BVwG W203 1418272-1

W203 1418272-1Federal Administrative CourtNov 7, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W203 1418272-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1418272.1.00

Spruch

W203 1418272-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 09 15.322-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005

idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2009 aus dem Stande der Schubhaft und unter Angabe des Namens XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 10.12.2009 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Paschtune und Sunnit sei. Er habe 7 Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht und bisher keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, 2 Schwestern und 5 Brüder würden in der Provinz Laghman leben. Der BF habe Im Dezember 2008 seine Heimat verlassen und sei über Pakistan in den Iran gereist, wo er sich ca. 11 Monate aufgehalten habe. Über die Türkei sei er nach Österreich gefahren. Die genaue Route und Dauer der Reise wisse er nicht. Die Schleppung sei von seinem Onkel organisiert worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er befürchte, ebenso wie sein Vater und sein älterer Bruder von den Taliban verschleppt zu werden, um für sie zu kämpfen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden, weil diese so verhindern wollten, dass er sie bei den Behörden verrate. Sein Vater sei früher für die Taliban tätig gewesen, weshalb er auch Sanktionen durch die Polizei und andere staatliche Behörden fürchte. Er habe auch Angst, dass ihn die Behörden festnehmen und den Aufenthaltsort seiner verschleppten Familienangehörigen (Vater und Bruder) aus ihm herauspressen werden und auch den Grund erfahren wollten, weshalb die beiden mit den Taliban mitgegangen seien.

3. Am 17.03.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er XXXX heiße. Sein Geburtsdatum wisse er nicht, er sei aber 18 Jahre alt. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes erklärte er, sich in psychiatrischer Therapie zu befinden und legte zwei Arztberichte vor. Im bisherigen Verfahren habe er grundsätzlich die Wahrheit gesagt. Ihm sei auch alles rückübersetzt worden, er sei aber etwas durcheinander gewesen. Außer einem falschen Namen habe er noch eine falsche Heimatadresse angegeben. Er komme aus Laghman, Gemeinde XXXX. Er sei in Laghman geboren, habe mit 10 Jahren die Schule begonnen und diese 7 Jahre besucht. Nebenbei habe er als Straßenverkäufer in Jalalabad gearbeitet. Vor ca. 1,5 Jahren habe er die Schule beendet. Er sei etwa 2 Wochen in Jalalabad geblieben und dann für 1 bis 2 Nächte zu seiner Familie nach Laghman gefahren. Als er Afghanistan verlassen habe, hätten noch seine Mutter und seine Geschwister in seinem Heimatort und seine Onkeln und Tanten in Jalalabad gelebt. Sein Vater sei vor seiner Ausreise von den Taliban mitgenommen worden.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe, als diese in der Regierung gewesen wären. Er glaube, dass sein Vater den Taliban jene Leute gezeigt habe, die Drogen genommen oder Unsittliches gemacht hätten. Als die Talibanregierung gestürzt worden sei, habe der Vater als Bauer gearbeitet. Vor etwa 1,5 Jahren hätten die Taliban seinen Vater immer wieder gefragt, ob er mit ihnen zusammenarbeite. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er weder mit ihnen noch mit der Regierung zusammenarbeiten wolle. Die Dorfleute hätten gesehen, dass sein Vater die Taliban getroffen habe und den Behörden gesagt, dass sein Vater mit den Taliban zusammenarbeiten würde. Eines Tages sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und hätte einen Zettel für den Vater hinterlassen, dass er sich bei der Polizei melden solle. Sein Bruder XXXX und sein Vater seien zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld arbeiten gewesen. Am Abend seien alle zu Hause gewesen und in jener Nacht sei das Haus angegriffen worden. Die Taliban seien vermummt in das Haus eingedrungen und hätten seinen Vater und seinen Bruder XXXX mitgenommen. Auch den BF hätten sie mitnehmen wollen, aber seine Mutter habe ihnen den Koran vorgelegt und gesagt, dass er noch zu jung wäre. Daraufhin hätten sie ihn daheim gelassen. Es habe auch ein großes Geschrei gegeben, der BF sei zur Straße gelaufen, in ein Auto eingestiegen und zum Onkel väterlicherseits nach Jalalabad gefahren. Er habe seinem Onkel die Geschichte erzählt. Der Onkel habe ihm gesagt, dass er schon früher den Vater des BF wegen der Taliban gewarnt hätte, und dass sie jetzt ein Problem hätten. Der Onkel habe auch gemeint, dass der BF in Gefahr sei. Am nächsten Tag sei er mit seinem Onkel nach Pakistan gefahren, wo sie einen Schlepper getroffen hätten, der gesagt habe, er bringe sie nach Europa. Zunächst seien sie in den Iran gereist, wo der BF ca. 11 Monate geblieben sei und für den Schlepper als Pferdepfleger gearbeitet habe. Wenn er nach Afghanistan zurück müsse, würde ihn auch die Polizei nach dem Verbleib seines Vaters fragen. Wenn ihn die Polizei befrage, würden ihn die Taliban zu 80 % nicht mehr in Ruhe lassen.

