W208 2001831-1•BVwG W208 2001831-1
W208 2001831-1Federal Administrative CourtNov 10, 2014
Betriebsklima, Diensthierarchie, Dienstpflichtverletzung, Dienstweg<br/>- Zumutbarkeit, Freispruch, Gefahr im Verzug,<br/>gesundheitsgefährdender Arbeitsplatz, Informationspflicht,<br/>Mängelbehebung, Omnibuslenker, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige,<br/>Vorgesetzter, Wirbelsäulenleiden
W208 2003658-1/5E
W208 2001831-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Oberoffizial XXXX, geb. XXXX vertreten durch RechtsanwaltXXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat XXXX vom 06.08.2012, Zl. 1/44-DK-XXXX/12, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben und der Beschuldigte von den dort erhobenen Tatvorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Autobuslenker bei der XXXX(im Folgenden Dienstgeber).
2. Am 21.12.2011 brachte der Dienstgeber, vertreten durch den Regionalmanager XXXX (O.), Disziplinaranzeige [ON 2] ein, in der dem BF - neben für die gegenständliche Beschwerde nicht mehr relevanten Sachverhalten - vorgeworfen wurde, er habe mit Schriftsatz vom 09.08.2011 eine Sachverhaltsdarstellung gegen seinen Vorgesetzten
XXXX (T.) und XXXX(K.) wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem. §§ 89, 88 Abs. 1 StGB bei der Staatsanwaltschaft (StA) eingebracht, ohne zuvor weitere mittelbare Dienstvorgesetze einzubinden bzw. über die von ihm behaupteten Missstände zu informieren und so deren Behebung zu versuchen; er habe es sohin verabsäumt, den Dienstweg einzuhalten.
3. Die oa. Sachverhaltsdarstellung vom 09.08.2011 an die StA [ON 5] trägt die Überschrift "Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem. § 89 StGB" und wurde von einem Rechtsanwalt in Vertretung des BF eingebracht. Im Wesentlichen ist dieser zu entnehmen, dass der BF, obwohl er aufgrund eines Dienstunfalles (1999) unter einem sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand leide, regelmäßig Busse im schlechtesten Zustand bzw. die schlechtesten Dienstpläne erhalten habe. Seit 2007 hätte er darauf hingewiesen, dass die Busse nicht mehr den Sicherheitsstandards entsprächen.
Er habe dies am 03.09.2007 und am 10.12.2007 dem Betriebsratsvorsitzenden XXXX (S.) schriftlich mitgeteilt.
Am 21.05.2008 habe mit dem Vorgesetzten T. ein Gespräch stattgefunden, wo er auf seine Leiden hingewiesen habe und ihm zugesichert worden wäre, dass darauf Rücksicht genommen werden werde. Es sei jedoch nichts geschehen. Er habe jahrelang die Zustände der Busse, insbesondere der Lenkersitze reklamiert. Diese würden extrem wackeln und nicht mehr ordnungsgemäß dämpfen, sodass stärkere Straßenunebenheiten ungedämpft auf den Rücken der Fahrer durchschlagen würden. Je schwerer ein Fahrer sei - er wiege 120 kg - desto steifer seien die Fahrersitze. Seit 2007 habe er die defekten Fahrersitze immer wieder in das Reparaturbuch eingetragen.
Er habe am 28.03.2011 eine Untersuchung bei der Arbeitsmedizinerin Dr. XXXX(Z.) gehabt und ihr Befunde übergeben, habe jedoch bis dato keine Antwort erhalten.
Nachdem er das Arbeitsinspektorat eingeschaltet habe, habe es am 29.03.2011 eine Besprechung gegeben, bei der u.a. der Regionalmanager (O.), der Personalchef XXXX (P.), T., K. und der Betriebsrat S. sowie der Arbeitsinspektor Herr XXXX und Fr. Dr. Z. anwesend gewesen seien. Bei dieser Besprechung sei mitgeteilt worden, dass er über eine zwanzigprozentige Erwerbsminderung verfüge und zugesichert worden, dass die Missstände behoben werden würden. Dies sei in der Folge nachweislich ignoriert und nicht durchgeführt worden. Bei mehreren Bussen sei die Fahrzeugdämpfung bzw. Federung defekt, die Gummidichtungen bei den Schwenktüren würden nur schleppend ersetzt, sodass es hereinziehe, was ebenfalls zu einer Gesundheitsgefährdung führe. Es bestünde der Verdacht, dass nachdem die Mängel mehrfach beanstandet worden seien, diese zumindest grob fahrlässig nicht repariert worden seien und eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit bzw. der Gesundheit bewusst in Kauf genommen werde. Es sei auch versucht worden ihn in den Ruhestand zu versetzen, was den Verdacht nahe lege, dass durch solche Arbeitsbedingungen versucht werde, Mitarbeiter zur Kündigung zu bewegen bzw. wenn diese krank würden, sie amtswegig in den Ruhestand zu versetzen.
Er rege an, da geplant sei die City Bus Flotte im Jänner 2012 auszutauschen, die Sitze durch die AUVA bzw. einen Prüfzug überprüfen zu lassen und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
4. Mit Schreiben vom 14.10.2011 erstattete der Dienstgeber - ebenfalls vertreten durch ein Rechtsanwaltskonsortium - eine umfassende Stellungnahme mit mehreren Beilagen [ON 6] an die StA, in der auf die Vorwürfe eingegangen und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Darin wurde im hier relevanten Zusammenhang festgehalten, dass eine gesetzliche Verpflichtung vorliege, die im Einsatz befindlichen vier City-Busse, auf denen der BF als Fahrer eingesetzt werde, in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand zu halten. Mängel wären von Lenkern ins Reparaturbuch einzutragen und darüber hinaus würden die Fahrzeuge viermal im Jahr (gem. § 40 KFLG) umgehend in den eigenen Werkstätten überprüft und wenn notwendig repariert, sowie einmal im Jahr einer Kontrolle gem. § 57a KFG ("Pickerl") unterzogen.
Die Sitze seien in einem Turnustausch in den Jahren 2007 und 2008 generalüberholt und Ende 2007 erneuert worden. Bei Durchsicht der Werkstättenbücher sei festzustellen, dass im Jahr 2008 keine Eintragung über mangelhafte Fahrersitze vorgenommen worden sei. 2009 hätte der BF am 30.09.2009 für gleich drei unterschiedliche Fahrzeuge Einträge vorgenommen, bei keinem der Busse sei ein Fehler festgestellt worden. Gleiches gelte für die Eintragung des BF vom 17.10.2009. 2010 seien keine Mängel eingetragen worden. Am 12.03.2011 habe der BF für drei unterschiedliche Fahrzeuge Eintragungen vorgenommen. Es sei kein Fehler festgestellt worden. Am 04.06.2011 sei ein neuerlicher Eintrag erfolgt der ebenfalls keinen Fehler ergeben habe. Am 29.07.2011 sowie am 09.09.2011 habe es einen Eintrag gegeben, dass die Längsverstellung nicht funktionsfähig sei und dieser Mangel sei festgestellt und behoben worden. Die Eintragungen "ausgetragen" als auch "nicht ausgetragen" würden bedeuten, dass die eingetragenen Mängel überprüft jedoch nicht hätten festgestellt werden können. Am 12.10.2007 sei ein neuer Fahrersitz bestellt worden, desgleichen am 27.10.2007 für einen anderen Bus und am 05.12.2007 sei der Sitz beim selben Bus erneuert worden. Bei Bussen die regelmäßig eingesetzt würden, komme es immer wieder zu Reparaturen. Weder die Sicherheitsfachkraft DI XXXX (H.)[Beilagen 20 u. 24 zu ON 6], noch die beiden Arbeitsmedizinerinnen, Dr. Z. und Dr. XXXX (G.), hätten feststellen können, dass die jeweiligen Sitze nicht für den BF geeignet wären. Die Sitze seien für eine Traglast von 130 - 150 kg zugelassen. Bei den angeführten Überprüfungen seien Probefahrten zu machen und wäre dabei vom Mechaniker ein Fehler an den Sitzen festgestellt worden, wären diese behoben bzw. im Prüfbericht festgehalten worden. Mechaniker die diese Überprüfungen vornehmen würden, unterstünden diesbezüglich nicht dem Dienstgeber, sondern der Landesregierung.
Aufgrund der Anzeige sei eine neuerliche Überprüfung mit Probefahrt (Gutachten vom 19.10.2011) durch die Arbeitsmedizinerin veranlasst worden [Beilage 19 zu ON 6], bei dem sich für den Sitz des BF eine Höchstbelastung von 130 kg ergeben habe und dass alle eingesetzten Sitze aus arbeitsmedizinischer Sicht geeignet wären. Eine Nachfrage bei einem anderen Fahrer - der sogar schwerer als der BF sei - habe ergeben, dass dieser aufgrund der individuellen Einstellmöglichkeiten der Sitze keine Probleme gehabt habe. Diesbezügliche Eintragungen seien auch von keinen anderen Fahrern als dem BF erfolgt.
5. Mit Schreiben der StA vom 02.11.2011 wurde das Strafverfahren gegen T. und K. gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil keine tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestand.
6. Am 11.01.2012 fasste die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN (DK), mit GZ 1/10-DK XXXX/12 einen Einleitungsbeschluss im Gegenstand, indem dem BF vorgeworfen wurde, er habe seine beiden Arbeitskollegen T. und K. mutwillig der strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er Strafanzeige erstattet habe, ohne zuvor weitere mittelbare Dienstvorgesetzte einzubinden bzw. über die von ihm behaupteten Missstände zu informieren und deren Behebung zu betreiben. Er habe dadurch seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 43a und § 54 Abs. 1 BDG schuldhaft verletzt und eine Dienstpflichtverletzung begangen.
7. Mit Schreiben vom 08.02.2012 brachte der BF - nunmehr vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt - Berufung gegen den Einleitungsbeschluss ein.
8. Mit Bescheid vom 04.04.2014 der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (BK), GZ 21/11-BK/12 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen [ON 20]. In der Sache stellte die BK fest, dass es im vorliegenden Verfahrensstadium dahingestellt bleiben könne, bei welcher Sachverhaltskonstellation die Erstattung der Anzeige an die StA gegen Vorgesetzte und Kollegen keine Dienstpflichtverletzung darstelle - dies wäre jedenfalls nur dann der Fall, wenn die Vorwürfe in der Sache gerechtfertigt wären oder der Beamte mit gutem Grund davon ausgehen konnte, dass sie zutreffen. Genau dies sei im vorliegenden Fall noch näher zu klären, sodass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung jedenfalls gegeben sei. Es gäbe widersprüchliche Stellungnahmen und es bleibe auch offen, ob, wann und konkret wem gegenüber der BF Meldungen erstattet habe und inwiefern diese ignoriert worden seien oder eine andere fachliche Einschätzung betreffend der behaupteten technischen Mängel getroffen worden sei. Diese Ermittlungen seien im Verfahren vor der DK durchzuführen.
9. Mit Schreiben vom 08.05.2012 brachte der BF einen Antrag auf Zuziehung von drei namentlich genannten Vertrauenspersonen und auf Einvernahme von 28 Zeugen bei der mündlichen Verhandlung ein [ON 25].
10. Am 23.05.2012 fand der erste Teil der mündliche Verhandlung [ON 31] vor der DK statt, bei der sich der BF nicht schuldig bekannte. Er gab sinngemäß im hier relevanten Zusammenhang an, er habe seit 2007 auf die mangelhaften Sitze hingewiesen, dies habe dazu geführt, dass, seines Wissens nach, zwei Sitze ausgetauscht worden seien. In weiterer Folge habe er Eintragungen ins Werkstättenbuch gemacht, die Fahrzeuge seien überprüft worden, dabei sei aber lediglich eine Probefahrt am Gelände mit max. 30 km/h erfolgt und schlussendlich kein Mangel festgestellt worden. Er kenne das Protokoll der Dienststellenbegehung durch die Sicherheitsvertrauensperson nicht [Beilage 17 zu ON 20] und sei auch nicht dabei gewesen, ebensowenig sei ein Gespräch mit ihm darüber geführt worden, dass die Sitze, abhängig von der Einstellung, vom Körpergewicht und vom Fahrstil seien. Bei der Besprechung am 29.03.2011 mit dem Arbeitsinspektor sei er anwesend gewesen. Die im Anschluss daran ergangene Stellungnahme der Sicherheitsvertrauensperson H. sei ihm vor zwei oder drei Monaten zugespielt worden, offiziell habe er es nicht erhalten. Am 29.07.2011 habe er neuerlich ins Reparaturbuch einen defekten Fahrersitz eingetragen und weil er den ihm versprochenen Bus XXXX (BB) mit dem für ihn am besten geeigneten Sitz nicht bekommen habe, habe er die Strafanzeige gemacht. Er habe dies intern niemandem mitgeteilt, weil dies als Drohung aufgefasst werden hätte können. Er habe mehrfach durch Eintragungen ins Werkstättenbuch und auch bei den stattgefundenen Besprechungen, insbesondere nachdem er das Arbeitsinspektorat eingeschaltet habe, auf die technischen Mängel hingewiesen und sein Anliegen bei der Personalvertretung auch telefonisch in WIEN vorgebracht. Der Betriebsrat habe ständig bei seinen Vorgesetzten interveniert. Von diesem habe er auch die Aussage eines Qualitätsmanagers überliefert bekommen, dass diesen die Angelegenheit nicht interessiere, solange ein "Pickerl" auf den Bussen sei und er damit einen Augenschein vor Ort abgelehnt habe. Er habe beim Lenken ständig Schmerzen gehabt und in der Anzeige den letzten Versuch gesehen, die Situation zu verbessern. Bezüglich der mangelhaften Reparaturleistungen weise er auf die Eintragung eines Kollegen vom 18.07.2011 hin "Fahrzeug defekt - Sitzauflage dreht sich in den Kurven" die erst erfolgt sei, nachdem er am 25.08.2011 den Mechaniker persönlich darauf hingewiesen habe und zuerst behauptet worden sei, es sei nicht eingeschrieben gewesen.
