BVwG W203 1426163-1

W203 1426163-1Federal Administrative CourtNov 7, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion, Scheinkonversion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W203 1426163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1426163.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 12 00.326-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 09.01.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Hazara sei und der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems angehöre. Er stamme aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni in Afghanistan. Er wäre 14 Jahre alt. Nachgefragt gab er an, dass er gelogen habe, und bereits 16 Jahre alt wäre. Der Schlepper hätte ihm geraten, sich als 14-jähriger auszugeben. Er habe die Grundschule im siebenten Lebensjahr begonnen und diese vor ca. 4 Jahren beendet. Danach habe er 4 Jahre lang in Pakistan in einer Taschenfabrik gearbeitet. Seine Familie habe vor ca. 5 Jahren Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen, da er damals aber noch klein gewesen wäre könne er nicht sagen, was der Grund dafür gewesen sei. Sein Vater hätte Probleme gehabt und sei bedroht worden, das Leben der Familie sei in Gefahr gewesen. Ansonsten habe er keine Asylgründe.

3. Am 23.03.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, religiös zu sein, aber nicht die Moschee zu besuchen.

Seine Eltern und seine Brüder würden in Pakistan leben, in Afghanistan habe er keine Angehörigen.

Als Grund für seine Flucht aus Afghanistan gab er an, dass die Taliban jemanden ermordet und den Vater des BF dafür verantwortlich gemacht hätten. Nachgefragt gab er an, dass die Taliban einen Onkel und eine Tante des BF getötet hätten. Wären sie in Afghanistan geblieben, hätten die Taliban auch den Vater des BF getötet. Die Familie wäre daher gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Dies habe er bei der Erstbefragung nicht angegeben, weil er damals sehr müde von er Reise gewesen wäre. Außerdem habe ihm der Dolmetscher gesagt, dass die Erstbefragung nicht so wichtig wäre.

Im Falle einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Es gäbe in Afghanistan keine Sicherheit, die Menschenrechte würden nicht beachtet und ohne Korruption könne man nichts erreichen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 12 00.326-BAT, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asyl G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.03.2013 erteilt. (Spruchpunkt III).

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es dem BF in keinster Weise gelungen wäre, eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft zu machen. Selbst bei hypothetischer Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Fluchtgründe wären diese nicht als asylrelevant einzustufen. Da aus den Länderberichten hervorgehe, dass eine ausreichende Fürsorge für Minderjährige in Afghanistan nicht erkennbar wäre, wäre aber subsidiärer Schutz zu gewähren.

5. Am 10.04.2012 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein und begründete diese damit, dass sehr wohl eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vorliegen würde. Die scheinbaren Widersprüche würden darauf zurückzuführen sein, dass der BF bei der Erstbefragung nicht ausreichend auf die näheren Fluchtgründe eingegangen wäre, weil ihm die Tragweite der Einvernahme nicht bewusst gewesen wäre. Außerdem wären im Ermittlungsverfahren Verwechslungen passiert, und das Vorbringen des BF wäre nicht richtig gewürdigt worden.

6. Am 04.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Iranisch Christlichen Gemeinde in Wien ein, der zu Folge der BF seit Februar 2013 manchmal die wöchentlichen Veranstaltungen dieser Organisation besuche. Der BF bekenne sich öffentlich zum Christentum und bezeuge gerne seinen Glauben an Jesus Christus. Er besuche regelmäßig den siebenteiligen Glaubenskurs, der als Vorbereitung für die Taufe gelte. Nach dem Abschluss seines Taufunterrichts würde er in der Gemeinde getauft werden.

9. Am 06.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen seine Angaben vor dem Bundesasylamt wiederholte und Folgendes vorbrachte:

Er glaube nicht, dass sein Vater noch am Leben sei. Nachgefragt gab er an, dass der Vater und ein Bruder des BF sich vor ca. 4 Jahren auf den Weg zu einem Onkel des BF, der in Australien lebe, gemacht hätten. Seither gäbe es keine Nachricht von den beiden und der BF wisse nicht, ob das Schiff untergegangen und die beiden verstorben wären.

