W122 2001444-1•BVwG W122 2001444-1
W122 2001444-1Federal Administrative CourtNov 6, 2014
Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage
W122 2001444-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX in XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice vom 02.02.2011, Zl. 3638-250846/13, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer schied am 30.09.2010 aus dem Dienststand aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das 64. Lebensjahr vollendet.
Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid des Pensionsservice der BVA vom 02.02.2011 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.252,73 gebührt und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 459,24 gebührt. Rechtsgrundlagen wären § 3 bis 7, 58, 61 iVm 69, 88, 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340. Begründend angeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 im Ruhestand befinden würde. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 96 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie betrage € 3.937,98. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage gemäß § 5 PG 1965 80 Prozent der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das seien monatlich € 3.150,38. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 betrage 45 Jahre 2 Monate und 2 Tage. Der monatliche Vergleichsruhegenuss gemäß § 93 PG 1965 betrage € 3.549,60. Die Berechnung gemäß § 94 PG 1965 ergebe € 3.252,73. Nebengebührenwerte für die Zeit von 1. Jänner 1972 bis 31. Dezember 1999 hätten €
6. 938,84 betragen. Nebengebührenwerte lt. Bescheid der Finanzlandesdirektion XXXX vom 07. März 1975 hätten € 27,85 betragen. Die Summe der Nebengebührenwerte vor 01.01.2000 würde daher € 6.966,69 betragen. Die Nebengebührenwerte nach 01.01.2000 würden € 2.844,45 betragen. Weiters sind die betraglich und prozentuell genau angeführten und aufgelisteten weiteren Berechnungsgrundlagen, Bemessungsgrundlagen und Beitragsgrundlagen in der Bescheidbegründung und in der beigehefteten Anlage aufgelistet.
Dieser Bescheid wurde nach Zustellversuch am 28.02.2011 durch Hinterlegung beim Postamt 5022 am 01.03.2011 zugestellt.
Beschwerde
In der Beschwerde vom 14.03.2011, auf der sich ein Eingangsstempel der BVA vom 16.03.2011 und ein Stempel "rekommandiert eingelangt" befindet, aus denen abzuleiten ist, dass die Beschwerde fristgerecht einlangte, erhob der Beschwerdeführer dem Grunde und der Höhe nach Berufung (nunmehr Beschwerde). Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass bei der Berechnung des Ruhegenusses nicht berücksichtigt worden sei, dass er am 30.09.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages an die Dienstbehörde gestellt habe. Dadurch werde sich die Bemessungsgrundlage im sogenannten Durchrechnungszeitraum wesentlich erhöhen. Die Dienstalterszulage zum Beispiel werde um vier Jahre früher anfallen. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, in die Berechnung seines Ruhegenusses die Tatsache miteinzubeziehen, dass sich nach erfolgter Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wesentliche Änderungen für die Bemessung ergeben werden würden. Ebenso beantragte der Beschwerdeführer eine Mängelbehebung betreffend die Bescheidbegründung "...Es werden ab 01.03.2011 monatlich € 100 einbehalten...". Eine Prüfung dieses Sachverhaltes sei für den Beschwerdeführer nur dann möglich, wenn die Neuberechnung des Ruhegenusses für den Zeitraum Oktober 2010 bis Februar 2011 im Detail bekannt gegeben werde.
Mit Schreiben vom 20.01.2012, Zl. BMF-111301/0021-II/5/2012 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.
Mit Beschwerdevorlage vom 13.02.2014 legte das Bundesministerium für Finanzen den gegenständlichen Akt und die eingebrachte, nunmehr als Beschwerde geltende Berufung dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
Mit Schreiben vom 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht informiert, dass die Berechnungsgrundlage der 84 höchsten Beitragsgrundlagen € 3.989,95 betrage. Eine Änderung der Beitragsgrundlagen wäre seit dem Erlassen des bekämpften Bescheides vom 02.02.2011 nicht erfolgt.
Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 5022 am 20.08.2014.
Dasselbe Schreiben wurde in der Folge ebenfalls an den Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers zugestellt, jedoch nicht behoben. Am 13.08.2014 und 29.09.2014 erfolgten Anfragen durch das Bundesverwaltungsgericht beim zentralen Melderegister betreffend des Wohnortes des Beschwerdeführers. Eine Bestreitung der mitgeteilten Tatsachen erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und schied am 30.09.2010 aus dem Dienststand aus. Eine Änderung der von der Behörde genauestens aufgelisteten Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Höhe des Ruhegenusses konnte nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren hypothetischen Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, vom rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtag auszugehen, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf den erhofften Ausgang eines anderen Verfahrens dessen Rechtskraft er in keinster Weise behaupten konnte. Die vom Beschwerdeführer erhoffte Änderung der Berechnungsgrundlage konnte weder begründet noch bestätigt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz-BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Folgt man der Beschwerde, bestünde die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Teil der Berechnungsgrundlage für den bekämpften Bescheid ändern könnte.
Mehr als die theoretische Möglichkeit einer potenziellen Änderung der Berechnungsgrundlagen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Der vom Beschwerdeführer erhoffte, jedoch nicht bestätigte, Ausgang eines anderen Verfahrens, dem keine Rechtskraft zukommt, vermag es nicht, die bescheidmäßig festgestellte Pensionsbemessung des Beschwerdeführers begründet in Frage zu stellen. Für begründete Zweifel an der bereits rechtskräftig entschiedenen Frage reicht der Hinweis, einen Antrag auf Neubemessung des Vorrückungsstichtages mittels Formblatt gem. BGBl. II 282/2010 gestellt zu haben nicht aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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