BVwG W188 1310038-3

W188 1310038-3Federal Administrative CourtNov 6, 2014

Regest

Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Full text

BVwG W188 1310038-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W188.1310038.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt DXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Aktenzahl:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. Abs.2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122 (VwGVG) und § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab (Distrikt XXXX), reiste nach seinen Angaben am 11.05.2004 illegal und schlepperunterstützt per LKW nach Österreich ein, wurde am selben Tag in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Kontrolle aufgegriffen und mangels gültigen Aufenthaltstitels festgenommen. Er stellte einen Antrag auf Asyl gemäß Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997).

Bei seiner Einvernahme am 12.05.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in XXXX, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Er habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht und dann als Landarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern und zwei Schwestern würden zu Hause leben. Er sei mit seinem Pass, den ihm die Schlepper abgenommen hätten, per Autobus und Zug nach New Delhi und dann per Flugzeug nach Moskau und weiter per LKW nach Österreich gereist. Seine Familie gehöre der XXXX Partei an.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei während des Wahlkampfes zu den Parlamentswahlen in Indien gemeinsam mit seinem Vater von politischen Gegnern (Angehörigen der XXXX Partei) in XXXX (später auch XXXX) öfters verprügelt worden. Wann die Parlamentswahlen stattfänden, wisse er nicht. An die Polizei habe er sich deshalb nicht gewandt, weil diese ohne Bestechung nichts unternehme. Auch bei seiner Tante in einem 26 Kilometer entfernten Ort namens XXXX sei er vor den politischen Gegnern nicht sicher gewesen und deswegen wieder nach Hause zurückgekehrt.

Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen und ihn nach Indien auszuweisen, worauf er sagte, sein Leben sei in Indien in Gefahr, deshalb wolle er nicht zurück.

Der BF reiste von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellte dort - abermals nach einem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden - am 20.12.2006 ebenfalls einen Asylantrag. Im dortigen Verfahren stritt er ab, jemals in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben.

Bei seiner Anhörung am 28.12.2006 in XXXX (Deutschland) machte der BF Angaben, von denen einige mit den in Österreich gemachten im Widerspruch standen (er habe nur eine anstatt zwei Schwestern; die Schule habe er nicht im Jahr 1999, sondern 2004 beendet; er sei in einer Autowerkstatt als Automechaniker angelernt worden; Onkel oder Tanten habe er keine; Ende November 2006 - also zu einem Zeitpunkt, als er sich schon längst in Europa aufgehalten hatte, sei er aus Indien ausgereist; als Fluchtgrund gab er keine politischen Differenzen an, sondern behauptete, die Nachbarn seiner Familie hätten die Hälfte ihres Landes wegnehmen wollen, und anderes mehr).

Das von Deutschland mit Schreiben vom 12.01.2007 gestellte Übernahmeersuchen gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-Verordnung) beantworteten die österreichischen Behörden im Hinblick auf die im EURODAC gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten als für das Asylverfahren zuständiger Mitgliedsstaat zustimmend. Der BF wurde am 30.01.2007 über XXXX nach Österreich rücküberstellt und in Haft genommen.

Bei seiner Einvernahme am 01.02.2007 vor dem Bundesasylamt, EAST West, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, machte der BF neuerlich mehrfach unrichtige Angaben. So behauptete er, in Österreich noch nicht einvernommen worden zu sein. Auf Vorhalt seiner Einvernahme am 12.05.2004 in XXXX sagte der BF, es seien die Daten aufgenommen worden, er habe aber kein Interview gehabt. Österreich habe er verlassen, weil ihm dies ein Freund geraten habe. Davor sei er in Italien gewesen. Er könne nicht nach Indien zurückkehren, da seine Eltern inzwischen verstorben und seine Schwestern verheiratet seien. Seine falschen Angaben in Deutschland versuchte der BF zum Teil mit falschen Übersetzungen durch den Dolmetschers zu erklären.

Als Fluchtgrund gab der BF vor dem Bundesasylamt nun an, dass der Auslöser für seine Ausreise ein Streit mit dem Onkel väterlicherseits wegen der Landwirtschaft gewesen sei. Seine Onkel hätte mehrere Söhne, seine Eltern nur ihn. Deswegen hätten sie ihn umbringen wollen. Auf Nachfrage machte der BF dazu einige (knappe) nähere Angaben.

Dem BF wurden relevante Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und ihn nach Indien auszuweisen.

Der BF wurde am 07.02.2007 ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt, EAST West, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, einvernommen. Dabei wurde er auf mehrere weitere Widersprüche in seinen bisherigen Angaben angesprochen, die er aber ebenfalls nicht nachvollziehbar aufklären konnte. Er habe keinerlei Beweismittel für sein Fluchtvorbringen oder seine Identität.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.02.2007 den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft sei. Die Feststellungen zur Situation in Indien seien glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Dem sonstigen Vorbringen des BF werde kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Der BF habe seine Fluchtgeschichten vage, oberflächlich, unplausibel und widersprüchlich geschildert.

Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 15.02.2007, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.02.2007, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsdarstellung angefochten wurde und eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde.

In der Berufungsbegründung wurde ausgeführt, der BF "wiederhole seine bisher im Verfahren getätigten Aussagen und erhebe sie mit folgenden Ergänzungen zu einem Bestandteil seines Berufungsvorbringens." Bei richtiger Beurteilung der von ihm vorgebrachten Asylgründe hätte die Asylbehörde seinem Asylantrag stattgeben müssen. Zuhause bestehe eine Bedrohungssituation und durch die Sicherheitsbehörden sei in seinem Heimatland kein wirksamer Schutz gewährleistet. Die Erstbehörde sei zu wenig präzise auf die Situation des BF eingegangen und hätte nähere Fragen stellen müssen, sie hätte sich nicht wirklich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Seine Ausweisung sei unrechtmäßig, da er nach dem Asylgesetz über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfüge.

Die Berufung samt Verwaltungsakt langte am 27.02.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein.

Der UBAS beabsichtigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2007, an der der BF trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht teilnahm, einen Dolmetscher mit der Erstellung eines sachverständigen Ländergutachtens zu beauftragen, in dem die Angaben des BF überprüft werden sollten.

Hauserhebungen an der Adresse des BF in XXXX ergaben, dass dieser an dieser Adresse Anfang 2008 nur mehr gelegentlich aufhältig gewesen war. Mit Aktenvermerk vom 26.02.2008 stellte der UBAS das Asylverfahren ein und setzte es mit Schreiben vom 09.04.2008 wieder fort.

