W173 1423580-1•BVwG W173 1423580-1
W173 1423580-1Federal Administrative CourtNov 7, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W173 1423580-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 00.467-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision betreffend Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde am 16.1.2011 am Flughafen Schwechat aufgegriffen, als er mit einem gefälschten britischen Reisepass nach Österreich einzureisen versuchte. Am 16.01.2011 stellte der BF einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi am 17.01.2011 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei in Afghanistan in XXXX in der Provinz
XXXX geboren und habe dort gewohnt. Er habe acht Jahre die Grund- und Mittelschule sowie ein Jahr höhere Schule absolviert. Per Flugzeug sei er am 15.1.2011 von Kabul aus über Dubai, Doha und Istanbul weiter nach Österreich geflohen, wo er am 16.1.2011 angekommen sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater als XXXX der Staatsanwaltschaft in der Provinz XXXX in Afghanistan neben Kriminellen auch Talibanmitglieder inhaftieren und bestrafen habe lassen. Davon betroffen sei auch ein Talibanmitglied namens "XXXX" sowie weitere Personen gewesen, die des Missbrauchs eines siebenjährigen Mädchens beschuldigt worden seien. Da "XXXX" zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei sein Vater durch die islamische Partei "Hezb-e Islami" sowie durch die Taliban bedroht worden. Sollte "XXXX" nicht freigelassen werden, würden der als Chauffeur für seinen Vater tätige BF und sein Vater getötet werden. Auf einer Fahrt zu einem Seminar von XXXX nach Kabul seien der als Fahren agierende BF mit seinem Vater mehrmals angegriffen worden. Aus diesem Grund habe der Vater des BF seine Funktion als XXXX der Staatsanwaltschaft zurückgelegt. Da das Leben des BF in seiner Heimat gefährdet gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen müssen. Seine Familie bestehe aus seinem Vater (XXXX) und seinen drei Geschwistern (eine Schwester und zwei Brüder). Er sei verheiratet und habe zwei Kinder.
2. Am 18.01.2011 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache "Dari" und eines Rechtsberaters angab, in XXXX am XXXX in Afghanistan geboren zu sein und dort die Grundschule von 1982-1991 besucht zu haben. Er sei von 1994-2003 in Pakistan in einem Textilgeschäft namens (XXXX) tätig gewesen. Zuletzt habe er in XXXX in der Provinz XXXX in XXXX gewohnt. Seine Mutter sei vor drei Jahren im Alter von 63 Jahren gestorben. Er habe drei Geschwister, sei verheiratet und habe zwei Kinder. In Europa habe keine Verwandte. 1381 (2002/2003) habe er sechs Monate in Pakistan in einer Hilfsorganisation gearbeitet. Aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit wird der BF schließlich aufgefordert, diese für den Zeitraum von 1991-2010 schriftlich anzuführen. Die schriftlichen Ausführungen des BF werden dem Protokoll beigefügt. Sein Vater sei 1384 (2005/2006) unter Präsident Karzai XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX, der XXXX Staatsanwälte zugeordnet seien, geworden. Das einzige Gericht in XXXX befinde sich im Governeursgebäude. Der BF habe 4 Monate nach dem Dienstantritt seines Vaters für ihn als Fahrer vier Jahre bis zu seinem Rücktritt (1388) gearbeitet. Sein Vater habe im Zuge seiner Tätigkeit (Anklage durch die Staatsanwaltschaft) neben vielen Kriminellen auch Mitglieder der Taliban und der Hezb-e Islami Inhaftierten lassen. Nach richterlichen Verurteilungen sei sein Vater immer von den genannten Organisationen bedroht worden. 1388 (Dezember 2009/Jänner 2010) sei ein siebenjähriges Mädchen von einem Taliban (XXXX) und einem Mitglied der Hezb-e Islami im Distrikt XXXX vergewaltigt worden. Die Täter seien von der Polizei festgenommen worden. Der Leichnam des toten, vergewaltigten Mädchens sei gerichtsmedizinisch untersucht worden. Während XXXX geständig gewesen und zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei der zweite, erst unter Folter geständige Täter zu sechs oder sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Folge sei der Vater des BF mit Flugzettel aufgefordert worden, XXXX freizulassen. Es sei ihm auch Geld angeboten worden. Vor einem Geständnis wäre eine Freilassung möglich gewesen. In Afghanistan seien auch Staatsanwälte bestechlich und könnten zur Flucht verhelfen. Die Forderung nach einer Freilassung des Täters sei forciert und mit dem Tod des Vaters bzw. des BF gedroht worden. Seine Brüder hätten keine Probleme gehabt. 1388 (Jänner/Februar 2010) habe der BF Beamte von der Hauptstadt nach Kabul zurückgeführt. Bei einem Angriff in der Nähe von XXXX durch Taliban oder Hezb-e Islami sei es in Begleitung von zwei Polizeiautos zu Schießereien gekommen, wobei Polizisten getötet worden seien. Eine Versetzung auf Ersuchen seines bedrohten Vaters in eine andere Provinz sei abgelehnt worden. Aus Angst sei sein Vater gezwungen gewesen, seinen Beruf Ende 1388 (Februar/März 2010) aufzugeben. Sein Vater habe sich in der Folge für ein weiteres Leben in XXXX entschieden. Zuletzt hätten aber auch in dieser Provinz die Aktivitäten der Taliban insbesondere in XXXX und XXXX zugenommen, sodass ihm sein Vater zur Flucht nach Kabul und zum Verlassen von Afghanistan geraten habe. Mit dem Rest der Familie habe der Vater beabsichtigt, nach Tadschikistan zu ziehen. Der BF vermute, dass die Familie bereits Afghanistan verlassen habe. Der BF sei nach Österreich in der Hoffnung geflohen, den Rest der Familie im Fall der Asylgewährung nach Österreich holen zu können. In der vom BF unterzeichneten Niederschrift war festgehalten, dass dem BF dessen Inhalt vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht worden sei.