Sein Vater habe in Afghanistan für einen Kommandanten, der in den Provinzen Ghazni und Kandahar sehr einflussreich gewesen wäre, als Bauer gearbeitet. Er wäre von den Taliban mehrfach gewarnt worden, dies zu unterlassen. Dieser Kommandant habe später auch mit der Regierung und den Amerikanern zusammengearbeitet. Vor ca. 3 Jahren sei er bei einer Minenexplosion getötet worden.

Der BF wiederholte seine bereits bei der Polizei und beim Bundesasylamt vorgebrachte Fluchtgeschichte und ergänzte diese dahingehend, dass die Taliban zunächst nichts gegen den Vater des BF unternehmen hätten können, weil dieser unter dem Schutz des bereits erwähnten einflussreichen Kommandanten gestanden wäre. Dennoch hätte Gefahr bestanden, dass der Vater des BF eines Tages von den Taliban angegriffen werde. Da in Afghanistan kein Gesetz herrsche wäre es für den Vater des BF sehr schwer gewesen, seine Unschuld zu beweisen. Auch in Pakistan wäre es sehr unsicher gewesen, sodass der Vater des BF nachts nicht geschlafen, sondern Wache gehalten habe.

Der BF vermute, dass jemand den Taliban verraten habe, dass sein Vater für den Kommandanten arbeiten würde, er wisse aber nicht, wer diese Personen gewesen sein könnten. Trotz Beteuerungen seitens der Familie, dass sie auch mitkommen sollten, wären ein Onkel, eine Tante und ein Bruder des BF, der noch zur Schule ging, in Afghanistan geblieben. Die Taliban, die die Flucht des Vaters des BF und dessen Familie als Schuldeingeständnis gewertet hätten, hätten daraufhin die drei in Afghanistan verbliebenen Verwandten getötet.

Gefragt, ob es für den BF im Falle einer Rückkehr immer noch Probleme geben würde, da die Ereignisse mittlerweile sieben Jahre zurückliegen, und der von den Taliban verfolgte Vater des BF vermutlich tot wäre, gab der BF an: "In unserem Gebiet gibt es sehr viele Taliban. Täglich sterben dort zwei bis drei Personen. Wenn ich dort keine Probleme hätte, warum wurden dann mein Onkel und mein Bruder getötet? Im Falle einer Rückkehr würden mir dieselben Probleme drohen."

Der BF gab bei der Verhandlung auch an, Christ, aber nicht getauft zu sein. Der Taufunterricht, den er besuchte, wäre von Herrn Daniel, einem Pfarrer, geleitet worden und habe in einem etwas feuchten Keller stattgefunden. Der BF habe vor etwa 5 Monaten eine Allergie entwickelt und sei schwer krank geworden, weshalb er nicht mehr am Unterricht habe teilnehmen können. Der Taufunterricht hätte in der iranischen Kirche in der XXXX im XXXX Bezirk in Wien stattgefunden. Er gab an, dass er bereits während der Zeit in Traiskirchen regelmäßig in die Kirche gegangen wäre. Nach seiner Übersiedlung nach Wien wäre es etwas schwieriger geworden, weil ihn andere Afghanen gefragt hätten, warum er als Moslem in die Kirche gehe. Die Gottesdienste würden am Samstag abgehalten werden. Samstage wären aber Feiertage, an denen man sich mit Freunden treffe, und deswegen könne er nicht oft in die Kirche gehen.

Am meisten am Christentum gefalle ihm die Gerechtigkeit und dass die Menschen sehr liebevoll miteinander umgehen würden.

Gefragt, was ihm an Jesus Christus so gut gefallen würde, gab der BF an, dass er einmal in einem Film gesehen habe, dass Jesus einem Hilfsbedürftigen geholfen habe, während alle anderen vorbeigegangen wären, ohne diesen zu beachten. Er wisse nicht, wann Jesus Christus gelebt habe, glaube aber, dass es vor der Zeit von Mohammed gewesen sein müsste. Gefragt über die Familie und die Freunde von Jesus gab er nur an, dass Maria dessen Mutter gewesen wäre, und dass zwei Freunde mit ihm zusammen gekreuzigt worden wären. Er wisse nicht, wer die 12 Apostel wären. Weihnachten würden die Christen aus Anlass dafür, dass Jesus zu Gott gegangen ist, feiern, und zu Ostern würde die Geburt von Jesus gefeiert werden.

