BVwG W191 1433323-2

W191 1433323-2Federal Administrative CourtNov 10, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Full text

BVwG W191 1433323-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1433323.2.00

Spruch

W191 1433323-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zahl 12 08.965-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird xxxx der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2015 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

?

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 16.07.2012 gemeinsam mit 19 anderen Fremden in xxxx (Burgenland) im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Wie 15 weitere Fremde wurde der BF wegen des Verdachtes der Falschaussage in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bezüglich der Schleppung zur Anzeige gebracht.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 17.07.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Schachendorf AGM (Ausgleichsmaßnahmen), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus der Provinz Paktia (später auch Paktya), Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem, Analphabet und ledig.

Die Reise hätte er vor ca. einem Jahr von Paktia aus per PKW begonnen und sei schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei schließlich per Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden, wo er einen Landesverweis erhalten habe. Von Griechenland aus sei er schlepperunterstützt per LKW nach Österreich gebracht worden. Die Reise von Afghanistan nach Griechenland habe sein Onkel bezahlt, von Griechenland weiter nach Österreich habe der BF 5.000 Euro bezahlt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater bei den Taliban gearbeitet und gewollt habe, dass der BF auch mit ihm in den "Djehad" gehe. Der Vater hätte ihm nicht erlaubt, die Schule zu besuchen. Seine Mutter und deren Bruder hätten sich mit dem Vater immer wegen des BF gestritten, bis ihn sein Onkel heimlich aus Afghanistan weggeschickt habe. Erst in Griechenland habe er erfahren, dass sein Vater seinen Onkel deswegen festgenommen habe.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 08.01.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte im Wesentlichen aus (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

" [...]

F [Frage]: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A [Antwort]: Nein. Ich habe keine Dokumente.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein, ich besitze keinen Führerschein.

[...]

Ich bin im Dorf xxxx geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich habe drei Brüder und zwei Schwestern. Ich habe keine Schule besucht. Ich bin Analphabet. Ich habe niemals gearbeitet. Mein Vater ist ein Taliban. Er hat niemals gearbeitet. Er war immer bei den Taliban und ich weiß nicht, wie er unser Leben finanziert hat. Uns ging es finanziell nicht so gut. Meine Mutter ist Hausfrau. Mein Vater hat unser Leben immer finanziert. Aber wir waren damit nicht glücklich. Meine Familie besitzt ein eigenes Haus. Ich habe mich bis zu meiner Ausreise bei meiner Familie in unserem Dorf aufgehalten. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und bin Sunnit.

[...]

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: Bis nach Griechenland hat mein Onkel (mütterlicherseits) finanziert. Ich weiß nicht, wie viel er dafür ausgegeben hat. Von Griechenland bis nach Österreich habe ich 5.000,- EURO bezahlt. Mein Onkel hat mir das Geld geschickt.

[...]

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).

A: Vor 2,5 Jahren haben meine Probleme begonnen. Vor 2,5 Jahren kam mein Vater zu mir und forderte mich auf ein Taliban zu werden. Ich sollte gemeinsam mit den Taliban gegen die jetzige Regierung kämpfen. Mein Vater hat andere Taliban beauftragt mich zu verschleppen. Diese Leute haben mich dann an einem mir unbekannten Tag vor ca. 2,5 Jahren mitgenommen. Sie brachten mich zu ihrem Stützpunkt. Ich kannte diesen Stützpunkt nicht. Dort hat man mich für ca. 2 Wochen angehalten. Als sie wieder ins Dorf zurückkamen, haben sie mich zurückgebracht. Bis zu meiner Ausreise haben die Taliban mich immer wieder mitgenommen und wieder nach Hause zurückgebracht. Ich war damit nicht einverstanden. Ich wollte das nicht. Ich wollte mit den Taliban nicht zusammen arbeiten. Auch meine Mutter war dagegen. Meine Mutter hat meinen Onkel (mütterlicherseits) um Hilfe gebeten, da sie mit meinem Vater über mich nicht sprechen konnte. Meine Mutter sagte zu ihrem Bruder, dass sie nicht will, dass ich mit den Taliban gehe. Das wollte ich auch nicht. Mein Onkel (mütterlicherseits) lebt in Kabul. Er hat mich und meine Mutter nach Kabul mitgenommen. Mein Onkel mietete eine Wohnung in [Kabul]. Dann bekam er dort Probleme mit einigen Hazaren. Aus diesem Grund kehrten wir alle nach einem Monat in unser Dorf zurück. Als mein Vater davon erfuhr, dass wir ohne seine Erlaubnis in Kabul waren, hat [er] mit meinem Onkel gestritten. Mein Onkel sagte zu meinem Vater, dass er seine Schwester und seinen Neffen zu sich nach Kabul eingeladen hätte und wir bei ihm auf Besuch gewesen wären. Er hat zu meinem Vater kein Wort über unsere Flucht gesagt.

