BVwG W168 1432950-1

W168 1432950-1Federal Administrative CourtNov 10, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation

Full text

BVwG W168 1432950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1432950.1.00

Spruch

W168 1432950-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXXStA. Somalia, vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 05-872-BAI,

A.)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I NR. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2012 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am selben Tag bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen XXXX in Mogadischu, zu führen und Staatsangehöriger von Somalia zu sein.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der PI Kittsee am 14.05.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei traditionell verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Hawiye an, sei moslemischen Glaubens, spreche Somalisch und habe zuletzt in Mogadischu gelebt. Sie habe von 1992 bis 2000 in Mogadischu die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden sich die Mutter, die drei erwachsenen Schwestern und der erwachsene Bruder des Beschwerdeführers aufhalten. Im Bundesgebiet habe er keine Angehörigen. Den Ausreiseentschluss gefasst habe er im Jahr 2011. Ausgereist sei er 2011 von Mogadischu aus per Flugzeug mit einem gefälschten Reisepass. Er sei "Richtung Syrien" geflogen, habe 15 Tage in Damaskus verbracht und sei von dort weiter nach Istanbul gelangt, wo er zwei Monate zugebracht habe. Von dort sei er weiter nach Griechenland gereist und letztlich nach Österreich gelangt, wo er aufgegriffen worden sei. In die EU eingereist sei er am 05.01.2012, insgesamt sei er ein Jahr und fünf Monate unterwegs gewesen. Für die Reise bezahlt habe er EUR 4.000,--. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Heimat wegen der Al-Shabaab verlassen. Diese habe ihn aufgefordert, sich ihr anzuschließen und als Bombenleger ausbilden zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte das Regierungsgebäude in Mogadischu in die Luft sprengen sollen. Der Beschwerdeführer habe Bedenkzeit erbeten und angekündigt, sich zu melden. Bei seiner Ankunft zu Hause habe er von einer Nachbarin erfahren, dass seine Familie geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung durchsucht und Geld gefunden, das ihm sein Vater hinterlassen habe, der von der Al-Shabaab erschossen worden sei, nachdem er deren Geldforderungen nicht nachgekommen sei. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unterzogen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme und könne Angaben zu seinem Asylverfahren machen. Er sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe keine Dokumente vorzulegen und nie Dokumente besessen. Die Frage, ob er bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, bejahte der Beschwerdeführer; er habe aber im Rahmen des kurzen Interviews einiges nicht anführen können. Seine Angaben zu seinen Angehörigen in der Heimat ergänzte der Beschwerdeführer um die Angabe, dass seine Frau bei seiner Mutter aufhältig sei. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Somalia an unbekannter Adresse. Hinsichtlich seiner Beschäftigung gab der Beschwerdeführer an, er habe von Jänner 2005 bis August 2011 als Händler und Verkäufer von XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer berichtigte außerdem, dass er nicht ein Jahr und fünf Monate unterwegs gewesen sei, sondern 15 Tage in Syrien, zwei Monate in der Türkei und fünf Monate in Griechenland verbracht habe. Zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei in Mogadischu geboren, bei seinen Eltern aufgewachsen, gehöre dem Clan der Hawiye an und sei Sunnit. Er habe von 1992 bis 2000 die Schule besucht, beherrsche Somali und habe Englisch gelernt. Er habe am 02.11.2010 seine Gattin in Mogadischu traditionell geheiratet. Die Ehe sei bisher kinderlos geblieben. Nach der Eheschließung habe er mit seiner Gattin bei seinen Eltern gelebt. Er habe von 01.01.2005 bis 01.08.2011 mit XXXX gehandelt. Sein Vater sei am 09.12.2010 von der Al-Shabaab getötet worden. Seine Mutter habe ein XXXX betrieben und für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Der Beschwerdeführer habe auch gearbeitet und zum Unterhalt der Familie beigetragen. Seine Geschwister und seine Gattin würden sich bei seiner Mutter befinden. Die Familie besitze eine Vier-Zimmer-Eigentumswohnung in Mogadischu. Bei seiner Ausreise am 05.08.2011 habe er seine Angehörigen nicht mehr angetroffen und seit seinem Aufenthalt in Österreich auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Hawiye an und habe deswegen keine Probleme gehabt. Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er halte sich seit dem 14.05.2012 im Bundesgebiet auf, lebe von Leistungen aus der Grundversorgung, besuche einmal wöchentlich einen Deutschkurs, sei aber nicht Mitglied eines Vereins. Er betätige sich manchmal gemeinnützig für die Gemeinde, wolle einer Arbeit nachgehen, um nicht länger von Unterstützung abhängig zu sein. Er habe keine Bindungen zu Österreich und keine Angehörigen hier und auch keine Freunde oder Bekannten. Seine Angehörigen hätten sich zuletzt in Somalia aufgehalten, den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Verwandten kenne er nicht. Danach gefragt, wann er sich zur Ausreise entschlossen habe, nannte der Beschwerdeführer den 01.08.2011. An diesem Tag habe er zuletzt gearbeitet. Der Beschwerdeführer wiederholte den Betrag von EUR 4.000,-- welchen er aus Ersparnissen für die Reise aufgebracht habe. Aufgefordert zur Schilderung seiner Fluchtgründe, gab der Beschwerdeführer an, sein größtes Problem sei die Al-Shabaab gewesen. Er habe ein eigenes Geschäft betrieben mit Waren, welche die Al-Shabaab als verboten bezeichnet habe. Er sei von der Al-Shabaab abgeholt und verhaftet worden und nach fünf Tagen freigelassen. Zwanzig Tage später sei er mit einem weiteren Mann von Regierungsmitgliedern verhaftet worden, habe zwei Tage in Haft zugebracht und sei dann wieder freigelassen worden. Er habe sowohl mit der Al-Shabaab als auch mit der Regierung Probleme. Die Al-Shabaab habe von ihm verlangt, sein Geschäft einzustellen, die Regierung habe ihn als der Al-Shabaab zugehörig betrachtet, weshalb er das Land verlassen habe. Nach Belehrung zum Neuerungsverbot gab der Beschwerdeführer an, er habe alles gesagt und keine weiteren Gründe vorzubringen. Er habe in Mogadischu nicht leben können, da ihn die Al-Shabaab für einen Christen gehalten habe und die Regierung als der Al-Shabaab nahe stehend. Danach gefragt, ob es bis zu den geschilderten Vorfällen jemals Übergriffe auf ihn gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, er sei ein Mal von der Al-Shabaab und ein Mal von Regierungsseite angehalten worden. Zur Schilderung der Anhaltung durch die Al-Shabaab aufgefordert, führte der Beschwerdeführer aus, die Al-Shabaab, die den ganzen Bezirk kontrolliert habe, sei in sein Geschäft gekommen und habe ihn, gefragt, weshalb er "diese Sachen" verkaufe und ihn aufgefordert, das Geschäft zu schließen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe, da er seine Familie unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei weiterhin seiner Arbeit nachgegangen und von der Al-Shabaab aufgesucht worden, welche sein Geschäft versperrt, ihn mitgenommen und fünf Tage in einem Gefängnis angehalten habe. Nach fünf Tagen sei er freigelassen worden. Danach habe er sein Geschäft ausgeräumt und die Waren nach Hause gebracht, um sein Geschäft weiterzuführen. Die Al-Shabaab habe dies mitbekommen, was ihm ein Junge gesagt habe, woraufhin er weggelaufen sei. Er habe sich zwei Tage bei einem Freund aufgehalten, sei danach in seine Wohnung zurückgekehrt und habe seine Familie nicht angetroffen. Von einem Nachbarn habe er erfahren, dass die Al-Shabaab die Wohnung aufgesucht habe und seine Familie geflohen sei. Er habe den Nachbarn gefragt, was er tun soll, welcher ihm zur Flucht geraten habe. Sein Nachbar habe ihn zum Markt gebracht, wo er einen Schlepper kontaktiert habe, welcher ihn noch am selben Tag zum Flughafen gebracht habe und er nach Syrien gereist sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei am 05.07.2011 von der Al-Shabaab mitgenommen worden, in einer ehemaligen Schule angehalten und fünf Tage später, am 10.07.2011, freigelassen worden. Während der Anhaltung sei er von einem Nachbarn, der sich der Al-Shabaab angeschlossen habe, befragt worden, welcher ihn freigelassen habe. Die Al-Shabaab habe von ihm verlangt, einen Menschen zu töten, was er abgelehnt habe. Danach sei er freigelassen worden mit der Ankündigung, ihn im Auge zu behalten. Nach der Freilassung habe er ins Regierungsviertel umziehen wollen, da er sich dort in Sicherheit gewähnt habe. Zwanzig Tage später sei er aber von der Regierung verhaftet und im Zuge der Anhaltung misshandelt worden. Zur Schilderung der Anhaltung aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, er sei mit vier Jungs zum Meer unterwegs gewesen, von der Regierung angehalten und der Mitgliedschaft bei der Al-Shabaab verdächtigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich noch am selben Tag zur Ausreise entschlossen. Danach gefragt, wann er von der Regierung angehalten worden sei, nannte der Beschwerdeführer den 29.07.2011. Er sei zwei Tage in einem Regierungsgefängnis angehalten und am 01.08.2011 freigelassen worden. Ausgereist sei er am 05.08.2011. Die Frage, ob er in der Heimat vorbestraft sei, verneinte der Beschwerdeführer, ebenso wie die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde. Auf die Frage, ob er in der Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei wie erwähnt zwei Tage von der Regierung angehalten worden. Die Fragen, ob er in der Heimat jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, er Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, er in der Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Nach Vorhalt, wonach seine nunmehrigen Angaben im Widerspruch zu seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung stünden, gab der Beschwerdeführer an, dass er die meisten Fragen, die ihm in der Einvernahme gestellt worden seien, in der Erstbefragung nicht zu beantworten gehabt habe. Nach Vorhalt, wonach er seine Ausreisegründe ganz unterschiedlich dargestellt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe bei der Erstbefragung gesagt, wegen der Al-Shabaab ausgereist zu sein; er sei noch nach den Kosten für die Reise gefragt worden, habe nicht einmal gewusst, wo er sei und sein Geheimnis nicht verraten wollen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ländervorhalt gegeben, wobei der Beschwerdeführer meinte, dass die Al-Shabaab einen Anschlag auf den neugewählten Präsidenten geplant habe, dieser aber im Gegensatz zum Beschwerdeführer selbst beschützt werde. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, hinsichtlich derer er meinte, dass es nicht gut für ihn aussehen würde. Zur Konkretisierung seiner Angaben aufgefordert, meinte der Beschwerdeführer, er werde von der Al-Shabaab umgebracht werden. Danach gefragt, weshalb er nicht innerhalb des Landes umgezogen sei, meinte der Beschwerdeführer, es gebe in ganz Somalia keinen Platz ohne Probleme, die meisten Landesteile würden von der Al-Shabaab kontrolliert werden. Abschließend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er vollständige Angaben gemacht habe, worauf der Beschwerdeführer antwortete, er habe alles gesagt und Gelegenheit zur Nennung sämtlicher Gründe gehabt.