3. In einer weiteren Einvernahme am 3.3.2011 in Anwesenheit eines Dolmetschers bestätigte der BF in Dari bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Als Beweisstücke legte der BF seinen Personalausweis, seinen Führerschein im Original vor. Weiters wurden eine Kopie des an den BF gerichteten Drohbriefes der Taliban sowie Kopien, die sich auf die Person und Position seines Vaters beziehen würden, vorgelegt. Weiter vorgelegte Kopien sollten sich auf Anerkennungs- bzw. Dankesschreiben seinen Vater betreffend beziehen. Zu den Dienstausweisen seines Vaters für seine Tätigkeit in Kabul bzw. XXXX wurde vom BF auf Kopien und gescannte Ausdrucke hingewiesen. Seinen Personalausweis bzw. seinen Führerschein habe er per Post von seinem Schwager erhalten. Sein afghanischer Reisepass sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Vor cirka 30/40 Tagen habe er im Monat Jadi 1389 (Dezember 2010/Jänner 2011) Afghanistan von Kabul aus per Flugzeug verlassen. Er habe vor neun Jahren in XXXX traditionell geheiratet (4. Saratan 1380 - 25.6.2001). Zuletzt habe der BF mit seiner Frau und seinen zwei Kindern im Haus seiner Eltern in XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Zehn Jahre seines Lebens von 1370-1380 (1991-2001) habe er in Pakistan verbracht. Sein Vater, der bereits unter Nadjibullah als Staatsanwalt in XXXX tätig gewesen sei, habe nach der Machtübernahme durch die Mudjahedd für zehn Jahre in Pakistan gelebt. Nunmehr würde seine Familie aber in Tadschikistan wohnen. Der genaue Aufenthaltsort sei dem BF nicht bekannt. Als der BF Afghanistan verlassen habe, habe seine Familie noch im Haus in XXXX gelebt. Der BF habe in Kabul bei seinem Freund in Kabul gewohnt. Der BF habe den Lebensunterhalt für seine Familie als Fahrer seines Vaters von 1384 bis Ende 1388 (2005-2009) verdient. Sein Vater sei außerdem Staatsanwalt bzw. XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX gewesen. Seine Familie besitze viele Grundstücke. Sein Vater habe seine Funktion als XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX ungefähr zum Jahreswechsel Ende 1388 bzw. Anfang 1389 zurückgelegt. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, als Fahrer seines Vaters, der die Funktion des XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX innegehabt habe, gearbeitet zu haben. In dieser Funktion habe sein Vater die Verantwortung für Anklagen - unter anderem auch gegen Mitglieder der Taliban - getragen. Ein achtjähriges Mädchen sei entführt und ermordet aufgefunden worden. Zwei Täter hätten ausgeforscht und festgenommen werden können, die in der Folge zu einer Haftstrafe von zwölf bzw. sechs Jahren verurteilt worden seien. Das für die Freilassung der Täter angebotene Geld habe sein Vater nicht angenommen. Sein Vater habe daraufhin einen Drohbrief, der vom BF in Kopie vorgelegt wurde, erhalten. In diesen würden namentlich sowohl sein Vater als auch der BF mit dem Tod bedroht. Zehn Tage nach der Leichenbeschau sei es zur Festnahme der Täter gekommen, 5-6 Tage später seien die Täter verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft habe die Funktion des Anklägers eingenommen sowie die Einvernahme vorgenommen und den Strafantrag ausgearbeitet. In diesem Zusammenhang habe der BF 3-4 Drohbriefe erhalten. Den ersten Drohbrief habe er zwei Tage vor dem 25.8.1388 (16.11.2009) erhalten. Nach dem ersten Drohbrief habe er im Abstand von 3-4 Tagen weitere Drohbriefe erhalten. Der letzte Drohbrief sei Ende November 2009 übermittelt worden. Die Drohbriefe seien in der Nacht im Vorhof des Bürogebäudes seines Vaters hinterlegt worden. Warum von den Drohungen lediglich der BF, nicht jedoch seine Brüdern, erfasst worden seien, könne sich der BF nicht erklären. Der namentlich bekannte BF sei als Fahrer ständig mit seinem Vater unterwegs gewesen. Da es sich um Taliban gehandelt habe, die auch Attentate und Anschläge durchführen bzw. in Auftrag geben könnten, hätte auch eine Person wie sein Vater als XXXX der Staatsanwaltschaft bedroht werden können. Da die Drohbriefe nicht direkt von den Familien der Verurteilten, sondern vielmehr von den Taliban bzw. von deren Organisation verfasst worden seien, hätte sein Vater auch niemanden zur Verantwortung ziehen können. Die Absicht der Taliban sei gewesen, die verurteilten Mitglieder zu rächen. Da Familien der Verurteilten seinem Vater lediglich Geld angeboten hätten, hätten sie als Briefverfasser nicht belangt werden können. Nach der Zustellung des letzten Drohbriefs im November 2009 sei es im Rahmen einer Fahrt des BF mit dem Dienstfahrzeug zu einem Überfall gekommen. Dabei sei es im Dezember 2009 auf der Fahrt des BF mit Staatsbeamten von XXXX nach Kabul in einem Konvoi in Begleitung der Polizei zu einem Beschluss gekommen, bei dem Polizisten verletzt worden seien. Im elften Monat des Jahres 1388 (Jänner/Februar 2010) sei ein weiterer Anschlag erfolgt, als der BF - um nicht aufzufallen - nicht mit dem Dienstfahrzeug, sondern einem Privatfahrzeug mit seinem Vater von Kabul nach XXXX unterwegs gewesen sei. Personen in Polizeiuniformen hätten versucht, das Fahrzeug anzuhalten. Da dort keine Polizeikontrollen durchgeführt werden würden, sei der BF auf Aufforderung seines Vaters weitergefahren. Beim Passieren hätten die uniformierten Personen in die Luft geschossen. Dem Vorhalt, dass bei einem Attentat nicht in die Luft, sondern auf das Fahrzeug geschossen werden würde, hielt der BF entgegen, dass wohl die Absicht gewesen sei, ihn und seinem Vater als Geisel zum Austausch von verurteilten Taliban zur Verfügung zu haben. Es habe sich auch der Verdacht seines Vater, dass es sich damals bei den als Polizisten auftretenden Personen um keine Polizisten gehandelt habe, habe sich bestätigt. Zu weiteren Vorfällen sei es anschließend nicht mehr gekommen. Vielmehr habe sein Vater sein Versetzungsgesuch eingereicht. Da diesem nicht nachgekommen worden sei, habe er sich zur Kündigung entschlossen. Zum Vorhalt, dass zwischen der letzten Verfolgungshandlung und seiner Ausreise ein Jahr vergangen sei, führte der BF aus, nach dem Rücktritt seines Vaters im noch sehr ruhigem XXXX, das nicht unter den Einfluss der Taliban gestanden sei, gelebt zu haben. Der stetig steigende Einfluss der Taliban in XXXX sei mit der Gefahr verbunden gewesen, auch dort wieder von den Taliban verfolgt zu werden. Um dem vorzubeugen hätten man XXXX bzw. Afghanistan verlassen müssen. In ganz Afghanistan sei die Sicherheitslage schlecht. Es sei auch in Kabul zu Anschlägen und Attentaten gekommen. Der BF wolle seine Familie nicht der Gefahr aussetzen, Opfer der allgemein schlechten Sicherheitslage zu werden. Zwar hätte seine Familie in Kabul persönlich nichts zu befürchten gehabt, es sei jedoch auch in Kabul mit Schießereien und Schutzwechseln zu rechnen. Dies sei konkret der Grund gewesen, Afghanistan zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag einzubringen. Der BF habe einen XXXX als Dienstfahrzeug gehabt. Der BF sei in Afghanistan weder politisch tätig, noch Mitglied einer Partei gewesen. Er sei auch nicht inhaftiert gewesen bzw. persönlich von staatlicher Seite verfolgt worden. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan hätte der BF in XXXX auf aufgrund der vormaligen Position seines Vaters als XXXX der Staatsanwaltschaft eine Verfolgung durch Taliban zu befürchten. Da die Situation in Afghanistan insgesamt und damit auch in Kabul unsicher sei, könne man in Afghanistan an keinem Ort sicher leben. Mit der Familie sei er kurz vor seinem Abflug aus Kabul in Kontakt gestanden. In Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. Nach Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher bestätigte der BF deren Richtigkeit.
