L509 1434442-2•BVwG L509 1434442-2
L509 1434442-2Federal Administrative CourtNov 7, 2014
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.03.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen, sowie der BF nach Pakistan ausgewiesen. Die entsprechende Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E12 434.442-1/2013-6E abgewiesen und erwuchs diese durch die persönliche Übernahme durch den BF am 22.12.2013 in Rechtskraft.
2. Am 16.06.2014 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 16.06.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Dabei gab der BF als Begründung, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte, die Lage in seinem Heimatland habe sich zusätzlich noch verschlechtert.
Am XXXX2014 seien die Ehegattin und der Sohn des BF von seinem Vater und Bruder bzw. anderen Mitgliedern der religiösen Gemeinschaft "XXXX" angegriffen worden. Es sei dabei in die Luft geschossen und die Ehegattin des BF körperlich angegriffen und verletzt worden. Sie sei mit einem Holzstück am ganzen Körper geschlagen worden, Nachbarn hätten sie gerettet und habe sie anschließend ins Krankenhaus gebracht werden müssen.
Der Grund für diesen Angriff sei gewesen, dass die Leute den Aufenthaltsort des BF erfahren hätten wollen. Seinem Sohn sei nichts passiert. Die Leute hätten gedroht, dass sie den BF und seine Familie bei seiner Rückkehr nach Pakistan umbringen würden, weil er und seine Ehegattin von den Sunniten zu den Schiiten gewechselt seien.
Die Ehegattin des BF habe diesen Vorfall auch bei der Polizei gemeldet und könne der BF eine Bestätigung vorlegen. Ebenso könne er einen Zeitungsartikel in Kopie und eine Bestätigung, dass er Schiite sei, vorlegen.
3. Am 23.06.2014 hat die belangte Behörde dem BF mit Verfahrensanordnung
gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen. Mit gleichem Datum wurde dem BF der Verein Menschenrechte als Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Am 07.07.2014 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.
Dabei bestätigte der BF zunächst seine bisherigen Angaben als vollständig und wahrheitsgetreu und wurden von ihm die bereits in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag erwähnten Unterlagen (Zeitungsartikel, Anzeigenbestätigung, Brief der schiitischen Gesellschaft) vorgelegt.
Zur Sache befragt gab der BF neuerlich an, dass seine Ehegattin bei ihrer Familie lebe und dort vom Vater und Bruder des BF sowie drei weiteren Personen angegriffen worden sei. Sie hätten die Ehegattin des BF geschlagen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt, sie würden nach dem BF suchen. Die Familie des BF wolle ihn umbringen, weil er seine Religion geändert habe.
Das Leben des BF sei in Pakistan weiterhin in Gefahr. Er wolle noch einige Monate hier leben. Wenn sich die Lage in Pakistan verbessert habe, werde er zurückkehren.
Die Probleme aus dem Erstverfahren würden noch bestehen, sie seien jedoch schlimmer geworden.
5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.06.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2014 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des BF bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Durch den neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhalts und dessen unglaubwürdiger Steigerung habe sich dieser nicht geändert, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Über diesen nicht glaubhaften Sachverhalt sei wiederum bereits im Erstverfahren entschieden worden.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.09.2014 persönlich ausgefolgt.
6. Gegen den angeführten Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 24.09.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde ein und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, festzustellen, dass er Flüchtling iSd § 3 AsylG ist, festzustellen, dass seine Abschiebung / Ausweisung unzulässig ist und ihm in eventu gem. § 8 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
7. Am 02.10.2014 brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde vom 24.09.2014 ein. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbingen und legte als zusätzliche Beweismittel eine Bestätigung über die Behandlung vom XXXXXXXX sowie einen Zeitungsartikel vom 24.09.2014 vor.
Der BF werde in Pakistan nach wie vor von seinen Familienmitgliedern gesucht und wäre er bei einer Rückkehr nach Pakistan vor Verfolgung nicht sicher, da der pakistanische Staat und die Behörden sehr korrupt seien und nicht rechtsstaatlich arbeiten würden.