Nach ca. 10 Tagen musste ich wieder mit den Taliban in den Bergen gegangen. Meine Mutter sprach wieder mit ihrem Bruder. Sie hat ihn gebeten, mir zu helfen. Dann hat mein Onkel mich wieder nach Kabul mitgenommen. Dieses Mal hat er mich einem Schlepper, der Dari sprach, anvertraut. Dieser Mann half mir aus Afghanistan zu flüchten. Anschließend habe ich das Land verlassen. Das war mein Fluchtgrund. Andere Gründe gibt es nicht. Ich habe die Wahrheit erzählt.

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe zum Fluchtgrund nicht mehr zu sagen. Ich habe alles vorgebracht, was mir wichtig war und ich erlebt habe. Andere Gründe gibt es nicht.

F: Welche Funktion hatte Ihr Vater bei den Taliban?

A: Ich weiß es nicht, welche Funktion er bei den Taliban hatte. Ich kann nur vermuten, was mein Vater bei den Taliban gemacht hat. Konkret über seine Funktion weiß ich nicht. Vielleicht war er ein Kommandant bei den Taliban. Mehr weiß ich nicht.

V [Vorhalt]: Herr Asylwerber, Sie sind 20 Jahre alt. Sie haben in Ihrer Heimat niemals gearbeitet. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie weder wissen, was Ihr Vater beruflich gearbeitet hat noch welche Funktion er bei den Taliban hatte. Sie werden an dieser Stelle auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Falsche Aussage führt zur Ablehnung Ihres Asylantrages. Was sagen Sie dazu?

A: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich kann nicht lügen. Ich weiß nicht, welche Funktion er bei den Taliban gehabt hat. Ich kann dazu nur sagen, dass er bei den Taliban war, mehr nicht. Er hat mit mir über seine Funktion bei den Taliban niemals gesprochen.

F: Wie oft insgesamt wurden Sie innerhalb von 2,5 Jahren von den Taliban mitgenommen?

A: Ich kann nicht genau angeben, wie oft ich von den Taliban mitgenommen wurde.

F: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater veranlasst hat, dass die Taliban Sie mitnimmt? Sie haben heute angegeben, dass er mit Ihnen über seine Funktion bei den Taliban niemals gesprochen hat!

A: Ich habe selbst nicht gehört, wie mein Vater mit den Taliban über mich gesprochen hat. Ich kann dazu nur sagen, dass die Taliban, die mich mitgenommen haben, mir erzählt haben, dass mein Vater zu ihnen gesagt hat, mich mit sich mitzunehmen.

V: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie innerhalb von 2,5 Jahren mehrmals von den Taliban mitgenommen wurden. Diese Taliban haben zu Ihnen gesagt, dass Ihr Vater diesen Leuten gesagt hat, Sie mit sich mitzunehmen. Dennoch würden Sie bis heute nicht wissen, welche konkrete Funktion Ihr Vater bei den Taliban gehabt hat. Was sagen Sie dazu?

A: Sie haben zu mir gesagt, dass mein Vater diese Leute beauftragt hat, mich mitzunehmen. Mehr haben diese Leute zu mir nicht gesagt.

F: Was haben die Taliban mit Ihnen gemacht, als diese Leute Sie immer wieder mitnahmen?

A: Ich sollte für die Taliban die Waffen von einem Ort zu anderem Ort transportieren und Nachriten zu übermitteln. Ich sollte aber nicht kämpfen. Ich selbst habe niemals Waffen getragen.

F: Wann haben die Taliban Sie zum letzten Mal mitgenommen?

A: Ca. 3 Monate vor meiner Ausreise war ich bei den Taliban. Dann kehrte ich in mein Dorf zurück und verließ meine Heimat nach zwei Tagen.

F: Was haben Sie innerhalb von drei Monaten konkret bei den Taliban gemacht? Bitte beschreiben Sie konkret den Ort, wo Sie festgehalten wurden. Sagen Sie bitte, was Sie dort innerhalb von drei Monate konkret erlebt, gesehen, gemacht etc. haben!

A: Innerhalb von diesen drei Monaten bin ich einmal mit ihnen nach Logar gereist. Ich sah einmal, wie die Taliban eine Landmi[e]ne eingesetzt haben. Ich sah einmal wie ein ausländischer Flugzeug die Taliban bombardiert hat, mehr habe ich dort nicht erlebt.