Aus dem vom Dolmetscher übersetzten, mit 17.10.2009 (25.7.1388) datierten, an den BF und seinen Vater gerichteten Brief der islamischen Partei Afghanistans geht der Vorwurf hervor, dass der Vater des BF und der BF mit Hilfe der Staatsanwaltschaft zwei Mudjaheed - Taliban mit den Namen "XXXX und XXXX" zu 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hätten. Sollten die zwei Mudjaheed-Taliban nicht freigelassen werden, würden der BF und sein Vater mit dem Tod bestraft. Der genannte Drohbrief war durch den Stellvertreter "XXXX" unterzeichnet. Aus dem vorgelegten Dienstausweis mit dem Ausstellungsdatum 8.10.2005 (16.7.1384), der übersetzt wurde, ging hervor, dass XXXX der Provinz XXXX sei.
Es erfolgte weiters eine Anfrage an die Staatendokumentation im März 2011 zur Person des Vaters des BF, der bis März 2010 XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX gewesen und dessen Versetzung abgelehnt worden sei, sowie zur Person des BF als Sohn und Fahrer. Weder zur Person des Vaters, noch zur Person des BF als für ihn tätigen Fahrer konnten für den fraglichen Zeitraum Informationen gefunden werden. Einem Artikel zufolge sei am 9.7.2010 ein Staatsanwalt namens XXXX in XXXX von Taliban erschossen worden. Zahlreiche Regierungsgebäude seien in der genannten Provinz beschlossen worden. Im Süden von XXXX würden Arbeitnehmer der Staatsanwaltschaft, der Bezirksgerichte, der Ministerien und der Gerichtsorganisation nicht in ihren Büros erscheinen. Der Bezirksleiter bleibe zwar in der Provinzhauptstadt, suche jedoch sein Büro nur tageweise auf. Eine Darstellung der Gerichtsstruktur der afghanischen Provinzen war dem Antwortschreiben angeschlossen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl 11 00.467-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer. Auch auf die Anfragebeantwortung der via Staatendokumentation wurde Bezug genommen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF und seine Nationalität aufgrund der vorgelegten Unterlagen feststünden. Der BF führe seinen angegebenen Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger, Pashtune und Sunnit und am 16.1.2011 nach Österreich illegal eingereist. Der BF sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit keiner Verfolgung/Verfolgungsgefahr konfrontiert gewesen, die in der Person seines Vaters aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit bis Februar/März 2010 begründet sei. Es habe auch zum Zeitpunkt der Ausreise des BF in Afghanistan keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestanden bzw. wäre der BF gegenwärtig einer solchen dort ausgesetzt gewesen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den BF zumutbar. Im Fall seiner Rückkehr sei er keiner Verfolgung iSd § 8 AsylG ausgesetzt. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan entgegen stünden bzw. unverhältnismäßig sein würden. Der BF habe selbst ausgeführt, nach Kabul mit seiner Familie nicht gezogen zu sein, da sein Vater dort habe nicht leben wollen. Außerdem sollte seine Familie nicht der Gefahr ausgesetzt werden, Opfer der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan werden. Selbst in Kabul würden sich Anschläge und Attentate ereignen. Für den Zeitraum nach der letzten, gegen den Vater des BF gerichteten Verfolgung im Jänner 2010 und der Ausreise des BF sei weder eine Verfolgung vorgebracht, noch behauptet worden. Vielmehr sei eine solche vom BF dezitiert verneint worden. Der BF habe XXXX, wo er zwischen Februar/März 2010 und Jänner 2011 ein verfolgungsfreies Leben geführt habe, vorsichtshalber verlassen, sodass es sich um keine auf eine Verfolgung zurückzuführende Flucht gehandelt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Flucht auf den bis Februar/März 2010 ausgeübten Beruf seines Vaters zurückzuführen wäre. Der BF sei damit weder einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt, noch würde eine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorliegen. Die allgemeine Lage in Afghanistan sei nicht ausschlaggebend. Für einen gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Mann sei es im Fall der Rückkehr nach Afghanistan möglich, in Kabul, durch Gelegenheitsarbeiten Einkommen zu erzielen, selbst wenn über kein nennenswertes Vermögen oder abgeschlossene Berufsausbildung verfügt werden würde. Für den 35-jährigen, gesunden, mobilen, arbeitsfähigen BF mit einer Schulausbildung, dessen Familie über Grundstücksbesitz in Afghanistan verfüge, sei es im Fall der Rückkehr möglich und zumutbar, in Kabul für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der BF verfüge auch über einen Freundeskreis in Kabul, der mit den örtlichen infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationen seien konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass in Afghanistan keine Möglichkeit bestünde, Schutz vor Verfolgung der Taliban zu finden. Der BF sei auch im Fall der Rückkehr keinem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und eine Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK sei nicht gegeben. Einer Ausweisung des BF nach Afghanistan stünde auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, zugestellt am 19.12.2011, wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang wegen Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt. Dies betreffe die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, die jegliche Feststellungen zur Konstellation des BF aussparen würden. Informationen zur Verfolgung von Angehörigen der staatlichen Justizbehörden und deren Familie würden fehlen. Diese würden die Basis für die Entscheidung über die Bedrohungslage des BF bilden. Diesbezüglich werde auf die Judikatur des Asylgerichtshofes verwiesen. Durch Befragung wäre zu erforschen, inwieweit sich in der Heimatgemeinde des BF die Situation aufgrund des wachsenden Einflusses der Taliban verändert habe, sodass die Gefährdungslage des BF und seiner Familie beurteilt werden könnte. Die belangte Behörde hätte sich auch nicht mit den vom BF vorgelegten Drohbriefen der Taliban auseinandergesetzt. Der BF habe auch weitere Dokumente vorgelegt, die von der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt und gewürdigt worden wären. Auch wenn der BF eine allfällige politische Verfolgung verneint habe, könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der BF keiner auf politische Gründe zurückzuführenden Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Bei den Taliban in Afghanistan würde es sich um eine der mächtigsten politischen Gruppierungen handeln. Das Prinzip des Sippenhaftung sei im Weltbild der Taliban tief verwurzelt, sodass eine Gefährdung des BF auf Grund des für die Taliban maßgebliche Feindbildes verkörpert durch den Vater des BF vorliege. Der BF sei auch als Mitarbeit des Vaters wesentlich exponierter als seine Brüder. Die belangte Behörde könne sich nicht auf den Beweisnotstand des BF stützen. Die belangte Behörde habe auch nicht die massive Bedrohung des Vaters in seiner Funktion als XXXX der Staatsanwalt in der Provinz XXXX, sowie die Attentatsversuche bezweifelt. Der BF wäre auch an seinen neuen Wohnort in XXXX in erheblicher Lebensgefahr geschwebt. Sein Vater habe bereits einmal mit seine Familie für zehn Jahre Afghanistan verlassen müssen, um sich im Pakistan niederzulassen. Auch derzeit lebe die Familie des BF wegen des Gefährdungsszenarios nicht in Afghanistan sondern in Tadschikistan im Exil. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Nicht tragbar sei der Vorhalt der belangten Behörde, der Vater des BF sei als XXXX Staatsanwalt nicht gegen die Verwandten der Verurteilten vorgegangen. Die Justiz dürfe sich nicht das Prinzip der Sippenhaftung aneignen. Die Taliban würden bei einer Verfolgung von Gegnern auch gegen männliche Familienmitglieder - insbesondere Söhne - vorgehen. Die Auffassung der belangten Behörde, asylrelevant sei nur eine von staatlicher Seite ausgehende rechtswidrige Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität widerspreche der Judikatur. Asylrelevanz bestehe auch bei von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Übergriffen, sofern der Staat nicht in der Lage sei, dagegen Schutz zu gewähren. Für eine wohl begründete Furcht sei nicht nur eine bereits gesetzte Verfolgungshandlung maßgeblich, sondern sei diese bereits dann anzunehmen, wenn eine derartige Handlung zu befürchten sei. Für solche Prognosen könnten vergangene Verfolgungshandlungen ein wesentliches Indiz für Verfolgungsgefahr sein. Dem BF wäre jedenfalls Asyl zu gewähren.