Der BF gab an, er wolle bei nächster Gelegenheit wieder einen Taufkurs besuchen, um sich danach taufen lassen zu können.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen können folgende Feststellungen getroffen werden:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Ghazni. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekannte sich in seiner Heimat zum schiitischen Glauben. Er ist ledig, volljährig, erwerbsfähig und gesund.

Er verfügt über eine 6-jährige Schulausbildung.

Der BF hat im Alter von ca. 12 Jahren Afghanistan zusammen mit einem Großteil seiner Familie verlassen.

Seit dem Jahr 2013 hat der BF am Taufunterricht der Iranisch Christlichen Gemeinde in Wien teilgenommen, diesen aber nicht bis zum Ende besucht.

Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 09.01.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz ope-rieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Zur Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Zur Situation der Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Zur Situation der Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Zur Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird -und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Zur Situation der Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali-ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.2. Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Bundesasylamt insofern an, als dieses im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen ist. Es ist dem BF auch nicht gelungen, in seiner Beschwerdeschrift der Feststellung der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens substantiiert entgegen zu treten.

Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):

Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.

Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.

Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung betreffend die Gründe des BF für das Verlassen des Herkunftslandes ist in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Das Vorbringen des BF ist schon insofern nicht glaubhaft, als es zu wenig substantiiert und zu wenig detailliert ist. So hat er bei der polizeilichen Ersteinvernahme nur ganz allgemein angegeben, dass seine Familie ca. im Jahr 2007 "wegen Problemen" nach Pakistan ausgereist sei. Er könne aber nicht sagen, um welche Probleme es sich gehandelt habe, da er damals noch klein gewesen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass auch ein zwölfjähriges Kind, wie es der BF zum Zeitpunkt der Ausreise gewesen ist, regelmäßig in der Lage ist, solche gravierenden Veränderungen im Leben eines Menschen wie Probleme in der Familie, die diese zum Verlassen der Heimat veranlassen, wahrzunehmen, und sich auch fünf Jahre später daran noch zu erinnern. Auch Aussagen wie "Ich habe Angst um mein Leben. Die Feinde meines Vaters werden mich umbringen. Das sind Verwandte von uns. Mehr weiß ich nicht." deuten nicht auf eine Schilderung von tatsächlich Erlebtem, sondern vielmehr auf eine erfundene, rein auf die Erlangung des Status des Asylberechtigten abzielende Geschichte hin.

Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF zwar sehr ausführlich und detailliert über seine Reiseroute nach Österreich, über den Grund für seine Flucht aus Afghanistan aber nur sehr kurz und mittels sehr allgemein gehaltener Formulierungen berichtet hat. Selbst wenn man bedenkt, dass naturgemäß zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme bei der Polizei die Fluchtgründe schon länger zurückliegen als die Flucht selber, so kann dies nicht erklären, warum ein und dieselbe Person in einem Fall zu einem sehr ausführlichen, detaillierten Erzählstil neigt, im anderen aber gerade im Gegenteil dazu sich bei ihren Schilderungen sehr zurückhält. Eine mögliche Erklärung dafür ist, dass das eine, nämlich die Flucht selbst, tatsächlich erlebt worden ist, während es sich bei dem anderen, nämlich den Umständen, die Anlass für die Flucht gewesen sind, um eine erfundene Geschichte handelt.

Ähnlich hat sich der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt verhalten. Auf die Frage nach dem Grund für das Verlassen Afghanistans antwortete der BF wiederum wenig konkret und wenig detailliert wie folgt: "Die Taliban haben jemanden getötet. Man hat meinen Vater beschuldigt, diesen Mord begangen zu haben. Wir konnten nicht mehr in Afghanistan leben. Wenn wir geblieben wären, hätte man uns getötet. Mein Onkel wurde getötet und auch meine Tante haben sie getötet, so wie meinen Bruder."

Schließlich brachte der BF auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Aufforderung, alle Details, an die er sich erinnern könne, zu erwähnen, seine Fluchtgründe nur mit wenigen Sätzen und wenig detailliert vor. Der BF konnte auch nicht angeben, wer die Opfer des Mordes, den man seinem Vater unterstellen wollte, gewesen wären, und wer ein Motiv gehabt haben könnte, den Taliban zu verraten, dass sein Vater durch die Arbeit für einen mächtigen Kommandanten indirekt mit der Regierung bzw. mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde.

