W228 2004518-1•BVwG W228 2004518-1
W228 2004518-1Federal Administrative CourtNov 10, 2014
Pflichtversicherung, Revision zulässig, Unfallschaden
W228 2004518-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch RAe XXXX, 8280 Fürstenfeld, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland vom 22.02.2012 [richtig:
22.02. 2013], Zl. XXXX, betreffend Ablehnung der Pflichtversicherung nach dem BSVG ab dem 01.01.2003 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass Herr XXXX der Pflichtversicherung nach dem BSVG ab dem 01.01.2003 unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalstelle Burgenland, hat mit Bescheid vom 05.09.2012, ZI. XXXX, festgestellt, dass die Tätigkeit der Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken (Dressur- und Springreiterausbildung) ab dem 01.01.2003 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vertreten durch seine Rechtsanwälte mit Schreiben vom 20.09.2012, fristgerecht am 20.09.2012 Einspruch gemäß § 182 BSVG iVm. § 412 ASVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalstelle Burgenland eingebracht.
Der Landeshauptmann für das Burgenland entschied mit 22.02.2012 [richtig: 22.02.2013], dass dem Einspruch des Beschwerdeführers betreffend Feststellung, dass die Tätigkeit der Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken (Dressur- und Springreiterausbildung) ab dem 01.01.2003 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegt, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werde. Begründend wurde ausgeführt: "Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalstelle Burgenland - im Folgenden kurz als Einspruchsgegnerin bezeichnet - hat den angefochtenen Bescheid nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Vorbringen begründet, dass Herr XXXX - im Folgenden kurz als Einspruchswerber bezeichnet - seit 2003 eine Pferdezucht betreibe. Um die Pferde verkaufen zu können, erhielten diese eine Grundausbildung, zu der die Ausbildung in Dressur, Springen und Reiten gehöre. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das "Halten von Pferden als Nutztiere (nur) dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 LAG, wenn es zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" diene (vgl. VwGH vom 16.03.2011, ZI. 2008/08/0058). Bei der Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken (Dressur- und Springreitausbildung) handle es sich vielmehr um eine Zusatzleistung, die über die Haltung zur Tierzucht hinausgehe und einen speziellen Hauptzweck verfolge. Es sei daher von einer exakten Trennung zwischen der Pferdezucht und der weiterführenden Ausbildung von diesen Pferden zu Sportzwecken auszugehen, da die Ausbildung von Pferden zu Wettkampfpferden nicht landwirtschaftlichen Zwecken diene. Spezifische Tätigkeiten, die zur Springreitausbildung gehörten, stünden in keinem Zusammenhang mit dem land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Die Ausbildung von Wettkampfpferden unter wettkampfähnlichen Bedingungen sei daher nicht der land- (forst)wirtschaftlichen Betriebsführung zuzuordnen. Der Einspruch vom 20.09.2012 wird vom Einspruchswerber im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass der Einspruchswerber nicht vorgebracht habe, dass das Pferd zu Sportzwecken ausgebildet würde. Um Pferde überhaupt verkaufen zu können, müssen diese - es sei denn, die Zucht erfolge nur zu Fleischgewinnungszwecken - eine Grundausbildung erhalten. Das hieße, dass die Pferde longiert, angeritten und ausgebildet werden müssten. Hiezu gehöre auch eine gewisse Ausbildung in Dressur, Springen und Reiten im Gelände. Für den Zuchterfolg sei es daher erforderlich, dass die Hengste und Muttertiere auch entsprechende Prüfungen absolvieren, andernfalls die Nachkommen praktisch nicht verkäuflich wären. Um Hengste überhaupt erfolgreich verkaufen zu können, sei