In Afghanistan hätte am Tag die Polizei das Sagen und in der Nacht die Taliban. Wenn die Taliban etwas machen wollten, machen sie das und niemand könne sie daran hindern. In einem Nachbardorf hätten die Taliban junge Leute mitgenommen. Was mit den Leuten passiere, wisse niemand. Weshalb sein Bruder mitgenommen worden sei, wüssten nur diese Leute. Der BF sei nicht in Jalalabad geblieben, weil sie ihn auch von dort hätten mitnehmen können, wenn sie gewollt hätten. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er in Gefahr sei.

Es werde schon so sein, dass der Überfall der Taliban auf das Haus des BF der Dorfbevölkerung bekannt geworden sei. Es könne auch sein, dass die Polizei davon wisse. Er hätte der Polizei nicht sagen können, dass die Taliban seinen Vater mitgenommen hätten. Es könne auch sein, dass die Dorfbewohner, die den Vater angezeigt hätten, dass er sich mit Taliban getroffen habe, gefährdet seien. Auf die Frage, woran er erkannt habe, dass die Taliban das Haus überfallen hätten, meinte der BF, das würden nur die Taliban machen, sonst niemand. Taliban seien für ihn Diebe, die für Geld alles machen würden. Den religiösen Hintergrund würden sie nur benutzen, um Geld zu bekommen.

4. Mit Schreiben vom 14.05.2010 teilte der BF mit, dass er ca. einmal pro Monat eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nehme. Weiters legte er zwei Arztbriefe vor. Demnach leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit somatoformer Schmerzstörung und psychotischen Symptomen. Am 14.07.2010 langte ein weiterer Arztbrief beim Bundesasylamt ein. Aus diesem geht die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung, schizoaffektive Psychose" hervor.

5. Vom Bundesasylamt wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 14.09.2010 eingeholt. Dieses kommt mit näherer Begründung zum Schluss, dass der BF an einer Somatisierungsstörung leide. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei nicht anzunehmen, da sich das Krankheitsbild derzeit auch ohne Therapie stabilisiert bzw. gebessert habe. Im Falle einer Abschiebung sei nicht davon auszugehen, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder seine Krankheit sich in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Die Erkrankung habe keine Auswirkungen auf das Aussageverhalten; der BF sei wach und allseits orientiert. Die im Vorbefund angeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schizoaffektiven Psychose sei nicht nachweisbar und aufgrund der Angaben des BF nicht nachvollziehbar.

6. Am 12.10.2010 langte eine Stellungnahme des BF zum neurologisch-psychiatrisches Gutachten beim Bundesasylamt ein.

7. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2010 wurde der BF zunächst zu seinen Kenntnissen über seine Herkunftsregion befragt. Aufgefordert, seinen Fluchtgrund erneut zu schildern, brachte der BF vor, dass im Winter vor 2 bis 3 Jahren die Taliban gekommen seien und seinen Vater, seinen Bruder und ihn gefesselt hätten. Sie hätten auch ihn mitnehmen wollen, aber seine Mutter habe sehr laut geschrien und gefragt, warum sie ihre Söhne mitnehmen wollten. Die Taliban hätten Angst gehabt, dass die Nachbarn das Geschrei hören und hätten nur seinen Vater und seinen Bruder mitgenommen. In dieser Nacht sei der BF zu seinem Onkel nach Jalalabad gefahren. Dieser habe ihm erzählt, dass er den Vater des BF schon früher wegen der Zusammenarbeit mit den Taliban gewarnt habe. Deshalb könnte der BF nicht bei ihm bleiben; es würde ein Problem geben. Sie hätten viel diskutiert und dann sei er vom Onkel nach Europa geschickt worden. Am nächsten Morgen habe ihn der Onkel nach Peshawar geschickt. Außer dem Überfall habe es keine Vorkommnisse mit den Taliban gegeben.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. 09 15.322-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF bezüglich der behaupteten Fluchtgründe kein Glauben geschenkt werden könne, da seine Angaben widersprüchlich, unkonkret, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Bei der ärztlichen Untersuchung habe er zudem einen anderen Sachverhalt angegeben als bei den Befragungen vor dem Bundesasylamt. Der BF habe eine leere Rahmengeschichte geschildert, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Nachvollziehbarkeit, etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu füllen. Da dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, könne die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung sei nicht zu erkennen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der Sicherheitslage im Osten Afghanistans begründet.