F: Wurden Sie von den Taliban innerhalb von 2,5 Jahren immer wieder zum selben Ort mitgenommen?

A: Ich wurde immer wieder zum selben Stützpunkt mitgenommen. Ich ging mit ihnen auch einmal nach Logar.

V: Herr Asylwerber, es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrer Zeit bei den Taliban nicht viel sagen können. Sie sind ein junger gesunder Mann. Sie waren gegen Ihren Willen mehrmals bei den Taliban. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht einmal Ihren Alltag bei den Taliban beschreiben können. Sie haben nicht einmal gesagt, wie der Stützpunkt der Taliban ausgeschaut hat. Sie waren Ihren eigenen Angaben nach innerhalb von 2,5 Jahren immer wieder für mehrere Monate am selben Ort. Sie werden an dieser Stelle nochmals auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

A: Die Taliban haben keinen Plan. Niemand weiß, was sie vorhaben. Sonst warten die Taliban immer auf die Befehle ihrer Kommandanten. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Wurden Sie von den Taliban jemals misshandelt oder verfolgt?

A: Nun erinnere ich mich. Jedes Mal, wenn ich etwas nicht machen wollte, haben die Taliban mich geschlagen.

V: Herr Asylwerber, Sie haben heute trotz mehrmaliger Aufforderung, Ihren Fluchtgrund konkret zu erzählen und konkret zu beschreiben, was Sie bei den Taliban erlebt haben, mit keinem Wort gesagt, jemals von den Taliban geschlagen worden zu sein. Was sagen Sie dazu?

A: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich wurde heute nicht konkrete gefragt, was ich bei den Taliban erlebt habe und ob ich von ihnen geschlagen wurde.

F: Wurden Sie von Ihrem Vater jemals misshandelt oder verfolgt?

A: Mein Vater hat mich und meine Mutter schlecht behandelt. Er hat uns auch immer wieder geschlagen.

V: Sie haben heute ebenfalls trotz Aufforderung, Ihren Fluchtgrund konkret zu erzählen und konkret zu beschreiben, was Sie erlebt haben, mit keinem Wort gesagt, jemals von Ihrem Vater geschlagen worden zu sein. Was sagen Sie dazu?

A: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich habe heute vergessen zu sagen, dass ich von meinem Vater geschlagen wurde. Ich wurde heute nicht konkret gefragt, was ich erlebt habe und ob ich von meinem Vater geschlagen wurde.

F: Hatten Sie selbst während Ihres einmonatigen Aufenthaltes in Kabul irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keinerlei Probleme. Ich wurde dort weder verfolgt noch gesucht. Ich war die ganze Zeit in der Wohnung.

F: Sie haben heute vorgebracht, dass Sie von Ihrem Vater schlecht behandelt und sogar immer wieder geschlagen wurden. Sie wären sogar die letzten 2,5 Jahre vor Ihrer Ausreise gegen Ihren Willen von den Taliban immer wieder mitgenommen worden. Haben Sie jemals versucht, während dieser Zeit Schutz bei den afghanischen Sicherheitskräften oder ausländischen Truppen zu finden?

A: Nein, das habe ich niemals gemacht. Ich habe auch nicht einmal versucht, diese Ereignisse zu melden.

F: Warum haben Sie diese Vorfälle nicht weiter gemeldet, um Schutz zu bekommen?

A: In meinem Dorf sind alle Anhänger von den Taliban.

F: Sie konnten auch in Kabul die Vorfälle melden, um Hilfe zu bekommen!

A: Die Taliban sind sehr stark, vor allem in unserem Gebiet. Ich hatte Angst vor den Taliban.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.

[...]

V: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?

A: Ich habe die Wahrheit erzählt. Ich habe alles gesagt, was ich erlebt habe.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Afghanistan Bescheid?

A: Ich bin über die aktuelle Lage in Afghanistan nicht gut informiert.

Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW [Asylwerber] wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

[...]

F: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Familienangehörigen Kontakt aufgenommen?

A: Seit meiner Einreise nach Österreich habe ich keinen Kontakt zu meinen Familienangehörigen. Das letzte Mal habe ich mit meiner Mutter telefoniert, als ich in Griechenland war. Meine Mutter war sehr glücklich, dass ich in Sicherheit bin.

[...]"

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 14.02.2013 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.07.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen des BF führte das BAA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

" - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

[...]