Der als Zeuge einvernommene Herr T. gab an, er sei der mittelbare Vorgesetzte des BF, der unmittelbar Vorgesetzte sei der jeweilige Disponent. Ihm sei die Anzeige unerklärlich, er sei seit 14 Jahren in dieser Position tätig und es habe zwei- bis dreimal Gespräche mit dem BF gegeben, bei denen es primär um die Krankenstände bzw. Kommunikationsprobleme mit anderen Lenkern gegangen sei. Einmal habe es ein Gespräch wegen der körperlichen Einschränkungen und des Dienstplanes gegeben und man habe darauf ab 2010 Rücksicht genommen, sodass der BF praktisch kaum mehr Überstunden habe machen müssen. Erst später seien die Untersuchungen durch die Arbeitsmediziner erfolgt, an deren Vorgaben man sich gehalten habe. Ihm seien die Beschwerden des BF über seine Eintragungen ins Reparaturbuch bekannt gewesen. Sein Credo sei gewesen, sofort reparieren oder austauschen. Die Eintragungen im Reparaturbuch seien erst ab 16.09.2011 namentlich zuordenbar gewesen, ein Großteil der Eintragungen davor habe vom BF gestammt. Da es Lenker zwischen 60 kg und 120 kg gebe, müssten die Sitze bei jedem Lenkerwechsel vom Lenker eingestellt werden, ob dies entsprechend kommuniziert worden sei, sei ihm nicht bekannt. Die Überprüfungen würden regelmäßig stattfinden und seien vom Disponenten und vom Mechaniker zu unterfertigen, die auch dafür haften würden. Wenn die Verkehrssicherheit nicht gegeben sei, dürfe der Lenker den Bus nicht in Betrieb nehmen. 2011 habe sich der Austausch der City-Busse verzögert und es sei daher in jedem Fall auch die Frage gewesen, ob die Sitze ausgetauscht würden. Diesbezüglich habe es auch einen Ersatzbus (BB) gegeben, der dem BF gepasst habe und er habe angeordnet, dass dieser Bus nach Möglichkeit dem BF zugewiesen werde. Wenn dieser in Reparatur gewesen sei, sei dies nicht möglich gewesen. Es sei allen Eintragungen technischer Mängel penibel nachgegangen worden, diesbezüglich habe man aber nur Eintragungen des BF gefunden, Nachfragen bei anderen Lenkern hätten keine Beanstandungen ergeben. Ein Pensionierungsverfahren sei nicht eingeleitet worden.
11. Die DK erhob in der Folge die Stichhaltigkeit der Aussagen des BF betreffend der Sitzreparatur vom 18.07. bzw. 25.08.2011. Dies brachte zu Tage, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie ihn der BF geschildert hatte. Aufgrund der Geringfügigkeit der Reparatur sei kein Reparaturauftrag in der Werkstätte angelegt worden, dieser sei nur mündlich erfolgt, wie bei sehr vielen kleineren Reparaturen. Obwohl zwischen dem Eintrag und der Beanstandung 5 Wochen vergangen seien, sei dies von keinem Fahrer (auch nicht vom BF selbst, der am 26.07. und 09.08.2011 gefahren sei) eingetragen oder beanstandet worden, dies sei nicht nachvollziehbar. Es könne vorkommen, dass ein Sitz in kurzen Abständen defekt werde [ON 30].
12. Mit Schreiben vom 30.05.2012 beantragte der BF die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Sitze nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
13. Am 06.08.2012 wurde die Disziplinarverhandlung fortgesetzt [ON 40]. Als Zeuge wurde der Betriebsratsvorsitzende für WIEN, Herr S. einvernommen, der bestätigte, dass ihm die Probleme des BF mit den Sitzen bekannt seien und diese im März 2011 zu einer Sitzung mit dem Verkehrsarbeitsinspektor geführt hätten. Die Sitzung hätte nicht den gewünschten Erfolg (Austausch der Sitze) erzielt, weil ein Austausch der City-Busse geplant gewesen sei. Die Sitzung habe aber ergeben, dass die Sitze den arbeitsmedizinischen Vorgaben entsprochen hätten, ein Sitz sei defekt gewesen (die Dämpfung habe nicht entsprochen). Nach der Sitzung sei der Austausch der Sitze immer wieder von verschiedenen Lenkern, die sich aber nicht hätten outen wollen, beanstandet worden. Diese Beschwerden seien mit dem bevorstehenden Austausch der Busse mit 01.01.2012 abgetan worden. Er sei vom BF mehrfach angerufen worden. Er versuche normalerweise technische Probleme durch einen Kontakt mit dem Werkstättenleiter zu klären, dann gehe er zum Regionalmanager und wenn das nichts helfe, schalte er das Verkehrsinspektorat, andere Stellen und die Arbeitsmedizin ein. Dass in der Verkehrsleitung A. öfters Mitarbeiter gemobbt werden sollen, habe er bereits gehört.
Der Zeuge XXXX (L.), Betriebsrat bzw. VPA in A gab an, dass er selbst von 2007 bis 2009 die City-Busse gefahren sei und diese schon damals alt gewesen seien. Es seien immer wieder Sitze generalsaniert worden. An die Aussage des BF bezüglich der Äußerungen des Qualitätsmanagers könne er sich nicht erinnern, die Sitze seien jedoch nicht gut gewesen. Seiner Erinnerung nach sei in all den Jahren nur ein Sitz ausgetauscht worden, die anderen seien repariert worden. Ab 2009 sei versucht worden die alten Busse zu beseitigen und neue zu bekommen, dies sei an der Stadt gescheitert, die sich nicht habe entscheiden können. Die Busse hätten auch Probleme beim Schalten gemacht, der Schaltprozess sei ruckartig erfolgt und für die Wirbelsäule belastend gewesen. Die Kollegen hätten die Busse als "Schrotthaufen" bezeichnet. Der BF sein intern als "Schwuchti" bezeichnet worden und es seien ihm von anderen Lenkern "Fotzn" angedroht worden. Sein früherer Vorgesetzter, der Disponent XXXX, habe den BF immer wieder in Bezug auf seine Stunden beanstandet.
Die als Zeuge vernommene Sicherheitsvertrauensperson (SVP) in A. Herr XXXX, gab an, dass die City-Busse aufgrund ihres Alters stärker reparaturbedürftig gewesen seien. In seiner Zeit (seit 1996) habe es nie Beschwerden gegeben, dass Reparaturen nicht durchgeführt worden seien. Er sei neben seiner Funktion als SVP Werkstättenmitarbeiter. Auf Vorhalt, warum die Eintragungen vom 12.03.2011 nicht ausgetragen worden seien, gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können, vielleicht seien die Sitze ausgetauscht worden. Seines Wissens nach habe jeder City-Bus in den letzten Jahren einen neuen Sitz bekommen, nur die Sitze von Ricardo seien grunderneuert worden, weil es diese Firma nicht mehr gäbe. Die Austragungen im Reparaturbuch mache nicht der Meister, sondern der Mechaniker, der die Reparatur vorgenommen habe. Bei den Sitzen sei meist der Dämpfer beschädigt, der einfach ausgetauscht werde.
Der als Zeuge einvernommene DI H. gab an, dass er als zuständige Sicherheitsfachkraft an der Besprechung mit dem Verkehrsarbeitsinspektorat im März 2011 teilgenommen habe. Der BF sei dabei anwesend gewesen, dass seine Beschwerde der Grund gewesen sei, habe er nicht gewusst. Es sei bei der Besprechung nicht nur um die Sitze der City-Busse gegangen, in seinem Protokoll vom 14.11.2011 habe er ua. festgehalten, dass Mängel bezüglich der Sitze im Reparaturbuch festgehalten worden seien und dass es regelmäßige Überprüfungen gegeben habe, diese aber - nach Ansicht des Arbeitsinspektors - nicht entsprechend den Arbeitnehmerschutzbestimmungen dokumentiert worden seien. Am 01.09.2010 sei er aufgrund einer Beschwerde bei der Arbeitsmedizinerin wegen der Lenkersitze an der Dienststelle gewesen. Es seien bei der Überprüfung aber keine augenscheinlichen Fehler festgestellt worden. Dass es mit den Sitzen immer wieder Probleme gegeben habe, sei ihm bekannt, diese seien dokumentiert und repariert worden. Er selbst habe mit dem BF keinen Kontakt gehabt, seines Wissens nach sei dieser mit der Arbeitsmedizinerin in Kontakt gewesen. Ob er von der Personalvertretung angesprochen worden sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Die Funktionalität der Sitze sei von der Einstellung durch den Lenker abhängig und können von diesem verbessert werden. Auf Vorhalt, dass bei den alten Sitzen nichts einstellbar gewesen sei, könne er nur sagen, dass er gemeint habe, das man im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Einstellungen vornehmen habe können.
Der Zeuge K. (Werkstättenleiter) gab an, dass er nicht unmittelbarer Vorgesetzter des BF sei und mit diesem an und für sich nichts zu tun habe. Anlass für Reparaturaufträge seien entweder mündliche Aufträge des Disponenten oder Eintragungen im Werkstättenbuch. Wenn darin "Sitz defekt" gestanden sei, hätten sie am Werkstättengelände eine Probefahrt über Schweller und Abwassergerinne gemacht und dabei meistens nichts festgestellt. Wenn etwas festgestellt worden sei, sei die Reparatur gemacht worden. Es seien auch genug Sitze ausgetauscht worden. Auf Vorhalt warum unter den lfd. Nummern 69 bis 71 kein Austragungsvermerk vorhanden sei, können er nur sagen, dass das ganz bewusst gemacht worden sei. Er selbst habe bei allen drei Sitzen keinen Defekt feststellen können und sei dann zum Verkehrsdisponenten gegangen und habe gesagt, dass ihm die Sache zu heiß sei und man in diesem Fall nur noch den Sitz austauschen könne, aber in seinen Augen die bestehenden Sitze in Ordnung seien. Daraufhin sei nichts gemacht worden bzw. die Sitze im Bus belassen worden. Hinzugekommen sei, dass bei allen Eintragungen der Name gefehlt habe, er aber vermutet habe, dass diese Eintragungen vom BF gestammt hätten. Außer vom BF habe es kaum Eintragungen wegen defekter Sitze gegeben. Es könne auch vorkommen, dass eine Reparatur nicht den gewünschten Erfolg erziele, dann müsse der Lenker das Fahrzeug eben wieder in die Werkstätte bringen.
Als weiterer Zeuge wurde der unmittelbare Vorgesetzte des BF, der Verkehrsdisponent in A. Herr XXXX (U.) einvernommen. Dieser gab an, dass er unmittelbar für den BF zuständig gewesen sei und dieser seinen Dienst immer korrekt und nach Vorschrift erbringe. Er sei bei der Kollegenschaft nicht sehr beliebt und fallweise habe es auch Kundenbeschwerden über ihn gegeben, weil er zwar dienstlich korrekt aber nicht kundenfreundlich agiert habe. Die Werkstätte werde entweder aufgrund von Eintragungen im Reparaturbuch oder über mündliche Aufträge, die über ihn laufen würden, aktiv. Bei den Eintragungen des BF habe die Unterschrift gefehlt, in weitere Folge habe man durch Rücksprachen die Ursache von Eintragungen zu ergründen versucht. Inwieweit er selbst mit dem BF über einzelne Eintragungen gesprochen habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei richtig, dass zwei Busse, aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Türmechanismus, sofort abgestellt worden seien, danach sei eine TÜV-Überprüfung erfolgt und die Busse im Anschluss wieder in Betrieb genommen worden. Er wundere sich, dass der BF sich direkt an den Betriebsrat und die Verkehrsinspektion gewandt habe und nicht zu ihm gekommen sei.