9. In der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in allen Befragungen und Einvernahmen stets die Wahrheit gesagt habe. Durch die durchgeführte Sprachanalyse würden seine Angaben und somit seine Glaubwürdigkeit bestätigt. Er habe bei der ärztlichen Untersuchung auch keinen anderen Sachverhalt geschildert, sondern seine beim Bundesasylamt gemachten Angaben bloß ergänzt. Ihm werde auch vorgeworfen, dass seiner Schilderung jegliche persönliche Komponente gefehlt habe. Durch eine objektive Schilderung habe er aber nur versucht, der Behörde die bestmögliche Information zu geben. Der BF verwies auf Berichte zu Aktivitäten der Taliban aus den Jahren 2010 und 2011. Diese würden zeigen, dass seine Angst vor den Taliban wie auch sein Misstrauen den afghanischen Sicherheitskräften gegenüber begründet sei.

10. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.10.2011 wurde dem BF antragsgemäß ein Rechtsberater gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG zur Seite gestellt.

11. Am 24.02.2012 langten beim Asylgerichtshof Nachweise zur Integration des BF ein.

12. Am 05.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe seit fünf Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie oder sonstigen Personen in Afghanistan.

Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht, alle Details zu erzählen, an die er sich erinnern könne, und obwohl der BF sogar nachfragte, ob der wirklich die ganze Geschichte erzählen solle, schilderte der BF seine Fluchtgeschichte in fünf Sätzen sehr kurz und oberflächlich. Vor ca. fünf Jahren wären die Taliban, für die der Vater des BF früher gearbeitet habe, wieder zu diesem gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten und seine Söhne mit den Taliban mitzuschicken, um Selbstmordattentate zu verüben und so zu Märtyrern zu werden. Da der Vater dies verweigert habe, hätten die Taliban das Haus der Familie des BF angegriffen, woraufhin er geflüchtet wäre.

Jede einzelne Detailinformation musste vom Richter nachgefragt werden. Dabei ergab sich Folgendes:

Der Überfall, während dem die gesamte Familie des BF - seine Eltern, seine fünf Brüder und zwei Schwestern - und auch der BF selbst zu Hause gewesen wären, wäre im Winter in der Nacht erfolgt. Der BF gab an, dass er nicht wisse, von wie vielen Personen seine Familie angegriffen worden wäre. Nachgefragt gab er an, dass es wohl um die fünf Personen gewesen sein könnten. Die Angreifer wären mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen und hätten diese auch eingesetzt, aber wegen der Dunkelheit habe man nichts genau sehen können. Bei dem Überfall sei es sehr laut gewesen, und der BF habe die Worte "festnehmen und mitnehmen" vernommen, sowie, dass sein Vater gemeint habe, dass alle flüchten sollten. Daraufhin habe er flüchten können. Auf den Vorhalt, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass man bei einer so großen Anzahl bewaffneter Angreifer einfach flüchten könne, sagte der BF, dass manchmal auch scheinbar Unmögliches geschehen könne. Es sei finster gewesen, und die Taliban hätten nicht jede einzelne Person beobachten können. Außerdem hätten die Taliban auch Angst davor gehabt, dass das ganze Dorf der Familie des BF dieser zu Hilfe hätte kommen können. Es sei bei dem Angriff auch geschossen wurden, der BF wisse aber nicht, ob dabei jemand verletzt worden wäre. Die Mutter habe laut geschrien, um die Dorfbewohner zu Hilfe zu rufen, und versucht, den BF und dessen Brüder von den Taliban zu befreien, indem sie die angreifenden Taliban festgehalten habe, bis diese den BF bzw. dessen Brüder losgelassen hätten. Nachgefragt gab der BF an, er wäre von den Taliban vorübergehend festgehalten, aber nicht gefesselt worden. Den Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt am 26.11.2010 ausgesagt, dass er auch gefesselt worden wäre, bestritt er. Als seine Mutter geschrien habe, ihn freizulassen, kam er auch tatsächlich frei und konnte auf die Straße flüchten, dort ein zufällig vorbeikommendes Auto anhalten, und damit zu seinem Onkel in Nangarhar flüchten.