6. Im Jänner 2012 legte der BF weitere, nicht in deutscher Sprache verfasste Kopien von Unterlagen vor. Nach Ausführungen des BF würden sich diese auf folgende Themenbereiche beziehen: 1. auf einen Bericht der Staatsanwaltschaft XXXX an die Oberstaatsanwaltschaft in XXXX zur Untersuchung der Vergewaltigung und Ermordung eines achtjährigen Mädchens, 2. auf eine Information zur Verurteilung der Täter zu Haftstrafen in Ausmaß von 4 bzw. 6 Jahren, 3. auf ein Schreiben des Vaters des BF an die untergeordnete Staatsanwaltschaft in XXXX zum Berufungsprozess, das sich auf eine Berufung des Vaters des BF mit der Forderung nach einer Erhöhung der Strafe von zehn bzw. zwölf Jahren bezieht und 4. ein Schreiben des Vaters des BF an das Polizeikommando zum Attentatsversuch auf sein Dienstfahrzeug, bei dem vier Polizisten getötet worden seien. Mit Schriftsatz vom 10.1.2012 gaben die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer ihre Vertretungsvollmacht für den BF bekannt. Am 11.1.2012 wurde der BF aufgefordert, die vorgelegten Dokumentenkopien binnen zwei Wochen im Original vorzulegen. Nach einer Fristerstreckung legte der BF verschiedene Dokumente teilweise im Original vor. Aus der Übersetzung des in Paschto verfassten Drohbriefes vom 25.7.1388 (17.10.2009) in die deutschen Sprache ergibt sich, dass dieser von der islamischen Partei Afghanistans (Hezb-e-Islam) im Namen Allahs verfasst wurde und sich an den Vater des BF in seiner Funktion als
XXXX der Staatsanwaltschaft in der Provinz XXXX und seinen Fahrer richtet. Der Vater des BF sowie der BF selbst hätten zwei Mujaheddin der Taliban, nämlich XXXX und XXXX, zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sollten die Verurteilten nicht freigelassen werden, würden der Vater des BF und der BF die Verantwortung für den Tod tragen. Der mit Lichtbild versehene Ausweis mit Ausstellungsdatum vom 16.7.1384 (8.10.2005) wurde für Herrn XXXX, der XXXX der Staatsanwaltschaft der höheren Instanz der Provinz XXXX, ausgestellt. Der weitere am 20.6.1388 (11.9.2009) von Herrn XXXX (XXXX der Staatsanwaltschaft der höheren Instanz der Provinz XXXX) unterschriebene Schriftsatz ist an die Staatsanwaltschaft des Distrikts XXXX gerichtet und bezieht sich auf den an XXXX, Tochter des XXXX, begangenen Mord, für den Herr XXXX zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und Herr XXXX zu vier Jahre Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Die Staatsanwaltschaft der Provinz XXXX erhob aufgrund der zu niedrigen Strafen Berufung. Nach den Urteilen des XXXX des Strafgerichtes der Provinz XXXX sind XXXX zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe und XXXX zu sechs Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Aus dem vom XXXX der Staatsanwaltschaft der höheren Instanz in der Provinz XXXX, Herrn XXXX, an die Polizei in XXXX gerichteten, mit 13.6.1388 (4.9.2009) datierten Schreiben geht vor, dass der Unterzeichnende mit seinem als Fahrer agierenden Sohn, XXXX, am 10.6.1388 (1.9.2009) mit einem Dienstfahrzeug auf dem Weg von XXXX nach Kabul unterwegs gewesen ist. In der Nähe des Distrikts XXXX hat sich eine gewaltsame Auseinandersetzung mit Waffengewalt zwischen den Taliban und den mit Privatautos und Dienstfahrzeugen fahrenden Personen auf der Fahrt von der Provinz XXXX nach Kabul ereignet. Neben der Zerstörung von Fahrzeugen kamen 4 Polizisten ums Leben. Um solche Angriffe zu vermeiden und Reisende zu schützen, sollte Polizeiposten dort anwesend sein. Aus einem weiteren von einem Staatsanwalt in XXXX an das Präsidium der Staatsanwaltschaft der höheren Instanz der Provinz
XXXX gerichteten Schreiben geht hervor, dass auf Grund der Vergewaltigung und des Mordes an XXXX zu sechs Jahren und XXXX zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Verfahrensablauf wird zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Im mit 5.5.1388 (26.7.2009) datierten Schreiben des Staatsanwalts von XXXX an das Präsidium der Staatsanwaltschaft der höheren Instanz der Provinz
XXXX wird über die sich im Distrikt XXXX um 23:00 Uhr in Haus des XXXX ereignetete Vergewaltigung der 7-jährigen Tochter XXXX berichtet, die im Zuge der Tat getötet worden ist. Als Täter wurden
XXXX und XXXX genannt. Weiters wurden der für den BF in Afghanistan ausgestellte Führerschein, die Heiratsurkunde des BF mit seiner Frau
XXXX und die Ausweise der Kinder des BF übersetzt. Außerdem wurden ein mit 4.5.1384 (26.6.2005) datiertes Steuerdokument des Vaters des BF in seiner Funktion als Staatsanwalt und ein Dankesbrief des Justizministers (XXXX) vom 28.1.1387 (17.4.2009) vorgelegt, in dem sich das Justizministerium beim Vater des BF in seiner Funktion als
XXXX der Staatsanwaltschaft der höheren Instanz der Provinz XXXX für die langanhaltende Mitarbeit mit dem Gefängnis in der Provinz XXXX bedankt und ihm weiter viel Erfolg wünscht. Weiters legte der BF im August 2012 Beweismittel zur Krankheit seiner Frau sowie der Geburt seines Kindes vor. Es handelt sich dabei um Unterlagen, die teilweise aus dem Jahr 2011 bzw. 2012 und aus XXXX stammen. Im April 2013 gab der BF bekannt, dass sich seine kranke Frau und seine Kinder in Pakistan bei ihrer Tante befinden würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden. Aus einem mit 23.8.2013 datierten Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt XXXX ergibt sich, dass der BF das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern ausübt. Im Juni 2014 übermittelte der BF seinen mit dem Unternehmen XXXX abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag. Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 gab der BF die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder bekannt. Am 27.10.2014 legte der BF weitere Schriftstücke vor. Eine Bericht bezog sich auf den am 27.10.2014 erfolgten Taliban-Angriff in Afghanistan auf das Büro der Staatsanwaltschaft in der Stadt XXXX mit mindestens zwölf Toten, wobei die Polizei die Taliban-Kämpfer getötet habe. Außerdem wurde ein Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX vorgelegt, der sich für den als verlässlich, hilfsbereit und vertrauenswürdig beschriebenen BF einsetzte und dessen Integration bestätigte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumt eine mündliche Verhandlung für den 30.10.2014 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.
