I403 1408292-1•BVwG I403 1408292-1
I403 1408292-1Federal Administrative CourtNov 7, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
I403 1408292-1/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, Zl. 08 07.929-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin christlichen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe Orome, stellte am 30.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2008 gab sie als Fluchtgrund an: "Mein Stiefvater hat mich immer wieder belästigt, weil ich für ihn nicht Flugblätter verteilte. Ich musste 10 Monate für meinen Stiefvater gezwungenermaßen arbeiten. Damit ich Mitglied bei der Oromo-Partei werde. Mein Stiefvater hat mich auch körperlich immer wieder bedrängt, damit dies aber meine Familie nicht erfährt, hat er mich nach Europa geschickt." Ihr Stiefvater habe die Ausreise organisiert, sie habe gar nicht gewusst, dass er sie nach Europa bringen lassen würde.
3. Am 04.09.2008 erfolgte die Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, und die Beschwerdeführerin schilderte den Fluchtgrund ausführlicher: "Ich wurde im Alter von 16 Jahren von meinem Stiefvater vergewaltigt. Er hat mich auch noch dazu gezwungen der politischen Partei ONEG (Oromische Partei) beizutreten. Bei dieser Partei war er schon lange Mitglied. Ich sollte dort als Briefkurier arbeiten und Zettel verteilen. Ich habe immer wieder versucht aufzuhören, weil die Partei von der Regierung verfolgt wird. Er hat mich aber immer wieder gezwungen, dass ich für ihn und die Partei etwas mache. Ich habe insgesamt 10 Monate für die Partei gearbeitet. Danach habe ich aufgehört, ich habe angefangen zu arbeiten. Ich habe Tee verkauft, ich habe als Bedienung in einem Tee- und Kaffeehaus gearbeitet. Er kam dann immer zu mir, dass ich Leute informieren soll, dass es eine Versammlung gibt. Ich soll Leute darüber informieren, dass sie zu diesen Versammlungen kommen. Eines Tages hat die Regierung herausgefunden, dass ich als Informantin für die ONEG tätig bin. Daraufhin ist mein Stiefvater zu mir gekommen und sagte, dass ich das Land verlassen muss, da ich sonst alles verraten würde. Er hat innerhalb von zwei Tagen alles erledigt. Er hat nicht einmal meiner Mutter davon erzählt. Ich bin freiwillig aus meinem Heimatland weg. Ich wollte auf keinen Fall in seiner Nähe bleiben, er hat mich auch immer wieder vergewaltigt. Außerdem würde mich die Regierung einsperren und umbringen, weil ich für die ONEG gearbeitet habe."
4. Eine weitere Einvernahme wurde durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 10.07.2009 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrem Vorbringen, dass sie mit Mutter und Stiefvater in einer Mietwohnung in Awassa gelebt und im Hotel ihres Stiefvaters als Kellnerin gearbeitet habe. Er habe sie gezwungen, verbotene Papiere mit Treffpunkten an Leute zu verteilen und sie anzuwerben. Sie sei 2007 auch einige Tage inhaftiert und misshandelt worden. Sie sei außerdem seit vier Jahren regelmäßig von ihrem Stiefvater missbraucht worden. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie sich in verschiedene Widersprüche verwickelt habe und dass nicht glaubhaft sei, dass ihr Stiefvater, der ja eine höhere Position in der Partei ONEG innehabe, unbehelligt in Äthiopien bleiben konnte, sie selbst aber fliehen musste.
5. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.06.2009 zur Situation der Oromo in Äthiopien ergab zusammengefasst, dass in Äthiopien, in dem etwa 80 ethnische Gruppen leben, die Oromo mit 40% die größte Volksgruppe darstellen, dass aber das politische und kulturelle Leben von Amharas und Tigrayans dominiert werde. Unterstützer der Oromo-Befreiungsbewegung würden immer wieder verfolgt; alleine aufgrund der ethnischen Abstammung würden immer wieder Oromo unter dem Verdacht der Unterstützung von Terrorismus verhaftet. Die Oromo Liberation Front (OLF), auf Amharisch ONEG, sei eine verbotene paramilitärisch agierende Gruppierung, die sich schon seit langem für die Unabhängigkeit der Volksgruppe der Omoro einsetze.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009 (Zl. 08 07.929-BAI) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Äthiopien ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) .