Am 22.11.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe die Bedrohung durch die Al-Shabaab eindringlich dargelegt. Der terroristische Einfluss der Al-Shabaab sei 2011/2012 noch weiter gestiegen, diese habe sich mit Al-Kaida zusammengeschlossen, kontrolliere weite Teile des Südens und des Zentrums des Landes und habe Bombenanschläge verübt. Die somalische Übergangsregierung werde von der Afrikanischen Union unterstützt, welche den Machterhalt sichere und die Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu erreicht habe. Die Islamisten hätten weite Teile Südsomalias unter Kontrolle, wo Hungersnot herrsche.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.02.2013, zugestellt am 04.02.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen während des Asylverfahrens variiert und erweitert habe, weshalb den Angaben nicht zu folgen und diese als nicht erlebnisfundiert zu werten gewesen seien. Das Vorbringen werde als Konstrukt angesehen und könne der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe und dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer, der Angehörige in der Heimat habe, sei auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.

Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Bedrohung durch die Al-Shabaab eindringlich dargelegt habe und das Bundesasylamt unrichtigerweise zu dem Schluss komme, dass der Beschwerdeführer nicht von der Al-Shabaab bedroht werde. Das Bundesasylamt habe eine unrichtige, antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen, veraltete Länderfeststellungen getroffen und aktuelle Entwicklungen nicht berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers seien gleichlautend und zutreffend. Wiederholt wurden die Ausführungen zum Erstarken der Al-Shabaab im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.11.2012. Das Bundesasylamt wäre zu einem anderen Ergebnis gekommen, hätte es aktuelle Quellen herangezogen und die Situation des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründe erhoben. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Diesem stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer, der in Österreich gut integriert sei, würde bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden und die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz und die Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei, in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 18.02.2013 langte am 21.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Am 27.11.2012 wurde der Asylgerichtshof über die beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers aus Schweden am 09.12.2013 informiert.

Am 15.05.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur persönlichen (privaten) sowie gesundheitlichen Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.

Am 23.06.2014 erstattete der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertretung eine Stellungnahme per E-Mail, in welcher ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer arbeite gemeinnützig und spreche sehr gut Deutsch. Ein Zeugnis liege noch nicht vor. Es wurde um weitere Fristerstreckung von zwei Wochen ersucht zur Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen, welche mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2014 bis zum 16.07.2014 gewährt wurde.

Am 01.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres E-Mail des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertretung ein, in welchem auf die beigeschlossenen Urkunden verwiesen wurde. Angeschlossen waren eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX vom 26.06.2014, wonach der Beschwerdeführer seit März 2014 im genannten Heim wohnhaft, sehr ruhig und angenehm sei, sich gut in die Hausgemeinschaft integriert habe, seit zwei Monaten bei der Gemeinde mitarbeite und wöchentlich einen Deutschkurs besuche, eine Bestätigung der Gemeinde Absam vom 26.06.2014 über die gemeinnützige Arbeit des Beschwerdeführers seit 27.05.2014, eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1/2 von 24.01.2014 bis März 2014 und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.03.2014.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift und Gewährung von schriftlichem Parteiengehör.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. 1: Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht fest. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Somalia.

1.2. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat Somalia ist die Partei keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia:

Politische Lage:

Somalia, mit einer geschätzten Bevölkerung von acht bis zehn Millionen Menschen (Millionen Somalis leben zudem außerhalb Somalias), ist spätestens seit Beginn des Bürger-kriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Wiederholte Versöhnungsversuche und Friedens-konferenzen haben nicht zur Befriedung und Stabilisierung geführt. Das Land zerfällt seit einigen Jahren faktisch in drei Teile: das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland auf dem gleichnamigen ehemaligen britischen Kolonialgebiet im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. (AA 12.6.2013)Nach zahlreichen gescheiterten Friedensprozessen hatte eine Somalische Nationale Versöhnungskonferenz unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung geführt, die bis August 2012 in Kraft war. Auf ihrer Grundlage amtierten ein Übergangsparlament, dessen Zusammensetzung sich an einer relativen Parität der verschiedenen in Somalia beheimateten Klans orientierte sowie eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG). Seit Ende Januar 2009 war Sharif Sheikh Ahmed Übergangspräsident. (AA 12.6.2013) Am 1.8.2012 wurde die neue provisorische Verfassung von der 825 Mitglieder umfassenden National Constituent Assembly (NCA) ratifiziert. Am 20.8.2012 folgte die Inauguration des Bundesparlamentes, das 275 von der NCA für vier Jahre ernannte Abgeordnete umfasst. Das Parlament wiederum wählte am 28.8.2012 Professor Mohamed Sheikh Osman zum Parlamentspräsidenten. Am 10.9.2012 wählte das Parlament Hassan Sheikh Mohamud zum neuen Präsidenten von Somalia. Der vorherige Präsident Sheikh Sharif gestand seine Niederlage ein und übergab das Amt. Präsident Mohamud wiederum ernannte am 6.10.2012 Abdi Farah Shirdon (Saacid) zum Premierminister, dessen zehnköpfiges Ministerkabinett am 13.11.2012 vom Parlament bestätigt wurde. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

Seit ihrem Amtsantritt hat die Regierung von Somalia Anstrengungen unternommen, um einen dauerhaften Frieden zu gewährleisten und glaubwürdige demokratische Institutionen aufzubauen. Auch versucht die Regierung, über die Grenzen von Mogadischu hinauszugehen und in andere Teile Somalias vorzudringen. Das Land ist auf dem richtigen Weg, um Stabilität zu verwirklichen. Diese Stabilität wiederum könnte die Grundvoraussetzungen für einen dauerhaften Frieden bringen. Allerdings steht die Regierung noch vor enormen Aufgaben. Staatliche Institutionen, die für Sicherheit, Gerechtigkeit und wirtschaftliches Vorankommen arbeiten sollen, müssen erst aufgebaut werden. (UNSC 31.5.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia

Sicherheitslage:

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden. (AA 12.6.2013)

Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia

Süd-/Zentralsomalia

In Süd- und Zentralsomalia setzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen regierungstreuen Militäreinheiten, der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und der bewaffneten islamistischen Gruppe al Shabaab [AS] fort. Die auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten vertrieben die al Shabaab-Milizen aus einer Reihe wichtiger Städte. (AI 23.5.2013) Dennoch herrschen in großen Teilen Süd-/Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. (AA 12.6.2013) Generell ist AS aber nicht in der Lage, in direkter Konfrontation die Kontrolle über Städte zurückzuerlangen, die von AMISOM/SNA oder der äthiopischen Armee gehalten werden. In jüngster Zeit gab es vor allem in den Regionen Bay und Bakool einen Anstieg an militärischen Zusammenstößen. (BAA 25.7.2013)

Der "nördliche" Teil der AMISOM deckt die Einsatzsektoren 1, 3 und 4 ab (Sektor 1: Benadir, Lower und Middle Shabelle - burundische und ugandische Truppen; Sektor 3: Bay und Bakool - burundische und ugandische Truppen; Sektor 4: Hiran - dschibutische Truppen). Zusätzlich zu den AMISOM-Truppen befinden sich in den Sektoren 3 und 4 auch äthiopische Garnisonen und Stellungen. (BAA 25.7.2013) Im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al-Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, Verwaltungsstrukturen und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden. (AA 12.6.2013)

Die Äthiopier agieren auf eigene Faust und sind nicht Bestandteil der AMISOM. Eines der größten Probleme der vergangenen Wochen und Monaten bestand im äthiopischen Wunsch, die eigenen Truppen in die Grenzgebiete zurückzuziehen. In der Vergangenheit waren weder AMISOM noch die somalische Armee (SNA) in der Lage, äthiopische Stellungen zu übernehmen. Erst jetzt erfolgt die schrittweise Übergabe. Inzwischen ist aber die Stadt Xudur nach dem Abzug der Äthiopier ab 18.3.2013 an al Shabaab verloren worden. Die militärischen Optionen der AMISOM sind aufgrund der Ereignisse in Xudur stark eingeschränkt, da nunmehr die Ablöse äthiopischer Truppen in anderen Gebieten forciert werden muss. (BAA 25.7.2013)