Während seiner Einvernahmen habe der BF keinerlei Gelegenheit erhalten, zu Ungereimtheiten und Widersprüchen Stellung zu nehmen und seien diese äußerst kurz und oberflächlich verlaufen. In Summe seien die Fluchtgründe des BF nur sehr oberflächlich und einseitig besprochen worden. Weiters sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da der BF keine ausreichende Zeit und Gelegenheit erhalten habe, zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der letzte Asylantrag des BF vom 24.03.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 29.04.2013, Zl. E12 434.442-1/2013-6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der persönlichen Übernahme des Erkenntnisses durch den BF am 22.12.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.
3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
3.3.1. Der BF begründete im gegenständlichen Verfahren seinen Antrag im Zuge der Erstbefragung zunächst damit, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht erhalte, sich die Lage in seinem Heimatland jedoch zusätzlich verschlechtert habe.
3.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch auf auch bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2013, Zl. E12 434.442-1/2013-6E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie hier im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480=, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
3.3.3. Weiters führte der BF zur Begründung seines Folgeantrages an, dass seine Verfolger, nämlich sein Vater und Bruder sowie weitere Mitglieder der "XXXX" am XXXX2014 seine Ehegattin angegriffen und verletzt hätten. Diese Leute würden auch nach dem BF suchen und ihn umbringen, wenn er nach Pakistan zurückkehre. Der Grund sei, dass der BF und seine Ehegattin von den Sunniten zu den Schiiten gewechselt seien.
Unabhängig davon, dass es sich auch bei diesem "neuen" Sachverhaltselement gewissermaßen um ein Fortwirken des bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E12 434.442-1/2013-6E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant beurteilten Sachverhalts handelt, mangelt es diesem Vorbringen auch an einem glaubhaften Kern.
Entsprechend der Judikatur des VfGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/056; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Zu diesem Vorbringen wurden vom BF 2 Zeitungsartikel, eine Anzeigenbestätigung betreffend den Angriff auf seine Ehegattin, eine Bestätigung über die Behandlung seiner Ehegattin vom Govt. XXXX und eine Bestätigung vorgelegt, dass der BF und seine Ehegattin zum schiitischen Glauben übergetreten seien.
Diese Schriftstücke lassen sich jedoch nicht mit dem Vorbringen des BF in Einklang bringen.
3.3.3.1. Zunächst ist hinsichtlich der vorgelegten Anzeigenbestätigung auszuführen, dass aus dieser hervorgeht, dass die Ehegattin des BF angegeben hat, die Angreifer hätten auf sie gefeuert.
Dies verwundert jedoch insofern, als der BF selbst in der Erstbefragung explizit angegeben hat, dass die Angreifer seiner Frau in die Luft geschossen hätten (AS 11) und er es angesichts der Schwere eines derartigen Angriffs wohl erwähnt hätte, wenn tatsächlich auf seine Ehegattin geschossen worden wäre und ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm diese Schüsse auf ihre Person verschweigen würde.
Weiters berichtete der BF, dass die Angreifer bei diesem Vorfall eigentlich den BF gesucht und nach ihm gefragt hätten. Im Gegensatz zu diesen Behauptungen des BF finden sich in der vorgelegten Anzeigenbestätigung jedoch keine Hinweise darauf, dass der behauptete Vorfall vom XXXX2014 in irgendeinem Zusammenhang mit dem BF steht und erscheint es etwa nicht plausibel, wieso die Ehegattin bei der Polizei nicht auch angeben hätte sollen, dass die Angreifer nach ihrem Ehegatten gesucht haben sollen, zumal sie auch den Glaubenswechsel als Grund für den Angriff geschildert hat.
3.3.3.2. Weiters wurden vom BF im Laufe des gegenständlichen Verfahrens zwei Zeitungsartikel (vom 08.05. bzw. 24.09.2014) betreffend den Angriff auf seine Ehegattin vorgelegt.