Sie wurden, wie bereits erwähnt, ausdrücklich aufgefordert, den ausreisekausalen Sachverhalt detailgetreu zu schildern, sodass es Ihnen schon aus der Fragestellung erkennbar war, diesen Umstand so genau, wie es Ihnen möglich war, zu schildern. Dennoch waren Sie augenscheinlich nicht in der Lage ein den oa. Prämissen erstattetes Vorbringen zu erstatten, was die Annahme, dieses hat nicht stattgefunden, bescheinigt.

[...]

Zu Ihren Fluchtgründen brachten Sie vor, dass Ihr Vater ein Taliban gewesen wäre. Sie vermuteten, dass Ihr Vater ein Kommandant bei den Taliban gewesen wäre. Er hätte Sie vor ca. 2,5 Jahren aufgefordert, ebenfalls ein Taliban zu werden und gemeinsam mit ihnen gegen die afghanische Regierung zu kämpfen. Das hätten Sie jedoch nicht gewollt. Aufgrund dessen hätten Sie dann die Heimat im Jahr 2012 verlassen.

Sie haben vor dem Bundesasylamt Innsbruck behauptet, dass Ihr Vater Sie aufgefordert hätte ein Taliban zu werden und gemeinsam mit diesen gegen die afghanische Regierung zu kämpfen. Jedoch wussten Sie nichts über Ihren eigenen Vater und seiner Funktion bei den Taliban. Sie meinten immer wieder, dass Sie lediglich vermuten würden, dass Ihr Vater ein Kommandant bei den Taliban gewesen wäre. Mehr wussten Sie über Ihren Vater nicht. Sie konnten keinerlei Angaben zu Ihrem Vater machen. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie als junger gesunder 20 jähriger Mann, der in der Heimat nicht einmal gearbeitet habe, nicht angeben können, welchen Beruft Ihr Vater in Afghanistan ausgeübt habe. Auf Vorhalt gaben Sie lapidar an, dass Sie die Wahrheit sagen und nicht wissen würden, was Ihr Vater in Afghanistan gemacht habe.

Eingehender dazu befragt, gaben Sie an, dass Ihre Probleme vor 2,5 Jahren angefangen hätten. Sie gaben an, dass Sie die letzten 2,5 Jahre immer wieder von den Taliban mitgenommen worden wären. Sie wären für die Taliban gearbeitet und anschließend von diesen wieder nach Hause zurück gebracht worden. Ihre dazu gemachten Angaben blieben jedoch äußerst vage und oberflächlich. Sie konnten nicht genau sagen, wie oft Sie insgesamt von den Taliban mitgenommen worden wären und ob Ihr Vater so etwas veranlasst hätte, dass Sie von den Taliban mitgenommen worden wären.

Dazu ist ebenfalls zu sagen, dass es weder glaubhaft noch nachvollziehbar ist, dass Sie innerhalb von 2,5 Jahren mehrmals von den Taliban mitgenommen worden wären und diese zu Ihnen gesagt hätten, dass Ihr Vater diese Leute beauftragt hätte, Sie mit sich mitzunehmen. Dennoch würden Sie bis heute nicht wissen, welche konkrete Funktion Ihr Vater bei den Taliban gehabt und ob er so etwas tatsächlich veranlasst hätte.

Auf Vorhalt gaben Sie unglaubwürdig an, dass die Taliban zu Ihnen lediglich gesagt hätten, dass Ihr Vater diese Leute beauftragt hätte, Sie mitzunehmen. Mehr hätten diese Leute zu Ihnen nicht gesagt.

[...]

Dazu gaben Sie nur an, dass Sie immer wieder zum selben Stützpunkt mitgenommen worden wären. Sie hätten an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Sie hätten Waffen von einem Ort zum anderen tragen sollen. Sie wären mit diesen Leuten auch einmal nach Logar gegangen. Dort hätten Sie gesehen, wie die Taliban Landminen in den Boden einsetzen. Mehr vermochten Sie dazu nicht zu sagen, was nicht nachvollziehbar war.

[...]

An dieser Stelle ist weiters anzuführen, dass Sie weder vor der Polizei noch im Zuge der freien Erzählung vor dem Bundesasylamt vorgebracht haben, jemals von den Taliban misshandelt worden zu sein. Nun gaben Sie auf die konkrete Frage, ob Sie von den Taliban jemals misshandelt oder verfolgt worden wären, im Widerspruch zu Ihren bisherigen Angaben Folgendes an: ‚Nun erinnere ich mich. Jedes Mal, wenn ich etwas nicht machen wollte, haben die Taliban mich geschlagen.' Diese Aussage ist deshalb vollkommen unglaubwürdig, denn Ihren eigenen Angaben nach wäre Ihr Vater selbst ein Taliban und zwar ein Kommandant gewesen. Es ist absolut absurd, dass die Taliban den ‚Sohn' des eigenen Kommandanten immer wieder geschlagen hätten.