Die Sicherheitssituation in jenen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die von AMISOM im Tandem mit der somalischen Regierung kontrolliert werden, verbessert sich täglich. So lange die Afrikanische Union ihre Friedensmission aufrechterhält, und so lange Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitskräfte der somalischen Regierung zu gewährleisten, ist ein Wiederaufleben der al Shabaab oder von Warlords in diesen Teilen des Landes auszuschließen. Dementsprechend kann das gegenwärtige Stabilitätsniveau für die größeren, mit permanenten Besatzungen ausgestatteten Städte (inkl. Mogadischu) als ‚mittel' eingestuft werden. Für die ländlichen Gebiete hingegen gilt die Einschätzung ‚niedrig', da dort Einfälle der al Shabaab vorkommen können. (BAA 25.7.2013) Die Sicherheitslage hinsichtlich von Aktivitäten durch AS in den befreiten Städten der Shabelle-Regionen hat sich innerhalb der ersten Monate des Jahres 2013 stark verbessert. Wie auch in Mogadischu ist in Afgooye ein offensichtlicher Rückgang an bewaffneten Zusammenstößen und Sprengstoffanschlägen zu verzeichnen. Andererseits gibt es weiterhin Probleme mit gezielten Attentaten und Handgranatenaschlägen. In Merka hat sich die generelle Situation hinsichtlich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle drastisch verbessert. Die Stadt Jowhar wiederum war von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen viel weniger betroffen, als die anderen befreiten Städte. (BAA 25.7.2013) Die Stadt Baidoa wurde im Februar 2012 von äthiopischen Truppen eingenommen. Außerdem ist es AMISOM und SNA gelungen, sich von Mogadischu über Afgooye, Wanla Weyne und Buur Hakaba bis Baidoa durchzukämpfen. In jeder dieser Städte und in Baidoa selbst wurden Stützpunkte eingerichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die gesamte Straße von Mogadischu bis zur äthiopischen Grenze nunmehr unter permanenter Kontrolle der Regierung befinden würde. Aber für die Hauptorte entlang der Route gilt dies jedenfalls. In Baidoa hat sich die Sicherheitssituation in den vergangenen Monaten verbessert. Die Zahlen an bewaffneten Auseinandersetzungen und an Vorfällen mit Sprengsätzen gingen zurück. (BAA 25.7.2013)Die Stadt Belet Weyne, die sich in der "Peripherie" der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) -Verwaltung befindet, und ihr innerer und äußerer Perimeter werden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Insgesamt zeigen die Statistiken jedenfalls eine Verbesserung der Sicherheitssituation in der Stadt. (BAA 25.7.2013) Hinsichtlich der Gebiete von ASWJ, Ximan Xeeb und Galmudug kann das Stabilitätsniveau mit ‚mittel' angegeben werden. Eine Ausnahme hiervon stellt freilich die direkte Front ASWJ/AS dar, wo Einfälle von AS möglich sind, sowie die Stadt Galkacyo (Clankonflikt). Diese Einschätzung betrifft nur jene Gebiete, die sich tatsächlich unter Kontrolle der jeweiligen Entitäten befinden, nicht aber z.B. die Piratengebiete an der Küste. (BAA 25.7.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

Mogadischu:

Der EGMR hat entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Mit dieser Entscheidung des EGMR ist das vormalige Urteil von Sufi/Elmi (2011) offenbar obsolet. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013) Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012) Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013) Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013) Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013) Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - BAA (14.3.2012):

Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage Mogadischu - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013):

Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (6.9.2013): Weekly Bulletin,

http://www.ecre.org/component/downloads/downloads/786.html, Zugriff 11.9.2013 - EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (5.9.2013): Case or K.A.B. v. Sweden (Applicationno.886/11),http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx#{"languageisocode":["ENG"],"documentcollectionid2":["JUDGMENTS"],"itemid":["001-126027"]}, Zugriff 11.9.2013 - MV - Migrationsverket (18.10.2012):

Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012,

http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) Südsomalia ("Jubaland") Im Oktober 2011 marschierten kenianische Truppen in Südsomalia ein, nachdem es zu regelmäßigen Grenzverletzungen somalischer Milizen sowie Entführungen von Touristen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen aus Kenia nach Somalia gekommen war. (AA 12.6.2013) Im Sektor 2 von AMISOM (Kismayo und "Jubbaland" - Regionen Middle und Lower Jubba, Gedo; kenianische und sierra-leonische Truppen) hatten kenianische Kräfte und ihre somalischen Verbündeten (v.a. Raskamboni) einen langsamen Vormarsch in Richtung Jilib begonnen, diese Front ist jedoch wieder zum Stillstand gelangt. (BAA 25.7.2013) 2.500 der 4.000 Kenianer sind in Kismayo stationiert, wo sie den Hafen und die beiden Flughäfen besetzen. In Afmadow und in Dhobley ist jeweils ein halbes Bataillon stationiert. Rund 900 Mann befanden sich bis vor kurzem an der vorgeschobenen Spitze in Richtung Jilib. Etwa 700 Soldaten wiederum bilden das Hauptquartier des Kontingents an der Grenze zu Kenia. Die Kenianer kämpfen damit, ihre eigenen Versorgungswege abzusichern. Die gegenwärtige Situation in Kismayo macht es unwahrscheinlich, dass in näherer Zukunft weitere Gebietsgewinne erzielt werden. Im nördlichen Teil von "Jubbaland" (Region Gedo) sind rund 1.500 kenianische Soldaten stationiert. Sie besetzen Positionen in den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq und Bulo Xawo. Zusätzlich befinden sich äthiopische Truppen in den Bezirken Luuq, Garbahaarey und Doolow. Auch in diesem Gebiet wird es kaum zu großen Entwicklungen kommen. (BAA 25.7.2013) Besonders verschärft hat sich die Lage in Kismayo, wo sich nach der "Befreiung" durch AMISOM-Truppen Ende 2012 und der anschließenden Proklamierung mehrerer selbsternannter "Präsidenten" von Jubaland eine lokale und regionale Krise entwickelt hat. (ÖBN 8.2013; vgl. BAA 25.7.2013) In "Jubaland" streiten vor allem die Ogadeni (Raskamboni Miliz) und die Marehan um Einfluss, wobei erstere derzeit weite Teile von Lower Jubba und damit auch Kismayo kontrollieren. Wenig überraschend hat AS ihre Aktivitäten in Kismayo im April und im Mai 2013 verstärkt und gleichzeitig in den anderen Teilen der Jubba-Regionen und Gedo eingeschränkt. Bereits im Juni 2013 kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Milizen von Madobe und Hiraale. 71 Menschen wurden getötet, ca. 300 verletzt. Tausende flüchteten aus der Stadt. (BAA 25.7.2013)Das Stabilitätsniveau für Südsomalia und ‚Jubbaland' kann nur mit ‚niedrig' angegeben werden. Dies betrifft jene Städte, die über eine permanente Besatzung von AMISOM verfügen (z.B. Kismayo und Afmadow) sowie jene Gebiete des Ogadeni-Clans, die von Raskamboni kontrolliert werden. Der Streit um ‚Jubbaland' gibt weiterhin Anlass zur Sorge. Er stellt eine Bedrohung für Somalia dar. Auch wenn AMISOM die Lage noch unter Kontrolle hält, ist das Wiederaufflammen von Clanismus und von Milizen in der Region alarmierend. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)

Gebiete der al Shabaab (AS)

Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt. (BAA 25.7.2013)Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten. (BAA 25.7.2013) Quellen:- BAA - Bundesasylamt (25.7.2013):

Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die neue Übergangsverfassung legt die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung und den Islam als Staatsreligion fest. (AA 12.6.2013)

Die Verfassung sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber sowohl unter der ehemaligen Übergangsregierung als auch unter der neuen Regierung ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. DIS 5.2013) Es wird noch einige Zeit dauern, bis es in Somalia ein funktionierendes Justizsystem gibt, das auch fair und effizient ist. Der Benadir Court und der Benadir Supreme Court sind zwar in Betrieb, allerdings sind diese Institutionen von Korruption geplagt. (DIS 5.2013) Es kann aber nicht von einem umfassenden Rechts- und Justizsystem gesprochen werden. (ÖBN 8.2013) Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne eine fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet. (AA 12.6.2013) Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Im Juli 2012 wurde ein Staatsanwalt in Zentralsomalia erschossen. Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland. Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die neue Regierung seit Ende 2012 um Fortschritte. So hat sie in mehreren Fällen Übergriffe der Sicherheitskräfte strafrechtlich verfolgen lassen und damit ein Zeichen gegen die weitgehende Straflosigkeit gesetzt. Zudem besteht eine gewisse Bereitschaft, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren. (AA 12.6.2013) Zivile Richter haben oftmals Angst, Zivilfälle abzuhandeln. Daher werden die meisten derartigen Fälle vor dem Militärgericht behandelt. Seit September 2012 gibt es auch mobile Gerichte, die von der UN finanziert werden und ca. 200 Fälle pro Monat verhandeln. Diese Gerichte tagen in Bezirken, die für Richter zu gefährlich sind. (USDOS 19.4.2013) Im ganzen Land vermitteln traditionelle Älteste in Rechtsstreitigkeiten. Clans machen häufig von der traditionellen Justiz Gebrauch. In den meisten Gebieten basiert die Gerichtsbarkeit auf traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz aus den Jahren vor 1991. (USDOS 19.4.2013) Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen. (AA 12.6.2013) Die Verfassungen Somalilands und Puntlands sehen ebenfalls eine unabhängige Justiz vor. Sie erkennen Gewohnheits- und Scharia-Recht an. (AA 12.6.2013) Die Gerichte in Puntland funktionieren einigermaßen, es mangelt aber an adäquatem Rechtsschutz. (USDOS 19.4.2013) Strafprozessuale Verfahrensrechte werden allerdings eher beachtet, als in Süd-/Zentralsomalia. (AA 12.6.2013) Aus Puntland gibt es Berichte, wonach die Behörden bei Gericht intervenierten, vor allem in Fällen von Journalisten. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Auch gibt es Pressionen von nicht-staatlicher Seite. So wurde z.B. im November 2009 der Oberste Richter, wenige Tage nachdem er vier Mitglieder der radikal-islamistischen "al-Shabaab" zu Haftstrafen verurteilt hatte, ermordet. Im September 2011 wurde in Puntland ein Richter erschossen (AA 12.6.2013) Die Mehrheit der Fälle wird in Puntland mittels traditionellen Rechts (Xeer) von Ältesten verhandelt. Jene, die in Puntland über keinen Clan verfügen, sind auf das formelle Justizsystem angewiesen. (USDOS 19.4.2013) In den Gebieten der al Shabaab gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem. Vor Scharia-Gerichten haben Angeklagte nur eingeschränkte Rechte (z.B. kein Recht auf einen Anwalt). (USDOS 19.4.2013) In diesen Gebieten werden regelmäßig sehr harte Strafen verhängt (öffentliche Körperstrafen wie Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe u.ä.). (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia,

http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht unterschiedlichen regionalen Verwaltungen und der Regierung. Die National Police Force untersteht dem Innenministerium. Die Präsenz wurde allmählich von Mogadischu auf andere Städte (z.B. Afgooye, Balcad, Merka) ausgedehnt. In Mogadischu sind zwei unterschiedliche Polizeikräfte aktiv: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung Benadir. In neu eroberten Städten fällt die Polizeiarbeit meist den Truppen der Armee und alliierten Milizen zu. Die Führung und die Kontrolle der Polizei sind schwach, es mangelt an Infrastruktur und Logistik. (USDOS 19.4.2013)Die somalische Polizei umfasst mittlerweile rund 6.000 Polizisten und Polizistinnen. (IRIN 13.5.2013) Davon erhalten 5.388 (die große Mehrheit davon versieht ihren Dienst in Mogadischu) ihre Gehälter von UNDP, finanziert v.a. von Japan und der EU. (UNSC 31.1.2013) Ausbildungskurse finden regelmäßig in Dschibuti statt, die neuen Polizisten werden danach zurück nach Mogadischu geschickt. Es gibt auch zweimonatige Ausbildungskurse in der somalischen Hauptstadt selbst. Diese werden teilweise vom Polizeikontingent der AMISOM (ca. 150 Polizisten) durchgeführt. (BAA 25.7.2013) Außerdem bestehen v.a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu). (ÖBN 8.2013)

