W214 1430114-1•BVwG W214 1430114-1
W214 1430114-1Federal Administrative CourtNov 6, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Militärdienst, wohlbegründete Furcht
W214 1430114-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX, auch XXXX, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger zur kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2012 wurde vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund angegeben, dass er an den Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe. Er und viele weitere seien von den syrischen Sicherheitsbehörden fotografiert worden. Deswegen werde er von den syrischen Behörden verfolgt. Ca. 3 Tage vor seiner Abreise sei nach ihm gefragt worden. Aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland verlassen.
3. Nach Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:
Er könne die folgenden Dokumente vorlegen: einen Personalausweis, ausgestellt in XXXX und einen Auszug aus dem Zivilregister, ausgestellt in XXXX.
Er habe bis zu seiner Ausreise ständig an seiner Wohnadresse in XXXX/XXXX, gelebt. Dabei handle es sich um ein eigenes Haus, in dem auch sein verheirateter Bruder lebe. Seine Eltern würden in einem eigenen Haus leben. Er sei als Kfz-Mechaniker tätig gewesen.
Er habe seine Wohnadresse im Dezember 2011 und Syrien schließlich im Februar 2012 verlassen. Da er an Demonstrationen teilgenommen habe, habe er sich von Dezember 2011 bis zur Ausreise nicht mehr zuhause aufgehalten. Die Frage, ob er in seinem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, bejahte er. Er habe am 13. und am 20.05.2011 sowie im November 2011 an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, aber keine persönlichen Probleme gehabt. Freunde und Kollegen seien festgenommen worden und er habe deswegen Angst gehabt, auch verhaftet zu werden. Deshalb habe er das Land verlassen. Es sei nicht konkret nach ihm gesucht oder gefragt worden. Er sei zwar seit Anfang 2011 nicht neuerlich zum Militär eingezogen oder von Militärangehörigen aufgesucht worden, habe seine Heimat aber auch deshalb verlassen, weil er vom Militär (jederzeit) eingezogen werden hätte können. Die katastrophale Situation im Land habe ihm einen weiteren Verbleib unmöglich gemacht. Es herrsche Chaos und Krieg.
Auf die Frage, ob er in Österreich an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit anderen in XXXX ein paar Flugblätter verteilt habe, er wisse aber nicht mehr genau wann das gewesen sei und es gebe davon auch keine Fotos von ihm.
Auf den Widerspruch zur Erstbefragung angesprochen, in der er behauptet habe, er sei von den Behörden verfolgt worden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er es nicht genau wisse, aber das glaube. Es hätten viele Menschen demonstriert und manche seien auch fotografiert worden. Es sei auch zweimal zuhause nach ihm gefragt worden.
Auf Vorhalt, dass er auf Rückfrage gesagt habe, er habe keine persönliche Verfolgung erlitten und bei der ersten Befragung kein Wort darüber verloren habe, dass er zweimal zuhause aufgesucht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er das sicher auch in der ersten Befragung angeführt habe. Er wisse nicht, warum das dort (im Protokoll) nicht stehe. Er sei aber nicht zuhause gewesen. Er antworte nur auf Fragen. Ungefähr im Juni 2011 habe der politische Geheimdienst zuhause nach ihm gefragt. Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel erscheine, dass er dann bis November 2011 weiter an Demonstrationen teilgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das verstehe könne, dass es aber so gewesen sei.
Seine Eltern, seine drei Brüder und eine Schwester sowie weitere Verwandte würden noch in Syrien leben. Dies sei möglich, weil nur er demonstriert habe. Auf die Frage, ob er in einem anderen Teil des Heimatlandes hätte leben können, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Situation von Tag zu Tag schlechter werde.
Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde Feststellungen zu Syrien zur Kenntnis gebracht, woraufhin er erklärt: "Wie gesagt, die allgemeine Lage in Syrien wird immer schlechter. Ständig gibt es Anschläge, es herrscht großes Chaos. Die wirtschaftliche Lage ist zurzeit auch sehr schlecht. Die ganze Arbeit steht. Man hat keine Freiheit in Syrien, überall ist der Geheimdienst."
Auf die Frage, ob ihm im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht genau, es könnte alles passieren. Derzeit ist in Syrien alles möglich."