[...]

An dieser Stelle ist weiters zu sagen, dass Sie ebenfalls weder vor der Polizei noch vor dem Bundesasylamt Innsbruck vorgebracht haben, jemals von Ihrem eigenen Vater geschlagen worden zu sein. Nun auf konkrete Frage gaben Sie im Widerspruch zu Ihren eigenen Angaben an, dass Ihr Vater Ihre Mutter und Sie immer geschlagen hätte. Auf Vorhalt antworteten Sie lapidar, dass Sie die Wahrheit sagen würden.

[...]

Sie verharrten während den Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war Ihnen im Zuge der gesamten Einvernahmen nicht möglich. Die von Ihnen aufgestellten Schilderungen blieben eine reine Rahmengeschichte ohne tiefgehendere Ausführungen oder Details.

[...]

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben."

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 01.03.2013 per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß,

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen; in eventu

die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Angeregt wurde weiters die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum "Beweis" der Richtigkeit seiner Angaben.

In der Beschwerdebegründung wurde auf das bisherige Vorbringen des BF verwiesen und behauptet, dass sich aus den Niederschriften der Einvernahmen kein Widerspruch hinsichtlich seines Fluchtgrundes ergebe.

Weiters wurde aus diversen Berichten zu Afghanistan zitiert und wurden Rechtsausführungen gemacht.

Der Beschwerde lag ein handschriftliches Schreiben - angeblich des BF - bei, in dem dieser der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung (auffallenderweise aus Dari) zufolge angab, er sei nicht in die Schule gegangen und jeder Bildung ferngeblieben. Er könne sich an vieles nicht erinnern und der Vater habe nichts über seine Tätigkeiten bei den Taliban erzählt.

Bei den Taliban habe er gelernt, wie man Bomben baue und lege. Er habe bemerkt, dass es sich dabei um eine inakzeptable und gegen die Menschheit gerichtete Tätigkeit handle, weswegen er geflüchtet sei. Er sei mit seinem Onkel väterlicherseits [Anmerkung: wohl ein Übersetzungsfehler, gemeint wohl mütterlicherseits - nach Kabul gekommen und dort eine Zeit lang geblieben. Auch in Kabul sei er von den Hazara, die gegen sein Glaubensbekenntnis seien, belästigt worden. Schließlich hätte er aus diesen Gründen seine Heimat verlassen und sei geflüchtet. "Sie" könnten in der Provinz Paktia diesbezüglich fragen.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.06.2014 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Am 01.10.2013 wurde der BF wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung für Asylwerber in Österreich entlassen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.12.2013, Zahl B4 433.323-1/2013/6E, wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG mangels bekannten Aufenthaltsortes des BF eingestellt.

1. 8 Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

1.9. Am 02.05.2014 wurde der BF aus Deutschland gemäß dem Dublin-Übereinkommen in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Österreich rücküberstellt.

Mit Beschluss des BVwG vom 18.06.2014, Zahl W191 1433323-2/2Z, wurde, nachdem die gegenständliche Rechtssache nach der geltenden Geschäftsverteilung am 16.06.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen worden war, das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG wieder fortgesetzt.

1.10. Laut Strafkarte vom 30.06.2014 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.06.2014 wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs. 1 und 4 Strafgesetzbuch - StGB) und der versuchten Begünstigung (§§ 15, 299 Abs. 1 StGB) bezüglich seiner Schlepper zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.11. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 20.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Paschtu. Ich spreche außerdem etwas Dari und Deutsch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Paschtu.

[...]

Der BF hat keine Bescheinigungsmittel bei sich.

[...]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße xxxx (das genaue Datum weiß ich nicht), in xxxx im Distrikt Shwak (Stamm der Parangi).

[...]

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Ich bin bis zu meiner Ausreise von meinem Vater versorgt worden, da ich im Elternhaus gewohnt habe. Wir sind Bergsleute und leben in den Bergen. Wir haben keine hohen Ansprüche. Wir gehen nicht einkaufen.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich habe bisher diverse Sprachstunden bekommen und eine Prüfung abgelegt (A1), morgen beginnt ein neuer Deutschkurs.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich würde gerne Fußball oder Cricket spielen, habe aber dort, wo ich wohne, leider keine Gelegenheit. Ich gehe dreimal die Woche laufen, jeweils eine halbe Stunde.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein.