Die Regierung von Japan stellt finanzielle Ressourcen für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Polizei zur Verfügung. Auch damit wird zur zunehmenden Professionalität beigetragen. (BAA 25.7.2013) Die Präsenz der Polizei hat - teils aufgrund der Inkorporation von Milizen - zugenommen. Die Polizei reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Die Milizen von Warlords und Bezirkschefs sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. (DIS 5.2013) Die Polizeikräfte in Mogadischu und Afgooye sind vergleichsweise organisiert. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass hier die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten ihren Dienst verrichten. Trotzdem kommt es in regelmäßigen Abständen immer noch zu internen Konfrontationen. (BAA 25.7.2013) Auch in Baidoa aber auch in Merka, Afgooye und Wanla Weyn gibt es nunmehr Polizeikräfte. Allerdings ist die Logistik eine ernste Herausforderung für weitere Stationierungen. (UNSC 31.5.2013)

Die Entitäten XimanXeeb und Galmudug verfügen über eigene Sicherheitskräfte. (BAA 25.7.2013) In diesem Jahr hat die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia - AMISOM) die autorisierte Stärke von 17.731 Mann erreicht. (UNSC 31.1.2013) Insgesamt hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die somalische Regierung und andere gegen al Shabaab (AS) kämpfende Kräfte sehr von der Unterstützung durch AMISOM und die mehreren Tausend im Land stationierten äthiopischen Soldaten abhängig sind. (BAA 25.7.2013) Staatlichen Schutz von persönlichem Eigentum gibt es in Somaliland und Puntland, die über halbwegs funktionierende Sicherheitsapparate sowie über ein halbwegs funktionierendes Justizwesen verfügen. Auch ist staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten in Somaliland und Puntland eher gegeben. (ÖBN 9.2012) Die mit ausländischen Ressourcen finanzierte und von privaten Sicherheitsfirmen ausgebildete Puntland Maritime Police Force (PMPF) bildet die einzige schlagkräftige und verlässliche Einheit der Sicherheitskräfte von Puntland. Ihre Stärke beträgt 1.200-1.300 Mann. Die PMPF wird als gut ausgerüstet beschrieben. Außerdem gibt es einen gut ausgebildeter Nachrichtendienst; (BAA 25.7.2013) sowie rund 2.600 Polizisten. (SR 31.5.2012) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia,

http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - IRIN (13.5.2013): Analysis: Somali security sector reform, http://www.irinnews.org/report/98028/analysis-somali-security-sector-reform, Zugriff 4.6.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2012): Asylländerbericht Somalia - SR - Somalia Report (31.5.2012): The Police of Somalia, Somaliland, Puntland, http://www.somaliareport.com/index.php/post/3402, Zugriff 5.6.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013 - UNSC - UN Security Council (31.1.2013): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2013/69], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1360766729_n1321515somalia.pdf, Zugriff 5.6.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung sieht das Recht auf physische Unterversehrtheit vor. Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten. (USDOS 19.4.2013) Trotzdem kamen Folter oder folterähnliche Praktiken in den letzten Jahren nach glaubwürdigen Berichten in allen vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten durch Polizei, Gefängnispersonal und unterschiedlichen Milizen bzw. bewaffneten Gruppen zur Anwendung. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Zu nennen sind auch die Hinrichtungs- und Strafmethoden (Steinigung, Amputationen, Auspeitschungen) von al-Shabaab und anderen radikal-islamistischen Gruppen in den von ihnen beherrschten Gebieten Somalias. (AA 12.6.2013) Extralegale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden sind unter den chaotischen und weitgehend rechtsfreien Bedingungen stark verbreitet. Auch von willkürlichen Verhaftungen durch die der Regierung unterstehende Polizei bzw. einzelne Polizeieinheiten ist bisweilen zu hören; (AA 12.6.2013) extralegale Tötungen können nicht ausgeschlossen werden. (AA 12.6.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Die Zahl an Vergehen durch Angehörige der Sicherheitskräfte ist allerdings rückläufig. (UNSC 31.5.2013) Polizei- und Milizangehörige gehen bei Übergriffen oft straflos aus. Die Regierung hat unlängst mehrere Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Übergriffen gegen Zivilisten vor Gericht gebracht; die gegen einige Mitglieder verhängten Todesstrafen wurden vollstreckt. (AA 12.6.2013) Disziplinlosigkeit und Menschenrechtsvergehen, die in Afgooye nach der Einnahme durch die SNA und AMISOM um sich griffen, waren das Resultat der Entsendung von schlecht ausgebildeten somalischen Sicherheitskräften. In der Folge intervenierte AMISOM mehrfach, und die somalische Seite reagierte mit der Exekution einiger Soldaten nach entsprechenden Urteilen der Militärgerichte. Zusätzlich wurde die Elitetruppe "Alpha Group" für ein halbes Jahr nach Afgooye entsendet. Aufgrund dieser Maßnahmen hat sich die Situation in der Stadt drastisch verbessert. Ähnliche Probleme entstanden auch nach der Eroberung von Jowhar und Merka. Vor allem in Merka wurden von somalischen Kräften zahlreiche Menschenrechtsvergehen begangen. Seit März 2013 hat sich die Situation in beiden Städten aber wesentlich verbessert. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - UNSC - UN Security Council (31.5.2013):

Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Korruption

Somalia war im Jahr 2012 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 174 von 174, gemeinsam mit Nordkorea und Afghanistan). (TI 2013) Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden. Es ist unklar, welche Gesetze zur Bestrafung für Korruption in Kraft sind. Im Juli 2012 wurde ein hoher Finanzbeamter, der in einem UN-Bericht über Korruption aussagte, ermordet. (USDOS 19.4.2013) In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2012 keine Verfahren wegen Korruption. Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbar Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem wurden humanitäre Hilfsgüter entfremdet oder gestohlen. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 26.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen agierten in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden. Sie untersuchten Fälle und veröffentlichten Ergebnisse. Allerdings schränkten Erwägungen hinsichtlich der Sicherheit ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia ein. (USDOS 19.4.2013) NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz. (AA 12.6.2013) Es kam im Jahr 2012 zu Angriffen auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal, wobei es auch Todesopfer gab. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)

Der Einsatz für Menschenrechte ist riskant.

Menschenrechtsverteidiger geraten durch ihre Kritik in die Schusslinie, u.a. von radikal-islamistischen Kräften bzw. macht- und interessenorientierten Warlords. (AA 12.6.2013) Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land. (USDOS 19.4.2013)

In Puntland konnten internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der jeweiligen Regierung arbeiten, auch wenn es Ausnahmen gab. Puntland verweigerte der UNPOS etwa Gespräche mit Inhaftierten. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Ombudsmann

Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Diese waren zu Jahresende 2012 noch nicht eingerichtet worden. Der Kandidat für den puntländischen "human rights defender" zog seine Kandidatur zurück und wurde noch nicht abgelöst. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Wehrdienst

Es gibt keine Wehrpflicht. (AA 12.6.2013)Es bestehen eine Reihe von Ausbildungsmaßnahmen für staatliche Sicherheitskräfte in Somalia und Somaliland, sowohl für Armee als auch Polizei. Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 3.000 somalische Streitkräfte ausgebildet (inkl. Menschenrechte). Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen. (ÖBN 8.2013; vgl. BAA 25.7.2013) Neben den Aktivitäten der EUTM hat die somalische Regierung nun auch ein Abkommen bezüglich militärischer Kooperation mit der Türkei unterzeichnet. (BAA 25.7.2013) Die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Einheiten der Armee befinden sich direkt an der Front. Diese kampferprobten Soldaten stellen allerdings nur 2.000-2.300 Mann der insgesamt 10.000-12.000 Soldaten der SNA, die über ein von den USA finanziertes Programm ihren Sold erhalten. Zusätzlich gibt es noch 7.000-9.000 weitere Kämpfer, die als "Regierungskräfte" bzw. "nicht-integrierte Milizen" bezeichnet werden. (BAA 25.7.2013) Ein Problem der SNA ist die wenig durchmischte Clan-Situation. Noch immer kommt ein Großteil der Truppen vom Clan der Hawiye. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)

Zwangsrekrutierungen und Kindersoldaten

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia. (ÖBN 8.2013) Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye. (USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013)

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,

http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia,

http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Desertion

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013)

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (DIS 4.2012)

Quellen:- BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - DIS - Danish Immigration Service (4.2012): Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012

Allgemeine Menschenrechtslage

Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen VN-Institutionen (z.B. United Nations Political Office for Somalia UNPOS, UNDP, UNICEF, Welternährungsprogramm) und der VN-Menschenrechtsrat, die die Situation in Somalia beobachtenden diplomatischen Vertretungen von EU- und anderen westlichen Staaten, in Somalia humanitär tätige NGOs, sowie internationale Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch. Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr über zwei Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Regierung stehende Gruppen ausgeübt wird, woran auch der Amtsantritt der neuen Regierung Ende 2012 bislang nicht viel zu ändern vermochte, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschen-rechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. (AA 12.6.2013)