Das Fluchtvorbringen des BF ist aber auch noch aus einem anderen Grund wenig glaubhaft: Während der BF nämlich zunächst bei der Polizei nur allgemein von Problemen, deren Ursachen er nicht kenne, gesprochen hat, die seine Familie zum Verlassen des Landes bewogen hätten, gab er vor dem Bundesasylamt an, dass sein Vater deswegen Probleme gehabt hätte, weil ihm ein Mord unterstellt worden wäre, den eigentlich die Taliban begangen hätten. Und schließlich lieferte der BF erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ein mögliches Motiv dafür, indem er angab, sein Vater sei für einen einflussriechen Kommandanten, der mit der Regierung und der amerikanischen Besatzungsmacht zusammengearbeitet habe, tätig gewesen. Auch die Vermutung, dass sein Vater und sein Bruder, von denen es seit ca. vier Jahren kein Lebenszeichen mehr gäbe, inzwischen verstorben sein dürften, hat der BF erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußert, und nicht bereits bei den Einvernahmen durch die Polizei bzw. vor dem Bundesasylamt, die beide im Jahr 2012 stattgefunden haben. Es liegt somit ein Fall eines gesteigerten Vorbringens vor, das den Schluss aufdrängt, dass es nur der Asylerlangung dienen soll, aber nicht den Tatsachen entspricht.

Insgesamt fehlt es somit dem Vorbringen des BF über seinen Fluchtgrund an jeglicher Glaubwürdigkeit, sodass davon auszugehen ist, dass die geschilderten Ereignisse in dieser Form nicht stattgefunden haben, sondern dass es sich dabei vielmehr um eine erfundene Geschichte handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 12.04.2012 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).

Dem BF ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Dem maßgeblichen Fluchtvorbringen des BF fehlt es nämlich insgesamt - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - an der Glaubwürdigkeit. Dem BF ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sein zentrales Vorbringen - nämlich, dass seinem Vater und dessen Familie ein Verfolgung durch die Taliban droht, weil diese ihm einen Mord unterstellen würden - auch der Wirklichkeit entspricht. Es liegen auch sonst keine Hinweise vor, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen drohen würde. Der BF hat im Laufe seines Beschwerdeverfahrens angegeben, dass er sich nunmehr zum christlichen Glauben bekenne und sich auch auf die Taufe vorbereiten wolle. Dazu ist festzuhalten, dass der BF noch nicht getauft ist, und dass auch sein aktueller Wissensstand über den Gründer des Christentums, Jesus Christus, und über wesentliche Aspekte dieser Religion wie zum Beispiel die Bedeutung der wichtigsten Feiertage darauf hindeuten, dass er sich bislang noch nicht ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Keinesfalls ist es dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig vom Islam abgewendet und dem Christentum zugewendet habe, und seine etwaige Überzeugung von den christlichen Werten im Falle einer Rückkehr auch in seinem Herkunftsland Afghanistan ausleben würde.

Der BF gehört in Afghanistan als Hazara einer ethnischen und als (ehemaliger) Schiit auch einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut den Länderfeststellungen immerhin fast jeder fünfte bzw. fast jeder siebente Staatsbürger Afghanistans zu zählen ist. Es handelt sich also jeweils um Minderheiten mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die sunnitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass sich die Situation der Schiiten seit dem Ende des Taliban-Regimes doch deutlich gebessert hat (vgl. u.a. U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013).

Auch für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f).

Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.

Wenn der BF vorbringt, dass er im Falle einer Rückkehr große Probleme bekommen würde, ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der zweifellos bestehenden prekären Lage in weiten Teilen Afghanistans schon insofern Rechnung getragen worden ist, als es dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat.

Insgesamt ist festzuhalten, dass im Falle des BF nicht davon auszugehen ist, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund verlassen hat. Da somit die zentralen Elemente des Flüchtlingsbegriffes in der Person des BF nicht gegeben sind, musste der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen werden.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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