Der BF führte in der Folge noch aus, dass die damalige Probefahrt mit dem Verkehrsinspektor G. mit dem Bus erfolgt sei, der in Ordnung gewesen wäre und von ihm deshalb als unsinnig empfunden worden sei. Weiters lege er eine E-Mail vom 17.01.2012 von Herrn L. vor, aus der hervorgehe, dass sich praktisch alle Fahrer über die Sitze beschwert hätten. Die Anzeige sei Ausfluss seiner ständigen Schmerzen und des langjährigen Mobbings und Schikanierens gewesen, er habe keinen anderen Ausweg gesehen.
In der Folge lehnte die DK alle Beweisanträge ab, fasste einen Schuldspruch zu allen Punkten (auch jenen die nicht mehr Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens waren und daher nicht mehr dargestellt wurden) und verhängte eine Geldstrafe von 6.000,- EURO.
14. Aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit des Vorsitzenden der DK kam es erst am 08.11.2012 zur Abfertigung der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses (ON 44). Ein Umstand, der der DK eine Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft eintrug (VA-BD-FI/0235-B/1/2012), an die sich der BF gewandt hatte. Das Disziplinarerkenntnis im hier relevanten Bereich lautet [Hervorhebung durch das BVwG]:
"Der [BF] ist schuldig, er hat mit Schriftsatz vom 09.08.2011 eine Sachverhaltsdarstellung gegen seine Vorgesetzten Herbert [T.] und Johann [K.] wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem. §§ 89, 88 (1) StGB bei der Staatsanwaltschaft [...] eingebracht und zwar ohne zuvor weitere mittelbare Dienstvorgesetzte einzubinden bzw. über die von ihm behaupteten Missverständnisse zu informieren und so deren Behebung zu betreiben. Damit hat er seine Arbeitskollegen mutwillig einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt.
Der [BF] hat dadurch die Dienstpflicht eines Beamten nach dem BDG 1979 [...] nämlich
a) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG),
b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG),
c) als Mitarbeiter seinen Vorgesetzten sowie seinen Arbeitskollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und dabei Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (§ 43a BDG) und
d) Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen (§ 54 Abs. 1 BDG)
schuldhaft verletzt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG begangen.
Es wird daher über ihn gem. § 126 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 6.000,- EURO verhängt."
Begründend wird ausgeführt, es sei unstrittig, dass er seinen Linienvorgesetzten T. und den Werkstättenleiter K. angezeigt habe. Das Strafverfahren gegen diese beiden sei von der StA eingestellt worden. Die Anzeige habe er deshalb gemacht, weil seine betriebsinternen Maßnahmen, einen besseren Dienstplan bzw. entsprechende Lenkersitze zu erhalten, keinen Erfolg gezeigt hätten. Diese Maßnahmen seien Schreiben an den Betriebsratsvorsitzenden S., Schadensmeldungen sowie ein Krankenstandrückkehrgespräch mit T. gewesen, wo er jeweils auf seine Wirbelsäulenprobleme aufgrund defekter Lenkersitze hingewiesen habe. Seine Vorgesetzten hätten arbeitsmedizinische Gutachten eingeholt und seinen Dienstplan angepasst. 2011 habe er 5 Eintragungen hinsichtlich defekter Lenkersitze vorgenommen, diese seien alle überprüft worden und wenn Mängel festgestellt worden seien, seien diese behoben oder die Sitze (entsprechend der Fahrzeugtype) ausgetauscht worden. Die von ihm beanstandeten Busse hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verkehrssicherheit gem. Überprüfungen erfüllt (§ 57 a KFG, § 40 KFG oder § 103 Abs. 5a KFG). Auch wenn Sitze neuerer Bauart komfortabler seien, hätten auch die alten die Vorgaben bezüglich Verkehrssicherheit und Arbeitnehmerschutz erfüllt, weil diese wie von der Arbeitsmedizinerin Dr. G. gefordert, pneumatisch gefedert gewesen seien. Der altersbedingte Austausch der Busse sei darüber hinaus seit 2010 im Raum gestanden, habe sich aber bis Ende 2011 verzögert. Zum Leidwesen aller, sei der Fahrbetrieb mit den reparaturanfälligen alten Bussen mit den alten Sitzen daher weiter fortzusetzen gewesen. Dabei sei von den Betriebsräten, die sich um einen Austausch bemüht hätten, nicht festgestellt worden, dass Reparaturen nicht oder nur mangelhaft vorgenommen worden seien. Wenn Lenkersitze nicht ordnungsgemäß befestigt worden seien oder durchgeschlagen hätten, wären diese nicht mehr verkehrssicher gewesen oder hätten zumindest einen groben Mangel aufgewiesen, sodass von jedem Lenker eine Schadensmeldung zu erfolgen gehabt hätte bzw. diese gar nicht in Betrieb hätten genommen werden dürfen. Ein solcher Fall sei weder aus den Unterlagen ersichtlich noch aus den Aussagen der beiden Personalvertreter bekannt.
Aufgrund einer bei der Arbeitsmedizinerin eingebrachten Beschwerde, seien die Lenkersitze Gegenstand einer Dienststellenbegehung am 01.09.2010 gewesen. Dabei sei festgestellt worden, dass in den letzten Jahren die Lenkersitze getauscht worden seien und seitens der Werkstätte jedem Hinweis auf einen Defekt nachgegangen wurde. Zusätzlich sei vereinbart worden, die Sitze noch einmal durch die Werkstätte zu überprüfen und den Lenkern auch zu erklären, dass ein Durchschlagen der Sitze immer ein Produkt aus Sitzeinstellung, Körpergewicht und Geschwindigkeit beim Befahren von Bodenunebenheiten sei.
Die Lenkersitze seien auch direkt beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat thematisiert worden. Bei der am 29.03.2011 stattgefundenen Begehung habe es außer dem Hinweis, dass den Fahrern entsprechend ihrer körperlichen Konstitution geeignete Sitze zur Verfügung zu stellen seien, keine Beanstandungen gegeben.
Eine in weiterer Folge von der Arbeitsmedizinerin Dr. Z. erstellte Stellungnahme vom 11.10.2011 habe ergeben, dass keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen seien, dass die in den alten Citybussen verwendeten Lenkersitze ungeeignet bzw. für den BF gesundheitsgefährdend wären.
Ebenso sei der Vorwurf, man habe den BF in den Ruhestand versetzen wollen, nicht bestätigt worden. Der BF habe den Ruf, dass er seine Ansichten, Forderungen und vermeintlichen Rechtsansprüche mit allen Mitteln durchzusetzen wisse. Das führe dazu, dass er unter den Arbeitskollegen nicht sehr beliebt sei - er wird von vielen als "Schwuchti" bezeichnet und von mehreren Kollegen sei ihm bereits eine "Fotzn" angedroht worden.
Seine Vorgesetzten seien bei Kontaktaufnahmen mit ihm primär darauf bedacht keine Fehler zu machen. Von allen Führungskräften werde betont, dass er seine Aufgaben äußerst korrekt und sorgfältig ausführt.
Der Dienstgeber erwarte sich von seinen Beamten, dass sie dienstliche Angelegenheiten in erster Linie intern regeln (§ 54 Abs. 1 BDG). Es ergebe sich aus ihrer Treuepflicht, dass sie bei ihrem Handeln die Interessen des Dienstgebers im Auge behalten und in der Außenwirkung alles unterlassen, das ihrem Dienstgeber Schaden zufügen könnte (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). Gerade im internen Umgang werde großer Wert darauf gelegt, dass man sich mit Achtung gegenübertrete, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitrage und dabei Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen unterlasse, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend seien (§ 43a BDG).
Diese Verpflichtung stelle keine Einschränkung der Meinungsfreiheit dar und hindere niemanden bei einem begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung Strafanzeige zu erstatten, regle aber die Vorgangsweise, damit die Basis für eine im Arbeitsleben erforderliche Zusammenarbeit erhalten bleibe. Der BF habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2011 selbst angegeben, dass er mit seiner Sachverhaltsdarstellung an die StA vor allem erreichen habe wollen, dass Herr T. es einmal einsehe und auf seine Forderungen eingehe und zudem die Unternehmenszentrale informiert werde und eingreife. Er habe sich eine Verbesserung der Situation erwartet. Er habe die Anzeige gemacht, weil nichts passiert sei. Für ihn sei die Anzeige nur ein weiterer logischer Schritt gewesen, damit er einen seinen Vorstellungen entsprechenden Dienstplan und einen Lenkersitz neuester Bauart bekomme.
Diese Beweggründe würden aber in keinster Weise eine Strafanzeige gegen vorgesetzte Verantwortungsträger rechtfertigen, wobei dem Senat klar sei, dass K. kein Vorgesetzter sei. Da den von ihm erhobenen Vorwürfen letztlich nicht gefolgt worden sei, habe er die Konsequenzen zu tragen.
Das Beweisverfahren habe zweifelsfrei ergeben, dass sich sowohl die Vorgesetzten als auch die Personalvertretung seiner Anliegen angenommen haben. Er habe niemals einen Vorgesetzten direkt mit einem konkreten mangelhaften Sitz oder einer mangelhaften Reparatur konfrontiert, sondern es immer bei der Eintragung belassen und dann Beschwerden an die Personalvertretung verfasst. Bei den von ihm angeführten krassen Mängeln wäre es sogar seine Pflicht gewesen, die Inbetriebnahme des Busses zu verweigern oder zumindest persönlich in der Werkstätte darauf hinzuweisen. Zu solchen Schritten sei der BF aber nicht bereit gewesen. Er habe mit seiner Strafanzeige nur Aufmerksamkeit erregen wollen und dabei in Kauf genommen, dass die Reputation der angezeigten Personen verletzt und seinem Dienstgeber geschadet werde.
Selbst der vom BF immer in den Raum gestellte Vorwurf des Mobbing rechtfertige ein derartiges Verhalten nicht. Er müsse sich diesbezüglich auch selbst fragen, ob sein Verhalten dazu beigetragen habe. Dass seine Kollegen durch die Strafanzeige verletzt worden seien, würden auch deren Gegenanzeigen wegen Verleumdung und Kreditschädigung zeigen, wobei die Verleumdungsanzeige mangels Nachweisbarkeit der Wissentlichkeit eingestellt worden sei. Sein Verhalten sei vorsätzlich erfolgt und von erschreckender Rücksichtlosigkeit gegenüber den angezeigten Verantwortungsträgern und seinem Dienstgeber gewesen. Sein Verhalten habe zu einer tiefgreifenden Belastung des Betriebsklimas geführt und er habe während des gesamten Verfahrens keinerlei Schuldeinsicht gezeigt.
15. Mit Schreiben vom 23.11.2012 brachte der BF Berufung ([ON 50] gegen das Disziplinarerkenntnis wegen Nichtigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein und begründete diese im hier relevanten Zusammenhang wie folgt:
Der BF habe nicht wie im Spruch angelastet eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem. §§ 89, 88 Abs. 1 StGB eingebracht. Einen Vorwurf hinsichtlich des Verdachtes des § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sei vom BF nicht erhoben worden.
Unrichtig sei die Feststellung der belangten Behörde, dass der BF die Strafanzeige deshalb gemacht habe, weil er sich einen besseren Dienstplan erwartet hätte. Richtig sei lediglich, dass der BF aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Probleme einen besseren (für ihn geeigneten) Lenkersitz eingefordert habe. Der Dienstplan habe nur insofern eine Rolle gespielt, weil es Linien gebe, bei denen aufgrund der Fahrtstrecke eine Vielzahl von Bodenunebenheiten (Kanaldeckel, Schlaglöcher, Fahrbahn-Schwellen) vorhanden seien, die, in Verbindung mit den Lenkersitzen in den veralteten Bussen, zu einem "Durchschlagen" auf die Wirbelsäule geführt haben.
Dem BF sei anlässlich der Besprechung mit dem Regionalmanager Herrn O. am 29.03.2011 ausdrücklich versprochen worden, dass ihm innerhalb der nächsten Wochen der mit einem besseren Sitz ausgestattete City-Bus BB zugeteilt werde. Diese Zusage sei nicht bzw. nur unvollständig eingehalten worden. In einem Zeitraum von rund 9 Monaten sei ihm dieser Bus tatsächlich nur an rund 40 Tagen zugeteilt worden. Beim Besuch der Arbeitsmedizinerin Dr. G. sei kurioserweise nur dieser Bus für die Probefahrt verwendet worden, obwohl der BF dem Arbeitsinspektor gegenüber ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass dieser Bus in Ordnung sei. Der Arbeitsmedizinerin seien daher keine älteren Busse mit den wesentlich schlechteren Sitzen und dem ruckenden und stoßenden Automatikgetriebe vorgeführt worden.
Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die Fahrzeugüberprüfungen nach KFG vom Mitarbeiter des eigenen Unternehmens durchgeführt wurden. Dabei sei fraglich, ob die diesbezügliche Ausnahmebestimmung im § 57 Abs. 1b KFG nur für Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes gelte. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dies der Fall gewesen ist.
Nachdem der Arbeitsinspektor festgestellt habe, dass den Buslenkern jedenfalls entsprechend der jeweiligen körperlichen Konstitution geeignete Sitze jederzeit zur Verfügung zu stellen seien, habe sich der BF lediglich darum bemüht, dieses berechtigte Anliegen durchzusetzen. In der Vergangenheit habe der BF stets den Dienstweg beschritten und seinen unmittelbaren Vorgesetzten bzw. die für die Fahrzeuge zuständige Werkstätte jahrelang über die Mangelhaftigkeit der Lenkersitze (unter anderem auch durch entsprechende Eintragungen im Reparaturbuch) informiert und auch den zuständigen Betriebsrat (Herr L.) eingeschaltet. Auf diese jahrelangen Beanstandungen hätten seine Vorgesetzten jedoch nicht (bzw. nur unzureichend) reagiert.
Nachdem selbst der Zusage des Regionalmanagers vom 29.03.2011 nicht bzw. nur zum Teil entsprochen wurde, hat sich der BF dazu veranlasst gesehen - als "letzten Ausweg" - den Sachverhalt der StA bekannt zu geben. Streng genommen hätte der Vorgesetzte selbst den schlechten technischen Zustand zur Anzeige bringen müssen.
Die Feststellung, dass kein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei, sei unrichtig, weil aus dem Mail des Betriebsratsvorsitzenden Hr. S. vom 15.06.2011 klar hervorgehe, dass der Versuch gestartet worden sei, den BF in den Ruhestand zu versetzen.
Die belangte Behörde habe auch nicht schlüssig begründet, warum die vom BF beantragten weiteren Zeugen nicht einvernommen worden sein, diesbezüglich lägen nur Scheinbegründungen vor.
Die Ausführungen im Erkenntnis, wonach auf die Bedürfnisse des BF eingegangen worden sei, entsprächen daher nicht den Tatsachen. Man könne von Bediensteten nicht mehr verlangen, als dass sie diese Mängel eintragen, verantwortlich für den technischen Zustand sei die Werkstätte, nicht der Buslenker. Dabei erscheine nicht unwesentlich, dass bei entsprechenden Einsparungen im Werkstättenbetrieb eine Prämie ausbezahlt werde.
Dem BF sei nicht zu unterstellen er hätte gegen § 43a BDG (Achtungsvoller Umgang) verstoßen, wenn er selbst als "Schwuchti" bezeichnet und ihm "Fotzn" angedroht worden seien. Er habe nur seine Pflicht erfüllt und technische Mängel angezeigt, weil die Vorgesetzten nicht entsprechend reagiert hätten, obwohl mit den Fahrzeugen öffentliche Personentransporte durchgeführt worden seien. Das Erkenntnis sei diesbezüglich widersprüchlich begründet, wenn angeführt werde, dass schon durch den Lenker zwingend keine Inbetriebnahme hätte erfolgen dürfen. In diesem Zusammenhang werde auf § 80 BDG verwiesen, wonach Sachbehelfe dem Beamten durch die Dienstbehörde zur Verfügung zu stellen seien.
Wie sorglos der Dienstgeber mit seinen Mitarbeitern umgehe, zeige sich daran, dass ein Mitarbeiter als Busfahrer eingesetzt werde, der eine Behinderung von bis zu 45 % aufweise und über 150 kg wiege, obwohl die Lenkersitze nur für bis zu 130 kg ausgelegt seien.
Die Aussagen des Zeugen L., wonach in den letzten Jahren nur ein Sitz ausgetauscht und sonst nur repariert wurde, seien nicht entsprechend gewürdigt worden.
Der Zeuge R. habe ausgesagt, dass die Busse reparaturbedürftiger gewesen seien und habe nicht erklären können, warum die Eintragungen ins Werkstättenbuch nicht ausgetragen worden seien.
Der Zeuge DI H. habe ausgesagt, dass die Überprüfungen nicht entsprechend den Arbeitnehmerschutzbestimmungen dokumentiert worden seien.
Der Zeuge K. habe ausgesagt, dass ihm "die Sache zu heiß" sei.
All diese Zeugenaussagen, habe die DK vernachlässigt bzw. nicht richtig gewürdigt.
Insgesamt zeige die emotionale Begründung der DK, dass gegenüber dem BF gegen das Mobbingverbot (§ 43a BDG) verstoßen worden sei, das Erkenntnis sei rechtlich völlig verfehlt und selbst wenn man dem BF ein disziplinäres Verhalten anlasten sollte, sei die Strafe von 6.000,- EUR überhöht.
16. Auch der Disziplinaranwalt brachte mit Schriftsatz vom 27.11.2012 Berufung ein und forderte die Entlassung des BF.
17. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (DOK) als damalige Berufungsbehörde kam in nichtöffentlicher Sitzung zu folgendem - soweit hier relevanten - Erkenntnis [ON 54]:
"Hinsichtlich des Tatvorwurfs seine Vorgesetzten Herbert [T.] und Johann [K.] wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem. §§ 89, 88 Abs. 1 StGB bei der StA angezeigt und diese mutwillig der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, wird die Berufung des Beschuldigten gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschuldigte dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a und § 43 Abs 2. BDG begangen hat.
[...]
Hinsichtlich der Strafbemessung wird der Berufung des Beschuldigten insofern Folge gegeben als über den Beschuldigten gem. § 92 Abs 1. Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen (4.883,78 EUR) verhängt wird.
Die Berufung des Disziplinaranwalts zur Strafbemessung wird in Einem abgewiesen."
Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der BF seine Vorgesetzten T. und K. bei der StA angezeigt habe. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten, sich schon über Jahre erstreckenden, angespannten Situation am Arbeitsplatz (Mobbingvorwürfe, gesundheitliche Belastung), könne die durch die Anzeige des BF bewirkte Beeinträchtigung des Betriebsklimas nicht toleriert werden. Der BF könne sich dabei auch nicht mit einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die ihm zugewiesenen Busse und weiter mit einem von seinen Vorgesetzten möglicherweise geduldeten Mobbing gegen seine Person rechtfertigen. Soweit der Vorwurf des Mobbing erhoben werde, stehe dieser mit der Strafanzeige des BF gegen seine Vorgesetzten in keinem ursächlichen Zusammenhang.
Soweit der BF auf die für ihn allenfalls gefährlichen Arbeitsbedingungen hinweise, sei auf die Zuständigkeit des Regionalmanagers O. hinzuweisen, mit dem vereinbart worden sei, dem BF einen anderen Bus zuzuweisen und der auch der Situation des BF Abhilfe hätte verschaffen können. Dem BF habe klar sein müssen, dass es seinen Vorgesetzen T. und K. unmöglich war, ihm Abhilfe zu verschaffen und dass daher die gegen seine Vorgesetzen erstattete Strafanzeige jeder nachvollziehbaren Rechtfertigung entbehrt habe. Das ungerechtfertigte Anzeigen eines Vorgesetzten bei der StA stelle eine massive Dienstpflichtverletzung dar und sei als eine nicht gering einzustufende Abweichung vom korrekten Verhalten seinen Vorgesetzten gegenüber zu werten. Außerdem sei ein derartiges Verhalten geeignet, das Betriebsklima an der Dienststelle zu beeinträchtigen und sei zudem einer modernen Betriebskultur abträglich. Der BF habe daher zumindest bedingt vorsätzlich und schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG und § 43 Abs. 2 BDG begangen, da eine ungerechtfertigte Strafanzeige gegen Vorgesetzte jedenfalls jede menschliche Achtung des Beschuldigten vor seinen Vorgesetzten vermissen lasse, das Betriebsklima an der Dienststelle schädige und dem Vertrauen der Allgemeinheit aber auch der Vorgesetzten und Kollegen in die Dienstführung des Beschuldigten schade.
Die ungerechtfertigte Strafanzeige gegen Vorgesetzte sei eine den Strafrahmen der Geldstrafe rechtfertigende Verfehlung. Der BF, der seiner Dienstbehörde und seinen Dienstvorgesetzten jederzeit bei seiner Dienstleistung mit Achtung und menschlichem Anstand begegnen sollte, habe es durch sein gravierendes Fehlverhalten an der nötigen menschlichen Achtung und dem Respekt gegenüber seinen Vorgesetzten fehlen lassen.
Aufgrund des Auftretens und des gesamten Persönlichkeitsbildes des BF sei eine positive Zukunftsprognose, nach welcher der BF in Zukunft das Betriebsklima nicht mehr beeinträchtigen werde, mit mittlerer Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Mildernd seien seine Unbescholtenheit und seine sonst gute Dienstverrichtung zu werten. Spezialpräventiv sei ein deutliches Signal zu setzen, dass sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten nicht ohne weiteres akzeptiert werden könne und sei auch aus generalpräventiven Gründen eine Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen gerechtfertigt, um Verfehlungen anderer Beamter hintanzuhalten.
18. Am 13.08.2014 brachte der BF - nachdem er neuerlich den Rechtsanwalt gewechselt hatte - eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof (VwGH) ua. gegen den oa. Schuldspruch der DOK [ON 56] ein.
19. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24.01.2014, 2013/09/0132 den Schuldspruch der DOK wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der VwGH ausgeführt, dass
a) dem BF von der belangten Behörde [hier gemeint die DOK] im Spruch zwar die Nichteinhaltung des Dienstweges vorgeworfen worden sei, im Widerspruch dazu in der Begründung jedoch ausgeführt worden sei, dass die vom BF erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in inhaltlicher Hinsicht nicht berechtigt gewesen seien, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belaste,
b) die belangte Behörde im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom 16.01.1992, 91/09/0182 nicht geprüft habe, ob eine der in § 54 Abs. 2 BDG normierten Ausnahmen von der Einbringung im Dienstweg vorliege.
Im zitierten VwGH-Erkenntnis sei Folgendes ausgeführt:
"Die Regelungen des § 45 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 109 Abs. 1 leg. cit. zeigen, dass die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige an den Staatsanwalt (in Präzisierung der Bestimmung der §§ 84 und 86 StPO) wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt. Richtet sich dieser Verdacht gegen einen Beamten, ist zu prüfen, ob die inkriminierte Handlung (Unterlassung) nur den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung (Anwendungsfall des § 45 Abs. 3 BDG 1979) oder gleichzeitig auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (was der Regelfall sein wird - Anwendungsfall des § 45 Abs. 3 iVm § 109 Abs. 1 BDG 1979) begründet. Je nachdem richtet sich die Handlungspflicht der Funktionsträger.
Hingegen trifft den Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört, in dem vorher umschriebenen ‚Verdachtsfall' nur die nach § 53 Abs. 1 BDG 1979 bestehende allgemeine Meldepflicht an den Leiter der Dienststelle. Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, dass ein Beamter an sich nicht berechtigt ist, an Stelle des allein handlungspflichtigen Funktionsträgers unmittelbar selbst beim Staatsanwalt die Anzeige zu erstatten."
Unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BDG dürfe jedoch von einer Einbringung im Dienstweg abgesehen werden. § 54 Abs. 2 BDG laute:
"Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist."
Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob eine der normierten Ausnahmen vorliege. Die Einhaltung des Dienstweges sei billigerweise jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn die Person, gegen die sich die Strafanzeige richte, Dienstvorgesetzter sei und somit eine gegen sie selbst erhobene Anzeige an die StA weiter zu leiten hätte. Nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz scheine sich die Sachverhaltsdarstellung des BF offenbar u.a. gegen den (unmittelbaren) Vorgesetzten des BF, nämlich gegen seinen Linienvorgesetzten T. zu richten. Daher wäre eine Meldung bezüglich eines strafrechtswidrigen Verhaltens des T. an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten T. dem BF nicht zumutbar gewesen. Dies würde den BF aber nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges entbinden, wenn es in der Diensthierarchie weitere (unter oder über T. stehende Zwischen)Vorgesetzte gäbe. Über die Organisationsstruktur (Dienstweg) habe die belangte Behörde aber aufgrund der Verkennung der Rechtslage keine - für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 BDG bezüglich der Meldepflicht des BF gem. § 53 BDG jedoch notwendigen - Feststellungen getroffen, sodass die Zulässigkeit der (Nicht)Einhaltung des Dienstweges durch den Beschwerdeführer bei seinem dem § 53 Abs. 1 BDG unterliegenden Anbringen bezüglich T. und K. nicht abschließend beurteilt werden könne.