Am 22.04.2008 wurde vor dem UBAS durch sein zuständiges Mitglied eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Auf Befragung machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Fluchtgründen. Neu brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Vater inzwischen von zwei Onkeln im Zuge eines Grundstücksstreites mit einem Holzprügel zu Tode geprügelt worden sei.

Das zuständige Mitglied des UBAS betraute mit Schreiben vom 13.05.2008 XXXX mit der Erstellung eines sachverständigen Ländergutachtens sowohl zur Prüfung des Vorbringens des BF als auch hinsichtlich der aktuellen relevanten Situation in Indien. Der Sachverständige erstattete nach Beauftragung von Vertrauenspersonen in Indien mit 11.06.2008 Befund und Gutachten und erläuterte Methode und Vorgangsweise bei seinen Recherchen und Erhebungen. Die sachverständige Überprüfung der Angaben des BF brachte das Ergebnis, dass eine Vielzahl der vom BF gemachten Angaben unrichtig waren (so etwa sein Wohnort - der BF stammt tatsächlich nicht aus XXXX, sondern aus dem sechs Kilometer entfernten Dorf XXXX, seine Eltern waren nicht verstorben; er hat tatsächlich zwei Schwestern, wovon jedoch eine behindert und ledig ist; die Angaben über Verfolgung durch Mitglieder der XXXX waren unrichtig, zudem derzeit die XXXX Partei im Punjab an der Macht ist; zwischen dem Vater des BF und dessen Onkel väterlicherseits sind zwar tatsächlich zivilrechtliche Verfahren betreffend Grundstücke anhängig, es ist jedoch zu keinen Handgreiflichkeiten und tätlichen Angriffen - wie vom BF behauptet - gekommen). Bei den Recherchen seien auch Familienmitglieder und Nachbarn des BF sowie höher gestellte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor Ort befragt worden.

Mit Schreiben vom 14.12.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dem BF das Sachverständigengengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eine Frist ein. Das per Rückschein-a zugestellte Schriftstück wurde vom BF nicht behoben. Laut Zentralmelderegister war er jedoch weiterhin an der Zustelladresse aufrecht gemeldet.

Der Asylgerichtshof lud den BF zu einer öffentlichen Verhandlung am 26.05.2010. Da die mit Rückschein-a zugestellte Ladung mit dem Vermerk: "Empfänger verzogen" dem erkennenden Gericht rückübermittelt wurde und auch eine Aufenthaltserhebung ergab, dass der BF seit vier Monaten in XXXX unsteten Aufenthaltes sei, wurde von den Sicherheitsbehörden eine amtliche Abmeldung veranlasst. Der BF sei aber über indische Kontaktleute erreichbar gewesen und habe dem Meldungsleger gegenüber angegeben, dass er für eine Reise nach Wien kein Geld habe.

Zur Verhandlung am 26.05.2010 ist der BF dennoch erschienen, die Verhandlung musste aber aus beim Gericht gelegenen Gründen abgesagt werden. Beim Versuch der Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergab sich, dass der BF mangels aufrechter Meldeadresse nicht geladen werden konnte. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 wurde das Beschwerdeverfahren daher eingestellt.

Mit Schreiben vom 17.07.2012 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Referat mit, dass der BF am 30.07.2012 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt werde. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.07.2012 wurde daraufhin festgehalten, dass sohin das Verfahren fortgesetzt werde.

Vor dem Asylgerichtshof wurde in der Rechtssache am 02.08.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt, anlässlich derer der BF angab, er stamme aus XXXX (Distrikt XXXX, Provinz Punjab), sei gesund und lebe mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammen; diese lebe in XXXX (Deutschland), während er nun hier sei. Sie sei von ihm schwanger (im 2. oder 3. Monat) und sie würden später heiraten wollen. Er könne sich ein bisschen auf Deutsch verständigen. Auf die Frage, wovon er in den ca. acht Jahren, die er in Mitteleuropa verbracht habe, gelebt habe, sagte der BF, am Anfang habe er von der Caritas-Unterstützung gelebt, teilweise habe er Zeitungen verteilt und er habe Gelegenheitsarbeiten in Deutschland gemacht.

Dem BF wurde der Inhalt des Gutachtens des Ländersachverständigen, demzufolge die Angaben des BF insbesondere betreffend seine Fluchtgründe nicht stimmten, vorgehalten, worauf er sagte, er habe die Wahrheit gesagt. Nachhause habe er seit 2010 keinen Kontakt mehr, damals sei sein Vater verstorben. "Sie" (wobei offenblieb, wer) hätten ihn ermordet. Auf die Frage, ob er das belegen könne, sagte er, das hätten die Leute gesagt. Er sei alleine zu Hause gewesen, da sei es passiert. Er habe dies bisher nicht vorgebracht, weil ihn niemand geladen hätte. Die Polizei hätte nichts gemacht, weil die Gegner sehr einflussreiche Leute seien. Dem Vater sei mit einem scharfen Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Es gehe um einen Grundstücksstreit. Nähere Angaben vermochte der BF auch auf Nachfragen nicht zu machen. Der BF gab weiters an, er wolle in Österreich bleiben, er lasse seine zukünftige Frau nach Österreich kommen, er kenne sie seit 2011. Er werde dem erkennenden Gericht Daten bzw. Unterlagen über sie zukommen lassen.

Dem BF wurden aktuelle Länderberichte bzw. -feststellungen zu Indien (politische und menschenrechtliche Situation) unter Berücksichtigung seines Vorbringens ausgefolgt. Abschließend räumte das erkennende Gericht eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme - insbesondere zu den ausgefolgten Länderfeststellungen, zu seiner persönlichen Situation (Freundin) sowie zum ausgefolgten Sachverständigengutachten - ein, die der BF jedoch nicht nützte.

Mit Erkenntnis vom 04.10.2012, Zahl C13 310.038-1/2008/38E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides laute:

"Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 wird Herr XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."

