G307 2013274-1•BVwG G307 2013274-1
G307 2013274-1Federal Administrative CourtNov 11, 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
G307 2013274-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,
StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014, Zahl 821848704-140016195, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid a u f g
e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
z u r ü c k v e r w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 29.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den gegenständlichen (insgesamt zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Befragung in der Polizeiinspektion XXXX gab die BF zu ihren Fluchtgründen an, ihr Ehemann habe vor etwa
7 Monaten eine zweite Frau nach Hause geholt und der BF die Bedingung gestellt, sie könne nur dann bleiben, wenn sie sich um die Kinder kümmere. Seitdem lebe sie als Untermieterin in ihrem Haus und habe beschlossen, den Kosovo zu verlassen.
In der Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, am 02.10.2014 gab die BF an, sie habe ihren Mann im Alter von 14 Jahren kennengelernt. Er sei Albaner und sie Goranerin. Nach der Eheschließung habe sie erfahren, dass ihr Mann Drogen konsumiere und dem Automatenspiel verfallen sei. Er habe sie misshandelt und geschlagen. Das gleiche habe er mit den Kindern gemacht. Letztendlich habe er eine Frau zu sich nach Hause geholt, die in der Zwischenzeit schwanger geworden sei. Die BF habe das Haus dann verlassen, die Kinder aber nicht mitnehmen dürfen. Sie habe sich dann nach XXXX begeben und Arbeit gefunden. Ihr Mann habe sie dort aufgesucht und an den Haaren gezerrt, sie blamiert und habe sie dadurch ihren Arbeitsplatz verloren. Er habe ihr gedroht, sie überall zu finden und umzubringen. Der BF habe ihr auch zwei Mal die Hand gebrochen und am Rücken geschlagen. Die Polizei habe sie nicht aufsuchen dürfen, weil der Vater des BF bei der Polizei gearbeitet habe. Sie hätte mit dem Ehemann und den Schwiegereltern zusammengelebt. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich an eine andere Dienststelle oder Oberbehörde der Polizei zu wenden, weil sie Goranerin sei, alle anderen jedoch Albaner.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schtutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, die von der BF für das Verlassen des Heimatlandes angegebenen Gründe seien nicht glaubhaft gewesen. Die BF habe ihr Vorbringen auf das Aufstellen bloß höchst vager und abstrakter, sowie widersprüchlicher Behauptungen beschränkt. Sie habe angegeben, gegen den Willen ihrer Eltern mit 14 Jahren die Ehe mit einem Albaner geschlossen, ferner Probleme mit ihrem Ehemann gehabt zu haben, welcher vor etwa 7 Monaten eine zweite Frau nach Hause geholt habe, ohne dazu sowie rund um die beteiligten Personen nähere und substantiierte Angaben zu machen. In der Einvernahme vor dem BFA habe sich die BF äußerst vage dahingehend geäußert, als sie erst später erfahren habe, ihr Gatte nehme Drogen, Alkohol und sei automatenspielsüchtig. In XXXX hätte die BF Arbeit gefunden, dort hätte sie ihr Mann bedroht, an den Haaren gezogen und blamiert, sodass sie ihren Arbeitsplatz verloren hätte. Die BF habe einerseits lapidar ihre schwierige Situation innerhalb der Familie aufgrund der Ehe behauptet, davon gesprochen, dass ihr Gatte ein Tyrann gewesen sei, sie und die Kinder geschlagen hätte, diesen Aussagen widersprechend jedoch keinerlei konkrete Vorfallsereignisse des Gatten in Bezug auf sein Verhalten sowie die erlittenen Verletzungen am Körper genannt. Wäre die BF tatsächlich Oper von Übergriffen geworden, so hätte sie derartige Übergriffe bereits bei ihrer eigenen Darstellung der Fluchtgründe anläßlich der Asylantragstellung geschildert. Die Schilderungen der BF zeigen, dass sie einen völlig abstrakten Sachverhalt behauptet. Auf die Aufforderung hin, über alle Einzelheiten und Nebensächlichkeiten von Flucht auslösenden Vorfällen zu berichten, habe die BF bloß angegeben, es habe alles begonnen, als die mit dem ersten Kind im neunten Monat schwanger gewesen sei. Diese Art der Darstellung der Fluchtgründe zeige, dass sie bloß Behauptungen aufstelle und bezüglich dieser überhaupt keinerlei Details genannt habe. Es sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen der BF eine gedankliche Konstruktion darstelle.
In einer Gesamtschau betrachtet gelange die erkennende Behörde daher zu dem Ergebnis, dass der behauptete Sachverhalt nicht den Tatsachen entspräche. Selbst im auszuschließenden Fall der Glaubhaftigkeit der BF-Angaben handelte es sich um Übergriffe durch Private, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Kosovo bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden.