es sogar erforderlich, dass diese Turniererfolge nachweisen könnten, wobei ausdrücklich betont werde, dass sich der gegenständliche Unfall nicht im Rahmen eines Turnieres ereignet habe. Vielmehr habe sich der Unfall ereignet, als der Einspruchswerber am 16.08.2010 in XXXX - wo am Wochenende vorher ein Vielseitigkeitsturnier stattgefunden habe - ein Geländetraining im Rahmen der Ausbildung bei einem noch nicht abgebauten Hindernis absolviert habe. Hindernisse blieben nach einem Turnier immer noch eine gewisse Zeit stehen und dürften zur Grundausbildung von Pferden - nach Rücksprache mit dem Eigentümer - benützt werden; so auch im gegenständlichen Fall. Eine richtige rechtliche Beurteilung vorausgesetzt, hätte die erkennende Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die Ausbildung im gegenständlichen Fall der Pflichtversicherung nach dem BSVG sehr wohl unterliege. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Ausbildung von Pferden der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege. Eine Gegenäußerung des Einspruchswerbers zur am 08.11.2012 durch die ha. Einspruchsbehörde übermittelten Stellungnahme der Einspruchsgegnerin erfolgte nicht. Hierüber hat die ha. Einspruchsbehörde erwogen:
I. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1 a bezeichneten Personen pflichtversichert. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind dies Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Gemäß § 5 Abs. 1 LAG sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
II. Folgender Sachverhalt gilt als festgestellt:
Der Einspruchswerber bewirtschaftet seit dem 01.01.2001 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,00 übersteigt. Seit dem Jahr 2003 hält der Einspruchswerber auch Pferde und betreibt eine Pferdezucht. Zumindest im Dezember 2010 hatte der Einspruchswerber 15 Pferde (österreichisches Warmblut mit spezieller Springabstammung), die auch im Zuchtbuch eingetragen sind. Vier dieser Pferde sind vollausgebildet und der Einspruchswerber reitet mit diesen Pferden als Springreiter auch Turniere. Die restlichen befinden sich in Ausbildung, die durch den Einspruchswerber selbst erfolgt. Die Ausbildung beinhaltet neben dem Longieren und Anreiten auch eine Ausbildung in Dressur, Springen und Reiten im Gelände. Pro Jahr verkauft der Einspruchsweber zwischen 4 und 5 Pferden, die alle voll ausgebildet sind. Am 16.08.2010, gegen 16:00 Uhr, verunfallte der Einspruchswerber bei einem Training mit Geländehindernissen in XXXX. Da der Einspruchswerber keine derartigen Hindernisse besitzt, fuhr er nach XXXX, wo diese Hindernisse nach einem dort stattgefundenen Vielseitigkeitsturnier noch aufgebaut waren. Bei einem Sprung blieb das auszubildende Pferd am Hindernis hängen und stürzte auf den Einspruchswerber, wodurch dieser sich mehrere Prellungen und eine Fraktur des rechten Handgelenkes zuzog. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme des Einspruchswerbers am 10.12.2010 vor der Einspruchsgegnerin. Wenn nunmehr der Einspruchswerber in seinem Einspruch angibt, nie vorgebracht zu haben, dass die Pferde zu Sportzwecken ausgebildet werden, ist dem entgegenzuhalten, dass er in der Niederschrift vom 10.12.2010 vor der Einspruchsgegnerin selber angibt, dass er vier vollausgebildete Pferde besitzt, mit denen er Turniere reitet und sich die restlichen in Ausbildung befinden. Weiters gibt er an, dass er jährlich vier bis fünf vollausgebildete Pferde verkauft. Für die ha. Einspruchsbehörde ergibt sich aus dem Zusammenhang der Angaben eindeutig, dass die Ausbildung der Pferde zum Zweck des Verkaufs als Springreitpferde und Dressurpferde dient. Nicht vorgebracht wurde und ist auch für die ha. Einspruchsbehörde nicht erkennbar, dass die Ausbildung der Pferde der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung dienen soll.
III. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 5 Abs. 1 LAG zählt zur land(forst)wirtschaftlichen Produktion auch die Haltung von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Halten von Pferden als Nutztiere dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 LAG, wenn es zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse dient (vgl. VwGH vom 16.03.2011, GZ 2008/08/0058). Unter der Zucht von Tieren ist das Aufziehen und Pflegen besonders mit dem Ziel, durch Auswahl, Kreuzung und Paarung bestimmter Vertreter von Arten und Rassen mit besonders erwünschten Merkmalen und Eigenschaften eine Verbesserung oder Verschönerung zu erreichen (vgl. VwGH vom 25.10.2006, GZ 2004/08/0046). Unstrittig ist, dass das Halten der Pferde des Einspruchswerbers zur Zucht zur land(forst)wirtschaftlichen Produktion im Sinne des § 5 LAG zählt. Strittig ist jedoch, ob die Tätigkeit der Ausbildung der Pferde zu Springreitpferden unter den Begriff "Haltung zu Zucht" im Sinne des § 5 LAG subsumiert werden kann. Bei der Interpretation eines Gesetzesbegriffes ist nach den Auslegungsregeln des § 6 ABGB vorzugehen. Demnach darf "einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet." Die Grenze der Auslegung (ieS) ist stets der äußerst mögliche Wortsinn, der einer Bestimmung zugrunde gelegt werden kann. Darüber hinaus ist auf die Gesetzessystematik, auf den Willen des Gesetzgebers und auf den Zweck der Regelung Bedacht zu nehmen. Verwaltungsbehörden haben sich in diesem Zusammenhang in erster Linie an der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes, zu orientieren. Wenn nun § 5 Abs. 1 LAG das Halten von Nutztieren zur Zucht der land(forst)wirtschaftlichen Produktion zuordnet, ist vorrangig zu eruieren, was unter dem Halten von Nutztieren zur Zucht zu verstehen ist. Nach Auffassung der ha. Einspruchsbehörde sind jedenfalls unter landwirtschaftlichen Nutztieren alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, zu verstehen. Gleiches gilt für Tiere, die als Arbeitstiere im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb herangezogen werden. Damit fällt das Pferd jedenfalls als Zug- oder Lasttier im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unter den Begriff des landwirtschaftlichen Nutztieres. Wird nunmehr ein Nutztier als ein Tier definiert, das vom Menschen wirtschaftlich genutzt wird, und als Zuchttier in der Landwirtschaft insbesondere der land (forst)wirtschaftlichen Arbeitserleichterung dienen soll, kann die hier strittige Tätigkeit der Ausbildung der Pferde zu Springreitpferden auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht unter den Begriff "Haltung eines Nutztieres zur Zucht" im Sinne des § 5 LAG subsumiert werden. Bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit zur Ausbildung handelt es sich vielmehr um eine Zusatzleistung, die über die Haltung von Nutztieren zur Zucht hinausgeht und speziellen Zwecken dient. Der ha. Einspruchsbehörde ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ausbildung eines Pferdes in der Dressur und im Springen für die weitere land(forst)wirtschaftliche Verwendung erforderlich und von Nutzen ist. Die verfahrensgegenständliche Ausbildung der Pferde dient dem Einsatz der Tiere als Turniertiere und besteht somit kein Zusammenhang mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Die ha. Einspruchsbehörde kann somit der Rechtsaufassung der Einspruchsgegnerin nicht entgegentreten, wenn diese die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG für die Tätigkeit der Ausbildung verneint."
