BVwG W209 2011506-1

W209 2011506-1Federal Administrative CourtNov 10, 2014

Regest

Behebung der Entscheidung, Berechnung, Pensionsbeiträge,<br/>Präsenzdienst, Rechtswidrigkeit, Vordienstzeiten

Full text

BVwG W209 2011506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2011506.1.00

Spruch

W209 2011506-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 30.06.2014, Zahl BMWFW-418.413/0002-WF/Pers.c./2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. I Nr. 210/2013, iVm § 56 PG, BGBl. I Nr. 46/2014 sowie § 236b BDG 1979, BGBl. II Nr. 59/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15.10.1990, Zl. 178.708/28-110B/90, wurden dem Beschwerdeführer auf Grund der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von den Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 24.10.1971, und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 01.10.1990, liegen, gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) 17 Jahre, 3 Monate und 27 Tage unbedingt sowie iVm § 55 Abs. 1 PG 5 Monate und 22 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

2. Am 10.12.2012 stellte der Beschwerdeführer an seine Dienstbehörde, die Studienbeihilfenbehörde, den Antrag auf Bemessung eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 1 PG für die Zeiten von 04.07.1977 bis 30.07.1977, 03.07.1978 bis 29.07.1978, 05.06.1979 bis 23.06.1979 sowie 25.06.1980 bis 25.07.1980. Während der als Vertragsbediensteter tätigen Zeit bei der Studienbeihilfenbehörde habe er in den o.a. Zeiträumen freiwillige Waffenübungen sowie eine Kaderübung beim österreichischen Bundesheer abgeleistet. Der gesamte Zeitraum sei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden, doch seien nicht für den gesamten Zeitraum beitragsgedeckte Überweisungsbeträge geleistet worden. Insoweit für diese Zeiträume von der Pensionsversicherungsanstalt keine Überweisungsbeiträge gemäß § 308 Abs. 1 ASVG iHv 7 % der Berechnungsgrundlage geleistet worden seien, sei dafür gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten.

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 29.03.2013, Zl. 286/2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bemessung und Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen amtswegig durch die Dienstbehörde erfolge. Das Pensionsgesetz räume dem Beamten selbst keine Möglichkeit ein, einen Antrag auf Bemessung eines besonderen Pensionsbeitrages zu stellen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2013 Berufung und brachte darin vor, dass sich sein Begehren ausdrücklich auf die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit seines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter und nicht für die parallel vorliegenden Zeiten der freiwilligen Waffenübungen beziehe.

5. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 28.06.2013, Zl. BMWF-418.413/0001-Pers.c/2013, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 29.03.2013, Zl. 286/2013, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

6. Am 23.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b Abs. 6 des Beamtendienstrechtsgesetzes (BDG) 1979.

7. Die Studienbeihilfenbehörde stellte mit Bescheid vom 18.09.2013, Zl. 680/2013, fest, dass der Beschwerdeführer für die mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15.10.1990, Zl. 178.708/28-110B/90, angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten von 04.07.1977 bis 30.07.1977, von 03.07.1978 bis 29.07.1978, von 05.06.1979 bis 23.06.1979 sowie von 25.06.1980 bis 25.07.1980, insgesamt somit 3 Monate und 14 Tage, einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 441,32 zu leisten habe. Begründend führte sie aus, dass für die genannten Zeiten keine Überweisungsbeträge gemäß § 308 Abs. 1 ASVG iHv 7 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 308 Abs. 6 ASVG geleistet worden seien. Somit habe der Bund für die verfahrensgegenständlichen Zeiten bislang keinen Überweisungsbetrag iSd § 56 Abs. 1 PG 1965 erhalten. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 23.07.2013 auf die bisherige beitragsfreie Anrechnung der gegenständlichen Zeiten (als Präsenzdient) verzichtet.