Die Übergangsverfassung, die seit August 2012 den Rahmen für das politische Leben darstellen soll, verpflichtet alle staatlichen Institutionen zum Schutz der Menschen- und grundlegenden Bürgerrechte. Diese Verpflichtung hat aufgrund der extremen Schwäche der staatlichen Institutionen in Somalia aber so gut wie keine praktische Bedeutung. (AA 12.6.2013) Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso weitreichend und regelmäßig verletzt wie bürgerlich-politische Rechte (Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Religionsausübung). (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Mehrzahl insbesondere der schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen dürfte dabei nicht-staatlichen Strukturen, v.a. den bewaffneten Formationen der radikal-islamistischen Opposition, zuzurechnen sein. (AA 12.6.2013) Generelle Straflosigkeit blieb die Norm, v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Allerdings tätigten die Behörden einige Schritte, um Offizielle, die für Vergehen verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen. (USDOS 19.4.2013) Berichte über zivile Opfer und außergerichtliche Tötungen in Konfliktgebieten sind häufig. Zivilisten tragen noch immer den Großteil der Last, die aus den Kämpfen in Somalia resultiert. Während die Anzahl an zivilen Opfern, die in den Spitälern in Mogadischu im Vergleichszeitraum von 2012 auf 2013 um ein Drittel zurückging, wurden dort noch immer 1.500 Personen behandelt. 14.000 Menschen wurden im ersten Quartal 2013 zu IDPs. (UNSC 31.5.2013) Auch wenn die Mörserangriffe zurückgingen, so sollen dennoch einige Zivilpersonen bei derartigen Angriffen zu Tode gekommen sein. Bei hauptsächlich in Mogadischu ausgetragenen Schießereien und internen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Regierungseinheiten und Milizen wurden Zivilpersonen getötet und verletzt. Aber auch die von den al Shabaab und ihren Sympathisanten verstärkt eingesetzten selbst gebauten Sprengsätze und Granaten forderten Opfer unter der Zivilbevölkerung. Al Shabaab übernahm die Verantwortung für Selbstmordattentate, bei denen Hunderte von Menschen getötet oder verletzt wurden. (AI 23.5.2013) Al Shabaab war weiterhin für Folterungen und rechtswidrige Tötungen von Menschen verantwortlich, die sie beschuldigte, Spione zu sein oder nicht ihrer Auslegung des islamischen Gesetzes zu folgen. Sie richtete öffentlich Personen hin (z.B. durch Steinigung), führte Zwangsamputationen von Gliedmaßen durch und ließ Menschen auspeitschen. Sie zwang Männern und Frauen außerdem restriktive Verhaltensregeln auf. (AI 23.5.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Zivilrechte und die Meinungsfreiheit wurden eingeschränkt, NGOs mit Restriktionen belegt. Außerdem kam es zu Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und politisch motivierten Morden durch al Shabaab. (USDOS 19.4.2013) Jede Person auf von AS kontrolliertem Gebiet, die außerhalb der Schutzschilder Clan und Scharia steht, ist einem permanenten Risiko ausgesetzt, willkürlich zum Ziel der Islamisten zu werden. Die Niederlagen des vergangenen Jahres und der andauernde militärische Druck auf AS haben dazu geführt, dass die Islamisten ihrerseits den Druck auf die Zivilbevölkerung in ihren Gebieten verstärkt haben. Die Zahlen von willkürlichen Verhaftungen, Spionagevorwürfen und Exekutionen sind seither immer weiter angestiegen. (BAA 25.7.2013) Z.B. wurden im Juni 2012 in den Regionen Galgadud und Hiran 13 Frauen und Männer aufgrund des Vorwurfs der Kollaboration mit dem Feind enthauptet. (USDOS 19.4.2013) Die Menschenrechtslage in Puntland ist im Vergleich zu der in den mittleren und südlichen Landesteilen etwas besser, weil bewaffnete Auseinandersetzungen mit ihren negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte dort nicht in gleichem Umfang wie in Zentral- und Südsomalia vorkommen. (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013):

Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,

http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung sieht Meinungsfreiheit vor. Menschen konnten in allen Regionen die jeweiligen Regierungen kritisieren. Ausnahmen gab es bezüglich Kritik an Korruption oder wenn Sicherheitsinteressen betroffen waren. (USDOS 19.4.2013)

Die Verfassung sieht Pressefreiheit vor. (USDOS 19.4.2013) In den vergangenen Jahren herrschte in weiten Teilen des Landes eine gewisse, wenn auch durch die Bürgerkriegslage eingeschränkte, Meinungs- und Pressefreiheit. Es gab eine relativ umfangreiche Zeitungslandschaft sowie zahlreiche Hörfunkprogramme, die sich großer Beliebtheit erfreuten. Die jeweils herrschenden Milizen bzw. quasi-staatlichen Autoritäten haben unliebsame Berichterstattung aber regelmäßig durch Zensur, Schließung bzw. Übernahme von Radiostationen und Einschüchterung bis hin zu Mord unterbunden. Der größte Teil der Printmedien hat daher inzwischen aufgegeben. 2007-2011 wurden insgesamt mindestens 26 Journalisten ermordet und zahlreiche weitere verwundet; mehr als 40 Journalisten waren zeitweise inhaftiert. (AA 12.6.2013) Journalisten sind allerdings in allen Regionen der Gewalt, Einschüchterung und Verhaftung ausgesetzt. (USDOS 19.4.2013) 2012 wurden 18 Journalisten getötet, im Januar 2013 gab es ein weiteres Opfer. In Mogadischu wurden 14 weitere verletzt. Journalisten üben massiv Selbstzensur. (AA 12.6.2013, vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013) Es gibt nur mehr wenige Printmedien, in größeren Städten werden kopierte Ausgaben von unabhängigen und regierungseigenen Blättern verteilt. In einigen dieser Zeitungen wurden politische Führer und andere Prominente offen kritisiert. Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen allerding von ausländischen Radiosendern, v.a. von BBC und VOA. Es gibt auch mehrere Radiostationen in Somalia. (USDOS 19.4.2013) In Puntland ist die Pressefreiheit eingeschränkt; es gab in den vergangenen Jahren regelmäßig Berichte über kurzfristige Verhaftungen, Verfolgungs- und Einschüchterungsmaßnahmen gegen kritische Journalisten. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Diese rechtfertigen ihr Vorgehen mit der nationalen Sicherheit. Bewaffnete töteten auch Journalisten. (USDOS 19.4.2013) In Einzelfällen wurde auch auf Journalisten geschossen. Im Herbst 2010 wurde ein Journalist zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er beschuldigt wurde, einen "Rebellenführer" interviewt zu haben. Der Journalist wurde schließlich durch den "Präsidenten" begnadigt. (AA 12.6.2013) In Puntland gibt es sechs unabhängige Radiostationen. Die Behörden haben im Jahr 2012 Medieneinrichtungen geschlossen (6.10.2012: Horseed Media, Bossaso). Andere konnten ihren Betrieb wieder aufnehmen (Somali Channel Television, Universal Television). (USDOS 19.4.2013) Al Shabaab hat Nachrichtensender geschlossen. Z.B. wurde am 30.4.2012 der Sender Markableey in Baardheere geschlossen und wird nunmehr von al Shabaab selbst betrieben. Al Shabaab tötete Journalisten oder schüchterte diese ein. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013):

2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Übergangsverfassung gewährt Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013); dies hat aber bisher mangels effektiver Staatsstrukturen kaum praktische Bedeutung. (AA 12.6.2013) Die Unsicherheit führt in manchen Gebieten dazu, dass das Recht effektiv eingeschränkt ist. Außerdem ist für eine Demonstration die Genehmigung des Innenministeriums notwendig. (USDOS 19.4.2013) In Puntland sind, soweit bekannt, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ebenfalls nur unzureichend gewährleistet. (AA 12.6.2013) Es kam auch zur Tötung von Demonstranten, z.B. im November 2012 in Qardho. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia

Opposition

Die Regierungsinstitutionen wurden so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen repräsentiert sind. Politische Parteien gibt es, nachdem sie lange Zeit nur in Somaliland zugelassen waren, mittlerweile zwar in allen Landesteilen, allerdings haben diese in der somalischen Gesellschaft bislang weder den Stellenwert noch nehmen sie die Rolle ein, die ihnen in einer demokratisch verfassten Ordnung zukommt. (AA 12.6.2013)

In Opposition zur Regierung stehen bewaffnete Rebellen unterschiedlicher, häufig islamistischer Motivation. Angesichts der nicht immer klaren Machtverhältnisse ist es unmöglich, sicher festzustellen, ob Gegner und Kritiker der Regierung von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren oder Dritten behindert oder gewaltsam angegriffen werden. Entsprechende Behauptungen sind seit Amtsübernahme der neuen Regierung Ende 2012 deutlich seltener geworden. (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in somalischen Gefängnissen sind hart und gelten z. T. als lebensbedrohlich. Dies gilt für ganz Somalia und betrifft Überbelegung, fehlende sanitäre Einrichtungen, mangelnde Gesundheitsversorgung sowie inadäquate Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Häftlinge sind auf ihre Familie oder ihren Clan angewiesen, um die Kosten für die Haft zu decken und manchmal auch um Nahrung zu erhalten. Jugendliche sind oft zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Frauen werden von Männern getrennt untergebracht. (USDOS 19.4.2013)