Mit Berufung (nunmehr: Beschwerde) datierend auf 22.03.2013, die am 26.03.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalstelle Burgenland, einlangte, führte der Rechtsvertreter aus, dass unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes geltend gemacht werde. Die von der erkennenden Behörde vertretene Rechtsansicht ist nicht nur unrichtig, sondern geht auch von falschen Voraussetzungen aus. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, dass das Pferd zu Sportzwecken ausgebildet wurde, züchtet der Berufungswerber bereits seit dem Jahr 2003 im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes Pferde am Betriebsstandort XXXX. Um Pferde überhaupt verkaufen zu können, müssen diese - es sei denn die Zucht erfolgt nur zu Fleischgewinnungszwecken - auch als zukünftige landwirtschaftliche Arbeitspferde eine Grundausbildung erhalten. D.h. die Pferde müssen longiert, angeritten und ausgebildet werden. Hierzu gehört auch eine gewisse Ausbildung in Dressur, Springen und Reiten im Gelände, zumal Pferde in einem landwirtschaftlichen Betrieb überwiegend im Gelände eingesetzt werden. Für den Zuchterfolg ist es daher erforderlich, dass die Hengste und Muttertiere auch entsprechende Prüfungen absolvieren, andernfalls die Nachkommen praktisch nicht oder nur zu einem wesentlich schlechteren Preis verkäuflich wären. Um Hengste überhaupt erfolgreich als Deckhengste einsetzen zu können, ist es sogar erforderlich, dass diese Turniererfolge aufweisen, wobei ausdrücklich nochmals betont wird, dass sich der gegenständliche Unfall nicht im Rahmen eines Turnieres ereignete. Vielmehr ereignete sich der Unfall als der Berufungswerber am 16.08.2010 in XXXX - wo am Wochenende davor ein Vielseitigkeitsturnier stattgefunden hat - ein Geländetraining im Rahmen der Ausbildung bei einem noch nicht abgebauten Hindernis absolvierte. Hindernisse bleiben nach Turnieren immer eine gewisse Zeit stehen und dürfen zur Grundausbildung von Pferden - nach Rücksprache mit dem Eigentümer - benützt werden; so auch im gegenständlichen Fall. Eine richtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes vorausgesetzt, hätte die erkennende Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die Ausbildung im gegenständlichen Fall sehr wohl der Pflichtversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz unterliegt.
Der Akt wurde mit Schreiben datierend auf 18.04.2013, welches am 23.04.2013 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einlangte, vorgelegt.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gewährte mit Schreiben vom 08.05.2013 dem Beschwerdeführervertreter Parteiengehör: "Im Verfahren über Ihre Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom Burgenland vom "22.02.2012" (gemeint war offenbar der 22.02.2013), GZ. XXXX, betreffend Ihre Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach BSVG ab 01.01.2003 teilen wir Ihnen folgendes mit: Der angefochtene Bescheid wurde Ihnen mit 08.03.2013 nachweislich zugestellt. Sie haben die Berufung mit Postaufgabedatum 22.03.2013 bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse eingebracht. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse war nicht Einbringungsstelle im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat Ihre Berufung am 25.03.2013 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern weitergeleitet. Die Berufung ist am 26.03.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingelangt. Daraus ergibt sich, dass Ihre Berufung als verspätet zu beurteilen ist."