8. Mit Bescheid vom 02.10.2013, Zl. 705/2013, stellte die Studienbeihilfenbehörde als Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 236b Abs. 2 und 6 BDG 1979 fest, dass im Falle des Beschwerdeführers am 31.07.2013 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 39 Jahren, 8 Monaten und 16 Tagen vorliege.

9. Am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, mit Ablauf des 30.11.2013 in den Ruhestand zu treten.

10. Am 20.01.2014 teilte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als oberste Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass es in Ausübung des Aufsichtsrechtes als oberste Dienstbehörde beabsichtige, den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18.09.2013, Zl. 680/2013, ersatzlos zu beheben sowie den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 02.10.2013, Zl. 705/2013, abzuändern. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 13 DVG könne die oberste Dienstbehörde von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, und, sofern die Partei gewusst habe oder habe wissen müssen, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, auch andere Bescheide in Ausübung des Aufsichtsrechts aufheben oder abändern. Bezüglich des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 18.09.2013, Zl. 680/2013, führte die Behörde aus, dass ein besonderer Pensionsbeitrag nicht zu entrichten sei, soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht angerechnet worden sei. In Folge dessen sei der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages von (beitragsfrei) als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigten Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes verpflichtet, sodass die Dienstbehörde nicht angehalten sei, ihm von Amts wegen einen besonderen Pensionsbeitrag für diese Zeiten vorzuschreiben. Der erlassene Bescheid sei daher rechtswidrig. Die in Folge der Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages für die genannten Zeiten mit Bescheid vom 02.10.2013, Zl. 705/2013, vorgenommene Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sei insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, als die Zeiten der Präsenzdienstleistung des Beschwerdeführers dem Gesamtausmaß der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechnet worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

11. Mit Stellungnahme vom 17.02.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Heranziehung des § 13 DVG rechtlich verfehlt sei, da er weder gewusst habe noch habe wissen müssen, dass die in Aufsicht genommenen Bescheide gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen würden. Sie seien jedenfalls objektiv nicht als rechtswidrig anzusehen, wenngleich sie der bereits länger vorgefassten Meinung der Behörde widersprechen würden. Da die genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien und die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG iVm § 13 DVG nicht vorliegen würden, sei eine Aufhebung bzw. Abänderung unzulässig. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass für die genannten Zeiträume von der Pensionsversicherungsanstalt keine Überweisungsbeträge gemäß § 308 Abs. 1 ASVG iHv 7 % der Berechnungsgrundlage gemäß § 308 Abs. 6 ASVG geleistet worden seien, weshalb gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 iVm § 236b Abs. 2 BDG 1979 ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten sei. Mit dem Antrag auf Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit habe der Beschwerdeführer konkludent auf die bisherige beitragsfreie Anrechnung der während seines aufrechten Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter geleisteten freiwilligen Waffenübungen bzw. Kaderübungen verzichtet. Damit sei für die Dienstbehörde erster Instanz der Weg eröffnet worden, für dieses Dienstverhältnis einen besonderen Pensionsbeitrag vorzuschreiben. Bezüglich des Ruhegenussvordienstzeitenbescheides vom 15.10.1990, Zl. 178.798/28-110B/90, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Zeitraum im Ausmaß von 17 Jahren, 3 Monaten und 27 Tagen unbedingt sowie 5 Monate und 22 Tage bedingt angerechnet wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass nur dieser Spruchteil in Rechtskraft erwachsen sei. Obwohl die beigelegte Ermittlung der anrechenbaren Zeiten einen festen Bestandteil des Bescheides bilden würden, sei diese der Begründung und nicht dem Spruch des Bescheides zuzurechnen. Mit der Anrechnung der vom Beschwerdeführer geleisteten Zeiten des Präsenzdienstes sei die im genannten Zeitraum gelegene Zeit des nicht unterbrochenen Dienstverhältnisses als angerechnet anzusehen. Die beitragsfeie Anrechnung von Zeiten des Präsenzdienstes sei eine Begünstigung und somit ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Wenn sich diese Begünstigung - wie in seinem Fall - in einen Nachteil verkehre, sei ein Verzicht darauf zulässig.

12. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 30.06.2013, Zl. BMWF-418.413/0002-WF/Pers.c/2014, wurde der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18.09.2013, Zl. 680/2013, betreffend Festsetzung eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 PG 1956 ersatzlos behoben sowie der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 02.10.2013, Zl. 705/2013, betreffend die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit dahingehend abgeändert, dass im Spruchsatz eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 39 Jahren, 5 Monaten und 2 Tagen zum 31.07.2013 festgestellt werde. Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, sowohl von der Behörde, welche den Bescheid erlassen habe, als auch von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben der abgeändert werden. Im Einparteienverfahren sei aus dem in Aufsicht gezogenen Bescheid niemandem ein Recht erwachsen, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt worden sei. Wesentlich dabei sei, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtert werden dürfe. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG sei somit dann gesetzwidrig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet werde. Die Vernichtung des in Aufsicht gezogenen Bescheides beseitige zuerst die Verpflichtung des Beschwerdeführers, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten und scheine ihn gegenüber der vorherigen Situation günstiger zu stellen. Dass sich argumentieren ließe, dass eine Gesamtbetrachtung der pensionsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers durch die Folgewirkung der verlorenen Beitragsdeckung eine überwiegend negative Wirkung darstellen könne, sei im gegenständlichen Fall nicht relevant, da gemäß § 13 DVG in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheides von Amts wegen auch dann zulässig sei, wenn die Partei gewusst habe oder habe wissen müssen, dass ein Beschied gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Damit könnten auch begünstigende Bescheide amtswegig in Aufsicht gezogen werden. Nach dem Verwaltungsgerichtshof sei nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen sei. Im gegenständlichen Fall habe die Studienbeihilfenbehörde - mit der Begründung der Annahme eines im Rahmen des Antrags auf Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit implizit gelegenen Verzichtes auf die beitragsfreie Anrechnung -nachträglich für bereits vor über 20 Jahren bescheidförmig rechtskräftig als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten amtswegig einen besonderen Pensionsbeitrag vorgeschrieben. Das Gesetz räume der Behörde kein Ermessen dahingehend ein, ob ein besonderer Pensionsbeitrag vorzuschreiben sei, noch sei dem Beamten die Möglichkeit gegeben, die Verpflichtung oder Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages durch Willenserklärungen zu gestalten. Bereits aus dem Blickwinkel der objektiven Erkennbarkeit zeige sich, dass sich der Widerspruch zu den zwingenden Rechtsvorschriften unmittelbar aus dem Bescheidinhalt deutlich ergebe und der Beschwerdeführer daher um dessen Rechtswidrigkeit im Sinne des § 13 DVG hätte wissen müssen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich persönlich über eine ausgezeichnete Kenntnis der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus seiner dienstlichen Tätigkeit an der Studienbeihilfenbehörde verfüge. Insbesondere sei auf das zuletzt auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.12.2013 auf Bemessung eines besonderen Pensionsbeitrages für exakt dieselben Zeiten, die verfahrensgegenständlich seien, geführte Verfahren hinzuweisen, welches mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 28.06.2013 abschlägig beschieden worden sei. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur habe wissen müssen sondern tatsächlich gewusst habe, dass der Vorschreibungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18.09.2013 zwingende gesetzliche Rechtsvorschriften missachte. Bezüglich der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides führte die Behörde aus, dass die in Rede stehenden Zeiten der Ableistung von freiwilligen Waffenübungen bzw. Kaderübungen bereits 1990 rechtskonform als Zeit einer Wehrdienstpflicht beitragsfrei angerechnet worden seien. Durch diese Anrechnung sei eine weitere Anrechnung derselben Zeiträume für das parallel und überdeckend weitergelaufene Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Bundes ausgeschlossen. Eine Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages bestehe gemäß § 56 Abs. 2 lit. b PG 1965 nicht. Außerdem sei bereits gemäß § 56 Abs. 1 PG 1965 deshalb kein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten, da der Bund für die fraglichen Zeiten einen Überweisungsbetrag iHv 1 % der Bemessungsgrundlage des § 308 Abs. 6 ASVG erhalten habe. Weiters biete das Gesetz keine Grundlage für einen Verzicht auf eine qualifizierte Eigenschaft einer bestimmten Zeit, weshalb ein konkludenter Verzicht auf die Anrechnung der fraglichen Zeiten als Wehrdienstzeiten nicht in Frage komme. Durch die Behebung des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 18.09.2013 verliere der Zeitraum von 3 Monaten und 14 Tagen die Eigenschaft als durch besonderen Pensionsbeitrag gedeckt, weshalb der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 02.10.2013 bezüglich der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit entsprechend abzuändern gewesen sei. Da bereits objektiv betrachtet davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, hätte er auch wissen müssen, dass der in zeitlicher Abfolge, unter Berücksichtigung der rechtswidrig "beitragsgedeckt" gestellten Zeiten, erlassene Bescheid ebenso zwingendes Recht außer Acht lasse. Dem Beschwerdeführer sei die rechtliche Problematik seit geraumer Zeit bestens bekannt gewesen und er habe daher gewusst, dass seine Dienstbehörde die Anrechnung unzulässiger Weise ausgesprochen habe.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 20.07.2014 wegen des Eingriffs in rechtskräftige Bescheide durch unzulässige Anwendung des § 13 DVG Beschwerde und regte in eventu die Prüfung des § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979 durch den Verfassungsgerichtshof an. Begründend brachte er vor, dass die belangte Behörde keinen substantiellen Beweis dahingehend erbracht habe, dass er von der Rechtswidrigkeit der Bescheide tatsächlich gewusst habe. Da die getroffenen Feststellungen der Studienbeihilfenbehörde rechtlich und denkgesetzlich unbedenklich erscheinen würden, habe er auch nicht wissen müssen, dass diese nicht rechtskonform seien. Die Berücksichtigung seines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter als ruhegenussfähige Vordienstzeit sei deshalb möglich, da die genannten Zeiten Komponenten für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Vordienstzeit darstellen würden und nicht selbst Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung gewesen seien. Als bloßer Teil der Begründung seien sie nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie als ruhegenussfähige Vordienstzeiten hätten berücksichtigt werden können. Im gegenständlichen Fall erfolge keine zeitliche Doppelanrechnung von parallel vorliegenden Zeiten, sondern nur die alternative Berücksichtigung von zeitgleichen Ruhegenussvordienstzeiten. Außerdem sei der Verzicht auf die beitragsfreie Anrechnung der Präsenzdienstzeiten zulässig, da sich dieser nicht auf die Rechte aus dem Anrechnungsbescheid, sondern auf die beitragsfreie Berücksichtigung von bestimmten Zeiten beziehe. Des Weiteren schließe der Gesetzgeber auch im Falle des § 22 Abs. 11 GehG die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages bei gleichzeitigem Vorliegen von Überweisungsbeträgen nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht aus, weshalb im Einzelfall zu prüfen sei, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Pensionsbeitrag trotz Vorliegens eines Überweisungsbetrages nach dem ASVG vorgeschrieben werden könne. Dabei sei auch das Ziel einer Beitragsdeckung gemäß § 236b BDG 1979 zu beachten und nach dem Günstigkeitsprinzip vorzugehen.