In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt, asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates seien ebenso wenig festzustellen gewesen wie Tatsachen, wonach dieser im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Der BF befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, habe er im Verfahren weder behauptet, noch sei es dem erkennenden Gericht anderweitig bekannt geworden. Es sei daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde, zumal er nach eigenen Angaben eine Schulbildung aufweise und auch in Deutschland immer wieder Gelegenheitsarbeiten durchgeführt habe und somit über Berufserfahrung verfüge. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung von Familie und Verwandten in Indien zählen. Dass seine Eltern nunmehr im Jahr 2010 verstorben wären (wie der BF vor dem erkennenden Gericht - wieder ohne jeglichen Beleg - angegeben hat), sei genauso wenig glaubhaft wie seine bereits falsifizierte Aussage, sie seien schon vor einigen Jahren gestorben. Weiters bestehe im Herkunftsstaat des BF eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergebe sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF. Es bestehe kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werde. Dem BF stehe in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er habe niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich gehabt. Der BF habe in Österreich keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen. Er habe zwar angegeben, er habe seit dem Jahr 2011 eine Freundin. Diese sei von ihm im 2. oder 3. Monat schwanger, aber sie lebe in Deutschland. Er wolle sie nach Österreich holen und später heiraten. Abgesehen davon, dass damit - auch bei Wahrunterstellung - kein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben in Österreich angegeben werde, habe der BF entgegen seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Richtigkeit dieser Angaben (auch in einer Nachfrist) in keiner Weise belegt.

In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützten sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die in den mündlichen Verhandlungen vor dem UBAS sowie vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen sowie auf das Ergebnis eines vom UBAS veranlassten Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Angaben des BF. Als fluchtauslösendes Ereignis habe der BF zu Beginn seines Verfahrens im Jahr 2004 vorgebracht, dass er gemeinsam mit seinem Vater als Anhänger der XXXX Partei von politischen Gegnern (Angehörigen der XXXX) in XXXX öfters verprügelt worden sei. Deswegen sei sein Leben in Gefahr. Bei seinem Verfahren in Deutschland (im Jahr 2006) habe der BF vielfach andere Angaben als in Österreich gemacht (als Fluchtgrund habe er keine politischen Differenzen angegeben, sondern dass die Nachbarn seiner Familie die Hälfte ihres Landes wegnehmen hätten wollen, und anderes mehr). Nach seiner ersten Rücküberstellung aus Deutschland nach Österreich im Jahr 2007 habe der BF nun vor dem Bundesasylamt angegeben, dass der Auslöser für seine Ausreise ein Streit mit dem Onkel väterlicherseits wegen der Landwirtschaft gewesen sei. Seine Onkel hätten mehrere Söhne, seine Eltern nur ihn. Vor dem UBAS gab der BF an, sein Vater sei inzwischen verstorben (was sich in einem Ländersachverständigengutachten - siehe näher unten - als unrichtig herausstellte). Und bei seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof gab der BF schließlich an, sein Vater (wie auch seine Mutter) sei nun im Jahr 2010 verstorben. Der BF habe - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - mehrfach unschlüssige, unstimmige und widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch seine persönlichen Verhältnisse gemacht, weshalb eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Darüber hinaus habe der BF aber noch weitere Angaben vor dem UBAS und auch vor dem Asylgerichtshof gemacht, die sich schließlich als falsch herausgestellt hätten. Sei schon die erste Fluchtgeschichte wenig glaubhaft (eine Verfolgung als Angehöriger der XXXX Partei ist schon deshalb kaum nachvollziehbar, da diese Partei zur Zeit des Verfahrens - wie auch heute - eine wesentliche staatstragende Partei in der Provinz Punjab war), so erscheine auch nicht nachvollziehbar, warum der BF flüchten hätte müssen, sein ebenfalls angeblich verfolgter Vater aber nicht. Vollends unglaubwürdig sei der BF aber dann dadurch geworden, dass er bei seinem Asylverfahren in Deutschland und anschließend auch bei der Fortsetzung seines Asylverfahrens in Österreich gänzlich andere Fluchtgründe - nämlich die Verfolgung durch einen Onkel wegen eines Grundstücksstreits - angegeben habe; dies noch ganz abgesehen von der Frage, ob solch eine Verfolgung durch Private überhaupt geeignet wäre, Asylrelevanz zu erlangen. Davon abgesehen seien die Angaben des BF in seinem Verfahren durchgehend oberflächlich, vage, unkonkret und undetailliert und schon deshalb nicht geeignet gewesen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.

Der BF habe vor dem UBAS neu angegeben, dass nun sein Vater verstorben sei. Eine vom UBAS veranlasste Überprüfung seiner Vorbringen durch Sachverständigengutachten vom 11.06.2008 habe das Ergebnis erbracht, dass eine Vielzahl der vom BF gemachten Angaben unrichtig waren (so etwa sein Wohnort - der BF stammt tatsächlich nicht aus XXXX, sondern aus dem sechs Kilometer entfernten Dorf XXXX, seine Eltern waren bis kurz vor oder nach seiner Ausreise im Jahr 2004 - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Überprüfung vor Ort im Jahr 2008 - noch am Leben; er hat tatsächlich zwei Schwestern, wovon jedoch eine behindert und ledig ist; die Angaben über Verfolgung durch Mitglieder der XXXX sind unrichtig, zudem derzeit die XXXX Partei im Punjab an der Macht ist; zwischen dem Vater des BF und dessen Onkel väterlicherseits sind zwar tatsächlich zivilrechtliche Verfahren betreffend Grundstücke anhängig, es ist jedoch zu keinen Handgreiflichkeiten und tätlichen Angriffen - wie vom BF behauptet - gekommen). Bei den Recherchen seien auch Familienmitglieder und Nachbarn des BF sowie höher gestellte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor Ort befragt worden.

Aber auch bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 02.08.2012 (nach seiner zweiten Rücküberstellung aus Deutschland gemäß Dublin II-Verordnung) habe der BF neue Angaben gemacht, wiederum ohne sie in irgendeiner Weise zu belegen. Nachhause habe er seit 2010 keinen Kontakt mehr, damals sei sein Vater verstorben. "Sie" (wobei offenblieb, wer) hätten ihn ermordet. Auf die Frage, ob er das belegen könne, habe der BF gesagt, das hätten die Leute gesagt. Er sei alleine zu Hause gewesen, da sei es passiert. Der BF habe dies bisher nicht vorgebracht, weil ihn niemand geladen habe. Die Polizei hätte nichts gemacht, weil die Gegner sehr einflussreiche Leute seien. Der Vater sei mit einem scharfen Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Es gehe um einen Grundstücksstreit. Nähere Angaben habe der BF nicht gemacht, auch diese Angaben seien somit vage, lediglich überschriftsartig und undetailliert und somit völlig unglaubwürdig geblieben. Dem BF sei in dieser Verhandlung eine Frist von vier Wochen eingeräumt worden, um zu mehreren Punkten (so neben seinem Fluchtvorbringen auch zu dem ihm ausgefolgten genannten Sachverständigengutachten, zu ihm übergebenen aktuellen Länderfeststellungen und zu seinen Angaben über seine persönlichen Verhältnissen) Stellung nehmen zu können, wovon der BF aber nicht Gebrauch gemacht habe.