4. Mit Bescheid vom 05.10.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 22.10.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem. Seine Identität stehe fest.
Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Er habe Syrien wegen der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe.
Es liege aber eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungssituation vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Syrien seien daher nicht zulässig.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er seinen Fluchtgrund nur allgemein und oberflächlich ausführen habe können. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Zudem seien seine eigenen Aussagen im Zuge der neuerlichen Einvernahme im Widerspruch gestanden. Er habe auf dezidierte Nachfrage behauptet, keine persönlichen Probleme im Heimatland gehabt zu haben. Gegen Ende der Befragung habe er behauptet, dass zuhause zweimal nach ihm gefragt worden sei. Er habe diese Widersprüche jedoch nicht plausibel und nachvollziehbar begründen können. Weiters habe er auf die Frage, was ihm den weiteren Verbleib im Land nun unmöglich gemacht habe, nur allgemein geantwortet, dass dies die katastrophale Situation gewesen sei. Es herrsche Chaos und Krieg. Er habe auch nicht gewusst, wann genau nach ihm gefragt worden sei und wer nach ihm gefragt habe. Es sei auch nicht plausibel, dass er im November 2011 noch an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung daher nicht glaubhaft gemacht.
Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei aber zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, das stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Daher werde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt.
5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.10.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher er sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bzw. die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, es seien offensichtlich keine weiteren amtswegigen Ermittlungen angestellt worden. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts unter Wahrung des Parteien Gehörs gelten. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. § 18 Abs. 1 AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben würden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erschienen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht Genüge getan und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Auf den 13 Seiten, auf denen Länderberichte aufgelistet worden seien, würden sich unzählige Berichte aus dem Jahr 2010 finden. Die aktuellsten Länderberichte würden vom Dezember 2011 stammen. Angesichts der Tatsache, dass sich in den vergangenen Wochen bzw. Monaten die Ereignisse in Syrien überstürzt hätten, sei dieser Aspekt des Ermittlungsverfahrens als krass mangelhaft zu beurteilen. Es bestünden öffentlich zugängliche und einfach zu recherchierende Länderberichte; dazu wurde in der Beschwerde beispielsweise ein Länderbericht von ACCORD, "Der politische und militärische Konflikt in Syrien 2012", vom 11.10.2012 zitiert.
Es lägen auch sonstige Verfahrensmängel vor: die belangte Behörde sei verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dies habe sie mittels geeigneter Fragestellungen zu erreichen. Darüber hinaus habe sie amtswegige Ermittlungen anzustellen, wenn sich in der Einvernahme Hinweise ergeben sollten, dass diese indiziert seien. Der Beschwerdeführer sei ein einfacher Mensch ohne höhere Bildung und sei mehrmals aufgefordert worden, auf die Fragen konkret zu antworten. Wäre er dezidiert gefragt worden, was er wo und wann bei den Demonstrationen gemacht habe, so hätte er darauf antworten können. Er sei fast jeden Freitag bei Demonstrationen gewesen und seine Aufgabe sei die Mobilisierung von Mitstreitern gewesen. Sie hätten Gruppen gebildet, und jeder von ihnen sei für ein bis zwei Abschnitte des Viertels zuständig gewesen. Er sei dann zu Geschäften und zu seinen Nachbarn gegangen und habe versucht, diese für die Demonstrationen zu gewinnen. Bei den ersten Demonstrationen in der Umgebung von XXXX und in XXXX hätten sie Reformen, wie etwa die Zulassung von mehreren politischen Parteien, gefordert. Nachdem sie bemerkt hätten, dass bereits bei diesen friedlichen Demonstrationen Zivilisten getötet worden seien, hätten sie den Sturz Assads verlangt und die anderen Länder sowie die UNO um Hilfe gerufen. Er stelle den Antrag, seinen Vater dazu zu befragen.
Der angefochtene Bescheid enthalte auch eine mangelhafte Beweiswürdigung. Während sich Feststellungen im Sinne des AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei.
