BVwG W198 2010859-1

W198 2010859-1Federal Administrative CourtNov 10, 2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W198 2010859-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2010859.1.00

Spruch

W198 2010859-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Harald STELZER, die fachkundige Laienrichterin Mag. Karin JELLINEK, die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa MARISCHKA, den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. XXXX, vom 28.11.2013 gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 30.06.2014 wegen Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung gemäß § 8 BEinstG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 30.06.2014 wurde über den Antrag des Dienstgebers, der XXXX, auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in 4600 Wels, XXXX vertreten durch Rechtsanwälte Dr. XXXX, XXXX 4614 Marchtrenk, gemäß § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) erteilt.

Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Dr. XXXX, mit RSb-Brief zugestellt und von diesen am 03.07.2014 übernommen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der mit 11.08.2014 datierten Beschwerde. Anfechtungsgegenständlich sei der gesamte Bescheid. Der gegenständliche Bescheid leide an einer materiellen Rechtswidrigkeit, zumal entgegen der Bestimmung des § 8 BEinstG eine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung durch den Dienstgeber erteilt wurde, was nicht gesetzeskonform sei und sohin nicht erteilt hätte werden dürfen. Die Voraussetzung für eine derartige Zustimmung läge schlicht weg nicht vor. Die Erstinstanz hätte den Sachverhalt unzutreffend festgestellt, weil auf die Ausführungen und Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Eingabe bzw. in der Verhandlung zu wenig bedacht genommen wurde, zum anderen seien die auf dem festgestellten Sachverhalt aufbauenden Schlussfolgerungen unrichtig. Es werden daher die die folgenden Anträge gemäß Art. 130 B-VG gestellt:

den anfechtungsgegenständlichen Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren dadurch zu beenden, als dem Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung die Zustimmung versagt werde, in eventu

den anfechtungsgegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zurückverweisen,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen.

3. Mit Schreiben vom 12.08.2014, einlangend am 18.08.2014, legte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, die Beschwerde samt dazugehörigem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur "do. Verwendung" vor.

4. Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W198 am 18.08.2014 gemäß der gültigen Geschäftsverteilung zugewiesen.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (W198 2010859-1/2Z) vom 04.10.2014 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers der XXXX zur Kenntnis gebracht und diese zur Erstattung einer Stellungname binnen vier Wochen ab Zustellung aufgefordert.

6. Im Anhang zum E-Mail vom 08.10.2014, 11:32 Uhr, OZ 3, übermittelt das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer mit 27.09.2014.

7. Im Anhang zum E-Mail vom 08.10.2014, 14:38 Uhr, OZ 4, übermittelt das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, ein Schriftstück des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers betreffend der Zurückziehung der Beschwerde. Im Schriftsatz wird ausgeführt, dass im Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX die Beschwerde hiermit zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 19b Abs. 1 BEinstG idF. BGBl. I Nr. 71/2013) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Mit Schreiben des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers vom 03.10.2014, eingelangt am 08.10.2014, wurde die Beschwerde "im Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX" zurückgezogen.

An der Echtheit und Richtigkeit dieser Erklärung bestehen keine Zweifel.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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