Zur Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, § 8 Abs.2 AsylG 1997 in Verbindung mit § 10 AsylG 2005) wurde ausgeführt, auch für den Fall, dass tatsächlich familiäre Anknüpfungspunkte vorlägen und der BF mit einer von ihm schwangeren Frau in Lebensgemeinschaft leben sollte, sei dieser Umstand nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zum einen lebe die angegebene Freundin nicht in Österreich, sondern in Deutschland, und zum anderen sei diese Lebensgemeinschaft erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen und sein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sei. Infolge dessen sei der aufenthaltsrechtliche Status des BF zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss gewesen und habe er bei Eingehen der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgehen können, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsähen, dürfe ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies habe auch auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie) zu Art. 8 EMRK bestätigt, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet.

Am 05.11.2012 wurde der BF erneut nach dem Dublin II-Übereinkommen von Deutschland in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Österreich überstellt, wo er am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Erstbefragung am 06.11.2012 beim Stadtpolizeikommando XXXX gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi an, er habe zu Jahresbeginn 2012 Österreich verlassen, weil seine Schwester aus Indien als Touristin nach Deutschland gefahren sei. Er sei zu ihr zu Besuch gekommen und anschließend gleich dort geblieben. Das sei Anfang des Jahres gewesen. Er habe sich von Jänner 2012 bis 05.11.2012 in Deutschland, XXXX, aufgehalten. Einen neuen Asylantrag stelle er, weil er von Deutschland nach Österreich überstellt worden sei. Er wolle nicht nach Indien zurück, weil es den Grundstücksstreit mit dem Onkel noch immer gebe. Er habe Angst, dass ihn sein Onkel umbringe. Im Jahr 2010 sei sein Vater vom Onkel XXXX deswegen umgebracht worden. Nach dem Tod seines Vaters sei seine Mutter psychisch krank geworden und lebe jetzt auch versteckt und habe Angst vor dem Onkel, dass er sie umbringe. Er habe in Deutschland eine Freundin namens XXXX, wohnhaft XXXX, die von ihm im sechsten Monat schwanger sei. Er wolle gerne zu seiner Freundin nach Deutschland ziehen und mit ihr zusammenleben.

Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Indien am 10.11.2012 persönlich ausgefolgt. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 08.11.2012, vom BF nachweislich am 10.11.2012 übernommen, wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

Anlässlich seiner Einvernahme am 15.11.2012 bei der EAST Ost im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung an, er sei gesund und habe keine neuen Belege, Beweismittel oder identitätsbezeugende Urkunden. Zu Behörden sei er nie gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass man ihn nach Indien abschieben könnte. Der Sohn seiner Schwester habe ihm die Kopie seines indischen Führerscheines geschickt. Deutschkurse habe er keine besucht. In XXXX habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. Seine Freundin würde nach Österreich kommen, sie würde hier mit dem BF leben (wollen). Als Fluchtgrund gab der BF an, alle Mitglieder seiner Familie seien umgebracht worden, wenn er zurückkehren würde, dann würde auch er umgebracht werden.

Das Bundesasylamt wies mit dem Bescheid vom 21.11.2012, Zahl: XXXX, vom BF am 23.11.2012 übernommen, den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.). Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - in seiner Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF bestehe schon deswegen nicht, weil der BF seit seiner illegalen Einreise nach Österreich zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes davon hätte ausgehen können, dass ihm ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch habe er im Verfahren nicht dargelegt, dass besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestünden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit offenbar durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben vom 29.11.2012, bei der Erstbehörde eingelangt am selben Tag, das fristgerecht (anscheinend entweder per Mail oder persönlich) eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen, die über den BF verhängte Ausweisung zu beheben sowie gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurden zum Fluchtvorbringen keine Ausführungen gemacht. Die im Spruchpunkt II. ausgesprochene Ausweisung sei in Zweifel zu ziehen, da die Durchsetzung einer Ausweisung des BF nach Indien angesichts des tatsächlichen Bestehens eines schützenswerten Familienlebens eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der BF sei - soweit dies für Asylwerber unter der geltenden Gesetzeslage möglich sei - in den Arbeitsmarkt integriert und strafrechtlich unbescholten und habe eine Lebensgefährtin in Deutschland, welche ein gemeinsames Kind erwarte. Die Bindungen des BF zum Herkunftsstaat Indien seien angesichts seiner langen Abwesenheit praktisch nicht mehr existent.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2012, GZ: C13 310.038-2/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom maßgeblichen Sachverhalt dahingehend aus, dass der BF den Namen XXXX alias XXXX führe, indischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Punjabi angehöre und sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs bekenne. Er stamme nach seinen Angaben aus XXXX (auch XXXX) - nach dem Ergebnis der sachverständigen Überprüfung aber aus dem benachbarten XXXX -, Distrikt XXXX, Bundesstaat Punjab. Dem BF stehe laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Im Verfahren habe sich keine Zuständigkeit eines anderen "Dublinstaates" für das Asylverfahren des BF ergeben. Er sei in den letzten Jahren mehrmals aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, Zahl C13 310.038-1/2008/38E, seien keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

