BVwG W168 1427082-1

W168 1427082-1Federal Administrative CourtNov 10, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Folter, Folterspuren, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, non-refoulement Prüfung

Full text

BVwG W168 1427082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1427082.1.00

Spruch

W168 1427082-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Aktenzahl 11 10.010-BAG, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab die oben angeführten Personalien an.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012 wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Den Angaben des Beschwerdeführers, er gehöre der Minderheit der "Boon" an und stamme aus Südsomalia, wurde kein Glauben geschenkt. Ebenso als unglaubwürdig gewertet wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG normiert:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

a.) Betreffend der vom Beschwerdeführer behaupteten Zugehörigkeit zur Minderheit der "Boon" wurde seitens des Beschwerdeführers explizit und mehrmals angegeben, dass er deshalb Probleme hätte. Dieses Vorbringen weiter ermittelnde und abschließend erfassende Abklärungen durch Nachfragen wurden jedoch nicht vorgenommen. Das Bundesasylamt hat eine umfassende Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt in der jedoch auf dieses Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit jedoch keine relevanten Nachfragen stattgefunden haben.

Dieserart Abklärungen sind jedoch auch deshalb wesentlich, als die diesbezüglich behaupteten Ausreisegründe, die der Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit seiner Minderheitenzugehörigkeit angegeben hat, in Folge auch in Hinblick auf eine allfällige Rückkehrsituation in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Minderheitenclan einer umfassenden Beurteilung unterzogen werden müssen.

Das Bundesasylamt hat es im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers unterlassen, Länderfeststellungen, die einen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu dem angegebenen Clan aufweisen, zu treffen (VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111), und das Vorbringen anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation zu würdigen. Auch dies wird im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sein.

Eine Beurteilung, ob hieraus resultierende GFK relevante Diskriminierungen dieser Minderheit vorliegen, bzw. ob die beschwerdeführenden Partei konkret und unmittelbar solchen ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr wäre, ist nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenen Informationen, als auch Länderfeststellungen noch nicht möglich. Nur nach einer einzelfallbezogenen, individuellen und auf die besondere Minderheitensituation bezogenen individuellen Abklärung kann die Frage nach einer (auch) für Personen, die dieser Minderheit angehören, allfällig bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative beantwortet werden.

b.) Das Bundesverwaltungsgericht vermisst im Fall des Beschwerdeführers ergänzend eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten XXXX. Diese wäre ihm nach seiner Aussage von der Al-Shabaab zugefügt worden. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich dieser angegebenen Verletzung des Beschwerdeführers diesbezüglich geeignete Abklärungen vorzunehmen haben und diese angeführte Verletzung bzw. diese geltend gemachten Folterspuren dahingehend zu untersuchen haben, ob diese Verletzungen sich mit dem hierzu erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Entstehungsart bzw. des Entstehungszeitpunktes decken und somit in die vorgebrachte Fluchterzählung einzuordnen sind. Nur nach einer diesbezüglich durchgeführten fundierten Abklärung kann eine Aussage und Würdigung in Bezug auf ein Bestehen oder Nichtbestehen einer individuellen bzw. allgemeinen auch weiterhin für die beschwerdeführenden Partei Gefährdung getroffen werden.

Ergänzend wird diesbezüglich abzuklären sein, in wieweit die vorgebrachten Verletzungen einer weiteren Behandlung bedürfen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neben entscheidungsrelevanten Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers insbesondere Abklärungen hinsichtlich der notwendigen und verfügbaren Gesundheitsversorgung im konkreten Einzelfall treffen müssen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zu erheben haben, ob und wenn ja, welcher Behandlung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner XXXX bedarf und ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen.

Auch ist festzuhalten, dass die vorliegenden Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Somalia, die Eingang in den Bescheid gefunden haben, in diesem Einzelfall nicht ausreichend sind um diesbezüglich abschließend Aussagen in Bezug auf die beschwerdeführende Partei treffen zu können. Eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der erst jüngst dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut ärztlicher Berichte vorgelegt hat, wird im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.

Im neuerlichen Verfahren wird sich die Behörde somit umfassend und neu mit oben angeführten Punkten auseinanderzusetzen haben und diese mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern haben. Dies insbesondere auch unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen, die insbesondere die konkrete und aktuelle Situation der oben angeführten Minderheit beleuchten.

In Anbetracht der Wichtigkeit dieser Informationen für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die beschriebenen ergänzenden Ermittlungen anzustellen, Feststellungen zu treffen und letztlich die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben.

Ebenso wurden hinsichtlich des II. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides keine individuellen und einzelfallbezogene Abklärungen vorgenommen. Diese sind jedoch auch insbesondere wegen der besonderen Situation von nach Somalia rückkehrenden Personen essentiell und auch diese sind individuell und einzelfallbezogen zu ermitteln und zu beurteilen. So wird es diesbezüglich erforderlich sein die aktuellen und die beschwerdeführende Partei unmittelbar treffenden persönlichen Umstände ergänzend abzuklären und diese einer einzelfallbezogenen Würdigung zu unterziehen.

Dieserart neu einzuholende Ermittlungen sind für eine gesamtheitliche Beurteilung des Einzelfalles, aber auch hinsichtlich der Elemente der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ebenso essentiell, wie sie auch wesentlich für die Beurteilung der Fragen des abzuklärenden (weiteren) Bestehens allfälliger, die beschwerdeführende Partei mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit konkret und unmittelbar oder auch allgemein treffender Gefährdungen notwendig sind.

Erst nach Vorliegen dieser umfassenden Informationen und Abklärungen kann das Bundesverwaltungsgericht seiner umfassenden Überprüfungsfunktion abschließend nachkommen.

Es sind somit in diesem Einzelfall im erheblichen Umfang erforderliche, umfassende weitere individuelle Ermittlungen bzw. Abklärungen vorzunehmen, um letztlich hieraus valide abgesicherte Aussagen hinsichtlich auch der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der konkreten (Rückkehr)situation der beschwerdeführenden Partei und der darauf aufbauenden Verfahrensfragen treffen zu können.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im konkreten Verfahren nicht der Fall. Die in diesem Verfahren zu ergänzen notwendigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und Abklärungen sind durch ihren Umfang zunächst durch die Behörden erster Instanz abzuklären und einer grundlegenden Würdigung zu unterziehen. Erst auf solche vollständige Ermittlungen zurückgreifend kann das Bundesverwaltungsgericht seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.

Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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