In Puntland ist UNODC im Bereich Justiz, SSR und Strafvollzug aktiv. Aktuelle Projekte in Puntland umfassen etwa die Instandsetzung von Strafvollzugsanstalten in Garowe, und Bosasso und die Ausbildung von Justizwachebeamten. (ÖBN 8.2013) Diese Aktivitäten von sowie die Schulung von Gefängnispersonal in Puntland und Somaliland schaffen nur langsam Abhilfe. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2012 wurden vom UNODC Haftanstalten in Somaliland und Puntland rehabilitiert. Puntland und Somaliland gestatten unabhängigen Beobachtern Zutritt zu Haftanstalten. In Somaliland gibt es außerdem ein vom UNDP eingerichtetes Management-Komitee, das regelmäßig Haftanstalten besucht. (USDOS 19.4.2013) UNODC arbeitet mit den Behörden in Hargeysa und Mandera eng zusammen, um Ausbildungsmöglichkeiten für Häftlinge und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Gefängnissen zu erzielen. (ÖBN 8.2013) In den Gebieten von al Shabaab gibt es ebenfalls Hafteinrichtungen. Hierzu liegen keine Zahlen vor, es wird aber geschätzt, dass dort tausende Menschen unter unmenschlichen Bedingungen und oft nur aufgrund minderer Vergehen (Rauchen, Musikhören, Fußballspielen etc.) inhaftiert sind. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung und dort nur für schwerste Verbrechen. (AA 12.6.2013) Nach Regierungsangaben fanden 2012 in Mogadischu vier Hinrichtungen statt. Es gab jedoch Hinweise darauf, dass mindestens fünf Todesurteile vollstreckt wurden. In unfairen Verfahren vor Militärgerichten wurden mindestens 51 Todesurteile verhängt. In Puntland sollen sieben Personen zum Tode verurteilt und mindestens eine Person hingerichtet worden sein. (AI 23.5.2013) Laut UN sind dort in jüngerer Vergangenheit sogar 13 Menschen exekutiert worden. (UNSC 31.5.2013) Im Mai 2012 verurteilte ein Militärgericht in Somaliland 17 Zivilisten zum Tode, nachdem diese Soldaten angegriffen und getötet hatten. (AA 12.6.2013) In den von islamistischen Radikalen beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für "Delikte" wie Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d.h. mit der Regierung oder der Mission der Afrikanischen Union, AMISOM) verhängt und öffentlich, z.T. durch Steinigung, vollzogen. Es gibt keine Erkenntnisse zu Bestrebungen, die Todesstrafe abzuschaffen und es ist sehr unwahrscheinlich, dass es solche gibt. (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013):

Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,

http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013

Religionsfreiheit

Es gibt Berichte über soziale Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Glaubensausübung. Die Konversion vom Islam zu anderen Religionen wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die einer Konversion verdächtigt werden, stehen der Belästigung durch die Gesellschaft gegenüber. Nicht-Muslime, die ihre Religion offen ausübten, wurden gesellschaftlich drangsaliert. (USDOS 20.5.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html, Zugriff 26.8.2013

Religiöse Gruppen

Die letzte Volkszählung hat in Somalia 1975 stattgefunden und die herrschende Situation macht eine Datenerhebung unmöglich. Die große Mehrheit der Staatsbürger sind sunnitische Muslime, traditionellerweise Sufis. Konservative salafistische Gruppen mit politisch prominenten Führern sind verbreitet. Es wird angenommen, dass es eine kleine, sich bedeckt haltende christliche Gemeinde und eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen gibt. (USDOS 20.5.2013)

Quellen: - USDOS - United States Department of State (20.5.2013):

2012 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html, Zugriff 26.8.2013

Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland und Puntland

Bis zur Mitte des Jahres 2012 galt die Übergangsverfassung, welche Religionsfreiheit vorsah. In jenen Gebieten, die von der damals herrschenden Übergangsregierung kontrolliert wurden, wurde die Religionsfreiheit generell respektiert. Am 1. August 2012 trat eine neue Verfassung in Kraft, eine neue Regierung übernahm ihre Arbeit. Die neue Verfassung sieht ebenfalls Religionsfreiheit vor, legt jedoch den Islam als Staatsreligion fest und verbietet Missionierungstätigkeiten anderer Religionen. Apostasie ist hingegen nicht ausdrücklich verboten. Die neue Verfassung verbietet Gesetze, die nicht Scharia-konform sind. Es wird betont, dass allen Staatsbürgern unabhängig von ihrer Religion die gleichen Rechte und Pflichten zukommen und dass jede Person frei ihre Religion ausüben darf. Die Regierung hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Verfassung durchzusetzen. Außerdem ist das Land in unterschiedliche Entitäten geteilt. (USDOS 20.5.2013) In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen, welche die Religionsfreiheit schützen. Allerdings verbieten beide Dokumente Apostasie, Konversion vom Islam und Missionierungstätigkeiten anderer Religionen. Die beiden Entitäten respektieren die Religionsfreiheit. Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische, die somaliländische oder die puntländische Regierung gegen das Prinzip der Religionsfreiheit verstoßen hätten. (USDOS 20.5.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 Report on International Religious Freedom - Somalia,

http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html, Zugriff 26.8.2013

Gebiete der al Shabaab

Aus den Gebieten, die von al Shabaab kontrolliert werden, gibt es Berichte über Verstöße gegen die Religionsfreiheit. Die Terrororganisation al Shabaab kontrolliert weiterhin einige ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia. AS hat Personen, die unter dem Verdacht standen, vom Islam konvertiert zu sein, drangsaliert und getötet. Außerdem hat die Gruppe Personen, die sich nicht an die Regeln der AS halten, getötet und verstümmelt. AS hat ihre eigene Interpretation des islamischen Rechts und der Religionsausübung und zwingt diese den Menschen unter ihrer Herrschaft auf. AS tötete Angehörige der Regierung und ihrer Alliierten mit der Begründung, diese seien nicht-Muslime und Apostaten. AS verbot Kinos, Musik, das Anschauen von Sportereignissen, den Verkauf von Khat, das Rauchen und jedes Verhalten, das als "unislamisch" erachtet wird (etwa rasieren). Außerdem setzt AS strikte Kleidungsvorschriften für Frauen durch. (USDOS 20.5.2013; vgl. AA 12.6.2013) Nicht-Muslime und auch solche, die ihren Glauben nicht auf radikal-islamistische Weise leben wollen, werden in ihrer (Religions)Freiheit eingeschränkt. (AA 12.6.2013)

Al Shabaab verfolgt somalische Christen. (USDOS 20.5.2013) Die Anzahl der gewaltsamen Übergriffe auf sich offen zu ihrem Glauben bekennende Christen, die von fundamental-islamischen Gruppen als "Ungläubige" angeprangert werden, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. (AA 12.6.2013) Vermutliche Konvertiten werden exekutiert (etwa am 15.11.2012 in Brava). Die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, das Personal unter dem Vorwand bedroht, dass es versuche zu missionieren. Es gibt zahlreiche Berichte über religiöse Gefangene in Gebieten der al Shabaab. Die genaue Anzahl ist unbekannt. Die Angst vor Vergeltung durch AS verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. So wurden etwa Zeremonien und Predigten in Moscheen untersagt oder Moscheen geschlossen. (USDOS 20.5.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - USDOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html, Zugriff 26.8.2013

(Ethnische) Minderheiten/Clanstruktur

Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a) Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009) Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Somalia - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_104A9100DF4608D48467C48D176F1668/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2013 - ACCORD (12.2009): Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 11.9.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Hauptclans

Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009) 2) Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. 3) Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia. 4) Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009) Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)

Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)Quellen: - ACCORD (12.2009): Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somaliaueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 11.9.2013- MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (30.11.2012): Verkort ambtsbericht Somalië,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 11.9.2013

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010) Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009) Quellen: - ACCORD (12.2009): Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 11.9.2013 - UNHCR (5.5.2010): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 11.9.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Ethnische Minderheiten

Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)

Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012) Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012) Quellen:- ACCORD (12.2009): Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 11.9.2013 - MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (30.11.2012): Verkort ambtsbericht Somalië, http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 11.9.2013 - UNHCR (5.5.2010): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 11.9.2013

Aktuelle Situation

Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013) Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013) Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013) Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013) In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia,

http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (30.11.2012): Verkort ambtsbericht Somalië,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 11.9.2013 - MV - Migrationsverket (6.5.2012): Kvinnor och barn i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya och Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=39750, Zugriff 11.9.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)- UKBA - UK Border Agency/Home Office (9.2013): Operational Guidance Note:

Somalia, September 2013, Somalia OGN v 24.0, http://www.refworld.org/docid/522733429.html, Zugriff 11.9.2013

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013) Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013) Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013) Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BFM - Bundesamt für Migration (30.5.2011): Focus Somalia - Dokumente und Reisen - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013):

Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013- ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html, Zugriff 26.8.2013

Meldewesen

In Somalia existiert kein Personenstandsverzeichnis. Etwas besser stellt sich die Situation in Somaliland dar, welches über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz verfügt. Allerdings bestehen auch dort nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (und wenn, auch nur handschriftlich). (ÖBN 8.2013)

Quellen: - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. Die IDPs verteilen sich wie folgt: 893.000 in Süd-/Zentralsomalia; 129.000 in Puntland; 84.000 in Somaliland; (UNHCR 22.8.2013)

Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013) Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013) Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)

Internationale Flüchtlinge

Somalia ist angesichts seiner im Bürgerkrieg zerfallenen Staatsstrukturen, der extrem schlechten Sicherheitslage, einer desolaten Menschenrechtslage und allgemein großer Armut insgesamt ein äußerst unattraktives Zufluchtsland. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt und beschränkt sich im Wesentlichen auf somalischstämmige Äthiopier aus der Ogaden-Region (die im Regelfall versuchen, andere Zielländer, etwa Jemen, zu erreichen). (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. VN-Organisationen und internationale NGOs versuchen, mit Notprogrammen zu helfen. Das Welternährungsprogramm (WFP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) halten inzwischen etwa 40% der Bevölkerung für akut hilfsbedürftig; dies gilt allgemein als plausibel. (AA 12.6.2013) Die ohnehin schlechte Grundversorgung wurde durch die verheerende Dürre 2011 in weiten Teilen des Landes noch weiter verschärft. (ÖBN 8.2013) Im Februar 2012 erklärten die Vereinten Nationen die Hungersnot in Somalia für beendet, gaben jedoch zu bedenken, dass die humanitäre Krise anhalte. Ende des Jahres 2012 litten 31% der Bevölkerung unter Mangelernährung und waren auf Hilfe angewiesen. (AI 23.5.2013) Derzeit sind laut Angaben des Welternährungsprogramms 14,3 % der somalischen Bevölkerung unterernährt. Die Versorgungslage ist v.a. im Süden des Landes anhaltend schlecht. (ÖBN 8.2013) Allerdings hat sich die Situation im Frühjahr 2013 gegenüber dem Vorjahr drastisch verbessert. Die Anzahl an Menschen, die auf Überlebenshilfe angewiesen waren, sank um 50 Prozent. Auch die Raten an Unterernährung sanken aufgrund einer Kombination an Hilfe und besseren Wetterbedingungen. In den ersten Monaten des Jahres 2013 erreichten die Hilfen des WFP über eine Million Menschen. Allerdings sind noch immer 2,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen. (UNSC 31.5.2013) Zuverlässige Wirtschaftsdaten für Somalia sind nicht verfügbar. Die in manchen Medien kolportierte Wirtschaftswachstumsrate von bis zu 10 % kann daher mangels offizieller Statistiken nicht bestätigt werden. Investitionen - v.a. der somalischen Diaspora bzw. von Heimkehrern - bestehen insbes. in den Bereichen Hotels (Tourismus), Immobilien sowie Infrastruktur und Landwirtschaft. (ÖBN 8.2013) Insgesamt gab es beim Privatsektor ein rapides Wachstum in Mogadischu, seit die neue Regierung ihr Amt angetreten hat. UNDP unterstützt die Regierung dabei, das Klima für Investitionen zu verbessern und damit der (Jugend)Arbeitslosigkeit entgegenzutreten. Auch die Möglichkeiten für Mikrokredite sollen ausgebaut werden. (UNSC 31.5.2013)Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html, Zugriff 30.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise). (DIS 5.2013) Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. (DIS 5.2013) Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (ÖBN 8.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf, Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):

Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)

1.4. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.