Darüber hinaus regte der Beschwerdeführer an, den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 236b BDG 1979 und Aufhebung der Wortfolge des Abs. 2 Z 3 "bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten" wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Es erscheine gleichheitswidrig, dass es einem Personenkreis, der seinerzeit einen dreijährigen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet habe, nicht möglich sei, den 30 Monate übersteigenden Zeitraum des Präsenzdienstes als Versicherungszeit nachzukaufen bzw. dafür einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten. Außerdem liege eine Ungleichbehandlung darin, dass ein öffentlich Bediensteter, der vom privatrechtlichen Dienstverhältnis in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund gewechselt sei, gegenüber Personen, welche sogleich in ein Beamtenverhältnis übernommen worden seien, in Bezug auf Zeiten des Präsenzdienstes schlechter gestellt sei, weil bei letzteren während der Leistung freiwilliger Waffenübungen gemäß § 40 HGG 2001 die Bezüge weiter bezahlt werden und diese Zeiten somit als Dienstzeiten gelten, die von vornherein zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

14. Am 04.09.2014 langte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 24.10.1953 geboren und wurde am 01.10.1990 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15.10.1990, Zl. 178.708/28-110B/90, wurden dem Beschwerdeführer auf Grund der Aufnahme in das öf-fentlich-rechtliche Dienstverhältnis von den Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 24.10.1971, und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bun-desdienstzeit, dem 01.10.1990, liegen, gemäß § 53 PG 17 Jahre, 3 Monate und 27 Tage unbedingt sowie iVm § 55 Abs. 1 PG 5 Monate und 22 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, wobei die Zeiten des Präsenzdienstes während seines Vertragsbedienstetenverhältnisses im vom Beschwerdeführer gefertigten Ermittlungsbogen, welcher integrierter Bestandteil des Bescheides ist, jeweils als Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d PG (Zeiten der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht etc.) ausgewiesen sind.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Die Studienbeihilfenbehörde stellte mit Bescheid vom 18.09.2013, Zl. 680/2013, fest, dass der Beschwerdeführer für die mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und For-schung vom 15.10.1990, Zl. 178.708/28-110B/90, angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten von 04.07.1977 bis 30.07.1977, von 03.07.1978 bis 29.07.1978, von 05.06.1979 bis 23.06.1979 sowie von 25.06.1980 bis 25.07.1980, insgesamt somit 3 Monate und 14 Tage, einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 441,32 zu leisten habe.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 02.10.2013, Zl. 705/2013, stellte die Studienbeihilfenbehörde als Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 236b Abs. 2 und 6 BDG 1979 fest, dass im Falle des Be-schwerdeführers am 31.07.2013 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 39 Jahren, 8 Monaten und 16 Tagen vorliege.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 68 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013:

§ 68. (1) [...]

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht

erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen

hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in

Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) bis (7) [...]

§ 1 DVG in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013:

§ 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des

öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

(2) bis (4) [...]

§ 13 DVG in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013:

§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder

Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) und (5) [...]

§ 53 PG in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014:

§ 53. (1) [...]

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) bis c) [...]

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,

e) bis n) [...]

§ 56 PG in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014:

§ 56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten

Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. g handelt,

b) soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,

c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

d) [...]

(3) bis (8) [...]

§ 236b BDG 1979 in der Fassung BGBl. II Nr. 59/2014:

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem

Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4. bis 7. [...]

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) [...]

(6) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) und (8) [...]

Die belangte Behörde stützte die Aufhebung der beiden verfahrensgegenständlichen Bescheide zunächst auf § 68 Abs. 2 AVG, weil dem Beschwerdeführer durch die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages eine Pflicht auferlegt wurde, weswegen ihm aus dem Bescheid kein Recht erwachsen sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann gesetzwidrig ist, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird (VwGH 20.2.1996, 95/21/0369, mwH auf E 27.2.1989, 88/12/0201). Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der - infolge der beschränkten Anrechenbarkeit von Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes - verschlechterten pensionsrechtlichen Stellung auf den Beschwerdeführer zu, weswegen eine Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht in Betracht kam.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung aber auch auf § 13 Abs. 1 DVG gestützt. Gemäß dieser Bestimmung ist abweichend von § 68 Abs. 2 AVG in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden im Aufsichtsweg auch dann zulässig, wenn einer Partei daraus Rechte erwachsen sind, sie aber wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Die Aufhebung gemäß § 13 Abs. 1 DVG erfordert, dass die aufgehobenen Bescheide gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Daher ist zunächst zu prüfen, ob dies hier der Fall ist.

