BVwG W168 1431969-1

W168 1431969-1Federal Administrative CourtNov 10, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation

Full text

BVwG W168 1431969-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1431969.1.00

Spruch

W168 1431969-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Aktenzahl 12 10.876-BAI, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 18.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Er gab an, den Namen XXXX, geboren am XXXX und Staatsangehöriger von XXXX zu sein.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Kittsee am 18.08.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, sie würde an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, welche sie an der Durchführung dieser Einvernahme hindern könnten. Der Beschwerdeführer gab an, er sei traditionell verheiratet, gehöre dem Clan der Hawiye an, habe von 1990 bis 1996 in Halgan die Grundschule besucht und habe noch seine Mutter, seine zwei Brüder und seine drei Schwestern im Herkunftsstaat.

Im September 2011 habe der Beschwerdeführer den Ausreiseentschluss gefasst und sei in den Jemen gelangt. Von dort sei er nach Syrien geflogen und in die Türkei weitergereist. Er sei weiter nach Griechenland gelangt und von dort weiter nach Österreich, wo er aufgegriffen worden sei. Nach dem Grund für seine Ausreise gefragt, gab der Beschwerdeführer an, in Halgan herrsche die Al-Shabaab, die ihn aufgefordert habe, gegen die somalische XXXX zu kämpfen. Aus Angst habe er sich dazu bereiterklärt, widrigenfalls er getötet worden wäre. Nachdem ihm eine letzte Frist gegeben worden sei, sich den Kämpfern anzuschließen, sei er aus Angst um sein Leben ausgereist.

Am 28.11.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unterzogen und gab im Wesentlichen an, er habe außer Sodbrennen keine gesundheitlichen Beschwerden. Wegen Sodbrennen habe er auch schon in XXXX medikamentöse Behandlung erhalten. Danach gefragt, ob er Beweismittel vorzulegen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Fotos, welche ihn bei seiner Arbeit als XXXX zeigen, welche im Akt in Kopie einliegen. Personaldokumente habe er keine. Danach gefragt, ob er im Zuge der Erstbefragung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Wahrheit gesagt, jedoch noch nicht alles angegeben. Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in Halgan geboren, bei seinen Eltern in einer Eigentumswohnung aufgewachsen. Seine Eltern hätten eine Landwirtschaft betrieben. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Er habe ein Jahr die Grundschule besucht und fünf Jahre eine Privatschule. Er beherrsche Somalisch und Englisch in Wort und Schrift. Nach der Schule sei er arbeitslos gewesen. Beginnend mit dem Jahr 2009 habe er als XXXX im XXXX gearbeitet. Nach einem Jahr habe er gewechselt und seiXXXX gewesen. Er sei verheiratet und Vater dreier Kinder. Er habe mit seiner Familie in einer Mietwohnung in XXXX unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Hawiye an. Danach gefragt, wann er sich zur Ausreise entschlossen habe, nannte der Beschwerdeführer den 18.08.2011. Er habe für die Reise USD 3.000,-- bis Griechenland und EUR 1.500,-- bis Österreich aus Ersparnissen bezahlt. Offen nach dem Fluchtgrund gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe im XXXX seine Arbeit verloren wie alle anderen XXXX auch, da dieser nicht wiedergewählt worden sei. Er sei zu seinem Geburtsort Halgan zurückgekehrt. Er habe seine Familie nach Halgan gebracht, da er in XXXX Angst um sie gehabt habe. Er habe Angst gehabt, dass er wegen seiner Arbeit Probleme bekommen könnte. Am 12.08.2011 seien zwei Männer zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer in seinem Büro in Halgan gebraucht werde. Nachdem die Männer am Abend gekommen seien, habe seine Familie etwas vermutet. Der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit beim Onkel aufgehalten. Nachdem ihm seine Eltern und seine Frau von dem Vorfall erzählt hätten, hätten ihm diese zur Ausreise geraten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin beim Onkel verblieben. Nachdem er den zweiten Tag bei seinem Onkel verbracht habe, seien die Männer wieder zu seiner Familie gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt und die Wohnung durchsucht. Die Männer hätten seine Dokumente und Bilder mitgenommen und gesagt, dass sie eine Bestätigung für seine Arbeit hätten. Zu jener Zeit hätte die Al-Shabaab jeden umgebracht, der mit der XXXX zusammengearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin außerhalb des Herkunftsstaates begeben. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass es sich um Männer gehandelt habe, die mit der Al-Shabaab gearbeitet hätten. Er wisse nachgefragt nicht, was die Männer von ihm wollten; die Männer hätten gesagt, dass sie eine Vermutung gehabt hätten und jene Vermutung mit dem Fund der Dokumente bestätigt worden sei. Danach gefragt, aus welchem Grund er die Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt und sich gefährdet gefühlt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass die Al-Shabaab in Halgan die Kontrolle habe. Auf Nachfrage nannte der Beschwerdeführer den Namen des XXXX, für den er tätig gewesen sein will. XXXX Nach seinen Aufgaben gefragt, schilderte der Beschwerdeführer, er sei XXXX gewesen, habe sich um XXXX und den XXXX gekümmert, XXXX, XXXX des XXXX XXXX und XXXX. Nach Vorhalt seiner Angaben im Zuge der Erstbefragung, welche mit den nunmehr gemachten Angaben nicht im Geringsten übereinstimmen würden, stimmte der Beschwerdeführer diesem Vorhalt zu und ergänzte, er habe damals keine Beweise für seine XXXX gehabt. Nach Vorhalt, wonach die Al-Shabaab nicht mehr in Mogadischu sei, meinte der Beschwerdeführer, die Al-Shabaab sei in Mogadischu und würden dort viele Leute umgebracht werden. Danach gefragt, ob er noch etwas angeben wolle, meinte der Beschwerdeführer, er habe Arbeit gehabt und seine Heimat wegen der Unsicherheit verlassen. Mit seiner Familie in Halgan stehe er in Kontakt. Dort sei die Al-Shabaab immer noch präsent. Die Fragen, ob er in der Heimat vorbestraft sei, er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, er in der Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, er in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, er in der Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, er in der Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Die Frage, ob es bis zu den geschilderten Vorfällen irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor jenen Männern, mit denen er Probleme gehabt habe. Von staatlicher Seite habe er nichts zu befürchten. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich gefragt und gab abschließend an, dass er nichts mehr hinzuzufügen habe.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.12.2012, zugestellt am 27.12.2012, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erklärte gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung nach XXXX für zulässig. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht glaubwürdig gewesen seien, weshalb nicht festzustellen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei oder Probleme in seinem Heimatland gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe Angehörige im Herkunftsstaat und sei im Wesentlichen gesund, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er in eine hoffnungslose Lage komme. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe seine Ausreisegründe total widersprüchlich dargestellt. Nach näherer Darstellung einzelner Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers folgerte das Bundesasylamt rechtlich, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und seine Ausweisung zulässig sei.

Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sämtliche Dörfer und Städte mit Ausnahme der Hauptstadt in Hiiraan von den Al-Shabaab Milizen kontrolliert würden. Sein Heim und seine Familie befinden sich in einer Region, die unter der Kontrolle der Al-Shabaab sei. Jene Männer, welche zu ihm nach Hause gekommen seien, seien vorgegangen wie es dem Vorgehen der Al-Shabaab entspreche. Al-Shabaab würde Personen, XXXXXXXX XXXX, aufsuchen und verfolgen. Der Beschwerdeführer sei innerhalb jener fünf Tage, die er in Halgan verbracht habe, als XXXX XXXX identifiziert worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass XXXXXXXX nicht bekannt geworden sei. Er habe nicht in Mogadischu bleiben können. Der XXXX, XXXX XXXX XXXX XXXX Die in Vorlage gebrachten Fotos habe er sich von Freunden per E-Mail schicken lassen und in Österreich ausgedruckt. Er könne sich nicht erklären, wie es in der Erstbefragung zu einem Missverständnis gekommen sei, er sei psychisch jedenfalls angeschlagen gewesen und sei es vermutlich zu einem Übersetzungsfehler gekommen. Seine Ausführungen würden sich mit den Länderberichten decken, was sich auch aus dem angefochtenen Bescheid ergebe. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung der ausgesprochenen Ausweisung.

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 07.01.2013 langte am 11.01.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Am 10.10.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX vom 06.09.2013 ein, wonach der Beschwerdeführer stets hilfsbereit und gemeinnützig aktiv sei. Der Beschwerdeführer agiere auch als Dolmetscher und wolle eine Deutschprüfung auf A2-Niveau ablegen.

Am 16.06.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur persönlichen (privaten) sowie gesundheitlichen Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.