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Schreiben datierend auf 22.05.2013: "Der angefochtene Bescheid wurde am 08.03.2013 zugestellt. Die Berufung wurde mit Postaufgabedatum 22.03.2013 bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse eingebracht. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid das Datum 22. Februar 2012 trägt, wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf der letzten Seite des angefochtenen Bescheides im zweiten Absatz nachstehende Belehrung erteilt: "Die Berufung ist bei der Bgld. Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, einzubringen. Sollte die Bgld. Gebietskrankenkasse Berufung erheben, so hat sie ihre Berufung beim Landeshauptmann von Burgenland, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, einzubringen." Enthält die Rechtsmittelbelehrung eine unrichtige Angabe darüber, bei welcher Behörde ein Rechtsmittel einzubringen ist, so gilt das Rechtsmittel als richtig eingebracht, wenn es bei der angegebenen Behörde eingebracht worden ist."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seit dem 01.01.2001 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,00 übersteigt. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 6,7009 ha mit einem Einheitswert von € 2.652,52. Seit dem Jahr 2003 hält der Beschwerdeführer auch Pferde und betreibt eine Pferdezucht. Zumindest im Dezember 2010 hatte der Beschwerdeführer 15 Pferde (österreichisches Warmblut mit spezieller Springabstammung), die auch im Zuchtbuch eingetragen sind. Vier dieser Pferde sind vollausgebildet und der Beschwerdeführer reitet mit diesen Pferden als Springreiter auch Turniere. Die restlichen befinden sich in Ausbildung, die durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt. Die Ausbildung beinhaltet neben dem Longieren und Anreiten auch eine Ausbildung in Dressur, Springen und Reiten im Gelände. Pro Jahr verkauft der Beschwerdeführer zwischen 4 und 5 Pferden, die alle voll ausgebildet sind. Die Ablegung einer Leistungsprüfung steigert den Verkaufswert der Pferde. Am 16.08.2010, gegen 16:00 Uhr, verunfallte der Beschwerdeführer bei der Ausbildung mit Geländehindernissen in XXXX. Da der Beschwerdeführer keine derartigen Hindernisse besitzt, fuhr er nach XXXX, wo diese Hindernisse nach einem dort stattgefundenen Vielseitigkeitsturnier noch aufgebaut waren. Bei einem Sprung blieb das auszubildende Pferd am Hindernis hängen und stürzte auf den Beschwerdeführer, wodurch dieser sich mehrere Prellungen und eine Fraktur des rechten Handgelenkes zuzog. Die Pferde werden so ausgebildet, dass ein Verkauf zum bestmöglichen Preis erfolgen kann. Wäre der Betrieb des Beschwerdeführers nicht der Zucht gewidmet, so würde spätestens nach
3 - 4 Jahren kein Pferd mehr im Betrieb des Beschwerdeführers
vorhanden sein.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.12.2010. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus dem Zusammenhang der Angaben eindeutig, dass die Ausbildung der Pferde zum Zweck des Verkaufs dient. Die Steigerung des Verkaufswertes ergibt sich aus Zusammenschau der Burgenländischen Tierzuchtverordnung 2009 LGBl. Nr. 87/2009 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 16/2010 sowie aus "Zuchtbuchordnung und Zuchtprogramm der Arbeitsgemeinschaft für Warmblutzucht in Österreich (AWÖ)", insbesondere aus Punkt B 7 des letztgenannten Dokuments
(http://www.pferdezucht-austria.at/download/files/%7B91BE0B6A-3311-4B86-9409-2E6ECF19E99C%7D/zbo-2007.pdf). Diese Arbeitsgemeinschaft ist bei der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Pferdezüchter eingerichtet. Die Feststellung des Fehlens von Pferden im Betrieb des Beschwerdeführers ergibt sich aus den angegebenen Verkaufszahlen die vom Bestand abgezogen werden. Ohne Zucht wäre daher der Bestand innerhalb von 3 - 4 Jahren auf 0 angelangt und der Betrieb somit nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die Beschwerde ist gem. § 61 Abs. 4 AVG als rechtzeitig und richtig eingebracht zu werten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1 a bezeichneten Personen pflichtversichert, unter der weiteren Voraussetzung, dass es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind dies Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Gemäß § 5 Abs. 1 LAG zählt zur land(forst)wirtschaftlichen Produktion auch die Haltung von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Halten von Pferden als Nutztiere dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 LAG, wenn es zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse dient (vgl. VwGH vom 16.03.2011, GZ 2008/08/0058).
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2008/08/0148, ist "hinsichtlich des "Haltens von Nutztieren zur Zucht" [...] schließlich auch nicht zwischen Arbeitspferden und Rennpferden zu unterscheiden, da hier der Zuchtzweck (d.h. die "Urproduktion" im Sinne des Begriffs der Landwirtschaft) an sich im Vordergrund steht und nicht die Verwendung der gezüchteten Nutztiere. Dass die gezüchteten Tiere vom Beschwerdeführer auch als Rennpferde verwendet und daraus Einkünfte erzielt wurden, kann an ihrer Qualifikation als zur Zucht gehaltene Nutztiere und damit der Eigenschaft des Betriebs als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG nichts ändern (vgl. zur Zucht von Nutztieren in Verbindung mit einem wissenschaftlichen Zweck das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/01/0286)".
