W115 2007566-1•BVwG W115 2007566-1
W115 2007566-1Federal Administrative CourtNov 6, 2014
Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Neubewertung, Sachverständigengutachten
W115 2007566-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages vom XXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am XXXX ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH ausgestellt.
2.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Brustkrebs links
Unterer Rahmensatz, da brusterhaltende Therapie. 702
Tabelle/Spalte links, Zeile 4 50 vH
02 Herabsetzung der Sehleistung links auf etwa 1/10 infolge angeborener Sehschwäche bei normaler Sehleistung mit Glashilfe rechts (Aufrundung auf Zehnerstellen).
Oberer Rahmensatz mit Rücksicht auf die fehlende Leseleistung links. 637
Tabelle 1/Spalte 6 30 vH
03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 und L4/5.
Oberer Rahmensatz, da eine mäßige Bewegungseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich gegeben ist. 190 30 vH
04 Chronische Obstipation mit Zustand nach Sigmeresektion und Rektopexie.
Oberer Rahmensatz, da trotz mehrfacher operativer Eingriffe nur mäßig Erfolg. gZ 355 20 vH
05 S1-Läsion rechts
Oberer Rahmensatz, da Reflexausfall und Sensibilitätsstörungen (inkl. Cervikolumboischialgie). 533 20 vH
06 Zustand nach Varizenoperation beidseits
Unterer Rahmensatz, da gutes operatives Ergebnis. gZ 701 20 vH
07 Lactoseintoleranz
Mittlerer Rahmensatz, da ein guter Ernährungszustand gegeben ist. gZ 347 10 vH
08 Verlust der Gebärmutter 721 0 vH
09 Verlust eines Eierstockes 715 0 vH
10 Rezidivierende Gastritis
Unterer Rahmensatz, da ein guter Ernährungszustand gegeben ist. 347 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 70 vH
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH weil der führende GdB unter Position 1 aufgrund der zusätzlichen Leidensbeeinflussung weiterer Leiden um zwei Stufen erhöht wird.
Nachuntersuchung XXXX, weil Besserung von Leiden 1 zu erwarten ist.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Befundverschlechterung durch Leiden 1.
3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Laborbefund, KH XXXX
Rezept, KH XXXX
Situationsbericht, KH XXXX, Neurologische Abteilung XXXX
Ambulanzbefund, XXXX, Chirurgische Abteilung XXXX
Röntgenbefund, XXXX
Allgemeine Übersicht, Rehabilitationsaufenthalt XXXX
Befund, KH XXXX, Neurologische Ambulanz XXXX
3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, am XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Aktenmäßig zu den vorgelegten Befunden:
Heilverfahren vom XXXX mit der relevanten Diagnose: Zustand nach Mammakarzinom XXXX, chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom mit leichten Funktionsstörungen bei Fehlhaltung der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation L4-5, Osteopenie, Fingergelenksarthrosen.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Mammakarzinom XXXX
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im 4. Jahr nach Therapiebeginn. 13.01.03 50 vH
02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mit leichten Funktionsstörungen bei Fehlhaltung der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation L4-5 - inkludiert auch Osteopenie. 02.01.02 30 vH
03 Chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch opioidhaltige Analgetica stabilisiert. g.Z. 04.11.02 30 vH
04 Herabsetzung der Sehleistung links auf etwa 1/10 infolge angeborener Sehschwäche bei normaler Sehleistung mit Glashilfe rechts. 11.02.01
Tabelle, Kolonne 7/Zeile 1 20 vH
05 Zustand nach Sigmaresektion und Rectopexie
Oberer Rahmensatz, da chronische Obstipation. 07.04.04 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 70 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
06 Zustand nach Varizenoperation beidseits
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis. 05.08.01 10 vH
07 Lactoseintoleranz
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da guter Ernährungszustand. g.Z. 09.01.01 10 vH
08 Zustand nach Gebärmutterentfernung 08.03.02 10 vH
09 Verlust eines Eierstockes 08.03.04 10 vH
10 Degenerative Gelenksveränderungen
Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei insb. Fingerpolyarthrosen dokumentiert. 02.02.01 10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 ist auf Grund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 - 3 um zwei Stufen gerechtfertigt. Leiden 4 - 10 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Nachuntersuchung XXXX, weil Heilungsbewährung.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Bedingt durch die erstmalige Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung Herabstufung des Augenleidens und somit trotz Erhöhung des chronischen Schmerzsyndroms keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung. Das neu aufgenommene Leiden (Position 10) rechtfertigt ebenso wie der Wegfall des bisherigen Magenleidens (da seit 3 Jahren nicht mehr dokumentiert) keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung.
3.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 vH beträgt.
Beweiswürdigend wird festgestellt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin mit 70 vH eingeschätzt worden sei und welches auch im Rahmen des Parteiengehöres unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4.1. Weiters wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am XXXX ein XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH ausgestellt.
5. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH sowie mit der Befristung XXXX nicht einverstanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65,
Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Mit dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurden von der Beschwerdeführerin umfangreiche - im bisherigen Verwaltungsverfahren noch nicht vorgelegte - medizinische Beweismittel verschiedener Fachrichtungen in Vorlage gebracht.
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung lediglich ein auf der Aktenlage basierendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung des Gesamtleidenszustandes der Beschwerdeführerin.
So wurde im der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten auf die von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht im Einzelnen eingegangen. Es findet sich nur eine stichwortartige Auflistung von Diagnosen, die den vorgelegten medizinischen Beweismitteln entnommen wurden. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden - obwohl diese die Grundlage für die Erstellung eines Aktengutachtens bilden - ist dem vorliegenden Gutachten aber nicht zu entnehmen.
Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde geht weder aus dem Akteninhalt noch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten hervor, warum von einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin abgesehen werden konnte, dies auch vor dem Hintergrund, als die letzte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin Anfang des Jahres XXXX stattgefunden hat. Auch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist diesbezüglich nichts zu entnehmen.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes medizinisches Sachverständigengutachten sowie eine ausführliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden erforderlich gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln jedenfalls erforderlich erscheint.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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