8. In der mündliche Verhandlung am 30.10.2014 gab der BF an, anders als bei seinen ersten beiden Einvernahmen (17.1. bzw. 18.1.2011) bei der Einvernahme in Eisenstadt am 3.3.2011 Probleme mit dem iranischen-stämmigen Dolmetscher gehabt zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift am 3.3.2011 sei diese vom BF unterzeichnet worden, da für den BF der Inhalt der Niederschrift korrekt gewesen sei. Erst im Zuge der Rechtberatung habe sich herausgestellt, dass einige Passagen nicht korrekt übersetzt worden seien. Dies betreffe insbesondere die zeitlichen Umrechnungen, den Aufenthaltsort seiner Kinder (Pakistan statt Tadschikistan) und seine Heirat (nicht in XXXX sondern in Afghanistan). Er sei am XXXX in XXXX im Distrikt XXXX als afghanischer Staatsbürger und Pashtune geboren worden. Er habe in diesen Distrikt im Viertel XXXX seit seiner Geburt gewohnt. Dort habe er 6 Schulstufen absolviert. Nach Abschluss der siebten Klasse habe die Familie Ende 1369 (1991) Afghanistan verlassen müssen und cirka 10 Jahre in Pakistan in XXXX gelebt, wo der BF noch ein Jahr die Schule besucht und ein Bekleidungsgeschäft betrieben habe. Mit der Machtübernahme durch Karzai sei die Familie aus Pakistan wieder nach XXXX, XXXX, zurückgekehrt und habe dort gewohnt. In Afghanistan habe er als Fahrer für die UN-Organisation, XXXX, gearbeitet. Da die Sicherheitslage für seinen in der Provinz XXXX als XXXX der Staatsanwaltschaft tätigen Vater sehr unsicher gewesen wäre, habe er ab 1384 (2005) als Fahrer und Bodyguard für seinen Vater ca. fünf Jahre bis 1389 (2010) gearbeitet. Sein Vater habe in Afghanistan nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums - abgesehen von den zehn Jahren in Pakistan - als Staatsanwalt in verschiedenen afghanischen Provinzen gearbeitet und den höchsten Dienstgrad als
XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX erreicht. Sein Vater habe in dieser Zeit alle zehn bzw. 14 Tage oder einmal im Monat seine in XXXX ansässige Familie besucht. Wegen der Bedrohung seines Lebens sei der BF gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Nach Erhalt eines Drohbriefes aufgrund der Verurteilung zweier, vom Vater des BF angeklagten Vergewaltiger eines siebenjährigen Kindes im Distrikt
XXXX sei es zu einem Angriff auf einer Dienstfahrt in Anwesenheit des BF als Fahrer und seines Vaters in einem von der Polizei begleiteten Autokonvoi gekommen. Im Rahmen des Schusswechsels seien 4 Polizisten getötet worden. Auf das darauf bezugnehmende vorgelegte Schreiben werde verwiesen. In einem weiteren zweiten Drohbrief sei der Vater des BF zur Freilassung der verurteilten Vergewaltiger bzw. Reduktion der Gefängnisstrafe aufgefordert worden, andernfalls es zur Festnahme und Tötung des BF samt seines Vaters komme. Als in der Folge aus Sicherheitsgründen das Dienstfahrzeug gegen ein Privatfahrzeug gewechselt worden sei, hätten im Rahmen einer Dienstfahrt des BF mit seinem Vater von Kabul nach XXXX drei, als Polizisten verkleidete Taliban versucht, das Fahrzeug anzuhalten. Da in diesem Bereich kein Polizeiposten vorgesehen gewesen sei, habe der BF das Fahrzeug beschleunigt und die genannten drei Personen passiert. Angesichts der Gefahr vor Entführung bzw. Tötung sei im Hinblick auf die Verantwortung für die Familie der Entschluss gefasst worden, nach XXXX zu reisen und aus Afghanistan zu fliehen. Sein Vater habe aufgrund der schlechten Sicherheitslage seine Position aufgegeben. Von den Plänen des Vaters seien wenige Personen informiert gewesen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts des Vaters sei XXXX Gouverneur in XXXX gewesen. In seiner Funktion als XXXX Staatsanwalt in XXXX habe sein Vater Ermittlungen in den jeweiligen Kriminalfällen, wie beispielsweise bei Drogendelikten, Ehebruch bzw. Vergewaltigungsdelikten durchführen müssen. Die Täter im Vergewaltigungsfall des siebenjährigen Mädchens im 5. Monat 1388 (6.8.2009) seien ursprünglich zu sechs (XXXX) bzw. drei Jahren (XXXX) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Berufung durch den Vater des BF seien deren Strafen im siebten oder achten Monat 1388 (September/Oktober 2009) verdoppelt worden. Der erste an den Vater gerichtete Drohbrief sei im siebten Monat des Jahres 1388 (September/Oktober 2009) übermittelt worden. Dieser sei einem am Eingang wachehaltenden Polizisten übergeben worden. Nach dem Angriff auf den Autokonvoi, bei dem der BF und sein Vater involviert gewesen und 4 Polizisten getötet worden seien, sei der zweite Drohbrief gefolgt, der einem Wachposten außerhalb des Gebäudes übergeben worden sei. In beiden an seinen Vater gerichteten Drohbriefen sei auf die Verurteilung der Gefangenen Bezug genommen und der BF mit seinem Vater bedroht worden. Die Brüder seien nicht betroffen gewesen. Die Verfasser der Drohbrief seien die Taliban gewesen, zu denen die Hesb-e Islami in XXXX gehöre. Vom Vater sei die Freilassung der Gefangenen bzw Reduktion der Strafe verlangt worden, anderenfalls sein Sohn getötet oder entführt werde. Weitere Drohbriefe seien nicht übermittelt worden. Danach sei versucht worden, den BF mit seinem Vater im Rahmen einer Dienstfahrt von Kabul nach XXXX anzuhalten. Auf Grund der bestehenden Lebensgefahr sei der Beschluss gefasst worden, XXXX zu verlassen und nach XXXX zu reisen, um dort mit der gesamten Familie aus Afghanistan zu flüchten. In XXXX habe der BF noch ca. 20-25 Nächte verbracht. Anders als sein Vater, dessen Absicht gewesen sei, über Pakistan nach Saudi-Arabien zu fliehen, habe sich der BF zur Flucht nach Europa entschieden. Unbekannte Personen hätten bereits seinen Vater und den BF gesucht. Er habe die Flucht von XXXX nach Kabul getrennt von seinem Vater und seinen Brüdern angetreten. Seine Frau sei bei der