1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.

1.6. Individuelle Abklärungen, die die Beurteilung der Frage, ob bei einer allfälligen Rückkehr der beschwerdeführenden Partei ihren Herkunftsstaat ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde oder in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen würde, wurden nicht im ausreichenden Maße abgeklärt.

1.7. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität waren zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Alle in der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Somalia stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Sprachkenntnisse.

2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die beschwerdeführende Partei ist den vorgehaltenen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

2.4. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.

Das Bundesasylamt ging zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen die beschwerdeführende Partei unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt.

2.5. Individuelle Abklärungen hinsichtlich allfälliger allgemeiner, die beschwerdeführende Partei bei einer allfälligen Rückkehr treffender Gefährdungen, sind einzelfallbezogen nicht vorgenommen worden.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Auf diese allgemeinen Ausführungen aufbauend ist für dieses Verfahren folgendes auszuführen:

a.) Grundvoraussetzung für die Zuerkennung eines Schutzes nach § 3 AsylG ist zunächst die Glaubhaftmachung eines die beschwerdeführende Partei individuell betreffenden Fluchtgrundes, der sich auf in der GFK stützt.

Hierzu ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei während ihrer Einvernahmen kein gleich bleibendes und somit homogenes Vorbringen erstattet hat. Gibt sie während der Erstbefragung zu Protokoll, dass sie durch die Al Shabaab zum Bombenleger ausgebildet werden hätte sollen, so bringt sie während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Kern ihres Fluchtgrundes vor, dass sie seitens der Al-Shabaab Miliz aufgefordert worden sei, ihr Geschäft zu schließen, weil diese vermutet hätte, dass sie in ihrem Geschäft verbotene Waren anbieten würden, bzw. ich Geschäft für christliche Leute gewesen wäre.

Auch wird erst während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass sie zudem von Seiten der Regierung Probleme in Somalia gehabt habe, die ihn als Sympathisanten der Al-Shabaab angesehen habe. Eine diesbezüglich asylrelevante Verfolgung seitens der Regierung wird jedoch hierzu nicht angegeben. Die zu Protokoll gegebene einmalige Anhaltung zur Untersuchung, ob die beschwerdeführende Partei ein Angehöriger der Al Shabaab wäre für eine relativ begrenzte Zeit von 2 Tagen und die in Folge erfolgte Freilassung stellen noch keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Gibt die beschwerdeführende Partei hierzu an, dass sie hierbei misshandelt wäre, so ist hierzu auszuführen, dass dies ausschließlich innert eines Satzes unspezifisch erwähnt worden ist. Weitere diesbezügliche Ausführungen die diese Aussage damit glaubhaft und nachvollziehbar persönlich erlebt erscheinen lassen könnten wurden hierzu jedoch nicht erstattet. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes zu bemerken, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht dem eines Flüchtlings entspricht der persönlich Erlebtes in einer differenzierten und nachvollziehbaren Weise differenziert und detailhaft genau darlegt. Eine tatsächlich schutzbedürftige Person wäre im Asylverfahren bereit, von sich aus wahrheitsgemäße, umfassende und vollständige Angaben so bald als irgend möglich zu Protokoll zu geben und lässt keine Gelegenheit verstreichen zu lassen, Gründe, die zum Verlassen der Heimat geführt haben, zu nennen. Vielmehr lässt sich aus der schlagwortartigen Angaben bereits eindeutig ableiten, dass sämtliches Fluchtvorbringen dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig entnehmbar eine asylzweckbezogene Rahmenerzählung darstellt.

Zur Verantwortung des Beschwerdeführers nach diesbezüglichem Vorhalt seitens des Bundesasylamtes ist im Gleichklang mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass insbesondere der Erklärungsversuch hinsichtlich der zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme aufgetretenen Unterschiede, wonach er in der Erstbefragung von der Bedrohung durch die Al-Shabaab gesprochen habe, nicht gewusst habe, wo er sich befinde und deshalb sein "Geheimnis" nicht verraten habe, als reine Schutzbehauptung gewertet werden muss. Der Beschwerdeführer wurde - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht hervorgehoben hat - bei der Erstbefragung über die Bedeutung seiner Angaben belehrt, zur Erstattung wahrer und vollständiger Angaben aufgefordert und zur Mitwirkung am Verfahren. Insofern ist zu befinden, dass der Beschwerdeführer seine Angaben um eine Bedrohung von Regierungsseite angereichert hat, um seinem Asylgesuch zum Durchbruch zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich angesichts der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat den Versuch unternommen, mit der Erweiterung seines Vorbringens eine aktuelle Rückkehrgefährdung zu konstruieren, ohne die behaupteten Erlebnisse tatsächlich gehabt zu haben. Auch dies hat das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend auf den Punkt gebracht. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer angesprochen auf allfällige Rückkehrbefürchtungen im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt nichts von einer allfälligen Gefährdung von Regierungsseite erwähnt. Somit ist dieses Element der erstatteten Fluchterzählung eindeutig als asylzweckbezogene Steigerung des Vorbringens zu qualifizieren, bzw. sind die Aussagen hinsichtlich der angegebenen Befürchtungen seitens der Regierungsgruppen nicht als glaubwürdig einzustufen und erreichen in der dargelegten Weise nicht den Grad einer Verfolgung im Sinne der GFK.

Insofern der Beschwerdeführer die Ermordung seines Vaters angibt und diese ergänzend für die Begründung seines Antrags ins Treffen führt, ist der Vollständigkeit wegen auszuführen, dass diese viele Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers geschehen ist. Diese Ermordung wird in keinen kausalen Grund und Zusammenhang mit der Fluchterzählung der beschwerdeführenden Partei gesetzt. Ein unmittelbarer zeitlicher und kausaler Konnex zwischen der Ermordung des Vaters und ihrer eigenen Bedrohung wird jedoch nicht hergestellt. Somit stellt auch dieses Vorbringen ein weiteres erkennbares Element dar, ein gesteigertes Fluchtvorbringen asylzweckbezogen darzulegen.

Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der beschwerdeführenden Partei ist nicht davon auszugehen, dass die Milizen bzw. auch die privaten Personen auch weiterhin nach ihr suchen würden. Dass nach einer Person derart intensiv und langfristig gesucht werden würde, der keinerlei konkrete besondere Stellung innerhalb der Hierarchie der Milizen als auch der Regierung zukommt, bzw. keinerlei konkreten oder persönlicher Bedrohung durch die Familie der durch den Bruder getöteten Partei ausgesetzt war und nichts mit diesen Vorfällen zu tun hat, entspricht nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung.

Dass glaubwürdig eine die beschwerdeführende Partei individuell und aktuell betreffende "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, ausgehend durch den Heimatstaat der beschwerdeführenden Partei, und dies insbesondere im gesamten Gebiet dieses Staates vorliegt, konnte demnach im konkreten Fall nicht erkannt werden.

b.) Grundsätzlich ist auszuführen, dass alleine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Erpressungen, oder auch wie in diesem Fall ausschließlich in der Erstbefragung angeführte Zwangsrekrutierungen noch keine individuelle Verfolgung darstellen, so nicht hierzu ergänzende weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung treten (vgl. etwa AsylGH vom 28.11.2011 C9 419884 -1/2011/3E)

Auch ist festzuhalten, dass dieserart Bedrohungen, die eben nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.09.2000, 99/20/0373).

Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall versucht wurde, die beschwerdeführende Partei gegen dessen Willen gerade oder aus ausschließlich sie betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sozialen Gruppe als Kämpfer in ihre Reihen zu rekrutieren, sind im gesamten Verfahren eindeutig nicht hervorgekommen.

Gerade aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst ist erschließlich, dass die beschwerdeführende Partei eben nicht diesen zusätzlichen Gründen unterworfen war.

Hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu dem Clan der Hawiye wurden explizit keine konkreten Bedrohungen oder Gefährdungen angegeben.

Zusätzlich ist auszuführen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die Zuerkennung eines Schutzes relevant sein kann. Diese Gefahr muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000; 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; AsylGH 8.9.2008, D12 241703-2/2008).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (zB. VwGH vom 19.12.1995; Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0262).

Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Zu diesen Kriterien ist klar festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Gefährdungssituation, dieserart Vorbringen in concreto nicht geeignet sein kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Schutzzuerkennung zu bewirken. Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei war nach seinen eigenen Ausführungen immer Mogadischu. Den unzweifelhaften Länderfeststellungen hierzu ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Region nunmehr seit mehreren Jahren stabil unter Regierungskontrolle bzw. Kontrolle der AMISOM Truppen steht. Eine relevante Änderung dieser Lage ist nicht anzunehmen. Damit ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Mogadischu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr neuerlich Bedrohungen seitens der Al-Shabaab Milizen ausgesetzt sein kann.

c.) Auch ist in Bezug auf eine selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der beschwerdeführenden Partei weiterhin bestehende Bedrohung durch die Al-Shabaab Milizen gerade an der beschwerdeführenden Partei auszuführen, dass ein - auch pro futuro bestehendes - besonderes Interesse gerade an ihr nicht nachvollziehbar ist, sodass diese Miliz selbst in Gebieten, die nicht unter ihrer militärischen Kontrolle stehen, nach ihr suchen würde. Dies auch insbesondere deshalb, da die beschwerdeführende Partei über keinerlei besondere Stellung in der militärischen Hierarchie der Al-Shabaab als auch auf Regierungsseite eingenommen hat. Es entspricht somit nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung anzunehmen, dass ein dermaßen großes Interesse seitens der Al-Shabaab Miliz an der beschwerdeführenden Partei selbst bestehen würde, sodass sie tatsächlich nach so langer Zeit, die angegebene versuchte Zwangsrekrutierung hat nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2012 stattgefunden, noch immer wegen der Weigerung, für diese Miliz zu kämpfen, erwartbar und konkret nach ihr suchen würde.