Nach Darstellung der maßgeblichen einschlägigen Rechtslage führte der Asylgerichtshof im Weiteren aus, Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG sei somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen habe. Die Prüfung der Fluchtgründe sei Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges gewesen. Im Verlauf des dem oben erwähnten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012 vorangegangenen Rechtsganges sei das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen im Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden. Der BF behaupte im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Wie die Erstbehörde richtig festgestellt habe, liege im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vor. Zum einen gehe es um keinen neuen Sachverhalt, sondern - nach Angabe des BF - um einen schon vor Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens, ja sogar vor seiner Ausreise nach Österreich verwirklichten Sachverhalt, wenngleich die Gefahr für ihn (und seine Familienmitglieder) angeblich nach wie vor andauere. Das Begehren des BF sei dasselbe - es sei auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Dass alle Familienmitglieder bereits vom Onkel umgebracht worden seien, widerspreche seiner weiteren Angabe, dass seine Schwester als Touristin im Jahr 2012 von Indien nach Deutschland gekommen sei und dass ihr Sohn ihm die Kopie des indischen Führerscheins des BF geschickt habe, wie überhaupt die Angaben des BF nicht nur betreffend das Fluchtvorbringen (das im Vorfahren durch ein auf einer Recherche vor Ort beruhendes Sachverständigengutachten widerlegt worden war), sondern auch bezüglich seiner Lebensumstände wiederholt unrichtig gewesen seien (so habe er angegeben, dass er das ganze Jahr 2012 über in Deutschland verbracht habe, wohingegen er im August 2012 nach einer seiner Überstellungen von Deutschland nach Österreich gemäß Dublin-Übereinkommen an einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof teilgenommen habe). Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mochten, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 11.05.2004 nicht verändert, und liege seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages. Das Vorbringen in der Beschwerde sei in keiner Weise geeignet gewesen, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen, zumal es zum Fluchtvorbringen keine Ausführungen enthalten habe. Das nunmehrige Vorbringen sei daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorläge. Es liege somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen habe. Im gegenständlichen Fall habe auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden können.

Der BF habe im Hinblick auf seine Person (weiterhin) keine Beeinträchtigungen durch etwaige Krankheiten behauptet, sodass folgerichtig von dessen Gesundheit ausgegangen habe werden können. Der Vollständigkeit halber sei aber in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zahl: B 2400/07-9, zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko, unter qualvollen Umständen zu sterben, ausgesetzt werden würde. Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der ins gegenständliche Verfahren vom Bundesasylamt eingebrachten Länderfeststellungen sei festzuhalten, dass das Gesundheitssystem im Herkunftsstaat des BF grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar sei. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen möge und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen seien, vermöge somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat erkannt werden. Auch eine drohende mangelnde Existenzgrundlage des BF in seinem Herkunftsstaat habe im vorliegenden Fall nicht erkannt werden können. Dieser sei gesund, arbeitsfähig und verfüge nach eigenen Angaben über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung, wenngleich er die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich weder behauptet noch belegt habe. Angemerkt sei, dass die in der gegenständlichen Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass der BF "soweit dies für Asylwerber unter der geltenden Gesetzeslage möglich ist, in den Arbeitsmarkt integriert" sei, nicht nachvollziehbar erscheine. Da nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorlägen, und auch der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt worden sei, sei diese richtigerweise davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten sei und habe den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Hinsichtlich des die Ausweisung anbetreffenden Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides führte der Asylgerichtshof nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage aus, der BF sei in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zum Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles sei nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände aufgezeigt habe. Er habe erneut angegeben, dass er eine von ihm schwangere Lebensgefährtin in Deutschland habe, die auch bereit sei, mit ihm gemeinsam in Österreich zu wohnen, und habe nun auch ihren Namen und eine Adresse (in Deutschland) angegeben. Der BF habe aber bis zum heutigen Tag keinerlei Beleg für diese Behauptungen vorgelegt. Aber auch für den Fall, dass tatsächlich familiäre Anknüpfungspunkte vorlägen und der BF mit einer von ihm schwangeren Frau in Lebensgemeinschaft leben sollte, wäre dieser Umstand - wie schon im Verfahren ausgeführt - nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zum einen lebe die angegebene Freundin nicht in Österreich, sondern in Deutschland, und zum anderen sei diese Lebensgemeinschaft erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem der Asylantrag bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen worden und sein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sei. Infolge dessen sei der aufenthaltsrechtliche Status des BF zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss gewesen und habe er bei Eingehen der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgehen können, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Österreich zu leben. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, dürfe ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies habe auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie) zu Art. 8 EMRK bestätigt, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst gewesen sei, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeute.

Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein habe müssen, illegal eingereist sei und seine Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheine, zumal er eine regelmäßige erlaubte Erwerbstätigkeit weder angegeben noch belegt habe (auch wenn er seinen Angaben nach als Zeitungszusteller in XXXX tätig gewesen sei und auch in Deutschland Gelegenheitsarbeiten ausgeführt habe), trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich und Deutschland hinreichende Deutschkenntnisse weder angegeben noch belegt habe sowie auch keine Bildungseinrichtungen besuche, habe trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und der scheinbar bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit keine so starke Integration erkannt werden können, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, bestehe nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sei, in Indien wieder Fuß zu fassen. Daher sei eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Beachtliche Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG seien vom BF im Verfahren somit nicht vorgebracht worden. Auch sonst seien im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch sei kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. sei daher ebenfalls abzuweisen gewesen.

Nach seiner Überstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich stellte der BF am 12.04.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landepolizeidirektion XXXX an, er habe nach dem unter Zahl XXXX gestellten Asylantrag, über den bereits entschieden worden sei, Österreich verlassen, weil seine Freundin in Deutschland am XXXX einen Sohn "bekommen" habe und er sein Kind sehen habe wollen. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle bzw. was sich "seit der Rechtskraft" konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe und nach Belehrung, dass das ihn betreffende, unter AIS-Zl XXXX geführte Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werden könne, gab der BF an, seine Lebensgefährtin sei eine Deutsche, sie hätten einen Sohn und wollten gemeinsam leben. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete er, er habe in Indien einen Erbschaftsstreit mit seinen Onkeln, seine Eltern seien umgebracht worden und seine Schwester lebe in Deutschland. In Indien bestehe für ihn Lebensgefahr, weshalb er nicht zurück könne. Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass dies seit der Geburt seines Sohnes am XXXX der Fall sei. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, antwortete der BF, er sei am 12.04.2013 von Deutschland überstellt worden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.04.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zumal entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege.

