BVwG W199 1434378-1

W199 1434378-1Federal Administrative CourtNov 10, 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation,<br/>psychische Störung, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W199 1434378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1434378.1.00

Spruch

W199 1434378-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 12 12.653-BAW, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der - nach seinen Angaben damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.09.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX am See) am selben Tag an, er habe von seiner Geburt an zehn bis zwölf Jahre in einem Dorf in der Provinz Laghman gelebt und sei dann mit seiner Mutter nach Kabul gezogen, wo er seither gelebt habe. Er schilderte ausführlich seinen Fluchtweg (Afghanistan, Iran, Türkei, Griechenland, Österreich) und gab zu seinem Fluchtgrund wörtlich an [AW = Asylwerber]: "Mein Vater hatte schon seit Zeiten eine Feindschaft. Diese Feinde griffen uns einige Male an. Mein Vater und mein Bruder wurden von diesen Leuten getötet. Auf mich wurde geschossen. Ich wurde an der linken Rippenseite getroffen. (Narbe des AW ist sichtbar.). Diese Feinde ließen nicht locker und waren noch immer hinter mir her. Bei einem anderen Angriff wurde ich am rechten Oberschenkel mit einem Messer verletzt. Sie waren noch immer hinter mir her und wollte mich töten, deswegen bin ich aus Afghanistan geflüchtet. Als ich mich in Griechenland aufhielt wurde ich einmal mit Stöcken angegriffen." (sic)

Am 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsberaters (Verein Menschenrechte Österreich), der als sein gesetzlicher Vertreter einschritt, zu einer ärztlichen Untersuchung am 17.10.2012 geladen. Dieser Ladung kam er offenbar nach, weil am 22.10.2012 beim Bundesasylamt das Schreiben einer Ärzteordination vom 17.10.2012 einging, das einen Befund bezüglich des Beschwerdeführers enthält.

Am 24.10.2012 wurde der Beschwerdeführer, wieder zu Handen des Rechtsberaters, der als sein gesetzlicher Vertreter einschritt, zu einer Einvernahme am 29.10.2012 geladen. Bei dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) gab er an, sein Vater sei verstorben, seine Mutter befinde sich in Kabul. Sie habe ihm gesagt, dass er 17 Jahre alt sei; er sei aber vielleicht älter. Er sei nicht gesund und mit seinen Gedanken nicht ganz in Ordnung. Er verfüge über keine Dokumente, die sein Alter bestätigen könnten. Am 14.09.2012 sei er nicht gefragt worden, welche Probleme er habe. Er habe eine geistige Erkrankung; wenn er etwas sage, dann vergesse er es. - Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sein Alter "vorerst nicht als feststehend angenommen werden" könne und dass sein Asylverfahren zugelassen sei.

Am 29.10.2012 wurde der Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsberaters, der als sein gesetzlicher Vertreter einschritt, zu einer ärztlichen Untersuchung am 21.11.2012 geladen. Dieser Ladung scheint er nicht nachgekommen zu sein, denn am 04.12.2012 wurde er zu einer ärztlichen Untersuchung am 21.12.2012 geladen. Am 28.12.2012 langte beim Bundesasylamt eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" ein, danach bestand der Verdacht auf eine persönlichkeitsbedingte Störung mit impulsiven und auch selbstunsicheren Anteilen, Spannungszuständen, Impulsdurchbrüchen und Selbstschädigung; ua. sei der Beschwerdeführer heroinabhängig gewesen und rauche Marihuana.

Mit Ladungsbescheid vom 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Einvernahme zu seinem Asylantrag am 27.02.2013 beim Bundesasylamt (Außenstelle Wien) zu erscheinen; diese Ladung übernahm er (er war nach seinen Altersangaben, wie sie das Bundesasylamt aufgenommen hatte, inzwischen volljährig) am 25.01.2013.

Der Akt des Bundesasylamtes enthält keine Niederschrift über eine Einvernahme am 27.02.2013. Dagegen wurde dem Beschwerdeführer am nächsten Tag ein Rechtsberater zur Seite gestellt und der angefochtene Bescheid genehmigt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) genannten Gründen Verfolgung im Heimatland gewärtige. Er verfüge im Heimatland über Familienangehörige und habe vor seiner Ausreise in der Stadt Kabul gelebt. Er habe seine Existenz im Heimatland sichern können. Seine Existenz im Heimatland sei jedenfalls gewährleistet. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend heißt es, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen "ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Probleme im Falle einer Rückkehr wegen privater Verfolgung durch Drittpersonen" gestützt, die eine Feindschaft mit seinem Vater gehabt und diesen und den Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten. Auch er selbst sei von ihnen angegriffen und verletzt worden. Damit habe der Beschwerdeführer kein einem Konventionsgrund - dh. einem der Gründe, wie sie in der GFK aufgezählt sind - entsprechendes Vorbringen erstattet. Auch bei dessen "Wahrheitsunterstellung" liege keine "systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" oder der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer habe seine behauptete Furcht vor einer Rückkehr "nur auf gewisse Gebiete" innerhalb seines Herkunftsstaates (Provinz Laghman) bezogen. "Ungeachtet der anderen Kommentare betreffend einer Würdigung" seines Antrages werde "es erachtet", dass er "sich nicht für eine Anerkennung als Flüchtling" qualifiziere, weil es in seinem Herkunftsstaat "einen Teil gibt", in dem er keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe. Es sei für ihn vertretbar und möglich, dort hinzugehen, zB nach Kabul. Er habe ausdrücklich erklärt, dass er mit seiner Mutter nach Kabul gegangen sei, als er zehn oder zwölf Jahre alt gewesen sei. Auf Grund seiner mangelnden Mitwirkung habe er auch deutlich gezeigt, dass er im Heimatland tatsächlich keine Verfolgung aus Konventionsgründen zu gewärtigen habe. Ansonsten hätte er "jedenfalls am Verfahren mitgewirkt".

Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2013 persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 15.03.2013, in der ua. vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich am 27.02.2013 - dem Tag der Einvernahme - rechtzeitig auf den Weg gemacht, habe aber das Gebäude des Bundesasylamtes nicht gefunden. Auf Grund seiner mangelnden Deutschkenntnisse habe er auch niemanden fragen können und sei hilflos und verzweifelt gewesen. Die Wichtigkeit des Termins sei ihm durchaus bewusst gewesen, nicht jedoch die Möglichkeit einer Entschuldigung bzw. Begründung. Er weise auch auf die psychischen Probleme hin, die er in der Einvernahme vom 24.10.2012 (gemeint: 29.10.2012) angegeben habe. Der Sachverhalt sei insgesamt nicht ausreichend erhoben worden. - Sein Vater und sein Bruder seien in seiner Heimatprovinz wegen Grundstücksstreitigkeiten von Nachbarn getötet worden. Er selbst habe dann mit seiner Mutter in Kabul gelebt, sei jedoch einige Male angegriffen und dabei verletzt worden. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die mangelnde staatliche Schutzgewährung und die allgemein prekäre Situation in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Das Bundesasylamt hat seine Feststellungen allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am 14.09.2012 und bei seiner Einvernahme am 29.10.2012 sowie darauf gestützt, dass er zur Einvernahme vom 27.02.2013 nicht erschienen ist. Der angefochtene Bescheid ist am Tag darauf genehmigt worden. Das Bundesasylamt hat somit nicht einmal zugewartet, ob der Beschwerdeführer sich etwa wenige Tage nach dem Termin entschuldigen würde.

Das Bundesasylamt ist zunächst der Ansicht, auch bei "Wahrheitsunterstellung" des Vorbringens des Beschwerdeführers liege keine "systematische" Verfolgung aus einem Konventionsgrund vor. Weder die GFK noch § 3 AsylG 2005 fordern eine "systematische" Verfolgung. Dass überhaupt kein Konventionsgrund vorliege, lässt sich beim derzeitigen Stand des Verfahrens jedenfalls nicht behaupten: Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters behauptet, sollen doch Feinde des Vaters auch ihm selbst nachgestellt haben. Träfe dies zu (im Sinne der vom Bundesasylamt vorgenommenen "Wahrheitsunterstellung"), so würde diese Verfolgung in einem der in der GFK genannten Gründe wurzeln, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des ursprünglich Betroffenen (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040;

17.9. 2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198;

21.3. 2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358; 26.5.2009, 2007/01/007; 15.12.2010, 2007/19/0265;

16.12. 2010, 2007/20/1490). Was letztlich der wirkliche Grund für die Angriffe auf den Beschwerdeführer gewesen wäre, lässt sich anhand der Angaben, die er bisher gemacht hat, nicht feststellen.

Die Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer könne in Kabul verfolgungsfrei leben, weil er dies in den letzten Jahren getan habe, beruht auf der weiteren Annahme, er sei nicht dort, sondern in seiner Herkunftsprovinz Laghman verfolgt worden. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet, er wurde auch nicht dazu befragt. (In der Beschwerde bringt er im Übrigen vor, er sei in Kabul angegriffen worden.) Ohne weitere Befragung konnte das Bundesasylamt daher auch nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul verfolgungsfrei gelebt hat. Die beiden Annahmen - kein Konventionsgrund und keine Verfolgung in Kabul - finden keine ausreichende Grundlage in der Befragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hatte, und in der Einvernahme vom 29.10.2012, die sich nicht mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beschäftigte, sondern dies der weiteren Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens überließ.

Das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer daher weiter - und erstmals gründlich - zu seinen Fluchtgründen befragen müssen; auf Grund der "Wahrheitsunterstellung" seines Vorbringens konnte es nicht zur Abweisung des Asylantrages gelangen. Dieser weiteren Befragung sollte auch der Einvernahmetermin vom 27.02.2013 dienen, den der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen hat. Darauf beruht das zweite beweiswürdigende Argument des Bundesasylamtes: Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsland keine Verfolgung zu fürchten, andernfalls hätte er jedenfalls am Verfahren mitgewirkt.

Die Annahme, ein Asylwerber, der, aus welchem Grund immer, einen Einvernahmetermin nicht wahrnimmt, sei nicht verfolgt, wird nicht weiter begründet und ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht einsichtig. Es mag zwar zutreffen, dass das beharrliche Fernbleiben von Einvernahmeterminen im Einzelfall ein Indiz dafür sein kann; ein Asylwerber kann aber auch verschiedenste andere Gründe haben, einem Termin vorsätzlich fernzubleiben. Dass dies - nämlich das vorsätzliche Fernbleiben - hier überhaupt der Fall gewesen wäre, konnte das Bundesasylamt aber nicht ohne weiteres annehmen; der Beschwerdeführer bestreitet dies auch in der Beschwerde. Letztlich sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer frühere Termine zu Einvernahmen, aber auch zu ärztlichen Untersuchungen durchaus wahrgenommen hat und dass er aktenkundig an psychischen Problemen leidet.

Eine weitere und gründliche Befragung des Beschwerdeführers war daher unumgänglich.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].

Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063)

2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen: Das Bundesasylamt hat den entscheidenden Ermittlungsschritt, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, unterlassen, sodass die Beweisaufnahme praktisch ausschließlich an die Beschwerdeinstanz "delegiert" würde. Es liegt somit eine der alternativen Voraussetzungen vor, die der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis genannt hat.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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