RI: Lebt Ihre Mutter noch?

BF: Ja.

RI: Was hat sie dazu gesagt, dass Sie fortgegangen sind?

BF: Als ich meine Heimat verlassen musste, war sie sehr traurig. Aus Griechenland habe ich sie dann angerufen. Als sie meine Stimme gehört hat, hat sie sich gefreut, sie hat mir gesagt, dass sie sich freut, dass ich am Leben bin und dass ich aus meiner Heimat weg bin.

RI: Haben Sie noch Geschwister, die bei Ihrer Mutter leben?

BF: Meine Schwestern sind verheiratet und leben nicht mehr mit meiner Mutter. Bei ihr leben meine drei kleinen Brüder.

RI: Werden diese Brüder einmal mit den Taliban gehen?

BF: Als ich die Heimat verlassen habe, waren sie noch klein. Ich kann dazu nichts sagen, ob mein Vater sie auch mitnehmen wird.

RI: Dürfen Ihre kleineren Brüder in die Schule gehen?

BF: In unserem Ort, wo wir wohnen, gibt es keine richtigen Schulen. Dort gibt es eine Madresa, in der Koran unterrichtet wird. Es werden in dieser Madresa mittlerweile auch andere Fächer unterrichtet. Ich glaube, dass meine Brüder diese Madresa besuchen. Zu meiner Zeit gab es auch eine Madresa, ich habe auch Koranunterricht erhalten. Ich kann Koran lesen, aber schreiben und lesen kann ich sonst nicht.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BAA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich habe alles, was ich sagen wollte, bei meinen Einvernahmen ausgesagt. Ich kann mich an Alles, was ich gesagt habe, erinnern. Ich habe nichts Neues hinzuzufügen.

RI: Wie alt waren Sie, als Sie zum ersten Mal mit den Taliban mitgegangen sind?

BF: Ich war ca. 19 Jahre alt.

RI: Ist das nicht sehr spät?

BF: Es ist unterschiedlich, es gibt jetzt viele ältere Menschen, die sich den Taliban anschließen. Oder es gibt auch sehr junge Menschen, die sich den Taliban anschließen, es gibt nicht ein bestimmtes Profil.

RI: Sie haben im Jänner 2013 gesagt, dass Sie vor zweieinhalb Jahren vom Vater aufgefordert worden seien, mit den Taliban mitzugehen. Da müssten Sie eigentlich 18 Jahre alt gewesen sein?

BF: Wenn ich gefragt werde, muss ich eine Antwort geben, daher habe ich auch damals diese Antwort gegeben. Ich bin Analphabet und ich kenne mich mit den Jahren nicht aus, außerdem schreiben wir das nicht auf.

RI: Wie oft sind Sie mit den Taliban mitgegangen?

BF: Ich war insgesamt zweieinhalb Jahre mit den Taliban, ich kann nicht genau sagen, wie oft ich mit ihnen gegangen bin. Einmal bin ich bei ihnen eine Woche geblieben und einmal zwei Wochen.

RI: Das geht sich zeitlich nicht aus?

BF: Ich war zweieinhalb Jahre vor meiner Ausreise zum ersten Mal bei den Taliban. Von heute gesehen sind das ca. fünf Jahre.

RI: Dann waren Sie aber 17 Jahre alt?

BF: Ich habe bereits vorhin gesagt, dass ich mich mit den Jahren nicht so auskenne.

RI: Wie oft waren Sie mit den Taliban unterwegs?

BF: Genau kann ich das nicht sagen, wie oft ich mit den Taliban gegangen bin. Sie haben mich z.B. einmal für eine Woche mitgenommen und dann zurück gebracht. Dann einmal für zwei Wochen mitgenommen und wieder zurückgebracht. Ich bin bei ihnen mal zehn Tage, mal 15 Tage geblieben. Manchmal haben sie mich für einen Monat mitgenommen. Es ist auch passiert, dass sie mich nur für einen Tag mitgenommen und wieder zurückgebracht haben. Das letzte Mal bin ich bei ihnen drei Monate geblieben.

RI: Was hat Ihr Vater bei den Taliban für eine Funktion gehabt?

BF: Was für eine genaue Funktion mein Vater bei den Taliban hatte, kann ich nicht angeben. Soweit ich mir denken kann, war er selbst ein Kommandant. Er war aber immer mit den wichtigen und großen Kommandanten unterwegs. Er hat mich mit den Taliban von unserer Ortschaft geschickt.

