich bekannten Pizza-Imbisses in 1160 Wien arbeitend angetroffen, die er nicht gemeldet hatte und auch nicht bei seinem am nächsten Tag stattfindenden Termin beim AMS angegeben hatte.

Das AMS hatte von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erst aufgrund einer Mitteilung der Gebietskrankenkasse vom 08.05.2014 erfahren. Eine rechtzeitige Meldung der Beschäftigung durch den Beschwerdeführer scheint beim AMS nicht auf.

Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers für die unterbliebene Meldung seiner Tätigkeit sind als völlig widersprüchlich und unglaubwürdig zu werten, sein diesbezügliches Vorbringen war demnach als unglaubwürdig einzustufen.

Der Beschwerdeführer hatte beispielsweise am 27.05.2014 vor der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien Hauffgasse, angegeben, dass die Kontrolleure der Gebietskrankenkasse, von denen er betreten worden war, den Beschwerdeführer darüber informiert hätten, dass sie den Vorfall dem AMS melden würden, daher hätte der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bei seinem Termin am 13.02.2014 nichts davon erwähnt. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass sein Verhalten ein Fehler gewesen wäre und er danach lediglich aushilfsweise in der Pizzeria tätig gewesen wäre. Dies hätte der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet, da er nicht gewusst hätte, dass er dies melden hätte müsse bzw. geglaubt hätte, dass eine geringfügige Beschäftigung kein Problem wäre. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, ist diesbezüglich klar darauf zu verweisen, dass auf allen bundeseinheitlichen Anträgen, die der Beschwerdeführer zur Beantragung seiner Ansprüche jeweils eigenhändig unterschrieben beim AMS gestellt hatte, dezidiert durch das Wort "Wichtig" darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort zu melden. Die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach ihm die Kontrolleure der Gebietskrankenkasse, von denen er betreten worden war, die Meldung des Vorfalls beim AMS zugesichert hätten, ist in keiner Weise nachvollziehbar und glaubhaft.

Überdies ist hinsichtlich dieser Behauptung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesem unglaubwürdigen Rechtfertigungsversuch keine andere Einschätzung bewirken kann, da es bei der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, nicht ankommt. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses - unerwartet - unterlässt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0112, und vom 18.02.2004, Zl. 2002/08/0137).

Nachdem mit den zwei Bescheiden der belangten Behörde vom 04.07.2014 der Arbeitslosenbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 15.01.2014 bis zum 12.02.2014 widerrufen und der zu Unrecht bezogene Betrag zurückgefordert wurde, hatte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf den Zeitraum eingewandt, dass er vom 15.01.2014 bis zum 11.02.2014 nur geringfügig und am 12.02.2014 - dem Tag der Betretung bei der Arbeitstätigkeit in der Pizzeria durch die Kontrolleure - gar nicht gearbeitet habe.

Im gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wurde in den handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im klaren Widerspruch zu den Ausführungen in seiner Beschwerde gegen die Bescheide vom 04.07.2014 ausgeführt, er sei "ab 16.01.2014 bis 12.02.2014 in die Firma gar nicht gewesen und nicht gearbeitet. Erst ab 13.02.2014 als Geringfuegig bis 30.04.2014 gearbeitet..." [sic]

Er behauptete weiters, dass er von den Kontrolleuren am 12.02.2014 lediglich darüber informiert worden sei, für einen Tag kein Arbeitslosengeld zu erhalten.

Abermals ist der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er am 12.02.2014 gar nicht in der Pizzeria tätig gewesen sei, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag um 12:10 Uhr bei einer amtlichen Kontrolle durch Organe der Wiener Gebietskrankenkasse/Abteilung Beitragsprüfung hinter der Theke des Pizza-Imbisses in 1160 Wien arbeitend und telefonierend angetroffen wurde.

Aufgrund der völlig widersprüchlichen und unglaubwürdigen Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers für die unterbliebene Meldung seiner Tätigkeit konnte dieser den Feststellungen der belangten Behörde nicht in substantiierter Weise entgegentreten.

Sämtliche Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Leistungsakt der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Mitteilung und schriftliche Sachverhaltsdarstellung der Wiener Gebietskrankenkasse, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS und den Eingaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

zum Spruchteil A

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Laut § 50 Abs 1 1. Satz AlVG besteht für denjenigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß

§ 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfüllt sind.

Wird ein Empfänger von Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 2 AlVG bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe - insbesondere Organe von Behörden, Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane - betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50 AlVG), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird. Die Notstandshilfe ist dann für zumindest vier Wochen zurückzufordern.

Es kommt bei der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, nicht an. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses - unerwartet - unterlässt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0112, und vom 18.02.2004, Zl. 2002/08/0137). Ein Verschulden des Beschwerdeführers an einer möglicherweise verspäteten Meldung kann beispielsweise auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass dieser sich auf die Meldung durch seine Dienstgeberin verlassen hat (vgl. VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/08/0160; 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. G 78/99 u.a., Slg.Nr. 15.850, zu § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der in § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG angeordnete begrenzte Anspruchsverlust eine leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es werde nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat (vgl. VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Auch wenn dies in der Beschwerde nicht aufgegriffen wurde, sei vollständigkeitshalber zur "Unverzüglichkeit" der Meldung erwähnt, dass dieser Begriff - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 50 Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des § 121 dBGB; so - zu § 8 Abs. 2 ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 § 8 ZustG Rz

  1. bzw. "ohne unnötigen Aufschub" (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 ZustG E 22) zu verstehen ist (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141).

Aufgrund der völlig widersprüchlichen und unglaubwürdigen Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers für die unterbliebene Meldung seiner Tätigkeit konnte dieser den Feststellungen der belangten Behörde - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht in substantiierter Weise entgegentreten.

Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt somit für gegenständlichen Fall die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass die Entlohnung eines Arbeitslosen, der bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hatte, über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das Arbeitslosengeld ist in einem derartigen Fall für zumindest vier Wochen (28 Tage) zurückzufordern.

Da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Rückzahlungsverpflichtung bejaht hat, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Dies entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht.

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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