BVwG W157 1439322-1

W157 1439322-1Federal Administrative CourtNov 10, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W157 1439322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1439322.1.00

Spruch

W157 1439322-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zl. 12 17.865-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 06.12.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz XXXX, sei moslemischer Religionszugehörigkeit (Schiit), habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht und als Helfer XXXX gearbeitet. Sein Vater sei vor etwa fünf Jahren "verschwunden". Er selbst sei vor etwa einem Jahr über XXXX in den XXXX ausgereist. Dort habe er sechs Monate lang als XXXX gearbeitet und sei anschließend über die Türkei, wo er sich etwa einen Monat lang aufgehalten habe, nach Griechenland gereist. Dort sei er von der griechischen Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe einen Landesverweis bekommen und hätte das Land innerhalb von 30 Tagen verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich aber etwa fünf Monate in XXXX aufgehalten und sei dann nach Österreich weitergefahren. Er gab an, dass einer seiner Brüder bereits in Österreich leben würde.

Im Rahmen der Niederschrift wurde betreffend den Grenzübertritt des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser bereits am 10.11.2012 unter Verwendung einer anderen Identität in Tirol unrechtmäßig eingereist und nach Italien zurückgeschoben worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Leben sei in Gefahr gewesen, da ihm von Bewohnern seines Dorfes vorgeworfen worden sei, dass er seinen Glauben gewechselt habe. Er sei deswegen immer beschimpft worden und habe seine Heimat verlassen müssen. Es sei sogar so schlimm geworden, dass ihn die Bewohner seines Dorfes getötet hätten, wenn sie ihn "erwischt" hätten.

Am 10.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.02.2013 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei XXXX bzw. "im Winter voriges Jahr" in den XXXX ausgereist und habe sich dort fünf Monate aufgehalten und in XXXX als XXXXbearbeitet. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan sei er über die Türkei, wo er sich nur einen Tag aufgehalten habe, nach Griechenland weitergereist. Dort habe er sich drei Monate aufgehalten. Anschließend sei er nach Italien gereist, habe sich dort zehn Tage lang aufgehalten, und sei schließlich in Österreich eingereist.

Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Bruder XXXX sei seit vier oder fünf Jahren mit seinem Vater verschollen, seine zwei anderen Brüder gingen zur Schule und seine Schwester sei zu Hause bei der Mutter. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes führte er aus, einige Leute hätten ihn belästigt, geschlagen und misshandelt. Sie hätten ihn beschuldigt, dass er seine islamische Religion gewechselt habe und zum Christentum übergetreten sei. Deswegen sei sein Leben dort in Gefahr gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde er wieder geschlagen und misshandelt werden.

Der Beschwerdeführer gab betreffend Verwandte in Österreich an, dass ein Bruder und ein Onkel in Österreich leben würden. Er habe diese aber noch nicht telefonisch erreichen können. Der Beschwerdeführer stimmte einer Kontaktaufnahme durch das Bundesasylamt zu und nannte der Einvernahmeleiterin die Telefonnummern der beiden. Die Organwalterin rief die genannten Verwandten des Beschwerdeführers an und hielt den Gesprächsinhalt mit einem Aktenvermerk fest. Der Beschwerdeführer bestätigte dessen Richtigkeit.

Der Beschwerdeführer bestätigte weiters, bei einem Aufgriff an der österreichisch-italienischen Grenze eine falsche Identität angegeben zu haben, um nicht nach Griechenland abgeschoben zu werden. Zu seinem Bruder befragt, gab der Beschwerdeführer an, dieser sei vor vier oder fünf Jahren nach Österreich gekommen. Wann er ausgereist sei, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass sein Bruder XXXX in Österreich um Asyl angesucht habe und daher nicht vor vier oder fünf Jahren nach Österreich gekommen sein könne, gab der Beschwerdeführer an, er habe das nicht gewusst. Er habe mit ihm nur einmal Kontakt gehabt, sei dieser in Österreich lebe, und zwar im vorigen Jahr. Sein Bruder habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er hier seine Religion gewechselt habe. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, der Bruder habe angegeben, dass sein Vater bereits seit XXXX verschollen sei und der Bruder XXXX bei seiner Mutter leben würde, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, warum sein Bruder das gesagt habe.