RI: Sie haben bei der Einvernahme erzählt, dass die Taliban Sie auch geschlagen hätten. Warum haben Sie das so spät erzählt?

BF: Ich bin dazu nicht befragt worden.

Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Paktia in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Paktia im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2011 um 47% abgenommen hat, aber immer noch nur knapp unter dem landesweiten Durchschnitt liegt.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

BF: In Afghanistan herrscht seit 40 Jahren Krieg. Ich glaube nicht, dass in den nächsten Jahren Frieden und Sicherheit einkehren wird.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Seitdem ich in Österreich bin, habe ich Sorgen, ich hatte auch vorher Sorgen gehabt, und ich dachte, dass es mir in Österreich besser gehen wird. Ich habe mit meinen 22 Jahren sehr viele graue Haare und auch in meinem Bart bekommen, da ich sehr besorgt bin. Ich hätte gerne einen Pass.

RI: Werden Sie Ihren Bart auch in Zukunft rasieren?

BF: Ich beabsichtige, keinen Bart zu tragen.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 17.07.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 08.01.2013, die Aktenbestandteile betreffend die Rückübernahme des BF aus Deutschland und sein Strafverfahren zur Falschaussage im Verfahren betreffend die Schleppung sowie die Beschwerde vom 01.03.2013

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 94 bis 148)

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.10.2014 sowie Einsichtnahme in die dabei vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (betreffend die Sicherheitslage sowie die Provinz Paktya).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren ergänzend eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten. In seiner Einvernahme vor dem BAA gab er dazu zuerst an, er sei über die aktuelle Lage in Afghanistan nicht gut informiert, um dann, nachdem ihm Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht wurden (ihm wurde kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben), auf das Anbot, die "Erkenntnisse" des BAA betreffend sein Heimatland in Kopie mitzunehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abzugeben, anzugeben:

"A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben."

Auch in der Beschwerde wurden die Feststellungen nicht ausdrücklich bestritten, sondern unter Anführung zusätzlicher Berichtsstellen lediglich moniert, dem Antrag des BF sei stattzugeben.

Auch die vom BVwG in seiner öffentlichen mündlichen Verhandlung zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen blieben unbestritten.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

3.2.3. Aus den vom BVwG ins Verfahren zusätzlich eingebrachten aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Paktia im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2011 um 47% abgenommen hat, aber immer noch nur knapp unter dem landesweiten Durchschnitt liegt.

(Quellen zu Punkt 3.2.2. und 3.2.3.:

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung;

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014;

INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in seiner Erstbefragung vor, dass er aus der Provinz Paktya stamme und sein Vater ein Taleb sei. Dieser hätte vom BF verlangt, dass er auch für die Taliban tätig werde, und veranlasst, dass er von den Taliban über mehrere Jahre wiederholt mitgenommen und in Kriegs- bzw. Terrortätigkeiten eingeschult werde (Waffen transportieren, Bomben bauen und an Straßen anbringen und anderes mehr). Der BF hätte jedoch - wie auch seine Mutter und deren Bruder - erkannt, dass dies nicht in Ordnung sei, und sei zunächst mit seinem Onkel nach Kabul gegangen, von wo er aber aufgrund von Belästigungen durch Angehörige der Volksgruppe der Hazara wieder zurückgegangen wäre. Schließlich sei er mit Hilfe seines Onkels mütterlicherseits aus Afghanistan geflüchtet. In Griechenland habe er erfahren, dass sein Vater aus diesem Grund seinen Onkel festgenommen habe.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht und sehr ausführlich festgestellt wurde (siehe oben Punkt 1.4.) - vage und unkonkrete, vielfach aber auch unplausible und somit unstimmige Angaben betreffend seine Fluchtgründe.

Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der trotz Nachfragens keine Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.

Der Glaubwürdigkeit des BF war auch nicht förderlich, dass er wegen falscher Beweisaussage bezüglich seiner Schlepper zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch dass er unerlaubterweise während seines anhängigen Asylverfahrens nach Deutschland weiterreiste und von dort nach Österreich rücküberstellt werden musste, trägt wenig zur persönlichen Glaubwürdigkeit des BF bei.

Wie das BAA umfassend und detailliert ausgeführt hat, ist wenig glaubhaft, dass der BF weder über die Tätigkeit seines Vaters bei den Taliban noch über seine eigenen Aktivitäten bei diesen irgendwelche konkreteren Angaben machen könnte, wenn sein Vorbringen tatsächlich der Wahrheit entsprechen würde.