Mit Schriftsatz vom 08.07.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG normiert:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten XXXXXXXX XXXX XXXX, welche er auch mit Fotos belegt habe, keinerlei Ermittlungen angestellt. Das Bundesasylamt hat die Vorlage von Bildmaterial, das den Beschwerdeführer XXXX XXXX, der XXXX zeigen soll, nicht zum Anlass genommen, den Angaben des Beschwerdeführers nachzugehen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt (früher: Bundesasylamt) und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter wesentlichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt weitere Abklärungen zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen gehabt. Gerade vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Abklärung und Beurteilung einer allfällig auch pro futuro zu erwartenden Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Al Shabaab Milizen sind weitere Abklärungen zur Glaubwürdigkeit der angegebenen XXXX XXXXXXXX XXXXXXXX erforderlich. Diese umfassenden Abklärungen im Zusammenhang mit dieser XXXX sind in diesem Verfahren als essentiell für die Frage der Beurteilung einer allfällig auch zukünftig zu erwartenden Gefährdung der beschwerdeführenden Partei anzusehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen bzw. weitergehende Abklärungen zum diesbezüglich individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nachzuholen haben. Dies da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde auch im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Die belangte Behörde ist der umfassend vorzunehmenden amtswegigen Ermittlungspflicht somit nicht im erforderlichen Maße nachgekommen und hat sich nicht mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Lichtbildern und Vorbringen individuell auseinandergesetzt. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sein.

Im vorliegenden Verfahren wurden zwar umfangreiche Feststellungen zur Lage in XXXX getroffen, diese weisen aber keinen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auf (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111). Nachdem das Bundesasylamt keine individuellen Ermittlungen zu den Angaben des Beschwerdeführers durchgeführt hat, hat es auch in weiterer Folge keine aussagekräftigen Feststellungen getroffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sein.

Das Bundesasylamt hätte seiner Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß einzelfallbezogene Nachfragen bzw. konkrete landesspezifische Abklärungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebene Gefährdung vorzunehmen gehabt. Nur nach einer einzelfallbezogenen, individuellen und auf den Fall des Beschwerdeführers bezogenen Abklärung kann die Frage nach einer allfällig bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative beantwortet werden.

Ebenso wurden hinsichtlich des II. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides keine individuellen und einzelfallbezogene Abklärungen vorgenommen. Diese sind jedoch auch insbesondere wegen der besonderen Situation von nach XXXX rückkehrenden Personen essentiell und auch diese sind individuell und einzelfallbezogen zu ermitteln und zu beurteilen. So wird es auch diesbezüglich erforderlich sein die aktuellen und die beschwerdeführende Partei unmittelbar treffenden persönlichen Umstände ergänzend abzuklären und diese einer einzelfallbezogenen Würdigung zu unterziehen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen vermögen somit die Entscheidung des Bundesasylamtes sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu tragen.

Im neuerlichen Verfahren wird sich die Behörde somit umfassend und neu mit oben angeführten Punkten auseinanderzusetzen haben, um eine valide und einzelfallbezogene Entscheidungsgrundlage zu erhalten.

In Anbetracht der Wichtigkeit dieser Informationen für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die beschriebenen ergänzenden Ermittlungen anzustellen, Feststellungen zu treffen und letztlich die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben.

Dieserart neu einzuholende Ermittlungen sind für eine gesamtheitliche Beurteilung des Einzelfalles, aber auch hinsichtlich der Elemente der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ebenso essentiell, wie sie auch wesentlich für die Beurteilung der Fragen des abzuklärenden (weiteren) Bestehens allfälliger, die beschwerdeführende Partei mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit konkret und unmittelbar oder auch allgemein treffender Gefährdungen notwendig sind.

Es sind somit in diesem Einzelfall im erheblichen Umfang erforderliche, umfassende weitere individuelle Ermittlungen bzw. Abklärungen vorzunehmen, um letztlich hieraus valide abgesicherte Aussagen hinsichtlich auch der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der konkreten (Rückkehr)situation der beschwerdeführenden Partei und der darauf aufbauenden Verfahrensfragen treffen zu können.

Erst nach Durchführung dieserart im Einzelfall vorgenommenen Abklärungen kann das Bundesverwaltungsgericht bei einer allfälligen weiteren Befassung seiner XXXX nachkommen und die relevanten Verfahrensfragen einer abschließenden nachprüfenden rechtlichen Kontrolle unterziehen. Das vom Bundesasylamt geführte Ermittlungsverfahren ist jedoch in einer Weise ergänzungsbedürftig geblieben, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten auch allfällig auch zukünftig bestehenden Gefährdungen nicht eingeschätzt werden können.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im konkreten Verfahren nicht der Fall. Die in diesem Verfahren zu ergänzen notwendigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und Abklärungen sind durch ihren Umfang zunächst durch die Behörden erster Instanz abzuklären und einer grundlegenden Würdigung zu unterziehen. Erst auf solche vollständige Ermittlungen zurückgreifend kann das Bundesverwaltungsgericht seiner XXXX nachkommen.

Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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