Dabei fällt zunächst auf, dass in beiden Zeitungsartikeln der Vater des BF als XXXX und sein Bruder als XXXX bzw. XXXX bezeichnet wird. Im Gegensatz dazu gab der BF bereits im Erstverfahren den Namen seines Vaters mit XXXX und jenen seines Bruders mit XXXX(AS 27) an.
Hinsichtlich des zweiten Zeitungsartikels vom 24.09.2015 ist auszuführen, dass aus diesem hervorgeht, dass es einen zweiten Angriff auf die Ehegattin des BF gegeben haben muss. Dies kann jedoch insofern nicht nachvollzogen werden, als der BF im gegenständlichen zweiten Asylverfahren stets von einem Angriff auf seine Ehegattin gesprochen hat und wohl davon auszugehen ist, dass er einen zweiten Angriff auch erwähnen würde, sofern dieser stattgefunden hat. Darüber hinaus ist in dem Artikel die Rede davon, dass die Ehegattin des BF davor (Anm. vor dem zweiten Angriff), am XXXX, bereits Opfer einer Attacke geworden sei. Auch hieraus ergibt sich jedoch ein Widerspruch zum Vorbringen des BF, der bereits in der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag und auch in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seiner Beschwerde (mit welcher dieser Zeitungsartikel auch vorgelegt wurde) ausdrücklich angab, dass der Angriff auf seine Ehegattin am XXXX2014 stattgefunden haben soll.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch erwähnt, dass auch aus der vorgelegten Anzeigenbestätigung der XXXX2014 als "Vorfallsdatum" hervorgeht.
Weiters verwundert der Umstand, dass in dem Zeitungsartikel die Rede davon ist, dass "vor kurzem" dieselben Personen auch den BF attackiert hätten, zumal der vom BF im Erstverfahren geschilderte Angriff etwa im XXXX 2013 stattgefunden haben müsste, somit mehr als eineinhalb Jahre vor Erscheinen des Zeitungsartikels, sodass ein derartiger zeitlicher Zusammenhang nicht (mehr) erkannt werden kann.
3.3.3.3. Hinsichtlich der vom BF vorgelegten Behandlungsbestätigung ist davon auszugehen, dass diese vom 23.09.2014 stammt. Wie bereits oben unter 3.3.3.2. ausgeführt, hat der BF stets nur von einem Angriff auf seine Ehegattin gesprochen. Entsprechend führt er auch in der Stellungnahme, mit der diese Bestätigung vorgelegt wurde, aus (AS 115): "Meine Frau wurde am XXXX2014 von meinem Vater und meinem Bruder attackiert. Als Beweis dafür lege ich folgende Dokumente vor:
[...] Bestätigung über die Behandlung vom XXXX [...]".
Aufgrund der zwischen dem Vorfall und dem Datum der Behandlung bestehenden zeitlichen Spanne von über 4 Monaten kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Behandlungsbedürftigkeit der Ehegattin des BF von der Attacke im Mai herrührt. Ein weiterer Vorfall wurde jedoch, wie bereits mehrfach ausgeführt, vom BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet.
3.3.3.4. Vom BF wurde im gegenständlichen Verfahren zudem ein Brief der schiitischen Gemeinde "XXXX" vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass der BF und seine Ehegattin zum schiitischen Glauben übergetreten seien.
Unabhängig davon, dass diese Bestätigung genau jenen Sachverhalt betrifft, über den bereits im Erstverfahren des BF rechtskräftig abgesprochen wurde, erscheint es nicht plausibel, wieso der BF eine derartige Bestätigung erst so spät im Verfahren vorlegt, zumal er bereits etwa Mitte des Jahres 2012 seinen Glauben gewechselt haben will.