Auf die Frage, welche Personen den Beschwerdeführer in Afghanistan belästigt, geschlagen oder misshandelt hätten, antworte der Beschwerdeführer, zwei oder drei Personen aus seiner Ortschaft hätten ihn geschlagen. Der Beschwerdeführer nannte den Namen eines Dorfbewohners, den Namen des anderen wisse er nicht. Der namentlich genannte und dessen Freund seien auf den Beschwerdeführer losgegangen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er seine Religion gewechselt habe und zum Christentum gewechselt sei. Seit etwa einem Jahr - im Frühling - sei er von diesen Leuten belästigt worden. Diese Leute hätten dadurch von der Konversion seines Bruders erfahren, dass ein Afghane aus Österreich zurückgekehrt sei. Woher dieser gewusst habe, dass sei Bruder Christ geworden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er seinen Glauben gewechselt habe. Über Vorhalt seiner Angabe zu Beginn der Befragung, dass er Schiit sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Moslem sei, aber die Religion wechseln wolle. Wenn er Christ werde, werde er ein freier Mensch. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er jetzt auch ein freier Mensch sei. In Afghanistan könne man seinen Glauben nicht wechseln. Der Beschwerdeführer habe weder den Koran gelesen noch kenne er sich im islamischen Glauben aus. Der Beschwerdeführer bejaht die Frage, ob er in Afghanistan jemals eine Moschee besucht habe. Befragt, wie oft er eine Mosche besucht habe, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten in ihrer Ortschaft ihre Moschee. Über wiederholtes Befragen führte der Beschwerdeführer aus, er sei "so einmal im Monat" in die Mosche gegangen. Sonst habe er ja arbeiten müssen. Seine Familie (seine Mutter und seine Geschwister) sei zweimal pro Woche in die Mosche gegangen. Er wolle den Glauben wechseln, da er Christ werden wolle. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er etwas über das Christentum wisse. Jemand in Afghanistan habe mit ihm über das Christentum geredet und da habe er Interesse bekommen. Befragt, wer das gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Eine Person."

Erst über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer einen Namen. Es handle sich um einen Bewohner seines Dorfes, einen Landwirt. Im Christentum werde man nicht belästigt und geschlagen. Woher der genannte Dorfbewohner das wüsste, wisse der Beschwerdeführer nicht. Dieser Dorfbewohner habe keine Probleme. Über Befragen, warum die Leute glauben würden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben gewechselt habe, gab dieser an, er habe nicht seine Religion gewechselt. Er sei belästigt worden, da sie ihn als Ungläubigen bezeichnet hätten. Es sei zwei oder drei Mal zu Belästigungen gekommen. Bei diesen Vorfällen sei er geschlagen worden. Dies sei etwa ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Wann er zuletzt geschlagen worden sei, wisse er nicht genau. Ein Jahr vor seiner Ausreise hätten die Dorfbewohner erfahren, dass sein Bruder den Glauben gewechselt habe. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nie angegeben habe, aufgrund des Glaubenswechsels seines Bruders Probleme bekommen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, niemand habe ihn gefragt. Bei der nunmehrigen Einvernahme habe er gesagt, dass die Leute ihn als Ungläubigen bezeichnet hätten.

Der Beschwerdeführer gab über Befragen an, dass es seiner Familie gut gehe. Er bejahte allerdings die Frage, ob seine Familienmitglieder Probleme in Afghanistan hätten. Es handle sich dabei darum, dass er früher arbeiten gegangen sei und sie jetzt niemanden mehr hätten. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht nach Kabul gegangen wäre, um vor den ins Treffen geführten Personen sicher zu sein, gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan sei kein sicheres Land.

Mit Aktenvermerk vom 14.02.2013 hielt das Bundesasylamt betreffend die vorgenannten Anrufe bei den in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers fest, der Onkel habe angegeben, dass ihn der Beschwerdeführer einmal angerufen habe und er wisse, dass der Beschwerdeführer sich in XXXX befinde. Über die Gründe seiner Ausreise wisse er nicht Bescheid. Er wisse, dass der Bruder des Beschwerdeführers in XXXX lebe.

Der Bruder des Beschwerdeführers habe am Telefon angegeben, dass der in Wien lebende Onkel mit ihm gesprochen habe. Er wisse nicht, wo sein Bruder sei und habe mit diesem "noch nie" geredet. Er wisse über dessen Fluchtgründe Bescheid, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum Probleme bekommen habe.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest, führte bezüglich dessen Identität aber aus, dass diese mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Moslem/Schiit sei.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder in Österreich dem Christentum beigetreten sei, Probleme in seiner Heimat gehabt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe in Afghanistan XXXX gearbeitet und vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester in seinem Elternhaus gelebt. Er habe einen Onkel väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen, die alle in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Antragstellung in Österreich, sei der deutschen Sprache "ein wenig" mächtig und habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und befinde sich in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht straffällig geworden. Ein Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers würden im Bundesgebiet leben; der Bruder sei ein anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer sei von diesen Verwandten nicht abhängig.