Auch sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten von den syrischen Geheimdienstorganen bzw. der Polizei verfolgt werde und er eine unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu erwarten habe, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Sohin wäre ihm seitens der belangten Behörde internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Er stelle daher die Anträge:
• eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive seiner nochmaligen Einvernahme und der Durchführung der von ihm in der Beschwerde angeführten Beweisanträge - anzuberaumen;
• den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
6. Mit Schreiben vom 22.10.2012 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Asylgerichtshof (eingelangt beim Asylgerichthof am 30.10.2012) vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte den vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweis und den Auszug aus dem Zivilregister einer Übersetzung zu. Vom Übersetzer wurde in seinem Schreiben vom 21.09.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorname des Beschwerdeführers "XXXX" lauten muss.
8. Am 28.10.2014 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
Dabei legte der Beschwerdeführer eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auf den Namen "XXXX" vor. Er führte aus, dass seine Familie in die Türkei geflüchtet sei. Es gehe ihr nicht gut, niemand helfe ihnen. Seine Cousins seien im Kampf gegen den Islamischen Staat ums Leben gekommen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe in Syrien an unzähligen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Viele Leute hätten für die Regierung gearbeitet und Fotos sowie Videos von den Demonstranten gemacht. Anschließend seien viele Freunde festgenommen worden, die meistens nie wieder zurückgekehrt seien; es sei unbekannt, was mit ihnen geschehen sei. Da seine Freunde festgenommen worden seien, habe er Angst gehabt, dass er auch festgenommen werde. Außerdem habe er gewusst, dass die Regierung wieder Leute zum Militärdienst einberufen wolle. Sobald er von Regierungseinheiten kontrolliert werde, würde er festgenommen und danach entweder als Automechaniker zum Militär gebracht werden oder es werde etwas anderes mit ihm geschehen. Auf die Frage, was er mit "etwas anderes" meine, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich denke, sie hätten mich getötet oder vielleicht gefoltert und ins Gefängnis gesteckt."
Der Beschwerdeführer gab an, auch in Österreich demonstriert zu haben und legte dazu Fotos vor.
Dazu aufgefordert, Näheres zu seinen Teilnahmen an den Demonstrationen zu erzählen, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Die Demonstrationen hätten meistens am Freitag stattgefunden, zumeist nach dem Mittagsgebet. Für die Demonstrationen seien Flugblätter verteilt worden, um die Leute darüber zu informieren. Die Demonstrationen hätten sich gegen das Regime gerichtet und die Demonstranten seien für die Freiheit der Menschen, für die Demokratie und für Menschenrechte eingetreten. Die Polizisten seien an der Seite gestanden und hätten aus der Ferne auf die Demonstranten geschossen. Es habe viele Verletzte gegeben. Die Demonstrationen hätten in XXXX und in XXXX stattgefunden. Der Beschwerdeführer präzisierte die Stellen, an denen die Demonstrationen stattgefunden hätten. Seine Aufgabe sei gewesen, für ein Gebiet die Informationen über die Demonstration zu verteilen, entweder mündlich oder mittels Flugblätter. Er habe im Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise an Demonstrationen teilgenommen.
Auf Vorhalt, wonach er bei der belangten Behörde angegeben habe, dass er am 13. und am 20.05.2011 und danach erst wieder im November demonstriert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich hier um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gehandelt haben müsse. Er habe immer demonstriert, diese Lücke von sechs Monaten stimme nicht.
Zum fluchtauslösenden Ereignis teilte er mit, er habe selbst gesehen, dass Leute durch das faschistische Regime in Syrien getötet worden seien. Das sei der Anlass gewesen, dass er nicht mehr dort leben und ein derartiges Schicksal teilen habe wollen. Die Entscheidung zur Flucht habe er Ende 2011 getroffen.
Auf Vorhalt, wonach er vor der belangten Behörde angegeben habe, dass er seine Wohnadresse im Dezember 2011 verlassen und sich danach noch bis Februar in Syrien aufgehalten habe, erklärte er auf die Frage, warum er seine Wohnadresse verlassen habe, dass er sich in einem namentlich genannten Dorf aufgehalten habe. Seine Onkel hätten dort gewohnt. Er sei dort hingegangen, da seine Freunde festgenommen worden seien und der Geheimdienst auch nach ihm gesucht habe. Er habe davon erfahren, als er bei seinem Onkel versteckt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei der belangten Behörde angegeben habe, dass im Juni 2011 nach ihm gefragt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimmen könne. Es sei einige Male nach ihm gefragt worden, das habe er von Nachbarn und Freunden erfahren. Er selbst sei nicht zuhause gewesen, daher wisse er nicht, wie oft gefragt worden sei. Als der Geheimdienst nach ihm gefragt habe, sei seine Familie zuhause gewesen. Der Beschwerdeführer führte aus, nach seiner Flucht in das Dorf nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen zu haben.