Da die belangte Behörde die Abänderung des Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit vom 02.10.2013, Zl. 705/2013, auf die Behebung des Bescheides vom 18.09.2013, Zl. 680/2013, stützt, ist für die Beurteilung beider Bescheide die Frage entscheidend, ob die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 1 PG mit Bescheid vom 18.09.2013 für das neben den bereits beitragsfrei angerechnete Zeiten des Präsenzdienstes bestehende privatrechtliche Dienstverhältnis zum Bund durch die Studienbeihilfenbehörde zu Recht erfolgte.

Die Studienbeihilfenbehörde begründete die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages damit, dass für die fraglichen Zeiten keine Überweisungsbeträge gemäß § 308 Abs. 1 ASVG iHv 7 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 308 Abs. 6 ASVG geleistet worden seien, somit der Bund für die verfahrensgegenständlichen Zeiten bislang keinen Überweisungsbetrag iSd § 56 Abs. 1 PG erhalten habe und der Beschwerdeführer auf die bisherige beitragsfreie Anrechnung der gegenständlichen Zeiten (als Präsenzdienstzeiten) verzichtet habe.

Damit verkennt sie aber, dass die Zeiten der Ableistung von freiwilligen Waffenübungen bereits mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.10.1990 rechtskräftig als Zeit einer Wehrdienstpflicht beitragsfrei angerechnet worden sind und die damalige Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten aufgrund dieser Anrechnung mit Bescheid vom 23.05.1991 die strittige Zeit als Ersatzzeit mit 1% der Bemessungsgrundlage gemäß § 306 Abs. 6 ASVG an den Bund überwiesen hat. Eine Rücküberweisung dieses (nun aufgewerteten) Betrages ist gesetzlich nicht vorgesehen und bedürfte einer Abänderung des ursprünglichen Ruhegenussvordienstzeitenbescheides vom 15.10.1990.

Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass ein nachträglicher Verzicht auf die beitragsfreie Anrechnung der Präsenzdienstzeiten möglich gewesen sei, weil der Spruch des Anrechnungsbescheides lediglich die Summe der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten enthalte und nur der Begründung, die - im Gegensatz zum Spruch - nicht in Rechtskraft erwachsen sei, zu entnehmen sei, welche Zeiten angerechnet worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung eine Einheit bilden (VwGH, 20.19.1993, 92/14/0026, mwH auf das Erkenntnis vom 24.10.1986, 84/17/0208). Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich zwar ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (VwGH, 28.06.1994, 94/08/0021). Ermangelt der Spruch jedoch für sich allein der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen (VwGH, 30.3.2011, 2007/12/0098).

Der vom Beschwerdeführer ausgefüllte und unterfertigte Fragebogen ist integrierender Teil des Anrechnungsbescheides. Darin sind in den fraglichen Zeiträumen ausschließlich die Zeiten des Präsenzdienstes gemäß § 53 Abs. 2 lit. d PG angeführt. Da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Spruch auch die parallel zum Präsenzdienst liegenden Zeiten des Vertragsbedienstetenverhältnisses erfasst und diese - wenngleich nicht doppelt - als ebenso angerechnet gelten, lässt sich der Begründung zweifelsfrei entnehmen, dass nur die Präsenzdienstzeiten angerechnet wurden.

Da § 56 Abs. 1 PG ausdrücklich auf die "angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten" als Vorfrage abstellt, war die Behörde im Verfahren über die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages im vorliegenden Fall jedenfalls an den Anrechnungsbescheid gebunden und - mit Ausnahme der nachträglichen Anrechnung gemäß § 53 Abs. 2a PG - nicht berechtigt, davon abweichend andere Zeiten anzurechnen.