Er glaube zu wissen, dass die Taliban bereits bei den Gesprächen mit dem Vater darüber geredet hätten, dass dessen Söhne als Selbstmordattentäter eingesetzt werden sollten. Außerdem würden die Taliban immer Jugendliche mitnehmen, um sie zu diesem Zweck zu verwenden. Er selber kenne aber keine Personen, die dieses Schicksal erlitten hätten.

Der BF wisse nicht, was mit seinem Bruder und seinem Vater, die von den Taliban entführt worden wären, passiert wäre. Ebenso wenig wisse er über das Schicksal seiner inzwischen erwachsenen jüngeren Brüder Bescheid. Außer dem geschilderten Angriff habe es keine weiteren Drohungen oder Übergriffe durch die Taliban gegeben. Der Vater des BF habe auch wegen seiner früheren Zusammenarbeit mit den Taliban keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt.

Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr konkret passieren würde, gab der BF an: " Ich gehe nicht mehr nach Afghanistan. Wenn ich nach Afghanistan gehe, bin ich tot."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsbürger Afghanistans und ist bei seiner Familie, die in der Provinz Langhman lebte, aufgewachsen. Die letzten Jahre vor seiner Flucht verbrachte er bei seinem Onkel in Jalalabad, Provinz Nangarhar.

Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen seiner Religion, Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die Taliban Rekrutierungsversuche betreffend den BF, dessen Vater und dessen Brüder unternommen haben, und dass es zu einem Angriff der Taliban auf das Haus der Familie des BF gekommen ist, bei dem der Vater und ein Bruder des BF von den Taliban entführt worden sind.

Der BF reiste schlepperunterstützt am 10.12.2009 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:

Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):

Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.

Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.

Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung betreffend die Gründe des BF für das Verlassen des Herkunftslandes ist in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Das Vorbringen des BF ist insofern nicht glaubhaft, als es zu wenig substantiiert, zu wenig detailliert, nicht plausibel und zum Teil auch widersprüchlich ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Bereits bei der Frage nach dem genauen Datum des vom BF vorgebrachten Angriffs der Taliban auf das Haus seiner Familie konnte dieser - abgesehen davon, dass er angab, es wäre Winter und Nacht gewesen - auch nachgefragt keine konkreten Angaben machen. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass so massive Ereignisse und Geschehnisse wie der Angriff mehrerer bewaffneter Personen bei gleichzeitiger Entführung von Familienangehörigen und nur im letzten Moment geglückter eigener Flucht, sich so massiv in das Gedächtnis einprägen, dass die beteiligten Personen sich auch an Details wie z.B. den genauen Zeitpunkt, wann sich diese Ereignisse zugetragen haben, erinnern können. Dies muss umso mehr gelten, als zwischen den geschilderten Ereignissen und der Befragung vor dem Bundesasylamt am 26.11.2010 nur etwa zwei Jahre vergangen waren.

Der BF wurde auch sowohl vom Bundesasylamt als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachdrücklich und unmissverständlich aufgefordert, seine Fluchtgründe ausführlich und möglichst detailliert zu schildern. Trotzdem wurde das gesamte Fluchtvorbringen nur mit wenigen Sätzen dargestellt und wesentliche Details konnten überhaupt nur durch Nachfrage in Erfahrung gebracht werden. Auch diesbezüglich wäre auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung vom BF zu erwarten gewesen, dass er sein Fluchtvorbringen aus eigenem Interesse umfassender und detaillierter geschildert und nicht bloß in Form einer stereotypen Rahmengeschichte erzählt hätte.