20. Das oa. Erkenntnis des VwGH langte am 10.03.2014 beim, nunmehr anstelle der aufgelösten DOK zuständigen, BVwG ein.
21. Am 21.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der im Wesentlichen das Folgende angegeben wurde.
Auf die Frage nach seinen Vorgesetzten im Zeitraum von Jänner bis September 2011 gab der BF den Disponenten U., den Verkehrsleiter T., darüber den Personalchef P., darüber den Regionalmanager für den Standort Wien O. und schließlich den für ganz Österreich zuständigen Personalchef Herrn XXXX (J.) an. Der Dienstweg sei über U. oder T. gelaufen, je nachdem wer anwesend war. U. war Mitarbeiter von T. und für die Einteilungen verantwortlich.
Auf die Frage, an wen sich der BF gewandt habe, wenn er mit einer Entscheidung nicht zufrieden war, gab der BF an, dass er zu einem Gewerkschafter, einem Betriebsrat gegangen sei und dieser dann gleich zu T., sofern dieser anwesend war. Zu T. sei er, der BF, nicht mitgegangen, das hätte er dem Betriebsrat überlassen. Das sei für ihn die richtige Vorgangsweise gewesen. Auf die Frage, an wen sich der BF wandte, wenn er mit einer Entscheidung des T. nicht einverstanden war, nannte der BF den Betriebsratsvorsitzenden S. Diesem habe er ein E-Mail geschrieben und auch einmal Unterlagen per Post zukommen lassen.
Der Dienstweg sei im Rahmen seiner Dienstprüfung nur im allgemeinen dargestellt worden; er könne sich erinnern, dass in einem Vortrag gesagt worden sei, dass man zu tun habe, was ein Vorgesetzter sagt und man sich danach beschweren könne, andernfalls müsse man wegen Arbeitsverweigerung mit einem Disziplinarverfahren rechnen. Es sei ihm nicht gesagt worden, an wen man sich im Beschwerdefall zu wenden habe.
Der BF gab an, eine disziplinäre Vorstrafe wegen der angeblichen Nicht-Befolgung einer Weisung zu haben; diese sei nach dem gegenständlichen Erkenntnis verhängt worden; der VwGH habe seine Beschwerde dagegen abgewiesen, ein Verfahren vor dem EGMR sei anhängig.
Auf Nachfrage schildert der BF, wie er bei Problemen mit den Bussen vorging: Mängel seien ins Reparaturbuch einzuschreiben und zu beheben gewesen. Da in mehreren Fällen nichts passiert sei, habe er den örtlichen Betriebsrat L. eingeschaltet, der zum Garagenleiter T. gegangen sei und diesem gesagt habe, dass entweder neue Busse anzukaufen oder der Vertrag mit der Stadt zu kündigen wäre, weil es den Fahrern nicht zumutbar sei, mit den alten Bussen zu fahren. 2008 seien neue Busse bestellt worden, tatsächlich seien dann erst 2012 neue Busse gekommen. Jetzt habe der BF einen Bus mit ordentlichem Sitz.
Auf die Nachfrage, was T. hätte machen können, gab der BF an, dass er die Busse hätte reparieren lassen sollen, er dies aber aus wirtschaftlichen Gründen - er würde Prämien bekommen - nicht getan habe. Der BF habe dann den Betriebsrat S. in WIEN eingeschaltet. Dieser habe gesagt, dass alles sofort herzurichten sei. Passiert sei aber wieder nichts. Im Anschluss sei der BF zu einem Anwalt gegangen und sie haben das Verkehrsinspektorat eingeschaltet. Am 29.03.2011 habe eine große Besprechung mit S., O., T., P., dem Arbeitsinspektor, K., einer Vertretung des U., und einem weiteren Lenker aus XXXX stattgefunden.
Das Ergebnis dieser Besprechung sei gewesen, dass der BF den Bus BB bekomme. Man könne dienstplanmäßig regeln, dass einem Busfahrer ein bestimmter Bus fix zugeteilt werde. Er habe den Bus aber nicht bekommen, T. hätte die Anweisung geben müssen. Der Anwalt des BF habe daraufhin eine Sachverhaltsdarstellung an die StA gemacht; davon habe sich der BF erwartet, dass in der Führungsetage etwas für ihn getan werde. Der BF habe bei den Besprechungen und Eintragungen das Gefühl gehabt, nicht entsprechend beachtet worden zu sein; es wäre durchaus möglich gewesen, ihn entsprechend einzuteilen.
Den Dienstweg habe er nicht beschritten, da O. und P. bei der Besprechung mit dem Verkehrsinspektorat anwesend waren; der BF habe sich nicht getraut direkt noch höhere Vorgesetzte anzuschreiben, für ihn sei O. der höchste Vertreter gewesen. Er sei nicht zu O., der ihm den Bus zugesagt habe, gegangen, da er zwar nicht gewusst habe, jedoch davon ausgegangen sei, dass O. über die Nicht-Zuteilung des Busses Bescheid gewusst habe. Zu T. oder U. sei er nicht gegangen, weil er davon ausgegangen sei, dass diese seine Vorgesetzten informieren würden. Die Vorgesetzten hätten aufgrund des Dienstplanes sehen müssen, dass ihm der Bus nicht zugeteilt wurde. Er habe nicht gewusst, dass er als Beamter keine direkte Anzeige machen dürfe, sondern eine Meldung an den Dienststellenleiter hätte erstatten müssen. Später gab der BF noch an, dass die Vorgesetzten von den gesundheitlichen Problemen mit den Sitzen gewusst hätten, das Problem sei zu Tode geredet worden, ohne dass etwas unternommen worden wäre. Die Anzeige sei der letzte Ausweg gewesen, der Dienstweg hätte zu nichts geführt. Er sei auch häufig in den Krankenstand gegangen, da er sich gefährdet gefühlt habe. In das damalige Management habe er kein Vertrauen gehabt; Angehörige des nunmehrigen Managements, insbesondere J. würden seine Anliegen dagegen ernst nehmen und dafür sorgen, dass ihre Weisungen eingehalten werden.
U. habe er nicht angezeigt, weil T. die Entscheidungen im Hintergrund getroffen habe. Auch der Werkstätten-Leiter hätte die Möglichkeit gehabt die Busse für nicht verkehrs- und betriebssicher zu erklären, habe das aber nicht getan.
Der Zeuge J. (Personalchef für ganz Österreich und dem P., der Regionalpersonalchef war übergeordnet) gab zur Organisationsstruktur und dem Dienstweg des BF bei technischen Problemen mit Bussen bis August 2011 an, dass der Verkehrsdisponent U. unmittelbarer Vorgesetzter des BF war. Darüber stand T., dem wiederum O. übergeordnet war. Der Vorgesetzte von ihm J. im Bereich Personal sei XXXX (ST.) gewesen. Vorgesetzter des O. sei XXXX (E.), zuständig für Verkehr gewesen. Da der BF Beamter sei, gäbe es eine direkte Schiene zum Vorstandsdirektor XXXX (PI.), der als Leiter des Personalamtes Weisungen nach BDG erteilen könne.
Der BF gab auf Nachfrage an, dass sein Horizont bei O. geendet habe und er sonst nur vom Generaldirektor gewusst habe. Das Spitzenmanagement habe von der Anzeige des BF beim Arbeitsinspektorat gewusst, näheres könne O. ausführen. Er, J., wisse nur, dass sämtliche Anzeigen eingestellt worden seien. T. und K. hätten nicht geklagt, das Unternehmen hätte in der Causa nichts mehr vom Verkehrsinspektorat gehört.
Der Regionalmanager O. gab als Zeuge an, bis Jahresende der indirekte Vorgesetzte des BF gewesen zu sein, der direkte Vorgesetzte sei T. bzw. U. gewesen. Die Probleme mit den Bussitzen seien jedem in der Kette unter ihm bekannt gewesen; es habe auch eine Besprechung mit dem Arbeitsinspektorat gegeben. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, was er dem BF im Zuge dieser Besprechung gesagt habe; es sei bei der Besprechung um mehrere Punkte, nicht nur um die Bussitze gegangen. Auf eine Aufforderung des Verkehrsinspektorats habe die Geschäftsführung, konkret E. und ST., eine Stellungnahme abgegeben; er habe keinen Handlungsbedarf gehabt. Er könne sich nicht erinnern, ob er dem BF den Bus BB zugesagt habe, dies sei eine regionale Angelegenheit, für den BF sei dabei T. zuständig gewesen. Er sei danach auch nicht über weitere Probleme informiert worden, der BF sei nie an ihn herangetreten, andernfalls wäre er der Sache nachgegangen.
Es sei eigentlich nicht vorgesehen, theoretisch möglich, aber praktisch nicht üblich, dass Busse einem Fahrer fix zugeteilt werden; es sei ihm auch kein Fall erinnerlich. Er hätte es anordnen können, dies wäre aber gegen die Unternehmenslinie gewesen. Auf die Frage, was der BF hätte tun können, wenn er dies nicht anordnete, gab O. an, dass nach dem Bericht des Verkehrsinspektorates kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestand. Er sei bei den Kontrollfahrten nicht anwesend gewesen, könne daher nicht sagen, ob dabei nur neuere Busse gefahren worden seien. Er wisse nicht, ob der Arbeitsinspektor selbst mit den Bussen gefahren ist.
Es sei nicht üblich gewesen, dass sich Fahrer an ihn gewendet haben, wenn, habe er sie auf den Dienstweg - im konkreten Fall an T., wenn dieser der Beschwerdebezogene gewesen sei an U., dieser wäre dann verpflichtet gewesen zu ihm, O., zu kommen - verwiesen; der BF habe dies, seines Wissens nach, nicht getan. Als Bundesbeamte hätten die Fahrer ihre Vorgesetzten und daher den Dienstweg zu kennen. Direkter Vorgesetzter sei der Disponent. Seine, Os., direkten Vorgesetzten seien die Geschäftsführer, damals E. und ST. Darüber gäbe es Vorgesetzte in der Konzernleitung. Die Geschäftsführung wisse in der Regel Bescheid, dass der Arbeitsinspektor kommt, sie bekäme auch einen Bericht und reagiere darauf; im gegenständlichen Fall sei jedoch alles in Ordnung gewesen. An ein Versprechen könne er sich nicht erinnern. Er sei vor der Anzeige nicht mehr angesprochen worden. Die Anzeige an die StA habe ihn überrascht, die Information habe er über die Abteilung des J. bekommen.
T. (befindet sich mittlerweile im Ruhestand) gab als Zeuge an, als Verkehrsleiter tätig gewesen zu sein, er sei kein direkter Vorgesetzter des BF gewesen, dies sei der Disponent, seines Wissens nach U., gewesen. Er habe von den Problemen mit den Bussen durch die Eintragungen in das Werkstättenbuch erfahren und habe den Disponenten Werkstättenleiter K. angewiesen, diese zu beheben. An ihn sei nur der Werkstellendisponent, nicht jedoch der BF oder ein Betriebsrat herangetreten. Eine Weisung des O., dass der BF eine Sonderbehandlung brauche, habe es nicht gegeben. Nach Begegnungen mit dem BF am Gang, bei denen dieser auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen habe, habe er dem Disponenten gesagt, dass die Wünsche des BF bei der Dienstplangestaltung im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen seien, sofern dieser ein ärztliches Gutachten vorweise. Einmal sei der BF, er glaube wegen einer Beschimpfung durch einen anderen Lenker, zu ihm in die Kanzlei gekommen.
Er könne sich erinnern, dass bei der Besprechung mit dem Arbeitsinspektorat O. und K. anwesend waren. Sie hätten die Punkte abgearbeitet, er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob sie danach in die Werkstätten gegangen seien. Die Sitze seien unter anderem Thema der Besprechung gewesen. Der Verkehrsinspektor könne sich alle Busse ansehen.
Dazu wies der BF darauf hin, dass sie mit dem Bus BB gefahren seien; später weist der BF darauf hin, dass im März keine Probefahrt stattgefunden habe, da habe sich der Arbeitsinspektor lediglich in die Busse gesetzt, erst im Oktober - also nach der Anzeige - habe die Probefahrt stattgefunden.
Er könne sich nicht mehr erinnern, ob O. den Wunsch geäußert habe, dem BF den Bus BB zuzuteilen, er wisse aber, dass der BF nach Möglichkeit diesen Bus bekommen sollte. Er könne sich nicht erinnern, ob er nach der Einteilung noch Kenntnis von Problemen bekommen habe oder der BF deswegen bei ihm gewesen sei.