2. Mit dem beim BFA mittels Fax am 16.10.2014 eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zukomme sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG (gemeint wohl: BFA-VG) auf Dauer unzulässig sei, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG vorlägen und der BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sei, sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG vorlägen und daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG zu erteilen sei, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen, weil eine Abschiebung der BF in den Kosovo eine Verletzung ihrer geschützten Grundrechte gemäß Art 3 EMRK bedeuten würde.
Inhaltlich wurde ausgeführt, die BF habe alle ihr bekannten und notwendigen Details des Fluchtvorbringens entsprechend der Fragestellungen der zur Entscheidung berufenen Organwalterin angegeben. Wesentliche Lücken seien deren Vorbringen nicht zu entnehmen. Das BFA verkenne im vorliegenden Fall, dass es seine Aufgabe sei, den konkreten Sachverhalt zu ermitteln und die BF gegebenenfalls dazu anzuleiten, weitere relevante Angaben ihr Fluchtvorbringen betreffend zu tätigen. So sei die BF beispielsweise nie nach einem konkreten gewalttätigen Übergriff ihres Ehemannes gefragt worden. Dieser habe einmal so massiv auf sie eingeschlagen und ihr einen Aschenbecher ins Gesicht geschleudert, dass ihr Augapfel verletzt worden sei. Die Behörde habe den in § 18 Abs. 1 AsylG sowie § 37 AVG normierten Anforderungen nicht genügt und sei das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und größtenteils für den Fall der BF nicht relevant. Darin fände keine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der BF statt, lediglich würden Textbausteine zu unterschiedlichen Themenblöcken aneinandergereiht. Hätte die belangte Behörde aktuelles Berichtsmaterial berücksichtigt, hätte sie feststellen müssen, dass die Angaben der BF glaubwürdig und plausibel seien. In weiterer Folge wurde auf den Human-Rights-Bericht zum Kosovo vom 27.02.2014 und den USDOS-Bericht vom Februar 2014 verwiesen. Gerade Misshandlungen, die innerhalb von Ehen stattfänden, würden nicht explizit strafrechtlich geahndet und gäbe es auch keinen ausreichenden Schutz für die Betroffenen. Was den Schutz der BF aufgrund der Verfolgung durch ihren Ehemann und die damit einhergehende korrekte Strafverfolgung betreffe, verwiesen die Berichte des BFA selbst auf erhebliche Defizite, unfaire Gerichtsverfahren und das sehr hohe Korruptionsniveau im Kosovo. Die belangte Behörde habe den Antrag der BF abgewiesen, weil sie diese als unglaubwürdig einstufe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Im gegenständlichen Fall sei der Behörde eine antizipative Beweiswürdigung vorzuwerfen. Noch vor Schluss des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde in der Befragung am 29.09.2014 festgestellt, dass die BF ihre Fluchtgründe nicht hätte glaubhaft machen können. Dabei werde vernachlässigt, dass die BF als junge Frau, die erstmals vor offiziellen Behörden über ihre erlittenen Misshandlungen zu erzählen begonnen habe, eine gewisse Scheu bzw. Hemmungen gehabt hätte, zu sehr ins Detail zu gehen und es ihr nicht leicht gefallen sei, über die massiven gewalttätigen Ereignisse innerhalb der Familie zu berichten. Zum vermeintlichen Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes, in welchem der Ehemann der BF eine neue Frau mit nach Hause gebracht hätte und die BF die eheliche Wohnung verlassen hätte, sei anzuführen, dass beides etwa vor 7 bis 8 Monaten stattgefunden habe. Der Ehemann habe der BF angeboten, weiterhin bei ihm zu wohnen, um sich um die Kinder zu kümmern, was sie aber abgelehnt hätte. Ein grober Widerspruch lasse sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen, lediglich kleinere Ungereimtheiten betreffend den genauen Zeitpunkt der Vorfälle. Es sei richtig, dass die BF ihr Fluchtvorbringen vor allem auf private Probleme mit ihrem Ehemann beziehe, jedoch sei in ihrem Fall die besondere Situation als Frau und Angehörige der Minderheit der Goranci, die mit einem Albaner verheiratet sei, zu berücksichtigen. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde komme dem Vorbringen der BF sehr wohl Asylrelevanz zu, weil sie als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen verfolgt werde und der kosovarische Staat aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Goranci nicht gewillt sei, sie vor ihrem Verfolger zu schützen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, den Aussagen der BF sei zu entnehmen, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Kosovo weiteren Misshandlungen und gewalttätigen Übergriffen durch ihren Ehemann ausgesetzt sei. Zudem habe sie der Ehemann bereits mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Bei der tatsächlichen Umsetzung der Morddrohung drohe der BF auch einer Verletzung ihres Rechts auf Leben.