Darüber hinaus wurde - wie bereits oben angeführt - für die in Frage kommenden Zeiten anlässlich der Übernahme des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von der PVA unstrittig bereits ein (für Ersatzzeiten gemäß § 227 ASVG gebührender 1 %-iger) Überweisungsbetrag geleistet. Die Bestimmung des § 56 Abs. 1 PG, wonach ein besonderer Pensionsbeitrag nur zu leisten ist, wenn der Bund dafür keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten hat, trifft kein Unterscheidung, ob ein Überweisungsbetrag iHv 1 % oder iHv 7 % der Bemessungsgrundlage des § 308 Abs. 6 ASVG geleistet wurde. Dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach ist daher die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages auch aus diesem Grund ausgeschlossen, zumal auch § 56 Abs. 2 lit. b PG ausdrücklich anordnet, dass ein besonderer Pensionsbeitrag nicht zu entrichten ist, soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht angerechnet worden ist.

Abgesehen davon, regelt auch § 54 Abs. 4 PG - zwar im Zusammenhang mit einer bereits rechtskräftig erfolgten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, in denen der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hat, aber unter dem Titel "Ausschluss der Anrechnung und Verzicht" wohl auch für andere Ruhegenussvordienstzeiten gültig -, dass auf das aus dem rechtskräftigen Anrechnungsbescheid erwachsene Recht (hier: die beitragsfreie Anrechnung des Präsenzdienstzeiten) später nicht mehr verzichtet werden kann.

Somit sind im gegenständlichen Fall trotz der geänderten Prioritätensetzung zum Zweck der Erzielung eines erwünschten Ergebnisses im Zusammenhang mit Nachkaufmöglichkeiten von beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten ausschließlich die seinerzeit rechtskräftig angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten maßgeblich und die nachträgliche amtswegige Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten des neben den Präsenzdienstzeiten vorliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses unzulässig.

Infolgedessen ist die darauf aufbauend durchgeführte Berücksichtigung dieser Zeiten als beitragsgedeckt gemäß § 236b Abs. 2 BDG 1979 mit Bescheid vom 02.10.2013 ebenso als unzulässig anzusehen.

§ 236b BDG 1979 eröffnet zwar durch Abs. 2 und 3 leg. cit. die Möglichkeit, durch Nachkauf von im Gesetz näher bestimmten Zeiten "abschlagfrei" in den vorzeitigen Ruhestand überzutreten, jedoch sind von diesen Normen die in Rede stehenden Zeiten nicht erfasst, womit auch die Intention des Gesetzgebers erkennbar wird, dass sozialversicherungsrechtliche Ersatzzeiten - mit Ausnahme des § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979, demzufolge ursprünglich höchstens 12 Monate und jetzt höchstens 30 Monate von Präsenz- oder Zivildienstzeiten den beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten zuzurechnen sind - mangels voller Beitragsdeckung nicht zu berücksichtigen sind.

Da somit feststeht, dass die in Rede stehenden Bescheide rechtswidrig waren, ist zu prüfen, ob diese von der belangten Behörde im Aufsichtsweg gemäß § 13 Abs. 1 DVG behobenen werden durften.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 17.2.1986, Zl. 85/12/0079, zu § 13 Abs. 1 DVG aus, dass diese Bestimmung, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, iS einer schon bis dahin vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung erlassen worden und nach dieser Rechtsauffassung der Bund als Dienstgeber verpflichtet sei, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, und die Dienstbehörde daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben. Als offenbar rechtswidrig seien hierbei nur jene Bescheide anzusehen, bei denen es - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen, unzweifelhaft ersichtlich sei, dass ein den zwingenden Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt worden ist. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides komme sohin nicht in Betracht, wenn zwar die allgemeine Auffassung die Rechtswidrigkeit annehme, eine den Bescheid bejahende Interpretation aber den Denkgesetzen nicht in einer für jedermann, also auch für den Betroffenen, klar erkennbaren Weise widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass sich die Worte "oder wissen musste" nicht darauf beziehen, ob dem Betroffenen Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher auch wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Der Betroffene müsse daher die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Interpretation denkgesetzlich zulassen.