Er gehe davon aus, dass Bundesbeamte ihren Dienstweg kennen.
Er habe gewusst, dass die Eintragungen zu den defekten Sitzen vom BF stammten. Diese Eintragungen würden bedeuten, dass der Werkstättenleiter und der Disponent tätig werden müssen. Er habe ein offenes Ohr für die Lenker, aber grundsätzlich sei dies Aufgabe des Disponenten.
Der BF warf ein, dass die Tatsache, dass ein am 18.07.2011 eingetragener Defekt erst nach seiner Intervention am 25.08.2011 behoben worden sei, nachdem zuerst behauptet wurde, es sei nichts eingetragen, ein Mitauslöser für seine Anzeige war. Es sei mehrfach vorgekommen, dass aus Sicherheitsgründen erforderliche Reparaturen nicht zeitnah erfolgten. T. gab darauf an, dass es das unter seiner Verantwortlichkeit nicht gegeben habe. Er könne nicht sagen, ob es nach der Anzeige noch Einträge gab, das könne in den Reparaturbüchern nachvollzogen werden. Er habe den BF behandelt wie alle anderen Mitarbeiter; seine Einträge hätten ihn nicht verärgert. Er könne sich nicht erinnern, ob ihm die Anzeige des BF bei der Arbeiterkammer geschadet habe.
U. (damals Disponent und seit der Pensionierung von T. Verkehrsleiter) gab als Zeuge an, im relevanten Zeitraum direkter Vorgesetzter des BF gewesen zu sein. Er habe grundsätzlich von den Problemen mit den Bussitzen gewusst; es habe ein Reparaturbuch gegeben, Lenker seien zu ihm gekommen und er habe dann die Reparaturen beim Werkstattdisponenten veranlasst. Er könne sich nicht erinnern, ob der BF im Frühjahr wegen Problemen mit den Sitzen bei ihm gewesen sei.
Er habe an der Besprechung am 29.03.2011 teilgenommen, könne sich aber nicht mehr an den Ablauf erinnern, es wäre aber auch um andere Lenker und andere Probleme gegangen. Zu einem späteren Termin gab es eine Probefahrt mit der Arbeitsmedizinerin. Er könne sich nicht erinnern, ob es einen Auftrag gab, dem BF künftig den Bus BB zuzuteilen, er habe vom entsprechenden Wunsch des BF gewusst und dass besprochen worden sei, diesen nach Möglichkeit entsprechend einzuteilen. Der BF habe immer wieder wegen diverser Probleme vorgesprochen, ob es dabei auch um Bussitze gegangen sei, könne er nicht mehr sagen, an eine konkrete schriftliche Beschwerde könne er sich nicht erinnern.
Als Dienstweg unter ihm gab U. die Sachbearbeiterin Frau M. an, nach oben wäre es T. gewesen. M. sei in seiner Abwesenheit, wenn er sie entsprechend beauftragt hatte, weisungsbefugt gewesen; er könne aber ausschließen, dass ihr etwas zur Kenntnis gelangt sei und ihm nicht. Es sei möglich gewesen sich an höhere Vorgesetzte zu wenden, diesfalls wäre T. an ihn herangetreten; mit O. habe er im laufenden Betrieb keinen Kontakt gehabt. Die Fahrer hätten diesen Dienstweg kennen müssen, er sei zwar im Lenkerhandbuch nicht ausdrücklich beschrieben, er, U., habe aber die Einteilung und die Urlaubsplanung gemacht, es wäre daher jedem Lenker bewusst gewesen, dass er der unmittelbare Vorgesetzte gewesen sei.
Die Anzeige des BF an die StA habe ihn überrascht; es habe ihn gewundert, dass er als damaliger Disponent nicht an erster Stelle gestanden sei. Der Werkstättendisponent habe, bei Einträgen in das Werkstättenbuch, selbständig Reparaturarbeiten abgearbeitet; grundsätzlich in Absprache mit ihm, eigenständig nur bei Gefahr im Verzug. Bei größeren Reparaturen habe er, U., seine Vorgesetzten eingebunden. Er habe die Busse fallweise oder im Anlassfall persönlich in Augenschein genommen.
Nachdem der BF auf eine Weisung des U. vom 16.02.2012 zum Dienstantritt mit City-Bussen, die wegen eines Problems mit Heizlüftern nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen seien hingewiesen hat, führte U. aus, dass etwaige Schreiben der Erzeugerfirma hinsichtlich des raschen Austausches von Heizlüftern an das Fuhrpark-Management zu richten gewesen seien, dieses hätte entsprechende Maßnahmen nach unten an die Werkstätten gegeben. Umgekehrt hätte der Werkstatt-Disponent derartige Mängel gemeldet. Solange es keine entsprechende Weisung des Fuhrpark-Managements gegeben habe, sei es nicht seine Aufgabe gewesen.
Auf die Frage nach Prämien bei der Einhaltung von Zielvorgaben, gab U. an, dass es vereinbarte Ziele und fallweise Prämien gegeben habe, diese seien aber nicht auf den Betrieb eingeschränkt gewesen. Es habe aber keine Zielvereinbarungen im Hinblick auf das Reparatur- und Werkstattbudget oder der Betriebsstunden der Busse gegeben.
Er habe von den Problemen mit den Sitzen gewusst, könne sich aber nicht mehr erinnern, ob auch der BF deswegen bei ihm gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, ob, der Bus dem BF, wie der BF behauptet, erst nach der Anzeige fix zugeteilt wurde. Im Rahmen der Möglichkeiten sei es möglich gewesen, einem Lenker einen Bus für einen Dienstplan zuzuweisen, die Zuordnung sei nicht zu einem Lenker erfolgt, sondern einem Dienstplan. Innerhalb dieses Dienstplanes habe man nach Einverständnis und Absprache mit den Lenkern den Bus einem Lenker zuteilen können.
Der Disziplinaranwalt hielt in seiner Stellungnahme den Antrag auf eine Geldstrafe in Höhe von 6.000,- EUR aufrecht. Aufgrund des Beweisverfahrens stehe fest, dass der BF die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Es habe sich gezeigt, dass die Strafanzeige des BF geeignet war, das Ansehen und die soziale Wertschätzung der Betroffenen herabzusetzen, die dienstliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden ernstlich zu stören und den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen. Die Einhaltung des Dienstweges sei dem BF zumutbar gewesen; der BF habe sich nicht an den in der Hierarchieebene vorhanden gewesenen unmittelbaren Vorgesetzten und den Regionalmanager gewendet, sondern ausschließlich an Betriebsräte und Gewerkschaftsfunktionäre. Es habe keine auffallenden Spannungen zwischen dem BF und den übergeordneten Personen gegeben, auf Fehlermeldungen des BF sei reagiert worden und alle vom BF befassten Stellen hätten den unbedenklichen Zustand der Busse konstatiert und technische Mängel in Abrede gestellt. Die Verpflichtung, den Dienstweg einzuhalten, sei dem BF bewusst gewesen; er habe keinerlei Schuldeinsicht gezeigt, seine Handlungen hätten das Betriebsklima und das erforderliche Vertrauensverhältnis massiv beeinträchtigt. Es werde daher beantragt, seine Beschwerde abzuweisen und die Disziplinarstrafe zu bestätigen. Zwar sei der Erschwerungsgrund mehrerer Pflichtverletzungen, jedoch auch der Milderungsgrund disziplinärer Unbescholtenheit weggefallen.
Der Rechtsvertreter des BF führte aus, dass das Beweisverfahren eindeutig ergeben habe, dass alle Vorgesetzten des BF über die Missstände informiert gewesen seien. Sie hätten die Möglichkeit diese zu beseitigen trotz der Hinweise des BF nicht genützt; dem Mandanten sei daher die Einhaltung des Dienstweges unzumutbar gewesen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der BF auch nach der Besprechung vom 29.03.2011 weiter Probleme an seine Vorgesetzten herangetragen habe; dem BF wäre in Anbetracht des § 54 Abs. 2 BDG keine andere Möglichkeit geblieben, als die Sachverhaltsdarstellung an die StA zu erstatten. Auch im Hinblick darauf, dass die Sicherheitslücken eine gesundheitliche Gefahr sowohl für die Fahrer, als auch die öffentliche Sicherheit dargestellt hätten, sei der Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 2 BDG gegeben gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der am XXXX geborene BF wurde am 05.05.1986 in den Bundesdienst aufgenommen und versieht seinen Dienst als Omnibuslenker an der Verkehrsstelle XXXX (A.) er ist der Organisationseinheit XXXX - Lenkdienst zugeordnet. Am 23.11.1988 wurde er definitiv gestellt und seit 01.01.2000 führt er den Amtstitel Oberoffizial. Er hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % wegen Rückenproblemen, einen Bruttobezug von 2023,22 EURO zuzüglich einer Dienstzulage von 44,84 EURO und einer Verwendungszulage von 38,35 EURO.
Privat ist er verheiratet und neben seiner Ehefrau (bezieht Invaliditätspension von 900,- EURO/ netto monatlich) für drei studierende Kinder (Tochter geb. 1989, Sohn geb. 1990, Sohn geb. 1993) sorgepflichtig. Er ist Eigentümer eines Hauses und schuldenfrei.
Der BF sollte lt. einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 20.08.2010 (Dr. XXXX,XXXX) keine bzw. so wenig wie möglich Überstunden machen, die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen strikt einhalten und pneumatisch gefederte Bussitze zur Verfügung gestellt bekommen [Beilage 17 zu ON 6]
Lt. einer weiteren arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 11.10.2011 (Dr. XXXX, XXXX) wurde am 07.10.2011 (nach der Strafanzeige) gemeinsam mit dem BF eine Probefahrt mit dem Citybus BB auf der Citybusstrecke für die der BF eingeteilt ist, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Sitz für eine maximale Gewichtsbelastung von 130 kg ausgelegt, individuell einstellbar und für den BF geeignet ist. Gegen einen fallweisen betrieblich notwendigen Wechsel auf einen Ersatzbus bestünde aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Einwand, da auch die übrigen Fahrersitze den ergonomischen Anforderungen für einen Buslenkerarbeitsplatz entsprechen würden (Evaluierung vom 27.07.2011) [Beilage 19 zu ON 6].
Der BF leistet seinen Dienst korrekt und nach Vorschrift, eckt dabei aber aufgrund der Art und Weise wie er auf die Einhaltung der Vorschriften pocht, immer wieder mit Kunden und Kollegen an. Bei einem Teil seiner Kollegen ist er deshalb nicht sonderlich beliebt und wurde in der Vergangenheit immer wieder in auch deftigen Worten beschimpft und teilweise auch mit körperlichen Übergriffen bedroht. Er empfindet dies als Mobbing und fühlt sich von seinen Vorgesetzten, denen dies zum Teil auch bekannt ist im Stich gelassen.
Aufgrund dessen nimmt er die Dinge nun selbst in die Hand und hat dabei zumindest in einem Fall über das Ziel geschossen, weshalb er disziplinär vorbestraft ist (vgl. BVwG W208 2001832-1 und W208 2003106-1 einliegend Erkenntnisse der DOK GZ 39/40/11-DOK/13 und des VwGH vom 24.01.2014, 2013/09/0171). Er wurde am 03.04.2013 schuldig erkannt, die in § 44 Abs. 1 BDG normierte Dienstpflicht, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen, schuldhaft verletzt zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung iSd. § 91 BDG begangen zu haben. Hintergrund war, dass er trotz Weisung dies nicht zu tun, unmittelbar Kontakt mit der Bürgermeisterin der Stadt (als Auftraggeberin der Citybusse) aufgenommen und diese aufgesucht hat. Es wurde ein Geldstrafe von 1 1/2 Monatsbezügen rechtskräftig verhängt. Gegen diese - auch vom VwGH bestätigte - Disziplinarstrafe geht der BF nach eigenen Angaben beim EGMR vor.
Der BF hat mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 09.08.2011 wegen des Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß §§ 88 Abs. 1 und 89 StGB eine Sachverhaltsdarstellung gegen seinen mittelbaren Vorgesetzten und Dienststellenleiter T. sowie den Werkstättenleiter K. (der in keinem Vorgesetztenverhältnis zu ihm steht) bei der StA eingebracht.
Dem BF wird von der belangten Behörde vorgeworfen, durch diese Sachverhaltsdarstellung T. und K. mutwillig der strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, da er die Strafanzeige erstattet habe, ohne zuvor weitere Vorgesetzte einzubinden und im Dienstweg über die von ihm behaupteten Missstände zu informieren und deren Behebung zu betreiben. Er habe dadurch seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 43a und 54 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und eine Dienstpflichtverletzung begangen (Details dazu siehe vorne I.14.).