Zu den Feststellungen betreffend die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt aus, dass der Sachvortrag des Beschwerdeführers aufgrund vager, teilweise unschlüssiger und divergierender Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte sei zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren. Es wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich Probleme gehabt, von sich aus bezüglich der Bedrohungslage nähere Umstände angegeben hätte, etwa wie es dazu gekommen sei, dass Personen geglaubt hätten, dass er dem Christentum beigetreten wäre, wann und wo er misshandelt und geschlagen worden und vor allem, was nach diesen Vorfällen konkret passiert sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung, die Vorfälle konkret zu schildern, bei seinem vagen und allgemeinen Sachvortrag geblieben sei. Er habe auch nicht erklären können und sei lediglich der Frage ausgewichen, warum die von ihm erwähnten Personen geglaubt hätten, dass er seinen Glauben gewechselt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies im Laufe des Verfahrens seine Fluchtgründe geändert bzw. gesteigert. Bei der Erstbefragung und auch anfänglich bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er in Gefahr wäre, weil Dorfbewohner glauben würden, er habe seinen Glauben gewechselt. Einen Grund hiefür habe er nicht angegeben. Erst nach dem Telefonat des Bundesasylamtes mit den in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers habe dieser diesbezüglich angegeben, dass sein Bruder die Religion gewechselt habe.

Bei näherer Betrachtung der Beweggründe des Beschwerdeführers für einen Beitritt zum Christentum würde sich der Verdacht aufdrängen, dass der Glaubenswechsel nur dazu dienen solle, um dessen Aufenthalt in Österreich zu sichern. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse über den Islam habe, könne mit der Aussage, dass seine Familie zweimal in der Woche und er selbst einmal im Monat die Moschee besuchen würden, nicht in Einklang gebracht werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, schlüssig zu erklären, warum er einer Religionsgemeinschaft beitreten wolle, wenn er keine Kenntnis über diese habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als einziges Familienmitglied aufgrund des Glaubenswechsels seines Bruders Probleme gehabt habe. Darüber hinaus sei drauf hinzuweisen, dass es auch bei den Angaben des Beschwerdeführers zum Verschwinden seines Vaters und Bruders sowie zur Ausreise seines in Österreich lebenden Bruders zu Widersprüchen gekommen sei.

Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, dem es auch zumutbar wäre, anfänglich mit Gelegenheitsjobs seine Familie zu unterstützen. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass er von seinen Angehörigen Unterstützung erhalten würde. Es werde daher davon ausgegangen, dass er nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der bewaffnete Konflikt in Afghanistan, vor allem in Kabul aber auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, erreiche nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür sprechen würden, dass Personen alleine durch ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefen, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Eine erhöhte individuelle Gefährdung habe der Beschwerdeführer weder für Kabul noch für seine Heimatprovinz nachvollziehbar darlegen können.

Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit keinem Verwandten oder Bekannten zusammen, lebe in keiner Lebensgemeinschaft und liege daher kein im Sinne von Artikel 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Antragstellung in Österreich auf, sei illegal eingereist, habe einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung gestellt und über keinen anderen als einen vorübergehenden Aufenthaltstitel verfügt. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass alleine aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Rechtsmittel und bekämpfte den Bescheid zur Gänze. Der Beschwerdeführer führte zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bzw. zu seinem Fluchtgrund aus, er sei auf dem Weg zwischen zwei Dörfern von drei ihm unbekannten Personen angehalten und nach seinen Personalien gefragt worden. Er sei auch gefragt worden, ob er der Sohn seines Vaters sei. Als er die Frage bejaht habe, hätten die Personen angefangen, ihn zu beschimpfen. Sie hätten gehört, dass er seinen Glauben gewechselt habe. Er sei von ihnen angegriffen und geschlagen worden. Er sei gleich auf den Kopf geschlagen worden, habe zurückschlagen wollen, sei aber bewusstlos geworden. Als er aufgewacht sei, sei sein Zeigefinger gebrochen und sein rechtes Ohr derart verletzt gewesen, dass er seit damals auf diesem Ohr nichts mehr höre. Des Weiteren seien seine vorderen Zähne eingeschlagen gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann mit seiner Mutter gesprochen, die ihm gesagt habe, dass er das Haus nicht mehr verlassen dürfe, da sie ihm als Frau in Afghanistan auch nicht helfen könne. Er glaube, dass der Grund, warum diese Personen der Meinung gewesen seien, dass er dem Christentum beigetreten sei, jener gewesen sei, dass er nicht so oft in die Moschee gegangen sei. Dies habe zudem der Mullah den Leuten erzählt. Des Weiteren sei der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich im Flüchtlingsheim von einem anderen Heimbewohner - einem Paschtunen - aufgrund seines Glaubenswechsels geschlagen und ebenso bedroht worden. Ihm sei auch gedroht worden, dass der andere Heimbewohner Personen in Afghanistan von seinem Glaubenswechsel informieren werde. Vielleicht hätten jene Personen, die den Beschwerdeführer angegriffen hätten, von dem Glaubenswechsel seines Bruders erfahren und vermutet, dass auch er den Glauben gewechselt habe. Jedoch wie genau diese dem Beschwerdeführer unbekannten Personen auf diese Idee gekommen seien, könne er nicht sagen.