Für den Beschwerdefall bedeutet dies: Nach den Feststellungen ist der Betrieb davon abhängig, dass neue Pferde gezüchtet werden, da dieser sonst keine Tiere mehr verkaufen könnte und somit den Betrieb schließen müsste. Der Betrieb lebt von der Aufzucht und dem erwirtschafteten Gewinn durch den Verkauf der Pferde. Davon geht auch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalstelle Burgenland, aus, da sie in ihrem Bescheid feststellt, dass unbestritten sei, dass ab 01.11.2001 bis laufend ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb durch den Beschwerdeführer bewirtschaftet werde, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,-- übersteigt und somit eine Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung festzustellen sei.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalstelle Burgenland, sowie der Landeshauptmann für das Burgenland gehen jedoch davon aus, dass eine Trennung der versicherten Leistung der Zucht in Form der Urproduktion und der nicht versicherten Leistung der Ausbildung geboten ist. Beide Behörden haben diese Ausbildung als Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken und somit als nichtversicherte Leitung gewertet, die somit auch kein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 idgF annahmen.
Dieser Sicht der burgenländischen Behörden kann durch den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes nur eingeschränkt auf den Bereich des Nebengewerbes gefolgt werden. Auch nach der Meinung des Gerichtes handelt es sich um keine Nebentätigkeit im Sinne des § 2 BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Gewerbeordnung, sondern - wie oben dargelegt - um die Zucht von Pferden, die vom LAG umfasst ist. Wenn diese Pferde nun durch die Ausbildung einen Wertgewinn erfahren, so unterstützt dies den Erfolg des Betriebes und ändert nichts am Zweck des Betriebes, nämlich der Zucht und dem anschließenden Verkauf. Denn wie aus der Burgenländischen Tierzuchtverordnung als auch aus dem Dokument der AWÖ hervorgeht, ist die Ausbildung ein Teil der Zucht und somit Kernbestandteil der Urproduktion im Sinne des Begriffs der Landwirtschaft. Teil dieser Ausbildung ist laut der Zuchtbuchordnung auch eine Leistungsprüfung. Somit ist offensichtlich, dass eine Ausbildung jedenfalls Kernbestandteil der Zucht sein muss.
Festgestellt wurde auch, dass der Beschwerdeführer mit den Pferden auch Turniere reitet. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dies der Betriebszweck ist und ebenfalls ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch etwaig gewonnen Preise bei den Turnieren seinen Betrieb aufrecht erhalten könne. Somit liegt das Hauptaugenmerk der Verwendung der gezüchteten Tiere jedoch weiterhin bei der Zucht der Tiere und einem gewinnbringenden Verkauf.
Aus Sicht des erkennenden Richters wird dadurch auch das Risiko, das die Versicherungsgemeinschaft der bäuerlichen Sozialversicherung abdeckt, durch die Zuzählung der Ausbildungstätigkeit zu den versicherten Tätigkeiten nicht in wesensfremder Form ausgeweitet. Der Sturz von einem Pferd ist ein immanentes Risiko der Tätigkeiten, die durch diese Versicherungsgemeinschaft abgedeckt wird.
Sache des Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung der Bauern unterliegt. Es kann in diesem Verfahren nicht geklärt werden, ob der Unfall im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte oder außerhalb (z.B.: in zeitlichem Zusammenhang mit einem Turnier). Diese Prüfung obläge dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht. Im obigen Spruch wurde daher nicht auf eine bestimmte Tätigkeit eingeschränkt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer ausreichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte, vereinzelt gebliebene Judikatur des VwGH.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.