Mit Bescheid vom 02.05.2013, Aktenzahl:XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.04.2013 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. die Ausweisung aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht einvernommen werden können, weil er zu den für den 19.04.2013 und 25.04.2013 anberaumten Einvernahmen nicht bzw. verspätet erschienen sei. Sein erstes Asylverfahren unter Zahl XXXX sei am 04.10.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Sein gesamtes Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Im gegenständlichen Verfahren habe er keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des genannten Erstverfahrens entstanden sei. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sei in Österreich nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen und sei hier auch nicht berufstätig gewesen. Gegen ihn bestünden Einreise- und Aufenthaltsverbote in Deutschland und Italien. Es könne nicht festgestellt werden, dass seinerseits eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden, seither habe sich kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorne herein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, Zahl: C13 310.038-1/2008/38E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Da sohin Identität der Sache vorliege, wäre sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens eingetretenen und entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt vorgebracht habe, und aufgrund der ihn betreffenden unveränderten allgemeinen Lage im Herkunftsland sei kein Rückkehrhindernis in sein Heimatland ersichtlich. Diesbezüglich hätten die im Erstverfahren getroffenen refoulementrelevanten Feststellungen nach wie vor ihre Gültigkeit. Betreffend die vom BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen sei anzuführen, dass sich die von ihm behaupteten Ereignisse, auf welche er seine jetzigen Rückkehrbefürchtungen stütze, vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland zugetragen hätten, ihm diese bereits vor der Antragstellung zu seinem Erstverfahren bekannt gewesen seien und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt darstellten, wie seine im Verfahren vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde.

Mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vom 02.05.2013, Aktenzahl: XXXX, hielt das Bundesasylamt fest, dass der BF an der angegebenen Zustelladeresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt habe werden können und aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG nicht zweckmäßig erscheine.

Der oben erwähnte Bescheid 02.05.2013, Aktenzahl: XXXX, werde daher mit Wirksamkeit vom 03.05.2013 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Mit an die Bezirkshauptmannschaft Baden gerichtetem Schreiben vom 15.05.2013, Aktenzahl: XXXX, teilte das Bundesasylamt mit, dass der zuletzt genannte Bescheid (damit auch die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Indien) mit 10.05.2013 in Rechtskraft erwachsen sei.

Aktuelles Verfahren:

Am 03.06.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 03.06.2014 gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi an, er habe Österreich nach der zweitinstanzlichen negativen Entscheidung der "Asylbehörde in Österreich" vom 04.10.2012 verlassen. Nach neuen Fluchtgründen befragt gab er an, die alten Fluchtgründe blieben aufrecht und teilte ergänzend mit, seit ca. eineinhalb Jahren kenne er nicht den Aufenthaltsort seiner Mutter. Von einem Nachbarn habe er erfahren, dass seine Mutter von diesen Leuten, die ihn damals verfolgt hätten, verschleppt und eventuell getötet worden sei. Vor ca. zwei Monaten habe er von einem Cousin erfahren, dass ihn diese Leute im Falle seiner Rückkehr erneut bedrohen und töten würden. Das Haus seiner Familie sei seitdem im Besitz der Verfolger. Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Befragt nach konkreten Hinweisen, wonach ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, eine ebensolche Strafe oder die Todesstrafe drohten, meinte der BF "keine". Den neuerlichen Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er Angst habe, nach Indien abgeschoben zu werden.

Bei seiner Einvernahme am 07.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost (folgend: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsbelehrung seine Angaben anlässlich der Erstbefragung. Befragt, was sich seit seinem letzten Asylverfahren aus dem Jahr 2013 geändert habe, gab er an, von einem Cousin telefonisch erfahren zu haben, dass der Aufenthaltsort seiner Mutter unbekannt sei bzw. dieser seine Mutter in irgendeinem Krankenhaus gesehen habe. Auf seine diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben angesprochen gab der BF an, seine Gegner, nämlich die Familie des Onkels behandelten seine Mutter brutal, sie werde beschimpft, bedroht und geschlagen und sei psychisch total gestört. Bei der Fehde gehe es um ein Grundstück, sein Onkel wolle, dass dieses freiwillig auf seinen Namen geschrieben werde. Sein Vater sei von denen schon längst umgebracht worden. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag gestellt habe, wenn er sich nach wie vor auf Asylgründe beziehe, über die bereits entschieden worden sei, antwortete der BF, er wolle hier bleiben und eine Karte bekommen, mit der er hier bleiben und auch arbeiten könne. Er wolle dann ein gutes Leben führen. Im Weitern brachte der BF als neue Gründe vor, er habe einen Sohn in Deutschland, der am XXXX geboren sei, und wolle mit seiner Familie leben. Mit der in Deutschland lebenden Mutter bestehe eine Beziehung. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass ihn sein Onkel - sofort wenn er ihn fände - umbringen würde. In Indien könne er nicht woanders hingehen, weil er kein Geld habe. Seine Schwestern seien verheiratet und lebten bei ihren Männern; für sie sei er so gut wie tot, weil er ihnen nie etwas geschickt habe. Auf die Ankündigung, wonach sein nunmehriger Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde, gab der BF schließlich an, wenn "das das Gleiche" sei und er wieder eine negative Entscheidung bekomme, dann könne man ihn gleich erschießen. Im Übrigen leide er nicht an einer Erkrankung und stehe nicht in ärztlicher Behandlung; er sei in Österreich weder Mitglied in einer Organisation oder einem Verein, sei in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe hier auch keine Verwandten. Die Frage nach dem Besuch eines Deutschkurses ließ der BF inhaltlich unbeantwortet.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2014, Aktenzahl: XXXX, teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und übergab ihm aktuelle Länderfeststellungen zu Indien.

Anlässlich einer weiteren Einvernahme beim BFA am 05.09.2014 im Beisein eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters verneinte der BF zunächst die Frage, ob er an einer Erkrankung leide oder in ärztlicher Behandlung stehe. Im Weitern legte er Urkunden über die Geburt seines Sohnes vor. Befragt, ob sich seine Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte in Österreich aufhalten würden bzw. ob er in Österreich mit sonstigen Personen in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft lebe, gab der BF an, seine Freundin und sein Sohn lebten in Deutschland. Auf die vom Leiter der Amtshandlung bekannt gegebenen Absicht, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte der BF sinngemäß aus, laut Aussage seiner Freundin benötige er einen indischen Reisepass, damit er ein Visum für Deutschland zwecks Familienzusammenführung beantragen könne. Er werde mit der Indischen Botschaft in XXXX in Kontakt treten. Darauf angesprochen, dass seine Rückkehrbefürchtungen in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Angaben aus dem Vorverfahren, welches schon negativ entschieden worden sei, stünden, meinte der BF, er sei elf Jahre hier, warum er keinen Pass bekomme, so wie andere Leute. Sein ganzes Leben habe zuletzt in Österreich stattgefunden.

Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2014, Aktenzahl: XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.06.2014 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren betreffend die entscheidungsrelevanten Fluchtgründe keinen neuen Sachverhalt, der sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe. Ferner habe er in Österreich keine Familienangehörigen, Merkmale einer Integration in Österreich lägen nicht vor. Schließlich habe sich zufolge der Erkenntnisse aus der Staatendokumentation seit dem rechtskräftig abgewiesenen ersten Asylantrag die maßgebliche Lage in seinem Herkunftsstaat nicht geändert. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der - als unglaubhaft qualifizierten - Fluchtgründe und jener Gründe, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden, auf dieselben Gründe bezogen, die bereits Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung geworden seien. Es liege sohin eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vor. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Indien keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten lasse, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen des BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sich ihm bei einer Rückkehr nach Indien zusätzlich die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative biete. Nachdem der BF keine Verwandten in Österreich habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, an dem er sich seiner "prekären" aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist, auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig und überdies straffällig geworden sei sowie wider ihn ein Gerichtsverfahren anhängig sei, könne keinesfalls von einer (gelungenen) Integration gesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch den von ihm bevollmächtigten XXXX fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er sei bereits seit 2004 in Österreich bzw. in Europa. Im neuerlichen Asylantrag habe er glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass es in Indien ein neues, näher von ihm genanntes Problem gebe und er überdies Vater eines Kindes mit Unionsbürgerschaft sei. Infolge der langen Aufenthaltsdauer verbunden mit einer Fülle von integrativen Faktoren sei die Ausweisung nicht zulässig. Besonders krass sei, dass die belangte Behörde ihn nach Indien ausweisen wolle, obwohl er in Europa einen Familienangehörigen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass bei einem zehnjährigen Aufenthalt in aller Regel die persönlichen Interessen des Fremden überwiegen würden und eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren sei. Die belangte Behörde vermöge außerdem den konkreten Befürchtungen des BF nichts entgegen zu halten und sei der Verpflichtung, auch bei Folgeanträgen die Rückkehrsituation aktuell zu überprüfen, nicht nachgekommen. Es werde daher beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien nicht zulässig seien, die Sache an das BFA zurückzuverweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anzuordnen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es zentral um die Frage der persönlichen Rückkehrprognose und die Frage der richtigen Beweiswürdigung im Hinblick auf die erforderliche Einzelfallprüfung für den BF und nicht um eine reine Rechtsfrage sowie um die Intensität der familiären Bindungen gehe, und schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren bzw. festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.

Mit an das BFA gerichtetem Telefax vom 27.10.2014 GZ: W188 1310038-3/2z, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG das hiergerichtliche Einlangen der Beschwerdevorlage am 27.10.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX, alias XXXX, ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er stammt nach seinen Angaben aus XXXX- nach dem Ergebnis der sachverständigen Überprüfung aber aus dem benachbarten XXXX, Bundesstaat Punjab.

Dem BF steht laut eigener Aussage, zufolge Abfragen in Informationssystemen und nach dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts zu. Gegen ihn besteht ein von der Bundesrepublik Deutschland erlassenes "Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengengebiet - außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates".

Laut Strafregisterauszug vom XXXX wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.09.2013, Zahl XXXX, der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach den §§ 15, 127 und 130 1. Fall des Strafgesetzbuches schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Der BF ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und weder in einem Verein noch in einer Organisation Mitglied. Er hat in Österreich keine Verwandten, trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich und Deutschland hat er hinreichende Deutschkenntnisse weder angegeben noch belegt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, es liegt wider ihn eine strafgerichtliche Verurteilung vor. Gegen ihn ist zudem ein Strafverfahren wegen Schlepperei anhängig. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration des BF in Österreich.

Der BF steht im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.

Es wird des Weiteren nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurück-schiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht ist oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Im Verfahren hat sich keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben. Er wurde in den letzten Jahren mehrmals aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, Zahl C13 310.038-1/2008/38E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes eingetreten. Auch in Bezug auf den der mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zahl XXXX gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 verfügten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien zugrunde liegenden Sachverhalt ist keine maßgebliche Änderung eingetreten.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 (folgend: BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I, Nr. 100, bleiben unberührt.

Die §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 16. Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Kommt gemäß Abs. 4 leg.cit. einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 75 Abs. 23 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 21.10.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 27.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zahl: 94/08/0183;

VwGH 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, Zahl:

97/21/0913; VwGH 07.06.2000, Zahl: 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl: 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, Zahl: 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, Zahl: 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl: 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl:

92/12/0127; VwGH 23.11.1993, Zahl: 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, Zahl: 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, Zahl: 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl: 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, Zahl: 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, Zahl: 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, Zahl: 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, Zahl: 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zahl: 1202/58; VwGH 03.12.1990, Zahl: 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl: 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand eines vorangegangenen Rechtsganges, der mit dem oben erwähnten rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012 abgeschlossen wurde. Darin gelangte der Asylgerichtshof zur Schlussfassung, der BF habe vielfach vage, oberflächliche, in sich widersprüchliche und durch eine Überprüfung als unrichtig erkannte Angaben gemacht, sodass er in keiner Weise glaubhaft machen habe können, dass er asylrelevant verfolgt werde.

Soweit der BF angab, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, ist dem entgegen zu halten, dass er damit keinen neu entstandenen Sachverhalt geltend gemacht hat, eine neuerliche Sachentscheidung jedoch nur in Betracht kommt, wenn ein neuer Sachverhalt nach Rechtskraft des materiellen Verfahrens neu entstanden ist.

Der BF behauptete zwar auch, er habe von einem Cousin erfahren, dass seine Gegner, also die Familie des Onkels, seine Mutter brutal behandelten, indem sie diese beschimpft, bedroht und geschlagen hätten, sodass sie bereits psychisch total gestört sei. Dieses Vorbringen steht allerdings in krassem Widerspruch zu wiederholten Angaben des BF in vorangegangenen Verfahren (etwa anlässlich seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof am 02.08.2012), denen zufolge neben seinem Vater auch seine Mutter bereits verstorben sei, und erweist sich damit - auch im Hinblick darauf, dass das ursprüngliche Vorbringen betreffend seine Fluchtgründe bereits als haltlos qualifiziert wurde - als nicht einmal im Kern glaubhaft. Denkt man sich dieses zusätzliche Vorbringen dem ursprünglichen Verfahren hinzu, so käme eine anderslautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, da nicht erkannt werden kann, inwiefern das Vorbringen des BF aufgrund dieser zusätzlichen Behauptungen glaubwürdiger wäre. Die nunmehr vorgebrachten Behauptungen stellen inhaltlich eine Fortsetzung bzw. Wiederholung des im Vorverfahren geschilderten Fluchtvorbringens dar, die sich weitestgehend auf die ursprünglich als unglaubwürdig erkannten Fluchtgründe stützen, daher nicht für sich alleine bestehen und demgemäß keine Durchbrechung der Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides des Asylgerichtshofes bewirken können. Vielmehr zeigt sich, dass der BF einen (untauglichen) Versuch unternommen hat, ein neuerliches Asylverfahren in Gang zu bringen, ohne dass tatsächlich ein asylrelevantes Substrat neu entstanden ist. Demensprechend vermochte der BF keinen neu entstandenen Sachverhalt darzutun, der auch nur im Kern glaubhaft wäre.