Schwägerin in Kabul geblieben und habe auch bei ihrer Tante in XXXX Zeit verbracht. Erst 8-9 Monate nach seiner Flucht habe der BF vom Aufenthalt seines Vaters und seiner beiden Brüder in Saudi-Arabien erfahren, die über Kabul und Pakistan nach Saudi-Arabien gereist seien. Sein Vater würde sich nach wie vor dort mit einer jährlich zu verlängernden Aufenthaltsberechtigung aufhalten. In Tadschikistan habe sich kein Familienmitglied aufgehalten. Es handle sich um einen allfälligen Protokollierungsfehler, hervorgerufen durch den Dolmetscher iranischer Abstammung bei der Einvernahme in Eisenstadt. Trotz der Vorlage seiner Dokumente bei der genannten Einvernahme sei sein Geburtsdatum falsch berechnet worden. Dieses sei "XXXX" und entspreche dem "XXXX". Dieses Missverständnis sei kennzeichnend für die Dolmetscherschwierigkeiten. Das bisher falsch angeführte Geburtsdatum sei dem BF unwichtige erschienen. In Österreich habe der BF den Führerschein erworben und sich vor eineinhalb Jahren selbstständig gemacht. Die vorgelegten Dokumente der Staatsanwaltschaft habe er über seinen Schwager organisiert. Dazu seien Aktendokumente kopiert und ausgefolgt worden. Sein Schwager sei bei der Staatsanwaltschaft tätig. In Saudi Arabien würden seine Tante und ein Onkel leben. In XXXX habe der BF zwei Onkeln und in Kabul eine Schwester mit ihrem Ehemann. In Österreich habe der BF zwar keine Verwandte, wohl aber Arbeitskollegen und Freunde gefunden. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für ihn eine Gefahr für sein Leben bedeuten. Vom Sachverständigen Dr. XXXX wurde zu nachfolgenden Fragen folgendes Gutachten erstellt:
"Nach meiner telefonischen Information aus XXXX während der Pause wurde bestätigt, dass der Vater des BF zumindest bis 2008 der XXXX der Staatsanwaltschaft der Berufsinstanz (eine Instanz in Afghanistan) in der Provinz XXXX war. Zudem konnte ich herausfinden, wie der BF auch heute erwähnt hat, dass der Vater des BF schon in der Kommunistenzeit Mitglied der Staatsanwaltschaft gewesen ist. Nach der telefonischen Information heute, konnte auch festgestellt werden, dass ein alter Staatsanwalt aus XXXX den Leuten bekannt ist."
2. Wie sind die vom BF vorgelegten Drohbriefe und deren Übermittlungsform aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?
"Die Drohbriefe, die der BF vorgelegt hat, kann nicht als Urkunde angenommen werden und können auch nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Allerdings bin ich skeptisch, dass die Taliban und Hezb-e Islami dem Vater des BF wegen zwei Vergewaltiger von einem Kleinkind Drohbriefe schreiben und verlangen deren Haftzeit zu reduzieren bzw. sie frei zulassen. Aufgrund der fehlenden Legitimität der Gerichtsbarkeit, die sehr korrupt ist, wenden sich manche Leute sogar an den Taliban, wenn bei solchen Fällen von Vergewaltigung von der Behörde nicht ernst genommen werden. Die Taliban und die Hezb-e Islami Kämpfer bestrafen die Vergewaltiger mit dem Tode. Es ist verwunderlich, dass die Taliban den Vater des BF diesbezüglich bedroht haben. Diese Personen sind ohne dies als Staatsanwalt von der bewaffneten Opposition jeden Tag bedroht."
"Ein XXXX der Staatsanwaltschaft einer Provinz ist eine wichtige Person im Staat. Gerade in diesen Zeiten, wo bewaffnete Oppositionelle festgenommen, verhaftet, sogar zum Tode verurteilt werden, werden besonders solche Staatsanwälte von den bewaffneten Gegnern des Staates, wie die Taliban, ins Visier genommen. Am 27.10. wurden in der Provinz XXXX das Gebäude der Staatsanwaltschaft von den Taliban angegriffen. Dabei wurden nach offiziellen Berichten 6 Staatsanwälte und vier Sicherheitsleute getötet. In Wahrheit aber, nach meinen Informationen, wurden mehr als 16 Leute bei diesem Angriff getötet. Das bedeutet, dass die Taliban und die Hezb-e Islami in den Staatsanwälten ihre besonderen Feinde sehen und die Staatsanwälte Afghanistans sind nicht nur mit Kriminalfällen beschäftigt sondern auch zum Teil mit verhafteten Taliban bzw. damit, die Taliban aufzuspüren und sie vor Gericht zu stelllen. Die Staatsanwälte sind auch zuständig für Strafanträge zu stellen, die Taliban zu Tode zu verurteilen. Es sind inzwischen zahlreiche Taliban aber auch Mitglieder der Drogenbanden zu langjährigen Haftstrafen und auch zum Tode verurteilt worden. Wenn ein XXXX der Staatsanwaltschaft zurücktritt und nicht mehr arbeitet, ist verständlich, weil er unmittelbar in seinem Amt bedroht ist. Aber nach seinem Rücktritt ist er nicht aus der Gefahrenzone und auch nicht vor den Taliban und von den Drogenbanden, deren Mitglieder die von diesem zur Verurteilung gebracht wurden, sicher. In Afghanistan herrscht weiterhin Sippenhaft. Im Falle der Blutrache und im Falle von Racheakten wegen schwerer Schädigung, z.B. wenn jemand zu mehreren Jahren Haft verurteilt wurde, oder er wurde gefoltert und dadurch zum "Krüppel" wurde. Das bedeutet, dass nicht nur ein solcher Staatsanwalt selbst gefährdet ist, sondern auch seine Söhne. Es kommt vor, dass die Gegner den Sohn eines Staatsanwaltes entführen, um ihn zu einem Kompromiss zu zwingen. Wenn dieser Staatsanwalt, Todesstrafen oder hohe Strafen von Personen veranlasst hat, können auch die Söhne dieser Staatsanwälte schwerst bestraft werden. Damit wollen die Gegner den Staatsanwalt schwer treffen. Ob der BF bei seinem Vater langfristig als Fahrer tätig gewesen ist, kann ich nicht bei den Angaben des BF nicht ganz feststellen. Aber in Afghanistan ist es üblich, dass in leitenden Positionen tätige Persönlichkeiten, wie der Vater des BF, zunehmend aus Angst ihre erwachsenen Söhne oder Neffen oder andere Verwandte als Schutzperson bei sich anstellt. Diese Personen sind während ihres Diensten in Gefahr, weil sie einen Staatsanwalt schützen."