Der Anzeige vorausgegangen sind mehrere Eintragungen in das sogenannten Reparaturbuch bzw. Werkstättenbuch über Defekte an den schon in die Jahre gekommenen Bussen, meist kaputte Lenkersitze, aber auch ruckende Schaltungen und undichte Türen. Diesen Eintragungen wurde in der Regel zwar nachgegangen, in einigen Fällen erfolgten die Reparaturen aber nicht zeitnah bzw. erst auf nochmalige mündliche Aufforderung oder es wurde gar nichts repariert, weil der Werkstättenleiter K. der Ansicht war, dass die reklamierten Mängel nicht vorlagen. Aufgrund des Zustandes der Busse traten die Mängel fallweise auch trotz Reparatur in kurzen Abständen wieder auf. Im Gegensatz zu anderen Lenkern - die sich nicht outen wollten - nahm der BF dies nicht hin und bemühte den Betriebsrat, die Arbeitsmedizinerin und auch die Verkehrsinspektion. Motivation war für ihn einerseits sein angeschlagener Gesundheitszustand (Wirbelsäulenprobleme) wodurch er vor allem hinsichtlich der Sitze besonders litt und andererseits seine Überzeugung, dass das Management, insbesondere der Dienststellenleiter T. und dessen übergeordnete Vorgesetze sowie der für die Reparaturen zuständige Werkstättenleiter K. ihn nicht ernst und auf seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend Bedacht nehmen würden.
Hintergrund für die Anzeige des BF war, dass nach der aufgrund des Zeitdruckes eher oberflächlichen Besprechung des Managements (U., T., O., P.) mit der Verkehrsinspektion vor Ort am 29.03.2011, bei der der BF auch anwesend war und bei der ihm von Regionalleiter O. versprochen wurde, dass ihm ein bestimmter mit modernem Sitz ausgestatteter Bus (BB) nach Möglichkeit zuzuteilen sei, dies von T. in der Folge nur halbherzig umgesetzt wurde. Das Management insbesondere O. und T. sahen auch keinen unmittelbaren Handlungsbedarf aufgrund des Berichts des Arbeitsinspektorates, dessen Inhalt dem BF nicht kommuniziert wurde, der aber Dokumentationsmängel aufzeigte und generell empfahl den Lenkern geeignete Sitze zur Verfügung zu stellen, wenngleich die Busse und Sitze den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprachen, sofern sie intakt waren.
Das Fass zum Überlaufen brachte schließlich, ein neuerlich von ihm eingetragener Mangel an einem Sitz, der nachweislich trotz Eintragung ins Reparaturbuch am 18.07.2011 erst am 25.08.2011 repariert worden ist. Der BF fuhr diesen Bus trotz kaputtem Sitz (die Sitzauflage drehte in Kurven) am 26.07.2011 und am 09.08.2011 (dem Tag der Stellungnahme an die StA), ebenso wie andere Fahrer, die keine Eintragungen vorgenommen hatten (im Detail vorne I.11.)
Der BF war der festen Überzeugung , dass obwohl das Management, zumindest bis O. hinauf über den desolaten Zustand bzw. deren Reparaturanfälligkeit der Busse Bescheid wusste (in der Verhandlung kam hervor, dass aufgrund der Verkehrsinspektion sogar die Geschäftsführer in Kenntnis gesetzt waren), nichts unternommen habe, um zumindest ihm den versprochenen Bus BB ständig zuzuteilen bzw. die anderen Busse mit modernen Sitzen auszustatten. Offenbar, wurde an die Fahrer auch nicht ausreichend kommuniziert, dass sich der Austausch der alten reparaturanfälligen Busse aufgrund der unentschlossenen Haltung der Stadt verzögerte und naturgemäß, bevor ein Vollaustausch eines Sitzes erfolgte, versucht wurde, diese möglichst - bei Bedarf auf öfter - zu reparieren sowie dass die Sitze, sofern sie überhaupt einstellbar waren, jedes Mal an das Körpergewicht des Fahrers anzupassen waren.
Den Dienstweg - über den unmittelbaren Vorgesetzten den Disponenten U., den Verkehrsstellen- und Dienststellenleiter T. und den übergeordneten Regionalleiter und Disziplinarvorgesetzten O. - hat der BF nicht eingehalten, rechtfertigt sich aber damit, dass ihm dies einerseits wegen Gefahr im Verzug (nicht zeitnahe Reparatur von die Verkehrs- und die Betriebssicherheit sowie seine Gesundheit gefährdenden Mängel) und andererseits auf Grund der ohnehin gegebenen Kenntnis der Vorgesetzten und deren Untätigkeit, billigerweise nicht zuzumuten war.
Der Vorgesetzte des ebenso vom BF angezeigten K. (der in keinem Vorgesetztenverhältnis zum BF stand) war der T. Dem O. übergeordnet war der Geschäftsführer E. im Verkehrsbereich und P. im Personalbereich. Beide wussten spätestens seit der Verkehrsinspektion im März 2011 über die Causa Bescheid.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den Aussagen in den Verhandlungen vor der DK sowie der unmittelbaren Wahrnehmung des Richters in der Verhandlung vor dem BVwG.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Sachverhaltsdarstellung an die StA regelmäßig auf die Mangelhaftigkeit der Sitze in den Bussen hingewiesen hat. Er hat dazu Eintragungen in die Werkstättenbücher vorgenommen, die Personalvertretung (den Betriebsrat) informiert, bei unterschiedlichen Gelegenheiten seine Vorgesetzten dazu angesprochen und insbesondere bei einer am 29.03.2011 abgehaltenen Besprechung mit dem Verkehrsinspektorat, seinen unmittelbaren Vorgesetzten U. sowie seine mittelbaren Vorgesetzten T., O. und P., auf die bestehenden Mängel hingewiesen.
Aus den im Verfahrensgang angeführten Aktenteilen sowie den Aussagen in der Verhandlung vor dem BVwG geht klar und unstrittig hervor, dass die Probleme mit den Bussitzen allen dem BF in der Weisungskette übergeordneten Personen bis hin zum Spitzenmanagement bekannt waren.
Angesichts der im Grundsätzlichen übereinstimmenden, im Detail - auf Seiten des O., T. und U. mit Erinnerungslücken begründeten - divergierenden Aussagen des O., T. und U. sowie des BF zu der Frage, ob dem BF im Zuge der Besprechung 29.03.2011 zugesagt worden sei, dass er hinkünftig dienstplanmäßig den Bus BB zugeteilt bekomme und entsprechende Aufträge erteilt wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass grundsätzlich Konsens über ein entsprechendes Vorgehen bestand und dies dem BF wohl auch zur Kenntnis gebracht wurde.
Aus den Aussagen der (in aufsteigender Reihenfolge genannten) Vorgesetzten des BF, U., T. und O., geht klar hervor, dass Mitarbeiter in Beschwerdefällen jeweils auf den Dienstweg und konkret an ihren direkten Vorgesetzten verwiesen wurden. Hätte sich der BF daher etwa direkt an O. gewendet, hätte dieser ihn an U. oder T. zurückverwiesen. Es erscheint angesichts der Aussagen nicht als unwahrscheinlich, dass eine Meldung des BF an U. direkt an T. weitergegangen wäre, ebenso wie eine Meldung des BF an O. direkt an U. und T. weitergegeben worden wäre.
Meldungen den K. betreffend wären letztlich ebenfalls bei T. gelandet.
Der desolate Zustand der Busse und deren höhere Reparaturanfälligkeit, wurde von keinem der Zeugen bestritten. Dass sich diese in der Regel dennoch in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befanden und sich die zuständigen Vorgesetzten bemühten im Rahmen des Möglichen auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des BF einzugehen geht aus dem Sachverhalt ebenso klar hervor, wenngleich sie offenbar keine für diesen befriedigende und seinem Gesundheitszustand Rechnung tragende Lösung fanden.
Es geht jedoch auch hervor und ist in der Verhandlung der Eindruck entstanden, dass der BF an seiner Dienststelle diversen Anfeindungen ausgesetzt war und seine Dienstvorgesetzten grundsätzlich keinen Handlungsbedarf sahen bzw. ihm das Gefühl gaben ihn nicht ernst zu nehmen und eine offene Kommunikation mit ihm vermieden. Was diesen dazu bewog immer wieder externe Hilfe in Anspruch zu nehmen (Betriebsrat, Arbeitsmedizinerin, Arbeitsinspektion, Volksanwalt und letztlich den Staatsanwalt). Im Kern waren seine Mängelrügen allen maßgeblichen Personen bekannt und - zumindest zum Teil - gerechtfertigt. Dass das gesamte Management auch in Wien von der Causa Bescheid wusste, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen J. und der Involvierung des Betriebsratsvorsitzenden S. (Verhandlungsschrift der DK).
Wenn die DK dem BF nun vorwirft er habe niemals einen Vorgesetzten direkt mit den Mängeln konfrontiert, dann übersieht sie, dass der BF Eintragungen ins Reparaturbuch vorgenommen hat und er durch Tür- und Angelgespräche am Gang, Einschaltung des Betriebsrates sowie der Arbeitsinspektion davon ausgehen konnte, dass die Mängel und seine Anliegen ausreichend bekannt sind, was sie nach den Erkenntnissen in der Verhandlung auch waren, allerdings nicht immer als Problem wahrgenommen wurden.
Der BF hat sich im Gegensatz zu manchen seiner Kollegen nicht gescheut, Eintragungen vorzunehmen und die Konfrontation mit den Vorgesetzten gesucht, die nach den Ausführungen sogar bedacht waren "keine Fehler bei Kontaktaufnahmen mit ihm zu machen" bzw. ihn jeweils an den nächst untergeordneten Vorgesetzten verwiesen haben, um sich nicht mit ihm auseinandersetzen zu müssen.
Dass eine Anzeige das Potential in sich birgt, das Betriebsklima und die Reputation der angezeigten Kollegen zu schädigen, liegt auf der Hand. Dazu ist jedoch festzustellen, dass das Betriebsklima an der Dienststelle des BF ohnehin bereits beeinträchtigt war (dem Betriebsrat ist zu Ohren gekommen, dass dort öfter Bedienstete gemobbt wurden, der BF selbst wurde massiv untergriffig beschimpft) und die Verleumdungsklagen als auch die Kreditschädigungsklagen gegen den BF eigestellt bzw. zurückgezogen worden sind.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die Beschwerde des Disziplinaranwaltes noch von der DOK rechtskräftig abgewiesen worden ist liegt nunmehr mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 53. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Den Erläuterungen zu § 54 Abs. 1 BDG ist zu entnehmen, dass Beamte Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, grundsätzlich bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen, der das Anbringen unverzüglich weiterzuleiten hat. Man spricht dabei von der Einbringung im "Dienstweg". Von diesem Erfordernis darf nur bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Die Erläuterungen bei Erlassung des BDG führten als Beispiel der Unzumutbarkeit ausdrücklich den Fall an, dass sich das Anbringen auf den zur Weiterleitung verpflichteten Vorgesetzten bezieht (vgl. ErlRV 11. BlgNR 15. GP 89).
Ausgehend davon wird die Zumutbarkeit auch dann zu verneinen sein, wenn der Beamte bei Einhaltung des Dienstweges Nachteile irgendeiner Art zu befürchten hat - das Anbringen etwa einen Streitpunkt zwischen den Vorgesetzten und dem Beamten betrifft oder einen Dritten, dem der Vorgesetzte "gewogen" ist und von dem der Beamte nachteilige Folgen fürchten muss; desgleichen ist Unzumutbarkeit des Dienstwegs anzunehmen, wenn ein anderer Grund vorliegt, der ein Übergehen oder Verzögern des Anbringens durch den Vorgesetzten befürchten lässt (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010) 332 f).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0169 (mwN), dargelegt hat, stellt § 54 BDG eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand - und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele - hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendigen Information VwGH vom 10.09.2004, Zl. 2004/12/0016). Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass unter Anbringen Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (§ 13 AVG) zu verstehen sind. Beziehen sich diese auf das Dienstverhältnis des Beamten oder handelt es sich um Aufgaben seines Arbeitsplatzes, so ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten. Hält der Beamte den Dienstweg nicht ein, so macht er sich - zumindest objektiv - einer Dienstpflichtverletzung schuldig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem den Bescheid der DOK im vorliegenden Fall aufhebenden Erkenntnis ausgeführt, dass die Einhaltung des Dienstwegs billigerweise jedenfalls dann nicht zumutbar ist, wenn die Person, gegen die sich die Strafanzeige richtet, Dienstvorgesetzter ist und somit eine gegen sich selbst erhobene Anzeige an die StA weiterzuleiten hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gleichzeitig festgestellt, dass die Unzumutbarkeit der Einbringung beim solcherart selbst betroffenen Vorgesetzten damit nicht zwangsläufig insgesamt von der Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges entbindet: Gibt es in der Diensthierarchie weitere, in der Organisationsstruktur über oder unter dem betroffenen Vorgesetzten stehende, Vorgesetzte, ist der Beamte verpflichtet insoweit den Dienstweg zu beschreiten (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0132 unter Verweis auf VwGH 16.01.1992, 91/09/0182 zu § 54 Abs. 2 BDG).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Es war nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob es außer T. weitere, dem BF in der Diensthierarchie übergeordnete, Vorgesetzte gab, die er, unter Umgehung des T., mit seinem Anbringen im Dienstwege hätte befassen können. Bei Bejahung dieser Frage war weiters zu prüfen, ob die Einbringung der Sachverhaltsdarstellung im Dienstweg dem BF im konkreten Fall zumutbar gewesen wäre.