Wenn nunmehr ausgeführt wird, dass Übergriffe und Anschläge der Al-Shabaab Milizen in ganz Somalia, auch in Gebieten der von den Regierungstruppen besetzten Regionen, weiterhin stattfinden, so ist hierzu auszuführen, dass so ernst sich diesbezüglich die Situation für die ansässige Bevölkerung darstellt, diese Situation in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet ist, das Vorliegen einer begründeten individuellen Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen. Dies, da die aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen sämtliche dort lebende Bewohner betreffen und die gesamte Bevölkerung dort diesen Beschränkungen und Bedrohungen ausgesetzt sind. Somit sind solche Verhältnisse nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichteter Verfolgungshandlungen einzustufen (vgl. Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/078).

Die beschwerdeführende Partei hat Somalia aus Angst vor der Al Shabaab verlassen bzw. hat diese ausgeführt, von Regierungstruppen als Spion der Al Shabaab einvernommen und angehalten worden zu sein. Sie wäre jedoch wieder nach der Anhaltung wieder freigelassen worden. Dass Regierungstruppen gegenwärtig wahllos Personen die aus dem Ausland wieder in die Heimat kommen würden der Mitgliedschaft der Al Shabaab bezichtigen würden ist den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist aus diesen erschließlich, dass es gegenwärtig im hohen Maße zur Rückkehr von Personen aus dem Ausland nach Somalia und insbesondere Mogadishu kommt. Somit ist ebenso auch hinsichtlich der angegebenen Anhaltung durch Regierungstruppen bzw. einer möglichen Gefährdung durch diese keine konkrete und unmittelbare als auch nachvollziehbar, die beschwerdeführende Partei im besonderen Maße betreffende, zukünftige Bedrohung anzunehmen.

Zur allgemeinen Situation, ist weiters auszuführen, dass die allgemein schlechte Situation, auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage, in Südsomalia nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Dies daher, da aus solchen Verhältnissen resultierende Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebenden Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).

e.) Die beschwerdeführende Partei gibt an, dem Clan der Hawiye anzugehören. Dass Mitglieder dieses Clans systematisch, insbesondere gegenwärtig in allen Regionen Somalias, besonderen Verfolgungen ausgesetzt sind, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Auch hier ist pro futuro nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei selbst unmittelbar und konkret ausschließlich deswegen einer konkreten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität bei einer Rückkehr in allen Landesteilen ausgesetzt sein würde. Auch aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst ergeben sich diesbezüglich keine besonderen Hinweise, dass sie selbst einer gezielten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sein würde. Dass Angehörige des Clans Hawiye gegenwärtig generell und in allen Landesteilen unzumutbaren Übergriffen ausgesetzt wären, bzw., in allen Regionen Somalias erheblichen Diskriminierungen unterworfen würden, kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Eine unmittelbare und konkrete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei kann auch aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst nicht entnommen werden.

Grundsätzlich ist zur allgemeinen Lage von Clans bzw. auch Minderheitenclans in Mogadischu ferner auszuführen, dass aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmbar ist, dass sich die Sicherheitssituation in Mogadischu für Minderheitenangehörige insgesamt während des vergangenen Jahres beachtlich verbessert hat. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9,2013). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierungen einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013 vgl. DIS 5.2013). Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nur mehr eine sehr untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt und das staatliche Rechtssystem wird in Anspruch genommen. Folglich ist der Clan nicht mehr so sehr eine Schutzstruktur, sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)

f.) Ebenso ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass in Teilen des Heimatlandes der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention besteht. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaats treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.200, 98/20/0233).

Es ist der beschwerdeführenden Partei somit insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Es ist somit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sohin insgesamt keine unmittelbar auf die beschwerdeführende Partei individuell abzielende, glaubhafte und aktuelle Gefährdung hinsichtlich eines Grundes der GFK im Sinne des § 3 AsylG darzutun vermag.

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat deshalb nicht glaubhaft machen konnte, noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid war aus folgenden Gründen hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. zu beheben:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu § 8 AsylG die aktuellen Länderberichte zu Somalia als auch zu Mogadischu zugrunde. Jedoch sind dem gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes keine auf die persönliche Situation der beschwerdeführenden Partei im Konkreten abzielende Abklärungen und Erörterungen hinsichtlich der tatsächlichen für die beschwerdeführende Partei im Einzelfall zu erwartenden Umstände bei einer allfälligen Rückkehr zu entnehmen. Diese sind jedoch zur Beurteilung der Frage hinsichtlich des Bestehens einer allgemeinen Gefährdung erheblich. Hierzu ist auch die gesonderte Ermittlung und Behandlung der Frage ob, bzw. inwieweit der beschwerdeführenden Partei tatsächlich eine Unterstützung durch ein soziales Netzwerk im Falle einer Rückkehr faktisch zugänglich wäre erheblich. Alleine der Verweis, dass in der Heimatstadt der beschwerdeführenden Partei oder generell in Mogadishu von keiner hinreichenden Gefährdung auszugehen sei, reicht nicht, um daraus auch hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei selbst ohne Berücksichtigung der konkreten persönlichen Situation vom Nichtvorhandensein einer generellen Gefährdung iSd. §8 AsylG auszugehen. Das Bestehen oder Verneinen einer solchen ist jeweils auf den konkreten Einzelfall und durch konkrete Fragen und auf die persönliche Situation der beschwerdeführenden Partei bezogen zu begründen. Solcherart umfassende individuelle Abklärungen und Ermittlungen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, als auch sind diesem keine diesfalls umfassenden Erörterungen der individuellen Situation bei einer allfälligen Rückkehr dem gegenständlichen Bescheid zu entnehmen.

Die Vornahme dieserart umfassender individueller Abklärungen ist aufgrund der besonderen Lageverhältnisse von Somaila insbesondere von Nöten, als auch diesbezüglich die Erforschung eines tatsächlich aktuell zugänglichen und individuell bestehenden sozialen oder familiären Netzwerkes ein elementares Element der Beurteilung der Frage einer allfälligen Rückkehrentscheidung darstellt.

Das Bundesamt wird somit die diesbezügliche Situation der beschwerdeführenden Partei einzelfallbezogen und nach konkreter und detaillierter Befragung der aktuellen individuellen Situation ergänzend abzuklären haben. Erst nach Vornahme dieser Abklärungen kann die Frage hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer realen Gefahr oder Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG letztlich abgeklärt und in Folge rechtlich umfassend und einzelfallbezogen beurteilt werden. Auch allfällige allgemeine Gefährdungen in Bezug auf die vorgebrachte Clanzugehörigkeit werden nach entsprechender Abklärung zu erörtern und rechtlich zu würdigen sein.

Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht angenommen werden.

b.) Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet setzt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 voraus, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die diesbezügliche Entscheidung war somit gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Ein Antrag auf Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Sowohl in der Beschwerde als auch durch die Stellungnahme wurden substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigenden neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nicht dargelegt.

Die erstinstanzlichen Behörden haben das Vorbringen des Antragstellers vollständig zu erfassen, hierzu Nachforschungen anzustellen und auf diesen vollständigen Abklärungen aufbauend, die entsprechenden rechtlichen Würdigungen vorzunehmen. Die beschwerdeführende Partei hat widerspruchsfreie und stringente Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vollständig zu erstatten. Hierauf wurde sie explizit durch die Behörde hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf diesem Substrat an Informationen aufbauend im Falle einer Beschwerde, die Entscheidung des Bundesasylamtes (Bundesamtes) unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Dann, wenn nach vollständiger Ermittlung des Grundsachverhaltes durch die Behörden, einzelne (Glaubwürdigkeits)elemente durch das Bundesverwaltungsgericht anders beurteilbar sein könnten, ist eine neuerlich Einvernahme in den Fällen erforderlich, wenn diese Elemente bei einer anders möglichen Würdigung und Gewichtung zu einem im Kern der Entscheidung anderen Ergebnis führen könnten. Sind jedoch sämtliche würdigungsrelevanten Fragen abschließend umfassend bereits durch die Behörde abgeklärt worden und ist insbesondere das Vorbringen in sich selbst in einer Weise offensichtlich widersprüchlich, unbestimmt und vage, bzw. aufgrund des Inhaltes nicht geeignet Asylrelevanz zu entfalten, sodass bereits aus dem Studium des Aktes eindeutig und abschließend die Frage der persönlichen und inhaltlichen Glaubwürdigkeit restlos abklärbar ist, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, diese objektiv gegebenen Würdigungselemente nochmals in einer neuerlichen Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern. Ebenso ist, wenn verfahrensgegenständliche Fragen auf Tatsachenfragen beruhen, keine neuerliche Verhandlung erforderlich. Dies insbesondere dann, wenn die sich die hieraus ergebenden Verfahrensfragen vollständig etwa durch zweifelsfreie Berichte, wie sie etwa die Länderberichte des BAA (BFA) darstellen, geklärt werden können.

Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Elemente zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit, hinsichtlich des Vorliegens eines die beschwerdeführende Partei persönlich unmittelbar betreffenden Fluchtgrundes nach der GFK, bzw. des Bestehens einer sich hieraus ableitenden gegenwärtigen Gefährdung, als auch hinsichtlich der in gegebener Weise zu würdigenden Rückkehrfragen vollständig dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar und einer Überprüfung und Würdigung zuführbar. Sämtliche Würdigungen des Bundesverwaltungsgerichtes lassen sich schlüssig und abschließend vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes, sowie den unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen. Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit in diesem Verfahren eindeutig nicht erforderlich.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Nachdem der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich seiner Ausreisegründe nach Belieben variiert hat, war diesem insgesamt nicht zu folgen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt beim Beschwerdeführer, der jung, gesund und kinderlos ist, vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. des VwGH vor.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.