Vor dem Hintergrund des dargelegten, schon aus dem Wortlaut ableitbaren Verständnisses der angewendeten Normen hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass die mit Bescheid vom 18.9.2013 erfolgte Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages und die darauf aufbauend durchgeführte Berücksichtigung dieser Zeiten als beitragsgedeckt gemäß § 236b Abs. 2 BDG 1979 unzulässig war.

Die dem Beschwerdeführer erkennbare rechtswidrige Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages ergibt sich somit unmittelbar aus dem genannten Bescheid, weshalb die belangte Behörde davon ausgehen durfte, dass die Voraussetzungen des § 13 DVG vorlagen. Die subjektive Kenntnis der Rechtswidrigkeit durch den Beschwerdeführer ist daher nicht mehr nachzuweisen, weil bereits eine der alternativ vorliegenden Tatbestandvoraussetzungen des § 13 DVG ausreicht, um rechtskräftige Bescheide zu beheben.

Somit kann dahingestellt bleiben, ob die Zurückweisung seines Antrages auf Verschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages für die fraglichen Zeiten mit einer ausführlichen Darstellung der Rechtslage seitens der belangten Behörde sowie die im Laufe des Verfahrens eingeholten Expertenmeinungen, welche alle zu dem Ergebnis kamen, dass die Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages unzulässig ist, beim Beschwerdeführer eine subjektive Kenntnis der Rechtswidrigkeit bewirkt haben.

3.3. Verfassungswidrigkeit:

Der Beschwerdeführer regte die Prüfung des § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979 und Aufhebung der Textteile "bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten" wegen Verfassungswidrigkeit über Antrag des erkennenden Gerichts durch den Verfassungsgerichtshof an.

Diesbezüglich brachte er vor, dass es gleichheitswidrig erscheine, dass es einem Personenkreis, der seinerzeit einen dreijährigen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet habe, nicht möglich sei, den 30 Monate übersteigenden Zeitraum des Präsenzdienstes als Versicherungszeit nachzukaufen bzw. dafür einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten.

Außerdem liege eine Ungleichbehandlung darin, dass ein öffentlich Bediensteter, der vom privatrechtlichen Dienstverhältnis in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wechsle, gegenüber Personen, welche sogleich in das Beamtenverhältnis übernommen würden, in Bezug auf die Anrechnung von Zeiten des Präsenzdienstes als beitragsgedeckt schlechter gestellt sei.

Weiters widerspreche es dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, dass auch Ersatzmonate nach dem GSVG und dem BSVG unbeschränkt nachgekauft werden können. Gleiches müsse im Sinne einer sozialen Symmetrie auch für überhängende Präsenzdienstzeiten gelten.

Soweit die Beschwerde die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge 'bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten' in § 236b Abs. 2 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, die genannte Wortfolge in der Fassung BGBl. I 71/2003, behauptet, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes (z.B. VfSlg. 11.193/1986 und 12.154/1989; zur Frage der Plötzlichkeit eines Eingriffes in erworbene Rechtspositionen zB VfSlg. 16.292/2001) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss 12.06.2013, B 871/2012, bereits einmal die Behandlung einer Beschwerde zur fraglichen Bestimmung abgelehnt hat.

Soweit die Beschwerde im Wege einer verfassungskonformen Interpretation darauf abzielt, dass die in § 236b Abs. 2 Z. 3 enthaltene Wortfolge "bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten" im vorliegenden Fall kein Wirkung entfalten soll, ist dem zu entgegnen, dass die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie jede andere Auslegungsmethode auch - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet. Durch die von der Beschwerde intendierte Ausblendung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale würde allerdings die zulässige Grenze dieser (wie jeder anderen) Auslegung überschritten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2005/12/0240, und vom 29. Juni 2011, Zl. 2009/12/0141, mwN).

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. insbesondere die zu Spruchpunkt A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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