Zu seiner Wehrpflicht befragt, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er befürchte, als Automechaniker eingezogen zu werden, da er sich noch in einem Alter befinde, indem man eingezogen werden könne, und auch sein Beruf sei wichtig.
Auf die Frage, zu welchem Anlass er in XXXX Flugblätter verteilt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort an einer Demonstration teilgenommen habe, bei der gegen das Regime und für die Rechte der Menschen in Syrien demonstriert worden sei. Auf die Frage, bei welchen Demonstrationen der Beschwerdeführer auf den vorgelegten Fotos zu sehen sei, antwortete er, dass es sich um zwei Demonstrationen handle, bei denen er für XXXXXXXX demonstriert habe.
Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten ins Verfahren ein (Anlage 1 zur Niederschrift). Es sind dies:
Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013), http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/syrien?destination=suche%3Fwords-advanced%3DSyrien%26country%3D%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D10%26form_id%3Dai_search_form%26search_x%3D0%26search_y%3D0, (Zugriff 11.09.2014)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013, http://www.refworld.org/docid/523978404.html, (Zugriff am 17.06.2014)
Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 21.05.2014)
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian XXXX Republic, Update II, 22.10.2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/5265184f4.pdf (Zugriff: 21.05.2014)
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (Zugriff: 21.05.2014)
Anfragebeantwortung des BFA vom 16.05.2014 zu: Kurden: Lage, die Provinz Al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc.
"Länderspiegel Syrien, August 2014", XXXX, XXXX, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/islamischer-staat-in-syrien-XXXX-13165171.html, (Zugriff: XXXX)
United Nations, Security Council, Implementation of Security Council resolutions 2139 (2014) and 2165 (2014), 21.08.2014
Der Spiegel, 17.10.2014. IS-Islamischer Staat soll Kampfjets besitzen,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/is-islamischer-staat-soll-kampfjets-besitzen-a-997749.html
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht (siehe Punkt II. 2.)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Sein Name ist XXXX. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien von Mai bis November 2011 an einer Reihe von regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme versteckte er sich bei seinem Onkel in einem anderen Dorf. Der syrische Geheimdienst fragte bei seiner Familie nach ihm.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Haltung von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Aus diesen Gründen hätte er voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verstärkt diese Gefährdung. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines längeren Auslandsaufenthaltes, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und ihm von den syrischen Staatsorganen auch deshalb eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde. Auch kann aufgrund des Alters und insbesondere im Hinblick auf den Beruf des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er nochmals zum Wehrdienst eingezogen und dabei zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen würde.
Schließlich hat der Beschwerdeführer an prokurdischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen.
Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Personalausweis, Auszug aus dem Zivilregister).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Dem Beschwerdeführer wurden folgende Feststellungen in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht, denen in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:
"Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest.
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.01.2014).
Wie aus dem Bericht des UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian XXXX Republic, Update II vom 22.10.2013) hervorgeht, stellt die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen spezifischen Risikofaktor dar und es finden Diskriminierungen von Kurden statt (siehe auch UK Home Office Syrian XXXX Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Laut Bericht des UK Home Office vom 11.09.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, verfügt Syrien über unzählige Sicherheits- und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. Es gibt Berichte eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten. In Kamishli zum Beispiel hätte der Geheimdienst ungefähr 1000 Bedienstete und ein noch größeres Netz an Informanten, und 6000 Bedienstete in Damaskus. Nach dem dort zitierten Human Rights Watch (HRW) Februar 2009 Bericht genügen Beschuldigungen von Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern manchmal, um eine Person in das Gefängnis zu bringen.
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen werden im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle, zitiert im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014)
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.
Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt.
Nach dem UK Home Office Syrian XXXX Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013 gibt es immer wieder Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Nach dem Bericht des UK Home Office: Operational Guidance Note Syria, 21.02.2014, hängen die Strafen für Wehrdienstverweigerung von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 68 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Desertion ist gemäß Artikel 101 mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat, zu bestrafen. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.