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, Zahl: 2008/01/0344-8).

Im gegenständlichen Fall konnte auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

Der BF behauptete im Hinblick auf seine Person (weiterhin) keine Beeinträchtigungen durch etwaige Krankheiten, sodass folgerichtig von dessen Gesundheit ausgegangen werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist aber in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der ins gegenständliche Verfahren vom BFA eingebrachten diesbezüglichen Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass das Gesundheitssystem im Herkunftsstaat des BF grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund )Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen sind, vermag somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat erblickt werden. Insofern erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde der Pflicht einer aktuellen Überprüfung der Rückkehrsituation nicht nachgekommen sei, als nicht nachvollziehbar.

Auch eine dem BF drohende mangelnde Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat konnte im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Dieser ist gesund, arbeitsfähig und verfügt nach eigenen Angaben über Schulbildung und Berufserfahrung als Landwirt, wenngleich er die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich weder behauptet noch belegt hat.

Da nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf dessen Amtswissen auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, und auch der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde, ging diese richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück.

Bereits in dem dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Aktenzahl: XXXX mit dem unter Spruchpunkt II. die Ausweisung des nunmehrigen BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien verfügt wurde, unmittelbar vorangegangenen Verfahren gab der BF anlässlich der Erstbefragung "Folgeantrag" vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua. an, er habe eine Freundin in Deutschland und am XXXX "einen Sohn bekommen". Er wolle sein Kind sehen und mit diesem und seiner Freundin gemeinsam leben. Aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.10.2014, Aktenzahl: XXXX, ist ua. zu entnehmen, der BF habe einen am XXXXgeborenen Sohn in Deutschland, dessen Mutter deutsche Staatsbürgerin sei und in Deutschland lebe, und wolle mit seiner Familie leben können. Von seiner Freundin habe er erfahren, dass laut Auskunft der deutschen Ausländerbehörde sein indischer Reisepass benötigt werde, damit er ein Visum für Deutschland zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragen könne. Bei der Indischen Botschaft in XXXX habe er den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreichen können. Im Akt erliegt die Kopie eines als Geburtsurkunde bezeichneten, mit Datum 26.03.2013, bloß konturhaft erkennbarem Amtssiegel und Unterschrift einer Urkundsperson versehenen Schriftstückes des Standesamtes XXXX, aus dem hervorgeht, dass das männliche Kind XXXX am XXXX geboren und dessen Mutter XXXXsei. Eintragungen hinsichtlich des Kindesvaters fehlen vollkommen. Diesem Schriftstück ist die Kopie eines mit 23.06.2014 datierten und vom BF unterfertigten Schreibens angeschlossen, mit dem der BF bestätigt, dass er der leibliche Vater des oben genannten Kindes sei und dessen Mutter den Namen XXXX führe. Auf dieser Kopie findet sich schließlich eine mit 23.06.2014 datierte Bestätigung des öffentlichen Notars Dr. XXXX, der zufolge die Unterschrift des BF echt sei. Dem BF wurde anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.09.2014 eine Frist bis 03.10.2014 eingeräumt, um Dokumente an das BFA zu übermitteln.

Zunächst ist zu bemerken, dass die mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Aktenzahl: XXXX verfügte Ausweisung kraft der Bestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als Rückkehrentscheidung im Sinne der §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 BFA-VG zu betrachten ist, zumal der BF nicht in seinen Herkunftsstaat Indien ausgereist ist.

Im Weitern ist festzuhalten, dass die Behauptung des BF, er habe mit seiner in Deutschland lebenden Freundin einen im XXXX geborenen Sohn, bereits Gegenstand des mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Aktenzahl: XXXX, abgeschlossenen Verfahrens war, wobei die Behörde zur Schlussfolgerung gelangte, dass die Ausweisung des BF keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Soweit der BF in dem dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.10.2014, Aktenzahl: XXXX, angab, er habe mit seiner in Deutschland lebenden Freundin XXXX geborenen gemeinsamen Sohn, so sind darin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente zu erblicken, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme. Sohin liegt eine rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich entschieden werden kann.

Soweit davon abgesehen der BF das Geburtsdatum seines angeblichen Sohnes anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich angab, aus der Kopie des mit Geburtsurkunde überschriebenen Schriftstückes keine Angaben über den Vater zu entnehmen sind, vom oben erwähnten Notar bloß die Echtheit der auf das in Kopie vorliegenden Schriftstückes gesetzten Unterschrift des BF bestätigt wurde und der BF selbst nach Aufforderung seitens des BFA - soweit ersichtlich - bis 03.10.2014 keine seine Vaterschaft belegenden Dokumente beizubringen vermochte, erscheint es kaum glaubhaft, dass der BF tatsächlich einen in Deutschland lebenden Sohn hat. Davon abgesehen konnte der BF selbst bei Wahrunterstellung mit seinem diesbezüglichen Vorbringen kein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben in Österreich dartun.

Nachdem schließlich der BF in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen und in Österreich weder in einem Verein noch in einer Organisation Mitglied ist, in Österreich keine Verwandten hat, trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich und Deutschland hinreichende Deutschkenntnisse weder angegeben noch belegt hat, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreitet, wider ihn eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, gegen ihn zufolge seiner Angaben ein Strafverfahren wegen Schlepperei anhängig ist und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, kann keineswegs eine so fortgeschrittene Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall setzt ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit voraus, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei im Wesentlichen lediglich sein bisheriges Vorbringen in wenigen Sätzen wiederholt sowie die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen allgemein gehalten und unsubstantiiert blieben. Die vagen und unreflektierten Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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