"Die Provinz XXXX gehört derzeit zur gefährlichsten Plätzen in Afghanistan. Die Taliban sind genau so in XXXX aktiv, wie sie in der Provinz XXXX und XXXX aktiv sind. Kürzlich haben die Taliban bei ihrem Angriff auf das Gebäude der Staatsanwalt mehrer Staatsanwälte und Sicherheitspersonen umgebracht. Es kommt täglich vor, dass die Taliban die Staatsbeamte und die Sicherheitspersonen angreifen und töten. Auch wenn sie in anderen Provinzen Afghanistans Dienst geleistet haben und nunmehr in ihrer Ursprungsheimat leben und keine offizielle Funktion bekleiden. Hierzu möchte ich auf Beilage 1 hinweisen."
"XXXX und XXXX kann auf dem Landweg auch von Kabul aus erreicht werden. Allerdings ist die Straße zwischen XXXX und XXXX sehr unsicher. Fast jeden Tag passiert es, dasss ein oder zwei Linientaxis aufgehalten werden und es kann passieren, dass bestimmte Insassen diesen Taxis von den Taliban mitgenommen oder gleich getötet werden. Die Sicherheitslage in Kabul ist zwar besser als in anderen Provinzen wie XXXX oder XXXX, aber seit Ende des Jahres 2013 ist die Stadt Kabul von den Anhängern von verschiedenen Präsidentschaftskandidaten unsicher gemacht worden. Nicht nur werfen die Taliban derzeit auf Kabul Raketen, sondern es kommt weiterhin vor, dass die ehemalien Kommandanten der Mujaheddin "Gewehr bei Fuß sind" und darauf warten, Kabul zu verunsichern, wenn ihre Forderungen an den neuen XXXX nicht erfüllt werden. Es findet fast täglich seitens der Taliban ein bis zwei Selbstmord- und Bombenanschläge auf die Armeefahrzeuge und ausländische Einrichtungen statt. Bei diesen Konflikten kommen auch Zivilisten ums Leben. Ich will damit nicht behaupten, dass Kabul so unsicher ist, wie XXXX. Aber die Bevölkerung von Kabul lebt derzeit mit einem realen Gefühl der Unsicherheit, solange besonders dieser Konfliktpotenzial zwischen dem XXXX und den Mujaheddin vorherrscht."
Der BF führte zum Gutachten aus, in Zusammenhang mit der Tätigkeit für seinen Vater immer die Wahrheit angegeben zu haben. Der Vertreter des BF wies darauf hin, dass Terroristen, Gruppierungen, Kriminelle zu den Taliban gewechselt seien. Für den Begriff "Taliban" gebe es keine Definition. Das vom BF geschilderte Bedrohungszenario habe sich sehr wohl ereignet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2011, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 22.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, zugestellt am 19.12.2011, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der BF stammt aus XXXX in der Provinz XXXX, wo er am XXXX geboren wurde und die Schule bis zur 7. Klasse besucht hat. 1991 ist er mit seiner Familie bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern (2 Brüder und 1 Schwester) nach Pakistan für 10 Jahre gezogen, wo er ein Jahr die Schule besuchte und im Textilgeschäftsbereich gearbeitet hat. Danach zog er mit seiner Familie wieder nach XXXX in XXXX. Er hat in Afghanistan geheiratet und zwei Kinder. Nach seiner Tätigkeit als Fahrer bei der UN-Organisation, XXXX, war der BF ab 2005 bis 2010 als Fahrer für seinen Vater tätig.
1.2. Der Vater des BF, Herr XXXX, war nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums in Afghanistan in verschiedenen Provinzen als Staatsanwalt tätig. Zuletzt war er als XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX bis 2010 tätig. Seine in XXXX lebende Familie hat er abwechselnd besucht. In seiner Funktion als XXXX Staatsanwalt in XXXX war der Vater des BF verantwortlich für Anklagen von Kriminellen in verschiedenen Bereichen. Da Staatsanwälte auch gegen Mitglieder der Taliban vorgehen und Strafanträge stellen, sind sie selbst nach Zurücklegung ihres Amts vor Verfolgung durch Talibanmitglieder und Kriminelle nicht sicher. Aber nicht nur ein vormals als Staatsanwalt Tätiger selbst, sondern auch dessen Söhne sind auf Grund der in Afghanistan vorherrschenden Sippenhaftung gefährdet. Einem solchen Gefährungsszenario war der BF als Sohn und als Fahrer für seinen als XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX tätigen Vater vor dessen Rücktritt 2010 ausgesetzt. Der BF wurde 2009 auf einer Dienstfahrt mit seinem Vater in einem Konvoi in Begleitung von Polizisten von XXXX nach Kabul mit Waffengewalt von Taliban bedroht, wobei Polizisten getötet wurden. Als der Vater des BF sein Amt als XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX in Folge von Bedrohungen zurücklegte, zogen sich der BF und sein Vater zu ihrer in XXXX, in der Provinz XXXX lebenden Familie zurück. Als auch dort nach ihnen gefahndet wurde, hat sich der BF zur Flucht nach Österreich entschlossen. Am 16.1.2011 ist der BF über den Luftweg illegal nach Österreich eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es wird festgestellt, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut XXXX sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie XXXX weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(XXXX, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).
Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:
7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen XXXX zu wählen. Bei der Stichwahl trat XXXX gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.
Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt XXXX, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. XXXX und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.
Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)
Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.
(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen XXXX und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in XXXX ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein XXXX-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der XXXX-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des XXXX-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des XXXX-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des XXXX-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von XXXX teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.
(Bericht von IOM vom Oktober 2012)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit und zur Herkunft des BF stützen sich auch auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Der BF wurde amXXXX in XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren. Soweit der BF dieses Geburtsdatum gegen Ende der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 mit der Begründung in Abrede stellte, dass dieses auf seine für die Einvernahme am 3.3.2011 kennzeichnenden Probleme mit dem iranischen Dolmetscher zurückzuführen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das mit "XXXX" geführte Geburtsdatum des BF in den vorhergehenden Einvernahmen am 17.1.2011 und am 18.1.2011, bei denen jedenfalls mit dem Dolmetscher keine Schwierigkeiten bestanden, wie auch der BF in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 bestätigte, ebenfalls in den Protokollen festgehalten wurde und vom BF auch zu Beginn der genannten mündlichen Verhandlung als richtig bestätigt wurde.