Das Fluchtvorbringen ist auch in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. So hat der BF am 26.11.2010 vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er bei dem Angriff gefesselt worden wäre, während er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2014 aussagte, lediglich festgehalten worden zu sein, und die Nachfrage, ob er auch gefesselt worden wäre, verneinte. Den vorgehaltenen Widerspruch konnte er nicht entkräften, in dem er bloß behauptete, nie eine Fesselung erwähnt zu haben.

Der BF hat vor dem Bundesasylamt auch angegeben, er wäre nur deswegen von den Taliban verschont geblieben, weil seine Mutter die Taliban habe überzeugen können, dass er gemäß den Vorgaben des Koran noch zu jung wäre, um für die Taliban zu kämpfen, während er von einer solchen Vorgehensweise durch seine Mutter bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr sprach, sondern vielmehr sein Freikommen auf die lautstarke und heftige Gegenwehr durch sein Mutter zurückführte.

Schließlich sind die Angaben des BF auch insofern widersprüchlich, als er beim Bundesasylamt auch eine mögliche Verfolgung durch staatliche Behörden in den Raum stellte, weil diese vermuten würden, dass der Vater des BF mit den Taliban kooperieren würde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der BF dagegen aus, dass er und seine Familie in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten und dass er auch keine Angst vor der Polizei habe, sondern ausschließlich die Taliban fürchten würde.

Dem Fluchtvorbringen des BF mangelt es auch mehrfach an der erforderlichen Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. So ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, wie es dem BF gelungen sein sollte, bei dem Angriff unversehrt zu entkommen, obwohl eine große Anzahl bewaffneter Taliban, deren Gewaltbereitschaft allgemein bekannt ist und auch durch den Einsatz der Schusswaffen unterstrichen wird, ihn daran hindern hätten können. Die vom BF diesbezüglich ins Treffen geführten Argumente, die Taliban hätten Angst davor gehabt, dass die Nachbarn der Familie des BF auf das Geschehen aufmerksam hätten werden und dieser zu Hilfe kommen können, vermag nicht zu überzeugen, weil dem einerseits die Abgabe von Schüssen widerspricht, und andererseits die Taliban für ihr rücksichtsloses, rigoroses Vorgehen bekannt sind. Wenn auch die Taliban regelmäßig Frauen bei ihren Angriffen verschonen mögen, so scheint es doch äußerst unglaubwürdig, dass sie sich durch lautes Schreien und beherztes Eingreifen der Mutter des BF von ihren Absichten hätten abbringen lassen können.

Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass sich der BF nie über das Schicksal seiner Brüder und seines Vaters erkundigt hat. Auch unter der Annahme, dass eine Kontaktaufnahme mit seiner Familie nach den Ereignissen nur schwer oder nicht mehr möglich gewesen sein sollte, bleibt doch offen, warum er nicht zumindest über seinen Onkel versucht hatte, diesbezüglich etwas zu erfahren.

Insgesamt fehlt es somit dem Vorbringen des BF über seinen Fluchtgrund an jeglicher Glaubwürdigkeit, sodass davon auszugehen ist, dass der geschilderte Angriff und die Rekrutierungsversuche durch die Taliban in dieser Form nicht stattgefunden haben, sondern dass es sich dabei vielmehr um eine erfundene Geschichte handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 09.03.2011 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).

Dem BF ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Dem maßgeblichen Fluchtvorbringen des BF fehlt es nämlich insgesamt - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - an der Glaubwürdigkeit. Dem BF ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sein zentrales Vorbringen - nämlich der Angriff der Taliban auf die Familie des BF - sich auch tatsächlich zugetragen hat. Sonstige asylrelevante Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen wurden weder vom BF geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise darauf aus dem Akteninhalt. So hat der BF stets gleichlautend angegeben, dass abgesehen von dem vorgebrachten, als nicht glaubhaft zu bewertenden nächtlichen Angriff, weder er selbst noch seine Familie jemals Probleme mit den Taliban oder mit sonstigen Personen gehabt hätten. Vielmehr begründet sich die Angst des BF ausschließlich auf Vorfälle, die er vom Hörensagen kennt. Eine zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat aktuell bestehende, gegen den BF gerichtete Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban ist somit im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da somit insgesamt nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des BF auszugehen ist, war gemäß Spruchpunkt A) zu erkennen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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