Zu Spruchpunkt III. wurde vorgebracht, die BF bemühe sich, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und rasch die deutsche Sprache zu lernen, obwohl sie sich erst seit kurzem in Österreich aufhalte.
Im Hinblick auf Spruchpunkt IV. komme aus dem gegenständlichen Bescheid nicht hervor, aufgrund welcher Gesetzesbestimmung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, weshalb dieser mit formeller Mangelhaftigkeit belastet sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 17.10.2014 vorgelegt und sind am 21.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren, Angehörige der Volksgruppe der Goraner, Moslem, verheiratet und kosovarische Staatsbürgerin.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen am XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Angaben zu ihren weiteren persönlichen Daten sind der polizeilichen Erstbefragung und dem asylrechtlichen Vorakt zu entnehmen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Der gegenständliche Akt ist am 21.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, woraus sich dessen Zuständigkeit zur Führung des Beschwerdeverfahrens ergibt.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Das Bundesamt übersieht mit seinem Argument, das Fluchtvorbringen der BF sei unglaubwürdig, dass die BF sehr wohl nachvollziehbare Schilderungen zu den Misshandlungen durch ihren Mann getätigt hat. So hat die BF angegeben, dass sie ihr Mann geschlagen und andere Frauen mit nach Hause genommen hätte. Ferner führte die BF aus, ihr Mann sei spiel- und alkoholsüchtig gewesen. Ferner legte die BF - entgegen der Meinung der belangten Behörde - sehr wohl dar, dass die Misshandlungen ihren Ausgang im 9. Schwangerschaftsmonat zum ersten Kind begonnen hätten. Auch schilderte sie konkret, dass der Gatte ihr zwei Mal die Hand gebrochen und sie am Rücken sowie am rechten Bein geschlagen hätte. Weiters führte sie aus, eine Operation gehabt zu haben. Es steht auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass die BF den Rang ihres Schwiegervaters bei der Polizei nicht nennen konnte, zumal sich dieser laut BF-Angaben bereits in Pension befindet und das Wissen um den Dienstrang eines Polizisten, auch wenn es sich um den Schwiegervater handelt, nicht selbstredend zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens führt. Wenn die belangten Behörde vermeint, der BF die Glaubwürdigkeit unter anderem auch deshalb absprechen zu müssen, weil sie die Übergriffe ihres Gatten nicht auch schon im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung erwähnt habe, so verkennt sie einerseits deren Bedeutung, nämlich, die Asylgründe kurz und prägnant in ihrem Kern zu schildern. Andererseits hat die BF den Auslöser für ihrer Flucht darin sehr wohl ins Treffen geführt, indem sie auf die zweite Frau ihres Mannes und die der BF gleichzeitig auferlegte Pflicht der Kindererziehung erwähnt hat, um im Haus bleiben zu können.
Im Dunklen bleibt auch, wie den Behörde zu dem Schluss gelangt, die BF habe keinerlei Ereignisse konkret geschildert. Wie soeben ausgeführt, hat sie dies sehr wohl getan. Auch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verlassens des Heimathauses ergibt sich kein eklatanter Widerspruch. So hat die BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA davon gesprochen, dieses "etwa" vor 8 Monaten verlassen zu haben. Damit drückt die BF eine Schätzung aus, die ihr durchaus zumutbar ist, noch dazu vor dem Hintergrund der angeblichen Misshandlungen. Ebenso gab die BF in der polizeilichen Erstbefragung an, sie habe ihren Mann vor "circa" 7 Monaten verlassen.
Wie in der Beschwerde zutreffend gerügt, unterließ die belangte Behörde eine tiefergehende Befragung der BF, etwa, wann und in welchem Krankenhaus die BF in Behandlung war, ob es Aufzeichnungen zur OP oder ärztliche Atteste zu den erlittenen Verletzungen gibt, wo die BF, ab wann, wie lange und unter welchen Umständen sie in Prizren gearbeitet hat. Ferner fehlt es den Länderfeststellungen sowohl an Fakten zur Stellung misshandelter Frauen im Kosovo wie auch dem Verhältnis goranischer Frauen zu albanischen Männern.
3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 und 39 Abs. 2 AVG determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesamt den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist und erforderlichenfalls von Amts wegen vorzugehen hat. Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren jedoch missachtet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren sind aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass der Entscheidung der belangten Behörde die oben beschriebenen Mängel anhaften. Dieser Umstand ergibt sich bereits aus dem Akt und bedurfte keiner weiteren Erörterung. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden
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