Dazu passt, dass der BF seine Angaben, dass er von den Taliban - und später auch vcn seinem Vater - erst sehr spät im Verfahren und auf besondere Nachfrage erstattet hat. Seine Angabe: "Nun erinnere ich mich,..." ist betreffend derart markante Lebensereignisse wenig glaubhaft. Dies gilt auch für sein Vorbringen, in der Zwischenzeit sei sein Onkel mütterlicherseits - immerhin sein Fluchthelfer und Mentor seit vielen Jahren - von seinem Vater verhaftet worden, auf das er in späteren Befragungen und auch in seinem der Beschwerde beigelegten Schreiben (bei dem aufgefallen ist, dass es in der vom angeblichen Analphabeten und Paschtu-sprechenden BF laut Übersetzerin in Dari verfasst war) nicht mehr zurückgekommen ist.

Zusammengefasst waren die Aussagen des BF zu stattgefundenen Vorfällen selbst nach mehrmaliger Aufforderung so ausweichend, farblos und unplausibel, dass kaum vorstellbar erscheint, dass der BF die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich so erlebt hätte, wodurch der Eindruck verstärkt wird, dass die vom BF geschilderte Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Ferner erscheint auch im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens das Verhalten des BF, umgehend sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - etwa durch Aufenthaltnahme in Kabul, wo er ein Monat lang bei seinem Onkel gelebt hätte, - zu finden, befremdlich.

Der BF wurde in seinen Einvernahmen vom BAA sehr ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste, bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubhaft zu bewerten. Dies auch deshalb, weil der BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG keine ergänzenden konkreten Angaben zu seiner Fluchtgeschichte machte. Konkrete Fragen zu einigen anderen im Verfahren aufgetretenen Unstimmigkeiten konnte der BF teilweise beantworten und diese somit wenigstens teilweise aufklären.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.

Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde wiederholt aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und vielfach unplausiblen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das BAA hat die Schilderungen des BF und die auf sehr detaillierte Nachfragen gegebenen Antworten zu seinem Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung als vage, vielfach unplausibel und mehrfach widersprüchlich beurteilt (siehe oben Punkt 1.4.). Auch der vom BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG vermittelte persönliche Eindruck sowie seine Antworten auf weitere Fragen konnten diese Beurteilung nicht ändern. So blieben seine Angaben etwa bezüglich der Chronologie (auf die Frage, seit wann der BF bei den Taliban tätig gewesen sei, ergaben sich Altersangaben in der Bandbreite von 17 bis 19 Jahren) unstimmig. Mögen auch manche Vorbringen des BF nachvollziehbar erscheinen, so bleibt doch im Kern die vorgebrachte Fluchtgeschichte wenig nachvollziehbar.

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.

Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch die Taliban hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), verfolgt würde.

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Neuerungsverbot:

§ 20 BFA-VG lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 01.03.2013 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 08.03.2013 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde (wenngleich aufgefallen ist, dass der angefochtene, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte und im Akt im Original befindliche Bescheid mit dem handschriftlichen Vermerk " - E - " - wohl für Entwurf - bezeichnet war).

Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage - jedenfalls bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) - nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF jedenfalls bezüglich Spruchpunkt I. in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Den BF wurde laut Einvernahmeniederschrift die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Feststellungen des BAA zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis zu nehmen. Dem BF wurde kurz erklärt, worum es sich handle und welchen Inhalt die Feststellungen hätten. Im Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen zur Kenntnis gebrächt worden wären. Auf die Möglichkeit, diese Feststellungen in Kopie mitzunehmen und dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, verzichtete der BF ("Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben").

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).

Davon abgesehen wird dem BF mit diesem Erkenntnis - im Hinblick auf seine persönliche individuelle Situation und auf der Grundlage der aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung auch der vom BVwG ergänzend eingebrachten Feststellungen - der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Der BF erstattete kein Vorbringen, das bezüglich seiner vorgebrachten Fluchtgründe - im Verein mit seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht - zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, führen würde (siehe oben Punkt 4.1.3. - Beweiswürdigung).

Soweit er die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan bzw. in seiner Herkunftsregion darstellt, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, hat aber bei der Prüfung der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung gefunden.

Bezüglich des Vorbringens zum eventualiter beantragten Status als subsidiär Schutzberechtigter ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) diesbezüglich das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen ist (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).

Bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war der Beschwerde demzufolge Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, subsidiärer Schutz-Refoulement):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF - der seinen Angaben zufolge über keine Schulbildung verfügt und keinen Beruf erlernt hat (in Österreich hat er lesen und schreiben sowie die deutsche Sprache erlernt) -, in der Provinz Paktya geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke verfügt. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.