Die Terrorgruppe Islamischer Staat hat im Nordosten Syriens weitere Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. (APA vom 01.08.2014)
Die Terrorgruppe will gewaltsam einen sunnitischen Gottesstaat aufbauen, der Syrien, den Irak, aber auch den Libanon, Israel und Jordanien umfasst. Trotz des offensichtlichen Zerwürfnisses mit al-Kaida kämpfte ISIS in Syrien höchst erfolgreich. Ende Juni rief ISIS einen "Islamischen Staat" aus - über die Grenze hinweg, mit Abu Bakr al-Baghdadi als Kalifen. Unter dem "Islamischen Staat" gelten die Gesetze der Scharia, Frauen werden unter Androhung ihres Todes gezwungen, einen Schleier zu tragen. Religiöse Minderheiten wie Christen und Jesiden mussten fliehen, nachdem auch sie mit dem Tod bedroht wurden (Deutsche Welle vom 09.08.2014)
XXXX - Die Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) besitzt nach Angaben von Augenzeugen mindestens drei flugfähige Kampfjets. Das berichtet die oppositionsnahe Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte unter Berufung auf Informanten in Nordsyrien.(Der Spiegel, 17.10.2014)
XXXX XXXX XXXXXXXX XXXXXXXX."
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Aus diesen Berichten geht für das konkrete Verfahren hervor, dass sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppen, insbesondere neuerdings auch die Organisation "Islamischer Staat", rigoros gegen (auch vermeintliche) Gegner vorgehen. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass es de facto keinen funktionierenden Rechtsschutz in Syrien gibt. Ebenso ist ersichtlich, dass es in Syrien zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt und diese mit einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung rechnen müssen. Mangels ausreichenden Nachschubs werden nämlich sogar Personen eingezogen, welche ihren Militärdienst bereits abgeschlossen haben.
Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung daher insgesamt die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft machen. Im Hinblick auf die Berichtslage über die gegenwärtige Situation in Syrien und der glaubwürdigen Schilderung in der mündlichen Verhandlung war daher von einer wohl begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen.
Unabhängig davon geht aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Syrien unmissverständlich hervor, dass zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, teilweise bei der Einreise verhaftet werden. Im Ausland Asyl zu beantragen gilt als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöht.
Weiters ist inzwischen bekannt, dass zurückgeführte Personen in der Regel durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. festgenommen und verhört werden, weil sie im Ausland waren. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Wie sich aus den aktuellen Feststellungen nämlich weiters ergibt, interessiert sich die syrische Regierung für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, die Syrien illegal verlassen haben und vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) zurückkehren. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch in Österreich an prokurdischen Demonstrationen teilgenommen.
Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eingehend zu möglichen politischen und/oder regimekritischen Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den (politischen) Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen bzw. familiären Umfeld sowie zum Ablauf und Grund seiner Ausreise aus Syrien bzw. zum Grund für seinen langen Auslandsaufenthalt bzw. seine Asylantragstellung befragt würde.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger durch seine illegale Ausreise und den langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit seiner Asylantragstellung bei einer Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit (neuerlich) in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch er im Falle der Rückkehr nach Syrien schon alleine aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.
Notorisch ist es inzwischen, dass in Syrien Reservisten zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (siehe dazu - illustrierend - den UK Home Office Syrian XXXX Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).
Es ist daher nicht auszuschließen, dass auch der Beschwerdeführer in der derzeit herrschenden Ausnahmesituation wieder einberufen und zu schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen oder selbst Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen würde.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm einerseits wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen eine Verfolgung in seinem Heimatstaat droht, andererseits aber auch aufgrund seiner illegalen Ausreise zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht. Weiters tritt nun auch die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Entziehung von einer möglichen neuerlichen Einberufung zum Militärdienst hinzu. Diese Bedrohung wird noch durch die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verstärkt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht jedefalls von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer einerseits wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und in Österreich, andererseits wegen seines langen Auslandsaufenthaltes, womit er sich letztlich einer möglichen neuerlichen Einberufung zum Militärdienst entzogen hat, sowie wegen seiner Asylantragstellung im Ausland. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.