6.1. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) stellte im angefochtenem Bescheid zunächst fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, dass aber davon auszugehen sei, dass sie äthiopische Staatsbürgerin und Angehörige der Oromo sowie christlichen Glaubens sei. Nach ihren eigenen Angaben sie sie gesund. Der Fluchtgrund, die Vergewaltigung durch ihren Stiefvater und der von diesem ausgeübte Zwang, für die verbotene Bewegung ONEG zu arbeiten, seien unglaubwürdig. Es sei nicht festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für die Beschwerdeführerin als Zivilperson mit sich bringen würde. Sie habe in Äthiopien Familie, es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine Notlage gedrängt würde. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben habe sie in Österreich nicht. Umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien sind auf Seite 19 bis 39 des Bescheids zu finden.
6.2. Das BAA führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass aufgrund Aussehens und Sprachkenntnissen von einer äthiopischen Staatsbürgerschaft ausgegangen werden könne, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Dokumenten aber nicht festgestellt werden könne. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe seien mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität sowie vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche nicht glaubhaft.
6.3. Bei der rechtlichen Beurteilung führte das BAA aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht worden sei. In Bezug auf die vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch ihren Stiefvater wurde ausgeführt, dass Vergewaltigung auch in Äthiopien eine strafbare Handlung sei, dass die Beschwerdeführerin aber nie Anzeige erstattet habe und dass nicht angenommen werden könne, dass Äthiopien grundsätzlich nicht fähig oder willens wäre, die Beschwerdeführerin vor den behaupteten Übergriffen ihres Stiefvaters zu schützen. Eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe sei nicht glaubhaft, daher sei der Asylantrag abzuweisen. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Äthiopien angespannt sei, könne nicht von einer existenzgefährdenden Lebenssituation gesprochen werden bzw. habe die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht erwähnt. Es seien auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche eine Verletzung von Art.3 EMRK annehmen ließen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden daher nicht vorliegen.
7. Dagegen wurde fristgerecht am 11.08.2009 Beschwerde erhoben und der Bescheid des BAA vom 03.08.2009 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der Fluchtgrund wurde wiederholt und folgendermaßen zusammengefasst: "Die belangte Behörde glaubt mir nicht, dass ich von meinem Stiefvater mehrmals vergewaltigt wurde. Aufgrund dieser traumatischen Erlebnisse bin ich in psychologischer Behandlung bei XXXX. Laut Schreiben von XXXX vom 10.08.2009 (liegt in Kopie bei) lässt die geschilderte und aus der Verhaltensbeobachtung erkennbare Symptomatik auf erlebte sexuelle Gewalt seitens des Stiefvaters schließen. Bezüglich der Parteibezeichnung ONEG möchte ich auch feststellen, dass dies die ampharische Bezeichnung ist und bedeutet Oromo Nesa-auche Genbar. Die englische Abkürzung dafür ist OLF, das steht für Oromo Liberation Front. Ich war zwangsweise Parteimitglied. Ich habe neue Parteimitglieder rekrutiert, Flugzettel verteilt, die sich gegen die Regierung gerichtet haben. Ich habe mich in verschiedenen Untergruppen versammelt. Ziel der Partei ist es, die Volksgruppe der Oromo zu befreien und einen freien Staat zu gründen. Ich war zwei Tage in Haft und wurde von Polizisten mit Gewehrkolben geschlagen, seitdem habe ich auf der Stirn eine Narbe, die sehr wohl erkennbar ist. Selbstverständlich sind mir die Namen der Polizisten nicht bekannt. Ich war ab 2006 nicht mehr aktiv, da mir meine Parteikollegen dazu geraten haben, einige Zeit auszusetzen, da ich von Seiten der Regierung unter Beobachtung stand. 2007 wurde ich aber trotzdem verhaftet. Mein Leben ist in Äthiopien in Gefahr.[...] Sollte ich in meine Heimat abgeschoben werden, würde ich Gefahr laufen verhaftet und unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden oder wie in Äthiopien üblich, dass man mich verschwinden lässt, also umbringen lässt. Ich ersuche, das Bestehen einer solchen Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben." Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, Asylstatus, in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen bzw. die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
8. Die Beschwerde wurde am 14.08.2009 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
9. Am 31.05.2011 übermittelte der Diakonie Flüchtlingsdienst zusammen mit einer Vollmacht Arbeitsbestätigungen für die Beschwerdeführerin von einem Hotel in XXXX (Saisonarbeit) bzw. von der Gemeinde XXXX (gemeinnützige Arbeit) bzw. der Gemeinde XXXX (gemeinnützige Arbeit), die Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurse beim bfi Tirol und Einzahlungsbelege der GVS.