Weiters ist es wenig nachvollziehbar, dass eine Glaubensgemeinschaft, die eine Bestätigung über einen erfolgten Glaubenswechsel ausstellt, in diesem Schreiben lediglich anführt, dass der BF mit seiner Ehegattin "vor ca. 2 Jahren" (AS 65) zum schiitischen Glauben übergetreten sei, ohne ein genaues Datum für diese Konversion zu nennen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, von wann das vorgelegte Schreiben stammt, sodass auch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, welcher Zeitpunkt bzw. Zeitraum mit "vor ca. 2 Jahren" eigentlich gemeint ist.
Abschließend wird hinsichtlich des Schreibens der schiitischen Gemeinde "XXXX" noch darauf hingewiesen, dass darin die Rede davon ist, dass sowohl auf den BF als auch seine Ehegattin geschossen worden sei.
Der BF selbst gab im Erstverfahren zwar an, dass sein Vater auf ihn schießen habe wollen, dies aber letztlich von seiner Mutter verhindert worden sei. Zu den angeblichen Schüssen auf die Ehegattin des BF wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.3.3.1. verwiesen, wonach diese als wenig glaubwürdig erscheinen.
3.3.4. In einer Gesamtschau der oben angeführten Aspekte ergibt sich somit, dass die vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen keineswegs dessen nunmehriges Fluchtvorbringen bestätigen, weswegen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diesem ein Wahrheitsgehalt zukommt.
3.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof betreffend das erste Asylverfahren des BF in seinem Erkenntnis vom 29.04.2013, Zl. E12 434.442-1/2013-6E, die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch den Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten des Landes verstärkt zu Anschlägen kommt.
Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vom BF auch nicht substantiiert behauptet. Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des BFA, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild.
Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor.
Sofern der BF in der Beschwerde moniert, dass der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei, da der BF keine ausreichende Zeit und Gelegenheit erhalten habe, zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen, ist dem zu entgegnen, dass diese auf den bereits im Erstverfahren zur Beurteilung herangezogenen Länderfeststellungen basieren und der BF darüber hinaus in der Beschwerde die Gelegenheit dazu hatte, diesen entgegenzutreten, was jedoch nicht (substantiiert) geschehen ist und kann daher die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.
Wenn der BF in der Stellungnahme zu seiner Beschwerde weiters "aktuelle" Berichterstattungen über die Schutzunfähigkeit von Zivilisten durch die Polizei und vorherrschende Korruption in Pakistan anführt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei im Vergleich zu den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen um veraltete Quellen handelt und sich aus den vom BFA verwendeten, aktuelleren Länderfeststellungen die vom BF aufgestellten Behauptungen zur Schutzunfähigkeit bzw. -willigkeit des pakistanischen Staates jedenfalls nicht bestätigen.
Somit kann entgegen der Behauptungen des BF keine andere Situation erkannt werden. Es ist somit nicht eine derartig verschlechterte Lage in Pakistan anzunehmen, dass nunmehr von einer extremen Gefährdungslage auszugehen und dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.
3.5. Sofern der BF in der Beschwerde noch kritisiert, dass die Befragungen kurz und oberflächlich verlaufen seien bzw. er das Ermittlungsverfahren des BFA generell kritisiert, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Behauptungen auf Basis des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht bestätigen.
Der BF wurde am Ende der Einvernahme gefragt, ob er noch etwas angeben wolle, was von ihm verneint wurde. Weiters wurde ihm die Niederschrift rückübersetzt und bestätigte der BF im Anschluss deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sodass die nunmehrigen Einwendungen nicht nachvollzogen werden können. Darüber hinaus wurde der BF auch in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren erneut ausführlich über die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt und ergeben sich in Summe keine Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten Mangelhaftigkeiten.
3.6. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.
3.7. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.
Zu B)
5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dies ergibt sich aus den oben im Einzelnen zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch betreffend der Aufrechterhaltung von bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalten und dem Erfordernis eines "glaubhaften Kerns" eines neu vorgetragenen Sachverhaltes. Die vorliegende Entscheidung steht auf Basis dieser Rechtsprechung und sie weicht davon nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.
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