Der Grund, warum der Beschwerdeführer diese Umstände nicht wie von der belangten Behörde angemerkt bei der Einvernahme spontan erzählt habe, liege darin, dass ihm zum einen von der Behörde gesagt worden sei, dass er nur auf die gestellten Fragen antworten solle und er aufgrund seiner Schulbildung - er sei Analphabet - nicht gewusst habe, was genau die Einvernahmeleiterin von ihm hätte hören wollen. Der Grund, warum er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er Moslem sei, liege darin, dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr müde gewesen sei und drei bis vier Tage nicht geschlafen und nichts gegessen habe. Er wolle aber sagen, dass er sich nunmehr als Christ sehe, obwohl er zwar als Moslem geboren und aufgewachsen sei. Jedoch habe er als Moslem in Afghanistan selbst viele schlechte Erfahrungen gemacht und schlimme Dinge gesehen, die Moslems im Namen des Islam verübt hätten. Jedoch heiße "Islam" übersetzt "Frieden", was in erheblichen Widerspruch zu den Dingen stehe, die in seiner Heimat im Namen des Islam passieren würden. Hier in Österreich könne man ohne Probleme aufgrund des Glaubens tatsächlich in Frieden leben und das sei genau das, was er wolle. In jenen Teilen der Weilt, in denen nicht der Islam die vorwiegende Religion darstelle, könnten Menschen ohne Probleme und in Frieden leben. Dies sei auch ein wesentlicher Grund, warum der Beschwerdeführer dem Christentum beitreten wolle und sich als Christ bezeichne.

Hinsichtlich des Vorbringens des Bundesasylamtes betreffend widersprüchliche Angaben zum Verschwinden des Vaters und des Bruders gab der Beschwerdeführer an, dass er vor der belangten Behörde nur wiedergegeben habe, was ihm seine Mutter über seinen Vater und seinen Bruder erzählt habe.

Der Beschwerdeführer wolle auch darauf hinweisen, dass sein Bruder von einem Freund in Afghanistan erfahren habe, dass ihre Familie nun nicht mehr im Heimatdorf lebe sondern angeblich nach XXXX gezogen sei. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder hätten Kontakt zu ihren Angehörigen und wüssten nicht einmal, ob sie noch am Leben seien. Er habe auch bereits mehrfach vorgebracht, dass er von seinen Onkeln und Cousins nicht unterstützt werden könnte, da er keinen persönlichen Kontakt zu diesen gehabt habe, da er selbst schließlich arbeiten gegangen sei und sich XXXX um die Tiere gekümmert habe.

Des Weiteren wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass seine in Österreich lebenden Verwandten bis zum Anruf der Einvernahmeleiterin des Bundesasylamtes nicht gewusst hätten, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte. Sein Bruder habe beim ersten Anruf der Einvernahmeleiterin sogar gedacht, dass es sich dabei um einen Scherz handle, habe den Anruf beendet und sei anschließend von der Einvernahmeleiterin erneut angerufen worden.

Der Beschwerdeführer machte Ausführungen zur Asylrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung und brachte vor, dass er aufgrund einer ihm unterstellten religiösen Gesinnung beschimpft und geschlagen worden und mangels eines sozialen Netzes außerhalb seines Heimatdorfes eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei die derzeitige Sicherheitssituation nach wie vor angespannt und insbesondere seine Heimatprovinz XXXX bleibe eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes.

Mit Schreiben vom 08.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan, wies auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die zitierten Länderberichte hin und räumte den Parteien eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bekannt gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, soweit eingelangte Stellungnahmen nichts anderes erfordern.

Mit Schreiben vom 23.09.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei einen mit XXXX datierten Taufschein der Pfarrgemeinde A.u.H.B. XXXXXXXX sowie ein Konvolut von Bestätigungen betreffend Tätigkeiten des Beschwerdeführers in einem Wohnheim in XXXX und betreffend den Besuch von Deutschkursen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und hat am 06.12.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und ist nunmehr zum christlichen Glauben übergetreten. Er hat in Österreich am XXXX das Sakrament der Taufe empfangen.

Zur Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen sowie dem vorgelegten Taufschein vom XXXX. Dem Beschwerdeführer ist es gelungen im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Die Länderfeststellungen basieren auf den in das Verfahren eingeführten Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grund gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, des Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11 und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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