10. Eine Beschwerdeergänzung und weitere Unterlagen wurden am 09.06.2011 von der Diakonie an den Asylgerichtshof übermittelt. Es wurde ausgeführt, dass bei der Einvernahme am 04.09.2008 offenbar eine eritreische Dolmetscherin tätig gewesen sei und gewisse Verständnisprobleme, etwa hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit für die ONEG bestanden hätten. Dass die Beschwerdeführerin nur geringe Kenntnisse über die Bewegung ONEG habe, sei nachvollziehbar, da sie nur unter Druck Mitglied gewesen sei und niedere Tätigkeiten auszuüben hatte. Die Feststellung der Einvernahmeleiterin, dass keine Narbe ersichtlich sei, sei unverständlich, sei diese doch klar erkennbar. Hinsichtlich der Widersprüche in den zeitlichen Angaben wurde auch auf die vorhandene Traumatisierung der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen der Vergewaltigungen durch ihren Stiefvater nicht an die Behörden wenden können, zumal sie selbst unter Beobachtung der Polizei stand und sexuelle Gewalt an Frauen in Äthiopien kaum verfolgt werde. Die Länderfeststellungen würden bestätigen, dass alleine die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo ausreiche, um einer politischen Betätigung für die OLF verdächtigt und mit staatlichen Repressionsmaßnahmen konfrontiert zu werden. Der Bescheid nehme auch nicht Bedacht auf die Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung, wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Frauen und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Oromo asylrelevant verfolgt. Aufgrund der von staatlicher Seite erhobenen Verdächtigungen gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe die reale Gefahr einer Inhaftierung, aufgrund der in Äthiopien herrschenden Haftbedingungen wäre zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich außerdem gut integriert; die Ausweisung sei rechtswidrig. Der Beschwerde waren verschiedene Berichte zur Lage der Oromo bzw. der Frauen in Äthiopien beigefügt. Zudem wurden ein Empfehlungsschreiben der Leiterin des Flüchtlingsheims XXXX, ein Arbeitszeugnis des Hotels und eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für eine Tätigkeit als Zimmermädchen vorgelegt.
11. Ein Foto der Stirn der Beschwerdeführerin wurde, um die Narbe am Kopf zu verdeutlichen, welche nach Aussage der BF durch ihr im Rahmen ihrer Inhaftierung zugefügte Verletzungen entstanden ist, am 14.06.2011 dem Asylgerichtshof übermittelt.
12. Am 18.10.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Es wurde ihr mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2011 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt.
13. Am 07.09.2012 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, in welchem sie darauf verweist, dass sie die letzten zweieinhalb Jahre während Sommer- und Wintersaison als Zimmermädchen gearbeitet habe; sie sei nun aber im 6.Monat schwanger und könne ihre Tätigkeit daher aktuell nicht fortsetzen. Die Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens belaste sie sehr. Weitere Arbeitszeugnisse wurden vorgelegt.
14. Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX geboren, und am 14.01.2013 wurde für sie ein Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013 wurde dieser Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Äthiopien ebenfalls abgewiesen und die Tochter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
15. Mit Schreiben des Stadtmagistrats XXXX, Sozialarbeit der öffentl. Jugendwohlfahrt, vom 21.02.2013 wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe und eine rasche Entscheidung betreffend ihren Aufenthaltsstatus wünschenswert sei.
16. Am 04.07.2013 übermittelten die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, 6020 Innsbruck, eine Vollmacht und ein Schreiben, in welchem auf die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Geburt ihrer Tochter verwiesen wird und dargelegt wird, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Elternhaus aufgrund der sexuellen Übergriffe ihres Stiefvaters nicht möglich sei, schon gar nicht mit ihrer Tochter. Diese sei in Österreich geboren und aufgewachsen; aufgrund der in Afrika herrschenden hygienischen Zustände wäre eine Ausweisung bzw. Abschiebung für das Kind mit großen Gefahren verbunden. Es wurde der Antrag gestellt, jedenfalls der Beschwerde gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide Folge zu geben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer (gemeint: Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter) aus Österreich nach Äthiopien auf Dauer unzulässig sei.
17. Der Landesvolksanwalt des XXXX erklärte in einem an das Bundesasylamt gerichteten, von diesem an den Asylgerichtshof weitergeleiteten Schreiben, dass die Beschwerdeführerin von der Leiterin der Vinzenzgemeinschaft XXXX und vom Stadtmagistrat Jugendwohlfahrt sehr positiv und wohlwollend beschrieben worden sei; die entsprechenden zwei Empfehlungsschreiben waren beigelegt.
18. Am 25.11.2013 bestand die Beschwerdeführerin die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 an der VHS XXXX.
19. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Am 25.08.2014 wurde gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
11. Am 30.10.2014 langte eine Stellungnahme des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf die schwierige Rückkehrsituation für die Beschwerdeführerin verwiesen und ausgeführt, dass diese als alleinstehende Frau über kein familiäres oder soziales Netz in Äthiopien verfüge. Sie sei vor ihrer Flucht über mehrere Jahre von ihrem Stiefvater missbraucht worden, wodurch eine Rückkehr in das Haus ihrer Mutter ausscheide. Sie sei bereits 2004 von ihren Geschwistern getrennt worden und wisse nicht, wo sich diese aufhielten. Für eine alleinstehende Frau sei es sehr schwierig, Unterkunft und Arbeitsplatz zu finden. Die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kämen, würden in der Prostitution oder als Bedienstete - unter der Gefahr sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein - landen. Es wurde auch noch auf die in Äthiopien anzutreffende geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen hingewiesen und auf den Umstand, dass laut einer Studie aus dem Jahr 2005 74% der Frauen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen wären.
12. Am 05.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hatte sich mit Schreiben vom 11.09.2014 entschuldigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht abschließend fest. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist Mutter von XXXX, geboren am XXXX in Österreich. Es besteht ein aufrechtes Familienleben, das Familienleben wurde nie unterbrochen, die Beschwerdeführerin war immer an der gleichen Adresse polizeilich gemeldet wie ihre Tochter und gab zur Pflege ihrer Tochter ihre Arbeitsstelle auf. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde am 05.11.2014 im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Status einer Asylberechtigten verliehen. Es liegt ein Familienverfahren vor. Es liegen keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes nachweisen; allerdings wurde stets der im Spruch angegebene Namen verwendet. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Sie ist somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Familienangehörigen, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Einem Familienangehörigen ist der Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 Z.1 nicht zuzuerkennen, wenn er straffällig geworden ist. Diesbezüglich liegt kein Hinweis vor.
Gegen die Tochter der Beschwerdeführerin, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.