BVwG G311 2012458-1

G311 2012458-1Federal Administrative CourtNov 7, 2014

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Zustellung

Full text

BVwG G311 2012458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2012458.1.00

Spruch

G311 2012458-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, (zu Spruchpunkt III. vertreten durch XXXX), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014, Zl. 1021727402-14729906 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AslG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dieser ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei. (Spruchpunkt III.) Zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung hat die Beschwerdeführerin die persönliche Übernahme des angefochtenen Bescheides am 26.06.2014 mit ihrer Unterschrift bestätigt.

2. Mit per Post am 19.09.2014 eingebrachten undatierten Schriftsatz erhob die BF (zu Spruchpunkt III durch ihre Rechtsvertretung) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 01.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

3. Mit per Post am 20.10.2014 eingebrachtem Schriftsatz nahm die BF zum Verspätungsvorhalt vom 02.10.2014 Stellung. Zunächst wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014 am "26.05.2014" (gemeint wohl 26.06.2014) von der BF persönlich übernommen wurde. Sie treffe an der Versäumung der Prozesshandlung keine Schuld treffe, zumal sie sich der Wichtigkeit des Dokumentes als auch der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung innerhalb von zwei Wochen aufgrund ihres "niedrigen" Bildungsstandes, mangelnder Deutschkenntnisse sowie fehlender Erfahrung mit Behörden, nicht bewusst gewesen sei.

Aufgrund der BF durch Hinterlegung am 11.09.2014 seitens des BFA zugestellten Schreibens und Vorlage des dieses Datum aufweisenden Kuverts bei der Rechtsvertretung, sei der Ablauf der Beschwerdefrist mit 25.09.2014 berechnet und die Beschwerde am 19.09.2014 eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 24 Z 1 Zustellgesetz (ZustG) BGBl. 1982/200 idgF. können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden, wobei diese von der Behörde bzw. der Dienststelle zu beurkunden und § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der BF am 26.06.2014 nachweislich persönlich ausgefolgt und daher gemäß § 24 Z 1 ZustG rechtswirksam erlassen wurde.

Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Donnerstag, 26.06.2014, begonnen und mit Ablauf des Donnerstag, 10.07.2014, geendet.

3.2.6. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem Poststempel zu entnehmen und von der BF eingestanden - erst am 19.09.2014 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.

Daran vermag auch der Einwand der BF nichts zu ändern, dass diese aufgrund mangelnder Bildung sowie fehlender Deutschsprachkenntnisse und nicht vorhandener Erfahrung mit Behörden die Wichtigkeit des behördlichen Aktes sowie die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung nicht erfassen habe können, zumal es - ungeachtet der Frage der Beachtlichkeit der vorgebrachten Einwendungen - hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsache, im Unterschied zu einem - von der BF jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, es nicht darauf ankommt, ob die BF oder ihren rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)

3.2.7. Aufgrund Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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