3.3.1. Nach den insofern übereinstimmenden Aussagen der sowohl in der Verhandlung vor der DK als auch der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vernommenen Zeugen T. und U. sowie der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vernommenen Zeugen J. und O. stellt sich die Diensthierarchie den BF betreffend wie folgt dar:
Unmittelbarer Vorgesetzter war der Verkehrsdisponent U., der die Erstellung des Dienstplanes, die Einteilung der Busse sowie die Urlaubsgenehmigungen vornahm. Diesem übergeordnet war der Verkehrs- und Dienststellenleiter T. Dem U. und dem T. übergeordnet war schließlich der Regionalmanager O. O. selbst war nur die Geschäftsführung übergeordnet, im fraglichen Zeitraum waren das E. und im Personalbereich P., J. und PI.
Laut der Aussage des BF endete der Dienstweg für ihn bei O., da dieser für ihn die höchste Stelle darstellte. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben, die U. und T. über die Diensthierarchie machten und die dabei jeweils den anderen sowie den übergeordnet O. nannten. Zwar gaben O. und der Personalchef J. als dem O. übergeordnete Vorgesetzte weiter den Geschäftsführer E., und J. weiter den Vorstandsdirektor PI. an; es ist jedoch von einem regulären Dienstweg des BF über U. zu T. und schließlich zu O. auszugehen. Leiter der Dienststelle und damit anzeigeverpflichtet iSd § 53 Abs. 1 BDG war nach Ansicht des BVwG der T., der aber selbst angezeigt wurde. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass nicht T., sondern erst O. als Disziplinarvorgesetzter, anzeigeverpflichtet iSd § 53 Abs. 1 BDG war, war diesem der Sachverhalt bekannt.
Im vorliegenden Fall wäre der Dienstweg daher diesfalls über den unmittelbaren Dienstvorgesetzten iSd § 54 Abs. 1 BDG, U. zu O. gelaufen, wie O. auch in der mündlichen Verhandlung angab. Hätte der BF sein Anbringen allerdings bei U. eingebracht, hätte dieser es an O. weiterzuleiten gehabt. In diesem Zusammenhang ist die Aussage des U. zu beachten, der zum einen angab, im laufenden Dienstbetrieb keinen Kontakt zu O. gehabt zu haben, er war im Gegensatz zu T. auch nicht örtlich anwesend. Zum anderen bejahte U. zwar die Frage, ob man sich an höhere Vorgesetzte habe wenden können, gab jedoch an, dass diesfalls in weiterer Folge T., also der übergeordnete Vorgesetzte, wiederum an ihn herangetreten wäre. In Zusammenschau mit der Aussage des O., der angab, dass er Bedienstete, die sich direkt an ihn gewendet hätten, auf den Dienstweg und damit an T. und U. (zurück)verwiesen hätte, ergibt dies das Bild, dass die Linienvorgesetzten bei direkt eingebrachten Beschwerden jeweils auch den in der Diensthierarchie untergeordneten Zwischenvorgesetzten einbezogen haben bzw. hätten.
3.3.2. Vor diesem Hintergrund war nun zu prüfen, ob die Einhaltung des Dienstweges dem BF unter den gegebenen Voraussetzungen billigerweise (§ 54 Abs. 2 BDG, zweiter Halbsatz) zumutbar war.
Von der Unzumutbarkeit der Einhaltung des Dienstweges ist etwa in Fällen auszugehen, in welchen das Anbringen einen Streitpunkt zwischen dem Bediensteten und dem Vorgesetzten betrifft. Weiters ist die Beschreitung des Dienstweges dann unzumutbar, wenn ein sonstiger, anderer Grund vorliegt, der ein Übergehen oder Verzögern des Anbringens durch den Vorgesetzten, an den gemeldet wird, befürchten lässt.
Im vorliegenden Fall zeigen sowohl die Ermittlungen im Verfahrensgang als auch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass sämtliche Vorgesetzten des BF von den Missständen und den entsprechenden Beschwerden des BF betreffend die mangelhaften Bussitze in voller Kenntnis waren. Am 29.03.2011 hat erwiesenermaßen eine Besprechung mit dem Verkehrsinspektorat stattgefunden, an der sowohl die Vorgesetzten U., T. und O. als auch der BF teilgenommen haben. Inhalt dieser Besprechung waren auch die mangelhaften Bussitze. Es steht damit unzweifelhaft fest, dass sämtliche, dem BF in der Diensthierarchie übergeordnete, Vorgesetzte jedenfalls seit 29.03.2011 Kenntnis von den Mängeln der Bussitze und den Beanstandungen des BF hatten.
Zwar kann aufgrund der insofern nicht übereinstimmenden Aussagen des BF und der Zeugen nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, ob im Zuge dieser Besprechung oder im Nachhang zu ihr, Zusagen betreffend die Zuweisung eines bestimmten Busses an den BF erfolgt sind; der vorliegend ermittelte Sachverhalt enthält nach Ansicht des BVwG jedoch jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer grundlegenden Meinungsverschiedenheit zwischen dem BF und seinen Vorgesetzten über die Mangelhaftigkeit der Bussitze - ausgenommen allenfalls jenen des Busses BB, der dem BF jedoch entgegen seines ausdrücklichen Wunsches, dessen Erfüllung ihm zumindest suggeriert wurde, nicht dauerhaft zugewiesen wurde - die auch nach der Besprechung am 29.03.2011 fortbestand. Während der BF weiterhin auf die Mangelhaftigkeit der Bussitze hinwies, gingen die ihm übergeordneten Vorgesetzten ungeachtet dessen, unter Berufung auf die Ergebnisse der Überprüfung des Verkehrsinspektorates, davon aus, dass kein Handlungsbedarf bestand.
Im Hinblick auf diesen andauernden Auffassungsunterschied zwischen dem BF und seinen sämtlichen übergeordneten Vorgesetzten, konnte dem BF billigerweise nicht zugemutet werden, seine Sachverhaltsdarstellung, gespickt mit Kritik an diesen Vorgesetzten - wobei die Namen T. und K. ganz offensichtlich nur stellvertretend für das gesamte Management standen - auf dem Dienstweg einzubringen:
In Anbetracht der Vorgeschichte des Konflikts konnte der BF mit einigem Recht davon ausgehen, dass eine weitere Beschwerde im Dienstweg übergangen oder verzögert und keinesfalls an die StA weitergleitet worden wäre bzw. Nachteile für ihn nach sich ziehen würde (so gab es zumindest Vorprüfungen, ob er nicht frühzeitig in den Ruhestand geschickt werden könne und blieben die Vorgesetzten, trotz der verbalen Übergriffe mancher Kollegen gegen ihn untätig); dies galt, angesichts der engen Zusammenarbeit der dem BF in der Organisationsstruktur (in aufsteigender Reihenfolge) übergeordneten U., T. und O. für diese drei Vorgesetzten jeweils in gleichem Maße. Dazu kommt, dass die genannten Vorgesetzten gegenüber dem BF einen Wissensvorsprung hatten, weil sie den Bericht des Arbeitsinspektorates kannten, der BF jedoch nicht und davon ausgehen konnten, dass keinesfalls eine Straftat vorlag.
Zwar ist es richtig, dass sich der BF in der Vergangenheit mit seinen Beschwerden in erster Linie an Betriebsräte und Gewerkschaftsfunktionäre gewendet hat. Zumindest jene Vorgesetzten die an derselben Dienststelle wie er waren (U. und T.), haben aber - auch wenn sie sich nicht mehr konkret erinnern konnten - frühzeitig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder direkt vom BF oder über die Betriebsräte von den Problemen des BF mit den Bussitzen erfahren. Es ist dem Disziplinaranwalt daher nicht beizupflichten, wenn dieser davon ausgeht, dass sich der BF ausschließlich an diese Personen gewendet hat. Wie aus dem Verfahrensgang sowie den insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen hervorgeht, hat sich der BF zu unterschiedlichen Anlässen direkt an seine Vorgesetzten gewendet und sie insbesondere durch Einträge in den Werkstättenbücher sowie persönlich in der Besprechung am 29.03.2011 über die Missstände informiert.
3.3.3. Selbst das Argument der Verteidigung vom Vorliegen von Gefahr im Verzug (§ 54 Abs. 2 erster Halbsatz BDG ) ist objektiv betrachtet nicht von der Hand zu weisen.
Obwohl die Fahrer nicht verkehrs- und betriebssichere Busse gar nicht in Betrieb nehmen hätten dürfen, haben sie das, sei es aus Bequemlichkeit oder Angst aufzufallen, zumindest nachweislich in einem Fall gleich mehrere Tage lang nicht getan. Eine defekte Sitzauflage (diese drehte sich in Kurven und konnte damit jedenfalls zu einem Sicherheitsproblem werden) wurde am 18.07.2011 ins Reparaturbuch eingetragen und erst nach Intervention durch den BF am 25.08.2011 repariert (Details Punkt I.11.). Dabei ist bemerkenswert, dass der BF selbst am 26.07. und 09.08.2011 trotz dieser defekten Sitzauflage gefahren ist und die Anzeige an die StA mit 09.08.2011 datiert ist.
Bedenkt man dazu die Wirbelsäulenprobleme des BF, die bereits zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit geführt haben, ist auch seine Angst verständlich, bei weiteren Verzögerungen einen noch ernsteren Gesundheitsschaden zu erleiden.
Der BF ist auch nicht leichtfertig vorgegangen, sondern hat sich mit einem Rechtsanwalt beraten und davor eine Reihe von gelinderen Mitteln ergriffen, sodass von einer "erschreckenden Rücksichtslosigkeit" aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann.
Der Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 2 BDG ist im Zusammenhang mit dem Verdacht von Strafdelikten bei denen es nachvollziehbare Anhaltspunkte gibt, dass Vorgesetzte oder Kollegen involviert sein könnten und die sich gegen Leib und Leben richten, extensiv auszulegen, um den Strafverfolgungsbehörden rasche, professionelle und allenfalls auch vorerst vertrauliche Ermittlungen zu ermöglichen. Der damit verbundene Vertrauensschaden durch die Anzeige, tritt demgegenüber in den Hintergrund bzw. ist angesichts der Rechtsgüter die auf dem Spiel stehen, nicht geeignet, die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes auszuschließen.
Im Ergebnis liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts, beide Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 2 BDG im vorliegenden Fall vor. Die Nichteinhaltung des Dienstweges kann dem BF nicht vorgeworfen werden. Er hat seine Dienstpflichten gem. § 91 BDG nicht schuldhaft verletzt und war daher gem. § 126 Abs. 1 BDG freizusprechen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Frage, ob dann, wenn der Beamte davon ausgehen musste, dass sämtliche übergeordneten Vorgesetzten von seinem Anbringen zumindest inhaltlich Bescheid wussten (im Gegenstand, durch Intervention der Personalvertretung/Zentralbetriebsrat und der Arbeitsinspektion), ihm die formale Einbringung einer Strafanzeige im Dienstweg an diese - in der Anzeige nicht genannten - übergeordneten Vorgesetzten billigerweise zugemutet werden kann, wenn er dadurch betriebsinterne Nachteile (zumindest im informellen Bereich) zu fürchten hat.
Bei einer zu restriktiven Auslegung der Ausnahme des § 54 Abs. 2 BDG in einer derartigen Konstellation, besteht die Gefahr, dass der Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen in Organisationen, den Strafverfolgungsbehörden gar nicht zur Kenntnis gelangt und eine externe unabhängige Untersuchung der strafrechtlichen Verdachtsgründe unterbleibt. Zumindest dort, wo Verdachtsgründe im Hinblick auf eine Gefährdung von Leib und Leben besteht, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine extensive Auslegung der Ausnahmebestimmung geboten.
Auch zur Frage der Reichweite des Begriffes "Gefahr im Verzug" im § 54 Abs. 2 BDG liegt - soweit erkennbar - keine Rechtsprechung des VwGH vor.
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