Glaubwürdig sind auch die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014, zu seiner Schulausbildung, zu seinem längeren Aufenthalt und seiner beruflichen Tätigkeit in Pakistan sowie zu seinem Familienstand, die sich auch in seinen Einvernahmen widerspiegeln. Dass der BF nach seinem Aufenthalt in Pakistan wieder nach Afghanistan zu seinem Geburtsort zurückgekehrt ist, geht auch aus den vorhergehenden Einvernahmen hervor. In Übereinstimmung mit den vorhergehenden Aussagen in seinen Einvernahmen hat der BF in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 glaubwürdig ausgesagt, als Fahrer für seinen Vater, der die Position des XXXX der Staatsanwaltschaft in der Provinz XXXX bis 2010 einnahm, bis zu dessen Rücktritt tätig gewesen zu sein. Auch der Sachverständige, XXXX, führte in seinem schlüssigen Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 aus, dass es in Afghanistan üblich sei, dass in leitenden Positionen tätige Persönlichkeiten, wie der Vater des BF, aus Angst ihre erwachsenen Söhne als Schutzpersonen bei sich anstellen. Weiters bestätigte der genannte Sachverständige in seinem nachvollziehbaren Gutachten, dass der aus XXXX stammende Vater des BF XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX gewesen sei.
2.3. Nicht gefolgt wird den Aussagen des BF zu den von den Taliban erhaltenen Drohbriefen, in denen die Freilassung der wegen einer Vergewaltigung eines Mädchens verurteilten Täter gefordert worden sei, verbunden mit Drohungen gegen den Vater bzw. den BF. Abgesehen davon, dass in der Einvernahme vom 3.3.2011 mehrfach von einem Erhalt von mehr als 2 Drohbriefen in diesem Zusammenhang vom BF gesprochen wurde, bezogen sich der BF in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 lediglich auf den diesbezüglichen Erhalt von zwei Drohbriefen. Die vom BF in der mündlichen Verhandlung angeführten Übersetzungsschwierigkeiten in der Einvernahme vom 3.3.2011 vermögen in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für die Form der Übermittlung der Drohbriefe, die nach den Aussagen in der Einvernahme am 3.3.2011 nachts durch Hinterlegung im Vorhof des Büros des Vaters erfolgt sei, während der BF in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 von einer Übermittlung durch Übergabe am Eingang an den wachehaltenden Polizisten bzw. an einen Wachposten außerhalb des Gebäudes sprach. Auch der Sachverständige XXXX führte nachvollziehbar in seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 seine Skepsis aus, dass Taliban wegen zwei Vergewaltiger von einem Kleinkind Drohbriefe zur Reduktion der Strafe der Täter bzw. für deren Freilassung verfassen würden. Vielmehr würden die Taliban Vergewaltiger mit dem Tode bestrafen.
2.4. Gefolgt wird hingegen den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014, wonach es 2009 zu einem mit Waffengewalt durchgeführten Angriff der Taliban auf einer von XXXX nach Kabul führenden Dienstfahrt des BF mit seinem Vater in einem von Polizisten begleiteten Konvoi gekommen ist, bei dem Polizisten getötet worden sind. Dieser Angriff wird auch durch ein vom BF vorgelegtes Schreiben seines Vaters aus dem Jahr 2009 bestätigt, das an die Polizei gerichtet war, in dem auf den genannten Überfall Bezug genommen wurde, und die Schaffung eines Polizeipostens angeregt wurde, um weitere Angriffe zu vermeiden. Die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014, wonach es nach dem Rücktritt des Vaters von seinem Amt als XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX 2010 und dem erfolgten Rückzug zur Familie nach XXXX zur Suche nach ihm und seinem Vater gekommen sei, sind ebenfalls nachvollziehbar. Auch der Sachverständige XXXX bestätigte in seinem Gutachten am 30.10.2014, dass selbst nach dem Rücktritt von Staatsanwälten, die vormals für Strafanträge gegen Talibanmitglieder und andere Kriminelle zuständig waren, noch immer durch Taliban und Kriminelle auf Grund ihrer vormaligen Tätigkeit gefährdet sind und sich nicht durch einen Rücktritt in Sicherheit bringen können. Dies gilt auch für deren Söhne auf Grund der in Afghanistan vorherrschenden Sippenhaftung. Ein Staatsanwalt sollte schwer getroffen werden. Die vom BF in den Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 geäußerte Befürchtung, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der vormaligen Position seines Vaters als XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX Verfolgung ausgeliefert zu sein, ist als glaubhaft zu beurteilen.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatliche Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
2.5. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 entgegen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zum Verlassen des Herkunftsstaates, glaubhaft ist, und unter Berücksichtigung der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - wie nachfolgend dargelegt - als asylrelevant zu beurteilen ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so kommt Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (vgl. VwGH 24.8.2007, 2006/19/0131; 21.3.2007, 2006/19/0083). Vor diesem Hintergrund wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des BF der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund offenkundig. Richtet sich nämlich die Verfolgung - wie im vorwiegend liegenden Fall - gegen einen unbeteiligten Dritten - der BF war nicht in der Funktion des XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX für Anklagen von Taliban-Mitgliedern bzw. Kriminellen verantwortlich - bloß wegen dessen mit dem XXXX der Staatsanwaltschaft in XXXX herrührenden Abstammung (Sohn), so stellt sich die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe "Familie" (vgl VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517 und die zuvor zitierten nachfolgenden Erkenntnisse).
Fallbezogen ist daher unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen die asylrechtliche Relevanz des Sachverhaltes zu bejahen, zumal die dem BF maßgeblich wahrscheinlich und - mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte - auch aktuell weiterhin drohende Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen (Talibanmitglieder bzw. verurteilte Kriminelle) - wie ausgeführt - an einem Konventionsgrund (der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") anknüpft. Es bedarf auch keiner näheren Erläuterung, dass die vom dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden, auf dem Prinzip der in Afghanistan praktizierte Sippenhaftung beruhenden Konsequenzen (Eingriffe) von erheblicher Intensität sind. Dazu wird auch auf das schlüssige Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 verwiesen.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Talibanmitgliedern bzw. verurteilten Kriminellen) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihn diese Nachteile aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 2014/20/0017; VwGH 14.5.2002, 2001/01/0140; 24.5.2005, 2004/01/0576; 26.2.2002, 99/20/0509). Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF vor der ihm drohenden Sippenhaftung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Den unbestritten, auf verschiedenen, seriösen Quellen beruhenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum Thema Sippenhaftung zufolge sind die Behörden diesfalls allgemein weder in der Lage noch Willens, einzugreifen, um Personen vor der Bedrohung durch Talibanmitglieder, Kriminellen oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Dies ist aufgrund mangels oder Fehlens von staatlichen Strukturen in Gebieten, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto-Angestellten dieselben kulturellen Werte zur Sippenhaftung akzeptieren, der Fall. Wenn aber von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, ist es auch nicht erforderlich, den (aussichtslosen) Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (vgl. dazu VwGH 19.7.2001, 99/20(/0317; 4-3-2010. 2006/20/0832).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 8.9.1999; 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von den dem BF drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann auch im Hinblick auf die Ausführungen im schlüssigen Gutachten des Sachverständigen XXXX nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF ein Ausweichen in andere Landesteile in Afghanistan möglich wäre.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberichtigten zu zuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revision gegen den Spruchpunkte A.I ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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